BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES3 Ni 44/10 (EP)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am5. Juni 2012…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 0 746 398(DE 695 26 929)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund dermündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2012 unter Mitwirkung des Richters Guth alsVorsitzenden sowie der Richterin Dipl. Chem. Dr. Proksch-Ledig, der RichterDipl.-Chem. Dr. Gerster und Schell sowie der Richterin Dipl. Chem. Dr. Münzbergfür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 0 746 398 wird mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zuvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 746 398(Streitpatent), das die Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldung 200126vom 22. Februar 1994 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 5. Juni 2002veröffentlicht wurde. Vom deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatentunter der Nummer DE 695 26 929 geführt. Es betrifft eine „Antikörperreinigung“und umfasst für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland26 Patentansprüche, von denen die beiden unabhängigen Patentansprüche 1und 2 in der deutschen Übersetzung wie folgt lauten:- 3 -„1. Verfahren zur Reinigung eines monomeren IgG-Antikörpersaus einem Gemisch, das den monomeren Antikörper und Pro-tein A umfasst, wobei das Verfahren das Inkontaktbringen desGemisches mit einem Träger für hydrophobe Wechselwirkungs-chromatographie (HIC) und das selektive Eluieren des Monomersvom Träger umfasst.2. Verfahren zur Reinigung eines IgG-Antikörpers aus konditio-niertem Zellkulturmedium, das den IgG-Antikörper enthält, wobeidas Verfahren die aufeinanderfolgende Durchführung (a) einerProtein A-Affinitäts-chromatographie, (b) einer Ionenaustausch-chromatographie und (c) einer hydrophoben Wechselwirkungs-chromatographie mit dem Medium umfasst.“Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents in einem Berufungsverfahrenvor dem OLG München in Anspruch genommen wird, greift das Streitpatent invollem Umfang an und hat insoweit zunächst nur den Nichtigkeitsgrund der feh-lenden Patentfähigkeit geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2012 hatdie Klägerin ihre Klage um den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeiterweitert, auf den sich die Beklagte eingelassen hat.Sie stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf folgende Druckschriften:K1 EP 0 746 398 B1 (Streitpatent)NiK3 WO 89/06544 A1NiK4 V.K. Garg in: „Targeted Therapeutic System“ (edited by P. Tyle und B.P. Ram), 1990, Marcel Dekker, Inc., New York, S. 45 bis 73NiK9 G.S. Blank und D. Vetterlein, J. Cell. Biochem. Suppl., 1991, S. 125, Abstract N 201NiK10 C. Schmidt, J. Biotechnology, 1989, 11, 235 bis 252NiK25 „Protein purification applications - a practical approach“, edited by E.L.V. Harris und S. Angal, Oxford University Press, Oxford, 1990, ix -xiii und 147 bis 166- 4 -Die Klägerin ist der Auffassung, dass das streitpatentgemäße Verfahren der er-teilten Patentansprüche 1 und 2 gegenüber dem zitierten Stand der Technik nicht neu sei und es dem Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 aus ihrer Sicht auch an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit fehle. Soweit die Beklagte dasStreitpatent in sechs beschränkten Fassungen verteidigt, vertritt die Klägerin dieAuffassung, dass die Hilfsanträge unzulässig seien, da ihr Gegenstand über denInhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe bzw.damit ein Aliud beansprucht werde. Im Übrigen seien die Gegenstände der Hilfs-anträge nicht neu und beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Klägerin stellt den Antrag,das europäische Patent 0 746 398 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe ab-zuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen der Hilfsan-träge A1 bis A6 gemäß Schriftsatz der Beklagten vom27. April 2012 erhält, wobei sich die Ansprüche 3 bis 26 zu denHilfsanträgen A4 und A5 nach dem in der mündlichen Verhand-lung übergebenen Schriftsatz richten.Die beiden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 haben in den verteidigtenAnspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen folgenden WortlautHilfsantrag A1:„1. Verfahren zur Reinigung eines monomeren IgG-Antikörpersaus einem Gemisch, das den monomeren Antikörper, IgG-Aggre-gate und Protein A umfasst, wobei das Verfahren das Inkontakt-- 5 -bringen des Gemisches mit einem Träger für hydrophobe Wech-selwirkungschromatographie (HIC) und das selektive Eluieren desMonomers vom Träger umfasst.2. Verfahren zur Reinigung eines IgG-Antikörpers aus konditio-niertem Zellkulturmedium, das den IgG-Antikörper enthält, wobeidas Verfahren die aufeinanderfolgende Durchführung (a) einerProtein A-Affinitäts-chromatographie, (b) einer Ionenaustausch-chromatographie und (c) einer hydrophoben Wechselwirkungs-chromatographie mit dem Medium umfasst, wobei der Schritt derhydrophoben Wechselwirkungschromatographie IgG-Aggregateentfernt.