Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2018 Dritter Senat - 3 AZR 380/17 - ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 26. November 2015 - 6 Ca 3024/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Urteil vom 12. Mai 2017 - 7 Sa 9/16 - Entscheidungsstichwort e : Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung Leits a tz: Beruht eine Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung auf einer ve r- traglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, so ist dem Arbei t- nehmer damit im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils beim A r- beitgeber geltenden Versorgungsregeln zugesagt. Eine solche Einheitsreg e- lung ist offen für eine - auch verschlechternde - Ablösung sowohl durch eine Betriebs - oder Sprecherausschussvereinbarung als auch durch eine G e- samtzusage. ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 380/17 7 Sa 9/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesa rbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 12. Mai 2017 - 7 Sa 9/16 - insoweit aufgehoben, als über die - 2 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 3 - Anpassung der von der Beklagten an den Kläger g e- zahlten betrieblichen Rente (in Höhe von zunächst 4.916,90 Euro brutto) entschieden wurde. 2. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Regelung sich die Anpa s- sung des Ruh egehalts des Klägers richtet. Der 1947 geborene Kläger , ein leitender Angestellter, war seit dem 1. März 1979 bei einem Konzernunternehmen der Beklagten, der B GmbH, b e- schäftigt. Zwischen dem Kläger und der B GmbH wurden bereits 1979 und 1986 Ruhegehaltsverträge vereinbart. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Kläge rs zur Beklagten zum 1. Mai 1989 vereinbarten die Parteien einen neuen Ruhegehaltsvertrag unter dem 27. April 1989 (im Folgenden RV 1989 ) . In diesem ist ua. F olgendes geregelt: Sehr geehrter Herr E, wir vereinbaren mit Wirkung vom 1.5.1989 an folgenden Ruhegehaltsvertrag: § 1 Wartezeit, ruhegehaltsfähige Dienstzeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen - /Witwer - oder Waisengeld ist, daß Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 5 ruheg e- halts fähige Dienstjahre erreicht haben. Dabei zählen d ie nach der Vollendung Ihres 30. Lebensjahres li e- genden Jahre, die bei uns als Dienstzeit abgeleistet, nach der Firmendienstzeitrichtlinie angerechnet oder gemäß § 10 des Arbeitsvertrages von uns anerkannt w erden. Die Wartezeit ist demnach bei Ihnen am 2.4.1983 erfüllt. 1 2 - 3 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 4 - § 2 Ruhegehalt Sie erhalten ein lebenslanges Ruhegehalt, wenn Sie - nach Vollendung Ihres 60. Lebensjahres (Fra u- en) bzw. nach Vollendung Ihres 63. Lebens - jahres (Männer) altershalber oder aus unserem Unternehmen ausscheiden. § 3 Höhe des Ruhegehalts (1) Das jährliche Ruhegehalt nach 30 ruhegehalt s- fähigen Dienstjahren (Höchstbetrag) bemißt sich nach Ihrer Eingruppierung in eine Ruheg e- haltsgruppe des Versorgungsplans (Anlage). (2) Eingruppierungsmaßstab sind die den einze l- nen Ruhegehaltsgruppen zugeordneten Ei n- kommensbandbreiten auf Jahresbasis. Diese werden vom Unternehmen in Anlehnung an die Entwicklung der Einkommensbandbreiten der Versorgungsordnung für die Arbeiter und Tari f- angestellten des Unternehmens jährlich neu festgesetzt. (3) Ihre Zuordnung zu einer der sich aus den Ei n- kommensbandbreiten ergebenden Ruheg e- haltsgruppen richtet sich nach der Höhe Ihres Richteinkommens. Maßgebend für Ihre Ei n- gruppierun g ist die höchste Ruhegehaltsgruppe der letzten 3 Kalenderjahre mit Arbeitseinko m- men vor dem Kalenderjahr, in dem der Verso r- gungsfall eintritt. (7) Das jährliche Ruhegehalt wird in 12 gleichen Beträgen monatlich ausgezahlt. § 8 Änderung des Ruhegehalts (1) Wir behalten uns vor, die Ruhegehaltsbeträge gemäß § 3 zu erhöhen bzw. zu vermindern, wenn sich Ihr derzeitiges Arbeitsgebiet ändert. Die Entscheidung hierüber treffen wir nach fre i- em Ermessen; sie unterliegt nicht der gerichtl i- chen Nachprüfung. (2) Bei einer Änderung des Arbeitsgebiets, die eine niedrigere Einkommensgruppe und damit eine Verminderung der Ruhegehaltsbeträge gemäß - 4 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 5 - § 3 zur Folge hat, bleibt die Anwartschaft auf die zum Zeitpunkt der Rückstufung erreichte Grundbetrag sowie die erreichten Steigerung s- beträge erhalten. § 9 Wertsicherungsklausel (1) Das Ruhegehalt wird vom Beginn der Ruheg e- haltszahlungen an zum 1. Januar eines jeden Jahres an die Entwicklung der Lebenshaltung s- kosten angepaßt. Das Ruhegehalt wird jewei ls um den Prozentsatz erhöht oder ermäßigt, um den sich der für den Monat September des a b- gelaufenen Jahres durch das Statistische Bu n- desamt veröffentlichte Preisindex für die L e- benshaltung aller privater Haushalte in der Bundesrepublik gegenüber dem für den Se p- tember des vorangegangenen Jahres veröffen t- lichten Index erhöht oder ermäßigt hat. Das Ruhegehalt darf jedoch den Betrag nicht übe r- steigen, den ein aktiver Mitarbeiter der gleichen Ruhegehaltsgruppe unter denselben Vorau s- setzungen als Ruhegehalt zu beanspruchen hätte. § 11 Vorbehalte Wir behalten uns vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn - sich unsere wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder - der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzl i- chen Sozialversicherung oder anderer Verso r- gungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder - die rechtliche, insbesondere die steuerrecht l i- che Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgung s- leistungen von uns gemacht werden oder g e- macht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 5 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 6 - - Sie nach Beginn der Ruhegehaltszahlungen Handlungen begehen, die in grober Weise g e- gen Treu und Glauben versto ßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden; dazu gehört insbesondere die Ausübung einer Ko n- kurrenztätigkeit in selbständiger oder abhäng i- ger Stellung, die geeignet ist, einer Gesellschaft der Bo - Gruppe Schaden zuzufügen. Die Beklagte informi erte den Kläger bis zum Jahr 19 9 8 über den aktue l- len Versorgungsplan mit den jeweils neu festgesetzten Einkommensbandbre i- ten . Seit dem Jahr 199 6 hat der Kläger einen Teil der jährlichen Bruttoa b- schlussvergütung in Vorsorgekapital umgewande lt. In dem Schreiben der B e- klagten vom 6. Oktober 1995 h eißt es dazu auszugsweise: d ie Geschäftsführung hat beschlossen, für die Mitarbei - terInnen der Vertragsgruppen LD und EG3 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein Modell zur Bildung von Vorsorgekapital einzuführen. Das Modell sieht die wahlweise Umwandlung der Abschlu ß vergütung oder Te i- Zum 1. Januar 1999 erfolgte eine Umstellung des bisherigen Systems der betrieblichen Altersversorgung auf ein beitragsorientiertes Bausteinsystem. In der zwischen der Beklagten und dem Konzernsprecherausschuss der leite n- den Angestellten der Bo - Gruppe (im Folgenden nur Konzernsprecherau s- schuss) am 4. l- ) heißt es auf Seite 1 ua. wie folgt: zur betrieblichen Altersversorgung Zwischen der R GmbH und dem Konzernsprecherau s- schuß der leitenden Angestellten der Bo - Gruppe werden mit Wirkung für die Konzerngesellschaften R GmbH, T GmbH, 3 4 5 - 6 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 7 - B GmbH, für nach dem 31.12.1998 eintretende Versorgungsfälle 1 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von Versorgungsbausteinen (Kapitalkontenplan RBI) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen unmitte l- bar und verbindlich für die Arbeitsverhältnisse vereinbart . Darunter finden sich die Unt erschriften von Vertretern der Beklagten und des Konzernsprecherausschusses. Auf Seite 2 RL bAV 1998 befindet sich ein Inhaltsverzeichnis ohne weitere Überschrift . A uf den fortlaufend nummerie r- ten Seiten 3 bis gen zum 1 Allgemeine Bestimmungen 2 1.1 Geltungsbereich Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbe i- ter ) einer Konzerngesellschaft (nachfolgend U n- ternehmen ), für die nach Abschnitt 2 oder 3 Be i- träge bereitgestellt werden. 1.2 Versorgungskonto, Versorgungsbaustein 1.2.1 Das Unternehmen richtet persönliche Verso r- gungskonten ein, für Beiträge nach Abschn itt 2 ein Basiskonto, für Beiträge nach Abschnitt 3 ein Au f- baukonto. 1.2.2 Jeder Beitrag wird in einen Versorgungsbaustein umgerechnet. Der Versorgungsbaustein ergibt sich durch Multiplikation des Beitrags mit dem Altersfa k- tor gemäß der folgenden Tabelle : 1.4 Einmalkapital, Raten, Rente Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise ve r- renten. Das Nähere bestim mt eine gesonderte Auszahlungsgrundsätze Kapitalkonte n- plan ) in der im Versorgungfall gültigen Fassung. 6 - 7 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 8 - 2 Basiskonto 2.1 Beitragsbereitstellung Das Unternehmen stellt in der Beitragszeit (Ziffer 2.3) für Mitarbeiter, die in einem mit unbestimmter Dauer begründeten Arbeitsverhältnis stehen, nach Maßgabe dieser Bestimmungen jährliche Beiträge zum Basiskonto bereit. Dies gilt nicht für Mitarbe i- ter, die im Versorgungsplan einer ausländischen Konzerngesellschaft verbleiben. Die Bereitstellung des jährlichen B eitrags erfolgt jeweils am 31. Dezember, im Jahr der Beendigung des A r- beitsverhältnisses jedoch am Tag der Beendigung. 3 Aufbaukonto 3.1 Beitragsbereitstellung Das Unternehmen stellt für Mitarbeiter, die gemäß einer gesonderten Umwandlungsregelung Bezüg e- teile in einen Mitarbeiterbeitrag umgewandelt h a- ben (Ziffer 3.3), nach Maßgabe dieser Bestimmu n- gen jeweils am 31.12. eines Kalenderjahres Be i- träge zum Aufbaukonto bereit. 3.2 Beitragshöhe 3.2.1 Der Beitrag zum Aufbaukonto beträgt die Summe der im Kalenderjahr der Bereitstellung umgewa n- delten Bezügeteile. 