Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2019 Dritter Senat - 3 AZR 201/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 I. Endu rteil vom 5. November 2015 - 2 Ca 904/14 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 24. Januar 2017 - 6 Sa 518/15 - Entscheidungsstichwort e : Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung Leitsatz : Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach abl sende Betriebsvereinbarungen, die in die Höhe von Versorgungsanwar t- schaften eingreifen, anhand eines dreistufigen Prüfungsschemas zu beu r- teilen sind, das hinsichtlich der Eingriffsgründe danach unterscheidet, ob in den erdienten Besitzstand, eine erdiente Dynamik oder in künftige Zu- wächse eingegriffen wir d. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallel sach en ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 201/17 6 Sa 518/15 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller und den ehrenamtlichen Richter Becker für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 3 - Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Januar 2017 - 6 Sa 518/15 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über ergänzende Ansprüche der Klägerin aus e i- ner betrieblichen Witwenrente für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juni 2014. Die Klägerin ist die Witwe von S, geboren am 1. November 1957 und verstorben am 21. Juni 2013. Dieser war im Betrieb S der Beklagten beschäftigt. Er begann seine Tätigkeit am 1. Juli 1991 bei der A AG. Die A AG hatte den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung nach den Aktiengesell Folgenden VO A) im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zugesagt. Diese la u- ten mit Stand vom 30. September 1994 auszugsweise wie folgt: Geltungsbereich § 1 A gewährt den Mitarbeitern des Tarif - und AT - Kreises *) sowie d e- ren Hinterbliebenen Versorgung s- leistungen nach Maßgabe der fo l- genden Bestimmungen: 1) Versorgungs - leistungen § 2 (1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer - /Witwengelder und Waisengelder. Dienstzeit § 4 1 2 3 - 3 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 4 - (1) Dienstzeit im Sinne dieser Ve r- sorgungsbestimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vol l- endung des 65. Lebensjahres o h- ne Unterbrechung in einem A r- beits - oder Berufsausbildungs - verhältnis zu A gestanden hat. Ruhegeld § 5 (1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der A ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe in Anspruch nimmt. Beginn und Ende der Ruhegeld - zahlung § 6 (1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des § 5 (1) vorgelegen haben. Höhe des Ruhegeldes § 7 (1) Die Höhe des Ruhegeldes b e- stimmt sich nach Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Ei n- tritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Dien s- ten von A überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pens i- onsgruppen in den letzten drei K a- lenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe. (2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechti g- ten Einkommen des Mitarbeiters (§9). - 4 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 5 - (3) Die den Pensionsgruppen z u- grunde liegenden Einkommen s- bänder ergeben sich aus der Anl a- ge 1. (4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtb e- triebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarif - entwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT - Einkommens - entwicklung berücksichtigt werden. (5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steig e- rungsbeträgen (StB) für die folge n- den Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund - und Steigerung s- beträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1. (6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre g e- währt. Höchstbetrag der Gesamtversorgung § 10 (1) Ruhegeld und Sozialversich e- rungsrente (Gesamtversorgung) dürfen 90 % des höchsten Nett o- einkommens in einem der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt in den Ruhestand nicht überschre i- ten. Mindestruhegeld § 11 (1) Das Ruhegeld beträgt minde s- tens DM 90,00 monatlich (Mi n- destruhegeld). (2) Das Mindestruhegeld beträgt bei einer Kürzung gemäß § 10 monatlich bei 30 - 34 vollendeten Dienstja h- ren DM 150,00 - 5 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 6 - Witwen - / Witwergeld § 12 (1) Witwen - /Witwergeld erhalten Witwen/Witwer von Mitarbeitern und von Ruhegeldempfängern. Höhe des Witwen - / Witwergeldes § 13 (1) Das Witwen - /Witwergeld b e- trägt 60 % des Ruhegeldes auf das der verstorbene Ehemann/die ve r- storbene Ehefrau Anspruch oder Anwartschaft hatte, mindestens jedoch DM 80,00 monatlich. Beginn und Ende der Witwen - /Witwer - geldzahlungen § 14 (1) Witwen - /Witwergeld wird ers t- mals für den Monat gezahlt, der dem Monat fo lgt, in dem der Eh e- mann/die Ehefrau verstorben ist. Anpassungs - überprüfung § 20 (1) A wird erstmals zum 01.01.1986 eine Anpassung der bis dahin erworbenen Anwar t- scha f Grundbetrag und Stei - gerungsbeträge) prüfen und hie r- über nach billigem Ermessen , in s- besondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des U n- ternehmens, entscheiden. (2) Weitere Anpassung süberpr ü- fungen werden zum 01.01.1990 und dann nach Ablauf von jeweils drei Jahren vorgenommen. Änderung der Bestimmungen § 30 (1) Diese Versorgungsbestimmu n- gen können durch Betriebsverei n- - 6 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 7 - barung zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat geändert we r- den. Inkrafttreten und Übergangsregelung § 32 (1) Diese Ver sorgun gsbestimmu n- gen Das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Ehemanns der Kläger in ging zum 1. Oktober 1994 im Wege eines Betriebsübergangs auf die A S A GmbH über, die zum 30. Januar 1997 in S A GmbH umfirmierte . Das mit dem Betriebsrat des Betriebs S abgestimmte Ein kommensband 1998 lautet ua.: m- mensband 1998 (PG) Pension s- gruppe Grundbetrag für die ersten 10 DJ Steigerung s- betrag ab dem 11. DJ pro DJ bis 19 5 . 190 XVIII. 10.517 876 ab 195.190 XIX. 12.208 1.028 Nach dem von der A A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerber a- tungsgesellschaft mbH geprüften und testierten Jahresabschluss für das Jahr 1997 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der S A GmbH auf minus 28,309 Mi o. DM, der Jahresfehlbe trag betrug 38,852 Mi o. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH betrug zu Beginn des Geschäftsjahr e s 1997 insge samt 15,749 Mi o. DM und am Ende des Geschäftsjahres 6,897 Mi o. DM. Im Jahr 1998 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Gesch äft s- tätigkeit iHv. minus 27,789 Mi o. DM. Sie erwirtschaftete einen Jah resübe r- schuss von 1,906 Mi o. DM. Zum Ende des Geschäftsjahres 1998 betrug das Eigenkapital 8,803 M i o. DM. Für d as Jahr 1999 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 13,772 Mi o. DM; es ergab sich ein Jahresfehlbetrag iHv. 56,741 Mi o. DM. Zum Ende des Jahres 1999 betrug das 4 5 6 - 7 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 8 - Eigenkapital 10,123 Mi o. DM bei einem Bilanzverlust v on 109,9 3 8 Mio . DM . Im Jahr 2000 erwirtschaftete die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstä tigkeit iHv. 15,392 Mi o. DM. Es ergab s ich ein Jahresüberschuss iHv. 17,701 Mi o. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH betrug zum Ende des G e- schäftsjahres 2000 27,824 M i o. DM bei einem Bilanz - ver lust iHv. 92, 237 Mi o. DM. Für das Jahr 2001 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen G eschäftstätigkeit iHv. 5,050 Mi o. Euro. Sie erwirtschaftete ei nen Jahresüberschuss iHv. 4,519 Mi o. Euro. Zum Ende des Geschäftsjahres 2001 betrug ihr Eigenkapi tal 18,745 Mi o. Euro bei einem Bilanzverlust von 42,641 Mio . Euro. Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem für den Betrieb S zuständigen Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Betrieb s- verein barung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). Dort ist auszug s- weise bestimmt: Versorgungsbestimmungen § 1 Geltungsbereich S A GmbH - - , gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterblieb e- nen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der fo l- genden Bestimmungen: § 2 Versorgungsleistungen (1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Wi t- wer - /Witwengelder und Waisengelder. § 4 Dienstzeit (1) Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsb e- stimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits - oder Berufsausbildungsverhäl t- nis zur Firma gestanden hat. § 5 Ruhegeld (1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 7 - 8 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 9 - 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialvers i- § 6 Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung (1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, dem die Voraussetzung des § 5 (1) vorgelegen haben. § 7 Höhe des Ruhegeldes (1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen ( § 9), das der Mitarbeiter während der gesa m- ten Dienstzeit ( § 4) bezogen hat. (2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und obe r- halb der jeweils gültigen Beitragsbemessung s- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung. (3) Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldb e- rechtigten Einkommens der gesamten Diens t- zeit für den Teil bis zur Beitragsbemessung s- grenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile obe r- halb der Beitragsbemessungsgrenze. (5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt. § 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen (1) Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt. § 10 Mindestruhegeld Das jährliche Ruhegeld beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze. § 11 Witwen - /Witwergeld (1) Witwen - /Witwergeld erhalten Witwen/Witwer von Mitarbeitern und von Ruhegeldempfängern. - 9 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 10 - § 12 Höhe des Witwen - /Witwergeldes (1) Das jährlich e Witwen - /Witwergeld beträgt 60 % des Ruhegeldes auf das der verstorbene Eh e- mann/die verstorbene Ehefrau Anspruch oder A n- wartschaf t hatte, mindestens jedoch 1,25 % der jäh r lichen Beitragsbemessungsgrenze. § 13 Beginn und Ende der Witwen - /Witwergeld - zahlungen (1) Witwen - /Witwergeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, im dem der Eh e- mann/die Ehefrau verstorben ist. § 19 Anpassungsprüfungen laufender Versorgung s- leistungen (1) Alle ab dem 1. Januar 2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1 % erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 (1) BetrAVG. § 28 Änderung der Bestimmungen (1) Diese Versorgungsbestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen G e- schäftsleitung und Betriebsrat geändert werden. § 30 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Versorgungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2002. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle früheren Versorgungsbestimmungen außer Kraft. (3) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkraf t- tretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen und deren Hi n- - 10 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 11 - Die Anlage 1 zu r BV 2002 regelt: Versorgungsbestimmungen Anlage 1 Besitzstandsregelung (1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A - Zusagen ermittelt. wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den A Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund - und Steigerungsbeträgen einschlie ß- lich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des B e- sitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt. (3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10 - jährigen Wart e- zeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger. (4) Jedem Mitar beiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt. (5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billig em Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden. (5.2.) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Die Anlage 2 zu r BV 2002 lautet auszugsweise: Versorgungsbestimmungen Anlage 2 Musterrentenberechnung b) Bestandt eil der Rente vom 01. Juni 1981 - 31. Ok - tober 1982 (neue A Zusage ) Dienstzeit : 1 Jahr Wegen Insolvenz nur 40 % Einkommen: 1998 DM 121.979,66 Pensions - gruppe 13 1999 DM 122.234,35 13 8 9 - 11 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 12 - 2000 DM 121.817,40 13 Als Rente für das eine Jahr ergibt sich: 1 Jahr x 302,00 DM x 40 % = DM 120,80 wobei 302,00 DM der Steigerungsbetrag der PG 13 ist. c) Bestandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Januar 2013 (neue A - Zusage) Pensionsgruppe 13 (wie in ( b)) Dienstzeit: Von insgesamt 40 anrechenbaren Diens t- jahren sind verbraucht: in (a) 12 in (b) 1 so daß (40 - 13 =) 27 Jahre übrig bleiben Rente: 27 Dienstjahre x 302,00 DM = DM 8.154,00 Zum 31.12.2001 ergibt sich: (c) Dienstzeit vom 01.11.1982 bis 31.12.2001: 19,1667 Jahre Rente: 19,1667 Dienstjahre x 302,00 DM DM 5.788,34 Es ergibt sich zum 31. Dezember 2001 als Besitzstand ein jährliches Ruhegeld von : (a) (b) DM 120,80 (c) DM 5.788,34 insgesamt DM Nach einer dem verstorbenen Ehemann der Kläger in übersandten Mi t- teilung beläuft sich der zum 31. Dezember 2001 von ihm er reichte Besitzstand nach der VO A auf 6.504,66 Euro . Zum 1. Januar 2003 übernahm die S E Projektgesellschaft mbH den Betrieb S der S A GmbH mit dem gesamten operativen Geschäft einschließlich der Betriebsmittel. Das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Ehemanns der Kl ä- 10 11 - 12 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 13 - ger in ging im Wege des Betriebsübergangs auf die S E Projektgesellschaft mbH über. Diese firmierte zum 28. August 2003 in S E GmbH um. Die S E GmbH schloss am 22. April 2004 mit ihrem Gesamtbetriebsrat betriebliche Altersversorgung (im Folge n- den GBV 2004) . Diese vereinheitlichte verschiedene, im Unternehmen der S E GmbH vorhandene Versorgungszusagen. Außerdem wurden bislang unve r- sor g te Arbeitnehmer in das neue Versorgungswerk aufgenommen. Die GBV 2004 regelt auszugweise: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten A r- beitsverhältnis mit S E stehen, soweit und sobald sie auf das neue S - E - Entgeltsystem im Rahmen des Sozialpaketes 2004 umgestellt sind. § 3 Bausteine der Altersversorgung (1) Dieses Altersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge. (2) Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Lei s- tungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbe i- ter ein Rechtsanspruch. (3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich S E einer Pensionskasse an. Für die Festste l- lung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge s o- wie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen ve r- wendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält da r- über jährlich einen Nachweis. § 4 Baustein A - Basis - Baustein (1) S E wendet für jede Mitarbeiterin/ jeden Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jed em 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis 12 13 - 13 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 14 - erfolgen. (2) Bezugsgröße für die Festlegung der laufenden Be i- träge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. § 5 Baustein B - zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag (1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein z u- sätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) § 8 Leistungen (1) Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Verso r- gungsregelung sind 1. Altersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters Alterskapital, 2. vorzeitige Altersrente bzw. vorzeitiges Altersk a- pital, § 9 Höhe der Altersleistung (1) Die Höhe der Altersleistung ist abhängig von der H ö- he der Aufwendungen für die Mitarbeiterin/den Mita r- beite r , ihrem/seinem Alter bei erstmaliger Beitrag s- zahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der vers i- cherungstechnischen Umsetzung der Beiträge. Die Altersrente zum Alter 65 ergibt sich aus einer indiv i- duellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbe i- terin/dem Mitar beiter ausgehändigt wird. Die Verso r- gungsbescheinigung wird jährlich zum 1. April durch die Pensionskasse aktualisiert. (2) Bezieht die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine volle Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung vor Vollendung de s 65. Lebensjahres, e r- hält sie/er eine vorzeitige Altersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zei t- wertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ergibt. - 14 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 15 - (5) Wird anstelle der vorzeitigen Altersrente ein vorzeit i- ges Alterskapital gewählt, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein Alterskapital, das sich aus der vers i- cherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines Aussche idens ergibt. § 11 Höhe der Hinterbliebenenleistung en (1) Stirbt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter, so e rhalten der Witwer/die Witwe 60 % der zugesagten Alter s- rente. § 17 Inkrafttreten Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. 2004 lautet: Nachtrag I 1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste von S E ei n g e tr e ten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten b e trie b l i- chen Versorgungsregelung teilgenommen h a ben, gelten folgende Bestimmungen: 1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukun ft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsb e- stimmungen mit folgenden Maßgaben. 1.2. Zur Wahrung der 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Ei n- tritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt. 1.2.1 Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vol l- endeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zu m 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens 14 - 15 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 16 - jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1. 1.2.2 Für die vorzeitige Altersleistung sowie Invaliden - und Hin terbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1 entspr e- chend. Invaliden - und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären. 1.3. Die Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung we r- den eingestellt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht , die Versicherung mit eigenen Be i- trägen fortzuführen. 1.4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2003 das 58. Lebensjahr vollendet haben we r- den jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei We i- e- Die am 21. Mai 2004 zwischen der S E GmbH und dem Gesamtb e- - Betriebsvereinbarung über Unternehmensgrun d- (im Folgen den Rahmen - BV) bestimmt ua . : § 8 Betriebliche Altersversorgung 1. Grundsätze Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner B e- triebe der S E GmbH werden zugunsten eines neuen, ei n- heitlichen S - E - Pensionsmodells abgelöst. Hierbei ist he r- vorzuheben, daß unter Beibehaltung des bisherigen Au f- wandvolumens zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser R e- gelung partizipieren wird. 2. Regelung Das neue Pensionsmodell sieht eine arbeitgeberfinanzie r- te Einzahlung in eine Pensionskasse vor. Die Einzah lung setzt sich zusammen aus dem Baustein A, der als eine feste Größe des individuellen Jahreseinkommens definiert ist, und dem Baustein B, der als variable Größe abhängig vom Erreichen der Unternehmensziele definiert ist. We i- terhin ist eine Eigenbeteiligu ng des Mitarbeiters gegeben. Die näheren Regelungen ergeben sich aus der als Anl a- ge 2 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung (betriebl i- 15 - 16 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 17 - Mit Wirkung zum 11. September 2008 übertrug die S E GmbH im Wege o- ve r- storbenen Ehemanns der Kläger in ging infolgedessen auf die Beklagte über. Neben einer Geschäftsführerrente, die nicht Gegenstand des vorli e- genden Verfahrens ist, zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Wi twenrente iHv. monatlich 474,04 Euro brutto und zwar 361,92 Euro brutto als Besitzstand aus der VO A sowie der BV 2002 sowie 112,12 Euro brutto aus der Pensionskas se nach den Regelungen der GBV 2004. Die Klägerin hat geltend gemacht , ihre Witwenversorgung richte sich weiterhin nach de n Regelungen de r VO A . Hieraus ergebe sich monatlich ein um 265,54 Euro br utto höherer Zahlbetrag. Die VO A sei nicht wirksam durch die BV 2002 abgelöst worden. Ihr Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente richte sich zumindest nach der BV 2002 , die wiederum nicht durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden sei. Der Gesamtbetr iebsrat sei für die a b- lösenden Betriebsvereinbarungen nicht zuständig gewesen . Aufgrund der kur z- fristig aufeinanderfolgenden Ablösungen sei bei der materiellen Bewertung der Ablösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in die von ihrem verstorbenen Ehemann erdiente Dynamik einge g riffen worden. Z u- dem fehle es an sachlich - proportionalen Gründen für die Eingr iffe in die weit e- ren Zuwächse. Außerdem werde ihr verstorbener Ehemann durch die Ablösung gegenüber Mitarbeitern ohne Bestandsschutz i m Ergebnis ungleich behandelt , weil dessen Weiterarbeit nach der Ablösung wegen der Anrechnung des B e- standsschutzes entwertet werde . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.389,86 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Proz entpunkten über dem jeweil i- gen Basiszins satz aus 1.861,37 Euro seit Rechtshängi g- keit und weiteren Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins satz aus 531,08 Euro seit dem 1 . Juli 20 14 zu zahlen. 16 17 18 19 - 17 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 18 - Die Beklagte hat Klag e abweis ung beantragt und gemeint, d ie BV 2002 bewirke kein en Eingriff in eine nach der VO A erdiente Dynamik. Ein etwai ger Eingriff der BV 2002 in die weiteren, sich nach der VO A ergebenden diens t- zeitabhängigen Zuwächse sei gerech tfertigt. Die Regelungen der VO A se ien sehr komplex und wenig durchschaubar gewesen. Darüber hinaus sei ihre wir t- schaftliche Entwicklung in den Jahren 1997 bis 2001 schlecht gewesen. In den Jahren 1997 bis 2000 sei der Umsatz erheblich zurückgegangen. Es habe U m- strukturierungsmaßnahmen eins chließlich eines erheblichen Personalab baus gegeben. Die BV 2002 sei i hrerseits wirksam durch die GBV 2004 abge löst worden. Die GBV 2004 g reife nicht in eine nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, da die BV 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. Außerde m lä gen die Leistungen nach der GBV 2004 über einer etwaig erdien ten Dynamik nach der BV 2002. Ein Eingriff in die weiteren Zuwächse sei ge rechtfertigt. Mit der GBV 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die unte r- schiedlichen im Unterneh men bestehenden Versorgungssysteme vereinheitlicht worden . Zudem sei die Aufnahme unversorgter Arbeitnehmer zu berücksicht i- gen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger in zurückgewiesen. Mit ihrer R evision verfolgt die Klägerin ihren Klag e antrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision de r Kläger in ist begründet. Sie führt zur Zurüc k- ver weisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. I . Zu Recht hat d as Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, die Klage sei nicht schon deshalb begrü ndet, weil eine Ablösung der VO A durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sei. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das vom Senat entwickelte dreistuf i- ge Prüfungss chema bei der Prüfung der Ablösungen hinsichtlich der dadurch 20 21 22 23 - 18 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 19 - bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anzuwenden und dabei jede Ablösung für sich zu überprüfen ist. 1. Die VO A konnte durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abg e- löst werden. Bei der VO A handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Diese galt aufgrund des Übergangs des Betriebs S auf die A S A GmbH zum 1. Oktober 1994 weiterhin unmittelbar und zwingend für den verstorbenen Ehemann der Kläger in . Denn bei einer identitätswahrenden Übertragung eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort (st. Rspr. seit BAG 19. Juli 1957 - 1 AZR 420/54 - zu 2 der Gründe, BAGE 4, 232) . Dies gilt auch dann, wenn es sich - was naheliegt - bei der VO A um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt . Auch Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB als Einzelbe triebsvere inbarung fort, wenn - wie hier - die Identität des Betriebs gewahrt ble i bt (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 45 f. mwN , BAGE 151, 302) . Damit war die VO A grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung a b- lösbar. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere B e- triebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 3. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitg e- genständlichen , durch Bet riebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vo m Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschema s überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas s iehe BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN) . Ebenso ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beide Ablö s ungen gesondert zu beurteilen sind. 24 25 26 27 - 19 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 20 - a) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Ä n- derung der Versorgungsrege lungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in Ve r- sorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in Verso r- gungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe d es A r- beitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entz ogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Z u- wächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitu n- abhängig aus dynamisch en Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Ei ngriffe in diens t- zeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportio - nale Gründe (vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 48 mwN ) . b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. aa) Dies gilt zunächst, soweit die Übertragu ng der für Tarifvertr ä ge ent - wickelten Einschränkung der rechtlichen Prüfung auch auf Betriebsvereinb a- rungen vorgeschlagen wird ( Thüsing F S Ue belhack 2019 S. 467, 469 f.) . Eine solche kommt für die ablösende Betriebsvereinbarung aufgrund der Verschi e- denart igkeit beider Regelungsinstrumente sowie der Regelungsparteien nicht in Betracht. Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch tarifvertragliche Reg e- lungen sind nicht anhand d e s dreistufige n Prüfungsschema s zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand de r Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit . Das führt zu einer Verringerung der Kontroll dichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tari f- autonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Zum anderen ermöglicht § 19 Abs. 1 BetrAVG zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsparteien , Abweichungen 28 29 30 31 - 20 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 21 - auch von § 2 BetrAVG , der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden ko n- kretisiert, vorzunehmen ( vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 33) . Dass eine t arifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, hat der Gesetzgeber zudem durch die Tarifvorbehalte in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichermaßen von der AGB - Kontrolle ausg e- schlossen sind. bb) Ferner gilt dies auch in Bezug auf die erdiente Dynamik und die weit e- ren dienstzeitabhängigen Zuwächse ( aA Diller/Günther DB 2017 , 908, 909 ff.) . Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im B e- triebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung we i ter gehende Anforderungen zu ste llen als außerhalb des Betriebsrente n- rechts. Versorgungszusagen sind nach dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze an gelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 A bs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die m ögliche Gesamtd auer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall a n- knüpft, zum Ausdruck ( vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 43 f., BAGE 138, 346 ; BT - Drs. 7/1281 S. 24) . Ergänzt wird dies durch die dem B e- triebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu e r- halten ( vgl . auch BT - Drs. 15/2150 S. 52; BT - Drs. 7/1281 S. 26) . Diese geset z- geberische Grundentscheidung rechtfertigt es, trotz der in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehe nen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betriebl i- chen Altersvers orgung in einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betrieb s- vereinbarung gesteigerte Anforderungen zu stellen. Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber g e- 32 33 34 - 21 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 22 - tr offenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darste l- len und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT - Drs. 7/1281 S. 19; BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354) . cc ) Gleichwohl kann bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungssche mas auch berücksichtigt werden, ob eine Regelun g durch die Betriebsparteien oder vom Arbeitgeber allein getroffen wurde. c ) Hiernach sind die mit ei ner Ablösung der VO A durch die BV 2002 s o- wie die mit der Ablösung dieser Be triebsvereinbarung durch die G BV 2004 ve r- bundenen Eingriffe am dreistufigen Prüfungsschema zu messen , soweit damit in die Höhe von Versorgungs a nwartschaften eingegriffen wird . aa) Anders als d i e Kläger in meint , ist dabei nicht vorab abstrakt zu besti m- men, welcher Maßstab für die Wirksamkeit einer Ablösung anzusetzen ist. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreist ufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann vielmehr nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) . Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und eina n- der gegenüberzustellen. Häufig kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeit s- verhältnis bzw. im Versorgungsfall festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung ein Eingriff erfolgt ist, in welche bestehenden Besitzstände eing e- griffen wird, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist und welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) . bb) Gründe der Gleichbehandlung stehen dieser Betrachtung nicht entg e- gen. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass für Arbeitnehmer mit hohem Besitzstand - wie ihn der verstorbene Ehemann der Kläger in hatte - wirtschaf t- lich gesehen die weitere Betriebszugehörigkeit nach dem Ablösungsstichtag nicht mehr zu einer Steigerung der Anwartschaftswerte führt, während dies bei 35 36 37 38 - 22 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 23 - neu in die betriebliche Altersversorgung einbezogenen Arbeitnehmern anders ist. Die rechtliche Unbedenklichkeit dieser Situation ergibt sich aber aus dem S inn und Zweck einer Besitzstandswahrung bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage. Ein Arbeitnehmer, für den zunächst eine günstigere Ve r- sorgungsordnung galt und der dann unter einer anderen ungünstigeren Verso r- gungsordnung weiterarbeitet, hat au fgrund der ersten Zusage bis zum Abl ö- sungszeitpunkt nur das schützenswerte Vertrauen darauf erworben , im Verso r- gungsfall die in der Altzusage zugesagten Leistungen zu erhalten, soweit keine ausreichenden Gründe für einen Eingriff in Versorgungsrechte vorliegen. Für die Folgezeit ist aufgrund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, dass er die künftigen Beträge nach der neuen Ordnung als B e- triebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, Leistungen nach der Altzusage und zusätzlic h nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, hat der Ve r- sorgungsschuldner nie begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstand s wahrung auch nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter die erworbenen Rechtsposit ionen zurückf allen darf, auf die er wä h- rend seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte (vgl. BAG 10. Sep tember 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 3 b bb der Gründe für einen Fall des unzulässigen Eingriffs in erdiente Besitzstände ) . d ) Entgegen der Annahme de r Kläg erin ist die Prüfung, auf welcher B e- sitzstandsstufe die GBV 2004 in d ie Versorgungsanwartschaften ihres versto r- benen Ehemanns eingreift, nicht anhand einer Ges amtwürdigung bezogen auf die VO A vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen . Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablösung der jeweils zuvor geltenden Versorgungsordnung, beziehen sich die für die Wirksamkeit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertra u- ensschutzes und der Verhältni smäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung der zunächst für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertra uen. Die Zulä s- sigkeit weiterer Ablösungen ist daher in diesem Fall nicht mehr an der ursprün g- lich für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung zu messen. Diese 39 - 23 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 24 - Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht seiner Entscheidung z u- grunde gelegt. Etwa s anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen ist, dass sie die ursprüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll. In diesem Fall ist die zweite Abl ö- sung zwar auch gesondert zu beurteil en, jedoch als Ablösung der ursprüngl i- chen Versorgungsordnung. II. O b die BV 2002 die VO A wirksam abgelöst hat , kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden . Das Landesarbeitsgeric ht wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergänze n- dem Sachvortrag der Parteien - insoweit weitere Feststellungen zu treffen h a- ben. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutref fend davon ausgegangen, dass der Kläger in nicht schon deshalb ein Anspruch auf Zahlung eines Witwen geld e s nach der VO A zusteht, weil die BV 2002 insgesamt unwirksam ist. Dabei kann dahinsteh en, ob die Anpassungsregel in § 19 Abs. 1 BV 2002 den Anforderu n- gen des § 30c Abs. 1 BetrAVG entspricht und welche Folgen es hätte, wenn dies nicht zut räfe . Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Anpassung s- regelung ausginge, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinb a- rung insgesamt. Der verbl e i ben d e Teil der BV 2002 würde nämlich auch ohne die Regelung z § 1 9 BV 2002 eine in sich g e- schlossene und sinnvolle Regelung darstellen (vgl. zur Frage einer Gesamtu n- wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung etwa BAG 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 60 ff. mwN) . 2. Richtigerweise hat das Landesarbeitsgericht auch an genommen, dass ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag nicht vorliegt. Weder hat d i e Kläger in dies behauptet , noch gib t es hier für Anhaltspunkte. 3. D as Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis weiter zu treffend angeno m- men, dass die BV 2002 nicht in eine von dem verstorbenen Ehemann der Kl ä- ger in nach der VO A erdiente Dynamik eingreift. 40 41 42 43 44 - 24 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 25 - a) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft a l- lein der künftigen Entwicklung dynamischer Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabh ängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht d a- rin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszus a- ge bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenlei s- tung bereits er bracht. Die se erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Sie berechnet sich daher ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigun g der Veränderungssperre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG . A llerdings greift im Hinblick auf den d ynamis ch en Ber e chnungsfaktor der Festschreibeeffekt gem äß § 2 a Abs. 1 BetrAVG nicht ein (vgl. BAG 13. Oktober 20 16 - 3 AZR 439/15 - Rn. 27 mwN - a- . b) Anders als vo n der Kläger in angenommen , kann sich ein Eingriff in eine von ih re m verstorbenen Ehemann nach der VO A erdiente Dynamik noch nicht aus e inem Endgehaltsbezug ergeben. § 7 Abs. 1 Satz 1 VO A knüpft die Höhe des Ruhegeld e s nicht an das Einkommen des Arbeitnehmers vor seinem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern an die Zuordnung zu der Pens i- onsgruppe an , der der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegend angehört hatte. Die Zuordnung zur maßgeblichen Pensionsgruppe rich tet sich gem äß § 7 Abs. 2 VO A zwar nach dem ruhegeldberechtigten Einkom men des Arbeitnehmers. § 7 Abs. 4 VO A sieht aber vor, dass die Einkommensbandbreiten im Einvernehmen mit dem g im Bundesgebiet sowie die generelle AT - Einkommensentwicklung berücksichtigt werden sollen. Durch diese Fortschreibung in Anlehnung an die zukünftige G e- haltsentwicklung wird eine Dynamik gerade verhindert (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68, BAG E 141, 259) . Ein Eingriff in eine erdiente D y- namik könnte insoweit lediglich dann vorliegen, wenn der verstorbene Ehemann 45 46 - 25 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 26 - der Kläger in in der Zeit vom 1. Januar 200 2 bis zu seinem Versterben befördert wurde oder ein Karrieresprung erfolgte und er damit aus der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebenden Pensionsgruppe herausgewachsen wäre (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 69, aaO ) . Das ist aber weder vorgetragen noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. c) E in dienstzeitunabhängi ger Wertzuwachs der nach de r VO A erworb e- nen Versorgungsanwartschaft kann sich aber - was das Landesarbeitsgericht übersehen hat - daraus ergeben , dass die Grund - und Steigerungsbeträge für die verschiedenen Pensionsgruppen dienstzeitunabhängig steigen kö nnen. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A sehen eine Pflicht der Beklagten zur Anpassung s- prüfung und - entscheidung über die Anhebung der Grund - und Steigerungsb e- träge für die verschiedenen Pensionsgruppen vor. Danach ist die Beklagte ve r- pflichtet, alle drei Jahre über eine solche Anpassung n ach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wir t- schaftlichen Lage des Unternehmens zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um einen dynamis chen Faktor, der eine erdiente Dynamik zu begründen ve r- mag. aa) Du rch die Regelu ng in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A folgt der Wertz u- wachs der Versorgungsanwartschaft ohne Bindung an die Beschäftigungs zeit der Entwick lung eines Berechnungsfaktors - dem jeweiligen Grund - und Steig e- rungsbetrag - , der dynamisch ausgestaltet ist. Der Zweck dieser dienstzeitu n- abhängigen Erhöhung der Grund - und Steigerungsbeträge besteht darin, den künftigen Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer flexibel zu erfassen (vgl. BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (2 ) der Gründe , BAGE 49, 57) . Der Anwartschaftswert soll so an den jeweiligen Kaufkraftverlust angepasst werden. bb) Unschädlich ist, dass die Bestimmung der Beklagten keine verbindliche Pflicht auferlegt, die Grund - und Steigerungsbeträge automatisch zu e rhöhen. Dies ist für die Annahme einer dienstzeitunabhängigen Steigerung und damit eines dynamischen Faktors nicht erforderlich. Es genügt, dass typischerweise eine Erhöhung bis zu diesem Zeitpunkt noch stattfinden wird. Ob eine solche Steigerung tatsächli ch erfolgt ist und sich damit die Mög lichkeit eines Eingriffs in 47 48 49 - 26 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 27 - die erdiente Dynamik realisiert hat, kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt werden (bei Endgehaltsbezug vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) . cc) Von einer typischerweise eintretenden Erhöhung der Grund - und Ste i- gerungsbeträge bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ist auszugehen . § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A verpflichten die Beklagte zur Prüfung einer Anpassung der vorgenannten B eträge. Sowohl Wortlaut a ls auch Struktur der Bestimm ung zeigen, dass die Regelung § 16 Abs. 1 BetrAVG nachgebildet ist . Nach dieser Vorschrift rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betrieb srentenanpassung nur , wenn das Unternehmen dadurch über m ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde (hierzu ausfüh r- lich vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165) . Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorg aben nicht auch im Rahmen von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A zu beachten sind, bestehen nicht. Damit steht die A n- passung der Grund - und Steigerungsbeträge an den eingetretenen Kaufkraf t- verlust nicht im freien Ermessen der Beklagten . Diese muss eine entspreche n- de Erhöhung vornehmen, wenn ihre wirtschaftliche Lage nicht entgegensteht. d ) Ein Eingriff in die nach der VO A erdiente Dynamik scheidet jedoch deshalb aus, weil Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 eine in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A für den bis zur Ablösung erdienten Teilbetrag entsprechende Anpassungsprüfung s - und - entscheidungspflicht der Beklagten vor s eh en und somit die bis zur Ablösung erdiente Dynamik aufrechterh alten . 4. Die weitere Annahme des Landesar beitsgerichts, der durch die BV 2002 erfolgte Eingriff in die weiteren dienstzeit abhängigen Zuwächse nach der VO A sei durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, wird allerdings nicht durch die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen getragen. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff sei verhältni s- mäß ig gewesen. Die Ablösung der VO A habe zu einer Reduktion der Koste n- last und zu einer besseren Planbarkeit der Kosten geführt. Er sei eingebettet gewesen in ein Gesamtkonzept. Bei der Verteilung der Sanierungslasten hätten 50 51 52 53 - 27 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 28 - die Betriebspartner einen Beurteilungsspielrau m und es s ei nicht ersichtlich, dass dieser unverhältnismäßig angewendet worden sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts hat es darüber hinaus die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten in den Ja h- ren 1997 bis 2001 in seine rechtliche Prüfung einbezogen. b) Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts hält allerdings auch einer eingeschränkten rechtlichen Prüfung nicht stand. aa) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - propor - tionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgem eine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 9. Dezember 201 4 - 3 AZR 323/13 - Rn. 34, BAGE 150, 147) . bb) Ma ßgeblich ist, ob sachlich - prop o rtionale Gründe vorliegen. (1 ) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigke i- ten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung auf dritter Stufe nicht das für einen triftigen Grund erforderliche G e- wicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbs fähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer inso l- venznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36, BAGE 150, 147) . (2) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Begründet der Arbeitgeber die Reduzi e- 54 55 56 57 58 - 28 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 29 - rung der Kosten mit wirtschaftliche n Schwierigkeiten, stehen ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersve r- sorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situation für gebote n erachten durfte. E s reicht aus , wenn sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Ve r- besserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes, plausibles Gesamtkonzept einfügt. Ander weit i- ge Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick einer Kostenreduzierung zuwiderla u- fen, müssen einleuchtend sein . Dem Arbeitgeber und insbesondere den B e- triebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine E inschä t- zungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 3 23/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) . (3) Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob Gründe für die Ablösung von Regelungen über betriebliche Alt ersversorgung gegeben sind, ist der Zei t- punkt des Inkrafttretens der ablösenden Betriebsvereinbarung, der von den B e- triebsparteien bestimmt wird. D enn d ies ist der Zeitpunkt, zu dem der zu pr ü- fende Eingriff stattfindet. So kann vermieden werden, dass Verän derungen, die sich im Laufe ggf. langwieriger Verhandlungen der Betriebsparteien über Ne u- regelungen der betrieblichen Altersversorgung ergeben, in die Beurteilung ei n- fließen. Dies würde den Verhandlungsprozess unangebracht belasten. Ein A b- stellen auf den Z eitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung verhindert zudem, dass die rechtliche Beurteilung durch zufällige Umstände oder Entwicklungen maßgeblich beeinflusst wird . 