“Hilfsantrag A2:„1. Verfahren zur Reinigung eines monomeren IgG-Antikörpersdurch Entfernen von Protein A und IgG-Aggregaten aus einemGemisch, das den monomeren Antikörper, IgG-Aggregate undProtein A umfasst, wobei das Verfahren das Inkontaktbringen desGemisches mit einem Träger für hydrophobe Wechselwirkungs-chromatographie (HIC) und das selektive Eluieren des Monomersvom Träger umfasst.2. Verfahren zur Reinigung eines IgG-Antikörpers aus konditio-niertem Zellkulturmedium, das den IgG-Antikörper enthält, wobeidas Verfahren die aufeinanderfolgende Durchführung (a) einerProtein A-Affinitäts-chromatographie, (b) einer Ionenaustausch-chromatographie und (c) einer hydrophoben Wechselwirkungs-chromatographie mit dem Medium umfasst, wobei der Schritt derhydrophoben Wechselwirkungschromatographie Protein A undIgG-Aggregate entfernt.“- 6 -Hilfsantrag A3:„1. Verfahren zur Reinigung eines monomeren IgG-Antikörpersdurch Entfernen von Protein A und IgG-Aggregaten aus einemGemisch, das den monomeren Antikörper, IgG-Aggregate undProtein A umfasst, wobei das Verfahren das Inkontaktbringen desGemisches mit einem Träger für hydrophobe Wechselwirkungs-chromatographie (HIC) und das selektive Eluieren des Monomersvom Träger umfasst, wobei der erhaltene monomere IgG-Antikör-per eine Reinheit von größer als 95 %, bezogen auf Gesamtpro-tein in der Zusammensetzung, aufweist.2. Verfahren zur Reinigung eines IgG-Antikörpers aus konditio-niertem Zellkulturmedium, das den IgG-Antikörper enthält, wobeidas Verfahren die aufeinanderfolgende Durchführung (a) einerProtein A-Affinitäts-chromatographie, (b) einer Ionenaustausch-chromatographie und (c) einer hydrophoben Wechselwirkungs-chromatographie mit dem Medium umfasst, wobei der Schritt derhydrophoben Wechselwirkungschromatographie Protein A undIgG-Aggregate entfernt und wobei die durch dieses Verfahren er-haltenen monomeren IgG-Antikörper eine Reinheit von größer als95 %, bezogen auf Gesamtprotein in der Zubereitung, aufweisen.“Hilfsantrag A4:„1. Verwendung von hydrophober Wechselwirkungschromatogra-phie zur Reinigung eines monomeren IgG-Antikörpers durch Ent-fernen von Protein A und IgG-Aggregaten aus einem Gemisch,das den monomeren Antikörper, IgG-Aggregate und Protein Aumfasst, in einem Verfahren, welches das Inkontaktbringen desGemisches mit einem Träger für hydrophobe Wechselwirkungs-- 7 -chromatographie (HIC) und das selektive Eluieren des Monomersvom Träger umfasst.2. Verwendung von hydrophober Wechselwirkungschromatogra-phie zur Reinigung eines IgG-Antikörpers durch Entfernen vonProtein A und IgG-Aggregaten, in einem Verfahren zur Reinigungeines IgG-Antikör-pers aus konditioniertem Zellkulturmedium, dasden IgG-Antikörper enthält, wobei das Verfahren die aufeinander-folgende Durchführung (a) einer Protein A-Affinitätschromatogra-phie, (b) einer lonenaustauschchromatographie und (c) einer hyd-rophoben Wechselwirkungschromatographie mit dem Mediumumfasst.“Hilfsantrag A5:„1. Verwendung von hydrophober Wechselwirkungschromatogra-phie zur Entfernung von Protein A und IgG-Aggregaten aus einemGemisch, das den monomeren Antikörper, IgG-Aggregate undProtein A umfasst, in einem Verfahren zur Reinigung eines mo-nomeren IgG-Antikörper, wobei das Verfahren das Inkontaktbrin-gen des Gemisches mit einem Träger für hydrophobe Wechsel-wirkungschromatographie (HIC) und das selektive Eluieren desMonomers vom Träger umfasst.2. Verwendung von hydrophober Wechselwirkungschromatogra-phie zur Entfernung von Protein A und IgG-Aggregaten in einemVerfahren zur Reinigung eines IgG-Antikörpers aus konditionier-tem Zellkulturmedium, das den IgG-Antikörper enthält, wobei dasVerfahren die aufeinanderfolgende Durchführung (a) einer Protein A-Affinitätschromatographie, (b) einer lonenaustauschchromato-graphie und (c) einer hydrophoben Wechselwirkungschromato-graphie mit dem Medium umfasst.“- 8 -Hilfsantrag A6 enthält lediglich Patentanspruch 1, der lautet:„1. Verwendung von hydrophober Wechselwirkungschromatogra-phie (HIC) zur Entfernung von Protein A und IgG-Aggregaten auseinem Gemisch, das den monomeren IgG-Antikörper, IgG-Aggre-gate und Protein A umfasst, durch das Inkontaktbringen des Gemi-sches mit einem Träger für hydrophobe Wechselwirkungschroma-tographie und das selektive Eluieren des Monomers vom Träger.“Die Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag vollumfänglich entgegen und verweistzur Stützung ihres Vorbringens auf folgende Dokumente:NB0 Merkmalsanalyse der Ansprüche 1 und 2 gemäß HauptantragNB1 „Hydrophobic Interaction Chromatography“, Amersham Pharmacia Bio-tech, Edition AB, 1993, 13 bis 20NB2 Herbert P. Jennissen, “Hydrophobic Interaction Chromatography“, in:Methods in Molecular Biology, Hrsg. G.U. Nienhaus, 2005, HumanaPress Inc, Totowa NJ, Bd. 305, 81 bis 99NB3 A.A. Shukla et al., “Process Scale Bioseparations for the Biopharmaceutical Industry”, CRC Press, 2007, Kapitel 17, Pete Gagnon, „Polishing Methods for Monoclonal IgG Purification”,2007, Taylor & Francis Group, LLC, 491 bis 505NB4 P. Clezardin et al. J. Chromatography, 1986, 358, 209 bis 218NB5 J.R. Nevens et al., J. Chromatography, 1992, 597, 247 bis 256NB6 E.W. Lamon et al., JNCI, 1987, 78, 547 bis 556NB7 L.J.S. Harrison und R.M.E. Parkhouse, Parasite Immunology, 1986,8, 319 bis 332NB8 K. Aoyama