BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 59/01 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 22. Juni 2004 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 381 779 (DE 689 19 409) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Wagner, Brandt, Dipl.-Chem. Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. August 1989 unter Inanspruch-nahme der Priorität der japanischen Patentanmeldungen 198453, 198454, 198455 und 198456 jeweils vom 9. August 1988 beim Europäischen Patentamt angemel-deten und in der Verfahrenssprache Englisch erteilten europäischen Patentes 0 381 779 B1 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 689 19 409 geführt wird. Das Streitpatent betrifft in der erteilten Fassung ein druckempfindliches Kopiermaterial, welches eine hohe Farbentwicklungsge-schwindigkeit aufweist und umfasst für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland 8 Patentansprüche, die wie folgt lauten: - 3 - "1. Druckempfindliches Kopiermaterial mit einem Elektronen-aufnehmenden Farbentwickler und einer Lösung eines Farbbildners, in der ein Elektronen-abgebender Farbbildner, der beim Inkontaktbringen mit dem Entwickler zur Farbent-wicklung befähigt ist, in einem Lösungsmittel gelöst ist, wo-bei das Lösungsmittel in der Lösung des Farbbildners (a) 5 bis 50 Vol-% einer Verbindung, die aus der aus einem hydrierten niederen Polymer von Propylen und/oder ei-nem Buten, einem alicyclischen Kohlenwasserstoff, ei-nem Alkylbenzol und einer Kerosinfraktion, die jeweils eine Viskosität bei 40°C von weniger als 3 mm²/s (c St) und einen Siedepunkt bei Atmosphärendruck von 150°C oder mehr aufweisen, bestehenden Gruppe aus-gewählt ist, und (b) 50 bis 95 Vol-% eines aromatischen Kohlenwasserstof-fes mit mindestens zwei nicht-kondensierten oder kon-densierten aromatischen Ringen und einem Siede-punkt bei Atmosphärendruck von 260°C oder mehr und einer Viskosität bei 40°C von 3 mm²/s (cSt) oder me hr und/oder eines chlorierten Paraffinöls mit einer Viskosi-tät bei 40°C von 3 mm²/s (cSt) oder mehr, enthält, wobei der Entwickler aus der aus einer aromatischen Car-bonsäure, einem Polymer davon, einem Metallsalz davon, einem mit einem mehrwertigen Metall umgesetzten, Car-boxy-modifizierten Terpen-Phenolharz und einem Derivat davon bestehenden Gruppe ausgewählt ist. 2. Druckempfindliches Kopiermaterial nach Anspruch 1, worin das hydrierte niedere Polymer von Propylen und/oder ei-nem Buten in Abschnitt (a) eine Komponente mit einem Sie-depunkt von 170°C oder mehr umfasst. - 4 - 3. Druckempfindliches Kopiermaterial nach Anspruch 1, worin der alicyclische Kohlenwasserstoff mit einer Viskosität bei 40°C von weniger als 3 mm²/s (cSt) in dem Abschnitt (a) ei-nen Siedepunkt von 170°C oder mehr besitzt. 4. Druckempfindliches Kopiermaterial nach Anspruch 1, worin das Alkylbenzol in Abschnitt (a) einen Siedepunkt bei At-mosphärendruck von 170°C oder mehr besitzt. 5. Druckempfindliches Kopiermaterial nach Anspruch 1, worin im Fall, dass die Komponente in Abschnitt (a) die Kerosin-fraktion ist, der Entwickler das mit einem mehrwertigen Me-tall umgesetzte, Carboxy-modifizierte Terpen-Phenolharz oder dessen Derivat umfasst. 