BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 55/01 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 3. Juni 2003 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 503 424 (DE 592 02 376) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Richters Brandt als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Sperling und der Richterin Sredl für Recht erkannt: Das europäische Patent 0 503 424 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. März 1992 unter Inanspruch-nahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 41 07 880 vom 12. März 1991 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 503 424 (Streitpatent). Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 592 02 376 geführt wird, betrifft einen mit einer Riemenscheibe verbundenen Drehschwingungsdämpfer und umfasst 5 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet: - 3 - "Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-dämpfer, mit einem eine Arbeitskammer umschließenden Dämpfergehäuse (1), welches mit einem zu bedämpfenden Ma-schinenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungsdämpfer als ein Viskositäts-Drehschwingungsdämpfer besteht, der in den Umfangbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Au-ßenmantel als Profilring (23) für ein einen Riemen in Eingriff ge-langendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Gehäuse (1) des Viskositäts-Drehschwingungsdämpfers als ein einstückig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildetes, im Querschnitt U-förmiges Teilprofil gebildet ist, das mit seiner Öffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemen-scheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-förmigen Teilprofils in einem scheibenförmigen, zentralen und als Befestigungsflansch (17) dienenden Bereich der Riemen-scheibe übergeht, und wobei die offene Seite des U-förmigen Teilprofils durch einen scheibenförmigen Deckel (29; 41) ver-schlossen ist, der im wesentlichen den gleichen Außendurch-messer wie die Einheit aus Drehschwingungsdämpfer und Rie-menscheibe aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der radial äußere Schenkel der Arbeitskammer den Profilring (23) ausbil-det, so dass die Arbeitskammer radial innerhalb des Profilrings (23) angeordnet ist, und der Deckel (29; 41) im Bereich seines Innenumfanges einen Befestigungsflansch (37, 47) bildet, wel-cher mit dem zugewandten Befestigungsflansch (17) des Teil-profils verbunden ist." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprü-che 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. - 4 - Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Be-gründung beruft sie sich auf die Druckschriften gemäß Anlagen NK 1a JP 01083948 A mit englischem Abstract, NK 1b JP 01083948 A in deutscher Übersetzung, NK 2 DE-OS 17 75 390, NK 3 US-PS 3 430 743, NK 4 DE 35 19 719 A1. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 503 424 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent unter Hin-weis auf die Anlagen NB 1 Meyers Lexikon der Technik und der exakten Wissenschaften, Bibliographisches Institut Mannheim/Wien/Zürich, 1970, Zwei-ter Band F - N, S. 979 und S. 1791, NB 2 Karl-Heinz Schweitzer, Bewertung des Hydroform-Verfahrens zur Herstellung von Freiformen aus Stahl und Edelstahl - Die Hydrostatische Streckumformung für Rohr und Blech für patentfähig. G r ü n d e Die zulässige Klage erweist sich als begründet. - 5 - Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs 1 lit a EPÜ, Art. 56 EPÜ. I. 1. Die Erfindung betrifft einen mit einer Riemenscheibe verbundenen Drehschwin-gungsdämpfer, der auf der Grundlage viskoser Dämpfungselemente konzipiert ist. Aus dem in der Streitpatentschrift gewürdigten Stand der Technik (EP 0 302 283; Sp 1 Z 20-27) ist ein solcher Viskotilger mit einem ringkanalförmigen Gehäuse als Arbeitskammer bekannt, in der ein seismischer Ring angeordnet ist. Der zwischen Ring und Arbeitskammer verbleibende Raum ist mit einem viskosen Dämpfungs-medium gefüllt. Bei der Anordnung gemäß der amerikanischen Patentschrift 2 636 399 (Sp 1 Z 28-37) ist die Riemenscheibe seitlich am Drehschwingungsdämpfer angesetzt, was einen beträchtlichen baulichen Aufwand bedeutet. Der Drehschwingungsdämpfer nach der amerikanischen Patentschrift 2 594 555, hier Fig. 4 (Sp 1 Z 37-46), sieht vor, das Nutzprofil der Profilscheibe bei einer Kombination aus Gummitilger und Riemenscheibe am Außenumfang des Gummi-tilgers anzuordnen, wobei es notwendig ist, zur ausreichenden Kühlung den Rie-menscheibenkörper einseitig offen zu gestalten. 