59 - 29 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 30 - (4) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun, welche wir tschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geb o- ten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hi n- aus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierz u hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wu r- den. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei pro g- nostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchg e- führten Maß nahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Er muss f e r- ner dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersverso r- gung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognost i- zierte Einsparvolumen ermittelt wurde (au sführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 38, BAGE 150, 147) . cc) Diesen Maßstäben wird die Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. (1) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dafür gibt es hinreichende A n- haltspunkte. Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten aus den Jahren 1997 bis 2002, die nach entsprechendem Hinweis des Senats als gerichtsb e- kannt angesehen we rden ( § 291 ZPO) , lass en erkennen, dass bei der Bekla g- ten spätestens seit dem Jahr 1997 eine Eigenkapitalauszehrung vorlag, die auch bei Ablösung d er VO A durch die BV 2002 zum 1. Januar 2002 noch for t- bestand. Das ist ein Grund für einen vernünftigen Unternehmer, auf die dadurc h entstandene wirtschaftliche Situation zu reagieren. (2) Für die Annahme sachlich - proportionaler Gründe hätte es jedoch weiter der Prüfung bedurft, ob die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 in die künftigen dienstzeit abhängi gen Zuwächse nicht stä r- ker eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Zwar hat d as Landesarbeitsgericht über die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die 60 61 62 63 - 30 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 31 - BV 2002 Teil eines Gesamtkonzepts zur Kosteneinsparung war . Es fehlen aber insbesondere Feststellungen dazu, in welchem Umfang etwaige Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Ei nsparung beitragen sollten und wie die Beklagte das Einsparpotential dieser Maßnahmen ermittelt hat te. Daher ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich. III. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Lande s- arbeitsgericht hinsichtlich de r Ablösung der VO A durch die BV 2002 zu prüfen haben, ob für den Eingriff in die weiteren nach der VO A möglichen dienstzei t- abhängigen Zuwächse sachlich - proportionale Gründe gegeben sind, die diesen Eingriff rechtfertigen. 1. N ach dem Vorgesagten kommt es darauf an, ob die Reaktion der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die wirtschaftlichen Gründe auch propo r- tional war. Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu weit e- rem Sachvortrag geben müssen und die erforderlichen Feststellungen zu tr effen haben . Sollten sachlich - proportionale Gründ e in diesem Sinne vorliegen, wäre eine wirksame Ablösung der VO A durch die BV 2002 gegeben. 2. S onstige sachlich - proportionale Gründe hat die Beklagte bislang nicht ausreichend vorgetragen . a) Soweit die Beklagte geltend macht, die Regelungen der VO A seien sehr komplex und wenig durchschaubar gewesen, sie habe daher ein Interesse daran gehabt, diese zu vereinfachen, vermag dies den Eingriff auf der dritten Besitzstandstufe nicht zu rechtfertige n. b) Ob der Vortrag, aufgrund der Endgehaltsabhängigkeit der VO A seien die Kosten für die nach dieser Versorgungsordnung zu gewährenden Leistu n- gen nur schwer kalkulierbar und schlecht planbar gewesen, einen Eingriff rech t- fertigen kann, kann dahinstehen . Jedenfalls ist er nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, warum eine künftige Gehaltssteigerung angesichts vorhand e- ner Erfahrungswerte aus früheren Jahren nicht zumindest annähernd progno s- tiziert werden kann. 64 65 66 67 68 - 31 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 32 - c) Auch das Vorbringen d er Beklagte n , die Fortgeltung der VO A führe zu eine r Steigerung der Kostenlast , genügt nicht für die Annahme , es läge ein sachlicher Grund für einen Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Z u- wächse vor. aa) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats ei ne Fehlen t- wic k lung in der betrieblichen Altersversorgung einen sachlich - proportionalen Grund darstellen (ausführlich hierzu vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 393/14 - Rn. 39 mwN ) . Von einer solchen Fehlentwicklung kann ausgegangen werden, wenn eine erhebl iche, zum Zeitpunkt de s Inkrafttretens des Verso r- gungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderu n- gen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Die Ermittlung des Anstiegs der Kosten ist anhand eines B arwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. Einzubezi e- hen ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwar t- schaftsberechtigt en Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. bb) D ies en Anforderungen wird der bisherige Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Sie hat lediglich behauptet, die Kosten für die Durchführung der VO A wären von 3,8 Mi o. Euro im Jahr 2001 auf 10,2 Mi o. Euro im Jahr 2009 ang e- stiegen. IV. Hinsichtlich der Prüf ung, ob die Ablösung durch die GBV 2004 wirksam erfolgt ist, wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben: 1. Eine Ablösung durch die GBV 2004 scheitert nicht aus betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gründen. 69 70 71 72 73 - 32 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 33 - a) Der Gesamtbetriebsrat war - wovon das Landesarbeitsge richt zu Recht ausgegangen ist - für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. aa) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfa s- sungsgesetz obliegt zwar grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmitte l- bar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwinge n- des Erfordernis für eine betriebsüberg reifende Regelung besteht. Die Zustä n- g- lichkeit einzelbetrieblicher Regelungen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maß nahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitg e- ber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung übe r- haupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig m a- chen und so die Zuständ igkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18 mwN). Im Hinblick auf eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersverso r- gung ist die Entscheidung des A rbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und we l- cher Personenkreis bedacht werden soll, zwar mitbestimmungsfrei. Der Arbei t- geber muss den Betriebsrat aber bei allen Regeln beteil igen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (vgl. statt aller BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 29, BAGE 127, 260) . Der Arbeitg e- ber kann also festlegen, auf welcher Ebene sie erbracht wird, was zugleich di e Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane bestimmt (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 mwN) . bb) Hiernach war der Gesamtbetriebsrat vorliegend für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig . Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die GBV 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und a b- 74 75 76 77 - 33 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 34 - geschlossen hat, wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch unternehmenseinheitlich erbracht werden sollte. cc) Aus § 28 BV 2002 fo lgt nichts anderes. Die Einzelbetriebsräte können über die sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 50 Abs. 1 BetrVG ergebende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht disponieren. b) Entgegen der Ansicht de r Kläger in kommt es auch nicht darau f an, dass die BV 2002 bei Abschluss der GBV 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001 ( - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) ergibt sich nichts anderes. Soweit das Bundesarbeitsg ericht dort angenommen hat, die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung stehe als Teil der Regelungsbefu g- nis der Betriebsparteien nur denjenigen Betriebsparteien zu, die die Angel e- genheit durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, b ezieht sich dies ausdrüc k- lich nur auf Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unte r- liegen. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung sind jedoch teilmitbestimmt. Dieses Mitbestimmungsrecht lag - wie ausg e- führ t - für die unternehmenseinheitliche Regelung beim Gesamtbetriebsrat. D i e- ser war so mit berechtigt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, mit denen teilmitbestimmte Regelungen auf Betriebsebene aufgehoben wurden. 2 . Das Landesarbeitsgericht wird z u prüfen haben , ob die GBV 2004 die BV 2002 - sofern diese die VO A wirksam abgelöst hat - oder aber die VO A für den verstorbenen Ehemann der Kläger in wirksam abgelöst hat, denn die GBV 2004 entfaltet ablösende Wirkung gegenüber beiden Versorgungsordnungen . D as ergibt sich aus Ziff . 1.1 iVm . Ziff . 1 Nachtrag I GBV 2004. Danach sollen alle arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen für Mitarbeiter, die - wie der verstorbene Ehemann der Kläger in - vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der S E eingetreten sind, d urch die GBV 2004 ersetzt werden. Das erfasst die BV 2002 ebenso wie ggf. die VO A. Die i Sv. Ziff. 1.1 Nachtrag I GBV 2004 maßgebliche abzulösende Versorgungsregelung des verstorbenen Ehemanns der Kläger in wäre dann, wenn die Ablösun g der VO A durch die BV 2002 di e- se m gegenüber unwirksam wäre, die VO A. 78 79 80 - 34 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 35 - 3 . Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Ablösung der BV 2002 oder der VO A durch die GBV 2004 in den erdient en Teilbetrag eingegriffen wird , bestehen nicht. Das behauptet auch d i e Kläger in nicht. Es ist desh alb entweder für die BV 2002 oder für die VO A zu prüfen, ob ein unzulässiger Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. a) Maßgeblich sind hierfür folgende Grundsätze: aa) In einem ersten Schritt ist bezogen auf den Ablösungsstichtag die fiktive dynamis ierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 BetrAVG zu beac h- ten. Ledig lich bei dynamischen Berechnungsfaktor en ist die tatsächliche En t- wicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbei t- nehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen Zeitpunkt sind dynamische Berechnungsfaktor en festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden, dass er eine Dynamik seiner b e- trieblichen Rente auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses hinaus beanspruchen könnte. Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung vo n Veränd e- rungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den Ablösestichtag auf der Grundlage der alten Versorgungsordnung zu ermitteln . Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - möglichen - Betriebszugehöri g- keit bei der Berechnu ng der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsordnung am Ablösestichtag. Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszug e- hörigkeit (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 3 A ZR 11/10 - Rn. 37, BAGE 141, 259) . bb) Sodann ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den Zeitpunkt der Ablösung quotierte - Be trag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende betriebliche Rente bzw. im vorliegenden Fall als die Rente, die dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zugestanden hätte. Diese ist allerdings z u bereinigen (bereinigte Rente) . 81 82 83 84 85 - 35 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 36 - (1) Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Eingriff in Besitzstände, hier also in die erdiente Dynami k, vorliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen Berechnungsfaktoren . D ie tatsächlich geschuldet e Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand z u vergleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche kö n- nen sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf und der fi k- tiv zu berechne nd en Rente ergeben, die nicht unmittelbar mit dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen. In so einem Fall wären d ie Verglei ch s- gegenstände nicht mehr vergleichbar , da Abweichung en der tatsächlichen von der dynamisierten Vollrente insoweit nicht auf der Ablösung der alten Verso r- gungsordnung beruhte n . Dies betrifft insbesondere einen veränderten Umfang der geschuldeten Arbeitszei t - etwa durch Ver einbarung einer Altersteilzeit - , eine Veränderung der zum Ablösestichtag maßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene Inanspruchnahme der betrieblichen Rente au f- grund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältni s . Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen Berechnungsfaktoren nichts zu tun. Soweit sie die Rentenhöhe beeinflus sen, ist dies kein Eingriff in die erdiente Dynamik. (2) Danach ist die tatsächlich geschuldete Rente im Rahmen der Ve r- gleic hsberechnung insoweit zu bereinigen, als ihr in dieser Hinsicht unter He r- anziehung der ablösenden Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter zugrunde zu legen sind, die für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung ma ßgeblich sind. Es sind insb esondere die gleiche Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche A r- beitszeitvolumen heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzeitiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt, dh. es ist im Rahmen des anzustellenden Ver gleichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Ebenso ist eine etwa in Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gelten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderu ngssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente ( vgl. § 2 a Abs. 1 BetrAVG) . 86 87 - 36 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 37 - cc) Ist der Betrag der bereinigten Rente niedriger als die erdiente Dynamik, hat der Versorgungsberechtigte - soweit dafür kein triftiger Grund vorliegt - A n- spruch auf di e Differenz zusätzlich zu der nach der ablösenden Versorgung s- ordnung tatsächlich geschuldeten Betriebsrente, da es an einer wirksamen A b- lösung fehlt. Verluste, die durch die außer Acht zu lassenden Änderungen wie die Dauer der maßgeblichen Betriebszugehöri gkeit oder das Arbeitszeitvolumen entstehen, sind dagegen nicht auszugleichen. Rentensteigerungen durch eine Erhöhung der festen Altersgrenze bleiben unberücksichtigt. dd) Diese Regelungen gelten auch für die Hinterbliebenenversorgung, wenn sich diese - wie im Streitfall - in Abhängigkeit von der Altersversorgung berechnet. b) Hinsichtlich der BV 2002 wird das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die nach der BV 2002 erdiente Dynamik vorliegt , zu ermitteln haben, wie sich die maßgebliche Anwartschaft nach der BV 2002 bzw. die b e- reinigte betriebliche Rente des verstorbenen Ehemanns der Kläger in nach der GBV 2004 berechnet und ob die sich aus der GBV 2004 für den verstorbenen Ehemann der Kläger in ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der BV 2002 erdiente Dynamik. Dabei wird Folgendes zu beachten sein: aa) Die BV 2002 enthält dynamische Berechnungsfaktoren, die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der Versorgungsanwartschaft führen kö n- nen. Eine solche Dynamik folgt aus der in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 vorgesehenen, § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechenden Anpassung s- möglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zum 31. Dezember 2001 e r- e . D as ermöglicht eine flexible Anpassung dieses Teils der Anwartschaft an den eingetreten en Kaufkraftverlust, sofern die wirtschaftliche Lage der Beklagten dem nicht entgegensteht. bb) Für die Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente ist § 7 BV 20 02 maßgeblich. Hiernach setzt sich das Ruhegeld aus zwei Teilen zusammen: Für d ie Beschäftigungszeit des verstorbenen Ehemanns de r Kläger in bis zum 1. Januar 2002 ist zunächst ein nach den Anlagen 1 und 2 BV 2002 zu errec h- 88 89 90 91 92 - 37 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 38 - nender und dann gem äß Abs. 5.1 und Abs. 5.2 der Anlage 1 BV 2002 zu d y- namisierender Besitzstand zu berechnen. Für die Beschäftigungszeit ab dem 1. Januar 2002 sind nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung der BV 2002 (zu den Auslegun gsgrun d- sätzen vgl. statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) . Wortlaut und Systematik der Bestimmung unterscheiden zwischen al l- gemeinen Regeln in Abs . 1 bis Abs. 4 und der Besitzstandsregelung nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 BV 2002. Dabei wird 1. betrifft Zeiten, während derer die nach § 30 Abs. 1 am 1. Januar 2002 in Kraft getretene BV 2002 noch nicht galt und für die deshalb na ch allgemeinen Reg e- lungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsvereinb a- rung bezeichnet den Besitzstan d auch nicht als Mindestbetrag. Zudem haben § 7 BV 2002 und nicht be im - andernfalls systematisch zutreffenderen - u- § 10 BV 2002 verortet. Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 nach dem jeweiligen ruhegeldberech tigten Einkommen ( § 9 BV 2002) während der g e- samten Dienstzeit iSd. § 4 BV 2002 hätte zur Folge, dass di e Beklagte für jedes vor dem 1. Januar 2002 liegende Kalenderjahr das maßgeb liche Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste. Insbesondere be i Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Ablösung am 31. Dezember 2001 bereits langjährig bei ihr beschäftigt wa ren, hätte dies zu einem hohen Verwaltungsa ufwand geführt. Darüber hinaus kann nicht ohne W eiteres angenommen werden, dass die B e- triebsparteien da von ausgingen, die Beklagte verfüge bei Abschluss der BV 2002 noch über die hierfür erforderlichen Daten . cc) Bei der Ermittlung der sich nach den Maßgaben der BV 2002 ergebe n- den fiktiven Vollrente des verstorbenen Ehemanns der Kläger in ist zu beachten, d ass es wegen des Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG auf die erst nach dem Ablösestichtag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den 93 94 95 - 38 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 39 - verstorbenen Ehemann der Kläger in durch das RV - Altersgrenzenan - passungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 - im Folgenden RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz) von 65 Jahren auf 65 Jahre und 11 Monate (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) nicht ankommt. Daher ist - vor dem Hintergrund de r festen Altersgrenze der BV 2002 (Vollendung des 65. Lebensjahres) - eine fikt i- ve mögliche Dienstzeit des verstorbenen Ehemanns der Klä ger in nach § 4 BV 2002 bis zum 1 . November 20 22 zugrunde zu legen. Unter Berücksicht i- gung nur voller Monate sind insoweit 376 Monate anzusetzen. dd) Die Berechnung des Besitzstand e s bestimmt sich nach Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2. ( 1 ) Danach ist in einem ersten Schritt der am 31. h- Wortlaut von Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zeigt und der dortige Klammerzusatz verdeutlichen, bestimmt sich der Reche n- e- verstorbenen Eh e- manns der Kläger in am 1. Ju li 19 91 errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zwei Teilen. (a) Zunächst sind nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 auf der Grundlage des Einkommens des verstorbenen Ehemanns der Kläger in in den Jahren 1998 bis 2000 und der Einkommensbänder 1999 bis 2001 ( Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ) die für d iese n m aßgeb ende Pensionsgruppe und die hierfür geltenden Grund - und Steigerungsbeträge festzustellen. (b) Für die Beschäftigungs zeiten des verstorbenen Ehemanns der Kläger in vom 1. Juli 199 1 bis zum 30. Juni 2001 i st nach Buchst. c Anlage 2 BV 2002 der maßgebende G rundbetrag anzusetzen. Für das restliche halbe Dienstja hr bis zum Ablösezeitpunkt (31. Dezember 2001) ist ein halber maßgebender Steigerungsbetrag in Ansatz zu bringen. ( c ) Der sich aus diesen beiden Teilen ergebende Gesamtbetrag bildet den Abs. 2 Anlage 1 BV 2002. 96 97 98 99 100 - 39 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 40 - (2) Dieser wäre in einem nächsten Schritt nach den Vorgaben in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zum 1. Januar 2005, 1. Januar 2008 und 1. Januar 2011 entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 1 BetrAVG zu d y- namisieren. Insoweit geht es um den dynamis chen Berechnungsfaktor, für den der Festschreibeeffekt nicht gilt. E ine weitere Dynamisierung zum 1. Januar 201 4 oder darüber hinaus sche idet aus, weil das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Ehemanns der Kläg e- rin bereits im Juni 2013 beendet war und er - wie ausgeführt - über diesen Zei t- punkt hinaus keine Dynamik erdient hat. (3) Für die Beschäftigungszeiten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin vom 1. Januar 2002 bis zum 1 . November 20 22 sind die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln . Dabei ergibt sich a us der Regelung in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BV 2002, die auf die gesamte Dienstzeit abstellt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzustellen ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sind. Die Beträge für die Jahre 2002 und 2003 betragen unstreitig 382,09 Euro bzw. 351,58 Euro. Für die Folgejahre sind für die Berechnung der weiteren Zuwäc h- se nach der BV 2002 (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 BV 2002) das Bruttoe inko m- men und die Beitragsbemessungsgrenze für Dezember 2003 heranzuziehen . In einem letzten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbeme s- sungsgrenze 0,2 vH dieses Teils und für den Teil oberhalb 0,4 vH dieses Teils zu errechnen. (4) Der sich danach ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten Volllei s- tung nach der BV 2002 ist entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG anteilig im Ve r- hältnis der Dauer der möglichen Betriebszu gehörigkeit des verstorbenen Eh e- manns der Klägerin vom 1. Juli 1991 bis zum 1 . November 2022 (= 37 6 Mon a- te) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zu eine r Ablösung der BV 2002 zum 31. De zember 2003 (= 150 Monate) zu quotieren . 