6. Druckempfindliches Kopiermaterial nach Anspruch 5, worin die Kerosinfraktion in Abschnitt (a) hauptsächlich eine Kom-ponente mit einem Siedepunkt von 170°C oder mehr en t-hält. 7. Druckempfindliches Kopiermaterial nach Anspruch 1, worin die aromatische Carbonsäure ein Derivat von Salicylsäure ist. 8. Druckempfindliches Kopiermaterial nach Anspruch 1, worin das mehrwertige Metall Zink ist." Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil es dem Ge-genstand dieser Patentansprüche an der Neuheit fehle und der Gegenstand des Streitpatentes darüber hinaus nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Unterlagen: - 5 - K1 DE 28 38 036 C2, K2 DE-OS 21 34 326, K3 DE 34 42 268 C2, K4 US 3 968 301, K5 EP 0 164 666 A2, K6 Produktinformation SOLVOCAFARRO (Dezember 1983), K7 GB 2 194 070 A, K8 Datenblatt EXXSOL D100, K9 EP 0 240 597 A1, K10 FR 2 055 693, K11 EP 0 229 372 A1. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 381 779 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland für alle die Ausfüh-rungsformen nichtig zu erklären, die als Lösungsmittel in der Lösung des Farbbildners nicht 5 bis 50 Vol% eines hydrierten niederen Polymers von Propylen und/oder Buten enthalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Patentansprü-chen gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 in der mit Schriftsatz vom 9. Juni 2004 eingereichten Fassung. - 6 - Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patent-fähig. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf folgende Dokumente Appendix 1: Hipsher, H.F. and Wise, P.H.: 1-Alkylnaphthalenes and some of their Tetrahydro Derivatives, J. Am. Chem. Soc. Vol 76, S 1747 (1954), Appendix 2: Veröffentlichte JP-Anmeldung Sho 53-91398 mit engl. Übersetzung, Appendix 3: Veröffentlichte JP-Anmeldung Sho 53-96497 mit engl. Übersetzung der Tabelle 1, Appendix 4: Tabelle 1 der US 3 886 223 A, Appendix 5: Tabelle 1 der US 3 845 149 A, Appendix 6: Römpps Chemie-Lexikon, 8. Auflage, Seite 2095, Zi-tat "Kerosin", Appendix 7: Übersicht über Siedepunkte und Viskositäten verschiedener Hilfslösungsmittel (a) nach den Merkmalen 2.1 bis 2.4 der Merkmalsanalyse Anlage V1: Vergleichsversuche zum Beleg der Patentfähigkeit gegen-über K11 mit Übersetzung, Reference A: Datenblätter und Informationen zu Exxon-Lösungsmitteln Reference B: Auszug aus "The Index of Solvents", 1996 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Neuheit und mangeln-den erfinderischen Tätigkeit stehen dem Streitpatent nicht entgegen, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a 52, 54, 56 EPÜ. - 7 - I 1. Das Streitpatent betrifft ein drucksensitives Kopiermaterial, welches einen Farbbildner in einem Lösungsmittel oder Lösungsmittelgemisch gelöst enthält. Lö-sungsmittel und Farbbildner sind üblicherweise in Mikrokapseln verpackt, die durch Einwirkung von Druck zerstört werden können und dadurch den gelösten Farbbildner freisetzen. Das Kopiermaterial ist dabei auf eine Seite eines Papier-bogens aufgebracht. Dieser Seite gegenüber ist in der Regel ein weiterer Papier-bogen angeordnet, der mit einem Farbentwickler