2. Aufgabe des Streitpatents ist es vor diesem Hintergrund (Sp 1 Z 46-57), einen mit einer Riemenscheibe verbundenen Drehschwingungsdämpfer der gattungsge-mäßen Art in konstruktiv einfacher Art so aufzubauen, dass insbesondere der Bauraum für die Arbeitskammer und das benötigte Nutzprofil für die Riemenschei-be in einer kompakten Einheit verwirklich sind. Es soll gleichzeitig eine baulich ein-fache Anbindung dieser Einheit an den Flanschbereich ermöglicht sein, welcher zur Verbindung mit dem zu bedämpfenden Maschinenteil vorgesehen ist. - 6 - 3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 einen 1. mit einer Riemenscheibe verbundenen Drehschwingungs-dämpfer. 2. Der Drehschwingungsdämpfer a. hat ein Dämpfergehäuse, b. besteht als Viskositäts-Schwingungsdämpfer, c. ist in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integ-riert. 3. Das Gehäuse des Drehschwingungsdämpfers a. umschließt eine Arbeitskammer, b. ist mit einem zu bedämpfenden Maschinenteil verbind-bar, c. ist ein im Querschnitt U-förmiges Teilprofil, d. ist einstückig und materialeinheitlich mit der Riemen-scheibe ausgebildet. 4. Der Außenmantel der Riemenscheibe ist als Profilring aus-gebildet für ein einen Riemen in Eingriff gelangendes Nutz-profil. 5. Das U-förmiges Teilprofil des Gehäuses a. zeigt mit seiner Öffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe, b. der radial innere der beiden Schenkel geht in einen scheibenförmigen, zentralen Bereich der Riemenschei-be über, der als Befestigungsflansch dient, - 7 - c. die offene Seite ist durch einen scheibenförmigen De-ckel verschlossen. 6. Der Deckel hat im wesentlichen den gleichen Außendurch-messer wie die Einheit aus Drehschwingungsdämpfer und Riemenscheibe. 7. Der radial äußere Schenkel der Arbeitskammer bildet den Profilring aus, so dass die Arbeitskammer radial innerhalb des Profilrings angeordnet ist. 8. Der Deckel bildet im Bereich seines Innenumfangs einen Befestigungsflansch, der mit dem zugewandten Befesti-gungsflansch des Teilprofils verbunden ist. II. 1. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatentes ist neu, was auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat. 2. Das Patent ist mit dem erteilten Anspruch 1 jedoch für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den einschlägigen Fachmann - ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Drehschwingungsdämpfer - durch den Stand der Technik, wie ihn ins-besondere die japanische Offenlegungsschrift 0 108 39 48 und die deutsche Of-fenlegungsschrift 17 75 390 bilden, nahegelegt war. Die japanische Offenlegungsschrift 0 108 39 48 offenbart einen Drehschwingungs-dämpfer, der nicht nur als Viskositätsschwingungsdämpfer ausgebildet, sondern zugleich auch für eine Riemenscheibenfunktion konzipiert ist. Dabei sind das Nutzprofil der Riemenscheibe und die Arbeitskammer des Drehschwingungs-dämpfers in gleicher Weise wie beim Patentanspruch 1 zueinander angeordnet. - 8 - Bereits insoweit wird bereits eine raumsparende und kompakte Bauweise erreicht. Im vorbekannten Fall ist dazu der Drehschwingungsdämpfer in den Umfangsbe-reich der Riemenscheibe integriert und der Außenmantel der Riemenscheibe als Profilring ausgebildet für ein mit einem Riemen in Eingriff gelangendes Nutzprofil (vgl Merkmale 2c) und 4) der Merkmalsanalyse). Der Drehschwingungsdämpfer umfasst ein Gehäuse, das mit einem zu bedämpfenden Maschinenteil verbindbar ist, eine Arbeitskammer umschließt und ein im Querschnitt U-förmiges Teilprofil ist (vgl Merkmale 2a), 3a) bis 3c)). Dieses Teilprofil ist derart ausgebildet und ange-ordnet, dass es mit seiner Öffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Rie-menscheibe zeigt und die offene Seite des Teilprofiles