BUNDESPATENTGERICHT 3 Ni 51/01 EU _______________ (Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das europäische Patent 0 912 130 (DE 597 00 986) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Brandt, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: Das Urteil vom 21. Januar 2003 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 95 Abs 1 PatG) dahin berichtigt, dass in dem unter Punkt c) des Tenors enthaltenen Ausspruch das Wort "nicht" gestrichen wird, so dass Punkt c) wie folgt lautet: "c) der Patentansprüche 5 und 8, soweit diese auf gemäß a) und b) für nichtig erklärte Patentansprüche zurückbe-zogen sind." Es ist offenbar unrichtig, dass die Patentansprüche 5 und 8 im Urteil vom 21. Ja-nuar 2003 unter Punkt c) des Tenors in ihrer Rückbeziehung auf für rechtsbestän-dig erklärte Patentansprüche für nichtig erklärt, in ihrer Rückbeziehung auf für nichtig erklärte Ansprüche jedoch aufrecht erhalten wurden. Dies steht in offen-sichtlichem Widerspruch zu der vom Senat erkennbar gewollten Entscheidung, wie dies auch in der mündlichen Begründung durch den Vorsitzenden Richter - 3 - nach Verkündung der Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist. Hellebrand Dr. Pösentrup Brandt Frühauf Schmitz Ko
Full & Egal Universal Law Academy