BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA(pat) 31/02 zu 3 Ni 65/00(EU) Aktenzeichen BESCHLUSS In der Akteneinsichtssache … 2 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 65/00(EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Wagner und der Richterin Sredl beschlossen: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 65/00(EU) gewährt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 65/00(EU) begehrt. Während der Nichtigkeitsbeklagte hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen. Zur Begründung trägt sie vor, zwischen den Parteien sei eine Verletzungsklage vor einem deutschen Gericht anhängig. Solange dieses noch nicht abgeschlossen sei, bestehe ein schutz-würdiges Interesse an der Geheimhaltung der im parallelen Nichtigkeitsverfahren eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus seien auf der Grundlage des Streit-patents international weitere Nichtigkeits- bzw Verletzungsverfahren anhängig, die 3ebenfalls die Interessen der Nichtigkeitsklägerin berührten und eine Geheim-haltung der Akten des Nichtigkeitsverfahrens rechtfertige. II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts nicht dar-getan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei.; soweit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Aufgabe, substantiiert ein entgegen-stehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzulegen. Diesen Anforderungen ist die Nichtigkeitsklägerin nicht nachgekommen. Daß zwischen den Parteien ein Verletzungsverfahren anhängig ist, rechtfertigt eine Einschrän-kung der freien Akteneinsicht ebenso wenig wie der Vortrag der Nichtigkeits-klägerin, die außerhalb Deutschlands anhängigen weiteren Nichtigkeits-bzw Ver-letzungsverfahren berührten ihre Interessen auf Geheimhaltung der Nichtigkeits-akte. Dem Antragsteller steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeits-verfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann ihm nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens über die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, wobei auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können, oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Davon berührte private Interessen der Nichtigkeitsklägerin haben zurückzu-treten gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weil sein Begehren auf Ein-sichtnahme in die Akte im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlich-keit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BpatGE 22, 66). 4 Zwar können Ausführungen, die sich auf eine Verletzungsform beziehen, zu den Teilen einer Nichtigkeitsakte gehören, hinsichtlich derer die Parteien des Aus-gangsverfahrens ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben (s BpatGE 28, 37). Die Nichtigkeitsklägerin hat hier jedoch nicht näher dargelegt, welche Aktenteile hiervon betroffen wären, sondern hat dem Antrag auf Aktenein-sicht pauschal widersprochen. Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakte daraufhin zu untersuchen, ob die Einsicht in Aktenteile Interes-sen der Beteiligten objektiv berühren könnten. Hellebrand Dr. Wagner Sredl Wf
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