Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Oktober 2017 Dritter Senat - 3 AZR 737/15 - ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 22. Oktober 2013 - 13 Ca 594/12 B - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. November 2015 - 4 Sa 1251/13 B - Entscheidungsstichwort e : Ablösung VBL - Versorgung - Übergangsregelung - Altersdiskriminierung ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 737/15 4 Sa 1251/13 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Oktober 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte, pp. Beklagter, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Anschlussrevisionskläger, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung v om 17. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 3 - Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie den ehrenamtlichen Richter Schmalz und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkan nt: 1. Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision und der Anschlussrevision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Nove m- ber 2015 - 4 Sa 1251/13 B - teilweis e aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeit s- gerichts Hannover vom 22. Oktober 2013 - 13 Ca 594/12 B - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.753,61 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin. Die im Dezember 1943 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Justiziarin bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte ist die Dachorgan i- sation der Betriebskrankenkassen, die ihren Hauptsitz ua. in Niedersachsen haben . In § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 2. Januar 1985 ist geregelt: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 4 - - Ang estellten - Tarifvertrag (BAT /BKK ) vom 06.07.1983 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Die Klägerin war ab dem 1. Januar 1985 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL ) - deren Beteiligter der Bekla g- te damals war - pflichtversichert. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (im Folge n- den VBLS) stel lte die VBL rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ihr Zusatzve r- sorgung ssystem von einem Gesamtversorgung s - auf ein P unkte system um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 un d im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vereinbart. Die VBLS enthält Übergangsregelungen zum E r- halt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Dabei ist die Hö he dieser Anwartschaften zu ermitteln, in Versorgungspunkte umz u- rechnen und als Startgutschrift dem Versorgungskonto der Versicherten gut z u- schreiben. Bei der Berechnung der Anwartschaften wird zwischen rentennahe n und rentenferne n Versi cherten unterschiede n. Nach § 79 Abs. 2 VBL S sind di e- jenigen Versicherten rentennah, die - wie die Klägerin - ua. am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift von rentennahen Versicherten ist grundsätzlich die auf der Grundlage des am 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrechts individuell ermittelte Versorgungsrente, die sich bei Eintritt des Versicherung s- falls am 31. Dezember 2001 , frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Davon ist die im P unktemodell vom 1. Januar 2002 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erreichbare Z u- satzversorgung abzuziehen. 4 5 - 4 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 5 - Die VBL erteilte der Klägerin im September 2003 eine Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 über 97,29 Versorgu ngspunkte. Dies entsprach einer monatlichen Rentenanwartschaft iHv. 389,16 Euro brutto. Bei der Berechnung dieser Startgutschrift legte die VBL eine zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbare Versorgungsrente der Klägerin iHv. 478,79 Eur o brutto zugrunde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 schloss der BKK Bundesverband - zugleich als Bevollmächtigter für die Landesverbände der Betriebskranke n- kassen - - Verbände Ergä n- zungstarifvertrag Nr. 5 z um BAT/BKK vom 11. ATV BKK) ab. Dieser lautet auszugsweise: Präambel Mit diesem Tarifvertrag eröffnen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer eigenständigen betrieblichen Alter s- versorgung für die Beschäftigten der BKK - Verbände. Sie löst die bisherige Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab. Die alternative Durchführung der Altersve r- sorgung in einer Zusatzversorgungsanstalt des öffentl i- § 1 Überführ ung und Öffnungsklausel zum Verbleib in der Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes (1) (Überführung) Der Altersvorsorgeplan 2001 und der Tarifvertrag Altersversorgung - ATV zum BAT vom 1. März 2002 werden durch diesen Tarifvertrag mit Wi r- kung zum 1. Januar 2003 ersetzt. (2) (Öffnungsklausel) Wird die Altersversorgung von einem Arbeitgeber der BKK - Verbände in einer Zusatzve r- sorgungseinrichtung des Bundes, der Länder, der G e- meinden oder einer Einrichtung, die mit einer solchen Versorgungse inrichtung ein Überleitungsabkommen g e- schlossen hat, durchgeführt, kann diese fortgesetzt oder jederzeit in eine dieser Einrichtungen überführt werden. In diesem Fall finden die übrigen Regelungen nach diesem Tarifvertrag keine Anwendung; es gelten die Reg elungen des Altersvorsorgeplanes 2001 und des ATV vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden und für den Bereich der Mitglieder der BKK - Verbände vereinbarten Fassung. 