BUNDESPATENTGERICHT 3 Ni 6/99 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das europäische Patent 0 388 610 (DE 590 01 647) hier: Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Mai 2001 unter Mitwirkung der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Auf Antrag der Klägerin vom 16. März 2001 wird das am 12. Oktober 2000 verkündete Senatsurteil nach § 96 PatG da-hingehend berichtigt, daß auf Seite 13 des Urteilsumdrucks vor dem Abschnitt "Entscheidungsgründe" folgender Satz ein-gefügt wird: "Gegenüber den Hilfsanträgen beruft sich die Klägerin eben-falls auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs sowie zusätzlich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenba-rung und macht darüber hinaus geltend, daß auch abgeänder-te Patentansprüche auf ihre Klarheit im Sinne des Art 84 EPÜ zu prüfen seien." Köhn Hochmuth Sredl Frühauf Be
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