beschichtet ist. Im Zusammen-wirken von Farbentwickler mit dem Farbbildner entfaltet sich nach druckbeding-tem Aufbrechen der Mikrokapseln und Freisetzen des Farbbildners die gewünsch-te Farbwirkung. Das oder die Lösungsmittel für den Farbbildner sollen dabei be-stimmte Eigenschaften aufweisen: • Sie sollen ungiftig sein, • keinen unangenehmen Geruch aufweisen, • farblos sein oder eine sehr schwache Färbung aufweisen, • sie sollen den Farbbildner in ausreichendem Maße lösen und ausgezeich-nete Beständigkeit aufweisen, • sie sollen die Bildung von Mikrokapseln in einfacher Weise erlauben, • die Lagerfähigkeit der Mikrokapseln sicherstellen, • sie sollen es ermöglichen, dass die Farbentwicklungsreaktion stattfindet, und die Farbentwicklungsgeschwindigkeit erhöhen, • sie sollen die Bereitstellung farbentwickelter Bilder ohne Flecken ermögli-chen, die Bildung von gut leserlichen farbentwickelten Bildern, selbst nach langer Lagerung über einen längeren Zeitraum hinweg, sicherstellen, und • sie sollen nicht teuer sein (Streitpatentschrift S 3 Z 37-46). 2. Davon ausgehend besteht die Aufgabe des Streitpatentes darin, ein druckemp-findliches Kopiermaterial durch Kombination eines spezifischen Lösungsmittels mit einem spezifischen Entwickler herzustellen, dessen Farbentwicklungsgeschwin-digkeit insbesondere bei niedriger Temperatur verbessert wird und damit einen - 8 - Nachteil der herkömmlichen Kopiermaterialien überwindet (Streitpatentschrift S 3 Z 52 bis S 4 Z 3). 3. Diese Aufgabe wird gelöst durch ein drucksensitives Kopiermaterial gemäß Pa-tentanspruch 1 mit folgender Zusammensetzung: 1. Druckempfindliches Kopiermaterial mit einem Elektronen-aufnehmenden Farbentwickler und 1.1 einer Lösung eines Farbbildners, in der 1.2 ein Elektronen-abgebender Farbbildner, der beim Inkon-taktbringen mit dem Entwickler zur Farbentwicklung befä-higt ist, in einem Lösungsmittel gelöst ist, wobei 2. das Lösungsmittel in der Lösung des Farbbildners ausge-wählt ist aus (a) 5 bis 50 Vol-% einer Verbindung, die aus der aus 2.1 einem hydrierten niederen Polymer von Propylen und/oder einem Buten, 2.2 einem alicyclischen Kohlenwasserstoff, 2.3 einem Alkylbenzol und 2.4 einer Kerosinfraktion, 2.5 die jeweils eine Viskosität bei 40°C von wenige r als 3 mm²/s (cSt) und - 9 - 2.6 einen Siedepunkt bei Atmosphärendruck von 150°C oder mehr aufweisen, bestehenden Gruppe ausgewählt ist, und 3. (b) 50 bis 95 Vol-% 3.1 eines aromatischen Kohlenwasserstoffes mit mindestens zwei nicht-kondensierten oder kondensierten aromati-schen Ringen und 3.1.1 einem Siedepunkt bei Atmosphärendruck von 260°C oder mehr und 3.1.2 einer Viskosität bei 40°C von 3 mm²/s (cSt) o der mehr und/oder 3.2. eines chlorierten Paraffinöls 3.2.1 mit einer Viskosität bei 40°C von 3 mm²/s (cS t) oder mehr, enthält, 4. wobei der Entwickler aus der aus 4.1 einer aromatischen Carbonsäure, einem Polymer davon, einem Metallsalz davon, 4.2 einem mit einem mehrwertigen Metall umgesetzten, Car-boxy-modifizierten Terpen-Phenolharz und einem Derivat davon bestehenden Gruppe ausgewählt ist. 4. Zuständiger Fachmann ist ein Diplomchemiker mit mehrjähriger Praxis in der Entwicklung und Herstellung von druckempfindlichen Kopiermaterial und -papier. - 10 - II Die Patentansprüche 1 bis 8 erweisen sich als bestandsfähig. Die Klägerin hat den Senat nicht vom Vorliegen der Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit überzeugen können (PatG § 22 Abs 1, § 21 Abs 1 Nr 1). 