BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 46/01 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 23. September 2003 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 485 483 (DE 590 04 448) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Brandt und Dipl.-Ing. Frühauf für Recht erkannt: Das europäische Patent 0 485 483 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. August 1990 unter Inanspruch-nahme der Priorität der österreichischen Patentanmeldungen AT 1882/89 vom 4. August 1989 und AT 2133/89 vom 12. September 1989 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten euro-päischen Patents 0 485 483 (Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt unter der Nummer 590 04 448 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine Wölbmechanik und umfasst in der erteilten Fassung 48 Patentansprüche. Patent-anspruch 1 lautet: - 3 - "1. Wölbmechanik mit einem Druckelemente und mehrere Querverbindungsorgane umfassenden oder aus einem Stück bestehenden Gesamtdruckelement sowie wenigstens einem an diesem angreifenden Zugelement und einer zuge-ordneten Spannvorrichtung dafür, dadurch gekennzeichnet, dass im oberen und unteren Bereich, vorzugsweise an ei-nem Querverbindungsorgan (13, 13') des zu wölbenden Ab-schnittes des Gesamtdruckelementes ein oder mehrere in der und/oder parallel zur Mittelachse des Gesamtdruckele-mentes verlaufende vertikale Zug- oder Druckelemente (1, 1', 2, 2'), vorzugsweise Stab oder Seil, angreifen." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 48 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 48 sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beru-he. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf folgende Dokumente: K2 EP 0 169 293 A1 K4 EP 0 006 840 A 1 K5 EP 0 322 535 A1 K6 DE 29 47 472 C2 K7 DE 28 04 703 A1. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 485 483 in vollem Umfang mit Wir-kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 4 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung der Patentansprüche der Hilfsanträge 1 bis 3 in dieser Reihenfolge gemäß Schriftsatz vom 2. September 2003, weiter hilfsweise in der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag 4, über-reicht in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2003. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt: 1. Wölbmechanik, mit einem Druckelemente (1, 1') und meh-rere Querverbindungsorgane (13, 13') umfassenden oder aus einem Stück bestehenden Gesamtdruckelement, mit wenigstens einem vertikalen Zugelement (2', 2''), welches durch einen Draht, einen Stab oder einen Bowdenzug ge-bildet ist, wobei das vertikale Zugelement in einem oberen und einem unteren Bereich eines zu wölbenden Abschnittes des Gesamtdruckelementes angreift und parallel zu einer Mittelachse des Gesamtdruckelements verläuft, und mit ei-ner dem wenigstens einen vertikalen Zugelement (2', 2'') zugeordneten Spannvorrichtung. Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 42 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf die mit Schrift-satz der Beklagten vom 2. September 2003 eingereichte Anspruchsfassung ver-wiesen. - 5 - Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt: 1. Wölbmechanik, mit einem Druckelemente (1, 1') und meh-rere Querverbindungsorgane (13, 13') umfassenden oder aus einem Stück bestehenden Gesamtdruckelement, mit wenigstens einem Bowdenzug (2', 2'') als ein vertikales Zugelement, wobei der Bowdenzug (2', 2'') parallel zu einer Mittelachse des Gesamtdruckelements verläuft und in ei-nem oberen und unteren Bereich eines zu wölbenden Ab-schnitts des Gesamtdruckelements angreift, und mit einer dem wenigstens einen Bowdenzug (2', 2'') zugeordneten Spannvorrichtung. Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 22 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf die mit Schrift-satz der Beklagten vom 2. September 2003 eingereichte Anspruchsfassung ver-wiesen. