Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2014 Dritter Senat - 3 AZR 323/13 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 6. Oktober 2011 - 17 Ca 2548/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg Urteil vom 25. Januar 2013 - 17 Sa 85/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Ablösung einer Versorgungsordnung Bestimmung en: BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16 Leitsätze: 1. Änderungen einer Versorgungsregelung, die dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse betreffen, bedürfen sachlich - proportionaler Gründe. Darunter sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. 2. Beruft sich der Arbeitgeber dabei auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unter- nehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Verflechtungen innerhalb des Konzerns können allerdings dazu führen, dass ausnahmsweise eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wir t- schaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf. - proportiona le Gründe zur Seite, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf, und der Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhäl t- nismäßig ist. Ver hältnismäßig ist der Eingriff dann, wenn er sich in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wir t- schaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung des Gesamtkonzepts plausibel ist. Hinw eis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 323/13 17 Sa 85/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Schu ltz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 323/13 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 25. Januar 2013 - 17 Sa 85/11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesar beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Der am 11. März 1960 gebo rene Kläger ist seit dem 1. März 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsve r- hältnis begann bei der N w S Aktiengesellschaft (im Folgenden: NWS AG). Bei r die Verso r gungsor d nung der N w S AG , für vor 01.01. 1997 bei der N w Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangeh ö Dezembe r 1997 (im Folgenden: BV 1997 ). Diese bestimmt: VERSORG UNGSORDNUNG Die N w S AG (NWS ) gewährt ihren B e trieb s a n g e h ö r i gen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeit s ve r häl t nis mit den NW eingegangen sind, auf Ko s ten der G e sel l schaft eine zusätzliche Alters - , Invaliditäts - und Hinterbliebenenversorgung in folgendem Umfang: § 1 Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs 1. Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltenden Manteltarifvertrag 1 2 - 3 - 3 AZR 323/13 - 4 - fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsa n- gehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervie r- teljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung. § 2 Versorgungsleistungen Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen h a- ben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Zi f- fer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen: Alters - und Invaliditätsversorgung (§§ 3, 4) , Hinterbliebenenversorgung (§ 5) . § 3 Alters - und Invaliditätsversorgung 1. Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige e r- hält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt. 2. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: a) auf Wunsch der NWS oder des Betriebsang e- hörigen, wenn der Betriebsangehörige - das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder - vor Vollendung des 65. Lebensjahres A l- tersrente der gesetzlichen Rentenvers i- cherung in voller Höhe in Anspruch nimmt oder b) wenn der Betriebsangehörige infolge eines kö r- perlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Diens t- pflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der L a- ge ist, andere gleichwertige Leistungen zu e r- bringen. Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der Vo r- stand aufgrund des Zeugnisses eines Vertrag s- arztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden - 4 - 3 AZR 323/13 - 5 - Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung bezieht. 3. Das Ruh egeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfa l- len, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbli e- benenversorgun g gemäß § 5 an. § 4 Höhe und Berechnung des Ruhegeldes 1. a) Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der V o- raussetzungen des § 1 monatlich 15 % des let z ten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %. b) Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Alter s- rente maßgebende Zugangsfaktor wird für da s NWS - Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01. 1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben. c) Die Gesamtversorgung (Sozialversicherung s- renten, Versorgungsleistungen auf früheren Tätigkeiten und NWS - Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversich e- rungsrente dabei immer mit dem Rentenz u- gangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der B e- rechnung der Gesamtversorgung bleib en außer Ansatz: - der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des B e- triebsangehörigen für Zeiten beruht, in den en er wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze nicht beitrag s- pflichtig war; - der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeitr ä- gen beruht; - 5 - 3 AZR 323/13 - 6 - - Erhöhung oder Verminderung der Sozia l- versicherungsrente als Folge eines Ve r- sorgungsausgleichs anläßlich einer Eh e- scheidung; - Renten nach dem Bundesversorgu ngsg e- setz. Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialvers i- cherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen. d) An die Stelle des gemäß lit . a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist: Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3, -- /Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Diens t- jahren DM 4, -- /Dienstjahr. 2. Der Festsetzung des ruhegeldberechtigten Einko m- mens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. auße r- tarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs - , Leistungs - und Familienzulagen. Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz. ... § 5 Hinterbliebenenversorgung 1. Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten B e- triebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt. Mit Be schluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wu r- den durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellscha f- ten des E - Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf di e- se Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 fol g te der 3 - 6 - 3 AZR 323/13 - 7 - Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E K AG, die eine 100% - ige Toc h ter der Beklagten war . Gegenst and des Unterne h mens der B e klagten war bis zum 30. April 20 14 h men, die insb e so n dere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasse r ve r so r gung und Entso r- gung tätig sind , und zwar einschließlich Erze u gung bzw. G e winnung oder B e- schaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Trans port, Ve r trieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen G e Im E - Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Z wischen der E K AG - als beherrschter Gesel l s chaft - und der Beklagten - als her r sche n d er G e sel l schaft - bestand bis zum 30. April 2014 ein Beherrschungs - und G e win n a b fü h rungsve r- trag . Die E K AG wu r de als übertragender Recht s tr ä ger aufgrund Ve r schme l- zungsvertrages vom 18. März 2014 im Wege der Ve r schmelzung zur Aufnahme mit der Beklagten ver schmolzen . Die Ve r schme l zung wurde am 30. April 2014 in das Handelsr e gister eingetragen. Die E r- gebnisverbesserungs - e konzernweite Ei n- sparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen. D ie E K AG kündigte mit Sc hreiben vom 23. September 2003 g e ge n- über dem Gesamt i che A l ter s- t- geber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Bekla g te und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E K AG, und die bei di e sen b e- stehenden (Gesamt - )B etriebsräte die u r e g e lung Ne u ordnung ). Diese la u- tet auszugsweise: Präambel Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw . 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrie b- lichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen NWS - Gesellschaften auf 4 5 - 7 - 3 AZR 323/13 - 8 - die spiegelbil dlichen E - Gesellschaften verschmolzen wo r- den. .. . Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Ene r gie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E - Gesellschaften Verhandlungen zur Neureg e lung der b e- trieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Ve r- handlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhan d- lungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zu gunsten der betroff e- nen Mitarbeiter nicht eintreten werden. Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein w e- sentlicher Beitrag zur nachhalti gen Sicherung der Fina n- zierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs - Programms Top - Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehe n- den Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Wei se erfolgen. Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes: A. Neuordnung der Anwartschaften nach den ei n- zelnen Ruhegeldordnungen (RO) 9. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der N w S AG für vor 01.01.1997 bei der N w Aktiengesellschaft (NW) eing e tr e tene B e triebsa n gehörige 9.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/ 19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einve r- nehmlich zum 31.12.2004 nicht eint reten. 9.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berec h- tigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: 9.2.1 Für jeden nach der oben g enannten Betriebsve r- einbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine B e- rechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtve r- sorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruh e geldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betrieb s- - 8 - 3 AZR 323/13 - 9 - vereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individue l- len Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Ra h- men dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerec h- net und sodann angerechnet bzw. die Gesamtve r- sorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksic h- tigten. Bei Leistungen au s befreienden Lebensve r- sicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Weise errechnete erreichbare R u- hegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruh e- geldberechtigten Einkomm ens des Mitarbeiters s- Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der B a- sis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachw eise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Re n- ten vorliegen. 9.2.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festg e- schriebene Versorgungsprozentsatz die Berec h- nungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinte r- bliebenenleistungen dar: Der festg eschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem indiv i- duellen ruhegeldberechtigten Einkommen des b e- troffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Verso r- gungsfalles multipliziert. Der auf diese Weise berechnete Betrag stell t das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. Bei Inanspruchnahme von Witwen - /Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinte r- bliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den R e- gelungen der oben genannten Betriebsvereinb a- rung gezahlt. Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben g e- - 9 - 3 AZR 323/13 - 10 - nannt en Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übe r- nommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 b e- rechnete Betrag für jede n Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem B e- hinderungsgrad vo n 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %. Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. 9.2.3 Sofern ein Mitarb eiter vor Eintritt eines Verso r- gungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwar t- schaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallb a- ren Anwartschaft wie folgt ermittelt: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldberecht igten Ei n- kommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipl i- ziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unve r- fallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebsz u- gehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebsz u- gehörig keit bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahres entspricht. B. Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwar t- schaften nach den oben unter Ziffer n 1 bis Zi f- fer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen 1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten B e- triebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils b e- rechtigten Mitarbei ter unverändert Anwendung. 2. Höchstbegrenzung Für sämtliche Neureg e lungen der Versorgungsa n- - 10 - 3 AZR 323/13 - 11 - wartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grun d- sät z lich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der j e- weils einschlägigen Gesamt - / Betriebsvereinb a- rung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Verso r- gungsfall erhalten hätte. 3. Rente nnahe Jahrgänge Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsve r- einbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands - und Altersteilzeitfä l- le, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter ei n- schlägige Gesamt - / Betriebsvereinbarung (Ruh e- geldordnung) in unveränderter Form fort, ohne B e- rücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinb a- rung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004. C. Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter E. In - Kraft - Treten und Kündigungsfrist Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Mit Schreiben vom 6. November 2 006 teilte die E Su p port GmbH dem Kläger seinen auf der Grundlage der BV Neuordnung fes t g e schri e benen Ve r- sorgungsprozentsatz mit 18,28 % mit. Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung Erklärung Zur Betriebsvereinb a- 6 7 - 11 - 3 AZR 323/13 - 12 - rung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November e lung der Anwartschaften betrieblic her Altersversorgung durch die Betriebsvereinbarung zur Neureg elung der betrieblichen vom 26.11.2004 bezogen auf die Änd e- rungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der z eitratierliche dynamische Besitzstand g e- währleistet ist. Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen En t- wicklung des individuellen ruhe geldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen g e- setzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG o h- ne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrech t- erha l De r Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgung s- ansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuor d- nung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu e i- nem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnun g aus, da es der Beklagten an sachlich - proportionalen Gründen für einen Eingriff auf di e- ser Besitzstandsstufe fehle. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Verso r- gungsordnung der N w S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der N w Aktiengesel l- schaft (NW) eingetr e tene B e trieb s a n gehörige zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung b eantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Ne u- 8 9 10 - 12 - 3 AZR 323/13 - 13 - ordnung . Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife we der in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für d en Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- nes ruhegeldfähigen E inkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwäc hse stünden ihr sac h- lich - proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie - Ergebnis verbesserungs - und Sparpr o- gramms für den K onzern aufgelegt habe. Der E - Konzern habe sich in den Ja h- ren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage b e fu n- den. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 ko n- tinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 M rd. Euro belaufen. Die E - Aktie sei kontin u ierlich g e- fa l len, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkr e te G e- fahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem H i n te r- grund sei der Beschluss gefasst worden, das TOP FIT - Pro gr amm aufzul e gen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapita l quote wieder auf ein gesundes Maß zurückz uführen. Von dem G e samte inspa r vol u- men iHv. 1 M rd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachau f- wa nd und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Pers o nalaufwand gen e riert werden können. Mit den Betriebsrä ten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betrie b- liche Altersversor gung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jäh r lich ausg e- handelt worden. Schon w egen des Beherrschungs - und Gewinna b führungsve r- trages zwischen ihr und der E K AG komme es für die Beurteilung der Wir k- samkeit der Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuor d nung au s schlie ß lich auf die wir tschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich - proportionale Gr ü n de für den Eingriff auf der dritten Besitzstand s stufe ergäben sich zudem aus dem U m- stand, dass der Betriebsrat an der Ne u ordnung der betrieblichen A l tersverso r- - 13 - 3 AZR 323/13 - 14 - gung mitgewirkt habe . Darüber hinau s sei zu berüc k sichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rente n versich e rung zurückg e gangen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsant rag weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe D ie Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegeben en Begr ündung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden ; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben . Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) un d zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A. Die Klage ist zulässig. I . Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Bekla r- 3 der BV 1997 setzt o dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist. II . In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläg er hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach ric h- 11 12 13 14 15 16 - 14 - 3 AZR 323/13 - 15 - ten; in der gebotenen Auslegung de s Klageantrags begehrt der Kläger entspr e- chende Zahlungen erst ab Eintr itt des V ersorgungsfalls . Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt. 2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar kö n- n en nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Fes t- stellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht no t- wendig auf ein Rechtsverhältnis insgesa mt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 m wN, BAGE 146, 200 ) . Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer b e- stimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV 1997 zu zahlen. 3. Der Feststellungsantrag weis t auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerhe blich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20 , BAGE 141, 259 ; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236) . Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb ni cht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. B. Ob die Klage begründet i st, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der vom Kläger nach der BV 1997 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, d er Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revis i- 17 18 19 - 15 - 3 AZR 323/13 - 16 - onsrechtlichen Überprüfung nicht stand . D as Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - pr oportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt . Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gere chtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerich ts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parte i- en ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Au f- hebun g des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve r- einbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertra u- ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18) . Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75) . 1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bu n- desarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestu f- te, unterschiedlich gewicht ete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberz u- stellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30) . Der unter der Ge l- 20 21 - 16 - 3 AZR 323/13 - 17 - tung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits e r- diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG e rmittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entz o- gen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus var i- ablen Berechnung sfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus trift i- gen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25 , BAGE 141, 259 ) . 2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforde r- lich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werd en (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26 , BAGE 141, 259 ; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36) . Dazu ist es erforderlich, die Ve r- sorgungsansprüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einand er gegenüberzustellen. De s- halb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen rege l- mäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In d iesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105) . II. Die BV Neuordnung läss t den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulä s- sigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich. 22 23 - 17 - 3 AZR 323/13 - 18 - III. E ine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers . 1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den ein. Der Endgehaltsbezug der Versorgungsz u- sage nach der BV 1997 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusag e insoweit, als sie den Ruhegeldan spruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzli chen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variable n Berechnungsfaktor nicht fort schreibt . Die u r- sprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeld e s, das zusammen mit der Rente aus der gese tzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25 ) . 2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdin gs nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- ner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Ne u- Sie hat z udem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirekto r und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt . Diese Zusi cherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten la s- s en (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36) . Damit ist siche r- gestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische B e- sitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruh e- geldfähigen Einkommens und d er tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzl i- chen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach 24 25 26 - 18 - 3 AZR 323/13 - 19 - § 2 Abs. 5 BetrAVG , für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht. IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer rev i- sionsrechtlichen Überprüfung nicht s tand . D as Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten übe r- spannt . Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dien stzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gel e- genheit zu geben, weiter vorzutragen. Dies führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Urteils u nd zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeits gericht . 1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tats ächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt we r- den , er ist aber nahe liegend . 