und J. Chiba, J. Immunol. Meth., 1993, 162, 201 bis 210NB9 M. Belàk et al., Transfus. Sci, 1994, 15, 419 bis 422NB10 P.A. Underwood et al., J. Immunol. Meth., 1983, 60, 33 bis 45NB11 Wikipedia-Auszug vom 06.06.2011 zum Stichwort „Immunglobulin M“NB12 L.S. Hanna et al., BioPharm, Oktober 1991, 33 bis 37- 9 -NB13 Application Note 28-4078-17 AA „Ion Exchange Chromatography“ vomJuni 2006 der Firma GE Healthcare Bio-Sciences AB, Uppsala, Schwe-denNB14 L. Giovannoni et al., BioPharm International.com, 2. Oktober 2009, sechs SeitenNB15 I. Fernandes et al., Toxicon, 1991, 29, 1373 bis 1379NB16 E.W. Leser und J.A. Asenjo, J. Chromatography, 1992, 584, 43 bis 57NB17 E.W. Leser und J.A. Asenjo, Mem. Inst. Oswaldo Cruz, 1994, 89, 99bis 109NB18 D.K. Follman und R. L. Fahrner, J. Chromatography A, 2004, 1024,79 bis 85NB19 Broschüre der Roche Diagnostics GmbH, Custom Biotech - Antibodiesfor the Diagnostic Industry, 2010NB20 Newsletter of the AAPS Aggregation and Biological Relevance FocusGroup, Jan. 2012, Vol. 3, Issue 1, 1 bis 6NB21 R. D. Soltis und D. Hasz, Immunology, 1982, 46, 411 bis 414NB22 WO 93/22349 A1NB23 A. C. Kenney und H. A. Chase, J. Chem. Tech. Biotechnol., 1987, 39, 173 bis 182NB24 J. W. Bloom et al, Journal of Immunological Methods, 1989, 117, 83bis 89NB25 WO 95/22389 A1NB26 US 5 164 487 ANB27 J. Valliere-Douglass et al., Journal of Chromatography A, 2008, 1214,81 bis 89NB28 S.M. Yoo und R. Ghosh, Journal of Membrane Science, 2012, 390-391,263 bis 269NB29 M. Vázquez-Rey und D.A. Lang, Biotechnology and Bioengineering,2011, 108, 1494 bis 1508NB30 J.S. Philo, AAPS Journal, 2006, 8, E564 bis E571NB31 L.J. Harris et al., J. Mol. Biol., 1998, 275, 861 bis 872NB32 B. Demeule et al., mAbs, 2009, 1, 142 bis 150- 10 -NB33 D. N. Crichton und B.B. Cohen, Immunology Today, 1989, 10, 325NB34 Entscheidung T 0241/02 - 3.2.7 der Beschwerdekammern des Europäi-schen Patentamtes vom 24. September 2004,NB35 Entscheidung T 0975/03 - 3.3.04 der Beschwerdekammern desEuropäischen Patentamtes vom 24. Juli 2007NB36 Entscheidung T 0081/03 - 3.5.1 der Beschwerdekammern des Europäi-schen Patentamtes vom 12. Februar 2004Sie hält das Streitpatent in dem verteidigten Umfang für patentfähig, ausführbarund für nicht unzulässig erweitert. Die Beklagte macht insbesondere geltend, dasses im Stand der Technik nicht bekannt gewesen sei, die hydrophobe Interaktions-chromatographie (HIC) zur Entfernung von verunreinigendem Protein A aus IgG-Gemischen zu verwenden, welches von Protein A-Affinitätschromatographie-trä-gern eluiert worden sei. Der Stand der Technik beschreibe zudem kein Reini-gungsverfahren mit einem Ionenaustauschschritt zwischen der Affinitätschromato-graphie und der HIC, sondern im Wesentlichen nur zweistufige Verfahren. DerGegenstand des Streitpatents könne deshalb weder als durch den vorgebrachtenStand der Technik vorweggenommen noch als für den Fachmann nahegelegt an-gesehen werden. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch ausführbar, da esmehrere Ausführungsbeispiele offenbare, in denen die Abreicherung von Protein A sowie von IgG-Aggregaten gezeigt werde und in denen beschrieben werde, wie die verbliebene Menge an Verunreinigungen bis zu einem bestimmten Restgehaltmittels herkömmlicher Nachweisverfahren bestimmt werden könne. Entgegen demVorbringen der Klägerin seien somit auch die Hilfsanträge zulässig und auf pa-tentfähige Gegenstände bezogen.Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Wortlauts dergeltenden und der hilfsweise geltend gemachten Patentansprüche 3 bis 26 wirdergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Juni 2012 verwiesen und auf den In-halt der Gerichtsakten Bezug genommen.- 11 -EntscheidungsgründeI.Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52, 56 EPÜ) so-wie - im Rahmen einer sachdienlichen Klageerweiterung (§ 269 ZPO), der die Be-klagte auch zugestimmt hat - der fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ.1. Das Streitpatent betrifft Verfahren zur Reinigung von Antikörpermolekülen des IgG-Subtyps. Die bekannten Schemata zur Proteinreinigung basieren auf Unter-schieden bei den molekularen Eigenschaften von Größe, Ladung und Löslichkeit zwischen dem zu reinigenden Protein und unerwünschten Proteinverunreinigun-gen. Protokolle, die auf diesen Parametern basieren, umfassen Größenaus-schlusschromatographie, Ionenaustauschchromatographie, differentielle Präzipitation und dergleichen. Neu sind auf dem Gebiet der Proteinreinigung die Techniken der Affinitätschromatographie und der hydrophoben Wechselwir-kungschromatographie (HIC), die entwickelt wurden, um die traditionellen Reini-gungsprotokolle zu ergänzen.Die Affinitätschromatographie beruht auf der spezifischen Wechselwirkung des Proteins mit einem immobilisierten Liganden. Der Ligand kann dabei ein spezifi-sches Molekül wie ein Inhibitor, Rezeptor oder Antikörper sein, das spezifisch mit dem zu reinigenden Protein reagiert. Alternativ dazu kann der Ligand aber auch mit einer größeren Zahl von verwandten Proteinen reagieren. Mit derart gruppen-spezifischen Liganden lässt sich folglich eine ganze Klasse von Proteinen gewin-nen. Auch bei der Reinigung von