1. Das druckempfindliche Kopiermaterial nach Patentanspruch 1 ist neu, denn aus den von der Klägerin als neuheitsschädlich erachteten Entgegenhaltungen K1, K3, K4, K9 und K11 geht nach Überzeugung des Senats kein Kopiermaterial hervor, das alle im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. Entgegenhaltung K1 offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Farbbildnermate-rial enthaltenden Mikrokapseln und deren Verwendung (S 2 Ansp 1 und 3). Im Zu-sammenhang mit der Herstellung der Kapseldispersionen A und B werden als Lö-sungsmittel Diisopropylnaphthalin allein (A) und ein Lösungsmittelgemisch aus 78 Teilen Kerosin mit 182 Teilen Isopropylnaphthalin (B), entsprechend einem Mi-schungsverhältnis von 30 zu 70 %, für den Farbbildner beschrieben (S 5 Z 38/39 und 55/56). Diisopropylnaphthalin und Isopropylnaphthalin gehören nach Defini-tion obiger Merkmalsanalyse zu den Komponenten gemäß Merkmal 3.1 des Streit-patentes, Kerosin ist ein Hilfslösungsmittel oder Verdünner, wie es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bezeichnet hat, gemäß Merkmal 2.4. Das Lösungs-mittelgemisch zur Herstellung der Kapseldispersion B erfüllt mit seiner prozentua-len Zusammensetzung auch die im Streitpatent beanspruchten Grenzen nach den Merkmalen 2 und 3. Als Entwickler sind ua aromatische Carbonsäuren und mehr-wertige Metallsalze davon (Merkmal 4.1) genannt (S 4/5 Brückenabsatz). Im Unterschied zum Streitpatent erfüllt das Lösungsmittel Isopropylnaphthalin, welches üblicherweise als Isomerengemisch zum Einsatz kommt und auch in K1 nicht eigens als isoliertes Isomer gekennzeichnet ist, nicht das Merkmal 3.1.2; es weist bei 40°C eine geringere Viskosität als 3 mm²/ s (cSt) auf (Appendix 1: Tab 1 iVm Appendix 2: Beispiel 1 und Tab 1 comp example 6, Appendix 3: Tab 1, Ap-- 11 - pendix 4: Tab 1, Appendix 5: Tab iVm den Berechnungen der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 27. Februar 2002), so dass sich beim Nacharbeiten von K1 keine Mischung ergibt, die die Merkmale 2.4 bis 2.6 und 3.1 bis 3.1.2 aufweist, selbst unter der Annahme, dass ein übliches Kerosin Viskosität und Siedepunkt gemäß den Merkmalen 2.5 und 2.6 besitzt. Die Entgegenhaltung K3 betrifft ein Verfahren zum Einkapseln gelöster Reaktions-partner von Farbreaktionssystemen, die danach erhältlichen Kapseln sowie deren Verwendung in Farbreaktionspapieren. Es sind Lösungsmittelgemische für streit-patentgemäße Farbbildner beschrieben, die den qualitativen Merkmalen 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 entsprechen (S 4 Z 1 bis 8 u 11 bis 15, S 3 Z 53 bis 61), wobei die billigen Verdünnungsmittel (a) über einen Siedebereich von 160 bis 288°C verfü-gen sollen, dh Merkmal 2.6 ist erfüllt (S 2 Z 20 bis 25 iVm S 3 Z 67 bis S 4 Z 8). Entwickler gemäß Merkmal 4.1 sind ebenfalls in K 3 erwähnt (S 3 