101 102 103 104 - 40 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 41 - ee ) Sodann wäre zu prüfen, ob der derart ermittelte Betrag niedriger ist als die bereinigte Rente . (1) Da der verstorbene Ehemann der Kläger in vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der Beklagten eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitg e- berfinan zierten Versorgungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der GBV 2004 zustehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I GBV 2004 ( Ziff . 1 Nachtrag I GBV 2004) . (2) Ziff . 1.2 . Nachtrag I GBV 2004 sieht vor, dass dem verstorbene n Eh e- mann de r Kläger in Ziff . 1.2.1 iVm. Ziff . 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen zu gewähren sind. Die Höhe der dem verstorbene n Ehemann der Kläger in zu gewährenden Leist ung ist wie folgt zu ermitteln: (a) Die in Ziff . 1 . e- rechnung die nach der BV 2002. (b) Die fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 ist nach der Besi t z- ( Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004) . Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien in der GBV 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 2003 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben h a- ben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich. (c) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente hältnisse zum 31. haben die Betriebsparteien den Festschreibeeffekt nach der gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 1 BetrAVG übernommen. Die variablen B e- rechnungsfaktoren - auch die dynamischen - sind somit in de r zum 31. Dezember 2003 geltenden Höhe zugrunde zu legen. 105 106 107 108 109 110 - 41 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 42 - (d) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 setzt sich - wie ausgeführt - aus zwei Bestandteilen zusa m- men: Nämlich dem für die Beschäftigungszeiten bis zum 31. Dezember 2001 n Maßga be der Anlage 2 BV 2002 und für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 2002 d en nach § 7 BV 2002 erworbenen Anwartschaften. (aa) Damit ist zunächst gem äß Abs. e- Besitzstand e s richtet sich auch im Rahmen der Besitzstandsregelung der GBV 2004 ausschließlich nach den Vorgaben in Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2 BV 2002. (bb) Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ist allerdings nicht zu dynamisieren, da es nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 auf die A l- tersrente auf der Grundlage der Verhältnisse z um 31. Dezember 2003 a n- kommt. (cc) Für die Beschäftigungszeiten des verstorbenen Ehemanns der Kläger in vom 1. Januar 2002 bis zum 1 . November 20 22 sind wiederum die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. (e) Die Summe beider Bestandteile ist nach Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV zum 31. Dezember 2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mögl i- 150 Monate : 376 Mon ate) zu multiplizieren . (3) Der sich so ergebende Betrag bildet die Leistung, die dem verstorbenen Ehemann der Kläger in gewesen wäre (vgl. Ziff . 1.2 . Nachtrag I GBV 2004) . Dies bedeutet, dass es sich bei der in Ziff . 1.2.1 Halbs . 1 Nachtrag I GBV 2004 genannten Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen gehabt hätte . Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem verstorbenen Ehemann der Kläger in infolge der tatsächlichen Anmeld ung und Abführung von Beiträgen an die Pension s- 111 112 113 114 115 116 - 42 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 43 - kasse (vgl. Ziff . 1.1 . Nachtrag I GBV 2004) zu gewähr en gewesen wäre , anz u- rechnen. Die Pensionskassenrente hätte ihm nicht zusätzlich zu gestanden . Dies zeigt auch der Vergleich mit den Vorgaben in Ziff . 1.2.1 Halbs . 2 Nac h- trag I GBV 2004. Im Rahmen der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich zu gewä h- ren. (4) Nach Ziff . 1.2.1 Halbs . 2 Nachtrag I GBV 2004 h ätte der verstorbene Ehemann der Kläg er in jedoch mindestens Dezember 2003 erreic h- te Altersrente zzgl. Leistungen gemäß Ziff . 1.1 . gehabt . Dies erfo r- dert eine Vergleichsberechnung: (a) Bereits die unterschiedliche Formulierung in beiden Halbsätzen von Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der GBV 2004 zwischen einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Altersrente auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003, die zeitratierlich zu kürzen ist (Halbs . 1) (Halbs . 2) differenziert haben. Diese sprachliche Unterscheidung verdeutlicht, zweiten Halbsatzes nicht um die fiktiv zu berechnende und zeitanteilig zu kürzende Alte rsrente iSd. ersten Halbsatzes handelt. (b) Dezember 2003 erreichte (n) sich vielmehr um eine nach der Versorgungsordnung aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 zu berechnende Altersrente. Das ergibt sich aus der G e- genüberstellung der beide n Halbsätze in Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004. (c) Für die Ermittlung dieser nach der BV 2 002 erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 - für die Jahre 2002 und 2003 die genannte n, unstreitigen Beträge in Ansatz zu bringen. Hinzuzurechnen ist sodann die monatliche Pensionskassenrente , die dem ve r- storbenen Ehemann der Klägerin zugestanden hätte . Insoweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuldete Rente zu bereinigen. Zu prüfen und vom 117 118 119 120 121 - 43 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 44 - Landesarbeitsgericht zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem ve r- storbenen Ehemann der Kläger in zu ge st a nde n hätte , wäre er bis zum 1 . November 20 22 in Vollzeit tätig gewese n . Dabei ist sein tatsächliches Ei n- kommen bis zum Ausscheiden am 2 1. Juni 2013 zu g runde zu legen und für den anschließenden Zeitraum das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgelt. (5) Die nach Halbs . 1 von Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 ermittelte Höhe der Altersleistung ist mit der nach Halbs . 2 ermittelten - zum Teil bereinigten - Rente zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag wäre die - bereinigte - Alter s- leistung, die dem verstorbenen Ehemann der Kläger in nach der GBV 2004 iSd. Ziff . 1.2. 1 Nachtrag I G BV 2004 insgesamt zu gewähren gewesen wäre und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Prüfung, ob in eine erdie n- te Dynamik nach der BV 2002 eingegriffen wird. c) Geht es um die Ablösung der VO A , ist wie folgt zu ermitteln, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt: aa) Da in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A dynamische Berechnungsfaktoren enthalten sind, kann es bei einer Ablösung der VO A durch die GBV 2004 grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. bb) Bei der Berechnung der erdienten Dynamik nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten: (1) In einem ersten Schritt wäre die fiktive dynamisierte Vollrente des ve r- storbenen Ehemanns der Kläger in nach der VO A zu ermitteln. (a) Dafür hätte das Landesarbeitsgericht zu klären, wie hoch das ruhegel d- berechtigte Einkommen des verstorbenen Ehemanns der Kläger in nach § 9 VO A in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Ablösungsstichtag 31. Dezember 2001 und damit in den Jahren 1999, 2000 und 2001 war. Anhand der Vorgaben in § 7 Abs. 1 VO A wäre dann festzustellen, in welche Pensionsgruppe der ve r- storbene Ehemann der Kläger in zum Zeitpunkt der Ablösung eingeordnet war. Diese wäre der weiteren Berechnung zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der Pe nsionsgruppe wäre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG das am Ablös e stichtag zuletzt 122 123 124 125 126 127 - 44 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 45 - im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vereinbarte Einkommensband (vgl. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 VO A) heranzuziehen. Nach dem bisherigen Vortrag der Pa r- teien handelt es sich hierbei um das Einkommensband 1998. Ein Einkommen s- band der nachfolgenden Jahre wäre nur dann zugrunde zu legen, wenn das Einvernehmen mit dem Betriebsrat über dessen Inhalt bereits zum Zeitpunkt der Ablösung zum 31. Dezember 2001 vorlag. (b) Bei der Berechnung der fik tiven dynamisierten Vollrente des verstorb e- nen Ehemanns der Kläger in wären 31 volle Dienstjahre iSd. § 7 Abs. 5 VO A zugrunde zu legen. Die mögliche Betriebszugehörigkeit des verstorbenen Eh e- manns der Kläger in beläuft sich nach § 5 Abs. 1 VO A auf die Zeit bis zur Vol l- endung seines 65. Lebensjahres und damit vor dem Hintergrund von § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 1 . November 20 22 . Wegen des insoweit eingreifenden Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG käme es auf die erst nach dem Ablösungsstichtag erfolgende Anh e- bung der Regelaltersgrenze für den verstorbenen Ehemann der Kläger in durch das RV - Alters grenzenanpassungsgesetz von 65 Jahren auf 65 Jahre und 11 Monate nicht an. Unerheblich für die Ermittlung der fiktiven dy namisierten Vollleistung wäre nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zudem, dass der verstorbene Eh e- mann der Kläger in vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist . Damit ergeben sich 3 1 volle Dienstjahre. Eine anteilige Berücksichtigung angebroch e- ner Dienstjahre de s verstorbenen Ehemanns der Kläger in sehen § 7 Abs. 1 und Abs. 5 VO A nicht vor. (c) Zur Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente des verstorbenen Ehemanns der Kläger in nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht weiter die maßgebliche Höhe der G rund - und Steigerungsbeträge zu ermitteln. Dabei hätte es ausgehend von den Angaben im zuletzt vor der Ablösung mitbestim m- ten Einkommensband zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung dieser Sätze nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A vorl agen - a b- hängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu den jeweiligen Anpa s- sungsprüfungsstichtagen. Hierzu wäre den Parteien - vor allem der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 128 129 - 45 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 46 - Mögliche Steigerungen si nd für Anpassungsstichtage bis zum 2 1. Juni 2013 zu berücksichtigen. Denn bei der Anpassung nach § 20 VO A geht es um den d y- namis ch en Berechnungsfaktor in der VO A , allerdings begrenzt auf den Zei t- punkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses . Sollte das La n- desarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Grund - und Steigerungsbeträge an den eing e- tretenen Kaufkraftverlust nicht entgegensteht, hätte es diese entsprechend den zum jeweilige n Anpassungsprüfungsstichtag geltenden Verbraucherpreisindizes zu erhöhen und bei der Berechnung der fiktiven Vollrente des verstorbenen Ehemanns der Kläger in nach der VO A in Ansatz zu bringen. (d) Der sich d anach ergebende Betrag wäre ggf . im Hinblick auf § 10 VO A zu mindern. Es wäre das höchste Nettoeinkommen des verstorbenen Eh e- manns der Kläger in in einem der letzten drei Kalenderjahre vor seinem Au s- scheiden bei der Beklagten - 2 1 . Juni 2013 - nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 VO A unter Zugrundelegung de r am Tag des tatsächlichen Ausscheidens ma ß- geb lich en Lohnsteuer III/0, des Solidaritätszuschlags und der Sozialversich e- rungsabgaben zu ermitteln. Für die Höhe der anzusetzenden Sozialversich e- rungsrente käme es auf die (fiktive) gesetzliche Rente an , die de r verstorbene Ehemann der Kläger in zum 1. Dezember 20 22 - nach Vollendung des 65. Lebensjahres im November 20 22 - bezogen hätte. Diese h ätte das Lande s- arbeitsgericht zu ermitteln . Sollte der sich ergebende Betrag des Ruhegeldes die Vorgaben in § 11 Abs. 2 VO A unterschreiten, wäre zumindest ein danach maßgebliches Mindestruhegeld iHv. 180 ,00 DM anzusetzen. (2) Der sich hieraus ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten Vollrente des verstorbenen Ehemanns der Kläger in nach der VO A wäre in einem zwe i- ten Sc hritt nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig zu quotieren im Verhältnis se i- ner fiktiven Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. Juli 19 9 1 bis zum 1 . November 20 22 (= 376 Monate) zur tatsächlichen B e- schäftigungszeit bis zur Ablösung der VO A zum 31. Dezember 2003 (= 150 Monate) . 