Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juli 2015 Dritter Senat - 3 AZR 517/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 22. März 2011 - 6 Ca 4917/09 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. April 2013 - 5 Sa 220/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhäl t- nismäßigkeit - dreistufiges Prüfungsschema Bestimmung en : BetrAVG § § 1, 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1; BGB § 286 Abs. 1, § § 288, 305 Abs. 1, § 308 Nr. 4; GG Art. 4, 140; WRV Art. 137 Abs. 3 Satz 1; Ein i- gungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn itt III Nr. 16 Buchst. a und b; Verfassung der Evangelisch- Lutherischen Landes kirche Sachsens § 18 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Nr. 4, § 42; Kirchengesetz über die R e- gelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Eva n- gelisch - § 5, 6 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 517/13 5 Sa 220/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juli 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2013 - 5 Sa 220/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte in Ziffer 2. des Tenors verurteilt wird, an die Kl ä- gerin ab dem 1. Dezember 2009 mona tlich 46,08 Euro zum 1. des jeweiligen Folgemonats zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,08 Euro seit dem jeweiligen 2. der M onat e Januar 2010 bis Juli 2015 zu zahlen . Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu t ragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob di e B eklagte der Klägerin über die von einer Zusatzversorgungskasse gezahlte Rente hinaus weitere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren muss . Die im September 1941 geborene Klägerin war seit dem 16. Juni 1987 bei der Beklagten in Dresden beschäftigt. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen richteten sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1987. Danach war die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen wöchentl i- chen Arbeitszeit von 22 Stunden für die Beklagte tätig . Sie erhielt hierfür ein Gehalt iHv. 50 % einer Vollzeitbeschäftigten. Die Beklagte ist eine evangelische Landeskirche. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 d er Verfassung de r Beklagten (im Folgenden Kirchenverfassung ) obliegt die landeskirchliche Gesetzgebung der Landessynode. Nach § 39 Nr . 4 Ki r- ch env erf assung bedarf es zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter einschließlich ihrer wirtschaftlichen Vers orgung eines Kirchengesetzes. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem die Kirche n- leitung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen (§ 42 Kirch enverfassung ) . Daneben hat die Landessynode der Beklagten mit dem Kirchengesetz über die Regelung der privatrech tlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evang e- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 4 - lisch - Lutherischen Landeskirche Sach s ens (Landeskirchliches Mitarbeiterg e- setz - LMG) vom 26. März 1991 § 5 Abs . 1 LMG iVm. § 7 Abs . 1 LMG sieht für die Ordnun g und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen ua. der Angestellten und Arbeiter die Bildung einer p a- ritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission vor. Nach § 5 Abs . 2 LMG hat die Kommission die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten, die den Inhalt, den Absc hluss und die Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Vergütung und Entlohnung betreffen. Kommt eine Regelung nicht zustande , kann ein par i- tätisch besetz t er Schlichtungsausschuss angerufen werden. Der Schlichtung s- ausschuss kann , wenn keine Einigung zu stande kommt, nach § 18 Abs. 3 LMG eine endgültige Entscheidung treffen. D ie Landessynode hat die Möglichkeit, sowohl Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission als auch des Schlic h- tungsausschusses aus Haushaltsgründen mit verfassungsändernder Mehrheit a uf zu heben und ggf. durch eigene Regelungen zu ersetzen . Nach § 6 Satz 1 LMG sind s owohl die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 5 Abs . 2 LMG als auch die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ve r- bindlich und wirken normativ. Gemäß § 5 Abs . 3 LMG wirkt die Arbeitsrechtliche i- cher Bedeutung sind und die Dienstverhältnisse ua . der Angestellten und Arbe i- ter unmittelbar berühren. Mit Wirkung zum 1. Juli 1991 trat die Verordnung über die Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an kirchliche Angestellte und Arbeiter im Ruh e- stand und ihre r Witwen/Witwer (Treuegeld - Verordnung) vom 11. Juni 1991 (A B l. S. A 58) in Kraft. Diese bestimmt e in der zum 1. Januar 1993 in Kraft g e- treten Fassung der n Verordnung zur Änderung der Treuegeld - Verordnung vom 11. Juni 1993 (A B l. S. A 86) ua.: 1 (1) Kirchliche Angestellte und Arbeiter im Ruhestand - im f olgenden Mitarbeiter genannt - erhalten zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein kirchliches Treuegeld aus kirchlichen Mitteln nach Maßgabe dieser Verordnung. 4 - 4 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 5 - § 2 (1) Das kirchliche Treuegeld wird gewährt, wenn der Mi t- arbeiter nach mindestens 10jähriger ununterbrochen im kirchlichem Dienst verbrachten Tätigkeit als v ollbeschäfti g- ter Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Für den Eintritt in den Vorruhestand gilt das Entspreche n- de. Eine vorübergehende uner hebliche Verkürzung der Arbeitszeit bleibt außer Betracht. (2) Teilbeschäftigte erhalten das kirchliche Treuegeld a n- teil mäß ig, wenn ihre Arbeitszeit mindestens 50 % der A r- beitszeit eines Vollbeschäftigten betragen hat. Eine v o- rübergehende unerhebliche Ve rkürzung der Arbeitszeit bleibt außer Betracht. § 7 (1) Als kirchliches Treuegeld wird nach 10jähriger unu n- terbrochen im kirchlichen Dienst verbrachter Tätigkeit als Vollbeschäftigter ein Grundbetrag von 80, - DM monatlich gewährt, der sich für jedes weitere Dienstjahr um je 8, -- DM monatlich erhöht. Für ein nicht vollendetes Dienstjahr werden bis zu 6 Monaten D ienstzeit 4, -- DM und darüber 8, -- DM gewährt. Am 30. Juli 1993 vereinbarten die P arteien auf eine m Formular einen auf das Schriftstück gesetzten Stempel i n Sinne eines Nac h- . Nach § 1 des Dienstvertrags war die Klägerin seit dem 15. Juni 1987 bei der Beklagten im Landeskirchenamt t- arbeit Dienstvertrag ua. folgende Reg e- lungen : 2 (1) Für das Dienstverhältnis gelten das Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch - Lutherischen Landeski r- che Sachsen s (Landeskirchliches Mitarbeitergesetz - LMG - ) vom 26. März 1991 (Amtsblatt Seite A 35) und die Kirchliche Dienstverordnung (KDVO) vom 16. Juli 1992 (Amtsblatt Seite A 81) sowie die sonstigen Arbeit s- rechtsregelungen in der jeweils gel tenden Fassung. 