Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. November 2015 Dritter Senat - 3 AZR 395/14 - ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 18. September 2009 - - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 28. März 2014 - 14 Sa 39/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei - Stufen - Prüfungsschema - B e- griff der sachlich - proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substa n- tiierung Bestimmungen: BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 323/13 - ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 39 5 /14 14 Sa 39/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. November 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanzige r, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- - 2 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 3 - renamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Aschenbrenner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 28. März 2014 - 14 Sa 39/13 - aufgeh o- ben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisio n - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Versorgungsansprüche de s Kläger s im Versorgungsfall richten. D e r im Juni 195 7 geborene Kläger war seit dem 1. September 197 3 Arbeitnehmer der B AG Karlsruhe. Bei dieser galt zuletzt die von der B AG und dem Gesamtbetriebsrat der B e- B ). Die RO B bestimmt in ihrer ab dem 30. Mai 1986 geltenden Fassung ua.: 1 Versorgungsgrundsätze 1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter genannt) der B AG, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der B AG eingetreten sind, erhalten, sofern und s o- lange ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte* der tarifvertraglich vereinba r- ten Arbeitszeit beträgt und sie ihre Tätigkeit bei der B AG hauptberuflich und gegen festes Entgelt aus ü- ben, nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung l e- ben s länglich Ruhegeld, wenn sie bis zum Verso r- gungsfall in den Diensten der B AG gestanden h a- ben. 1 2 - 3 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 4 - * Protokollnotiz: Falls infolge Änderung der allg e- meinen Rechtslage (Gesetze, Ve r- ordnungen, Rechtsprechung) diese Bestimmung allgemeinen Verso r- gungsgrundsätzen nicht mehr en t- spricht, sind die Vertragsparteien bereit, über eine Änderung der Ruhegeldordnung insoweit zu ve r- handeln. § 3 Arten der Versorgung und Entstehen von Versorgungsansprüchen 1. Die Versorgung umfaßt: a) Altersruhegeld 2. Versorgungsansprüche entstehen, wenn die Wart e- zeit erfüllt ist und der Versorgungsfall eingetreten oder der Mitarbeiter bzw. frühere Mitarbeiter versto r- ben ist. § 4 Wartezeit 1. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres zehn Jahre bei der B AG beschäftigt war. § 5 Versorgungsfall 1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn ein Mitarbeiter d) Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO, § 25 Abs. 5 AVG erhält. Die Versorgung beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr volle n- det; - 4 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 5 - § 6 Ruhegeld im Regelfall 1. Das Ruhegeld beträgt mit Erfüllung der Wartezeit (§ 4) 35 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung. Es erhöht sich ab dem volle n- deten zehnten ruhegeldfähigen Dienstjahr für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. de s ruhegeldfähigen Einkommens und von da ab um 1 v. H. des ruhegeldfähigen Einko m- mens bis zum Höchstsatz von 75 v. H. Hierbei wird der Steigerungssatz eines angebrochenen Dienstja h- res nach Kalendermonaten errechnet; angebrochene Kalendermonate sind als voll e Monate zu rechnen. § 7 Ruhegeldfähige Dienstzeit 1. Als ruhegeldfähig gilt die Zeit, während der ein Mita r- beiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres a) bei der B AG in einem Arbeits - oder Berufsau s- bildungsverhältnis stand; § 8 Ruhegeldfähiges Einkommen 1. Maßgebend für die Höhe des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung ist das zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a). Jedoch wird das durchschnittliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a) der letzt en drei Jahre zugru n- de gelegt, wenn das Resultat günstiger ist. Bei Tei l- zeitbeschäftigten gilt als ruhegeldfähiges Einkommen die Vergütung, die der Errechnung der Teilzeitverg ü- tung zugrunde liegt. § 10 Anrechnung auf das Ruhegeld 1. Auf das Ruhegeld werden angerechnet: a) Leistungen der gesetzlichen Rentenversich e- 5. Die Jahresnettoversorgung (Betriebsrente und die nach § 10 Abs. 1 anrechenbaren sonstigen Verso r- gungsbezüge) eines Ruhegeldempfängers darf - 5 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 6 - 100 % des Jahresnettoeinkommens eines vergleic h- baren Mitarbeiters im aktiven Dienst mit gleichem ruhe geldfähigem Einkommen bei 13,25 Monatsve r- gütungen nicht übersteigen. § 23 Inkrafttreten und Kündigung 1. Diese Ruhegeldordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1981 in Kraft und gilt erstmals für Verso r- gungsfälle von Mitarbeitern und ihren Hinterblieb e- nen, die nach dem 31.05.1986 eintreten. Die B AG fusionierte im Jahr 1997 mit der E Schwaben AG zur E AG (im Folgenden E AG). Das Arbeitsverhältnis de s Kl äger s ging später auf die E S GmbH, die ab Dezember 2004 als E Support G mbH firmierte , ein dem E - Konzern angehörendes Unternehmen über. Die E Support G mbH wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 18. März 2014 im Wege der Ve rschmelzung zur Aufnahme auf die E E AG verschmo l- zen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister eing e- tragen. Die E E AG wiederum wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 18. März 2014 mit der Beklagten , der E AG, ve r- schmolzen. Die Verschmelzung wurde ebenfalls am 30. April 2014 in das Ha n- delsregister eingetragen. Dadurch wurde die Beklagte Arbeitgeberin de s Kl ä- ger s . Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war bis zum 30. April Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Bescha f- fung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Ha ndel sowie E - Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Die E r- gebnisverbesserungs - konzernweite Ei n- sparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 3 4 5 - 6 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 7 - 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen. Die E S G mbH kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 g e- l- Arbeitgeber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften, darun ter auch die E S GmbH , und die bei di e- sen bestehenden (Gesamt - e- Neu ordnung). Diese lautet auszugsweise: Präambel Am 23.09.2003/19.05.2 004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrie b- lichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen NWS - Gesellschaften auf die spi egelbildlichen E - Gesellschaften verschmolzen wo r- den. ... Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E - Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelun g der b e- trieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Ve r- handlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhan d- lungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugun sten der betroff e- nen Mitarbeiter nicht eintreten werden. Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein w e- sentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Fina n- zierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs - Programms Top - Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehe n- den Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen. Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes: 6 - 7 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 8 - A. Neuordnung der Anwartschaften nach den ei n- zelnen Ruhegeldordnungen (RO) 4. Betriebsvereinbarung vom 19.12.2001 über die Ruhegeldordnung für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der B AG eingetreten sind 4.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/ 19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einve r- nehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten. 4.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berec h- tigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: 4.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsve r- einbarung berechtig ten Mitarbeiter erfolgt eine B e- rechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtve r- sorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens (im Sinne des § 8 der oben genannten Betrie bsverei n- barung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individue l- len Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Ra h- men dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerec h- net und sodann angerechnet bzw. die Gesamtve r- sorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksicht i- gen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensvers i- cherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Weise errechnete erreichbare R u- hegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruh e- geldfähigen Einkommens des Mitarbeiters zum Versorgungspr o- Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der B a- sis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Re n- - 8 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 9 - ten v orliegen. 4.2.2 Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der fes t- geschriebene Versorgungsprozentsatz die Berec h- nungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinte r- bliebenenleistung en dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem individ u- ellen ruhegeldfähigen Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert. Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegel d bei Erwerbsminderung dar. Eine zusätzliche Brutto - oder Nettolimitierung im Sinne von § 10 der oben genannten Betriebsve r- einbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. B. Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwar t- schaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Zi f- fer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen 1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Zi ffern 1 bis 14 aufgeführten B e- triebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils b e- rechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung. 2. Höchstbegrenzung Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsa n- wartschaften nac h A. Ziffern 1 bis 14 gilt grun d- sät z lich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarun g nach der j e- weils einschlägigen Gesamt - / Betriebsvereinb a- rung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Verso r- gungsfall erhalten hätte. - 9 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 10 - 3. Rentennahe Jahrgänge Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsve r- einbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands - und Altersteilzeitfä l- le, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter ei n- schlägige Gesamt - / Betriebsvereinbarung (Ruh e- geldordnung) in unveränderter Form fort, ohne B e- rücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinb a- rung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004. C. A b 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter E. In - Kraft - Treten und Kündigungsfrist Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres M it Schreiben vom 6. November 2006 teilte d ie E Support GmbH d e m Kläger seinen auf der Grundlage der BV Neuordnung festgeschriebenen Ve r- sorgungsprozentsatz mit 2 6 ,8 0 vH mit . Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Erklärung Zur Betriebsverei n- barung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die e- rungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand g e- währleistet ist. 7 8 - 10 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 11 - Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen En t- wicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen g e- setzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG o h- ne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrech t- erha l Gegen die Änderung der Versorgungsbestimmungen h at sich d e r Kl ä- ger mit der vorliegenden Klage gewandt. Er hat die Au ffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ih m bei Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der RO B zu gewähren; zumindest dürfe sein Versorgungsanspruch den Betrag nicht unterschreiten, der nach der RO B entsprechend sein er Beschäftigungsdauer auf der Grundlage des ruhegeldfäh i- gen Einkommens erdient wurde. Durch die BV Neuordnung seien seine A n- sprüche aus der RO B nicht wirksam abgelöst worden. Die Neuordnung greife nicht nur in dienstzeitabhängige Steiger ungsbeträge ein, sondern auch in die erdiente Dynamik, ohne dass hierfür triftige Gründe bestünden. Es lägen schon keine sachlich - proportionalen Gründe, die einen Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge rechtfertigen könnten, vor. Nach der RO B habe er darauf vertrauen dürfen, bei Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der gesetzl i- chen Rente insgesamt über 75 vH der zuletzt erzielten Vergütung verfügen zu können. Nach der Neuregelung müsse er demgegenüber mit Einbußen rec h- nen. D e r Kläger h at zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ih m b ei Eintritt des Versorgungsfall s eine betriebliche Altersve r- sorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung der B AG Karlsruhe vom 30. Mai 1986 zu bezahlen, hilfsweise fest zustellen, dass sein Versorgungsanspruch denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegel d- ordnung der B AG in der Fassung vom 30. Mai 1986 en t- sprechend seiner zurückgelegten Beschäftigungsdauer und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkomm ens g e- 9 10 - 11 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 12 - mäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, die Versorgungsansprüche de s Kläger s richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die RO B wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass de m Kläger bei Eintritt des Verso rgungsfalls j e- denfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwic k- lung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen En t- wicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zw i- schen dem Neuordnun gsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sachlich - proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen A l- tersversorgung durch die BV Neuordnung sei Tei l des Maßna h mepakets, das - Ergebnis - verbesserungs - und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E - Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Di e konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E - Aktie sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der E gehalte nen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hi n- - Programm aufzul e- gen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapi ta l- quote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinspa r- volumen iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand gen e- riert werden können. Mit den Betriebsrä ten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jäh r- lich ausgehandelt worden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der RO B durch die BV Neuordnung käme es ausschließlich auf die w irtschaftl i- 11 - 12 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 13 - che Lage des Konzerns an. Sachlich - proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hin aus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen und deshalb auch eine Fehlentwicklung im Versorgungswerk eingetreten sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem erstinstanzlich ausschließlich gestellten Hauptantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem vo m Kläger zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag im ursprünglichen Berufungsve r- fahren stattgegeben. Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 15. Januar 2013 ( - 3 AZR 710 /10 - ) au f- gehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheid ung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im neuen Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht der Klage neuerlich mit dem Hilfsant rag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Klä ger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründ ung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur teils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Dem steht nicht entgegen, dass der Senat das frühere Berufungsurteil aufgehoben hat und s o- wohl das La ndesarbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht im weiteren Verfahren nach § 563 Abs. 2 ZPO an die damalige rechtliche Beurteilung g e- bunden sind. Der erkennende Senat hat zwischenzeitlich mit Urteilen vom 12 13 - 13 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 14 - 9. Dezember 