Antikörpern sind sowohl spezifische als auch all-gemeine Affinitätsverfahren von Nutzen. Die spezifischste Wahl eines Liganden für die Affinitätsreinigung eines bestimmten Antikörpers ist das Antigen, mit dem der gewünschte Antikörper reagiert. Dagegen kann mit Protein A aus Staphy-lococcus als Liganden aufgrund seiner hohen Affinität zum Fc-Teil gewisser Anti-- 12 -körper der IgG-Subklasse ein breites Spektrum von IgG-Antikörpern isoliert wer-den.Die hydrophobe Wechselwirkungschromatographie (HIC) wurde auf Grund der Beobachtung entwickelt, dass Proteine auf Affinitätsgelen auch dann zurückge-halten werden, wenn diese nur Kohlenwasserstoff-Abstandsarme aber keinen Af-finitätsliganden enthalten. Hierfür werden selektive hydrophobe Wechselwirkungen zwischen den hydrophoben Abschnitten des zu reinigenden Proteins und den hyd-rophoben Abschnitten der HIC-Matrix verantwortlich gemacht. Die hydrophoben Wechselwirkungen sind dabei bei hoher Ionenstärke, d.h. bei hoher Salzkonzent-ration, am stärksten, weshalb diese Form der Trennung in geeigneter Weise nach der Salzfällung oder dem Ionenaustauschverfahren durchgeführt wird. Die Elution eines an den HIC-Träger gebundenen Proteins kann durch Änderungen des Lö-sungsmittels, des pH-Wertes, der Ionenstärke oder durch die Zugabe von cha-otropen Mitteln oder organischen Modifikationsmitteln bewirkt werden.Vor allem die Protein A-Affinitätschromatographie wird bei der Isolierung von Anti-körpern breit angewendet, obwohl bekannt ist, dass die Elution der Antikörper von den Säulen von einem gleichzeitigen Auswaschen des Proteins A aus dem Träger begleitet wird. Größenausschluss-HPLC und Anionenaustauschchromatographie wurden bisher als Mittel zum Umgang mit diesem Problem vorgeschlagen (vgl. K1, S. 2 und 3, Abs. [0002 bis 0013]).2. Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die objektive technische Aufgabe zu-grunde, mit Hilfe der zum Prioritätszeitpunkt bekannten Techniken ein Reini-gungsverfahren zu entwickeln, das die selektive Anreicherung von (monomeren) IgG-Antikörpern aus einem Gemisch, das den (monomeren) Antikörper und Pro-tein A enthält, ermöglicht (vgl. K1, S. 3, Abs. 0014 und 0015]).3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Verfahren der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2, die folgende Merkmale aufweisen: - 13 -Patentanspruch 1:1.1 Verfahren zur Reinigung eines monomeren IgG-Antikör-pers aus einem Gemisch,1.2 das den monomeren Antikörper und Protein A umfasst, wobei das Verfahren1.2.1 das Inkontaktbringen des Gemisches mit einem Träger für hydrophobe Wechselwirkungschromatographie (HIC) und1.2.2 das selektive Eluieren des Monomers von dem Träger um-fasst.Patentanspruch 2: 2.1 Verfahren zur Reinigung eines IgG-Antikörpers aus konditioniertem Zellkulturmedium, das den IgG-Antikörper enthält, wobei2.2 das Verfahren die aufeinanderfolgende Durchführung von2.2.1 Protein A-Affinitätschromatographie,2.2.2 Ionenaustauschchromatographie und2.2.3 hydrophober Wechselwirkungschromatographie mit dem Medium umfasst.4. Zuständiger Fachmann ist ein wissenschaftlich tätiger Biochemiker mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Immunologie, der mit der Aufreinigung von Antikörpern befasst ist.II.Die Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hauptantrag erweisen sich mangels Pa-tentfähigkeit als nicht bestandsfähig. - 14 -1. Es ist nicht entscheidungserheblich, inwiefern die von Seiten der Klägerin gel-tend gemachten Bedenken gegen die Ausführbarkeit der in den erteilten Pa-tentansprüchen 1 bis 26 beschriebenen technischen Lehre begründet sind. Es kann im Ergebnis auch dahin gestellt bleiben, ob die beanspruchten Verfahren zur Reinigung von (monomeren) IgG-Antikörpern gemäß den Patentansprüchen 1 und 2 gegenüber dem in diesem Zusammenhang genannten Stand der Technik neu sind. Sowohl das Verfahren zur Reinigung eines monomeren IgG-Antikörpersaus einem Gemisch gemäß Patentanspruch 1 als auch das mit dem Patentan-spruch 2 beanspruchte Verfahren zur Reinigung eines IgG-Antikörpers aus kondi-tioniertem Zellkulturmedium fallen der Nichtigkeit anheim, weil ihre Bereitstellung jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (i. S. v. Art. 56 EPÜ).2. Die Bereitstellung der in den Patentansprüchen 1 und 2 angegebenen Verfah-ren war dem Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents im Hinblick auf die PCT-Anmeldung WO 89/06544 A1 (= NiK3) und dem im Journal of Biotechnology von C. Schmidt im Jahr 1989 veröffentlichten Artikel (= NiK10) bzw. durch die Kombination der Druckschrift NiK4 mit NiK3 bzw. NiK10 nahegelegt.2.1 Zur patentgemäßen Lösung der Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag konnte der Fachmann vor allem von der mit der großtechnischen Aufreinigung monoklonaler Antikörper befassten Druckschrift NiK10 ausgehen, die nicht nur einen Überblick über die gängigen Proteinreinigungsverfahren beinhaltet, sondern in der auch Aspekte aufzeigt werden, die bei der Konzeption neuer Reini-gungsprotokolle zu berücksichtigen sind (vgl. NiK10, S. 236, zweiter Abs. bis S. 237, erster Abs.). Da den Angaben in NiK10 zur Folge im großtechnischen Maßstab am