Z 31). Das nach dem Verfahren gemäß K3 hergestellte Papier unterscheidet sich vom streitpatent-gemäßen Kopierpapier nach Anspruch 1 allerdings dadurch, dass das Mischungs-verhältnis der beiden Lösungsmittelbestandteile nach den Merkmalen 2 und 3 grö-ßer 1 ist (S 4 Z 18 bis 20). In K4 ist ein drucksensitives Kopiermaterial beschrieben, wobei dort, wie die Klä-gerin in der mündlichen Verhandlung erörtert hat, auf den Einfluss der Verdünner-Komponenten (a) gemäß den Merkmalen 2.1 bis 2.4 des Streitpatents auf die Vis-kosität und den Dampfdruck der Lösungsmittelkomponente (b) hingewiesen wird; auch die Vorzüge des Verdünnereinsatzes bezüglich der Kosten und der Farbent-wicklungsgeschwindigkeit sind erwähnt (Sp 4 Z 17 bis 33 und Sp 7 Z 11 bis 18). Siedepunkts- und Viskositätsgrenzen, wie in den Merkmalen 2.5, 2.6 und 3.1.1 bzw 3.1.2 des Streitpatents angegeben, fehlen in K4. Darüber hinaus ist ein Ent-wickler gemäß Merkmal 4 des Streitpatents nicht aufgeführt (Sp 3 Z 3 bis 6 und Z 56 bis 68, Sp 4 Z 43 bis 57). - 12 - Die Klägerin legt in ihren Ausführungen zur mangelnden Neuheit des Kopiermate-rials nach Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber K4 die fehlenden Angaben zur Siedepunktsuntergrenze und Viskositätsobergrenze für den Verdünner Kerosin in der mündlichen Verhandlung so aus, dass damit alle Kerosine offenbart seien, folglich eine Überlappung der Siedebereiche zwischen dem Verdünner nach K4 und dem strittigen Verdünner vorliege. Schon aus diesem Grund sei das Streitpa-tent gegenüber K4 nicht mehr neu. Sie sieht ihre Auffassung dadurch gestützt, dass der Vergleich der Beispiele f. und g. aus Tabelle II hinsichtlich der Farbent-wicklungsgeschwindigkeit eine deutliche Beschleunigung derselben sichtbar wer-den lasse, wenn wie in Beispiel g. dem Lösungsmittel für den Farbbildner 50 % Kerosin als Verdünner zugesetzt ist (Tab II Sp: % Color Development at X Time). Nach Überzeugung des Senats ist die Neuheit des Kopiermaterials nach An-spruch 1 des Streitpatentes gegenüber K4 aber selbst dann noch gegeben, wenn man die Nichtnennung derartiger immanenter Eigenschaften, wie Siedepunkt und Viskosität, nicht als unterscheidungskräftiges Merkmal für den betreffenden Be-standteil, hier das Kerosin, bewertet. Denn wie bereits erwähnt ist in K4 ein Ent-wickler gemäß Merkmal 4 nicht genannt. K9 lehrt die Verwendung bestimmter Lösungsmittelkomponenten für ein drucksen-sitives Kopiermaterial insbesondere unter dem Aspekt, dass sich die Farbe bei tie-fen Temperaturen schneller entwickelt und der Farbbildner im Lösungsmittel bes-ser gelöst wird (S 4 Z 3 bis 6). In Beispiel 1 ist die Viskosität des Lösungsmittels Diisopropylnaphthalin (DIPN, Merkmal 3.1) für ein bestimmtes Isomerengemisch des DIPN angegeben mit 5,24 mm²/s (cSt) bei 40°C mi t einem Siedepunkt von 308-310°C. Damit erfüllt diese Lösemittelkomponente (b) die Merkmale 3.1.1 und 3.1.2 des Streitpatents. Die Viskosität des Lösungsmittels kann nach K9 beein-flusst werden durch die Mischung mit einem Alkylbenzol nach Merkmal 2.3 in defi-nierter Menge (S 5 Z 33 bis 38). Im relevanten Vergleichsbeispiel 3 (S 12 Tab 3) enthält das