Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 31. Juli 2018 Dritter Senat - 3 AZN 320/18 - ECLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - Urteil vom 25. Mai 2016 - 14 Ca 427/15 - II. Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 6. März 2018 - 19 Sa 57/16 - Entscheidungsstichwort e : A bsoluter Revisionsgrund - vorschriftswidrige Besetzung Leits atz : Der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende des Spruchkörpers ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 156 Abs. 1 ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnet und die Berufungskammer nach einer neuerlichen mündlichen Verhan d- lung in der dafür vorgesehenen Besetzung entscheidet. E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZN 320/18 19 Sa 57/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. Beklagter, Berufungskläger und Nichtzulassungsbe schwerdegegner, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 31. Ju l i 2018 beschlossen: D ie Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Man n- heim - vom 6. März 2018 - 19 Sa 57/16 - wird zurückg e- wiesen . Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 29.5 5 8 ,93 Euro festgesetzt. - 2 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien str eiten noch über Schadensersatzansprüche im Zusa m- menhang mit einer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung abg e- schlossenen Direktversicherung . Der Kläger war beim Beklagten langjährig als Konditormeister beschä f- tigt. Im Jahr 1995 sagte der Bek lagte ua. dem Kläger Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung zu. Der B e- klagte teilte dem Kläger im Jahr 2011 mit, dass sich bei der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Versorgungskapital iHv. 48.178,00 Euro erge be. Ende 2014 teilte die Versicherungsgesellschaft zum 1. Dezember 2019 eine gara n- tierte Versicherungssumme iHv. 47.417,69 Euro und eine mögliche Gesamtlei s- tung unter Berücksichtigung von Überschüssen iHv. 53.473,81 Euro mit. Der Rückkaufswert wurde zum 30 . November 2014 mit 38.721,78 Euro angegeben . Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der bereits geleisteten Vorauszahlungen 23.698,04 betrage . Die Versicherung wurde zum 1. Januar 2015 beitragsfrei gestellt. Im Januar 2015 betrug der Rückkaufswert noch 12.363,00 Euro. Mit Wirkung zum 1. Mai 2015 wurde der Kläger, der bi s- lang lediglich versicherte Person war, Versicherungsnehmer und als Versich e- rungssumme zum 1. Dezember 2019 wurde ein Betrag iHv. 13.886,62 Euro ausgewiesen . Mit seiner Klage vom 3. November 2015 hat der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 30.865,85 Euro als Schadensersatz in die Direktversicherung und die Erteilung bestimmter Auskünfte über die Direktversicherung begehrt. D as Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. Mai 201 6 stattgegeben. I n de m vom Beklagten ausschließlich gegen die Verurteilung zur Za h- lung von 30.865,82 Euro angestrengten Berufungsverfahren fand a m 14. Februar 2017 eine V erhandlung vor der Kammer 19 de s Landesarbeitsg e- richt s Baden - Württemberg statt. D aran haben neben dem Vorsitzenden, Richter am Arbeitsgericht Dr. G , die ehrenamtliche Richterin F und der ehre n amtliche 1 2 3 4 - 3 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 4 - Richter Dr. M a teilgenommen. Am Ende der Ka m merverhan d lung unterbre i t e te das Gericht den Parteien einen ge richtlichen Vergleichsvo r schlag. Das Pr o tokoll endet mit folgendem Hinweis: dass für den Fall, dass eine vergleichsweise Einigung nicht erzielt werden kann, Termin zur Verkündung einer Entscheidu E ine vergleichsweise Regelung kam letztlich nicht zustande . Mit Verf ü- gung vom 11. Mai 2017 wurde ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Ve r- handlung vor der Kammer auf Dienstag , den 27. Juni 20 17 bestimmt . Darüber hinaus wurde in dieser Verfügung die Wiederöffnung der Verhandlung auf der Basis von § 156 Abs. 1 ZPO vorgenommen . Die Verfügung ist ausschließlich vom damaligen Vorsitzenden der Kammer 19 unterzeichnet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde danach noch mehrfach ve r- legt . Darüber hinaus wurde am 1. Juli 2017 die Kammer mit eine m geschäft s- planmäßigen Vorsitzenden neu besetzt. Am 6. März 2018 fand n ach weiteren Verlegungen des Verhandlung s- t ermins eine weitere mündliche Verhandlung statt und es erging ein das Verfa h- ren beendendes Urteil . An diesem ha ben der derzeitige geschäftsplanmäßige Vorsitzen de der Berufungskammer , Vorsitzende r Richter am Landesarbeitsg e- richt M , sowie die ehrenamtli chen Richter B und E mitg e wirkt . Das La n desa r- beit sgericht hat das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeä n dert, als der Beklagte zur Zahlung eines 1.306,89 Euro übersteigenden Betrags ve r urteilt wurde, und die Zahlungsk lage hinsichtlich des üb ersteigenden Betrags abg e wiesen . Es hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger die nicht vorschriftsmäßige B e- setzung des Berufungsgerichts gemäß § 72 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat geltend ge macht, das Landesarbeitsgericht habe nicht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter über die Wiedereröf f- nung der am 14. Februar 2017 geschlossenen mündlichen Verhandlung en t- 5 6 7 - 4 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 5 - schieden , sondern der damalige Vorsitzende allein. D arüber hinaus erhebt er eine Grundsatzbeschwerde. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder liegt d er absolute Revis i- onsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO) vor, noch ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen . 1. Die Verfahrensrüge des Klägers ist un begründet. Der absolute Revis i- onsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO ist nicht deshalb gegeben, weil das Landesa r- beit sgericht nicht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, die an der mün d lichen Verhandlung von 1 4 . Februar 2017 teilgenommen haben, geprüft hat , ob Anlass zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung bestand , so n- dern der Vorsitzende allein nach § 156 Ab s. 1 ZPO mit Verfügung vom 11. Mai 2017 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet hat . Damit hat das Landesarbeitsgericht zwar verfahrensfehlerhaft ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter aus der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2017 über die Wiedereröffnung positiv entsc hieden, dies führt jedoch nicht zu eine r nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts in der mündl i- chen Verhandlung vom 6. März 2018 iSv. § 547 Nr. 1 ZPO . a) Nach § 296a Satz 1 ZPO können nach Schl uss der mündlichen Ve r- handlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs - und Verteidigungsmittel zwar nicht mehr vorgebracht werden. Aus § 296a Satz 1 ZPO folgt damit jedoch nicht, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereic h- ten Sc hriftsatz von vornherein unberücksichtigt lassen darf. Das Gericht muss das Vorbringen vielmehr in jedem Fall beachten. Es hat darüber hinaus zu pr ü- fen, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO gegeben sind oder ob nach dem Ermessen des Gerichts (§ 156 Abs. 1 ZPO) die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen ist. Auch wenn der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Beachtung finden kann, weil das Urteil nach Beratung und Abstimmun g 8 9 10 - 5 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 6 - bereits gefällt (§ 309 ZPO) , aber noch nicht verkündet ist, hat das Gericht we i- terhin bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu ne h- men und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/ 10 - Rn. 14; 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 3 mwN, BAGE 129, 89; BGH 1. Februar 2002 - V ZR 357/00 - ) . b) Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch den Spruchkörper in vollständiger Besetzung und nicht durch den Vor si t- zenden allein zu entscheiden. a a) Ist über das Urteil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gericht mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz befasst oder bei ordnungsg e- mäßem Verfahrensgang zu befassen hätte, noch nicht abschließend beraten und abgestimmt, das Urteil also noch nicht iSd. § 309 ZPO gefällt, müssen an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Ve r- handlung die Richter mitwirken, d ie an der vorangegangenen letzten mündl i- chen Verhandlung beteiligt waren. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil bereits gefällt, aber noch nicht verkündet ist (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 16; 14. Dezember 2010 - 6 AZN 98 6/10 - Rn. 6; 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 4 f. mwN, BAGE 129, 89) . b b ) Der Grundsatz, dass an der Entscheidung über die Frage einer Wi e- dereröffnung der mündlichen Verhandlung die Richter mitwirken, die an der v o- rangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren, gilt auch dann, wenn an der mündlichen Verhandlung ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 17; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 13; 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 6 mwN, BAGE 12 9, 89 ) . Es obliegt allen Richtern der Berufungskammer, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. c c ) Dies schließt es aus, dass die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers getroffen wird. Nimmt allein der Vorsitzende von nachgereichten Schriftsätzen Kenntnis, wird der Prozesspartei, die diese verfasst hat, nicht nur rechtliches 11 12 13 14 - 6 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 7 - Gehör versagt, sondern auch der gesetzliche Richter entzogen (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 18; 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 6; 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 7 mwN, BAGE 129, 89 ; BGH 15. April 2011 - LwZR 7/10 - Rn. 12 ) . c) Danach hätte das Landesarbeitsgericht unter Beteiligung der ehrenam t- lichen Richter aus der Sitzung vom 14. Februar 2017 darüber beraten und en t- scheiden müssen , ob die mündliche Ver handlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wi e- derzu eröffnen war . a a) Die mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer wurde am 14. Februar 2017 geschlossen. Dies ergibt sich aus dem letzten Satz des Pr o- tokolls über die mündliche Verhandlung , wonach ein Verkündungstermin anb e- raumt werden würde, falls eine vergleichsweise Verständigung nicht erfolgen sollte. Dieser Satz kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass l e- diglich die mündliche Verhandlung an diesem Sitzungstag beendet werden und ggf. ein weiterer Verhandlungs termin anberaumt werden sollte. In diesem Fall hätte es nicht der Ankündigung eines Termins zur Verkündung einer Entsche i- dung bedurft. Auch Nr. 2 der Verfügung vom 11. Mai 2017 (Bl. 125 VorA LAG) spricht dafür, dass die Berufungskammer zunächst beabsichtig t hatt e , den Rechtsstreit durch ein ggf. noch abschließend zu beratendes und verkündendes Urteil zu beenden . Auch der damalige Vorsitzende der Berufungskammer ging offensichtlich davon aus , dass die mündliche Verhandlung bereits am 14. Februar 2017 geschlo ssen war. Nur unter Zugrundelegung dieser Annahme ergibt die in Nr. 2 der Verfügung vom 11. Mai 2017 begründete Wiedereröf f- nung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO einen Sinn. b b) Den Verfahrensakten ist nicht zu entnehmen, dass die ehrenamtlichen Richter über die Wiedereröffnung mit dem Vorsitzenden beraten haben. Den A kten ist weder ein späterer Beratungstermin im Gericht mit den ehrenamtl i- chen Richtern noch eine telefonische Beratung anhand entsprechender Akte n- vermerke zu entnehmen . 