häufigsten IgG-Antikörper murinen Ursprungs hergestellt werden, sind die darin beschriebenen Techniken vor allem für die Aufreinigung von IgG-Antikörpern geeignet (vgl. NiK10, S. 238, Abschnitt „Monoclonal antibody charac-teristic“, zweiter Abs.). Solche funktionsfähigen, kommerziell verwertbaren IgG-Antikörper werden in NiK10 als monomere Einheiten erachtet, wohingegen IgG-Dimere den Verunreinigungen zugerechnet werden (vgl. NiK10, S. 238, Abschnitt „Monoclonal antibody characteristic“, erster Abs. i. V. m. S. 246, Text zu Fig. 3, - 15 -vierter Satz). Demzufolge beziehen sich die Angaben in der Druckschrift NiK10 aufAntikörper, wie sie auch in den patentgemäßen Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.2.2 ge-nannt werden.Für ihre Aufreinigung wird in NiK10 nach einer entsprechenden Vorbehandlungs-stufe neben der Ionenaustauschchromatographie die Protein A-Affinitätschro-matographie als effizienter erster Reinigungsschritt beschrieben, wobei im Zu-sammenhang mit der Protein A-Affinitätschromatographie darauf hingewiesen wird, dass das Auswaschen von Protein A aus der Affinitätsmatrix einen abschlie-ßenden Reinigungsschritt erforderlich macht (vgl. NiK10, S. 241, letzter Abs. i. V. m. S. 243/244, seitenübergreifender Abs. und S. 236, Fig. 1). Da außer einemzusätzlichen Reinigungsschritt für die Protein A-Affinitätschromatographie in NiK10 keine weiteren Nachteile genannt werden, wird der Fachmann an diesemVerfahren als anfänglichem Reinigungsschritt festhalten. Daran wird auch die in NiK10 beispielhaft genannte Aufreinigung eines von der Ratte abgeleiteten mono-klonalen IgG-Antikörpers mit einer Protein G-Sepharose nichts ändern, da Pro-tein G in NiK10 lediglich als Alternative zu Protein A in den Fällen genannt wird, in denen die Affinität von Protein A zum aufzureinigenden Antikörper zu gering ist(vgl. NiK10, S. 245, erster Abs.). Nachdem im Stand der Technik keine der Protein A-Affinitäts-chromatographie nachgeschalteten Reinigungsschritte bekannt sind,mit denen sich zufriedenstellende Ergebnisse erzielen lassen (vgl. K1, S. 3, Abs. [0013]), bestand somit für den Fachmann die Veranlassung nach neuen Strategien zur Reinigung von IgG-Antikörpern unter Beteiligung der Protein A-Affi-nitätschromatographie zu suchen. Vorliegend handelt es sich um einen anderen Fall, als den, der den BGH Entscheidungen „Airbag-Auslösesteuerung“ und „Ein-teilige Öse“ zugrunde lag (vgl. GRUR 2009, 743 bis 746; GRUR 2010, 407 bis 410), so dass diese Entscheidungen - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - hier nicht einschlägig sind.Aus NiK10 ist dem Fachmann ferner bekannt, dass großtechnisch hergestellte monoklonale Antikörper, die in therapeutischen Verfahren beim Menschen einge-setzt werden, einen gesetzlich vorgeschriebenen hohen Reinheitsgrad aufweisen müssen (vgl. NiK10, S. 239, Abschnitt „Purity“). In Anbetracht dessen weist die - 16 -Autorin der NiK10 bereits in dem mit der Affinitätschromatographie befassten Ab-schnitt darauf hin, dass selbst bei geringsten Mengen an Protein A, die bei einer Protein A-Affinitätschromatographie in das Produkt ausgewaschen werden, ein abschließender Reinigungsschritt durchzuführen ist (vgl. NiK10, S. 244, erster Abs.). Ein Reinigungsprotokoll bestehend aus anfänglicher Protein A-Affinitäts-chromatographie gefolgt von einer abschließenden Reinigungsstufe liegt für den Fachmann durch die Angaben in NiK10 somit auf der Hand. Im Zusammenhang mit dem im Jahr 1987 von Kenney und Chase beschriebenen Proteinreinigungs-verfahren, auf das in NiK10 Bezug genommen wird, wird zwar auf die Kombination einer Protein A-Affinitätschromatographie mit einer Ionenaustauschchromatogra-phie hingewiesen (vgl. NiK10, S. 244, seitenübergreifender Satz und S. 245, erster vollständiger Satz). Da die Ionenaustauschchromatographie dabei allerdings nicht als abschließender, sondern lediglich als ein weiterer Reinigungsschritt genannt wird, und den Angaben in der Streitpatentschrift zur Folge zum Prioritätstag dieProtein A-Affinitätschromatographie gefolgt von einer Anionenaustauschchroma-tographie in einem zweistufigen Reinigungsverfahren (vgl. K1, S. 3, Abs. [0013])nur mit mäßigem Erfolg angewendet wurde, wird sich der Fachmann nicht nur auf dieses eine Beispiel konzentrieren, sondern sich in NiK10 unter dem Abschnitt „Endreinigungsschritt“ weiter darüber informieren, welche Reinigungstechniken als Endstufe bei der Aufreinigung von Antikörpern darüber hinaus in Frage kommen. Hier erfährt der Fachmann, dass sich für den Erhalt von Antikörper-Produkten mit extrem hoher Reinheit sowohl die Gelfiltration, als auch die hydrophobe Wechsel-wirkungschromatographie (HIC) sowie die Hydroxyapatitchromatographie eignen.Die NiK10 offenbart damit eine überschaubare Zahl möglicher Endreinigungsstu-fen unter Nennung deren jeweiliger Vor- und Nachteile. Nach geltender Recht-sprechung besteht für den Fachmann in diesem Fall eine Veranlassung, zur Lö-sung des technischen Problems, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu zie-hen (vgl. BGH GRUR 2011, 261- „E-Mail via SMS“). Auch wenn die Gelfiltration in NiK10 daher als die am häufigsten angewendete