6 7 - 5 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 6 - (3) Für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung aller anderen nach dem BAT/BKK Beschäftigten gelten die nachfolgenden Regelungen dieses Tarifvertrages. Ma ß- gebender Zeitpunkt ist der Wechsel des jeweiligen A r- beitgebers in das System der betrieblichen Altersverso r- gung der BKK - Verbände. § 2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die nach dem BAT/BKK oder einem diesen ersetzenden oder e r- gänzenden Tarifvertrag beschäftigt sind. (2) § 3 Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach diesem Tarifv ertrag erstreckt sich auf alle nach dem BAT/BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten, in denen ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem in § 1 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nach dem BAT/BKK beschä f- tigt und in einer Zusatzversorgungsanstalt des öffentl i- chen Dienstes pflichtversichert waren, werden die bis d a- hin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigungsfähigen Zeiten hierin eingeschlossen; für Beschäftigte die den besonderen Rege lungen des VBL - Abrechnungsverbandes Ost unterliegen, gilt dies frühestens für Zeiten seit dem 3. Oktober 1990. (2) (3) Als Beschäftigungszeit werden alle Zeiten eines b e- stehenden Arbeitsverhältnisses berücksichtigt, in denen ein Anspruch auf laufende Vergütung als Arbeitsentgelt besteht. Die Beschäftigungszeiten werden in Beschäft i- gungsjahre (berücksichtigungsfähige Beschäftigung s- jahre) aufgeteilt. Das erste Beschäftigungsjahr beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Höchstens we rden jedoch 40 Beschäftigungsjahre, läng s- tens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersrente, für die betriebliche Altersversorgung berücksichtigt. Ein B e- schäftigungsjahr besteht dabei grundsätzlich aus 12 Kalendermonaten. Unterjährig zurückgelegte Zeiten w erden monatlich jeweils mit 1/12 berücksichtigt. Ebenso werden Zeiten nach Abs. 1 S. 2 in Beschäftigungsjahre aufgeteilt. - 6 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 7 - ( 4 ) (5) Der Anspruch auf eine nach diesem Tarifvertrag z u- gesagte Rentenleistung setzt eine Eigenbeteiligung jedes Arbeitnehmers in Höhe von 1,41 % seines betriebsrente n- fähigen Einkommens voraus, die durch prozentuale A b- senkung mit der ab November 2002 jeweils vorzune h- menden Tarifanpassungen in gleicher Höhe mit Wirkung ab 1. Januar 2003 umgesetzt wird. § 4 Arten der betrieblich en Altersversorgung Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden folgende Rentenleistungen geregelt: (1) Betriebliche Altersrente (2) Vorgezogene betriebliche Altersrente (3) Betriebliche Erwerbsminderungsrente (4) Witwen - /Witwerrente (5) Waisenrente § 5 Betriebliche Altersrente (3 ) Die monatliche betriebliche Altersrente beträgt für alle Beschäftigten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Tari f- vertrages beim Arbeitgeber beschäftigt und unmittelbar vorher bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtve r- sichert waren und das 45. Lebensjahr vollendet haben Teil 1 0,42 % des betriebsrentenfähigen Einkommens von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes berücksichtigung s- fähige Beschäftigungsjahr Teil 2 0,85 % des betriebsrentenfähigen Einkommens oberhalb von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes berüc k- sichtigungsfähige Beschäftigungsjahr - 7 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 8 - Teil 3 25 % des betriebsrentenfähigen Einkommens oberhalb der Be i- tragsbemessungsgrenze als Sockelbetrag. Die Summe der Teile 1 bis 3 ergibt die monatliche B e- triebsrente. Für Neueinstellungen mit Eintritt nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gelten die Steigerungsbeträge für Pers o- nen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben . Für diesen Personenkreis ist bei Teil 1 statt von 70 % des betriebsrentenfähigen Einkommens bis zu 70 % des b e- triebsrentenfähigen Einkommens zu berücksichtigen. Als Beitragsbemessungsgrenze wird der Durchschnitt der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren vor dem Versorgungsfall zu Grunde gelegt. Für Mitarbeiter, die am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt und unmitte l- bar bei eine r Zusatzversorgungseinrichtung pflichtvers i- chert waren und das 55. Lebensjahr bereits vollendet h a- ben, wird bei Leistungsfestsetzung mindestens die Lei s- tung des Altersvorsorgeplanes 2001 gewährt. § 11 Anrechnung bisheriger Versorgungszusagen (1) Auf sämtliche Rentenleistungen nach diesem Tarifve r- trag werden Ansprüche, die für den gleichen Zeitraum als berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen oder bestehen würden in vollem Umfang anger echnet. Der ermittelte Differenzbetrag ergibt in diesen Fällen die Betriebsrente. (2) § 12 Wechsel im System BKK - Verbände (1) Die nach diesem Tarifvertrag zu berücksichtigenden Zeiten gelten gegenüber Arbeitnehmern, die innerhalb der BKK - Verbände wechseln, als übernommen im Sinne von § 1 b Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 1 BetrAVG. (2) - 8 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 9 - § 14 Rentenzahlungen und Anpassungen (1) Die Rentenzahlung erfolgt, sofern die inhaltlichen V o- raussetzungen gegeben sind, frühestens jedoch ab A n- trag des Berechtigten. Sie wird monatlich, jeweils bis zum 15. des Monats in dem ein Anspruch auf Rentenleistung entsteht, gewährt. Bei erstmaligen Rent enberechnungen oder Neuberechnungen kann ein