3.3 Umwandlung von Bezügeteilen 3.3.1 Die Umwandlung von Bezügeteilen erfolgt nach den Bestimmungen der gesonderten Umwan d- lungsregelung. Die auf der unterzeichneten , aber nicht mit Ziffer 1 nummerierten ersten Seite der RL bAV 1998 (im Folgenden Seite 1) in Klammern verwendete Fo r- m u Kapitalkontenplan RBI indet sich nur dort, nicht jedoch auf den Se i- ten 2 bis 9. Die Seite n 2 bis 9 sind weder paraphiert, noch schließen sie auf Seite 9 mit Unterschriften ab. Auch eine Datums - und Ortsangabe fehlt am E n- de de s Dokuments. Auf jeder Seite der RL bAV 1998 findet s ich in der Fußzeile 7 - 8 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 9 - © K GMBH; Konzern_BV25_11.doc Die RL bAV 1998 enthält z udem einige Fußnoten, die auf nicht in das Verfahren eingeführte Protokollnotizen verweisen und ab Seite 1 durchlaufend nummeriert sind. Die Beklagte h at eine Abschrift der RL bAV 1998 am 27. August 2015 notariell b e- glaubig en lassen. Davor waren die Seiten nicht geheftet oder in anderer Weise miteinander verbunden. Am 4. Dezember 1998 schlossen die Beklagte und der Konzerns pr e- cherausschuss zudem eine Richtlinie zum Übergang auf den Kapitalkonte n- plan RBI ( im Folgenden R L Übergang 1998 ) . In dieser heißt es ua.: zum Übergang auf den Kapitalko n tenplan RBI Zwischen der R GmbH und d em Konzernsprecherau s- schuß der leitenden Angestellten der Bo - Gruppe werden mit Wirkung für die Konzerngesellschaften R GmbH, T GmbH, B GmbH, in Ablösung sämtlicher bisheriger Versorgungsregelungen für nach dem 31.12.1998 eintretende Versorgungsfälle von Mitarbeiterinnen und Mitar b eitern (nachfolgend Mita r- beiter ), deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 b e- gonnen hat, L eistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Richtlinie vom 04.12.1998 ( Kapitalkontenplan RBI ) mit folgenden Übergangsbestimmungen unmittelbar und verbindlich für die Arbeitsverhältnisse vereinbart. Übergangsbestimmungen 1 Initialgutschrift Dem Basiskonto eines Mitarbeiters einer Konzerng e- sellschaft (nachfolgend Unternehmen ), dessen A r- beitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat, wird am 31.12.1998 eine Initialgutschrift gutgeschri e- ben. Die Initialgutschrift wird nach den Verhältnissen am 31.12.1998 (Stichtag) ermittelt. 3 Garantierente Dem Mitarbeiter wird zumindest die Altersrente g e- währt, auf die er nach den Verhältnissen am Stichtag 8 - 9 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 10 - Anwartschaft aus der Altregelung hatte (Garantiere n- te). Ziffer 3.4 Auszahlungsgrundsätze Kapitalko n- tenplan findet auf die Garantierente keine Anwe n- dung . Außerdem vereinbarten die Beklagte und der Konzernsprecherau s- schuss am 4. Auszahlungsgrundsätze Kapita l- kontenplan ) . Diese schließt mit de n Unterschrift en von Vertretern der Beklagten und des Konzernspreche r- ausschusses ab und enthält ua. folgende Regelungen: Auszahlu Zwischen der R GmbH und dem Konzernsprecherau s- schuß der leitenden Angestellten der Bo - Gruppe werden mit Wirkung für die Konzerngesellschaften R GmbH, T GmbH, B GmbH, hiermit unmittelbar und verbindlich für die Arbeitsverhäl t- nisse die nachfolgenden Auszahlungsgrundsätze zu Ziffer 1.4 Kapitalkontenplan RBI - Allgemeine Besti m- mungen vereinbart. 1 Auszahlung als Einmalkapital 1.1 Bis zu einem Versorgungsguthaben von DM 90.000, -- (Einmalkapitalgrenze) erfolgt die Auszahlung als Einmalkapital. 2 Auszahlung in Raten 2.1 Bei einem Versorgungsguthaben über der Einmalk a- pitalgrenze erfolgt die Auszahlung in Raten. 3 Auszahlung als Rente 3.1 Das Unternehmen behält sich vor, das Versorgung s- guthaben ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses den Betrag von 9 - 10 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 11 - -- übersteigt. 3.3 3.4 Die Rente wird unter Anrechnung auf die Verpflic h- tung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1 % p. a. angehoben. Mit Schreiben vom 3. Juli 1999 informierte die Beklagte den Kläger, dass die betriebliche Altersversorgung zum 1. Januar 1999 neu geregelt wo r- den sei. Ausweislich dieses Schreibens war ein Kontoauszug beigefügt. Dieser zeig te auf , wie die bis zum 31. Dezember 1998 erreichten Versorgungsanspr ü- che gleichwertig in das neue System übertragen wurden. Ebenfalls beigefügt war eine Broschüre mit weitere n , die im Einzelnen das neue System der betrieblichen Al tersversorgung dar stell t . Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2000 setzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass das von ihm aus eigenen Mitteln angesparte Vorsorgekapital zum 31. Dezember 200 1 in den K apitalvorsorgeplan integriert we rde . Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 legte der Kläger hier gegen W i- derspruch ein und berief sich darauf , da ss sich die Begünstigungsklausel im Todesfall wesentlich von der bisherigen Regelung unterscheide . Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 12. Februar 2001, dass bestehende A n- sprüche nicht verschlechtert würden. Unter dem 15. Juli/4. August 2004 schlos sen die Beklagte und der Ko n- zernsprecherausschuss sodann die Richtlinie Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan ) . Diese enthält ua. folgende Regelungen: RICHTLINIE Auszahlungsgrundsätze Kapit al Vorsorge Plan zwischen der R GmbH und dem Konzernsprecherausschuss der leitenden Angestel l- 10 11 12 - 11 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 12 - ten der B o - Gruppe R GmbH und Konzernsprecherausschuss vereinbaren folgende Auszahlungsgrundsätze zu Ziffer 1.3 der Rich t- linie zur betrieblichen Altersversorgung - Kapital Vorsorge Plan vom 31.07.2002 1 Auszahlung in Raten 1.1 Das Versorgungsguthaben wird in bis zu 20 Raten ausgezahlt; die Höhe der Raten soll 1.500 EUR nicht 2 Auszahlung als Rente 2.1 Das Unternehmen behält sich vor, das Versorgung s- guthaben aus dem Basiskonto ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses den Betrag von 123.000 EUR übersteigt. 2.3 2.4 Die Rente wird unter Anrechnung auf die Verpflic h- tung nac h § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung jäh rlich, jeweils am 1. Juli, um 1 % p. a. angehoben. 3 Rentenoption im Bo Pensionsfonds 3.1 Das Unternehmen behält sich bei Versorgungsfällen ab dem 01.01.2004 vor, im Falle des Verzichts des Mitarbeiters auf die Auszahlungsvarianten nach Zi f- fer 1 und 2 das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise auf die Bo P AG zu übertragen. 4 Aufbaukonto Für Versorgungsguthaben aus dem Aufbaukonto, die auf Entgeltumwandlungen bis zum 31.12.2004 ber u- hen, gilt die Richtlinie Auszahlungsgrundsätze Kap i- talkontenplan vom 04.12.1998 unverändert. Gle i- ches gilt für § 2 der Protokollnotiz II zur Richtlinie Kapital Vorsorge Plan vom 31.07.2002 ( Bruttou m- wandlung bei rentennahen Jahrg ängen ). Am 24. Oktober 2005 vereinbarten d ie Beklagte und der Konzernspr e- cherausschuss die Richtlinie zum Übergang auf den B Vorsorge Plan (im Fo l- genden RL Übergang BVP ) und die Richtlinie zur betrieblichen Altersverso r- 13 - 12 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 13 - gung B OVORSORGE P ( im Folgenden RL bAV 2004) . In der RL Übergang BVP heißt es auszugsweise: 5.3 Verrentungsvorbehalt 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt Ziffer 2 der Richtlinie Auszahlungsgrundsätze Kapita lVo r- sorgePlan vom 04.08.2004 weiter. Vor seinem Austritt forderte der Kläger wiederholt - so etwa am 8. Juli 2008 - Simulationsberechnungen an. Die von der Beklagten erstellten Berec h- nungen vom 1. August 2008 und vom 30. April 2010 sowie die dazugehörigen Begleitschreiben enthiel ten jeweils folgenden (zum Teil geringfügig abweiche n- den) Hinweis: BPF Rente STABIL Der Rentenanteil S TABIL erhöht sich jährlich um 1 Sowohl in de n vorgenannten Schreiben der Beklagten als auch in den beigefügten Simulationsberechnungen heißt es zudem: e- nen Werten um eine unverbindliche Information handelt. Verbindlich sind die in der Betriebsvereinba rung bzw. Richtlinie zur betrieblichen Altersversorgung getroffenen Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 beantragte der Kläger die (vorläuf i- ge) Auszahlung der betrieblichen Versorgungsleistungen zum 1. Dezember 2010 in den Auszahlungsformen Ra - . Am 30. November 2010 trat der Kläger in den Ruhestand. Ab dem 1. Dezember 2010 bezog er vorläufig Leistungen der b etrieblichen Altersve r- sorgung. Mit seinem Antrag auf Betriebsrente vom 26. Februar 2011 entschied sich der Kläger für die Auszahlungsvariante entsprechend der Information der 14 15 16 17 - 13 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 14 - Beklagten vom 21. Februar 2011 , wonach ein Teil der Altersversorgung in acht Kapi talzahlungen erbracht sowie eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 4.916,90 Euro brutto gezahlt wird. D er arbeitgeberfinanzierte Teil der monatl i- chen Rente beträgt 3.676,24 Euro brutto , der arbeitnehmerfinanzierte Teil 1.240,66 Euro brutto. Die Beklag te passte d ie monatliche Betriebsrente um ein Prozent zum 1. Juli eines jeden Jahres an. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu einer weiteren Anpassung der laufenden Rentenzahlung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 auf, da d sei als die bislang geleisteten Zahlungen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Februar 2014 ab. Der Kläger hat geltend gemacht , die Umstellung des Ruhegehaltssy s- tems i n ein Bausteinsystem zum 1. Januar 1999 habe zu einer Verschlecht e- rung seiner betrieblichen Altersversorgung geführt. Dies betreffe auch die Wer t- sicherungsklausel in § 9 RV 1989. D er RV 1989 sei durch die i m Jahr 199 8 a b- geschlossenen Richtlinien nicht wirksam abgelöst worden. Der Konzerns pr e- che rausschuss habe keine Kompetenz, durch eine Vereinbarung mit dem A r- beitgeber in seine Individualrechte einzugreifen. Die in der R L Auszahlung s- grundsätze 1998 vorgesehene A npassung von einem Prozent sei auch wegen eines Verstoßes gegen § 30c BetrAVG unwirks am. Die Richtlinien seien nicht wirksam zu stande ge kommen . Insbesondere sei bei der RL bAV 1998 d as Schriftformerfordernis nicht eingehalten . Des Weiteren sei der Konzerns pr e- cherausschuss nicht korrekt beteiligt und e in wirksame r Beschluss unter Bete i- ligun nicht getroffen worden . Schließlich habe die Beklagte die Richtlinien ihre n le i- tenden Angestellten auch nicht zur Kenntnis gebracht , sondern sie ausschlie ß- lich mittels Broschüren und Inf ormationsveranstaltungen unter richtet. Sollte die RL bAV 1998 tatsächlich auf ihn Anwendung finden, sei jedenfalls eine Dyn a- misierung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vereinbart worden. 