130 131 - 46 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 47 - cc) Dieser Betrag wäre dann der bereinigten Rente gegenüberzustellen , die dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zugestanden hätte . Diese wäre nach den dargelegten Grundsätzen zu berechnen. Jedoch wäre zu beachten, dass der nach Nachtrag I Ziff . 1.2.1 G BV 2004 zu ermittelnde Besitzstand anhand der VO A und nicht anhand der BV 2002 zu berechnen wäre. Außerdem wäre wiederum eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, da d em verstorbenen Ehemann der Klägerin - wie dargelegt - zum 31. Dezember 2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziff . 1.1 . mindestens die aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 nach der VO A berechnete Rente zuzüg lich der Steigerung nach der Neureg e- lung zu gestanden hätte . Dabei sind die mit Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 festgele g- ten Pensionsbänder für die Jahre 1999 bis 2001 maßgeblich, da hier eine g e- meinsame Festlegung der Betriebsparteien vorliegt und es nicht um die Abl ö- sung einer Versorgungsordnung , sondern um die Anwendung der tatsächlich maßgeblichen Versorgungs regelungen geht. Hinzu käme wiederum die Pens i- onskassenrente nach der GBV 2004 , die dem verstorbenen Ehemann der Kl ä- gerin zu gewähren gewesen wäre . Für die Vergleichsberechnung ist dieser B e- trag - wie dargestellt - auf den Zeitpunkt 1 . November 20 22 unter Zugrundel e- gung einer Vollzeittätigkeit zu bereinigen . d) Sollte sich ergeben, dass eine dem verstorbenen Ehemann der Kläg e- rin nach der GBV 2004 bereinigte Altersleistung , die ihm zugestanden hätte, hinter einer von diese m nach der BV 2002 bzw. der VO A erdienten Dynamik zurückbleibt, läge ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe vor, der zu se i- ne r Rechtfertigung triftiger Gründe bedürfte. Dann wäre der Beklagten Gel e- genheit zu geben, zum Vorliegen solcher Gründe vorzutragen. L äg en sie nicht vor, wäre eine wirksame Ablösung der BV 2002 oder ggf. der VO A gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht erfolgt und der Klägerin st ünde im Rahmen ihrer Witwenrente 60 vH des Unterschiedsbetrag s zwischen der erdienten Dynamik nach den Regelungen der BV 2002 bzw. der VO A und der bereinigten Rente nach den Regelungen der GBV 2004 zu. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 1 BV 2002 bzw. § 13 Abs. 1 VO A; die dort g enannten Mindestbetr ä- 132 133 134 - 47 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 48 - ge sind nicht berührt. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der verstorbene Ehemann der Kläger in vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist . Verluste, die dadurch entstanden sind , stehen der Klägerin nicht zu. 4 . Lieg t kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der BV 2002 oder der VO A gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff bedürfte sachlich - propo rtionale r Gründe . Sind solche nicht geg e- ben, wäre die vorige Versorgungsordnung - die BV 2002 oder die VO A - weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte , die mehrere im Unternehmen geltende Versorgungsordnungen ve r- einheitlich t hat, könnte sich möglicherweise auf ein Vereinheitlichungsinteresse berufen. a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Verei n- heitlichungsinteresse ein sachlich - proportionaler Grund sein kann (BAG 14. Juli 201 5 - 3 AZR 517/13 - Rn. 62) . Einer besonderen Rechtfertigung des Verei n- heitlichungsinteresses bedarf es nicht. Aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 ( - 3 AZR 483/04 - Rn. 51 ff. ) folgt nichts anderes. Sie betraf die Vereinheitlichu ng im Konzern, nicht im Unternehmen. Allerdings muss die i n- haltliche Ausgestaltung der Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen. Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt (BA G 24. J anuar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 53) . Davon geht der Senat auch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Niveau (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 72) . Mit einem Vereinheitlichungsinteresse kann also nicht die Kürzung des Doti e- rungsrahmens gerechtfertigt werden (zur Wahrung des Dotierungsrahmens si e- he auch BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II2 b aa der Gründe , BAGE 105, 212 ) . Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) . Neben der Wahrung des Dotierungsrahmens ist es erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künftige dienstzeitabhäng ige Z u- 135 136 137 - 48 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 49 - wächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) . b) Einem Vereinheitlichungsinteresse der bestehenden Versorgungssy s- teme steht im Streitfall nicht ent gegen, dass - nach dem Vortrag de r Kläger in - auc h noch nach Inkrafttreten der GBV 2004 Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt sind, die künftig Leistungen nach der VO A erhalten. Die GBV 2004 erfasst nach ihrem § 1 grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem ungekü n- digten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehen mit Ausnahme derjenigen, für die nach Ziff . 1.4 . Nachtrag I GBV 2004 ausnahmsweise die alten Versorgung s- regelungen weitergelten. Das ist nicht zu beanstanden. c) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgega n- gen, dass der vorhandene Dotierungsrahmen durch die GBV 2004 nicht abg e- senkt worden ist. Die Wahrung des Dotierungsrahmens ergibt sich dabei vorli e- gend aus § 8 Ziff . 1 Satz 2 der Rahmen - B V über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien vom 21. Mai 2004. Dort hei unter Beibehaltung des bisherigen Aufwandsvolumens zukünftig jeder Mitarbe i- Betriebsparteien die Beibehaltung des Dotierungsrahmens verhandelt sow ie geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich der Verso r- gungsaufwand - wie in § 8 Ziff . 1 Satz 2 der Rahmen - B V festgehalten - nicht verringert hat. Da keine entgegenstehende n Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzung s- prärogative der Betriebsparteien (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 51) hinzunehmen. d) Zur Frage, ob die Vereinheitlic hung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das wird nachzuholen sein. Bei einer Abwägung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen h aben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern da r- 138 139 140 141 - 49 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 - 50 - über hinaus neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren, in das Versorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV 2004 sowie Ziff . 3 Nachtrag I GBV 2004) . Insoweit dient die GBV 2004 auch der G e- nerationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der Beklagten bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unve r- so rgten Mitarbeiter darstellt. 5 . Sonstige vo n der Kläger in behaupt ete Verschlechterungen, die durch die Ablösung aufgrund der GBV 2004 entstanden sein sollen und die nicht am dreistufigen Prüfungsschema, sondern unmittelbar an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen wären (dazu BAG 13 . Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN) , sind nicht gegeben bzw. g e- rechtfertigt . a) Soweit die GBV 2004, anders als die BV 2002, für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - Alterskapital von der Pens i- onskasse zu bezie hen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff . 1 und Ziff . 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2004) , liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vor. Die GBV 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängiges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des Verso r- gungsfalls Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfert i- gung bedürfte (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72, BAGE 141, 259). b) Ob der durch die GBV 2004 bewirkte Wechsel des Durchführungswegs für die Versorgungsanwartschaften des verstorbenen Ehemanns der Kläger in ab dem 1. Januar 2004 von einer Direktzusage zu einer Pensionskassenzusage eine rechtfertigungsbedürftige Verschlechterung seiner versorgungsrechtlichen Situation darstellt, kann dahinstehen. Da der Versorgungsfall bei der Kläger in und ihrem verstorbenen Ehemann ber eits eingetreten ist und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beiträge an die Pensionskasse bereits vollständig erbracht haben, könnte sich eine solche Verschlechterung allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass im Fall einer künftigen Kürzun g der Pensionska s- senrente durch die Pensionskasse und einer Insolvenz der Beklagten der Pe n- 142 143 144 - 50 - 3 AZR 201/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR201.17.0 sions - Sicherungs - Verein - anders als bei einer Direktzusage nach § 7 Abs. 1 Be trAVG - nicht für den gekürzten und von der Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs . 1 Satz 3 BetrAVG umfassten Teil der Pensionskassenrente de r Kläger in einzustehen hätte (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 142/16 (A) - Rn. 19 , BAGE 162, 22 ) . Eine solche Veränderung wäre aber ebenfalls vom Vereinheitlichung s- interesse der Beklagten getr agen. Zwar steht den Arbeitnehmern, denen Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt sind, gegen den Arbeitg e- ber ein Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu (vgl. dazu BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/0 6 - Rn. 22 , BAGE 123, 82 ). Sie können aber nicht uneingeschränkt darauf vertra u- en, dass der Arbeitgeber die Leistungen auch für künftige Versorgungsanwar t- schaften stets weiter im bisherigen Durchführungsweg erbringt. Entschließt sich der Arbeitgeber, die unterschiedlichen Versorgungssysteme im Unternehmen zu vereinheitlichen, kann er bei gleichbleibendem Dotierungsrahmen - wie vo r- liegend - auch berechtigt s ein , den Durchführungsweg für die Zukunft zu ä n- dern. Das gilt zum einen, wenn - was aber nicht festgestellt ist - der neue Durchführungsweg in gleicher Weise bereits in einer abgelösten Versorgung s- ordnung vorgesehen war und zum anderen, wenn - wie hier - b islang nicht von einer Betriebsrentenzusage erfasste Arbeitnehmer in die Neuzusage einbez o- gen werden. Die Berechtigung, ein insgesamt neues Versorgungsmodell im Unternehmen einzuführen, erfasst dann auch die Befugnis zur Änderung des Durchführungswegs jede nfalls für die Zeit ab Inkrafttreten der Neuregelung. V . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Wemheuer Günther - Gräff Becker Möller 145 146
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