Lösungsmittelgemisch 45 % Dodecylbenzol, dessen Viskosität trotz Wahl eines niedrigviskosen Produkts (S 11 le Abs als auch nach Appendix 7B) im - 13 - Unterschied zum Kopiermaterial nach Anspruch 1 des Streitpatents über der in Merkmal 2.5 vorgegebenen Grenze liegt. Die Druckschrift K11 offenbart ein drucksensitives Kopiermaterial, welches ein Lö-sungsmittel gemäß Merkmal 3.1 der Merkmalsanalyse enthält (Ansp 1 iVm S 6 Abs 3). Dieses Lösungsmittel erfüllt mit einem Siedepunkt von 301 bis 312°C und einer Viskosität von 3,9 mm²/s cSt bei 40°C auch di e Kriterien der Merkmale 3.1.1 und 3.1.2 des Streitpatents (Beispiel S 10/11). Es kann alleine oder mit weiteren Hilfslösungsmitteln, wie Kerosin oder einem Alkylbenzol, eingesetzt werden (S 6 vorle Abs), womit auch die Merkmale 2.3 und 2.4 des Streitpatents erfüllt sind. Als Entwickler werden eine aromatische Carbonsäure oder ihre Metallsalze einge-setzt; damit sind die Merkmale 4 und 4.1 des Streitpatents beschrieben (S 8 vorle Abs bis S 9 Z 16). Im Unterschied zum Streitpatent fehlen in K11 Angaben zu den Mengenverhältnissen der beiden Lösungsmittelkomponenten (Merkmale 2 und 3). Das Kopiermaterial nach Anspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber K1, K3, K4, K9 und K11 somit neu. Auch gegenüber den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist die Neuheit - von der Klägerin unbestritten - gegeben, weil in keiner der Entgegenhal-tungen ein Kopiermaterial mit sämtlichen im Patentanspruch 1 des Streitpatents im Einzelnen aufgeführten Merkmalen beschrieben ist. K2 offenbart Mikrokapseln für kohlenstofffreies Kopierpapier. Es werden Lösungs-mittelgemische in den Grenzen der streitpatentgemäßen Zusammensetzung (Merkmale 2 und 3) vorgeschlagen, die aus einer Verdünner-Komponente (a) des Streitpatents- und einer von der Klägerin als Primärlösungsmittel bezeichneten Komponente (b) bestehen (Beispiel 3). Die Kerosinfraktion (a) erfüllt die Merkma-le 2.5 und 2.6 des Streitpatents, das Alkylnaphthalin (b) die Merkmale 3.1.1 und 3.1.2. Die Druckschrift unterscheidet sich vom Streitpatent nach Anspruch 1 - 14 - aber dadurch, dass die streitpatentgemäßen Entwickler gemäß Merkmal 4.1 nicht erwähnt werden. K5 offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Mikrokapseln, stellt aber ebenfalls keinen Bezug zu dem streitpatentgemäßen Entwickler her (Ansp 1 und 2). Die Produktspezifikation K6 beschreibt ausschließlich chlorierte Paraffine und chlorierte lineare aliphatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel für kohlefreie Kopierpapiere. Die Druckschrift K7 nennt ua den streitpatentgemäßen Entwickler nach Merk-mal 4.1 zur Verwendung in einem drucksensitiven Kopiermaterial (S 3 Z 58 bis S 4 Z 7). Eine Auswahl von Lösungsmitteln für die Farbbildner wird zwar erwähnt, kon-krete Hinweise auf die Zusammensetzung von Gemischen der genannten Lö-sungsmittel finden sich in K7 aber nicht (S 4 Z 52 bis 56). Bei K8 handelt es sich um ein Sicherheitsdatenblatt für ein klares, farbloses Koh-lenwasserstofflösungsmittel aus Paraffinen und Naphthenen mit dem Handelsna-men EXXSOL D100, wobei der Übersicht über dessen physikalische und