5 - 5 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 6 - § 5 Die zusätzliche Altersversorgung wird nach dem in der Evangelisch - Lutherischen Landeskirche Sachsens gelte n- den Recht gewährt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 trat die Verordnung über die Treuegel d- gewährung an kirchliche Mitarbeiter als K irchliche Altersversorgung (VKAV) vom 7. Ju n i 1994 (ABl. S. A 159) in Kraft (im Folgenden VKAV 1994) . Die VKAV 1994 bestimmt auszugweise: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die privatrechtlich beschäfti g- ten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelisch - Lutherischen Landeskirche Sachsens. (2) Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsb e- rechtigte: a) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Dienstve r- hältnisse unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) der Evangelisch - Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie § 2 Gesamtversorgung, Beitragserhebung (1) Kirchliche Altersver sorgung wird im Rahmen einer G e- samtversorgung als zusätzliche Leistung zu den Leistu n- gen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe gewährt, in der die Leistung aus der gesetzlichen Rente n- versicherung hinter der sich nach dieser Ordnung erg e- benden Gesamtversorgung im Einzelfall zurückbleiben. § 3 Anspruchsvoraussetzungen bei Bezug von Vollrente wegen Alters Kirchliche Altersversorgung wird gewährt, wenn der Mita r- beiter oder die Mitarbeiterin eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit im kirchlichen Dienst (a n- spruchsbegründende Dienstzeit) nachweist und eine Vol l- rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversich e- 6 - 6 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 7 - rung bezieht. § 4 Gesamtversorgungsfähige Zeit Für die Gesamtversorgung werden als Zeiten berücksic h- tigt: a) die kirchlichen Dienstzeiten nach § 5 und b) die Erhöhungszeit nach § 6. § 5 Kirchliche Dienstzeit en (1) Als kirchliche Dienstzeiten gem. § 4 Buchst. a) zählen die Zeiten einer beruflichen Beschäftigung: a) bei den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und Gliedkirchen sowie sonstigen kirchlichen Körpe r- schaften, Anstalten und Stiftungen innerhalb des Gebietes des ehemaligen Bundes der Evangelischen Kirchen, § 8 Höhe der Gesamtversorgung (1) Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen kirchlichen Dienstzeit 18,75 v.H. des Gesamtversorgung s- stufenwerts (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere g e- samtversorgungsfähige Jahr um 1,875 v.H. des Gesam t- versorgungsstufenwerts bis zu einer Höchstgre nze von 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren. (2) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten die Gesamtversorgung in der Höhe, die dem A n- teil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der eines vollbeschäftigten Mitar beiters oder einer vol l- beschäftigten Mitarbeiterin entspricht. Hat sich die vertra g- lich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dien s- tes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelm ä- ßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters ode r einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin maßgeblich (Zeit - zu - Zeitanrechnung). - 7 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 8 - § 10 Mindestversorgung Als Mindestversorgung erhalten Leistungsberechtigte den Grundbetrag von 100, -- DM monatlich bei 10 Jahren und 10, -- DM monatlich für jedes weitere Jahr anspruchsb e- gründender Dienstzeit gemäß §§ 3 und 5 dieser Veror d- nung. § 11 Beginn und Ende der Leistung en (1) Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an Vollrente wegen Alters, Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente zusteht. § 23 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 01. Juli 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an kirchliche Angestellte und Arbeiter im Ruhestand und ihrer Witwen (Witwer) (Treuegeld - Verordnung) vom 11. Juni 1991 (ABl. S. A 58) in der Fassung der Zweiten Verordnung z ur Änderung der Treuegeld - Verordnung vom 17. Juni 1993 (ABl. S. A 86) Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten wurde durch die Ordnung über die K irchliche Altersversorgung (KAV) vom 26. November 1996 (ABl. S. A 270) mit Wirkun g zum 1. Januar 1997 geändert (im Folgenden KAV 1997) . Die KAV 1997 sah für die in ihrem § 1 Abs. 2 aufgeführten Arbei t- nehmer - zu denen die Klägerin nicht gehörte - weiterhin die Gewährung einer Gesamtversorgung durch die Beklagte vor . § 24 KAV 1997 laute t : § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichze i- tig tritt die Verordnung über Treuegeldgewährung an kirc h- liche Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung (VKAV) vom 7. Juni 1994 (ABl. S. A 7 - 8 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 9 - Ebenfalls Ende des Jahres 1996 beschloss die Landessynode der B e- klagte n das Kirchengesetz über die Zusatzversorgung der kirchlichen Mitarbe i- ter im Bereich der Evangelisch - Lutherischen Landeskirche Sachsens (Zusat z- versorgungsgesetz - ZVG) vom 21. November 1996 (A B l. S. A 244) (im Fo l- genden ZVG 1997) . D a s zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene ZVG 1997 b e- stimmt ua.: § 1 (1) Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 1996 zu der Evangelisch - Lutherischen Landeskirche Sachsens, einer ihrer Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Ki r- chenbezirke oder sonstigen Körperschaften in einem pr i- vatrechtlichen Anstellungs - oder Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten unter der in § 3 genannten Vorausse t- zung eine zus ätzliche Alters - und Hinterbliebenenverso r- gung nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt. ... § 2 Die Evangelisch - Lutherische Landeskirche Sachsens tritt für sich, der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt gemäß der zwischen ihr und der Zusatzverso r- gungskasse geschlossen Beteiligungsvereinbarung bei. § 5 Die landeskirchlichen Vorschriften über eine Treuegel d- gewährung an kirchliche Mitarbeiter bleiben unberührt. Arbeitnehmer, für