18 19 - 14 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 15 - Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.632,01 Euro brutto rückständige Betriebsrente nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz se it Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ab April 201 5 an ihn m o- natlich eine Ren te in Höhe von 5.3 19,59 Euro zu za h len; 3. h ilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.365,66 Euro brutto rückständige Betriebsrente nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz se it Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der RV 1989 sei wirksam durch die Sprecherausschussrichtlinien abgelöst worden. Die Neuordnung des Versorgungssystems sei ua. zur Harmoni si erung der äußerst differenzierten Versorgungssituation im Konzern, mithin zur Verringerung der Komplexität in der Verwaltung von über 60 Altsystemen, erfolgt. Mit der Beantragung der Re n- Kläger zudem die Änderung der Wertsicherungsklausel anerkannt. Das Arbeitsgericht hat die Klage , die auch einen Feststellungsantrag zur Witwenversorgung beinhaltete, abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat die Ber ufung , mit der der Kläger erstmals hilfsweise eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sowie äußerst hilfs weise die Feststellung begehrt hat, die B e- k lagte sei verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers alle drei Jahre zum 1. Dezember eines Jahres nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen, zurückg e- wiesen. Mit seiner Revision macht der Kläger lediglich noch die Steigeru ng se i- ner von der Beklagten gezahlten Ausgangsrente in Höhe der sich aus § 9 RV 1989 ergebenden Wertsicherung geltend, hilfsweise eine Erhöhung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, nicht mehr jedoch eine höhere Ausgangsrente. Soweit er se i- ne Anträge noch verfolgt, ha t er seinen Zahlungsantrag um die aufgelaufenen monatlichen Beträge bis September 2017 ergänzt und verlangt nunmehr die Zahlung rückständiger Rente in Höhe von 10.498,02 Euro brutto nebst Zinsen (Sachantrag zu 1 . ), die Verurteilung zur Zahlung einer ab Okt ober 2017 mona t- 20 21 22 - 15 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 16 - lich zu zahlenden Rente in Höhe von 5.354,39 Euro brutto (Sachantrag zu 2 . ), hilfsweise 346,99 Euro brutto nebst Zinsen rückständige Rente (Sachantrag zu 3 . ) sowie ebenfalls hilfsweise eine ab Oktober 2017 zu zahlende monatliche Rente in Höh e von 5.294,37 Euro brutto (Sachantrag zu 4 . ). Die Beklagte b e- gehrt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe Die zulässige, nur beschränkt eingelegte Revision ist teilweise begrü n- det. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht vollständig abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Fes t- stellungen de s Landesarbeitsgericht s kann nicht entschieden werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers anzupassen ist . Dies führt zu r teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . A . Die Revision ist nicht bereits aus prozessualen Gründen erfo lglos. I. Der Kläger hat zulässigerweise nur beschränkt Revision eingelegt . 1. Er stützt sein Begehren lediglich noch darauf , dass die Anpassungsr e- gelung in § 9 Abs. 1 RV 1989 durch die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 nicht wirksam abgelöst worden sei bzw. hilfsweise darauf, dass eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erfolgen ha be . Gegen die Ablösung des RV 1989 durch die RL bAV 1998 im Übrigen , dh. soweit seine erdienten Besitzstände betroffen sind, wehrt er sich nicht mehr . Seinen Feststellungsa ntrag im Hinblick auf eine Witwenversorgung verfolgt er nicht weiter . Sein Angriff betrifft lediglich noch die Frage, nach welcher Anpassungsregelung seine Betriebsrente zu d y- namisieren ist. Im Übrigen ist die Ent scheidung des Landesarbeitsgerichts in Rechtskraft erwachsen. 23 24 25 26 - 16 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 17 - 2 . D ie beschränkte Revisionseinlegung war zulässig, d a verschiedene Streitgegenstände gegeben sind . a) Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das a r- beitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstand s- begriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde li e- genden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Stan d- punkt der Parteien ausgehenden, den Sac hverhalt seinem Wesen nach erfa s- senden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsache n- komplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 20 mwN) . b) Danach sind die Ablösung des RV 1989 durch die RL bAV 1998 und die Ablösung der Anpassungsregelung in § 9 RV 1989 durch Ziff. 3.4 RL Ausza h- lungsgrundsätze 1998 unterschiedliche S treitgegenstände. Der jeweils zugru n- de liegende S achverhalt, der für die rechtliche Beurteilung der verschiedenen Frage n heranzuziehen ist , die zu beurteilenden Regelungskomplexe und die Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich voneinander. So liegt der Ablösung von § 9 RV 1989 die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 zugrunde, der Ablö sung des RV 1989 im Übrigen die RL bAV 1998. Zudem ist eine Anpassungsreg e- lung unabhängig davon, wie sich die Ausgangsrente im Einzelnen errechnet. II. Sonstige prozessuale Hindernisse stehen der Entscheidung über die in der Revisionsinstanz gestellten A nträge nicht entgegen. 1. Die in der Revision angebrachten Sachanträge zu 1. und zu 2. entha l- ten keine unzulässige Klageänderung (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 26; 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14 - Rn. 39 ) . Der Kläger hat seinen Antrag i n der Revisionsinstanz lediglich bis September 2017 angepasst, sodass jedenfalls nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vorliegt . Die Hilfsanträge (Sachanträge zu 3 . und zu 4 . ) stellen 27 28 29 30 31 - 17 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 18 - schon deshalb keine Klageerweiterung dar, weil sie als Weniger ohnehin in den Hauptanträgen enthalten sind. 2 . Keine Bedenken ergeben sich auch deshalb, weil der Kläger seinen Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz hilfsweise um einen geringere n Za h- lungsantrag ergänzt hat. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen Hilfsantrag in der Sache entschieden. Damit hat es angenommen, die Voraussetzungen von § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG für das Nichtvorliegen oder die Zulässigkeit der Klageerwe iterung im Berufungsverfahren seien gegeben . Dies ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwen dung des § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 23 mwN, BAGE 161, 198 ) . B. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bi s- herigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. I. Im Hinblick auf den arbeitgeberfinanzierten Teil des Ruhegehalts des Klägers ist zwar eine wirksame Ablösung der Anpassungsregelung in § 9 RV 1989 , auf welche sich der Kläger vorrangig stützt, durch die RL Auszahlung s- grundsätze 1998 erfolgt. Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 19 9 8 ist allerdings k eine Regelung iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG . Sie ersetzt nicht die Anpa s- sungsprüfungs - und Anpassungs entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG , sondern lässt die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift in Verbi n- dung mit einer Anpassungsverpflichtung von 1 vH jährlich bestehen . D er Senat kann aber nicht abschließend beurteilen , ob eine weitere A npassung nach Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 iVm. § 16 Abs. 1 BetrAVG geschuldet ist . Dazu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. 1. D er Kläger hat nach Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 einen Anspruch auf eine An passungsprüfung und - entscheidung nach § 16 BetrAVG bei einer Mindestanpassung von 1 vH jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Die R L Auszahlungsgrundsätze 1998 ist wirksam zustande gekommen. Ihre Auslegung ergibt, dass in Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 199 8 keine Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vereinbart worden ist , die die Anpas sungsprüfungs - 32 33 34 35 - 18 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 19 - und Anpassungs entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG au s- schließt . Vielmehr ist die Anpassung nach dieser Vorschrift inhaltlich mit einer Minde stanpassungsklausel verbunden w o rde n , wonach jährlich eine Anpa s- sung der Betriebsrenten um 1 vH stattzufinden hat. Gleiches gilt für die wor t- identische Nachfolger egelung in Ziff. 2.4 RL Auszahlungsgrundsätze 2004. a) Die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 ist wirksam zustande gekommen. aa) Sie wahrt die vorgeschriebene Schriftform (§ 28 Abs. 1 SprAuG iVm. §§ 125, 126 Abs. 2 BGB) . bb) Der Konzernsprecherausschuss besaß - entgegen der Auffassung des Klägers - die Kompetenz, die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 mit der Arbei t- geberin zu vereinbaren . (1) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SprAuG ist der Konzernsprecherausschuss für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesam tspr e- cherausschüsse innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Diese originäre Zuständigkeit des Konzernsprecherausschusses ist aufgrund der n a- hezu wortgleichen gesetzlichen Regelung nach denselben Kriterien zu besti m- men wie die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, die wiederum nach dense l- ben Kriterien zu bestimmen ist wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (zu r Zuständigkeit des Konzernbetriebsrat s vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42). Zwingende Erfordernisse für eine konzerne inheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung genügen, wobei auf die Ve r- hältnisse des einzelnen Konzerns