chemi-sche Eigenschaften ua Angaben zum Siedepunkt und zur Viskosität zu entneh-men sind. Entgegenhaltung K10 offenbart druckempfindliche Kopierpapiere, bei denen der Farbbildner in einem chlorierten geradkettigen Paraffin nach Merkmal 3.2 gelöst ist (Ansp 1). Ein weiteres Lösungsmittel kann zwar eingesetzt werden (Ansp 3), je-doch werden keine Verdünner gemäß den Merkmalen 2.1 bis 2.4 genannt; auch ein Hinweis auf den streitpatentgemäßen Entwickler fehlt. Das Kopiermaterial nach Anspruch 1 ist somit auch gegenüber K2, K5, K6, K7, K8 und K10 neu. - 15 - 2. Der auf das druckempfindliche Kopiermaterial gerichtete Patentanspruch 1 des Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach Überzeugung des Senats kommt es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht darauf an, ob es für den Fachmann im vorliegenden Fall nahe lag, Lösungsmittelkomponenten gezielt unter Beachtung der mit den Merkmalen 2.5 und 2.6 sowie 3.1.1 und 3.1.2 oder 3.2.1 umschriebenen Beschaffenheitskriterien miteinander abzumischen. Entscheidend ist vielmehr (iSv BGH, GRUR 1992, 375 "Tablettensprengmittel"), ob es nach dem Stand der Technik nahe lag, eine Kom-bination solcher Bestandteile zu verwenden, die objektiv diese Beschaffenheitskri-terien erfüllen und damit die gestellte Aufgabe lösen. Die gemeinsame Verwendung der Bestandteile für ein Kopiermaterial nach An-spruch 1 des Streitpatents lag nach dem Stand der Technik aber nicht nahe. Wie zur Neuheit ausgeführt, liefert keine der Entgegenhaltungen K1, K3, K9 und K11 ein Vorbild für die gemeinsame Verwendung der Verdünner nach Merk-mal 2.2 bis 2.4 mit den Eigenschaften nach Merkmal 2.5 und 2.6 mit einer der Pri-märlösungsmittel 3.1 oder 3.2 mit den Eigenschaften 3.1.1 und 3.1.2 bzw. 3.2.1 im Verhältnis 5 - 50 zu 50 - 95 Vol% nach den Merkmalen 2 und 3. Auch die Entge-genhaltung K7 regt hierzu nicht an, denn dort sind lediglich einige bekannte Lö-sungsmittel ohne Mengenbereiche und ohne individualisierte Vertreter aufgeführt (S 4 Z 52 bis 56 und 59 bis 62). Dagegen wird in den jeweiligen Ausführungsbeispielen A der Versuchsgruppen 1 bis 4 des Streitpatents, welche sich auf die eingesetzten Verdünner-Komponen-ten 2.1 bis 2.4 des Streitpatents beziehen (S 7 Z 8/9 Tab 1 von S 9; S 10 Z 54/55 Tab 1 von S 12; S 14 Z 13/14 Tab 1 von S 16; S 18 Z 26/27 Tab 1 von S 20), im Einzelnen aufgezeigt, welche Auswirkungen Lösungsmittelgemische aus den Ver-dünner-Komponenten 2.1 bis 2.4, die die Merkmale 2.5 und 2.6 erfüllen, gemein-sam mit Primärlösungsmitteln 3.1 mit den Merkmalen 3.1.1 und 3.1.2 auf die Farb-entwicklungsgeschwindigkeit bei tiefen Temperaturen haben. Es ist ersichtlich, - 16 - dass Lösungsmittelgemische der Komponenten (a) und (b) im Verhältnis 30 (a) :70 (b) Vol% die Farbentwicklungsgeschwindigkeit erhöhen gegenüber den Proben, in denen kein Verdünner (a) eingesetzt wurde (S 9, 12, 16 u 20 je Tab 1 A-1 bis A-4). In den Ausführungsbeispielen E der Versuchsgruppen 1 bis 4, in denen das Pri-märlösungsmittel nach Merkmal 3.1 nicht das Merkmal 3.1.2 des Streitpatents er-füllte und jeweils eine Viskosität
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