ist durch einen scheibenar-tigen Deckel verschlossen, der im wesentlichen den gleichen Außendurchmesser wie die aus Drehschwingungsdämpfer und Riemenscheibe bestehende Einheit hat (vgl Merkmale 5a), 5c), 6)). Das Gehäuse des Drehschwingungsdämpfers ist dar-über hinaus einstückig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildet, und der radial äußere Schenkel der Arbeitskammer bildet den Profilring aus, so dass die Arbeitskammer radial innerhalb des Profilrings angeordnet ist (vgl Merk-male 3d) und 7)). Somit sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 bis auf die Ausbildungen gemäß 5b) und 8) der Merkmalsanalyse bekannt, was auch von der Beklagten nicht bestritten wurde. Nach Auffassung des Senats ist aus der japani-schen Offenlegungsschrift 0 108 39 48 aber auch noch ein Teil des Merkmals 5b) bekannt, da bei der dortigen Ausführung der radial innere der beiden Schenkel des U-förmigen Teilprofils in einen scheibenförmigen, zentralen Bereich der Rie-menscheibe übergeht. Von dieser vorbekannten Ausführung unterscheidet sich der Gegenstand nach Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents noch dadurch, dass der zentrale Bereich der Rie-menscheibe als Befestigungsflansch dienen soll (vgl Merkmal 5b)) und dass der Deckel im Bereich seines Innenumfangs einen Befestigungsflansch bildet, der mit dem zugewandten Befestigungsflansch des Teilprofils verbunden ist (vgl Merk-mal 8)). Eine derartige Weiterbildung der vorbekannten Ausführung wird jedoch durch die deutsche Offenlegungsschrift 17 75 390 und das vorauszusetzende technologische Wissen des Fachmannes nahegelegt. Aus der deutschen Offenle-- 9 - gungsschrift 17 75 390 ist ein Drehschwingungsdämpfer bekannt, bei dem am U-förmigen Teilprofil und am Deckel in identischer Weise Befestigungsflansche vor-gesehen und diese auch miteinander verbunden sind. Die Merkmale 5b) und 8) der Merkmalsanalyse sind somit aus dieser Druckschrift bekannt. Der dazu gegen-sätzlichen Auffassung der Beklagten, dass bei der deutschen Offenlegungsschrift 17 75 390 der Deckel und das U-förmige Teilprofil nicht in Befestigungsflansche übergehen, sondern eigenständige durch Schweißung miteinander sowie mit dem Deckel und dem U-förmigen Teilprofil verbundene Verlängerungsringe den Flanschbereich bilden, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere im Hinblick dar-auf, dass mit der dortigen Ausführung eine billige Herstellung und ein einfacher Zusammenbau erreicht werden soll (vgl S 5 Abs 3) und dass im Zusammenhang mit dem U-förmigen Teilprofil und dem Deckel von Verlängerungsflächen die Rede ist, kann die Gehäuseausbildung der deutschen Offenlegungsschrift 17 75 390 nicht in dem von der Beklagten dargelegten Sinne verstanden werden. Auch be-stehen für den Fachmann keine Schwierigkeiten, die Gehäuseausbildung der deutschen Offenlegungsschrift 17 75 390 auf die Ausführung nach der japani-schen Offenlegungsschrift 0 180 39 48 zu übertragen. Schon durch den Umstand, dass die Konstruktion nach der japanischen Offenle-gungsschrift 0 108 39 48, die den Ausgangspunkt für die erfindungsgemäße Wei-terentwicklung bildet, sich insbesondere durch die Nabenausbildung und die Gussherstellung als besonders aufwendig erweist, wurde der Fachmann dazu veranlasst, die bisherige Konstruktion baulich und herstellungsmäßig zu verbes-sern. Hierbei spielen vor allem die herstellungstechnischen Erwägungen eine ent-scheidende Rolle, da die Herstellungsart und die konstruktiven Gestaltungsmög-lichkeiten voneinander abhängig sind und es darauf ankommt, das Gehäuse der aus Drehschwingungsdämpfer und Riemenscheibe bestehenden Einheit unter Be-rücksichtigung der Anforderungen in einer fertigungsgerechten und zugleich her-stellungsgünstigen Weise weiterzubilden. Aufgrund dieser Zusammenhänge wird der Fachmann über die bisherige aufwendige Gussherstellung hinaus sein Au-genmerk auch auf andere Herstellungsarten mit ihren zugehörigen Gestaltungs-möglichkeiten richten und diese auf ihre Eignung prüfen. Inwieweit sich ein in - 10 - Richtung des Streitpatents gehender Lösungsansatz schon allein aufgrund der technologischen Grundkenntnisse