die di e KAV 1997 keine Übergangsregelung enthält und die folglich keine Leistungen nach der KAV 1997 erhalten sollten, wurden entsprechend der Vorgaben des ZVG 1997 zum 1. Januar 1997 bei der Kirchl i- chen Zusatzversorgungskasse Darmstadt - Anstalt des öffentliche n Rechts - (im Folgenden Zusatzversorgungskasse ) angemeldet ; d eren Leistungen bestimmen sich nach der j e weils gültigen Satzung. Diese sah entsprechend der Regelung, die die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für die Versorgungsa n- stalt des Bund es und der Länder ( VBL ) für die neuen Bundesl änder und den östlichen Teil Berlins mit Wirkung zu m 1. Januar 1997 gefunden hatten, ab di e- sem Zeitpunkt die Gewährung eine r Gesamtversorgung vor. Dieses Gesam t- 8 9 - 9 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 10 - versorgungssystem wurde zum 1. Januar 2001 durch ein Punktemodell abg e- löst . Auch dies e Neur egelungen folgte n der von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für die VBL gefundenen Lösung. Zudem sah § 62 Abs. 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Jahre 2002 bis 2005 die Mö g- lichkeit der Zahlung verminderter Beiträge vor , denen verminderte Anwartscha f- ten gegenüberstehen. Davon hat die Beklagte aufgrund eines Beschlusses ihrer Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Mai 2002 (ABl. S. A 132) Gebrauch gemacht. Das Arbeitsverhältnis der Par teien endete nach Erreichen der Regela l- tersgrenze am 30. September 2006. Seit dem 1. Oktober 2006 bezieht die Kl ä- gerin eine A ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Versorgungsrente iHv. 46,76 Euro monat lich von der Zusatzversorgungsk asse . Wäre in der Satzung der Zusatzversorgungskasse die zunächst vorgesehene Gesamtversorgung nicht zum 1. Januar 2001 durch das Punktemodell ersetzt worden, hätte die Versorgungsrente der Klägerin monatlich 49,17 Euro betr a- gen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage eine monatlich um 46,08 Euro höhere Mindestversorgung geltend gemacht. Sie habe Anspruch auf die Mindestve r- sorgung nach der VKAV 1994 . Bereits i m Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1987 sei ihr eine Altersversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei sc hließlich in die VKAV 1994 eingemündet. Ihre Versorgungszusage sei nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes im G ebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags g e- mäß § 5 des Dienstvertrags vom 30. Juli 1993 schriftlich bestätigt worden. Zum Zeitpunkt der Ablösung der VKAV 1994 durch die KAV 1997 am 1. Januar 1997 sei ihre Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits unverfallbar gewesen. Die Verschlechterung der Versorgungszusage durch die KAV 1997 sei anhand des vom Bundesarbeitsgericht entwicke l ten dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen. Die KAV 1997 habe zum ersatzlosen Wegfall der ihr zugesagten betrieblichen Altersversorgung geführt. Dies sei unzulässig. 10 11 - 10 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 11 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie mindestens 2.264,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozent über dem Basiszinssatz jährlich aus jeweils 58,68 Euro ab dem 1. November, 1. Dezember 2006, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und dem 1. Juni 2007, aus weiteren jeweils 5 9,04 Euro seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und dem 1. Juni 2008, aus weiteren jeweils 59,67 Euro seit dem 1. Juli, 1. Au gust, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2008, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2009 s o- wie aus weiteren jeweils 61,74 Euro seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2009 zu zahl en, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum ab 1. Dezember 2009 monatlich spätestens am 1. des jeweiligen Folgemonats mindestens weitere 61,74 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozent über dem Basiszinssatz jährlich jeweils seit dem 2. des Fol g e- monats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageweisung beantragt . Sie hat im Wesentlichen ge l- tend gemacht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Mindestve r- sorgung nach der VKAV 1994 . Die VKAV 1994 sei am 31. Dezember 1996 g e- mäß § 24 Satz 2 KAV 1997 aufgehoben worden. Stattdessen sei die Klägerin zum 1. Januar 1997 bei der Zusatzversorgungskasse zur Pflichtversicherung angemeldet worden , die der Klägerin für die gesamte versorgungsfähige Dienstzeit eine Rente gewährt. Die Ablösung der VKAV 1994 zum 31. Dezember 1996 durch die KAV 1997 sei - auch soweit es die Klägerin b e- tr e ff e - wirksam. Da die Klägerin zum Ablösungszeitpunkt noch keine unverfal l- bare Anwartschaft auf Leistungen nach der VKAV 1994 erworben hatte , richte sich die Wirksamkeit der Ablösung nicht nach dem Drei - Stufen - Modell des Bundesarbeitsgerichts. Jedenfalls lägen hinreichende Gründe für die Ablösung vor . Die Beklagte habe ein Interesse an einer einheitlichen Regelung der Z u- satzversorgungsrente. 12 13 - 11 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 12 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr iHv. 1.751,04 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,08 Euro monatlich beginnend mit dem 1. November 2006 und endend mit dem 1. Dez ember 2009 entsprochen und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Dezember 2009 mona t- lich 46,08 Euro am 1. des jeweiligen Folgemonat s nebst Zinsen iHv . fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. des Folgemonats zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabwe i- sung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beklagte rec htsfehlerfrei zur Zahlung einer Mindestversorgung iHv. 46,08 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. November 2009 und zur künftigen Zahlung eines monatlichen Betrags in dieser Höhe ab dem 1. Dezember 2009 verurteilt. Lediglich der Zins ausspruch bezüglich der künftigen Leistungen war insoweit zu korrigieren , als Zinsen nur auf die bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat fälligen Betr ä- ge zugesprochen werden k o nn t en. I . Die Klage ist zulässig. Dies gilt auc h für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fäl lig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21 mwN ) . 14 15 16 - 12 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 13 - II . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin nach § 10 Satz 1 VKAV 1994 eine Mindestversorgung jedenfalls iHv. weitere n 46,08 Euro monatlich zuste ht . Die zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene KAV 1997 und d a s ZVG 1997 iVm . der Satzung der Z usatzversorgungskasse stehen dem nicht entgegen. 1 . Zwischen den Parteien gilt das kirchliche Recht der betrieblichen A l- tersversorgung in seiner für die Beklagte jeweil s geltenden Fassung. a) Die s folgt nicht aus den kirchlichen Rechtssetzungsakten für sich g e- nommen. Die Kirchen haben nicht die Rechtsmacht, eine normative Wirkung ihrer Regelungen im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen. Wählen die Kirchen die privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse, so haben sie auch nur die privatrech tlichen Gestaltungsmittel ( st. R spr . des BAG: grundlegend 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - zu II 2 a bb der Gründe; vgl. auch 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 34 mwN, BAGE 142, 247; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 20) . b) Die Geltung der jeweiligen kirchenrechtlichen Regelung en folgt jedoch aus § 5 des s vom 30. Juli 1993 , der als Jeweili g- keitsklausel zu verstehen ist . a a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche A ltersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmu n- gen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen A n- haltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird ein e einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle von ihr erfassten Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers siche r- gestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, e rbringen. Ein solches System darf nicht 17 18 19 20 21 - 13 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 14 - erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu b e- rücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anz u- nehmen (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe) . Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25 , BAGE 143, 90 ) . b b) Danach ist die Klausel in § 5 des Dienst vertrags vom 30. Juli 1993 als dynamische Bezugnahme auf die jeweils bei der Beklagten geltenden Regelu n- g en der betrieblichen Altersversorgung zu verstehen. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragspa r- teien lediglich die am Tag des Vertragsschlusses geltende Versorgungsreg e- lung, also die Treuegeld - Verordnun g idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Treuegeld - Verordnung vom 17. Juni 1993, in Bezug nehmen wollten. Dafür fehlt es - unabhängig davon, ob dies für sich genommen ausreichend wäre - schon an einer konkrete n Bezeichnung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlu s- ses bei der Beklagten geltenden Versorgungsregelungen. 2 . Dementsprechend richtet e sich die zusätzliche Altersversorgung der Klägerin gemäß § 5 des Dienstvertrags vom 30. Juli 1993 seit dem 1. Juli 1994 na ch der VKAV 1994 . Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem Zei t- punkt aufgrund der dynamischen Bezugnahme in i hrem Dienstvertrag bereits eine Anwartschaft auf ein Treuegeld nach der Treuegeld - Verordnung vom 11. Juni 1991 idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Treuegeld - Verordnung vom 17. Juni 1993 erworben hat te. Selbst wenn dies der Fall g e- wesen sein sollte, wäre die Treuegeld - V erordnung vom 11. Juni 1991 idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Treuegeld - Verordnung vom 17. Juni 1993 zum 1. Ju li 1994 für die Klägerin wirksam durch die VKAV 1994 abgelöst w o rde n . Die Klägerin macht ausschließlich eine Mindestversorgung nach § 10 VKAV 1994 gegen die Beklagte geltend und lässt die vorherige Ablösung der Treuegeld - Verordnung durch die VKAV 1994 gege n sich gel ten . 22 23 - 14 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 15 - 3. Die Regelungen der VKAV 1994 galten kraft vertraglicher Bezugnahme auch nach dem 1. Januar 1997 für die zusätzliche Altersversorgung der Kläg e- rin weiter. Zwar trat nach § 24 Satz 2 KAV 1997 die VKAV 1994 zum 1. Januar 1997 außer Kraft. D ie von § 1 Abs. 2 KAV 1997 erfassten Mitarbeiter erhielten stattdessen eine zusätzliche Altersversorgung nach den §§ 4 ff. KAV 1997. Die nicht unter § 1 Abs. 2 KAV 1997 fallenden Mitarbeiter - wie die Klägerin - wu r- den entsprechend den Vorgaben des ZVG 199 7 ab dem 1. Januar 1997 bei der Zusatzversorgungskasse versichert. Ihre Ansprüche auf Leistungen der betrie b- lichen Altersversorgung sollten sich demnach ausschließlich nach den jeweils geltenden Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse richten. § 5 des Dienstvertrags der Klägerin erfasst diese Änderungen jedoch nicht. a) Die Auslegung von § 5 des Dienstvertrags ergibt, dass von der Bezu g- nahme nur Regelungen erfasst werden sollen, die den Grundsätzen des Ve r- trauensschutzes und der Verhältnismäßigkei t und damit - soweit keine Recht s- gründe entgegenstehen - dem diese Grundsätze konkretisierenden dreistufigen Prüfungsschema des Senats für Eingriffe in bestehende Versorgungsrechte entsprechen. aa) § 5 des Dienstvertrags ist Bestandteil eines Formulararbe itsvertrags. Bereits das äußere Erscheinungsbild des Dienstvertrags der Parteien vom 30. Juli 1993 begründet damit eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 8 31/13 - Rn. 17) . Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB unterliegt die Verweisungsklausel daher der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB. Denn mit der Verweisung auf das jeweils geltende Recht in der Evang e- lisch - Lutherischen Landeskirche Sachsens hat die Beklagte sich auch die Mö g- lichkeit vorbehalten, die Arbeitsbedingungen einseitig zu ändern. Die Verwe i- sung erfasst dabei der Arbeitsrechtlichen Kommission zustande gekommene Regelungen, sondern auch Bestim mungen, die durch einseitige kirchliche Recht s setzungsakte erla s- sen wurden. 24 25 26 - 15 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 16 - bb) Eine Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen für die betriebl i- che Altersversorgung des Arbeitgebers hält nur dann einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB stand, w enn die in Bezug genommenen Änderungen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspr e- chen. Nur in diesem Fall ist der in der Jeweiligkeitsklausel liegende Änderung s- vorbehalt für den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwender s zumutbar. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer erwarten kann, für die durch seine Betriebszugehörigkeit bereits erbrachten Vorleistungen auch die ihm verspr o- chene Gegenleistung zu erhalten, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des A r- beitgebers entgege nstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 30 ff., BAGE 143, 90) . cc) Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber als Verwender der J e- weiligkeitsklausel nur eine rechtlich zulässige Regelung ver einbaren will. Daher ist - soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - eine dynamische Verweisung auf die geltenden Versorgungsregelungen so auszulegen, dass davon nur Regelungen erfasst sein sollen, die den von der Rechtsprechung entwickelten Gru ndsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34, BAGE 143, 90) . Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beac h- tenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistu figes Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) , das in derartigen Fällen grundsätzlich anzuwenden ist. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbei t- gebers gegenüberzustellen ( vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN ) . b) Danach erfasst § 5 des Dienstvertrags nur solche abändernden Verso r- gungsregelungen, die einer Prüfung anhand des vom Bundesarbeitsgericht 27 28 29 - 16 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 17 - entwickelten Drei - Stufen - Modells standhalten. Anhaltspunkte dafür , dass die Beklagte sich weiter gehende Änderungen vorbehalten wollte, liegen nicht vor . c ) Das der Beklagten nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zustehende Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, steht d ies er A u s- legung nicht entgegen . aa ) Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV konkretisiert und ergänzt institutionell die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 84) . Diese Verfassungsnormen verpflichten den Staat, das Gebot religiös - weltanschaulicher Neutralität zu wa h- ren und legen ihm a uf, die Eigenständigkeit der Rechtsordnung von Religion s- gesellschaften zu respektieren ( vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 89) . Das Selbstbestimmungsrecht erfasst alle Maßnahmen, die der Siche r- stellung der religiösen Dimension des Wirkens i m Sinne des Selbstverständni s- ses der Religionsgesellschaft und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zu deren Grundauftrag dienen; das schließt die rechtliche Vorso r- ge für die Wahrnehmung solcher Dienste durch den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge ein. Denn die Religionsgesellschaften können sich auch der jedermann offen stehenden privatautonomen Gestaltungsformen bedienen. Auch dann sind sie berechtigt, diese nach ihrem Selbstverständnis auszugesta l- ten und ihnen steht die aus dem Se lbstbestimmungsrecht folgende Ordnung s- befugnis zu ( vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 9 5 ff. ) . bb ) Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gese t- zes. Das ist nicht im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvorbehalts zu verst e- hen. Vielmehr ist der Wechselwirkung von Freiheit der Religionsgesellschaft und Schrankenzweck bei der Schrankenbestimmung Rechnung zu tragen. Nicht jede Regelung, die aus weltlicher Sicht als vernünftig und verhältnismäßig erscheint, darf in den Autonomie bereich der Religionsgesellschaft eingreifen. Dieser ist den Religionsgesellschaften von der Verfassung garantiert, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen Aufgabe, ihren Grundsätzen und Lei t- 30 31 32 - 17 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 18 - bildern auch im Bereich von Organisation, Normsetzung und Verwaltung nac h- kommen zu können ( vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 106 f. ) . cc ) Die Einbeziehung der religionsgesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den eigenen Angel e- genheiten der Religionsgesellschaft nicht auf. Arbeitsgesetze sind daher im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten der Selbstb e- stimmung der Religionsgesellschaft auszulegen. Die Religionsgesellschaft darf daher nicht nur Gestaltungssp ielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen. Auch bei der Handhabung zwingender Rechtsgrundsätze sind Auslegungsspielräume zugunsten der Religionsgesellschaft zu nutzen, wobei deren Selbstverständnis besonderes Gewicht beizumessen ist. D as darf aber nicht dazu führen, dass Schutzpflichten des Staates gegenüber den Arbeitne h- mern und die Sicherheit des Rechtsverkehrs vernachlässigt werden. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sichert mit Rücksicht auf das friedliche Zusammenleben von Staat und Religi onsgesellschaften sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Religionsgesellschaften als auch den staatlichen Schutz der Rechte anderer und für das Gemeinwesen b e- deutsamer Rechtsgüter. Der sich daraus ergebenden Wech selwirkung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ( vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110 f. ) . dd ) § 308 Nr. 4 BGB ist ein für alle geltendes Gesetz , dessen Maßstäbe auch auf Religionsgesellschaften anzuwenden sind. D ie Grundsätze des Ve r- trauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dienen dem Schutz des Vertra u- ens der Arbeitnehmer in die zu ihren Gunsten bestehenden Regelungen sowie der aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit erworbenen Anwartschaften und E r- wartungen. Alle rdings ist bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas d a s Selbstverständnis der Religionsgesellschaften zu berücksichtigen und d a- mit der Wechselwirkung mit ihrem Selbstbestimmungsrecht Rechnung zu tr a- gen. d ) Demgemäß ist die Wirksamkeit der Ablösu ng der VKAV 1994 anhand des D rei - S tufe n - Modells des Senats zu überprüfen . Rechtsgründe dieses Pr ü- 33 34 35 - 18 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 19 - fungsschema auf die streitbefangene Ablösung nicht anzuwenden, bestehen nicht. aa ) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, auf die der Klägerin ert eilte Versorgungszusage finde das Betriebsrentengesetz keine Anwendung. Das Betriebsrentengesetz ist anwendbar. Es kann deshalb dahingestellt ble i- ben, ob seine Anwendbarkeit Vorauss e tzung für die Heranziehung des dreist u- figen Prüfungsschemas ist. ( 1 ) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde im Mai 1987 in Dresden b e- gründet und dort auch durchgeführt. Das Betriebsrentengesetz ist deshalb nur insoweit anwendbar, als dies im Einigungsvertrag bestimmt ist. Nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn itt III Nr. 16 Buchst. a und b des Einigungsve r- trags trat das Betriebsrentengesetz am 1. Januar 1992 im G ebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags in Kraft. §§ Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwend ung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurden. ( 2 ) Die Beklagte hat der Klägerin eine Zusage auf Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1991 iSd. Einigungsvertrags ( a ) Eine Zusage wird in diesem Sinne erteil t, wenn Ansprüche auf Leistu n- gen der betrieblichen Altersversorgung einzelvertraglich begründet werden oder kollektiv - vertraglich entstehen. Dies setzt eine neue Verpflichtung voraus. Die bloße Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht reicht ebenso wenig aus, wie die Beschreibung der Folgen einer Rechtslage (BAG 29. Januar 2008 - 3 AZR 522/06 - Rn. 22; 24. März 1998 - 3 AZR 788/96 - zu II der Gründe, BAGE 88, 205) . ( b ) Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angeno m- men, dass § 5 de s Diens t vertrag s vom 30. Juli 1993 dahin aus zulegen ist , dass der Klägerin damit eine Versorgungszusage erteilt wer den sollte . Gegen diese Auslegung hat die Beklagte keine durchgreifende n Revisionsrügen erhoben. 36 37 38 39 40 - 19 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 20 - Revisionsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung de s Landesarbeitsgerichts sind auch nicht ersichtlich . b b) Der Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas steht - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ( 1 9. April 2012 - 9 Sa 569/11 - ) - auch nicht entgegen, dass die Anwartschaft der Klägerin auf Versorgungsleistungen nach der VKAV 1994 im Zeitpunkt der Ablösung durch die KAV 1997 am 1. Januar 1997 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung noch nic ht u n- verfallbar war. Zwar lagen die nach der gesetzlichen Regelung alternativ zu e r- füllenden Voraussetzungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehöri g- keit oder einer dreijährigen Zusagedauer und einer zwölfjährigen Betriebszug e- hörigkeit zum Ablösezei tpunkt noch nicht vor. Denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand zu diesem Zeitpunkt erst neuneinhalb Jahre. Gleichwohl ist das dreistufige Prüfungsschema maßgeblich, denn es findet unabhängig davon Anwendung, ob die erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Auf die Unverfallbarkeit der Anwar t- s chaft kommt es nur bei eine m vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der A b- lösung von Versorgungsregelungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 39; 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 52, BAGE 144, 160) . c c ) Der Prüfung der die VKAV 1994 ablösenden Regelungen anhand des dreistufigen Prüfungsschemas steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei diesen um kirchenarbeitsr echtliche Besti mmungen handelt. (1) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird angenommen, h- te gegenüber allgemeinen Grundsätzen zurückgenommen ist (vgl. etwa BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 17 mwN; 21. Oktober 2009 - 4 AZR 88 0 /07 - Rn. 39 mwN ) 41 42 43 - 20 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 21 - h- gewichtigen Beteiligung der Arbeitnehmerseite beim Erlass der k irchlichen R e- gelungen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die kirchlichen Gesetzg e- bungsorgane einseitig Regelungen erlassen. (2) Das ist vorliegend der Fall. Bei der VKAV 1994, der KAV 1997 und dem ZVG 1997 handelt es sich weder um Regelung en der Arbeitsrechtlichen Ko m- mission nach § 5 Abs. 2 LMG noch beruhen diese auf einem Beschluss des Schlichtungsausschusses gemäß § 18 LMG. Vielmehr sind die VKAV 1994 und die KAV 1997 als Verordnungen ergangen; bei dem ZVG 1997 handelt es sich um ein Kirche ngesetz. Zwar mögen die se Regelungen unter einer Mitwirkung im Sinne einer Beteiligung bei der Beratung der Vorschriften nach § 5 Abs. 3 LMG erlassen worden sein . D ies führt indes nicht da z u , dass von eine r Recht s- auszugehen wäre . § 5 Abs. 3 LMG statuiert kein Mi t- entscheidungsrecht . Vielmehr liegt eine einseitige Rechtssetzung durch Organe des - kirchlichen - Arbeitgebers vor. Eine grundsätzliche Erleichterung gege n- über dem allgemein geltenden Prüfungsschema für Eingriffe in Versorgu ngsr e- gelungen ist deshalb nicht angebracht. dd ) Soweit die Beklagte mit der Einführung ihres kirchlichen Zusatzverso r- gungssystems ab dem 1. Januar 1997 die Regelungen nachvollz ogen hat , die die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ab diesem Tag für den ö f- fentlichen Dienst der neuen Bundesländer und des östlichen Teils Berlins g e- schaffen haben, rechtfertigt dies ebenfalls keine Abweichung vom dreistufigen Prüfungsschema. (1) Das Drei - Stufen - Modell findet nach der Rechtsprechung des Senats keine Anwendung auf Ablösungen durch Tarifvertrag , sondern es ist unmittelbar auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit z u- rückzugreifen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rn. 42 f f.) . Dies gilt auch soweit kirchliche Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung nach den R e- gelungen durchführen, wie sie die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst treffen. Die kirchlichen Arbeitnehmer können grundsätzlich nicht darauf vertra u- en, bes ser behandelt zu werden als die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienst e s 44 45 46 - 21 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 22 - nach den für diese abgeschlossenen Tarifverträgen. Es besteht insoweit eine vergleichbare Interessenlage . Durch die Beteiligung von Gewerkschaften als Interessenvertretung der Arbeitneh mer ist ein angemessener Interessenau s- gleich grundsätzlich gewährleistet (im Ergebnis ebenso : BAG 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 - Rn. 25 ; 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 40 f. ) . (2) Mit der Ablösung der für die Klägerin geltenden Regelungen zum 1. Januar 1997 hat die B eklagte indes nicht lediglich die E ntscheidungen der T arifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für ihren Bereich umgesetzt. Durch die Versorgungstarifverträge