2. Unter sachlich - proportionalen Gründe n, die einen Eingriff a uf der dritten Besitzstandsstufe re chtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betriebli chen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen En t- wicklung des Unternehmens beruhen. a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Kon zern eing e- bund en, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wir t- schaftliche Schwierigkeiten im Ko nzern zum Anlass für Eingriffe auf de r dritten 27 28 29 30 - 19 - 3 AZR 323/13 - 20 - Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse nehmen darf. b ) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnung s- durchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Ve r- fahren keine Rol le; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente a npassen muss, wenn die wir t- schaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich z u- rechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mit h ilfe des Berechnungsdurc h- griffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versor gungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292) . c ) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitab hängigen Zuwächse lediglich sachlich - proportionale Gründe voraus setzen, kann es dem Arbeit geber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne W eiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldende n Arbeitgeber - hi er der E K AG - von der Führung s g e sel l schaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren au s schlie ß licher U n te r ne h- mensgegenstand r nehmen i ne m solchen Fall ist davon auszugehen, dass die F ührung s gesellschaft die G e- schäftstätigkei t de r ko nzernangehörigen Unternehmen an ihren unte r nehm e r i- schen , ausschließlich auf den Konzern bezogenen Inte re s sen aus ric h tet und d ie konzernangehöri ge n Unternehmen im Interesse des G e samt ko n zerns ste u- ert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzer n angehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zug e- schnitten ist. 3. Das Landesarbeitsgericht hat angenom men , der Eingriff in die noch nic ht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der 31 32 33 - 20 - 3 AZR 323/13 - 21 - und der konkreten Maßnahme , bezogen auf die Schwere des Eingriffs und die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu ein em überschi e- ßen den Eingriff in das betriebliche Versorgungssystem komme . Hierzu hab e er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einze l- nen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Dies habe die Beklagte verabsäumt. Mi t dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- s ichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) . b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und demzufo lge die Anforderungen an die Substantiierung des V orbringen s der Beklagten überspannt . aa ) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigke i- ten, müs sen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung nicht das für einen trif tigen Grund erforderliche Gewicht erreicht ha ben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Su b- stanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Alter s- versor gung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . En t- scheidend i st , ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen , auf die ein vernün f- 34 35 36 - 21 - 3 AZR 323/13 - 22 - tiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe) . bb ) Darüb er hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebli che Altersve rsorgung sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wir t- schaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzie ren , stehen ihm sachlich - proportional e Gründe zur Seite , wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht un verhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) . Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alte r s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparun g in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. E ines ausgewog e- nen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . Deshalb ist es nicht erforderlich, d ass die einzelnen, zur Kosteneinsparung g e- troffenen Maßnahmen in einem angemessenen Ver hältnis zueinander ste hen. V ielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgung s- werk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftli chen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. et wa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung d ies es Gesamtkonzepts plau sibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) . A nderweitige Maßnahmen zur Kosteneinspa rung müssen nicht ausgeschöpft sein , bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorg e- nommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe) . Unternehmerische Entscheidungen , die auf den ersten Blick der Ko s- tenreduzierung zuwiderlaufen, müs sen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41 ) . D em Arbeitgeber und insbesondere den Betriebspar teien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde li e- genden tatsächlichen Gegebenheiten und de r finanziellen Auswirkungen der 37 - 22 - 3 AZR 323/13 - 23 - e r griffenen Maßnahmen eine Einschätzungspr ärogative zu. Hinsichtlich der Au s gestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum. cc) Hiervon ausgehend hat d er Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun, welche wirtschaftli chen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang ange sichts dessen eine Kosteneinspa rung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten w ar und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Dar über hinaus hat er sein Gesamt konzept zu erläutern . Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kostenei n- sparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen , in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung bei tragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential e rmittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betriebl i- chen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Krit e- rien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde . Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehm ers muss der Arbeitgeber erläutern, wes halb ande r- we i tige Maßnah men zur R eduzi erung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen , die auf den ersten Blick dem Ziel der Kosten reduzierung z u- widerlau fen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . 4 . Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zuläss i- ge Klage begründe t ist, weil der Beklagten keine sachlich - proportionalen Grü n- de für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Se nat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene K larstellung und Konkretisi e- rung des Begriffs der sachlich - proportionalen Gründe und des zu ihrer Darl e - 38 39 - 23 - 3 AZR 323/13 gung notwendigen Vorbrin gens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Zwanziger Schlewing Spinner Becker Schultz
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