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet wie folgt: 1. Wölbmechanik, mit einem Druckelemente (1, 1') und meh-rere Querverbindungsorgane (13, 13') umfassenden oder aus einem Stück bestehenden Gesamtdruckelement, mit wenigstens einem Bowdenzug (2', 2'') als ein vertikales Zugelement, wobei der Bowdenzug (2', 2'') parallel zu einer Mittelachse des Gesamtdruckelements verläuft und in ei-nem oberen und unteren Bereich eines zu wölbenden Ab-schnitts des Gesamtdruckelements angreift, wobei eine Hülse (2') des Bowdenzugs entweder an dem oberen oder unteren Bereich eines zu wölbenden Abschnitts des Ge-samtdruckelements angreift, während ein in der Hülse ver-laufender Draht (2'') des Bowdenzugs an dem entsprechen-- 6 - den anderen Bereich des zu wölbenden Abschnitts des Ge-samtdruckelements angreift, und mit einer dem wenigstens einen Bowdenzug (2', 2'') zugeordneten Spannvorrichtung. Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 3 wird auf die mit Schrift-satz der Beklagten vom 2. September 2003 eingereichte Anspruchsfassung ver-wiesen. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet wie folgt: 1. Wölbmechanik, mit einem Druckelemente (1, 1') und meh-rere Querverbindungsorgane (13, 13') umfassenden oder aus einem Stück bestehenden Gesamtdruckelement, mit wenigstens einem Bowdenzug (2', 2'') als ein vertikales Zugelement, wobei der Bowdenzug (2', 2'') parallel zu einer Mittelachse des Gesamtdruckelements verläuft und in ei-nem oberen und unteren Bereich eines zu wölbenden Ab-schnitts des Gesamtdruckelements angreift, wobei eine Hülse (2') des Bowdenzugs entweder an dem oberen oder unteren Bereich eines zu wölbenden Abschnitts des Ge-samtdruckelements befestigt ist, während ein in der Hülse verlaufender Draht (2' ') des Bowdenzugs an dem entspre-chenden anderen Bereich des zu wölbenden Abschnitts des Gesamtdruckelements befestigt ist, und mit einer dem we-nigstens einen Bowdenzug (2', 2'') zugeordneten Spannvor-richtung. Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 4 wird auf die in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2003 eingereichte Anspruchsfassung verwiesen. - 7 - Sie tritt dem Vorbringen in der Sache entgegen und hält das Streitpatent für pa-tentfähig. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigerklärung des Streitpa-tents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG iVm Art 138 Abs 1 lit a, Art 52, 54, 56 EPÜ). I 1. Das Streitpatent betrifft eine Wölbmechanik mit einem Druckelemente und meh-rere Querverbindungsorgane umfassenden oder aus einem Stück bestehenden Gesamtdruckelement sowie wenigstens einem an diesem angreifenden Zugele-ment und einer zugeordneten Spannvorrichtung dafür. Nach den Angaben der Streitpatentschrift wird die Wölbmechanik für Rückenlehnen bei Fahrzeug-, Büro- oder Wohnmöbelsitzen bzw Sitzen aller Art, sowie für den Einsatz insbesondere bei medizinischen bzw. orthopädischen Geräten oder Vorrichtungen, bei Bauge-rüsten oder Verschalungen, zur Herstellung von Bootskörpern verwendet (StrPS Sp 1 Z 3-15). Die etwa aus der EP-A 169 293 bekannte Konstruktion unterstütze lediglich wenige Wirbel. Ein frei hängender oder in der Polsterung schwebender Einbau des Stützteiles in eine Lehne sei nicht möglich (StrPS Sp 1 Z 26-43). Bei einem in der DE-OS 34 40 846 beschriebenen Fahrersitz stehe die Lendenstütz-vorrichtung in direkter Verbindung mit dem Rahmen, wodurch alle Schwingungen des Fahrzeugs von der Straße voll auf den Rücken des Fahrers weitergeleitet wür-den (StrPS Sp 2 Z 2-14). Die bekannten Mechanismen ließen keine Anpassung an veränderte bzw. sich verändernde Wirbelsäulenkurven zu (StrPS Sp 2 Z 15-17). Eine optimale Wölbmechanik müsse daher in einer Weise differenziert wirken, dass sie zB bei Verwendung in einer Rückenlehne jede Rückenform geeignet ab-stützt, dh, mindestens dreifach und verschieden stark (StrPS Sp 2 Z 41-53). Eine - 8 - einmal eingestellte und an die Wirbelsäulenform angepasste Wölbung dürfe auch bei vollem Andruck ihre eingestellte Form nicht mehr ändern, um eine vollständige Stützung unabhängig von der augenblicklichen Krümmung der Wirbelsäule des Benutzers zu garantieren (StrPS Sp 2 Z 54 - Sp 3 Z 2). 