BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 3 Ni 66/06 URTEIL Verkündet am 8. Juli 2008 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 102 01 287 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Richters Engels als Vorsitzendem sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest für Recht erkannt: 1. Das deutsche Patent 102 01 287 (C5) wird bezüglich der An-sprüche 6 und 7 in seinem Rückbezug auf Patentanspruch 6 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass an den Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 6 "…die im unteren Teil des Stut-zens (9) angebracht" folgende Worte hinzugefügt werden "und derart ausgebildet ist, dass auch der Ablaufrohrstutzen (3) im Brandfall gasdicht abgeschlossen wird" und dass Anspruch 7 auf diesen geänderten Anspruch 6 rückbezogen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. Januar 2002 angemeldeten deutschen Patents 102 01 287 mit der Bezeichnung "Bodenablauf", dessen Ertei-lung am 18. März 2004 veröffentlicht wurde und welches durch Beschluss des - 3 - 6. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. Juni 2005 im Einspruchsverfahren (Az.: 6 W (pat) 320/04) beschränkt mit den Patentansprüchen 1-7 sowie ange-passter Beschreibung aufrecht erhalten worden ist. Das geänderte Patent wurde am 17. April 2008 veröffentlicht (Streitpatent DE 102 01 287 C5). Die Patentan-sprüche 6 und 7 lauten: 6. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitze-einwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschließt, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsver-schluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenkörper (8) und einen Stutzen (9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen (9) des Geruchs-verschlusses (7) steckbare oder mit ihm fest verbundene durchströmbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens ei-nem Brandschutzelement (4) aufweist, die im unteren Teil des Stutzens (9) angebracht ist. 7. Bodenablauf nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die Brandschutzkartusche (2) bündig zum Unterrand des Stutzens (9) anliegt. Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei im Umfang der angegriffenen Pa-tentansprüche 6 und 7 nicht bestandsfähig, weil deren Gegenstände gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig seien. Zur Begründung bezieht sie sich u. a. auf folgende Druckschriften: (B1) DE 79 31 426 U1 (Anlage B1) und (B2) DE 297 12 909 U1 (Anlage B2). - 4 - Ergänzend bezieht sie sich zur Frage des hier zuständigen Fachmanns u. a. auf: (B5) Gaßner, Alfons, Der Sanitärinstallateur, 5. Aufl. (Anlage B5) und (B6) Gaßner, Alfons, Der Sanitärinstallateur, 6. Aufl. (Anlage B6). Ferner spielte im vorangegangenen Erteilungs- bzw. Einspruchsverfahren noch die Druckschrift (B10) DE 101 01 589 U1 (Anlage B10) eine Rolle. Die Klägerin macht geltend, hier zuständiger Fachmann sei ein Fachhochschulin-genieur der Fachrichtung Bauwesen oder Maschinenbau mit besonderen Kennt-nissen auf dem Gebiet der Installations-, Entwässerungs- und Lüftungstechnik mit Kenntnissen im Bereich des Brandschutzes, der deshalb auch die Druckschrift B1 zu einer Brandschutzeinrichtung in der Lüftungstechnik heranziehen werde. Wie auch das Lehrbuch "Der Sanitärinstallateur" (B5 und B6) zeige, decke dieses auch den Bereich der Lüftungstechnik ab, in welchem der Gegenstand der B1 angesie-delt sei. Die Klägerin verweist insoweit auch auf das von ihr eingeholte Privatgut-achten (Anlage B24). Der angegriffene Patentgegenstand sei nach dem Stand der Technik, insbesonde-re aufgrund der Kombination des Bodenablaufs nach der B1 i. V. m. mit der Brandschutzvorrichtung nach der B2 für den Fachmann nahegelegt, wobei der Fachmann insbesondere den frei in den Ablaufrohrstutzen ragenden Geruchsver-schlussstutzen, wie er auch in Fig. 3 der B1 offenbart sei, ohne Weiteres als struk-turelle Voraussetzung für den Anschluss eines weiteren Bauteils, hier des Brand-schutzelements nach B2, gesehen habe, so dass es eines weiteren gedanklichen Zwischenschritts nicht bedurft habe, um vom Gegenstand der B1 i. V. m. der Leh-re der B2 zu derjenigen des Streitpatents zu gelangen. - 5 - Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 102 01 287 (C5) im Umfang der Patentan-sprüche 6 und 7 in seinem Rückbezug auf Patentanspruch 6 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und das Patent mit der Maßgabe aufrecht-zuerhalten, dass Figur 7 sowie Absatz [0045] gestrichen werden und Anspruch 6 durch den in der mündlichen Verhandlung über-reichten Anspruch 6 ersetzt wird. Dem Antrag der Beklagten liegt gemäß dem in der mündlichen Verhandlung ein-gereichten Hauptantrag eine Fassung des Patentanspruchs 6 zugrunde, dessen Wortlaut gegenüber der Fassung des Streitpatents hinzugefügt ist: "und derart ausgebildet ist, dass auch der Ablaufrohrstutzen (3) im Brandfall gasdicht abge-schlossen wird". Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass als zuständiger Fachmann im vorliegenden Fall einzig ein Dipl.-Ing. der Fachrich-tung Maschinenbau mit besonderer Erfahrung in der Entwässerungstechnik anzu-setzen sei, welcher sich nicht mit der Lüftungstechnik beschäftige und daher ins-besondere die Druckschrift B2 nicht kenne. Wie auch der 5. Senat in dem paralle-len Verfahren zu dem gegenstandsgleichen Gebrauchsmuster DE 202 20 498 U1 (Anlage B13) ausgeführt habe, sei die beanspruchte Lehre nicht für den Fach-mann nahe gelegt - selbst wenn dieser die Druckschrift B2 beachten würde. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie weiterer eingereich-ter Dokumente wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. - 6 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage erweist sich als nur teilweise begründet und war im Übrigen abzuweisen. Die auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit mangels erfinderischer Tätigkeit gestützte Klage (§§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) führt hinsichtlich der ausschließlich gemäß Hauptantrag beschränkt vertei-digten Fassung der angegriffenen Patentansprüche 6 und 7 des Streitpatents nicht zum Erfolg, da nach Auffassung des Senats dem insoweit beanspruchten Patent-gegenstand eine erfinderische Tätigkeit i. S. v. § 4 PatG nicht abgesprochen wer-den kann. Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt worden ist, war es ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (Busse PatG, 6. Aufl., § 84 Rdn. 45), wobei die von der Beklagten in den Antrag aufgenommenen Streichungen in der Beschrei-bung sowie der Figur 7 des Streitpatents keines gesonderten Urteilsausspruchs bedürfen, da anders als im Einspruchsverfahren keine neue Patentschrift heraus-gegeben wird und die Urteilsgründe an die Stelle der nicht mehr zutreffenden Be-schreibung in der Patentschrift treten (vgl. BPatGE 32, 225, 226; Schulte PatG 7. Aufl., § 21 Rdn. 108). Die von der Beklagten in ihren Antrag aufgenommenen Streichungen haben deshalb nur klarstellende Bedeutung. I. Nach den Brandschutzanforderungen müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass u. a. einer Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Bei Wand- oder Deckendurchbrüchen für haustechnische Installationsleitungen, insbe-sondere Rohrdurchführungen oder -leitungen und Bodenabläufe, sind dazu Maß-nahmen in Form von Brandabschottungen vorgesehen. Diese tragen dafür Sorge, dass es im Brandfall zu keiner Ausbreitung von Feuer in benachbarte Brandab-schnitte kommen kann. Die Brandabschottungen müssen dabei den gleichen Feuerwiderstand wie die betroffene Wand oder Decke aufweisen. Beispiele für mögliche Realisierungen einer Brandabschottung sind durch die Verwendung von speziellen Brandschutzmörteln, Brandschutzkissen oder Brandschutzfertigelemen-ten gegeben. Dabei werden entweder die Decken oder Wanddurchbrüche nach - 7 - Fertigstellung der Rohr- und Leitungsinstallation mit dem Brandschutzmörtel bzw. plastischem Brandschutzkitt vergossen bzw. geschlossen, oder es werden Brand-schutzkissen, die mit speziellen Brandschutzmitteln gefüllt sind, in die Öffnung der Decke oder Wand eingelegt, worauf anschließend die Leitungsinstallation erfolgt [Streitpatent Abs. 0003]. Derartige Maßnahmen können bei einem Neubau von vornherein berücksichtigt werden. Anders ist es jedoch bei bestehenden Bauobjekten, die - etwa aufgrund zwischenzeitlich neu hinzugekommener Brandschutzanforderungen - diesbezüg-lich nachgerüstet werden müssen. Ein solches Nachrüsten, wie im vorliegenden Fall von fest eingegossenen Bodenabläufen, ist bisher nur mit größerem Aufwand möglich, da hierzu die bereits installierten Abläufe komplett ausgebaut werden müssen, was i. d. R. auch ein Aufstemmen des Bodens bzw. Estrichs erfordert. 