BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 Ni 6/11 (EP)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das europäische Patent …(…)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie der Richter Guth und Dipl.-Chem. Dr. Langebeschlossen:1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.2. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.G r ü n d eI .Die Klägerin hat ihre am 20. Januar 2011 beim Bundespatentgericht eingegan-gene und der Beklagten am 28. März 2011 zugestellte Nichtigkeitsklage gegen das am 30. Januar 2009 erloschene europäische Patent EP … mit Schrift-satz vom 29. Mai 2012 zurückgenommen und ihren Antrag, der Beklagten die - 3 -Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen, aufrechterhalten. Die Klagerück-nahme sei erfolgt, weil ein Gutachten vom 27. August 2010 in einem Nichtigkeits-berufungsverfahren die Nichtigkeit des Streitpatents bestätigt habe und weil die Beklagte auf das Geltendmachen von Ansprüchen aus dem Streitpatent für die Vergangenheit verzichtet habe. Der Streitwert wurde von der Klägerin auf 500.000 € veranschlagt.Die Beklagte ist der Meinung, nach den Regelungen der ZPO habe die Klägerin die Kosten zu tragen, im Übrigen stimmt sie der Einschätzung des Streitwerts durch die Klägerin zu.II.1. Nach der Rücknahme ihrer Klage hat die Klägerin die Kosten des Rechts-streits gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Eine Aus-nahme von dieser zwingenden Regelung ist gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nur für den Fall vorgesehen, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor deren Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch ersichtlich nicht vor.2. Der Streitwert für das Patentnichtigkeitsverfahren war auf 500.000 Euro festzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG).Maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes ist nicht das subjektive Interesse des Klägers, sondern der objektive Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klageer-hebung. Entscheidend hierfür ist der gemeine Wert des angegriffenen Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist der Streitwert für das vorliegende Verfahren nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III). Der Senat schätzt den objektiven Wert des Streitpatents zum Zeitpunkt der Klageerhebung - 4 -und das wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des be-reits abgelaufenen Streitpatents mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf die von der Klägerin unwidersprochen benannte Summe von 500.000 Euro.Schramm Guth Dr. LangeCl
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