Abschlag gewährt we r- den; im Übrigen ist ein Verzug von bis zu drei Monaten unschädlich und auf die Rentenleistung ohne Einfluss. Ein Anspruch auf Zinsen entsteht nicht. (2) Die Renten werden jährlich zum Stichtag 01.07. in Höhe von 1 % unabhängig von der jeweiligen Entwicklung angepasst. Damit sind die Ansprüche gem. § 16 BetrAVG für Anpassungen erfüllt. § 15 Obliegenheits - , Melde - und Nachweispflichten (1) Ar beitnehmer und Rentenberechtigte haben di e zur Rentenberechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unaufgefordert - spätestens innerhalb von drei Monaten - nach Antragstellung beizubringen. Dies gilt insbesondere für Bescheide und Auskünfte der gesetzl i- chen Rentenversicherung und ei ner vergleichbaren Ve r- sorgungseinrichtung sowie festgestellte Renten und A n- wartschaften durch die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und diesen vergleichbaren Tr ä- gern. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise und Steue r- Die P rotokollnotiz zu § 5 Abs. 3 ATV BKK lautet: zum 1. p- pe Der mit Wirkung zum 20. Oktober 2005 abgeschlossene a- rifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Altersversorgung der BKK Verbände vom 18. 8 9 - 9 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 10 - 5 Abs. 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: eses Tarifvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt und unmitte l- bar bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtvers i- chert waren und das 55. Lebensjahr bereits vollendet h a- ben und/oder unter sonstigen Voraussetzungen von der Zusatzversorgungseinrichtung ein e Startgutschrift bzw. Vergleichsberechnung erhalten, die eine Zusatzverso r- gungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt, wird bei Leistungsfestsetzung höchstens eine Rentenlei s- tung in Höhe dieser ermittelten Zusatzrente, mindestens jedoch die Leistu ng des Altersvorsorgeplanes 2001 g e- währt. Zu § 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgende Protokolln o- tiz eingefügt: der Beschäftigten grundsätzlich unberührt. Sie zielt auf Ausnahmefälle, die Mitarbeiter mit langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes über Gebühr begün s- tigt. Der Beklagte kündigte das Beteiligungsverhältnis zur VBL zum 31. Dezember 2002. Seitdem führt er die betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen d es ATV BKK durch. Die Klägerin erhält seit dem 1. Januar 2009 eine Rente von der VBL und eine betriebliche Altersrente von de m Beklagten . Die VBL - Rente belief sich zu Rentenbeginn auf 411,76 Euro brutto, die betriebliche Altersrente betrug 391,86 Euro brutto . Bei der Berechnung der Altersrente legte der Beklagte - neben einem betriebsrentenfähigen Einkommen der Klägerin iHv. 5.588,95 Euro brutto und einem Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 iHv. 4.813,92 Euro brutto - sechs anreche nbare Dienstjahre in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 zugrunde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der b e- trieblichen Altersrente seien mindestens die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezemb er 2008 und damit 24 Beschäftigungsjahre zu b e- rücksichtigen. Aus dem ÄTV ergebe sich nichts anderes. Die dortige Neufa s- sung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK begrenze die berücksicht i- 10 11 12 - 10 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 11 - gungsfähigen Dienstjahre nicht. Unabhängig davon bewirke diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.753,61 Euro bru t- to nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz auf 18 2,53 Euro brutto seit dem 1. Februar 2009 und auf jeweils weitere 182,53 Euro brutto seit dem 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar und 1. Februar 2012 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Februar 2012 über monatliche Betriebsrente n- leistungen von 403,74 Euro brutto hinaus monatlich jeweils weitere 188,01 Euro brutto zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung bea ntragt und geltend gemacht, nach dem ATV BKK seien nur Beschäftigungsjahre ab dem 1. Januar 2003 b e- rücksichtigungsfähig. Dies zeige auch die Protokollnotiz im ÄTV . Die durch den ÄTV vorgenommene Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK führe nicht zu einer Diskriminierung wegen des Alters . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung tei l- weise abgeändert. Es hat den Beklagte n verurteilt, an die Kl ägerin eine rüc k- ständige betriebliche Altersrente von insgesamt 3.264,27 Euro brutto nebst Zi n- sen zu zahlen und festgestellt, dass d er Beklagte verpflichtet ist , der Klägerin ab dem 15. Februar 2012 über die gezahlte Altersrente iHv. 403,74 Euro brutto hinaus monatlich 89,54 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte erstrebt mit seiner Anschlussrev i- sion die vollständige Klageabweisung. 13 14 15 - 11 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 12 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten h a- ben teilweise Erfolg. Der Zahlungsantrag ist hinsichtlich der Hauptforde rung, nicht aber hinsichtlich des Zinsbegehrens begründet. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagte n einen Anspruch auf Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2012 iHv. insgesamt 6.753,61 Euro brutto. Insoweit is t der Za h- lungsantrag begründet. Allerdings stehen der Klägerin aus diesem Betrag keine Zinsen zu. 1. Aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags der Kläg e- rin richtet sich ihr Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente gegen den B e- klagten nac h den Bestimmungen des ATV BKK. Infolge der Beendigung der Beteiligung des Beklagten bei der VBL zum 31. Dezember 2002 gelten seit dem 1. Januar 2003 nach § 1 Abs. 3 ATV BKK für die betriebliche Altersversorgung der nach dem BAT/BKK beschäftigten Arbeitneh mer des Beklagten (§ 2 Abs. 1 ATV BKK) und damit auch für die Klägerin die Regelungen dieses Tarifvertrags. 2. Die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 ATV BKK. Die Klägerin war bei Inkrafttreten des ATV BKK am 1. Januar 2003, zu dem der Beklagte nach § 1 Abs. 3 ATV BKK auch in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK Verbände wechselte, beim Beklagten beschäftigt und unmittelbar vorher in der VBL pflichtversichert. § 5 Abs. 3 ATV BKK sieht - in Verb indung mit der hierzu ergangenen Protokollnotiz - vor, dass sich die monatliche Betriebsrente nach dem betrieb s- rentenfähigen Einkommen, dem jeweils geltenden Entgeltbetrag der Verg ü- tungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 und der Anzahl der berücksichtigungsfäh i- gen Beschäftigungsjahre bestimmt. Entgegen der Rechtsauffassung des B e- klagten müssen dabei nicht lediglich die Beschäftigungsjahre der Klägerin ab dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Beklagten am 1. Januar 2003 bis zum 16 17 18 19 20 - 12 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 13 - 31. Dezember 2008 , sondern auch die Be schäftigungsjahre der Klägerin vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2002 und damit - wie von der Klägerin verlangt - insgesamt 24 anrechenbare Dienstjahre berücksichtigt werden. Dies ergibt die Auslegung des ATV BKK (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tar i f- verträgen vgl. etwa BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24 mwN) . a) Für ein solches Verständnis sprechen bereits der Wortlaut und die Sy s- tematik von § 3 Abs. 1 ATV BKK. nach diesem Tarifvertrag erstreckt sich auf alle nach dem BAT/BKK zurückg e- 3 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK haben die Tari f- vertragsparteien die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK für die berücksichtigung s- fähigen Beschäftigungsjahre maßgebl ichen Beschäftigungszeiten nicht auf die Zeit ab Inkrafttreten des ATV BKK bei dem Beklagten am 1. Januar 2003 b e- schränkt. Vielmehr sollen damit sämtliche Beschäftigungszeiten einbezogen werden, die im Anwendungsbereich des BAT /BKK erbracht wurden und wä h- r end derer ein Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Dies wird durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ATV BKK für die bereits vor Inkrafttreten des ATV BKK bei der VBL pflichtversicherten Arbei t- nehmer bestätigt. Danach sin - dh. in die Beschäftigungszeiten nach Satz 1 - u- satzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit nach der Satzung der VBL erbracht wurden. Damit werden ausdrücklich auch vor Inkr afttreten des ATV BKK und damit vorliegend vor dem 1. Januar 2003 liegende Beschäft i- gungszeiten erfasst. Dies zeigt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ATV BKK. Die dortige Begrenzung der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungsjahre auf die Zeit ab dem 3. Oktober 19 90 für die unter den VBL - Abrechnungsverband Ost fallenden Arbeitnehmer wäre überflüssig, wenn nicht auch Beschäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber bei der Berechnung der betriebl i- chen Altersrente berücksichtigungsfähig wären. 21 22 - 13 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 14 - b) Der Wortlaut und die Systematik von § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 ATV BKK stützen dieses Ergebnis ebenfalls. Die Tarifvertragsparteien h a- ben - wie der durch Fettdruck herausgehobene Klammerzusatz in Satz 2 zeigt - in dieser Norm den Begriff und die Vo k- § 5 Abs. 3 ATV BKK festgelegt. Maßgebend für die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre sind danach die Beschäftigungszeiten. § 3 Abs. 3 Satz 1 ATV BKK definiert diese ausd rüc k- lich eines bestehenden Arbeitsverhältnisses der A r- beitnehmer einen laufenden Anspruch auf Arbeitsentgelt hat . Entsprechend stellt § 3 Abs. 3 Satz 3 ATV BKK ausdrücklich klar, dass das erste Beschäft i- gungsjahr grundsätzlich a n den Beginn des Arbeitsverhältnisses anknüpft . D a- mit kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit der Beschäftigungsjahre nicht auf den Zeitpunkt des Wechsel s des Arbeitgebers in das neue Betriebsrente n- system der BKK Verbände an. c ) Auch der tarifliche Re gelungs zusammenhang spricht für dieses Ausl e- gungsergebnis. aa) § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK ordnet an, dass Ansprüche, die für den gleichen Zeitraum als berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen oder bestehen würden , in vollem Umfang auf die Leistungen nach dem ATV BKK anzurechnen sind. Da sich nach einem Wechsel des Arbeitgebers aus dem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes in das Versorgungssystem der BKK - Verbände anz u- rechnende Ansprüche gegen die Zusatzversorgungskasse nur aus den vor di e- sem Zeitpunkt und damit vor dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber liegenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer ergeben können, setzt die Regelung denknotwendig voraus, dass solche Zeiten auch im Rahmen des ATV BKK berücksichtigungsfähig sein