2. Der vorliegenden Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, einen Boden-ablauf aufzuzeigen, der bei Erfüllung der Brandschutzvorschriften kostengünstig und nachrüstbar ist [0005]. 3. Diese Aufgabe wird gemäß Anspruch 6 nach Hauptantrag gelöst (Merkmalsglie-derung hinzugefügt) durch einen Bodenablauf (1) mit folgenden Bestandteilen: - a) einem Ablaufrohrstutzen (3); - b) einem Geruchsverschluss (7); -- b1) der Geruchsverschluss (7) ist im Bodenablauf (1) angeord-net; -- b2) der Geruchsverschluss (7) weist einen Glockenkörper (8) sowie -- b3) einen Stutzen (9) auf; - c) einer Brandschutzvorrichtung; - 8 - -- c1) die Brandschutzvorrichtung dehnt sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung aus und verschließt dabei den Bodenablauf gasdicht; - d) die Brandschutzvorrichtung weist eine durchströmbare Brandschutzkartusche (2) auf; -- d1) die Brandschutzkartusche (2) ist in den Stutzen (9) des Ge-ruchsverschlusses (7) steckbar oder -- d2) mit dem Geruchsverschluss (7) fest verbunden; -- d3) die Brandschutzkartusche (2) weist ein Brandschutzele-ment (4) auf; -- d4) die Brandschutzkartusche (2) ist im unteren Teil des Stut-zens (9) untergebracht -- d5) und derart ausgebildet, dass auch der Ablaufrohrstutzen (3) im Brandfall gasdicht abgeschlossen wird. Damit wird erreicht, dass zum Nachrüsten eines Bodenablaufs mit einer Brand-schutzvorrichtung lediglich der als mehr oder weniger lose im übrigen Teil des Ab-laufs sitzende, den Geruchsverschluss umfassende Teil herausgenommen und nach Einstecken der als separates Nachrüstteil verfügbaren Brandschutzkartu-sche wieder eingesetzt wird. Ein i. d. R. auch mit der Zerstörung des bisherigen Bodenablaufs verbundener Eingriff in den Fußboden wird so vermieden. 4. Zuständiger Fachmann ist nach Auffassung des Senats ein mit der Abwasser-technik in Gebäuden befasster Bauingenieur oder Installateur-Meister, der sich in Anbetracht der dem Streitpatent zugrunde liegenden objektiven Aufgabe, Boden-abläufe mit entsprechenden Einrichtungen im Hinblick auf zu erfüllende Brand-schutzvorschriften kostengünstig nachzurüsten, an einen Brandschutztechniker bzw. den Fachmann auf einem benachbarten Gebiet - wie der Lüftungstechnik - wenden wird, sofern er in seinem unmittelbaren Fachgebiet, wie hier der Abwas-sertechnik, keine gangbare Lösung vorfindet. Denn er wird vermuten, dass dort entsprechende Maßnahmen Stand der Technik sind (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 4 Rn. 53 ff.). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die genannten Fachgebiete - 9 - keineswegs weit voneinander entfernt sind, da sich in vielen Punkten die techni-schen Voraussetzungen und Anforderungen gleichen, wie etwa hinsichtlich gerin-ger Strömungsverluste, platzsparender Verlegung, Zugänglichkeit für Wartung und Reinigung und eben auch Maßnahmen zum Brandschutz (Durchdringung von Lüf-tungs- wie Abwasserleitungen durch mehrere Bau- bzw. Brandabschnitte). Schließlich war es nach Überzeugung des Senats auch schon am Anmeldetag des Streitpatents gängige Praxis, dass die Planung von Gewerken der Lüftungs- Klima- und Sanitärtechnik fachübergreifend in der Hand von Ingenieurbüros lag, in welchen Fachplaner für technische Gebäudeausrüstung gewerkübergreifend tätig waren. II. 1. Die gemäß Hauptantrag beschränkt verteidigten Patentansprüche 6 und 7 sind zulässig. Sie beruhen auf den erteilten Patentansprüchen 6 und 7 unter einschränkender Hinzunahme des Merkmals, dass die Brandschutzkartusche (2) "derart ausgebil-det ist, dass auch der Ablaufrohrstutzen (3) im Brandfall gasdicht abgeschlossen wird". Dieses Merkmal ist ursprungsoffenbart und findet sich auch sowohl in der erteilten Fassung (DE 102 02 287 B4) als auch in der aufgrund des zwischenzeitli-chen Einspruchsverfahrens geänderten Fassung (DE 102 02 287 C5) des Patents als zur Erfindung gehörig offenbart (s. dort Abs. [0010], [0033] und [0036]). 2. Der mit dem Patentanspruch 6 beanspruchte Patentgegenstand ist patentfähig. 2.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 6 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Dies ergibt sich schon daraus, dass keine der aufgegriffenen Druckschriften einen Bodenab-lauf mit Geruchsverschluss zeigt, bei welchem eine Brandschutzkartusche in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbar oder mit diesem fest verbunden ist. - 10 - 2.