des Fachmannes und des Umstandes ergibt, dass bei scheibenradartigen Konstruktionen schon seit langem und somit auch schon vor dem Prioritätstag der Patentanmeldung die Herstellung mittels Stahl-blechformteilen und zugleich die Ausbildung einer flanschartigen Anbindung ge-bräuchlich waren (zB Autofelge), kann dahinstehen, da die über die Gussherstel-lung hinausgehende Sichtweise des Fachmannes auf jeden Fall dazu führt, die deutsche Offenlegungsschrift 17 75 390 zu beachten und die dortige Gehäuse-ausführung als Vorbild für die Ausbildung gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatentes in Betracht zu ziehen. Hierbei erweist sich auch nicht als hinderlich, dass die deutsche Offenlegungs-schrift 17 75 390 keinen mit einer Riemenscheibe verbundenen Drehschwingungs-dämpfer betrifft, sondern mit dieser Druckschrift lediglich ein Drehschwingungs-dämpfer ausgebildet wird. Mit der zusätzlichen Riemenscheibenfunktion bzw Rie-menscheibenausbildung haben sich weder getrennte Entwicklungen bzw techni-sche getrennte Fachgebiete herausgebildet, noch hat sich dadurch die Gehäuse-konfiguration der Dämpferkonstruktion grundlegend geändert. Da die hier weiter-zubildende Riemenscheibe und Drehschwingungsdämpfer umfassende Art als ei-ne modifizierte Ausführung des Drehschwingungsdämpfers zu sehen ist, und es beim Streitpatent um die Weiterbildung des Gehäuses geht, wird der Fachmann sich durchaus auch bei Dämpfungsvorrichtungen umsehen, die keine Riemen-scheibenausbildung aufweisen. Auch der weitere Einwand der Beklagten, daß das in der deutschen Offenlegungs-schrift 17 75 390 vorgeschlagene Hydroform-Verfahren nicht geeignet sei, einen mit einer Riemenscheibe verbundenen Drehschwingungsdämpfer in der im An-spruch 1 des Streitpatentes angegebenen Weise weiterzubilden und dass der Fachmann deshalb diese Druckschrift nicht berücksichtige, vermag nicht durchzu-greifen. Die Beklagte begründet ihren Standpunkt vor allem damit, dass das U-för-mige Teilprofil des Anspruchs 1 des Streitpatentes aufgrund der durch das Nutz-profil bedingten Hinterschneidungen mit dem Hydroform-Verfahren nicht herstell-- 11 - bar sei. Derartige Hinderungsgründe sind jedoch für den Senat nicht nachvollzieh-bar. Zunächst ist der Patentspruch 1 des Streitpatentes hinsichtlich des Nutzprofils nicht allein auf ein Poly-V-Profil beschränkt, sondern umfasst für den Einsatz von Zahnriemen auch Zahnprofile, die bezüglich der axialen Erstreckung hinterschnei-dungsfrei und die in der japanischen Offenlegungsschrift 0 108 39 48 dargestellt und beschrieben sind. Das Poly-V-Profil wird als vorteilhafte Ausgestaltung erst im Patentanspruch 2 des Streitpatents und dabei in Verbindung mit dem Kaltrollver-fahren angegeben. Für den Patentanspruch 1 des Streitpatentes ist das Argument der Hinterschneidung insoweit nicht stichhaltig. Darüber hinaus ist davon auszuge-hen, dass der Fachmann das in der deutschen Offenlegungsschrift 17 75 390 an-gegebene Hydroform-Verfahren für die Herstellung des U-förmigen Teilprofils nicht als zwingend ansieht und entsprechend den Anforderungen auch andere, dem Fachmann geläufige Kaltverformungsverfahren in Betracht kommen. Die weitere Ausbildung des U-förmigen Teilprofils in Form eines Poly-V-Profils ist, wie ohne weiteres ersichtlich, mit zusätzlichen und geeigneten Formgebungsmaßnahmen realisierbar. Auch für den Fall des Poly-V-Profils wird mit der deutschen Offenle-gungsschrift 17 75 390 ein gangbarer Lösungsweg ersichtlich, und infolgedessen sind keine Gründe erkennbar, die deutsche Offenlegungsschrift 17 75 390 unbe-rücksichtigt zu lassen. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatentes ist somit nicht patent-fähig. 3. Für die weiter angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5 hat die Beklagte keinen selbständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht. Ein solcher ist für den Se-nat auch nicht ersichtlich. Die Ansprüche 2 bis 5 sind daher ebenfalls nicht be-standsfähig. - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 2 ZPO. Brandt Riegler Schmidt-Kolb Sperling Sredl Cl/Be
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