und der konkreten Betriebe abzust ellen ist. Mit dem Begriff des Nichtregelnkönnens ist nicht nur die objektive, sondern auch die subj ektive Unmöglichkeit gemeint (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 AZR 148/15 - Rn. 25; 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 mwN) . Bei freiwilligen Leistungen ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten eine unte r- nehmensbezogene Regelung subjektiv unmöglich, wenn d er Arbeitgeber den Leistungszweck so bestimmt, dass er nur mit einer unternehmensübergreife n- den Regelung erreichbar ist (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 36 37 38 39 - 19 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 20 - mwN). Dies ist der Fall, wenn die Konzernleitung die freiwillige Leistung künftig nur noch konzerneinheitlich gewähren will (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 AZR 148/15 - Rn. 25; 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 mwN). Bei einer arbeitgeberfinanzierten betr ieblichen Altersversorgung legt der Arbei t- geber fest, für welchen Personenkreis die geplante Leistung gedacht ist und damit , auf welcher Ebene sie erbracht wird. Die mitbestimmungsfreien Vorg a- ben bestimmen den Gegenstand der zu treffenden Regelung, den Han dlung s- spielraum der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane und folgeric h- tig auch deren Zuständigkeit (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 mwN) . Das gilt erst recht für Regelungen , die leitende Ang e- stellte betreffen, denn insoweit gib t es kein Mitbestimmungsrecht. (2) Nach diesen Maßstäben war der Konzernsprecherausschuss vorli e- gend für die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zuständig. Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 mit dem Konzernsprecherausschuss verhandelt und abgeschlossen hat, wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung und deren Anpassung künftig nur noch konzerneinheitlich erbracht werden sollte. Demnach war in Bezug auf den Gesamtsprecherausschuss ein Fall der sog. subjektiven Unmöglichkeit g e- geben. cc ) Die Wirksamkeit der RL Auszahlungsgrundsätze 1998 ist nicht mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Konzernsprecherausschusses u n- wirksam. Der Kläger hat insoweit keine Umstände vorgetragen, die Zweifel an der wirksamen Entstehung der Rechtsnorm begründen (vgl. dazu auch BAG 20. Februar 2001 - 1 AZR 233/00 - zu I 3 der Gründe , BAGE 97, 44) . dd ) Die RL Ausz ahlungsgrundsätze 1998 ist ferner nicht wegen ein e r u n- terbliebenen Auslegung im Betrieb unwirksam. Der Kläger hat die diesbezügl i- che Rüge im Revisionsverfahren nicht mehr erhoben. Allerdings wäre eine u n- terbliebene Auslegung im Betrieb auch unschädlich. Schon eine Betriebsve r- einbarung , die nach § 77 Abs. 2 Sa tz 3 BetrVG an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen ist , ist nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht bekannt gemacht 40 41 42 - 20 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 21 - worden ist (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 - Rn. 40) . Das gilt erst r echt für eine Sprecherausschussrichtlinie , für die eine ent sprechende Vorschrift fehlt . b) Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 entbindet die Beklagte nicht von einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG . Dies ergibt die Auslegung. aa) Die Auslegung einer kraft Vereinbarung nach § 28 A bs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen. Denn die Richtl i- nie wirkt in einem solchen Fall unabhängig vom Willen der leitenden Angestel l- ten wie eine Bet riebsvereinbarung normativ auf deren Arbeitsverhältnisse ei n. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung si nd ferner der Sinn und der Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Normgeber ist zu b e- rücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachg e- rechten, zwe ckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Ve r- ständnis der Regelung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 358/17 - Rn. 16; 8 . Dezember 20 15 - 3 AZR 267 / 14 - Rn. 2 2 mwN ) . D er Wille des Sprecherausschusses und der Arbeitgeberin kann nur ber ücksichtigt we r- den, soweit er in der Regelung selbst erkennbaren Ausdruck gefunden hat . Es besteht kein Raum für die Feststellung eines davon abweichenden Willens des Sprecherausschusses und der Arbeitgeberin ( zur Betriebsvereinbarung s tatt vieler BAG 11. Oktober 2016 - 1 ABR 49/14 - Rn. 15) . bb ) Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 19 98 ist nach diesen Grundsätzen auszulegen , da sie unmittelbar und zwingend wirkt. (1 ) Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG können Sprecherausschuss und A r- beitgeber die unmittelbare und zwingende Geltung des Inhalts der von ihnen vereinbarten Richtlinien durch eine auf diese Wirkung gerichtete Vereinbarung herbeiführen. Dann wirken die Richtlinien, ohne dass es noch einer Transform a- 43 44 45 46 - 21 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 22 - tion bedürfte, normativ auf die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten ein. Eine Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG muss nicht notwendig gesondert getroffen oder in einer von der Vereinbarung nach § 28 Abs. 1 SprAuG getrennten Urkunde niedergelegt werden. Der gemeinsame Wille von Sprecherau sschuss und Arbeitgeber, die unmittelbare und zwingende Wirkung einer Richtlinie herbeizuführen, muss sich aber aus der geschlossenen Verei n- barung deutlich und zweifelsfrei ergeben. Dies folgt bereits aus den Erforde r- nissen der Rechtssicherheit. Da durch V ereinbarungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG die Richtlinien unabhängig vom Willen der leitenden Angestellten auf deren Arbeitsverhältnisse einwirken, müssen diese die normative Wirkung z u- verlässig erkennen können. D ie normative Wirkung muss von Sprecherau s- schuss und Arbeitgeber erkennbar gewollt sein ( vgl. BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 129, 302 ) . (2 ) Für die unmittelbare und zwingende Wirkung spricht vorliegend insb e- sondere der Wortlaut der RL Auszahlungsgrundsätze 19 9 8 . Danach we rden mit die nachfolgenden Auszahlungsgrundsätze zu Ziffer 1.4 Kapitalkontenplan RBI - Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut nicht von einer zwingenden Geltung, sondern von einer verbindl i- chen Vereinbarung spricht. meint dend , verpflichtend : eine verbindliche Zusage, Abmachung , eine allgemein verbindliche Norm (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. . n- , geboten (vgl. Duden aaO Stichwort . Ausgehend vom Bedeutungsgehalt beider Begriffe ist eine verbindliche Regelung somit genauso verpflichtend w ie eine zwingende Regelung. Diese soll unmittelbar und zwingend iSd. § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG für die Arbeitsverhältnisse gelten. (3 ) Die Regelungen der RL Auszahlungsgrundsätze 1998 sind auch hinre i- chend bestimmt , so dass ihre unmittelbare Anwendung ohne W eiteres möglich ist und es einer konkretisierenden Transformation in die Einzelverträge nicht bedarf. 47 48 - 22 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 23 - cc) N ach Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 ist die Arbeitgeberin verpflichtet , zusätz lich zu r gesetzlichen Regelung von § 16 Abs. 1, Abs. 2 Bet rAVG eine Mindestanpassung der Betriebsrente in Höhe von 1 vH zum 1. Juli eines jeden Jahres vorzunehm en. (1 ) Nach dem Wortlaut von Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 199 8 sind die betrieblichen Rentenleistungen um 1 % p. zu erhöhen. Zusätzlich ist § r- folgt. Anrechnung - entgegen der Ansicht der Beklagten - St , dass die erbrachte Leistung im Hinblick auf weitere Ve r- pflichtungen zu berücksichtigen (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. ) , also in Abzug zu bringen ist , denn e twas a n- rechnen meint , (vgl. Duden aaO a nrechn e ) . Hätten Konzerns precherausschuss und Arbeitg e- berin ge woll t , dass die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt, hätte es nahegelegen , nicht gerade auf die se Verpflich tung zu verwe isen. Auch hätte es der Formulierung 16 des G e- nicht bedurf t. Vielmehr spricht d iese Wendung dafür, dass die Pflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gerade nich t entfallen, sondern neben der Mindestanpassung von 1 vH bestehen bleiben sollte . (2) Für d as Verständnis der Beklagten von Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrun d- sätze 1998, wonach an die Stelle der Verpflichtung in § 16 Abs. 1 BetrAVG die An passung um 1 vH treten soll, mag zwar der Entstehungszeitpunkt der RL Auszahlungsgrundsätze 1998 sprechen. D ieses Verständnis findet jedoch in dem klare n Wortlaut der Regelung keine n erkennbaren Ausdruck . Hinzu kommt, dass die betriebliche Altersversorgung für die leit enden Angestellten durch die diversen Richtlinien mit dem Konzerns precherausschuss umfassend umgestaltet worden ist. Aus dem Gesamtkonzept ist nicht erken n- bar, dass es Ziel der Beklagten war, gerade eine Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu schaffen. 49 50 51 52 - 23 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 24 - (3) Die praktische Handhabung der Beklagten bietet keine Anhaltspunkte für die Auslegung von Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 . Selbst wenn auch der Konzerns precherausschuss einen entsprechenden Willen gehabt h a- ben sollte, wäre dieser unbeachtlich , da er in Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsä t- ze 1998 keinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat. ( 4) Entgegen der Auffassung des Kläger s stützt der Wortlaut von Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsät ze 19 9 8 auch nicht sein Verständnis, dass die Werts i- cherungsklausel nach § 9 Abs. 1 RV 1989 weiter gelte, aber die Erhöhung mi n- destens 1 vH betrage. Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsät ze 19 9 8 n immt vie l- mehr auf § 16 BetrAVG und nicht auf die bisherige Wertsicherungskla u- sel Bezug. dd) Selbst wenn - wie die Be klagte meint - mit dem Antrag des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 4. Oktober 2010 eine Ein i- gung über eine andere Auslegung zustande gekommen wäre oder der Kläger mit seinem Antrag auf die Betriebsrente das Verständnis der Bekl agten über die Auslegung von Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 anerkannt hätte, en t- faltete das keine Wirkung. Das ergibt sich aus dem in § 28 Abs. 2 S atz 2 SprAuG geregelte n Günstigkeits prinzip bzw. dem in § 28 Abs. 2 S atz 3 SprAuG enthaltene n Verzichtsverbot. c ) D ie Regelung in Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 steht mit § 30c Abs. 1 BetrAVG in Einklang, so dass unerheblich ist, welche Wirkungen sich sonst ergäben. Es kommt nicht darauf an, unter welchen Umständen § 30c Abs. 1 BetrAVG die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG einschränkt . Die Bestimmung ist hier nicht anwendbar . Die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG will die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG in den Fällen nicht ausschließen, in denen die Versorgungsordnung - wie im Streitfall - die weitere Anwendung von § 16 Abs. 1 BetrAVG gerade sicherstellt. d ) Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass d ies er seinen in der Berufungsinstanz abgewiesenen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte 53 54 55 56 57 - 24 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 25 - alle drei Jahre eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG schuldet, in der R e- visionsinstanz nicht weiterverfolgt hat und die Abweisung damit rechtskräftig ist. D ies er Antrag war nicht auf Durchsetzung der vom Kläger letztlich verfolgten Rechtspositi on, nämlich einer Beibehaltung der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bei gleichzeitiger Schaffung einer jährlichen Mi n- destanpassung in Höhe von 1 vH zum 1. Juli eines Jahres, sondern allein auf eine Verpflichtung nicht nur zur Anpassungspr üfung, sondern auch zur Erh ö- hung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG und damit auf ein abwe i- chendes Klage ziel gerichtet . 2 . D ie bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung der le i- tenden Angestellten der Beklagten sind durch die RL bAV 1998 , die Anpa s- sungsregelung in § 9 Abs. 1 RV 1989 ist durch Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrun d- sätze 1998 abgelöst worden . De r Kläger hat deshalb kein en Anspruch auf A n- passung seiner Betriebsrente nach § 9 RV 1989 . a) Der RV 1989 enthält Allgemeine Geschäft sbedingungen und ist abl ö- sungsoffen. Das ergibt die Auslegung. a a) Der RV 1989 stellt eine vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug dar ( hierzu vgl. Höfer/Reinhard Betriebsrentenrecht Bd. I Stand März 2018 Kap. 4 Rn. 23) und enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 S atz 1 BGB, die die Beklagte als Arbeitgeberin ihren leitenden Angestel l- ten gestellt hat. D afür begründet bereits das äußere drucktechnische Ersche i- nungsbild eine tatsächliche Vermutung (zur Vermutungswirku ng vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 15; 27. Januar 2016 - 5 AZR 278/14 - Rn. 16 mwN) . Dan ach handelt es sich um einen Mustervertrag, der lediglich um die Daten der Beschäftigten ergänzt (vor § 1 und in § 1 RV 1989) und somit gege n- über einer Vielzahl von Mitarbeitern verwandt wurde oder jedenfalls hierfür g e- dacht war. Dafür spricht auch, dass in verschiedenen Regelungen Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen werden, also keine individuelle Anspr a- che des Klägers stattgefunden hat (§§ 2, 4, 5 , 6 RV 1989) . Ähnliches gilt für § 12 RV 1989, worin auf Leistungen des Bo - Hilfe e.V. verwiesen wird für den Fall, dass die Wartezeit gemäß § 1 RV 1989 noch nicht erfüllt i st. De r Kläger 58 59 60 - 25 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 26 - hatte die Warte zeit jedoch bereits am 2. April 1983 , also vor Abschluss des RV 1989 erfüllt . Schließlich spricht der allgemeine Verweis auf Ruhegehaltsgru p- pen und Einkommensbandbreiten für eine Verwendung in einer Vielzahl von Fällen . Gesichtspunkte, die gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen spr e- chen könnten, insbesondere ein individuelles Aushandeln des R V 1989, folg en auch nicht aus dem Vorbringen der Parteien. b b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Inter essen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. ausführlicher BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN). c c ) Ausgehend von diesen Auslegungsmaßstäben zeigt sich, dass der RV 1989 und damit auch § 9 RV 1989 sowohl durch eine unmittelbar und zwingend geltende Sprecherausschussrichtlinie , als auch durch eine Gesamtzusage a b- gelöst w erden konnte . Grundsätzlich ist damit auch eine verschlechternde A b- lösung von § 9 Abs. 1 RV 1989 möglich. (1 ) B ei der Ruhegehaltszusage handelt es sich um eine vertragseinheitlich gewährte Leistung an den angesprochenen Empfän gerkreis, die in Form eines einheitlichen Systems erbracht werden soll . Wird betriebliche Altersversorgung im Rahmen eines derartigen Systems zugesagt, spricht dies für eine dem Ve r- sorgungsberechtigten er kennbare O ffenheit der Vereinbarung für eine Abä n- derbarkeit durch eine Neuregelu ng mit kollektivem Bezug . D enn die Geltung de s Ruhegehaltsvertrages ist auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum ang e- legt und daher v on vornherein erkennbar einem möglichen künftigen Änd e- rungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System betrieblicher Altersverso rgung darf nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher bei einheitlich geregelten Verso r- gungszusagen im Regelfall lediglich eine Versorgung nach den jeweils bei ihm 61 62 63 64 - 26 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 27 - geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordn ung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt . Dies gilt nicht nur bei Zusagen in Form einer Gesamtzusage ( vgl. dazu BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 48 ; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32 ) und b ei einer betrieblichen Übung ( vgl. dazu BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 49 ) , sondern auch bei einer Zusage in Form einer vertragl i- chen Einheitsregelung, wie sie im St reitfall vorliegt . Die danach mögliche Ablösung kann nicht nur durch eine Betriebsve r- einbarung oder Sprecherausschussvereinbarung als betriebliche kollektiv - rechtliche Regelung erfolgen, sondern auch durch eine neue vertragliche Ei n- heitsregelung bzw. ein e Gesamtzusage (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 31, BAGE 154, 144; 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 47) . Denn es ist unerheblich, in welcher Form der Arbeitgeber sein System forten t- wickelt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der einheitlichen Versorgungszusage mit kollektivem Bezug geltenden Verso r- gungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 48 ; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32 ) . Da s ist vorliegend nicht der Fall. (2 ) Etwas anderes folgt weder aus der Unklarheitenregelung iSv. § 305c Abs. 2 BGB noch aus dem Transparenzgebot i Sv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . ( a ) Nach § 305c Abs. 2 BGB muss der die Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen verwendende Arbeitgeber bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Ausl e- gungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Diese Auslegungsregel kommt a l- lerdings erst dann zur Anwendung, wenn der Klauselinhalt nicht bereits durch i- egung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht ( vgl. BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 61; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 20 , BAGE 139, 156) . Gemessen daran liegt keine U n- 65 66 67 68 - 27 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 28 - klarheit vor. Zweifel daran, dass der RV 1989 ablösungsoffen ist, sind nicht e r- sichtlich . ( b ) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Jedenfalls für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung m uss ein Arbeitnehmer aufgrund der Langfristigkeit einer so l- chen Zusage , verbunden mit zahlreichen Unwägbarkeiten der zukünftigen En t- wicklung, grundsätzlich von eine r - auch verschlechternden - Abänderbarkeit ausgehen , sofern die Versorgungszusage nicht zwi schen den Arbeitsvertrag s- parteien individuell ausgehandelt worden ist. E r kann nicht damit rechnen , dass ihm andere Versorgungsbedingungen zugestanden w e rden als die im Betrieb geltenden. b ) Der RV 1989 und damit auch d ie Anpas sungsregelung in § 9 Abs. 1 RV 1989 sind durch die RL bAV 1998 iVm. der RL Auszahlungsgrundsätze 1998 abgelöst worden . D ie Ablösung war hinsichtlich der Anpassungsregelung in § 9 Abs. 1 RV 1989 auch wirksam. aa ) Obwohl die Parteien in der Revision nur noch über die wirksame Abl ö- sung der Anpassungsregelung streiten, kann die Ablösung der Anpassungsr e- gelung in § 9 Abs. 1 RV 1989 rechtlich nicht isoliert beurteilt werden. Die A n- passungsregelung in § 9 Abs. 1 RV 1989 ist lediglich Teil einer einheitlichen Zusage auf Leistungen de r betrieblichen Altersversorgung, die im RV 1989 g e- regelt waren. Der RV 1989 bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den B e- zug eines Ruhegehalts, die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts, Regelu n- gen zur Hinterbliebenenversorgung sowie Beginn, Dauer und Ende der Verso r- gungsleistungen (§§ 1 bis 6 RV 1989) als auch die Anpassung des im Verso r- gungsfall zu beziehenden Ruhegehalts (§ 9 RV 1989) . Da für, da ss die Anpa s- sungsregelung in § 9 Abs. 1 RV 1989 nur Teil einer einheitlichen Zusage ist, spricht auch § 9 Abs. 1 Satz 3 RV 1989, der eine Obergrenze für das Ruhege - halt beinhaltet, die wiederum durch Verweis auf die Ruhegehaltsgruppe eines aktiven Mitarbeiters auf die aktuellen Bruttoentgelte abstellt. 