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 6 beruht auch auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Die B1 stellt nach Auffassung des Senats insofern den dem Patentgegenstand nächstkommenden Stand der Technik dar, als diese Druckschrift einen Bodenab-lauf zeigt, wie er hinsichtlich der zugrundeliegenden Aufgabe den Ausgangspunkt der erfindungsgemäßen Lehre bildet. Er weist im Wesentlichen die Merkmale a) bis b3) des angegriffenen Patentanspruchs 6 auf und repräsentiert damit den übli-chen Aufbau eines Bodenablaufs, der noch keinerlei Vorkehrungen gegen ein Durchtreten von Brandgasen im Brandfall umfasst. Die B2 gibt dem Fachmann, der gemäß oben ausgeführter Definition diese Druck-schrift kennt, die Lehre an die Hand, in eine im Brandfall abzuschottende Rohrlei-tung ein Brandschutzelement einzufügen, welche sich bei Hitzeeinwirkung aus-dehnt und dabei die Rohrleitung gasdicht verschließt. Um in einer Zusammenschau dieser beiden Entgegenhaltungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 6 zu gelangen, hätte es für den Fachmann mehrerer, nicht trivialer Schritte bedurft. So hätte er sich zunächst von dem zentralen Gedanken der B2 abkehren müssen, ein Brandschutzelement in eine Rohrleitung einzuset-zen, was ein Auftrennen der Leitung und Anfügen geeigneter Anschlüsse (Flansch- oder Muffenverbindung) voraussetzt. Dann hätte es weiterer Überlegun-gen bedurft, wie - unter Berücksichtigung der speziellen Einbauverhältnisse bei ei-nem Bodenablauf - ein derartiges Brandschutzelement in den Strömungsweg zwi-schen Ablauf und Ablaufrohr einzufügen ist, insbesondere da letzteres im Boden fest eingegossen ist und sich deshalb einer Bearbeitung (Anbringen eines Verbin-dungsflanschs oder Aufweitung) entzieht. Doch selbst wenn der Fachmann insoweit durch die Entgegenhaltungen B1 und B2 hinreichend Anregung dazu hätte finden können, den Geruchsverschluss als geeignete Anschlussstelle für das Brandschutzelement zu erkennen, musste er beim Ein- bzw. Anbau der Brandschutzkartusche noch besondere Vorkehrungen - 11 - dafür treffen, dass im Brandfall der gesamte Bodenablauf gasdicht abschließt. Dies ist deswegen nicht selbstverständlich, weil im Falle einer (komplett) in den Stutzen des Geruchsverschlusses eingesteckten Kartusche diese zwar diesen Stutzen verschließt, nicht aber ohne Weiteres auch einen ggf. zwischen Geruchs-verschluss und äußerer Wandung (beispielsweise dem Ablaufrohrstutzen) vorhan-denen Ringspalt. Auch bei einer an den Geruchsverschluss angesteckten oder da-mit fest verbundenen Brandschutzkartusche ist eine sichere Abdichtung zwischen den Elementen des Bodenablaufs nicht gewährleistet. Mit dem zusätzlichen Merkmal d5), dass nämlich die Brandschutzkartusche derart ausgebildet ist, dass (neben dem Geruchsverschlussstutzen) zusätzlich auch der Ablaufrohrstutzen im Brandfall gasdicht abgeschlossen wird, geht der Fachmann daher einen entscheidenden Schritt weiter, als eine ggf. aus den Entgegenhaltun-gen B1 und B2 kombinierte Lehre. Die einzige weitere im Nichtigkeitsverfahren aufgegriffene Druckschrift B10 zeigt einen Bodenablauf, welcher von vornherein fest eingebaute Brandschutzeinlagen aufweist. Er genügt damit bereits bei der Erstmontage den hier zugrunde liegen-den Erfordernissen des Brandschutzes und kann schon von daher den Gedanken einer Nachrüstung eines bauseitig bestehenden Ablaufs nicht nahelegen, insbe-sondere nicht in der beanspruchten Form eines in den Stutzen des Geruchsver-schlusses steckbaren oder mit diesem fest verbundenen Brandschutzelements. Die übrigen, im Laufe des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens in Betracht gezo-genen Entgegenhaltungen liegen in ihrem Offenbarungsgehalt noch weiter ab vom Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 6, wovon sich der Senat über-zeugt hat. Der Patentanspruch 6 ist daher bestandsfähig. - 12 - 3. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 6 hat auch der von diesem getrage-ne, auf eine nicht platt selbstverständliche Ausgestaltung des Patentgegenstandes gerichtete Unteranspruch 7 Bestand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Engels Gutermuth Hildebrandt Ganzenmüller Küest Pü
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