des öffentlichen Dienstes wurde zu diesem Zeitpunkt in den neuen Bundesländern und im Osten Berlins erstmals für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienst es eine betriebliche Altersversorgung über die VBL eingeführt, nicht jedoch in bereits bestehende Versorgungsre chte ei n- gegriffen. Die tarifliche n R egelungen erfassten d eshalb nicht die Situation der Klägerin , d er bereits eine Versorgungszusage er teilt worden war . e ) Die Ablösung der VKAV 1994 durch § 24 Satz 2 KAV 1997 und das ZVG 1997 iVm. den am 1. Januar 1997 geltenden Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse verstößt gegen die Grundsätze des Vertrauensschu t- zes und der Verhältnismäßigkeit wie si e durch das dreistufige Prüfungsschema des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert sind . a a) Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind d en abgestuften Besit z- ständen der Arb eitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN) . Der unter der Geltung der bisherigen Or d- nung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt b ereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe v o- raus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - diens tzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - 47 48 49 - 22 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 23 - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 3 0. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 24 mwN) . b b ) Die KAV 1997 sowie das ZVG 1997 iVm. den ab dem 1. Januar 1997 geltenden Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse greif en zwar weder in den bis zum Ablösungszeitpunkt von der Klägerin erdienten Teilbetrag noch in eine bis dahin erdiente Dynamik ein. Sie führen aber zu einem Eingriff in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse. (1 ) Es liegt k ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag vor. (a) Der von der Klägerin nach § 10 Satz 1 VKA V 1994 am 1. Januar 1997 bereits erdiente Teilbetrag der Mindestversorgung be läuft sich auf 48,57 Euro. (aa) Nach § 10 Satz 1 VKAV 1994 setzt sich die Mindestversorgung aus einem Grundbetrag iHv. 100,00 DM monatlich für die ersten zehn anspruch s- begründen den Dienstjahre und jeweils weiteren 10,00 DM monatlich für jedes weitere anspruchsbegründende Dienstjahr zusammen. V om Beginn der B e- triebszugehörigkeit der Klägerin am 16. Juni 1987 bis zum Erreichen der festen Altersgrenze am 5. September 2006 ergeben si ch insgesamt 19 anrechnung s- fähige Dienstjahre. Daraus folgt eine erreichbare Mindestversorgung iHv. 190,00 DM. Die mögliche Betriebszugehörigkeit iSv. § 2 Abs. 1 BetrAVG u m- fasst 230 volle Monate. Ihre tatsächliche Betriebszugehörigkeit vom Beginn der Betri ebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der Ablösung am 31. Dezember 1996 umfasst 115 Monate. Dies ergibt einen Quotienten von 0, 5 (115 Monate : 230 Monate ) und damit einen zeitanteilig erdienten Anspruch iHv. 9 5 , 00 DM (190,00 DM x 0,5 ) ; d ies entspricht 48, 57 E uro. ( bb ) Die Mindestversorgung nach § 10 Satz 1 VKAV 1994 ist für Teilzeitb e- schäftigte nicht um ei nen Teilzeitfaktor zu kürzen . Dies hat d as Landesarbeit s- gericht zu Recht erkannt . § 10 Satz 1 VKAV 1994 bestimmt die Höhe der Mi n- destversorgung ausschließlich in Abhängigkeit von den anspruchsbegründe n- den Dienstjahren. Eine Berücksichtigung des individuellen Beschäftigungsu m- fangs des Versorgungsberechtigten ist nicht vorgesehen. Daran ändert auch § 8 Abs. 2 VKAV 1994 nichts. Danach erhalten bei de r Gesamtversorgung nach 50 51 52 53 54 - 23 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 24 - § 8 VKAV 1994 nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter eine Gesamtversorgung in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der eines vollbeschäftigten Mitarbeiters entspricht. § 8 Abs. 2 VKAV 1994 wird von § 10 VKAV 1994 nicht in Bezug genommen. Auch verweist § 8 VKAV 1994 seinerseits nicht auf § 10 VKAV 1994 . Der Umstand, dass mit der VKAV 1994 eine Gesamtversorgung zugesagt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar orientiert sich eine Gesamtversorgung typisch erweise auch am Beschäftigungsumfang des Leistungsberechtigten. Die Regelung zur Mindes t- versorgung in § 10 VKAV 1994 ist entgegen der Auffassung der Revision j e- g . Di e- se soll jedem Versorgungs berechtigten unabhängig von seinem Beschäft i- gungsumfang und seiner Vergütungshöhe zustehen. Damit gewährt § 10 VKAV 1994 jedem Arbeitnehmer den sich nach dieser Regelung ergebenden Mindestbetrag. Unerheblich ist, dass § 2 A bs. 2 Treuegeld - Verordnung eine ausdrückl i- che Bestimmung zur Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs enth ie lt. Hieraus folgt weder, dass E ntsprechendes auch für die Mindestversorgung nach § 10 VKAV 1994 gelten muss, noch, dass die VKAV 1994 insoweit ein e unbewusste Regelungslücke enth ä lt. Die Versorgungssysteme nach der Treu e- geld - Verordnung und nach der VKAV 1994 sind unterschiedlich ausgestaltet. Die Treuegeld - Verordnung sah lediglich ein Treuegeld in Abhängigkeit von B e- schäftigungsumfang und anrechenba rer Dienstzeit vor. D emgegenüber wurde durch die VKAV 1994 eine Gesamtversorgung ein geführt . Die Mindestverso r- gung nach § 10 VKAV 1994 bestimmte dabei lediglich den Mindestbetrag, der jedem Versorgung sberechtigten gewährt werden sollte. Gegen eine unbewus s- te Regelungslücke spricht zudem , dass die Urheber der Treuegeld - Verordnung noch im Juni 1993 gesehen hatten, dass der Beschäftigungsum fang für die H ö- he der zu gewährenden Leistungen eine Rolle spielen kann . Das macht es u n- wahrscheinlich, dass diese Fragest ellung ein Jahr später bei Schaffung der VKAV 1994 über sehen worden sein soll , obschon eine ausdrückliche Regelung zur Teilzeit beschäftigung bei der Gesamtversorgung getroffen wurde . 