69 70 71 - 28 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 29 - bb) Die ursprünglichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung der leitenden Angestellten bei der Beklagten sollten durch die verschiedenen , mit dem Konzernsprecherausschuss vereinbarte n Richtlinien abgelöst werden. Diese Richtlinien stellten sodann seit Januar 1999 - bis zur weiteren Ablösung durch die R ichtlinien aus 2004 - die bei der Beklagten geltende Versorgung s- ordnung für die leitenden Angestellten und somit auch für den Kläger dar. Dabei ist es unschädlich, dass die RL bAV 1998 formunwirksam ist, denn sie ist in eine Gesamtzusage umzudeuten und entfaltet als solche grundsätzlich Wi r- kung. (1) Eine Sprecherausschussrichtlinie bedarf der Schriftform ( § 28 Abs. 1 SprAuG , § 126 Abs. 1, Abs. 2 BGB) . (a) Verwendet der Gesetzgeber den Begriff im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 34 mwN) . A nhalt s- punkte da für , dass der Gesetzgeber die Form vorschrift eingeführt hat, ohne diese iSv. § 12 6 BGB einzuordnen, fehlen. (b) Schriftform erfordert im Fall einer Sprecherausschussrichtlinie eine U n- terschrift seitens des Sprecherausschusses und der Arbeitgeberin auf derse l- ben Urkunde (§ 126 Abs. 2 S atz 1 BGB) , da Sprecherausschussrichtlinien nach § 28 Abs. 1 SprAuG durch übereinst immende Willenserklärungen zustande kommen . B ei einer aus mehreren Blättern bestehenden und am Ende des Te x- tes unterzeichneten Urkunde ist den Anforderungen an die Schriftform nach § 126 BGB auch ohne körperliche Verbindung genügt , wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Be - stimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 18 mwN; BGH 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - zu II 6 c der Gründe, BGHZ 136, 357 ; E rfK/Kania 19 . Aufl. BetrVG § 77 Rn. 19 ) . Erforderlich ist auch nicht eine Unterschrift auf jeder einzelnen Seite des Dokuments. Die Verbindung mehrerer Blätter einer Urkunde muss aber äußerlich bei Unterschrift in Erscheinung getreten sein, dh. 72 73 74 75 - 29 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 30 - im Augenblick der Unterzeichnung müssen die Schriftstücke als einheitliche Urkunde äußerlich erkennbar werden ( vgl. BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - Rn. 37 mwN) . Bei mehreren Blättern ist es zudem notwendig, dass die Unte r- schriften die Urkunde räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen (vgl. BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - zu II 1 b und c der Gründe mwN, BAGE 88, 375 ; BGH 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - zu II 6 c der Gründe , aaO; Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 77 Rn. 50) . Dieses Erfordernis hat seinen Grund darin, dass Urkunden gewöhnlich nur am Ende unterschrieben werden und u n- missverständlich feststehen muss, was zu der unterschriebenen Erklä rung g e- hört ( vgl. BG H 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - zu II 2 c der Gründe ) . Nachtr ä- ge auf einer Urkunde, die räumlich der Unterschrift nachfolgen, werden durch die Unterzeichnung normalerweise nicht gedeckt ( vgl. B AG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - zu II 1 c der Gründe , aaO ) . Die Funktion, die Urkunde räumlich abz u- nicht erfüllen (BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - zu I 2 a bb der Gründe mwN, BGHZ 113, 48 ) . Soweit auf eine Anlage verwiesen wird, muss d iese nicht zwi nge nd gesondert unterzeichnet werden. In diesem Fall kann auch auf and e- re Weise klargestellt werden, dass die Unterschrift alle Teile der Erklärung d e- cken soll. Ausreichend ist, dass die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht u nterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und beide auch äußerlich eine Einheit bilden, zB zusammengeheftet sind (vgl. BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - zu II 1 c der Gründe mwN , aaO ; Kreutz aaO ) . (2) Dan ach wahrt die RL bAV 1998 nicht die Schriftform . (a) Seite 1 ist unterzeichnet worden. Eine feste Verbindung mit d e n nachfolgenden Blätter n oder auch nur durch eine Heftklammer liegt nicht vor . Auf Seite 1 wird auf nach folgende Bestimmungen verwiesen, wobei d ie Verweisung nicht erke n- nen lässt , auf welche und wie viele Bestimmungen oder Seiten sie sich bezieht. Insoweit fehlt es an einer konkreten Benennung. Etwas anderes folgt auch nicht weder als Überschrift auf den nachfolgenden Seiten noch in dem Text der ei n- 76 77 - 30 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 31 - zelnen Bestimmungen wiederfindet. Die nicht unterschriebenen Seiten sind zwar beginnend mit der Ziffer 2 durchnummeriert, aber die Verbindung dieser Seiten mit Seite 1 war bei Unterschrift nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Se i- te 1 n icht mit Ziffer 1 nummeriert. Eine durchgehende Paginierung fehlt damit. Auch schließt die Urkunde nicht durch Unterschriften auf Seite 9 ab. (b) Dies gilt a n- r- zeichneten Seite in Bezug genommen. Es fehlt aber an einer äußerlich erken n- baren Einheit, da die einzelnen Blätter gerade nicht zusammengeheftet waren und aus der unterzeichneten Urkunde nicht hervorgeht, welche Bestimmungen oder Seiten die Anlage insgesamt umfassen soll te . Der Inhalt einer solchen A n- lage wäre ebenfalls nicht so hinreichend konkret bezeichnet worden, d ass eine zwe ifelsfreie Zuordnung möglich wäre. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass diverse Protokollnotizen in insgesamt neun Fußnoten erwähnt werden ; die B e- klagte hat nicht behauptet, sie seien dem Dokument beigefügt w o r d en. (c) Insgesamt ist damit unklar, wel chen Umfang die RL bAV 1998 übe r- haupt hatte und welche Bestimmungen im Einzelnen von den Unterschriften gedeckt sein sollten. Zwar ist de r Beklagte n zuzustimmen, dass sich aus der fortlaufende n Paginierung der einzelnen Seiten die Verbindung als einheitlic he Urkunde ergeben kann. Das gilt aber nur, wenn die Nummerierung durchgängig und mit Seite 1 beginnt und die letzte Seite der Urkunde die Unterschrift en trägt. Zumindest muss die unterzeichnete Urkunde die nachfolgenden Regelu n- gen so genau bezeichnen, das s konkret festgestellt werden kann, welche Be - stimmungen von den Unterschriften umfasst sein sollen. Erst dann wird hinre i- chend klar, was von der Willenserklärung gedeckt sein soll. Auch die durc h- nummerierten Fußnoten, die lediglich auf der Urkunde nicht b eigefügte Prot o- kollnotizen verweisen, ersetzen keine Paginierung. Sie tragen vielmehr zur U n- klarheit bei , was von d er Unterschrift gedeckt sein soll . 78 79 - 31 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 32 - (3) Die formunwirksame RL bAV 1998 ist in eine Gesamtzusage umzude u- ten, die ab dem 1. Januar 1999 das n eue System der betrieblichen Altersve r- sorgung im Unternehmen der Beklagten für die leitenden Angestellten regelte. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht au s- geschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung - für Sprecherausschus s- vereinbarungen gilt nichts anderes - entsprechend § 140 BGB in eine vertragl i- che Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) u m- zudeuten. Eine solche Umdeutung kommt allerdings nur in Betracht, wenn b e- sondere Umstände die Annahme rechtferti gen, der Arbeitgeber habe sich u n- abhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, se i- nen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von eine r B e- triebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änd e- rung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsät z- lich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskünd i- gung möglich ist. Ein hypothe tischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 25 mwN , BAGE 154, 144 ) . (b) Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Die formunwirksame RL bAV 1998 stellt eine wirksame Gesamtzusage dar, die gegenüber den Mitarbe i- tern auch hinreichend verlautbart worden ist. (aa) Die Beklagte wollte sich unabhängig von der Wirksamkeit der Sprecherausschussrichtlinie verpflichten, die in der RL bAV 1998 zugesagten Leistungen gegenüber ihren leitenden Angestellten zu erbringen. Dafür spricht, dass sie bereits vor Erlass der RL bAV 1998 Versorgungsregelungen in Form von Ruhegeh altsverträge n gegenüber den leitenden Angestellten geschaffen und diese r Arbeitneh mergruppe auf der Grundlage einer vertraglichen Einheit s- regelung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und später mit dem Konzernsprecherausschuss neue betri ebliche Versorgungsregelungen verhandelt und vereinbart hat . Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, 80 81 82 83 - 32 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 33 - dass d i e Arbeitgeber in künftig keine Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung mehr zusagen wollte (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 28 , BAGE 154, 144 ) . Vielmehr zeigt der Abschluss der RL bAV 1998, dass die B e- klagte eine neue Form der betrieblichen Altersversorgung zusagen und dabei aufgrund der Beteiligung des Konzernsprecherausschusses einen rechtssich e- ren Weg wählen wollte, der auc h die Ablösung von Altregelungen umfasste. Auch das spricht für einen unbedingten Rechtsbindungswillen. Schließlich spricht für einen Bindungswillen der Beklagten, dass sie die Zusage in ihren Informationsschreiben an den Kläger und - für die Mitarbeiter leicht verstän d- lich - in der zugleich übersandten Broschüre über den Inhalt der RL bAV 1998 mitgeteilt hatte. (bb) Zu be rücksichtig en ist auch, dass sich di e Möglichkeiten des Arbeitg e- bers, sich von einer Gesamtzusage über Leistungen der betrieblichen Al ter s- versorgung einerseits und einer Betriebsvereinbarung über solche Leistungen andererseits zu lösen, nicht wesentlich voneinander unterscheiden . Der Arbei t- geber kann sich in beiden Fällen von seinen Verpflichtungen auf Leistungen der betrieblichen Alters versorgung nur unter Beachtung der Grundsätze der Ve r- hältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes lösen (vgl. ausführlich zur Abl ö- sung von Regelungen in Betriebsvereinbarungen BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 29 , BAGE 154, 144 ) . Für Sprecherausschu ssvereinbaru n- gen gilt nichts anderes. ( cc ) Die Gesamtzusage ist vorliegend gegenüber den Arbeitnehmern auch verlautbart worden ( vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 22. März 2018 - 6 AZR 834/16 - Rn . 