2. Nach den Angaben der Streitpatentschrift besteht die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe darin, die genannten Nachteile zu beseitigen und eine ergono-misch wölbbare und höhenverstellbare Wölbmechanik zu schaffen, welche ein breites Anwendungsspektrum zulässt und bei Verwendung als Lordosenstütze ei-ne Mehrfach-, zumindest aber eine Dreifachstützung garantiert (StrPS Sp 3 Z 7-13). 3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine Wölbmechanik mit 1. mit einem Gesamtdruckelement, 1.1 das Druckelemente und mehrere Querverbindungsor-gane umfaßt oder 1.2 das aus einem Stück besteht, 2. mit wenigstens einem an diesem angreifenden Zugelement und einer Spannvorrichtung dafür, 3. mit ein oder mehreren im oberen und unteren Bereich des Gesamtdruckelements angreifenden vertikalen Zug- oder Druckelementen, die in der und/oder parallel zur Mittelach-se des Gesamtdruckelements verlaufen. - 9 - II 1. Der Gegenstand des Streitpatents stellt weder in der erteilten Fassung, noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar, denn er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung in der Konstruk-tion von Wölbmechaniken, ua solchen zur Verwendung bei Rückenlehnen von Sit-zen, anzusehen. Die streitpatentgemäße Wölbmechanik umfasst ein als Gesamtdruckelement be-zeichnetes, flächiges Stützteil, das aufgrund seiner vertikalen Mittelachse im we-sentlichen aufrecht angeordnet und quer zur Vertikalen verwölbbar ist. Es kann einstückig oder aus Druckelementen, beispielsweise Druckstäben, und quer dazu liegenden Querverbindungsmitteln, beispielsweise Querstäben, aufgebaut sein, wobei die Druckelemente die quer zu ihrer Längserstreckung zu verwölbenden Elemente bilden. Zum Zwecke der Wölbung des Gesamtdruckelements greifen am oberen und unteren Bereich Zug- oder Druckelemente - beispielsweise Stäbe oder Seile - an, die parallel zur Mittelachse des Stützteils, also vertikal verlaufen und mit einer Spannvorrichtung gekoppelt sind. Bei den Druckelementen zur Erzeu-gung einer Wölbung handelt es sich - wie die Beklagte in der mündlichen Ver-handlung ausgeführt hat - nicht um die im Anspruch ebenso bezeichneten Bauteile des Gesamtdruckelements, sondern um den Zugelementen äquivalente Mittel, die vertikal und drückend auf die oberen und unteren Bereiche des Gesamtdruckele-ments einwirken. 2. Die Wölbmechanik nach dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents beruht ge-genüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 28 04 703 und der europäischen Offenlegungsschrift 0 006 840 nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit. - 10 - Die deutsche Offenlegungsschrift 28 04 703 beschreibt eine Höhen- und Wölbver-stellvorrichtung für eine Rückenlehne mit einer dem Gesamtdruckelement gemäß Streitpatent in der einstückigen Ausführung entsprechenden elastischen Platte (1), der eine vertikale Mittelachse zugeordnet werden kann, und deren dem oberen und dem unteren Bereich der Platte zuzuordnende Kanten zwischen oberen (2) und unteren (3) Laschen eingespannt sind, wobei der Abstand der Laschen zur Erzielung einer horizontalen Verwölbung der Platte mittels eines Bowdenzugs (S 6 Z 10, 11) verstellbar ist (Patentanspruch 1 iVm Fig 1 u 2). Der Mantel (11) des Bowdenzugs ist an einer mit der unteren Lasche (3) fest verbundenen, vertikal verlaufenden Führungsschiene (5) fixiert und die Drahtseele (12) des Bowdenzugs ist mit ihrem oberen Ende an der Lasche (2) am oberen Ende einer mit ihr verbun-denen, in der vertikalen Führungsschiene (5) längsverschieblichen Führungsschie-ne (4) befestigt. Mit einer am anderen Ende des Bowdenzugs angeordneten, eine Spannvorrichtung im Sinne des Streitpatents bildenden Drehgriffanordnung (6, 13, 14, 16) kann der obere Abschnitt der