55 56 - 24 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 25 - (b) Nach dem am 1. Januar 1997 geltenden Satzungsrecht der Zusatzve r- sorg ungskasse hätte die Klägerin eine monatliche Versorgungsrente iHv. 4 9 , 1 7 Euro erreicht . Da dieser Betrag höher ist als der zum 31. Dezember 1996 erdiente Teilbetrag nach § 10 Satz 1 VKAV 1994 iHv. 48,57 Euro , führen die neue n Versorgungsreg e lung en nicht zu einem Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag. (2 ) Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt ebenfalls nicht vor . D enn die Mindestversorgung nach § 10 VKAV 1994 hängt nicht von dienstzeitunabhäng i- gen variablen Faktoren, wie etwa dem Endgehalt ab. § 10 VKAV 1994 sieht vielmehr eine Festbetragsregelung für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr vor. (3 ) Die Neuregelung greift jedoch in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse ein. Bei unveränderter Weitergeltung der VKAV 1994 hätte d i e Kl ä- gerin nach § 10 VKAV 1994 eine Mindestversorgung iHv. 190,00 DM ( entspricht 97,15 Euro ) erreichen können. Demgegenüber hätte sich ihre , nach den am 1. Januar 1997 geltenden Satzungs bestimmungen der Zusatzversorgungska s- se errechnete Versorgungsrente lediglich auf 4 9 , 1 7 Euro belaufen . c c ) Der Beklagte n stehen sachlich - proportionale Gründe für den Eingriff in die künftige n dienstzeitabhängige n Zuwächse nicht zur Seite . (1 ) Sachlich - proportionale Gründe sind nachvollziehbare , anerkennenswe r- te und damit willkürfreie Gründe (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 29) . ( 2 ) Die Beklagte hat sich darauf berufen, durch die Ablösung der VKAV 1994 und die gleichzeitige Einführung der Zusatzversorgung über die Zusatzversorgungskasse den kirchlichen Mitarbeitern eine einh eitliche und u m- fassende Versorgung gewähren zu wollen. In der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BAG 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - zu B III 3 a der Gründe, BAG E 36, 327) ist zwar anerkannt, dass das Interesse des Arbeitgebers unte r- schiedliche , sich im Unternehmen herausgebildete Versorgungssysteme zu harmonisieren und damit zu vereinheitlichen , ein en sachliche n Grund für Ei n- griffe auf der dritten Besitzstandsstufe darstellen k ann . Allerdings hat die B e- 57 58 59 60 61 62 - 25 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 26 - klagte ihre betriebliche Altersversorgung gerade ni cht vereinheitlicht . Vielmehr führt sie die bisherige n Regelung en für die Arbeitnehmer, die unter § 1 Abs. 2 KAV 1997 fallen , fort. Im Übrigen fehlt es an einem Vereinheitlichungsinteresse, wenn - wie vorliegend - lediglich eine Versorgungsregelung durch eine andere ersetzt werden soll. Dies ist bei jeder Ablösung einer älteren durch eine neue Versorgungs ordnung der Fall. (3) Sonstige Gründe, insbesondere solche die mit besonderen kirchlichen Belangen zusammenhäng en, hat die Beklagte nicht vorgetragen. f ) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der G e- schäftsgrundlage der VKAV 1994 durch die Einführung der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer und des östlichen Teils Berlins zum 1. Januar 1997 berufen. a a ) Die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage - nunmehr § 313 BGB - finden neben den Grunds ätzen des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit und damit neben dem dreistufigen Prüfungs schema Anwendung. Während die Grundsätz e des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Wirksamkeit dessen betreffen, was als Änderungsmöglichkeit im Vertrag angelegt ist, betreffen die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage die Anpassung d er vertraglichen Grundlagen selbst . b b ) Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem kün f- tigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 513/11 - Rn. 40; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32; BGH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18) . c c ) Es ist zwar nachvollziehbar, dass die kirchlichen Arbeitgeber i n den neuen Bundesländern mit der Einführung der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer und des östl i- 63 64 65 66 67 - 26 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 - 27 - chen Teils Berlins zum 1. Januar 1997 ein System herstellen wollten, das mö g- lichst parallel läuft. Die Beklag te hat aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetr a- gen, dass diese Umstände der gemeinsamen Vorstellung der Parteien entspr a- chen oder für die Klägerin jedenfalls erkennbar waren. Das gilt vor allem de s- halb, weil der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung nach einem von der Beklagten selbst geschaffenen System zugesagt worden war , obwohl es se i- ner z eit für die Arbeitnehmer d es öffentlichen Dienst es keine tariflichen Verso r- gungsregelungen gab. g ) D ie Umstellung vom Gesamtversorgungs - auf ein Punktesystem in de n Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse zum 1. Januar 2001 und die Herabsetzung der Beiträge im Rahmen des Punktesystems durch den B e- schluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Mai 2002 ha ben für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung . Diese bezog en sich lediglich auf Regelungen innerhalb des Systems der Satzung der Zusatzversorgung s- kasse; jed enfalls daran scheitert eine für die Klägerin wirkende Ablösung . Die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung g e- gen die Beklagte beruhen auf § 10 VKAV 199 4 und nicht auf der Satzung der Zusatzversorgungskasse . 4 . Da die Ein griffe in die Versorgungs rechte nicht gerechtfertigt sind, steht der Klägerin eine monatliche Mindestversorgung iHv. 190,00 DM zu. Dies en t- spricht 97,15 Euro. Auf diesen Wert lässt sie sich die Versorgungsrente, die sie von der Zusatzversorgungskasse iHv. 46,76 Euro erhält, anrechnen. Dies ergibt eine Differenz iHv. 50,39 Euro. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin zwar lediglich einen Betrag iHv. 46,08 Euro zugesprochen. Da die Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts aber kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist d ie Entscheidung des Landesarbeitsgerichts insoweit rechtskräftig. 5 . Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Ant rag zu 2. geltend gemachten Forderung stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werde n- 68 69 70 - 27 - 3 AZR 517/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR517.13.0 den Leistungen kann die Kläge rin hingegen keine Verzugszinsen beanspr u- chen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Seku n- däransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorg nis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 60) . Für eine solche Besorgnis hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich. Deshalb wa r der Zinsausspruch im Antrag zu 2. auf die bis zur En t- scheidung des Senats bereits fällig gewordenen Beträge zu begrenzen. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Schmalz Schultz 71
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