Methode beschrieben wird, wird der Fachmann den beiden Alternativen dennoch Beachtung schenken, zumal sich die hohen Ausbeuteverluste bei der Gelfiltration als nachteilig erweisen. Vor allem die HIC wird der Fachmann als vorteilhaft ansehen, da diese Technik in NiK10 als - 17 -ein vielversprechender nachgeschalteter Reinigungsschritt beschrieben wird, wäh-rend die Hydroxyapatitchromatographie aufgrund ihrer mit Nachteilen verbunde-nen Matrix in den meisten Fällen als schlechte Wahl bezeichnet wird (vgl. NiK10, S. 245 bis 248, Abschnitt „Final purification“).Nachdem es sich bei der im patentgemäßen Merkmal 1.2.1 genannten hydropho-ben Wechselwirkungschromatographie entgegen der von der Beklagten vertrete-nen Auffassung nicht um ein funktionelles, sondern ein allgemeines technisches Merkmal handelt und die in der Streitpatentschrift beschriebene Durchführung der patentgemäßen hydrophoben Wechselwirkungschromatographie im Vergleich zur der im Stand der Technik bekannten Vorgehensweise keine Besonderheiten auf-weist, ist bei der im Patentanspruch 1 genannten HIC von einer hydrophoben Wechselwirkungschromatographie auszugehen wie sie im Stand der Technik be-schrieben wird und nicht - wie von der Beklagten angenommen - von einer speziell an die Abreicherung von Protein A angepassten HIC (vgl. z. B. NiK9, S. 125, Abstract N 201 oder NiK25, S. 156, Punkt 6.5 im Vergleich zu K1, S. 8, Abs. [0057 und 0058]). Demzufolge geht die Argumentation der Beklagten, der Stand der Technik liefere dem Fachmann keine Anregung dafür die Protein A-Affinitätschro-matographie mit einer HIC zu kombinieren, da sich darin kein Hinweis für die Eig-nung der HIC zur Entfernung von Protein A finde, ins Leere. Um das zweistufige Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ins Blickfeld des Fach-manns zu rücken, ist es mithin ausreichend, dass in NiK10 auf die Möglichkeit ei-ner Kombination dieser beiden Reinigungstechniken hingewiesen wird.Um ausgehend von NiK10 ein die Protein A-Affinitätschromatographie umfassen-des Reinigungsprotokoll für IgG-Antikörper zu entwickeln konnte der Fachmann zudem auf die NiK3 zurückgreifen, die in Analogie zu NiK10 ebenfalls mit der Her-stellung und Reinigung spezifischer Antikörper vom IgG-Subtyp befasst ist (vgl. NiK3, S. 13, Z. 19 bis 28).Der Einwand der Beklagten, dass NiK3 für das patentgemäße Verfahren nicht ein-schlägig sei, weil es sich bei den darin beschriebenen IgG-Antikörpern um hete-roligierende Antikörper handle, kann nicht durchgreifen, denn die allgemeine Nen-- 18 -nung von IgG-Antikörpern im patentgemäßen Merkmal 1.1 schließt nicht aus, dass es sich auch bei diesen um heteroligierende Antikörper im Sinne der NiK3 handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in den Beispielen der Streitpatent-schrift nur die Reinigung von monospezifischen Antikörpern beschrieben wird, die entweder gegen das als RSHZ-19 bezeichnete Antigen oder das CD4-Antigen ge-richtet sind (vgl. K1, S. 9 bis 18, Bsp. Ia bis IID), denn die in den Patentansprü-chen formulierte technische Lehre wird durch die in der Beschreibung enthaltenen Beispiele nach geltender Rechtsprechung nicht beschränkt (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 34 Rdn. 312 i. V. m. BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Verein-zelungseinrichtung).Die in NiK3 für die Reinigung heterobifunktioneller Antikörper entwickelten Reini-gungsprotokolle basieren auf den üblichen Chromatographietechniken zur Isolie-rung und Trennung von Immunglobulinen, von denen in NiK3 expressis verbis die Protein A-Affinitäts-, die Ionenaustausch- und die hydrophobe Wechselwirkungs-chromatographie genannt werden (vgl. NiK3, S. 15, Z. 13 bis 19). Für die beispiel-hafte Isolierung des heterobifunktionellen Antikörpers 17-1A x B140 wird allerdings in NiK3 nur eine Protein A-Affinitätschromatographie gefolgt von einer hydropho-ben Wechselwirkungschromatographie durchgeführt (vgl. NiK3, S. 15, Z. 20 bis 30). Im Anschluss an die HIC wird der gesuchte heterobifunktionelle IgG-Antikör-per im Sinne des patentgemäßen Merkmals 1.2.2 durch selektive Elution erhalten, denn wie aus dem in der Figur 2B gezeigten Elutionsprofil hervorgeht, erfolgt wäh-rend der Elution die Trennung des heterobifunktionellen Antikörpers 17-1A x B140 von den monoklonalen Antikörpern 17-1A und B140, von denen der heterobifunk-tionelle Antikörper abgeleitet und daher mit diesen teilweise identisch ist (vgl. NiK3, S. 2/3, Fig. 2A und 2B). Aus einer Zusammenschau der Druckschriften NiK3und NiK10 ergibt sich somit ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag als eine Folge naheliegenden Handelns.2.2 Auch für die patentgemäße Lösung der Aufgabe durch das Verfahren gemäß Patentanspruch 2 des Hauptantrags sind keine Überlegungen erfinderischer Art erforderlich.