Drahtseele gegenüber dem oberen Ende des Mantels, also der Abstand zwischen oberer und unterer Lasche verkürzt oder ver-längert und damit die Verwölbung der Platte vergrößert oder verkleinert werden (S 6 Z 10 bis 33 iVm S 5 Z 23 bis 28). Der Fachmann erkennt in der oberen La-sche (2) mit der senkrechten Führungsschiene (4) und in der unteren Lasche (3) mit der senkrechten Führungsschiene (5) vertikal verlaufende Druckelemente, da die Laschen beim Spannen des Bowdenzugs auf die Kanten der Platte eine verti-kale Druckkraft ausüben. Ebenso erkennt der Fachmann in dem Bowdenzug zu-gleich ein vertikales Zugelement, das an oberen und unteren Bereichen der Platte - hier mittelbar - angreift. Soweit der Patentgegenstand in der Ausführungsvariante mit einem einstückigen Gesamtdruckelement sich von der bekannten Wölbmechanik noch darin unter-scheidet, dass Zug- und Druckelemente nicht zugleich zur Anwendung kommen, liegt darin jedenfalls keine erfinderische Tätigkeit. Der Fachmann erkennt beim Studium der entgegengehaltenen Druckschrift nämlich ohne weiteres, dass die La-schen samt Führungsschienen in Verbindung mit einer Grundplatte (6) und einem an dieser gelagertem Kipphebel (10) dem Zweck dienen, die Höhenlage der Platte - 11 - (1) ohne Änderung der Wölbung verstellen zu können (S 5 Z 30 bis S 6 Z 8). Er er-kennt darüber hinaus, dass die Laschenkonzeption den Vorteil bietet, an der Platte selbst keine Befestigungsstellen für die Zug- oder Druckelemente vorsehen zu müssen. Will er von den Vorteilen des Laschenkonzeptes jedoch keinen Gebrauch machen, liegt es für ihn nahe, die Druckelemente wegfallen zu lassen und für die Verwölbung der Platte ausschließlich den als Zugelement eingesetzten Bowden-zug anzuwenden, indem er die Enden von Drahtseele und Mantel zweckentspre-chend an einem oberen Bereich und an einem unteren Bereich der Platte fixiert. Die zweite im Patentanspruch 1 beanspruchte Ausführungsform unterscheidet sich von der bekannten Wölbmechanik durch das aus vertikalen Druckelementen und horizontalen Querverbindungsorganen gebildete Stützteil bzw Gesamtdruck-element. Dieser Unterschied kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da der Stand der Technik bereits gitterförmige und plattenförmige Stützelemente für Sitzlehnen als Aternativen aufzeigt (vgl die europäische Offenlegungsschrift 0 006 840 Fig 1 und Fig 29) und es somit im Belieben des Fachmannes steht, der Platte bei der Wölbmechanik nach der deutschen Offenlegungsschrift 28 04 703 eine platten- oder gitterförmige Stützstruktur zu geben. 3. Die Wölbmechanik gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents dadurch, dass die Zugelemente durch einen Draht, einen Stab oder einen Bowdenzug ge-bildet sind und die Alternative mit Druckelementen entfallen ist. Auch die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Wie vorstehend ausgeführt, kommt bei der Wölbmechanik nach der deutschen Of-fenlegungsschrift 28 04 703 schon ein Bowdenzug mit einer Drahtseele als Zug-element zum Einsatz. Es liegt im Griffbereich des Fachmannes, neben Bowdenzü-gen einfachere, dem Grundwissen des Fachmannes zuzurechnende, zugkraft-übertragende Elemente, wie Drähte oder Stäbe, zu verwenden, wenn diese zB ei-- 12 - ne wirtschaftliche Lösung erwarten lassen oder sonstige konstruktive Vorgaben dies erfordern. 4. Die Wölbmechanik gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag1 durch Beschränkung der Zugelemente auf einen Bowdenzug. Die Lehre gemäß Anspruch 1 nach Hilfsan-trag 2 ist schon von der Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst und ist daher ebenfalls nicht patentfähig. 5. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch Merkmale, die die Anbindung des Bowdenzugs am Gesamtdruckelement betreffen. Diese Merkmale können keine erfinderische Tätigkeit begründen, da die Hülse des Bowdenzugs entweder an dem oberen oder unteren Bereich des zu wölbenden Abschnitts des Gesamtdruckelements, und der in der Hülse verlaufende Draht des Bowdenzugs an dem entsprechenden anderen Bereich des zu wölbenden Abschnitts des Gesamtdruckelements zumindest mit-telbar angreifen müssen, wenn die angestrebte Wölbung durch einen Bowdenzug bewirkt werden soll. Auch der aus der deutschen Offenlegungsschrift 28 04 703 bekannte Bowdenzug ist in entsprechender Weise an der Stützplatte befestigt, weil man, wie der Fachmann unschwer erkennt, die Laschen wegen ihrer ortsfes-ten Lage gegenüber der Platte gedanklich den oberen und unteren Bereichen die-ser Platte zurechnen kann. Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 6. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 3 durch Änderung der zweimal vorkommenden Worte "angreift" durch die Wortfolge "befestigt ist". Für den Fachmann, der in dem Begriff "angreift" im gegebenen Sinnzusammenhang bereits auch eine Befestigung mit-liest, ergibt sich durch die Wortänderung kein neuer Sachverhalt, so dass die Leh-re des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 hinsichtlich der erfinderischen Tätig-keit nicht anders als der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 zu beurteilen ist. - 13 - 7. Weder konnte der Senat feststellen noch hat die Beklagte geltend gemacht, dass in den Ansprüchen 2 bis 13 nach Hilfsantrag 4 die erfinderische Tätigkeit be-gründende Merkmale enthalten sind. Eine teilweise Versteifung eines Stützelements, zB gemäß Anspruch 2, wird der Fachmann stets vornehmen, wenn er einen Bedarf dafür erkennt und Aufwendun-gen für eine Neukonstruktion vermieden werden sollen. Die Gestaltung des Ge-samtdruckelements als Wölbplatte (Ansprüche 3 und 4) ist bereits aus der nächst-kommenden Entgegenhaltung (DE-OS 28 04 703) bekannt. Die Aufzählung einer großen Zahl von Abwandlungen einer Plattengestaltung hinsichtlich ihres Biege-verhaltens (Anspruch 4) begründet keine erfinderische Tätigkeit, weil derartig all-gemeine Variationen dem Grundwissen des Fachmanns zuzurechnen sind. Die Verwendung eines Spannschlosses (Anspruch 5), das über ein Handrad betätig-bar ist (Anspruch 6) offenbart ebenfalls schon die DE-OS 28 04 703. Das Spann-schloss ist hier durch einen Gewindestift (13) mit Gegengewinde im Drehgriff (14) realisiert (S 6 Z 15-25). Die unterschiedlichen Möglichkeiten, Spannschlösser selbstsperrend, einrastbar, mit Federkraft (Anspruch 6) oder stufenlos verstellbar, selbsthemmend oder mit definierten Endstellungen (Anspruch 9) zu betreiben, sind dem Fachmann geläufig. Die bekannte Verwendung eines Bowdenzugs (DE-OS 28 04 703) erlaubt aufgrund der Biegeelastizität seiner Zugelemente er-sichtlich auch die Anordnung des Spannschlosses an mehr oder weniger beliebi-ger Stelle der Vorrichtung (Anspruch 10). Die Maßnahmen gemäß Anspruch 7 sind schon als an sich bekannt gekennzeichnet. Die Merkmale des Anspruchs 8 sind im Kern darauf gerichtet, das Druckelement, gemeint ist das Gesamtdruckele-ment, über Gleitelemente an im wesentlichen vertikalen Führungselementen (zB Drähten oder Schienen) einer übergeordneten Rahmenkonstruktion während der Verwölbung gleitbeweglich zu führen (StrPS Fig 21 iVm Sp 8 Z 47 - Sp 10 Z 40). Führungsmaßnahmen dieser Art liegen im Griffbereich des Fachmannes, wenn bestimmte Positionen eines in sich beweglichen Elements in einer übergeordneten Konstruktion eingehalten werden sollen. Die Ausführung von Konstruktionen in Modulbauweise (Anspruch 11) und ihre Verbindung mit geeigneten Mitteln (An-- 14 - spruch 12) gehören zum fachmännischen Grundwissen und können ebenfalls kei-ne erfinderische Tätigkeit begründen. Da keiner der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 12 ein Merkmal enthält, das eine erfinderische Tätigkeit begründen kann, beruht auch eine beliebige Vor-richtung nach Patentanspruch 13, die mit einer Wölbmechanik nach einem dieser Ansprüche ausgerüstet ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Hellebrand Köhn Dr. Pösentrup Brandt Frühauf Be
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