können. bb) § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 ATV BKK unterstreicht dieses Verstän d- nis ebenfalls. Die Norm bezieht sich ausdrücklich auf Arbei tnehmer, die erst nach dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber eingestellt werden. Dies zeigt, dass die Tarifparteien die unterschiedliche Situation von Arbeitnehmern, 23 24 25 26 - 14 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 15 - die bereits vor diesem Zeitpunkt Beschäftigungszeiten außerhalb des neuen Betrieb srentensystems erbracht haben und solchen, die eine betriebliche A l- tersrente allein nach den Bestimmungen des ATV BKK erwerben, bedacht und geregelt haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten auf die Zeiten ab dem Wechsel des jeweiligen Arbeitg e- bers in das neue Betriebsrentensystem beschränken wollen, hätte es daher nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. cc) Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt weder aus § 1 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK noch aus § 12 ATV BKK etwas anderes. § 1 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK regelt nicht, welche Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente nach dem ATV BKK berücksichtigungsfähig sind, sondern bestimmt lediglich den Zeitpunkt, ab dem der ATV BKK bei den jeweilige n Arbeitgebern gilt und damit das frühere Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes durch das Betriebsrentensystem der BKK Verbände abgelöst wird. Auch § 12 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK enthält keine Definition der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsz eiten nach dem ATV BKK; die Norm setzt - wie die Formuli e- - diese vielmehr voraus und knüpft damit an die Regelungen in § 3 Abs. 3 ATV BKK an. d) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäb e beläuft sich die betriebliche Altersrente der Klägerin, die zum 1. Januar 2003 das 45. Lebensjahr vollendet hatte , nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 ATV BKK bei 24 berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahren , einem betriebsrentenfähigen Einkommen iHv. 5.588, 95 Euro brutto und einem maßgeblichen Entgeltbetrag der Vergütung s- gruppe 14 Lebensaltersstufe 9 iHv. 4.813,92 Euro brutto zum 1. Januar 2009 auf 986,15 Euro brutto monat lich. Nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 ATV BKK setzt sich die monatliche Betriebsre nte aus den Teilen 1 bis 3 zusammen. 0,42 vH für jedes berücksicht i- gungsfähige Beschäftigungsjahr auf der Grundlage von 70 vH des Entgel t- betrags der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 ergibt den ersten Teilb e- trag iHv. 339,67 Euro (70 vH von 4.813,92 E uro = 3.369,74 Euro x 24 x 0,42 vH). Hierzu müssen 0,85 vH für jedes berücksichtigungsfähige Beschäft i- 27 28 29 - 15 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 16 - gungsjahr auf der Grundlage des Differenzbetrags zwischen dem ruhegehalt s- fähigen Entgelt und 70 vH der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 a d- diert wer den (5.588,95 Euro abzüglich 3.369,74 Euro = 2.219,21 Euro x 24 x 0,85 vH). Dies ergibt einen Teilbetrag iHv. 452,72 Euro. Als Teil 3 der Betrieb s- rente ist ein Sockelbetrag von 25 vH aus dem die Vergütungsgruppe 14 L e- bensaltersstufe 9 übersteigenden betrie bsrentenfähigem Einkommen mithin 193,76 Euro hinzuzurechnen (5.588,95 Euro abzüglich 4.813,92 Euro = 775,03 Euro x 25 vH). Die Summe dieser Teilbeträge ergibt 986,15 Euro. 3. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, wird die nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 ATV BKK ermittelte betriebliche Altersrente der Kläg e- rin iHv. 986,15 Euro nicht durch die von den Tarifvertragsparteien im ÄTV vo r- genommene Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK b e- grenzt. Danach wird den am Tag des Inkrafttretens des ATV BKK beim Arbei t- geber schon beschäftigten und bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflich t- versicherten Mitarbeitern, die - wie die Klägerin - das 55. Lebensjahr bereits vollendet sowie von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Startgutschrift e r- h alten haben, welche eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtve r- sorgung ermittelt, höchstens eine Rentenleistung in Höhe dieser ermittelten Z u- satzrente gewährt. 5 Abs. 3 Unterabs. ATV BKK idF des ÄTV ist jedoch nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam . D ie Regelung bewirkt eine unmittelbare B e- nachteiligung der Klägerin wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist. a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. aa) Das Allgemeine Gleichbeha ndlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (vgl. etwa BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 31 mwN; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 1 4 mwN, BAGE 147, 279) . Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. 30 31 32 - 16 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 17 - bb) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europ äischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S . 1897) , das am 17. August 2006 verkündet wurde, trat das Al l- gemeine Gleichbehandlungsgesetz am 18. August 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand di e Klägerin noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. b) § 5 Abs. 3 Unterabs. BKK idF des ÄTV b e- nachteiligt die Klägerin unmittelbar wegen ihres Alters . aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen ein es in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. U n- zulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligu n- gen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günst i- ge Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situat i- on. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfa hren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in beso n- derer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und d ie Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 32; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 279) . bb) § 5 Abs. 3 Unterabs. BKK idF des ÄTV führt zu einer unmitte l- baren Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die Regelung hat zur Folge, dass die Klägerin, die unmittelbar vor Inkrafttreten des ATV BKK bereits bei einer Zusatzversorgungseinrichtung - der VBL - pflichtversichert war, das 55. Lebensjahr vollendet hatte und als sog. rentenn a- her Jahrgang nach § 79 Abs. 2 VBLS eine Startgutschrift erhalten hat, bei der 33 34 35 36 - 17 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 18 - eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt wurde, eine ungünstigere Behandlung erfährt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der zum maßgeblichen Stichtag jünger war. Dab ei kann dahinstehen, ob durch di e- se Norm eine Höchstbegrenzung auf die von der VBL ermittelte mo natliche Rentenanwartschaft oder lediglich auf die bei der Berechnung der Startgu t- schrift rentennaher Arbeitnehmer zu ermittelnde Versorgungsrente , die bei Vol l- endung des 63. Lebensjahres erreichbar wäre, angeordnet wird. Denn in beiden Fällen läge eine unmittelbare altersbedingte Benachteiligung vor. Während die betriebliche Altersrente der Klägerin nach § 5 Abs. 3 ATV 5 Abs. 3 Unterabs. BKK idF des ÄTV auf einen bestimmten Betrag g e- kappt und damit gekürzt wird, erfolgt bei einem jüngeren Arbeitnehmer, der über eine gleich lange Beschäftigungszeit und ein gleich hohes betriebsrente n- fähiges Einkommen verfügt , eine solche Begrenzung nicht. c) § 5 Abs. 3 Unterabs. BKK idF des ÄTV bewirkte U n- gleichbehandlung ist - auch unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparte i- en zustehenden Gestaltungs - und Beurteilungsspielraums - nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betriebliche n Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigt e oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeord net hat, hat er zum 37 38 - 18 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 19 - Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte A l- tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 4. Augu st 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25 , BAGE 150, 136 ; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 A GG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (vgl. ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 ff.) . bb) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rate s vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht. Die Bestimmung is t mit Unionsrecht ve r- einbar ( vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279 ; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 23 ff. mwN ) . Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erfor derliche hinausg e- hen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff.) . cc) Es kan § 5 Abs. 3 Unterabs. ATV h- 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt. Selbst wenn man zugunsten des Bekla g- ten annähme, dass der Tatbestand des § 10 Sat z 3 Nr. 4 AGG im Streitfall e r- füllt wäre, wäre die durch die Tarifnorm bewirkte unmittelbare Ungleichbehan d- lung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. 39 40 - 19 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 20 - (1) Der Senat kann dabei - ebenfalls zugunsten des Beklagten - unterst e l- § 5 Abs. 3 Unterabs. BKK idF des ÄTV vorgeseh e- nen Altersgrenze ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG erreicht werden soll. Die Regelung soll zum einen die durch die betriebliche Altersversorgung en t- stehenden Kosten für den Beklagten insgesamt begrenzen und damit übe r- schaubar halten. Zum anderen sollen ausweislich der Protokollnotiz im ÄTV dabei die Versorgungsansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden, die aufgrund ihrer langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentli chen Dienstes (2) Gemessen an diesen Zielen ist die Bestimmung weder angemessen noch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. (a) Eine Altersgrenze ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, ohne die legitimen Int e- ressen der hiervon besonders nachteilig betroffenen Arbeitnehmer übermäßig zu beeinträchtigen (vgl. etwa EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [ Ingeniørforeningen i Danmark ] Rn. 25) . Sie ist erforderlich iSd . § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestre b- ten Ziels notwendig ist (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 66, BAGE 152, 164) . (b) § 5 Abs. 3 Unterabs. BKK idF des ÄTV ger e- gelte A ltersgrenze bereits nicht angemessen nach § 10 Satz 2 AGG, soweit durch sie die mit der betrieblichen Altersversorgung verbundenen Kosten in s- gesamt begrenzt und damit die Belastungen für den Beklagten kalkulierbar g e- macht werden sollen. Die Bestimmung knüp ft ihr Eingreifen nicht an die Höhe der Versorgungsansprüche, die die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach dem ATV BKK erwerben, sondern wirkt sich ausschließlich bei älteren Arbei t- nehmern nachteilig aus. Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des ATV BKK noch jünger waren und bei ihrem Ausscheiden aufgrund ihres Einkommens und ihrer Beschäftigungszeit eine gleich hohe betriebliche Altersrente nach § 5 Abs. 3 ATV BKK erworben haben, werden von der Kappungsgrenze hingegen nicht betroffen. Ihre betriebliche A ltersrente richtet sich - wie die der benachteiligten 41 42 43 44 - 20 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 21 - Arbeitnehmer - nach den Bestimmungen des ATV BKK. Dennoch bleiben ihre Ansprüche ungeschmälert, obwohl die Leistungen des Beklagten in diesen Fä l- len wegen der typischerweise niedrigeren Ansprüche der be günstigten Arbei t- nehmer auf Zusatzrente bei der VBL sogar nur in geringerem Maße durch die Anrechnung nach § 11 ATV BKK reduziert werden. (c) Soweit durch die Altersgrenze auch die Versorgungsansprüche der jen i- gen Arbeitnehmer beschrä nkt werden sollen, di e über lange Vordienst zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes verfügen und daher durch die Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK begünstigt werden, ist sie zudem nicht erforde r- lich iSv. § 10 Satz § 5 Abs. 3 Unterabs. ATV BKK idF des ÄTV wirkt sich - anders als in Satz 2 der Protokollnotiz im ÄTV angenommen - gerade auch bei denjenigen Arbeitnehmern nachteilig aus, die - wie die Klägerin - die langen Beschäftigungszeiten bei ihrem Arbeitgeber und damit nicht außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht haben. Um eine übermäßige Begünstigung von Arbeitnehmern mit langen Vordienstzeiten a u- ßerhalb des öffentlichen Dienstes zu vermeiden, hätte es ausgereicht, lediglich solche Zeiten nicht anzurechnen. Damit hätte vermieden werden können, dass auch Arbeitnehmergruppen betroffen sind, bei denen die in der Protokollnotiz angegebene Zielrichtung nicht greift. 4. Auf die betriebliche Altersrente der Klägerin nach § 5 Abs. 3 ATV BKK iHv. 986,15 Euro brutto ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK die zum 1. Januar 2009 - dem Zeitpunkt ihres Rentenbeginns - ermittelte VBL - Rente der Klägerin iHv. unstreitig 411,76 Euro anzurechnen. Der sich danach ergebende Betrag von 574,39 Euro ist die Ausgangsrente der Klägerin zum 1. Januar 2009. Die Anrechnung der Zusatzversorgungsrente erfolgt dabei nur in Höhe ihres Ausgangsbetrags bei Rentenbeginn. Soweit die Versorgungsrente nach § 39 VBLS durch die VBL jährlich zum 1. Juli um eins vom Hundert erhöht wird, bleibt diese Erhöhung bei der Anrechn ung außer Betracht. Dies ergibt die Au s- legung des ATV BKK . 45 46 - 21 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 22 - a) Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK könnte allerdings z u- nächst auf ein anderes Verständnis hindeuten. Danach werden auf sämtliche Rentenleistungen nach dem ATV BKK Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in vollem Umfang angerechnet. Die damit auch die den Beschäftigten jeweils monatlich ge zahlte Zusatzverso r- gungsrente in Abzug zu bringen sein soll. Andererseits steht diese Begrifflic h- keit auch einem Verständnis, wonach § 11 Abs. 1 ATV BKK lediglich die B e- rechnung der nach dem ATV BKK zu zahlenden Ausgangsrente regelt - mit der Folge, dass n ur die bei Rentenbeginn von der VBL gewährte Rente in Abzug zu bringen ist - nicht entgegen. Damit würde lediglich klargestellt, dass die VBL - Rente vollständig und nicht nur eingeschränkt angerechnet wird. Hierfür spricht die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK enthaltene Formulierung n- leistungen - n- 14 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK - nicht die monatlich zu zahlende b e- triebliche Rente, sondern bezieht sich auf die in § 4 ATV BK K geregelten Arten der betrieblichen Altersversorgung. Damit wird durch § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK lediglich klargestellt, dass bei sämtlichen nach dem ATV BKK g e- währten Rentenarten die genannten Zusatzversorgung sansprüche des öffentl i- chen Dienstes in Abzu g zu bringen sind. Auch § 11 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK u n- terstützt die Annahme, dass die Regelung in Satz 1 nicht auf eine monatliche Anrechnung der VBL - Rente auf die periodischen Rentenzahlungen des Bekla g- ten abzielt. Danach ergibt der nach den Vorgaben des S atzes 1 ermittelte Diff e- Tarifnorm, die keinen Zusatz - - enthält, spricht dafür, dass § 11 ATV BKK ausschließlich die Berechnung der Ausgangsrente regelt. b ) Gestützt wird dieses Verständnis auch durch § 15 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK . Danach haben Arbeitnehmer und Rentenberechtigte zur Berechnung der Betriebsrente die für die Rentenberechnung notwendigen Unterlagen - zu denen nach Abs. 1 Satz 2 auch der Bescheid d er VBL über die ermittelte Z u- satzversorgung gehört - g- 47 48 - 22 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 23 - Frist für die Vorlage des VBL - Bescheids verdeutlicht, dass die betriebliche A l- tersrente nach dem ATV BKK nicht deshalb jährlich neu berechnet werden soll, weil sich die VBL - Rente nach § 39 VBLS wegen ihrer Anpassung um eins vom Hundert erhöht. Hätten die Tarifparteien dies gewollt, hätte es nahegelegen, den Arbeitnehmern aufzugebe n, die jeweils geänderten Bescheide der VBL u n- verzüglich oder zumindest innerhalb einer Frist nach ihrem Zugang einz u- reichen. c) Der Regelungszusammenhang liefert ebenfalls ein gewichtiges Arg u- ment für