- 19 -Wie bereits unter Punkt II.2.1 dargelegt, war dem Fachmann aus NiK3 bekannt, dass sich für die Aufreinigung von IgG-Antikörpern eine Kombination aus Protein A-Affinitätschromatographie und anschließender hydrophober Wechselwirkungs-chromatographie (HIC) eignet (vgl. NiK3, S. 15, Z. 20 bis 26). Für den Fall, dassmit diesem Reinigungsschema keine IgG-Produkte erhalten werden, die die ge-setzlichen Vorgaben für die Grenzwerte an zulässigen Verunreinigungen erfüllen(vgl. z. B. NiK10, S. 240, letzter Abs.), wird der Fachmann die Einbeziehung eines weiteren Reinigungsschrittes erwägen. Hierfür konnte sich der Fachmann an den Angaben in der Druckschrift NiK4 orientieren, die einen Überblick über die gän-gigsten Reinigungstechniken bei der Herstellung therapeutisch anwendbarer mo-noklonaler Antikörper bietet und in der auch Konzepte für dreistufige Reinigungs-verfahren angesprochen werden (vgl. NiK4, S. 50, Fig. 1).Im Kapitel IV betreffend die Ionenaustauschchromatographie findet sich zunächstder Hinweis, dass in Verfahren bei denen eine Affinitätschromatographie mit Pro-tein A als Liganden zur Antikörper-Reinigung verwendet wird, abschließend ein Anionenaustauschschritt durchgeführt werden sollte, um aus der Affinitätssäule ausgewaschene Fremdproteine, insbesondere Protein A zu entfernen (vgl. NiK4, S. 52, zweiter Abs., vorletzter Satz i. V. m. S. 67, zweiter Abs.). Da die Ionenaus-tausch- und Affinitätschromatographie in der allgemeinen Zusammenfassung der NiK4 zudem als die bei der Aufreinigung von monoklonalen Antikörpern am häu-figsten verwendeten Chromatographietechniken genannt werden (vgl. NiK4, S. 67/68, seitenübergreifender Satz), wird der Fachmann dieser Kombination bei der Entwicklung eines dreistufigen Reinigungsverfahrens Aufmerksamkeit schen-ken, auch wenn zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents - wie bereits zuvor vo-rausgeführt - eine zweistufige Proteinreinigung bestehend aus Protein A-Affinitäts-chromatographie und Anionenaustauschchromatographie als nicht zufriedenstel-lend erachtet wurde (vgl. K1, S. 3, Abs. [0013]).Im anschließenden Kapitel V. der NiK4 wird einleitend über die hydrophobe Wechselwirkungschromatographie berichtet, dass dabei die Proteine über ihrehydrophoben Bereiche bei hohen Salzkonzentrationen an die hydrophoben Ligan-- 20 -den der Matrix binden und die adsorbierten Proteine anschließend mit einem ab-nehmenden Salzgradienten selektiv eluiert werden (vgl. NiK4, S. 53/54, seiten-übergreifender Abs.). Aufgrund der für die Proteinbindung erforderlichen hohen Salzkonzentration, wird die HIC im Folgenden als geeigneter Reinigungsschritt für Fraktionen erachtet, die z. B. von einer Ionenaustauschersäule eluiert werden und daher bereits in einem Puffer mit relativ hoher Ionenstärke vorliegen. Abschlie-ßend wird in Kapitel V. das Fazit gezogen, dass die HIC in einem Antikörper-Rei-nigungsschema am besten nach einer Ionenaustausch-Chromatographie geeignet ist (vgl. NiK4, S. 54/55, seitenübergreifender Abs.). Diese Feststellung wird den Fachmann nicht weiter überraschen, denn die Streitpatentschrift selbst geht in ih-rer einleitenden Beschreibung davon aus, dass die Durchführung einer HIC nach vorangegangener Ionenaustauschchromatographie als bekannt vorauszusetzenist (vgl. K1, S. 3, Z. 3/4). In der Durchführung einer Protein A-Affinitätschro-mato-graphie, gefolgt von einer Ionenaustausch-Chromatographie und abschließender HIC zur Aufreinigung von IgG-Antikörpern, entsprechend den patentgemäßen Merkmalen 2.2 bis 2.2.3, ist demzufolge keine erfinderische Tätigkeit zu erkennen.Nachdem die Aufreinigung von IgG-Antikörpern aus einem konditionierten Zell-kulturmedium und damit einem Medium, das die Kultivierung von Zellen, die z. B. Antikörper produzieren, unterstützt, einer im Stand der Technik üblichen Vorge-hensweise entspricht, vermag auch das patentgemäße Merkmal 2.1 keine erfinde-rische Tätigkeit zu begründen (vgl. NiK10, S. 237, Abschnitt „Source factors“, Punkt (b) bzw. NiK4, S. 47/48, Punkt B i. V. m. S. 50, Fig. 1).Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 2 ist daher mangels erfinderi-scher Tätigkeit ebenfalls nicht bestandsfähig.Zu keiner anderen Beuteilung der Sachlage kann das Argument der Beklagten führen, es fehle im Stand der Technik ein spezifischer Hinweis auf ein dreistufiges Antikörper-Reinigungsverfahren, bei dem Affinitäts-, Ionenaustausch- und Hydro-phoberwechselwirkungs-Chromatographie in der Reihenfolge des Patentan-spruchs 2 eingesetzt würden. Denn aus der wiederholten Nennung der Kombina-- 21 -tion von Protein A-Affinitätschromatographie und anschließender Ionenaustausch-chromatographie im Stand der Technik (vgl. NiK4, S. 52, zweiter Abs. und NiK10, S. 244/245, seitenübergeifender Abs.), sowie dem Hinweis in NiK4 die HIC bei der Antikörper-Reinigung nach der Ionenaustauschromatographie durchzuführen (vgl. NiK4, S. 55, erster Abs.), ergibt sich für den Fachmann in Kenntnis der NiK3 zwangsläufig ein Reinigungsverfahren mit der patentgemäßen Reihenfolge.III.Die von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassungen gemäß den Hilfsanträ-gen A1 bis A6 erweisen sich aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit gleich-falls als nicht bestandsfähig.1. Die Patentansprüche 1 und 2 der Hilfsanträge A1 bis A3 entsprechen den Pa-tentansprüchen 1 und 2 gemäß Hauptantrag mit der Ausnahme, dass das zu rei-nigende IgG-haltige Gemisch darin außer den IgG-Antikörpern und Protein A auch IgG-Aggregate enthält (Hilfsantrag A1) und