15 16 17 - 7 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 8 - d) Dieser - vom Kläger gerügte - Verfahrensfehler ist im Nichtzulassung s- beschwerde verfahren zwar zu beachten. Daran ändert weder der Umstand e t- was, dass der Kläger seine Klage nach der Wiedereröffnung der Verhandlung zunächst erweitert hat und am 6. März 2018 auch zur Sache vor der Ber u- fungskammer verhandelt hat. Allerdings kann der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) vorliegend nicht mit Erfolg gerügt werden. aa) Für die Frage der vorschriftsmäßig en Besetzung des Gerichts nach § 547 Nr. 1 ZPO kommt es allein auf die letzte mündliche Verhandlung an, auf welche das Urteil ergangen ist (st. Rspr. BGH 26. Juni 1953 - V ZR 185/52 - BGHZ 10, 130, 132; 22. Dezember 1967 - V ZR 114/64 - zu I der Gründe; 4. November 1997 - VI ZR 348/96 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 137, 89; Mü KoZPO /Krüger 5. Aufl. § 547 Rn. 5; Zöller/Heßler ZPO 32. Aufl. § 547 Rn. 2 ; GMP/Müller - Glöge ArbGG 9. Aufl. § 73 Rn. 41 ) . (1) Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfah rens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem G e- richtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverte i- lungs - und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt (vgl. BVerfG 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 89, 28) . Die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sichert nicht nur die Freiheit vor Eingriffen durch Organe der Legislative und Exekutive; ihre Schutzfunktion richtet sich auch dass niemand durch Maßnahmen der Gerichtsorg a- nisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG 10. Juli 1990 - 1 BvR 984/87, 1 BvR 985/87 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 82, 286) . Ziel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vo r- zubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur En t- scheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhä n- gigkeit der Re chtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte ges i- chert werden. Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber, 18 19 20 - 8 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 9 - eine klare und abstrakt - generelle Zustä ndigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die En t- scheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtspr e- chende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werd en. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber g e- schaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG 24. Febr uar 2009 - 1 BvR 182/09 - Rn. 7 f., BVerfGK 15, 111) . (2 ) Nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Z u- ständigkeitsvorschriften führt jedoch zu einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen Richters. Durch einen schlichten Ver fahrensverstoß - error in procedendo - wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfG 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 71, BVerfGE 138, 64) . Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung eines G erichts von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist oder bei verständiger Wü r- digung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verstän d- lich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - Rn. 89 mwN) . Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Wil l- kür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bede u- tung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Ei n- zelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - Rn. 10, BVerfGK 15, 111) . Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gericht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen ist. (3) Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die am 6. März 2018 en t- scheidende Kammer des Landesarbeitsgerichts unter Verkennung dieser Grundsätze herangezogen wurde. Vielmehr macht sie ausschließlich einen Fe h ler bei der vorangegangenen Entscheidung über die tatsächlich erfolgte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO geltend. 21 22 - 9 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 10 - bb) In der Rechtsprechung ist anerkannt , dass der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts aus nahmsweise mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde geltend gemacht werden kann , wenn o- Eine solche Ausstrahlungswirkung hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsg e- richt s (BAG 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 - Rn. 7) angenommen , wenn bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch dieses nicht nur fehlerhaft b e- handelt worden ist, sondern das Berufungsgericht bei dessen Bescheidung B e- deutung und Tragweite der Verfassungsgaran tie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Dann stellt die in fehlerhafter Besetzung ergangene, die Instanz abschließende Entscheidung einen eigenständigen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters dar. In einem solchen Fall is t auch die r- (BVerfG 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - Rn. 40) . Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters wirkt insoweit fort. Auf grund der Ausstrahlungswirkung der Verfa s- sungsgarantie des gesetzlichen Richters muss das Revisionsgericht in dieser Konstellation die im Ablehnungsverfahren vor dem Berufungsgericht erfolgten Verfassungsverstöße im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beheb en und die in fehlerhafter Besetzung ergangene Entscheidung aufheben (vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 11, BVerfGK 13, 72; 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - Rn. 28, BVerfGK 11, 434; 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - Rn. 60 ff., BVerfGK 7, 325; vgl. für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach dem SGG: BSG in st. Rspr. seit 2. November 2007 - B 1 KR 72/07 B - Rn. 4 ff.; 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B - Rn. 8; für das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren nach der FGO BFH 10. März 2015 - V B 108/14 - Rn. 6; für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach dem ArbGG noch offengela s- sen, vgl. BAG 11. Oktober 2010 - 9 AZN 418/10 - Rn. 23 ; nunmehr BAG 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 - Rn. 7 ) . Dies hat das Bundesverfassungsg e- richt ausdrücklich gebilli gt und seiner Rechtsprechung im Rahmen der Subsid i- arität der Verfassungsbeschwerde zu Grunde gelegt (BVerfG 29. November 2017 - 1 BvR 1904/17 - Rn. 4) . 23 - 10 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 11 - cc) Bei der Entscheidung, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO tatsächlich wiederzueröffnen und eine neuerliche mündliche Verhandlung vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts anzuordnen , handelt es sich um keine der Zurückweisung oder Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs ve r- gleichbare Entscheidung. Zwar entscheidet den Rechtsstreit eine Kammer, die nur deshalb zur Entscheidung berufen ist, weil die mündliche Verhandlung wi e- dereröffnet wurde und gegen die Wiedereröffnungsentscheidung - wie bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (§ 49 Abs. 3 ArbGG) - kein Recht s- mittel gegeben ist ( Baumbach /Lau terbach/Albers/Hartmann ZPO 7 6 . Aufl. § 156 Rn. 20; MüKoZPO/Fritsche 5. Aufl. § 156 Rn. 16; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 156 Rn. 2a) . Bei der Ablehnung eines Befangenheitsantrags wird die den Recht s- streit in der Berufungsinstanz beendende Entscheidung je doch unter Mitwirkung eines zu Unrecht nicht ausgeschlossenen Richters getroffen und diese En t- scheidung trägt damit den Makel des Verstoßes gegen den gesetzlichen Ric h- ter in sich . Bei einer tatsächlich erfolgten Wiedereröffnung der mündlichen Ve r- handlung h ingegen , sind die dann zur Entscheidung berufenen Richter nicht von der Entscheidung ausgeschlossen. Der Verfahrensfehler bei der Wiedere r- öffnung wirkt sich nur noch mittelbar aus , weil das Gericht eine neue mündliche Verhandlung unter Heranziehung der nac h der Geschäftsverteilung und Hera n- ziehungsliste zuständigen Richter durchführt und erst auf der Grundlage dieser Verhandlung entscheidet . Dies rechtfertigt es, beide Konstellationen unte r- schiedlich zu behandeln. 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer en t- scheidungserheblichen Rechtsfrage nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. a) Nach § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzula s- sungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine en tscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die En t- scheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen 24 25 26 27 - 11 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 - 12 - Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rech tsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Int e- ressen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt ( vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 10, BAGE 138, 180; 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114 , 200; 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372) . Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden En t- scheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen B ean t- wortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte (vgl. BAG 15. Oktober 2012 - 5 AZN 1958/12 - Rn. 15 mwN) . Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig so präz i- kann. Dies schließt im Einzelfall zwar eine differenzierte Formulierung nicht aus; unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umstä n- (vgl. etwa BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52) . Da r- über hinaus sind die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen. b) Danach genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen A n- forderungen. Die vo m Kläger formulierte Frage: Ist der Arbeitgeber, der für die betriebliche Altersverso r- gung eine Lebensve rsicherung auf das Leben des Arbei t- nehmers als Direktversicherung abgeschlossen hat, auch dann berechtigt, die Ansprüche aus dem Versicherung s- vertrag im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zu b e- leihen, wenn es sich um eine beitragsorientierte Lei s- tungszus age handelt, der Arbeitnehmer widerruflich b e- zugsberechtigt und die Unverfallbarkeit der Anwartschaft bereits eingetreten ist? stellt keine Rechtsfrage im vorgenannten Sinn dar, denn ihre Be antwortung hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Direktve rsicherung svertrags ab und entzieht sich deshalb einer generellen Be 28 - 12 - 3 AZN 320/18 E CLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfes t- setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Zwanziger Spinner Wemheuer Xaver Aschenbrenner Schüßler 29
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