24; 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 26 , BAGE 161, 305 ) . D er Kläger ist mit Schreiben vom 3. Juli 1999 und der beigefügten Broschüre über die neuen Regelungen in ausreichender Weise informiert worden. cc ) Unerheblich ist, ob mit dieser Ablösung die Rechte des Klägers hi n- sich t lich der Berechnung der Ausgangsr ente gewahrt sind. Im Hinblick auf die Anpassungsregelung ist die Ablösung wirksam. 84 85 86 - 33 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 34 - (1) Es kann dahingestellt bleiben, ob die als Gesamtzusage umgedeutete RL bAV 1998 den RV 1989 nach de m vom Senat aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verh ältnismäßigkeit entwickelten dreistufige n Pr ü- fungsschema (ausführlich hierzu vgl. BAG 2 3. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 38 f., BAGE 154, 144 ) wirksam abgelöst und somit Rechtswirkung für den Kläger entfaltet. Ob diese Grundsätze und Voraussetzungen im Hinblick auf den Kläger und seine erdienten Besitzstände aus dem RV 1989 gewahrt sind, war nicht zu überp rüfen. Sofern sich nach der Gesamtzusage RL bAV 1998 eine höhere Au s- gangsrente als nach dem RV 1989 ergäbe, stünde dem Kläger diese zu. Sollte sich eine niedrigere Ausgangsrente im Vergleich zum RV 1989 ergeben und auch ein nicht gerechtfertigter Eingriff in geschützte Besitzstände d es Klägers gegeben sein, hätte er keinen weiter gehenden Anspruch. Insoweit ist die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig. Der Kläger hat sich in der Revision nicht mehr gegen die Ablösung der Regelungen des RV 1989 gewe n- det, soweit es um den Anspruch auf ein Ruhegehalt und dessen erstmalige B e- rechnung zu Beginn des Re ntenbezugs geht. Damit steht fest, dass der Kläger unter jedem Gesichtspunkt lediglich einen Anspruch auf die von der Beklagten errechnete Ausgangsren te in Höhe von 4.916,90 Euro brutto monatlich hat. (2 ) Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 hat § 9 Abs. 1 RV 1989 wir k- sam abgelöst. (a ) Die Ablösung scheitert - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht schon an § 11 RV 1989. Eine Änderung der Regelungen des RV 1989 ist nicht au s- schließlich unter den Voraussetzungen des § 11 RV 1989 möglich. Die Bekl agte behielt sich nach § 11 RV 1989 unter bestimmten Vorau s- setzungen vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen. Bei der Regelung handelt es sich um einen sog. steuerunschädlichen Vorbehalt. Dieser hat keinen eigenständigen Regelungscharakt er. Er stellt nur das klar, was von Rechtswegen ohnehin gilt und wirkt lediglich deklaratorisch (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - zu B II 3 c der Gründe , BAGE 106 , 327) . 87 88 89 90 91 - 34 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 35 - ( b ) D ie Ablösung der Anpassungsregelung in § 9 Abs. 1 RV 1989 durch Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 gegenüber dem Kläger ist anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Ist ein Ruhegehaltsvertrag - wie hier - offen für eine Ablösung durch e i- ne betriebliche Reg elung mit kollektivem Bezug und damit auch durch eine Sprec herausschussrichtlinie, bedeutet dies lediglich, dass diese ein geeignetes Regelungsmittel ist. Hieraus folgt noch nicht , dass die ablösende Regelung wirksam ist. Die Ablösungs offenheit durch eine kollektive Regelung ermöglicht es nicht, schrankenlos in durch eine Versorgungszusage begründete Besit z- stände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung ist vielmehr so zu beha n- deln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derse l- be n Inhaltskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 542/15 - Rn. 38 mwN) . Diese Grundsätze hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert , das allerdings nicht auf Eingriffe in Anpassung s- regelungen für Versorgungsanwärter, die noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Versorgungsschuldnerin stehen, zugeschnitten ist . In diesem Fall ist unmi t- telbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugru nde liegenden Grundsä t- ze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen , wobei insbesondere ein innerer Zusammenhang zwischen der Neuregelung und den sie tragenden Gründen ge gebe n sein muss (ausführlich vgl. BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 60 1/16 - Rn. 47) . ( c ) Im Streitfall sind die se Grundsätze nicht verletzt. Ziff. 3.4 RL Ausza h- lungsgrundsätze 1998 berücksichtigt die Interessen der Beklagten und des Kl ä- gers angemessen. (a a ) Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 greift in die für den Kläger geltende Versorgungsregelung verschlechternd ein. ( aaa ) Dem Kläger war nach § 9 Abs. 1 RV 1989 eine jährliche Anpassung gemäß dem Anstieg des Verbraucherpreisindex es zugesagt. Dies erg ibt die - ergänzende - Auslegung der Klausel, die als Allgemeine Geschäftsbedingung 92 93 94 95 96 - 35 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 36 - vom Senat selbständig ausgelegt werden kann (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 34) . § 9 Abs. 1 des am 27. April 1989 abgesc hlossenen Ruhegehaltsvertr a- ges hat d für das frühere Bundesgebiet in Bezug genommen . Ein Preisindex für Gesamtdeutsc h- land, bestehend aus den neuen Bundesländern und dem früheren Bundesg e- biet , bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Der in Bezug genommene Index wird allerdings nicht fortgeschrieben. Eine fiktive Fortschreibung dieses Ind e- x es , die nicht nur die Preisentwicklung, sondern auch Veränderungen des W a- renangebots und des Konsumverhalte ns berücksichtigen müsste, ist nicht mö g- lich (vgl. BGH 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - Rn. 14 mwN) . Die so entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung zu schließen . Die Vertragsparteien hätten, sofern sie den We g- fall des von i hnen gewählten Preisindexes bedacht hätten, b ei angemessener Abwägung ihre r Interessen - mangels geeigneter Alternati ven - den für die L e- benshaltung aller privaten Haushalte in Gesamtdeutschland geltende n Index Maßstab f ür künftige Anpassungen des R u- hege halts vereinbart ( vgl. BGH 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - Rn. 15 ff . mwN) . (bb b ) Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 ist gegenüber § 9 Abs. 1 RV 1989 eine verschlechternde Regelung. Der Konzernsprecherausschuss und di e Beklagte haben an die Stelle der Anpassung entsprechend de r Steigerung des Verbraucherpreisindex es eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG i n Verbi n- dung mit einer jährlichen Mindestanpassung des Ruhegehal ts um 1 vH ger e- gelt. Das ergibt - wie oben ausgeführt - ihre Auslegung. Dies stellt eine Ve r- schlechterung gegenüber der ursprünglichen Anpassungsregelung dar. Nach § 9 Abs. 1 RV 1989 war die Versorgung ohne weitere Prüfung jährlich um den nunmehr geltenden Verbraucherpreisindex zu erhöhen, alle r- d ings nach § 9 Abs. 1 S atz 3 RV 1989 begrenzt auf das, was ein aktiver Arbei t- nehmer mit der gleichen Ruhegehaltsgruppe an betrieblicher Ren te erhal ten würde. Dies entspricht einer bruttolohnbezogenen Obergrenze. Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 sieht demgegenüber vor , dass die Anpassung 97 98 99 100 - 36 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 37 - hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurückbleib en kann . Die Beklagte schuldet nach Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 insoweit nä m- lich jährlich lediglich eine Erhöhung um 1 vH. Zwar besteht nach Zif f. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 die Verpflichtung der Beklagten, eine Anpassung des Ruhegehalts nach § 16 Abs. 1 BetrAV G - begrenzt auf die Nettolohnobe r- gren ze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) - zu prüfen. Jedoch erfolgt diese Prüfung zu m einen nur alle dr ei Jahre, so dass sich bereits aus dieser zeitlichen Verz ö- gerung der Anpassung Verluste ergeben können. Zum anderen kann die A n- passung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die grundsätzlich einen Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn ausgerichtet am Verbra ucherpreisindex verfolgt ( vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 77 f. mwN , BAGE 157, 230 ) , unterbleiben, wenn wirtschaftliche Belange der Arbeitgeberin entg e- genstehen (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 26 ff . mwN) . Schließlich führen die unterschiedlichen Anpassung s- stichtage - nach § 9 Abs. 1 RV 1989 im Januar, nach Ziff. 3.4 RL Auszahlung s- grundsätze 1998 im Juli eines jeden Jahres - zu einer weiteren Verschlecht e- rung. ( bb ) Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 bewirkt jedoch nur einen ä u- ßerst geringfügigen Eingriff . ( aaa ) Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügi g- keitsgrenze überschreiten. Ob dies der Fall ist, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen . Mehr als geringfügig sind solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhäl t- nisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine we i- ter ge hende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 50 mwN) . ( bbb ) Hiernach lag kein Eingriff vor, der mehr als geringfügig war. Sieht eine neue Versorgungsregelung im Gegensatz zu einer früheren Regelung, die eine jährli che Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex bestimmte, vor, dass die Ruhegehälter jährlich zumindest um 1 vH angepasst werden sowie alle drei 101 102 103 - 37 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 38 - Jahre eine g egebenenfalls weiter gehende Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erfolgen hat, ist nicht davon aus zugehen, d ass jedenfalls ein le i- tender A n gestellter - hätte er damit gerechnet - während des bestehenden A r- beitsverhältnisses vernünftigerweise einen Ausgleich durch eine weiter gehe n- de private Absicherung getroffen hätte , da keine erhebliche Einbuße im L e- bensstandard droht . Schließlich ist zu berücksichtigen, dass beide Anpassung s- regelungen eine Obergrenze für die Erhöhung der betrieblichen Rente vorsehen (bruttolohnbezogen im RV 1989 bzw. nettolohnbezogen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) . Dafür spricht auch die Wertung des Gesetzgebers in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wonach bereits eine jährliche Anpassung von 1 vH das Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung angemessen berücksich tigt (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 52, BAGE 139, 252) . Dies gilt umso mehr, wenn di e- se Anpassung sregelung mit einer Verpflichtung zur Prüfung einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verbunden ist. Insgesamt bewegt sich damit der Eingriff im unteren Bereich geringfügiger Eingriffe. ( cc ) Dieser äußerst geringfügige Eingriff hält einer Überprüfung am Maßstab d e r Grundsätze des Vertrauens schutzes und der Verhältnismäßigkeit stand. (a a a ) Soweit es um einen Eingriff in laufende Versorgungsl eistungen geht, darf hierin nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen . Das b e- deutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringf ü- gige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können . Auch für geringfügige Ei n- griffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe (vgl. BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 365/16 - Rn. 49 mwN) . Da sich der Kläger im Zeitpunkt der Ablösung in der Anwartschaftsphase befand, also noch keine la u- fenden Betriebsrentenleistun gen bezog, dürfen an den Rechtfertigungsgrund für die Verschlechterung der Anpassungsregelung keine höheren Anforderungen gestellt werden als nach Eintrit t des Versorgungsfalls. Vielmehr genügen wen i- ger gewichtige Gründe, um den Eingriff zu rechtfertigen, da es dem Kläger auch während des Zeitraums zwischen Ablösung und Versorgungsfall möglich war, 104 105 106 - 38 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 39 - dem Eingriff durch Eigenvorsorge zu begegnen. Für einen äußerst geringfüg i- gen Eingriff - wie er im Streitfall vorliegt - reichen sachlich nachvollziehbare Gründe aus. ( bb b ) Der Beklagten stehen berechtigte Interessen zur Sei t e . Ziff. 3.4 R L Auszahlungsgrundsätze 1998 dient dem Vereinheitlichung s- interesse der Beklagten . Die R egelung soll dafür sorgen, dass die Anpassung der betrieblichen Rentenleistungen nach einheitlichen Maßstäben erfolgt. D abei kommt es nicht dar auf an, ob es - wie die Beklagte vorbringt - eine Vielzahl u n- terschiedlicher Versor gungsregelungen im Konzern gab . Denn jedenfalls die Ablösung de s RV 1989 durch die RL bAV 1998 konnte zum Vorl iegen unte r- schiedlicher Versorgungsregelungen führen . Die RL bAV 1998 wirkte einerseits gegenüber den nach ihrem Erlass eingestellten Arbeitnehmern und andere r- seits gegenüber bereits eingestellten Arbeitnehmern, soweit im Einzelfall kein Verstoß gegen die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz vorlag. Sind allerdings diese Grundsätze im Einzelfall nicht gewahrt, errechnet sich die Ausgangsrente weiter nach den Bestimmungen de s RV 1989. Die m a- terielle Wirkung der Neuregelung ist nämlich insoweit begrenzt, ohne dass sie insgesamt unwirksam ist ( vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 6 7 4 /07 - Rn. 36) . Durch eine einheitliche Gestaltung der Anpassungsregelung soll der Verwaltungsaufwand verringert und dadurch Kosten gespart werden. Das ist ein nac hvollziehbares Anliegen der Beklagten (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 72) . Die Vereinheitlichung verfolgt zudem einen mit der Altersversorgung zusammenhängenden Zweck . Sie erleichtert die regelmäß i- gen Anpassungen der Versorgungsleistungen und führt auch zu einer gewissen Verteilungsgerechtigkeit, da alle n Betriebsrentner n d i e gleiche Anpassung, die in Höhe von 1 vH jährlich garan tiert ist, zukommt . (ccc) Dadurch werden Rechte der ursprünglich unte r § 9 Abs. 1 RV 1989 fa l- lenden Arbeitnehmer und damit auch des Klägers nicht unangemessen beei n- trächtigt. 107 108 109 110 - 39 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 40 - Für die Angemessenheit der Regelung in Ziff. 3.4 RL Auszahlung s- grundsätze 1998 spricht vor allem, dass d ie Beklagte das Versorgungssystem für ihre Mitarbeiter im Rahmen der Umstrukturierung aufrechterhalten und damit das System auch für neu eintretende Mitarbeiter nicht geschlossen hat . Zudem überwiegen d ie Interessen des Klägers nicht das Interesse der Beklagten an der Vereinheitlichung. Sie sind hinreichend dadurch g ewahrt, dass er mit einer jährlichen Erhöhung um 1 vH sowie mit einem vollen Ausgleich des Kaufkraf t- verlusts alle drei Jahre nach § 16 Abs. 1 BetrAVG rechnen kann , sofern wir t- schaftliche Gründe der Arbeitge berin nicht entgegenstehen. Damit geht die neue Anpassungsregelung sogar über die vom Gesetzgeber als angemessen erachtete Erhöhung um nur 1 vH jährlich (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) hi n- aus. S chließlich ist zu berücksichtigen, dass der Konzernsprecherau sschuss als Interessenvertretung der leitenden Angestellten der Neuregelung zugestimmt hat . Das spricht dafür, dass ein Bedürfnis für die Neuregelung bestand und di e- se ausgewogen ist (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 b der Gründe mwN ) . 3. D ie RL Auszahlungsgrundsätze 2004 hat hieran nichts geändert. Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 wur de nachfolgend durch die wor t- identische Regelung in Ziff. 2.4 RL Auszahlungsgrundsätze 2004 abgelöst. A n- haltspunkte dafür, dass diese Ablösung nic ht wirksam war, sind weder von den Parteien dargelegt noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt . Hinsichtlich der Anpassungsregelung hat sich die Rechtslage nicht geändert. II. Dem Kläger steht auch bezüglich des arbeitnehmerfinanzierten Teils des Ruheg ehalts nach Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundätze 1998 bzw. Ziff. 2.4 RL Auszahlungsgrundsätze 2004 eine Anpassung entsprechend § 16 Abs. 1 BetrAVG - mindestens in Höhe von 1 vH - jährlich, zu. Die Regelungen sind auch insoweit wirksam. 1. Bei dem arbeitnehme rfinanzierten Teil der Versorgungszusage handelt es sich um betriebliche Altersversorgung i m Sinne einer Entgeltumwandlung. 111 112 113 114 - 40 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 - 41 - a) D er Kläger hat seit 199 6 ei nen Teil sein er Bruttoabschlussvergütung in Vorsorgekapital um ge wandel t . Dieses zunächst gesondert geführte Vorsorg e- kapital wurde zum 31. Dezember 200 1 in das Aufbaukonto gemäß Ziff. 3 RL bAV 1998 übertragen und dort vom Kläger durch jährliche Entgeltumwandlu n- gen weiter angespart. Nach Ziff . 3.1 RL bAV 1998 stellt die Beklagte für Mita r- beiter, die nach einer gesonderten Umwandlungsregelung Bezügeteile in einen Mitarbeiterbeitrag umgewandelt haben (Ziff. 3.3 RL bAV 1998 ) , jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres Beiträge zum Aufbaukonto bereit. Dieser Beitrag beträgt nach Ziff. 3.2.1 RL bAV 1998 die S umme der im Kalenderjahr der Bereitstellung umgewandelten Bezügeteile. b) Diese Entgeltumwandlung stellt eine betriebliche Altersversorgung dar ( § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG , zuvor § 1 Abs. 5 BetrAVG aF) . Der Kläger hat kün f- tige Entgeltansprüche in eine Vers orgungsanwartschaft umgewandelt . D ie Wertgleichheit steht nicht in Frage. Bereits vor der Einführung von § 1 Abs. 5 BetrAVG aF durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversich e- rung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) war von der Rechtsprechun g anerkannt, dass eine betriebliche Altersv ersorgung auch dann vorliegen ka nn, wenn die Versicherungsp rämien vereinbarungsgemäß anstelle der Vergütung auf das Leben des Arbeitnehme rs gezahlt we rden (vgl. BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - zu I 2 a aa bis cc der Gründe , BAGE 65, 215) . 2 . Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 finde t auf den arbeitnehme r- finanzierten Teil der Versorgungszusage Anwendung. a) Dem steht § 30c Abs. 1 BetrAVG schon deshalb nicht entgegen, da - wie aufgezeigt - keine Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorliegt . b) Die Ablösung von § 9 Abs. 1 RV 1989 durch Ziff. 3.4 RL Auszahlung s- grundsätze 1998 betrifft n icht den arbeit nehmer finanzierten Teil der Altersve r- sorgung des Klägers . Die Frage ein e s unzulässigen Eingriff s in Versorgung s- rechte stellt sich insoweit nicht. Vielmehr wurde durch die Neuregelung erstmals eine Anpassungsvorschrift geschaffen, die durch die Mindestanpassung von 115 116 117 118 119 - 41 - 3 AZR 380/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0 1 vH jährlich über die bis dahin geltende gesetzliche Regelung nach § 16 Abs. 1 BetrAV G hinausgeht. 3. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ablösung von Ziff. 3.4 RL Ausza h- lungsgrundsätze 1998 durch Ziff. 2.4 RL Auszahlungsgrundsätze 2004 nicht wirksam war, sind weder vorgetragen noch vom Landesarbeitsgericht festg e- stellt . III. Das Landesarbeitsgericht hat danach rechtsfehlerhaft angenommen, dem Kläger stünde lediglich eine Anpassung von 1 vH jährlich zu. Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Es bedarf insoweit we iterer Feststellungen . Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob eine über die bisher erfolgte Anpassung der betriebl i- chen Rente in Höhe von 1 v H jährlich hinausgehende Erhöhung von der B e- klag ten nac h § 16 Abs. 1 BetrAVG unter Anrechnung der erfolgten Erhöhun gen geschuldet ist. Wirtschaftliche Gründe, die den Anpassungsbetrag auf 1 vH b e- gre nzen könnten, hat die Beklagte bislang nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat sie Vortrag zur nettolohnbezogenen Obe rgrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ge halten . Dazu ist ihr aus Gründen des fairen Verfahrens Gelegenheit zu geben. Dem Kläger ist die Möglichkeit einzuräumen , sich zu den für eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG maßgeblichen Stichtagen zu äu ßern (vgl. dazu BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - ) . IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Wemheuer Günther - Gräff Becker C. Reiter 120 121 122 123
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