das vorliegende Auslegungsergebnis. Die Tarifvertrags parteien haben in § 14 Abs. 2 ATV des 1. Juli angepasst werden sollen. Sowohl die Überschrift als auch die Sy s- tematik von § 14 ATV BKK lassen den Schluss zu, dass sich die einprozentige Anpassung auf die monatlichen Leistungen des Beklagten beziehen. Demen t- sprechend ist auch bei denjenigen Versorgungsempfänger n, bei denen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK eine Anrechnung der Zusatzversorgung zu erfo l- gen hat, die von dem Beklagten gezahlte Betriebsrente z u erhöhen. Diese stellt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK in diesen Fällen die zu gewährende und d a- mit anzupassende Betriebsrente dar. Würde § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK indes eine jährli che Neuberechnung der betrieblichen Altersrente infolge der Erh ö- hung der VBL - Rente um eins vom Hundert vorsehen, erhielten diese Verso r- gungsempfänger rechnerisch nicht die von den Tarifvertragsparteien vereinba r- te Anpassung der Leistungen des Beklagten um ein s vom Hundert nach § 14 Abs. 2 ATV BKK. Eine Gesamtrentenfortschreibun g sieht der ATV BKK nicht vor. d) Dieses Auslegungsergebnis führt auch zu einem sachgerechten, zweckorientierten sowie praktisch brauchbaren Verständnis von § 11 ATV BKK. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die T a- rifparteien dem Arbeitgeber aufgeben wollten, die jeweiligen Renten jährlich neu zu berechnen. 49 50 - 23 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 24 - 5. Die danach zum 1. Januar 2009 ermittelte betriebliche Altersrente iHv. 574,39 Euro brutto monatlich ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ATV BKK ab dem 1. Juli 2009 jährlich zum 1. Juli um eins vom Hundert anzupassen. 6. Damit ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2012 ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung rückständ i- ger betrieblicher Altersrente iHv. insgesamt 6.999,61 Euro brutto. a) Unter Berücksichtigung der monatlich vom Beklagten geleisteten b e- trieblichen Altersrente iHv. 391,86 Euro brutto bzw. 403,74 Euro brutto ab dem 1. Juli 2011 ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Differenz i Hv. 1.095,18 Euro brutto (574,39 Euro abzüglich 391,86 Euro = 182,53 Euro x 6 Monate = 1.095,18 Euro). Für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 errechnet sich eine Differenz iHv. 2.259,24 Euro brutto (574,39 Euro zuzüglich 1 vH = 580,13 Euro abz üglich 391,86 Euro = 188,27 Euro x 12 Monate = 2 . 259,24 Euro). Für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 beträgt die Differenz 2.328,84 Euro brutto (580,13 Euro z u- züglich 1 vH = 585,93 Euro abzüglich 391,86 Euro = 194,07 Euro x 12 Monate = 2.328, 84 Euro) und für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag iHv. 1.316,35 Euro brutto (585,93 Euro z u- züglich 1 vH = 591,79 Euro abzüglich 403,74 Euro = 188,05 Euro x 7 Monate = 1.316,35 Euro). b) Insgesamt ergibt sich damit für den streitbefangenen Zeitraum ein Nachzahlungsbetrag iHv. 6.999,61 Euro brutto . Die Klägerin begehrt für diesen Zeitraum mit dem Antrag zu 1. nur die Zahlung rückständiger betrieblicher A l- tersrente iHv. 6.753,61 Euro brutto. Daran ist der S enat nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. 51 52 53 54 - 24 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 - 25 - 7 . Zinsen auf den Zahlungsanspruch stehen der Klägerin jedoch nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat ihr zu Unrecht - soweit es Zinsen vor dem Ersten des Folgemonats zuerkannt hat auch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO - einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen zugesprochen. In § 14 Abs. 1 Satz 4 ATV BKK haben die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ausdrücklich ausgeschlossen . Dies gilt für alle betriebli chen Renten, die erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt und damit nach dem 15. des jeweiligen Monats ( vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK) gezahlt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 ATV BKK. Zwar ist danach bei erstmaligen Rente nberechnu n- gen oder Neuberechnungen nur ein Verzug von bis zu drei Monaten unschä d- lich. Mit dieser Regelung soll jedoch lediglich die erfolgreiche Geltendmachung weiterer - über die Zahlung von Zinsen hinausgehender - Verzugsschäden für einen befristeten Ze itraum ausgeschlossen werden. II. Der zu 2. gestellte Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsint e- resse s nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidu ng über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschli e- ßend geklärt werden kann (vgl. etwa BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 662/14 - Rn. 14) . Hieran fehlt es vorliegend. Mit der begehrten Feststellung stün de ledi g- lich fest, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente iHv. (mindestens) 188,01 Euro brutto hätte. An der rechtskräftigen Feststellung, dass der Beklagte ihr einen solchen Teilbetrag zu zahlen ha t, besteht für die Klägerin kein schützenswertes Interesse. Zw i- schen den Parteien stünde damit nicht abschließend fest, wie hoch die vom Beklagten zu zahlende monatliche Betriebsrente insgesamt wäre und wie sich diese berechnete. 55 56 57 - 25 - 3 AZR 737/15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Ri chterin am BAG Wemheuer ist wegen Krankheit verhindert , ihre Unterschrift be i- zufügen. Zwanziger Schmalz Möller 58
Full & Egal Universal Law Academy