diese neben Protein A durch die dort genannten Reinigungsverfahren entfernt werden (Hilfsantrag A2), so dass IgG-Antikörper in einer Reinheit von größer als 95 % bezogen auf das Gesamtprotein der Zubereitung erhalten werden (Hilfsantrag A3). Die jeweils abhängigen Pa-tentansprüche 3 bis 26 entsprechen den nachgeordneten Patentansprüchen glei-cher Nummerierung gemäß Hauptantrag.Die Patentansprüche 1 und 2 der Hilfsanträge A4 und A5 sind im Sinne der Pa-tentansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags A2 formuliert mit der Ausnahme, dass es sich dabei um Verwendungsansprüche handelt, in denen die Verwendung von hydrophober Wechselwirkungschromatographie zur Reinigung eines (monome-ren) IgG-Antikörpers durch Entfernen von Protein A und IgG-Aggregaten (Hilfsan-trag A4) bzw. zur Entfernung von Protein A und IgG-Aggregaten in einem Verfah-ren zur Reinigung eines (monomeren) IgG-Antikörpers (Hilfsantrag A5) vorgese-hen ist. Die jeweils abhängigen Patentansprüche 3 bis 26 entsprechen den in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2012 übergebenen Patentansprüchen 3 bis - 22 -26. Der Patentanspruch des Hilfsantrags A6 beschreibt die Verwendung von hyd-rophober Wechselwirkungschromatographie zur Entfernung von Protein A und IgG-Aggregaten aus einem Gemisch, das den monomeren IgG-Antikörper enthält.Die mit den Hilfsanträgen A1 bis A5 beanspruchten Gegenstände mögen dadurch beschränkt worden sein. Beim Hilfsantrag A6 bestehen nach Überzeugung des Senats dagegen erhebliche Bedenken, dass bei diesem Anspruch, wenn er als alleinige Anwendung einer hydrophoben Wechselwirkungschromatographie (HIC) zur Reinigung von IgG-Antikörpern aufgefasst würde, der Verzicht auf zusätzlicheReinigungsschritte zu einer unzulässigen Erweiterung führt. Eine Entscheidung darüber kann allerdings dahingestellt bleiben, da die Gegenstände der Patentan-sprüche 1 und 2 der Hilfsanträge A1 bis A5 sowie des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag A6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit nach Art. 56 EPÜ beruhen.Wie vorstehend unter Punkt II.2.1 ausgeführt, werden im Stand der Technik IgG-Dimere und damit alle Formen von IgG-Aggregaten als Verunreinigungen erachtet(vgl. NiK10, S. 246, Text zur Figur 3). Die Notwendigkeit IgG-Aggregate zusam-men mit anderen Verunreinigungen zu entfernen ist im Stand der Technik folglich bekannt und damit auch Ziel jedes chromatographischen Reinigungsschrittes. Auf das in den Patentansprüchen 1 und 2 der Hilfsanträge A1 bis A5 sowie im Pa-tentanspruch des Hilfsantrags A6 genannte funktionelle Merkmal betreffend die Entfernung von IgG-Aggregaten muss im Stand der Technik daher nicht explizit hingewiesen werden, da dies zur Aufgabe der bekannten Reinigungsverfahren gehört und sich somit aus dem Ziel Verunreinigungen zu entfernen von selbst ergibt. Die Argumentation der Streitpatentinhaberin, zur Entfernung von IgG-Ag-gregaten werde im Stand der Technik - wie in NB12 gezeigt - ausschließlich die Gelfiltration verwendet, nicht aber die hydrophobe Wechselwirkungschromatogra-phie wie in den Hilfsanträgen A1 bis A6 vorgesehen, so dass mit diesen Merkma-len eine Abgrenzung vom Stand der Technik erreicht werde, kann den Senat nicht überzeugen (vgl. NB12, S. 35, li. Sp., erster vollst. Satz). Denn IgG-Aggregateunterscheiden sich nicht nur in ihrer Molekülgröße von den zu isolierenden mono-meren IgG-Antikörpern, sondern auch in ihrem hydrophoben Verhalten. Der - 23 -Fachmann wird für die Entfernung von IgG-Aggregaten daher nicht nur die Gelfilt-ration als geeignet erachten, sondern auch die hydrophobe Wechselwirkungs-chromatographie hierfür als geeignetes Reinigungsverfahren in Betracht ziehen. Die Entfernung von IgG-Aggregaten mittels hydrophober Wechselwirkungschro-matographie vermag in den Verfahren der Hilfsanträge A1 und A2 daher keine er-finderische Tätigkeit zu begründen. Nachdem mit den im Stand der Technik be-kannten Reinigungsverfahren bereits Reinheitsgrade von größer als 95 % erreicht werden, gelangt der Fachmann auch zu den Verfahren des Hilfsantrags A3 ohne erfinderisch tätig zu werden (vgl. NiK10, S. 243/244, seitenübergreifender Satz). Demzufolge liegt den Hilfsanträgen A1 bis A3 kein anderer Sachverhalt als dem Hauptantrag zugrunde, so dass in diesem Fall die zu den Patentansprüchen ge-mäß Hauptantrag dargelegten Nichtigkeitsgründe ebenso gelten.Da die Verwendungsansprüche der Hilfsanträge A4 bis A6 sachlich nicht über die Angaben in den Verfahrensansprüchen der Hilfsanträge A1 bis A3 hinausgehen, gelten die vorangegangenen Ausführungen zu den Hilfsanträgen A1 bis A3 hierentsprechend.IV.Auch die Gegenstände der mit Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen A1 bis A5 verteidigten Unteransprüche 3 bis 26 lassen keinen eigenen erfinderischen Gehalt erkennen. Ein solcher wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Das Streitpatent ist deshalb vollumfänglich für nichtig zu erklären.- 24 -V.Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 undSatz 2 ZPO.Guth Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Schell Dr. MünzbergPr
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