2014 ( - 3 AZR 323/13 - ua.) und vo m 16. Juni 2015 ( - 3 AZR 390/13 - ua.) den unbestimmten Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe präzisiert und damit seine Rechtsprechung ge ändert. Da s lässt die Bi n- dungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO entfallen (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZN 404/09 - Rn. 12; 20. März 2003 - 8 AZR 77/02 - zu II 2 a aa der Grü n- de) . I. Die Klage ist zulässig. Dies hat der Senat im Urteil vom 15. Januar 201 3 ( - 3 AZR 710 /10 - Rn. 12 ff.) bereits verbindlich entschieden ; die neue Rechtsprechung des Senats betriff t diesen Punkt nicht . II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der vo m Kläger nach der RO B erworben en Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine A n- wendung der BV Neuordnung im Fall de s Kläger s nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten d ienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revis i- onsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolged essen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Gr undlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parte i- en ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 14 15 - 14 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 15 - 1. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve r- einbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar d as Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertra u- ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18) . D eshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c de r Gründe, BAGE 99, 75) . a) Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bu n- desarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestu f- te, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberz u- stellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 3 84/07 - Rn. 30) . Der unter der Ge l- tung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits e r- diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder en tz o- gen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus var i- ablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus trift i- gen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259) . b) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Bes itzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforde r- 16 17 18 - 15 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 16 - lich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36) . Dazu ist es erforderlich, die Ve r- sorgungsansprüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. De s- halb kann insbesondere bei endgeh altsbezogenen Versorgungszusagen rege l- mäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurt eilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105) . 2. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der RO B im Vertrauen auf deren Inhalt b ereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft de s Kl ä- ger s zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt (vgl. ausführlich BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 7 10 /10 - Rn. 23) . 3. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft de s Kläger s . a) Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den u- sage nach der RO B bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vol l- ständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Ve r- sorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren En t- wicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die u r- sprünglich gegebene Zusage e ines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 7 10 /10 - Rn. 25) . 19 20 21 - 16 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 17 - b) Im Streit fall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik de s Kläger s . Die Beklagte hat nicht nur m Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß d er tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- ner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Ne u- ng der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten la s- sen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36) . Damit ist siche r- gestellt, dass de m Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische B e- sitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung se ines individuellen ruh e- geldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzl i- chen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintri tt des Versorgungsfalls zusteht (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 26) . 4. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - pr oportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer rev i- sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . D ie Ausfüllung de s Rechtsbegriff s der sachlich - proportionalen Gründe durch das Landesarbeitsgericht entspricht nicht der Konturierung, die der Senat zwischenzeitlich durch die Urteile vom 9. Dezember 2014 ( - 3 AZR 323/13 - ua.) und vom 16. Juni 2015 ( - 3 AZR 390/13 - ua.) vorgenommen hat . I nfolgedessen hat es die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob ein mögl icher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sac h- lich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und 22 23 - 17 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 18 - zur Zurückverweisu ng des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Landesarbeitsgericht. a) Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein s olcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt we r- den, er ist aber nahe liegend. b) Unter sachlich - proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besit zstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen En t- wicklung des Unternehmens ber uhen. aa) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eing e- bunden, können Verflech tungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wir t- schaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in d ie noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse nehmen darf. bb) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnung s- durchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Ve r- fahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wir t- s chaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich z u- rechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurc h- griffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die 24 25 26 27 - 18 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 19 - Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292) . cc) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich - proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, au ch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber von der Führungsgesellschaft de s Konzerns - hier der E AG - auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der ko n- zernangehöri gen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehö rigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist. c) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründ e gerechtfertigt. Zwar könne sich die Beklagte auf eine wir t- schaftlich ungünstige Lage des Konzerns berufen. Es reiche jedoch nicht aus, dass sich der Konzernvorstand veranlasst gesehen habe, einer vorhandenen operativen Verlustsituation bereits im Jahr 20 02 und fortgesetzt im Jahr 2003 mit einem Ergebnisverbesserungsprogramm entgegenzuwirken. Entspreche n- des gelte für den vorgetragenen Anlass der angestrebten Verbesserung der Eigenkapitalquote sowie der Profitabilität des eingesetzten Kapitals, ausg e- drückt in der betriebswirt schaft lichen Kennzahl ROCE (Return on Capital Employed). Es sei zwar auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten d a- von auszugehen, dass verschiedene wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Ergebnisse bzw. Kennzahlen interessenger echten Anlass zur Schaffung des aber nicht plausibel und deshalb nicht sachlich gerechtfertigt und nicht verhäl t- 28 29 - 19 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 20 - nismäßig, durch die BV Neuordnung die Versorgungsanwartschaften hinsich t- li ch der noch nicht erdienten dienstzeitabhängige n Zuwächse einzuschränken. Gründe dafür sei en von der Beklagten auch nicht dargelegt. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk füge sich nicht nachvollziehbar in ein auf eine Verbesserung der wirtschaf tlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept ein. Aus den von der Beklagten herangezogenen Zahlen, wie etwa der op e- rative Verlust im Jahr 2002, der Nettoverlust im ersten Halbjahr 2003 und de s- sen Anwachsen bis Ende 2003, der Rückgang der Eigenkapitalquote au f nur noch 6,1 vH im Jahr 2003 sowie die im Vergleich mit den Wettbewerbern neg a- tive n Ergebnis - , Rendite - und Bilanzstrukturkennzahlen, ergebe sich nicht , we s- halb ein Ergebnisverbesserungsprogramm mit einem Einsparpotential iHv. 1 Mrd. Euro jährlich geboten gewesen sei. Es fehle in diesem Zusammenhang an nähere n Darlegung en zu der finanziellen Situation der Wettbewerber. Im Übrigen sei die Ertragssituation im J ahr 2004 bereits besser gewesen . Die nur in groben Zügen vorgetragene wirtschaftliche Situation sei nicht geeignet, eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, auch die verfolgten Ziele mit dem Ei n- sparprogramm seien nicht plausibel. D er Vortrag der Beklagt en zu den Erge b- ebenfalls nicht dazu, dass das Einsparv o- lumen plausibel sei. Es könne folglich für das auf die betriebliche Altersverso r- gung entfallene Einsparvolumen von 10 Mio. Euro jährlich keine Angemesse n- heit und Pro portionalität festgestellt werden. Es sei nicht plausibel, dass 10 Mio. Euro auf die betriebliche Altersversorgung entfielen, während sich die Gesam t- einsparung im Personalbereich auf 300 Mio. Euro beliefen. Die Einsparungen im Bereich betriebliche Altersve rsorgung führten zu keiner aktuellen Erleicht e- rung, da die laufenden Renten nicht gekürzt und damit allenfalls die Rückste l- lung für künftige Versorgungen geringer würden. Auch erschließe sich nicht, wie das angestrebte Einsparvolumen von 10 Mio. Euro im Be reich der betrieblichen Altersversorgung ermittelt worden sei. Die von der Beklagten vorgetragene Fehlentwicklung des Versorgung s- systems rechtfertige den Eingriff ebenfalls nicht. Es reiche nicht aus, dass sich die Beklagte auf die Entwicklung der Sozial versicherungsrenten seit dem 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz von 1977 und 1978 berufe. Die Beklagte 30 31 - 20 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 21 - hätte konkret die finanzielle Mehrbelastung vortragen müssen, um so ggf. zur Feststellung gelangen zu können, dass die vorgenommenen Einsparmaßna h- men dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen würden. d) Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. aa) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen In teressenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - propor tionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Insoweit gilt (dazu nunmehr BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - ua. und 16. Juni 2015 - 3 AZR 390/13 - ua.) : (1) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigke i- ten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenk apitalverzinsung oder langfristige Su b- stanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betrieb liche Alter s- versorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . En t- scheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernün f- tiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe) 253 Abs. 1 HGB an. Ein vernünftiger Unte r- 32 33 34 35 - 21 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 22 - nehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesicht spunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder. (2) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche t- schaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) . Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situati on für geboten erachten durfte. Eines ausgewog e- nen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung g e- troffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgung s- werk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtsch aftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) . Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorg e- nommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe) . Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Ko s- te nreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde li e- genden tatsächlichen Gegebenheiten un d der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum. 36 - 22 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 23 - (3) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- t un, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein G esamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kostenei n- sparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wi e das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betriebl i- chen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Krit e- rien das prognostizierte Eins parvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb ande r- we i tige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unterneh merische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung z u- widerlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . e) Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht den Begriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt und zu strenge Anforderungen an die Plausibilität der Maßnahmen gestellt. Es hat insbesondere den Beurte i- lungsspielraum der Betriebsparteien nicht berücksichtig t und verkannt, dass Eingriffe in bestehende Versorgungsanwartschaften und damit einhergehende Änderungen der Versorgungsordnungen unmittelbar den Rückstellungsbedarf verringern und damit nicht erst beim Eintritt des Versorgungsfalls entlastend wirken. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich - proportionalen Gründe für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in den ebenfalls gegen die Beklagte geführten Rechtsstreiten, die ua. mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 ( - 3 AZR 323/13 - ) und vom 16. Juni 2015 ( - 3 AZR 390/13 - ) vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachlich - proportionalen Gründe und des zu 37 38 - 23 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 - 24 - ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem berücksicht i- gungsfähigen Vortrag zu geben. f) Sollte es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung auf den von der Beklagten ebenfalls geltend gemachten sachlichen Grund der Fehlentwic k- lung in der betrieblichen Altersversorgung ankommen, wird das Landesarbeit s- gericht zu beachten haben, dass von einer solchen Fehlentwicklung aus gega n- gen werden kann , wenn eine er hebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Ve r- sorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änd e- rungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht b e- ruh t . Die Ermittlung de s Anstiegs der Kosten ist anhand eines Ba rwertve r- gleichs festzustellen , der bezogen auf den A blöse stichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist . Ei n- zubeziehen ist ein identische r Personenbestand , nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer , d enen zum A blöse stichtag eine Ve r- sorgung nach den Regeln zugesagt war , die verändert werden sollen. Maßg e- bend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundl a- gen und anerkannten Regeln der Versich erungsmathematik. Für den V ergleich ist der aktuelle Barwert, dh. der Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem anzupassenden Versorgungswerk nach der sozialversicherungs - und steue r- rechtlichen Rechtslage zum A blöse stichtag, dem Ausgangsbarwert, dh. dem Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem Versorgungswerk nach der bei dessen Schaffung maßgeblichen Rechtslage gegenüberzustellen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 30, BAGE 126, 1) . Jedenfalls bei g e- schlossenen Versorgungssystemen sind wei tere externe kostenverursachende Faktoren, wie die Entgeltentwicklung und der Anstieg der Lebenserwartung, nicht zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Proportionalität des Eingriffs wird das Landesarbeitsgericht weiter zu berücksichtigen haben, dass nach der Ne u- regelung des Versorgungswerks der Gesamtbarwert für die betriebliche Alter s- versorgung bezogen auf den einzubeziehenden Personenkreis nicht geringer sein darf, als bei dessen Schaffung. 39 - 24 - 3 AZR 395/14 ECLI:DE:BAG:2015:101115.U.3AZR395.14.0 III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Re vision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Xaver Aschenbrenner 40
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