Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2019 Dritter Senat - 3 AZR 393/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 15. Januar 2013 - 9 Ca 456/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2017 - 6 Sa 301/13 - Entscheidungsstichwort : Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 201/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 393/17 6 Sa 301/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller und den ehrenamtlichen Richter Becker für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des H ess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2017 - 6 Sa 301/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die P arteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmu n- gen sich die Betriebsrente des Klägers richtet. Der am 4. April 19 47 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 2000 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der S A GmbH - eingestellt. Der Klä ger war im Betrieb S beschäftigt. Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersverso r- gung (im Folgenden BV 2002 ). In dieser heißt es ua . : Versorgungsbestimmungen § 1 Geltungsbereich S A GmbH - - , gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterblieb e- nen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der fo l- genden Bestimmungen: § 2 Versorgungsleistungen (1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Wi t- wer - /Witwengelder und Waisengelder. § 4 Dienstzeit (1) Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsb e- stimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung 1 2 3 - 3 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 4 - des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits - oder Berufsausbildungsverhäl t- nis zur Firma gestanden hat. § 5 Ruhegeld (1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialvers i- § 6 Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung (1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzung des § 5 (1) vorgelegen haben. § 7 Höhe des Ruhegeldes (1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen ( § 9), das der Mitarbeiter während der gesa m- ten Dienstzeit ( § 4) bezogen hat. (2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und obe r- halb der jeweils gültigen Beitragsbemessung s- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung. (3) Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldb e- rechtigten Einkommens der gesamten Diens t- zeit für den Teil bis zur Beitragsbemessung s- grenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile obe r- halb der Beitragsbemessungsgrenze. (4) Für Teilzeitbeschäftigte wird das Teilzeitei n- kommen zunächst aus dem Einkommen umg e- rechnet, das sie bei Vollzeitbesch äftigung erha l- ten hätten. Es wird der Anteil des ruhegeldb e- rechtigten Einkommen unter - und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dann im Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur Diens t- zeit bei Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt. (5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt. - 4 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 5 - § 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen (1) Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt. § 10 Mindestruhegeld Das jährliche Ruhegeld beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze. § 19 Anpassungsüberprüfung laufender Verso r- gungsleistungen (1) Alle ab dem 1. Januar 2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1 % erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 (1) BetrAVG. § 28 Änderung der Bestimmungen (1) Diese Versorgungsbestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen G e- schäftsleitung und Betriebsrat geändert werden. § 30 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Versorgungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2002. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle früheren Versorgungsbestimmungen außer Kraft. (3) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkraf t- tretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen und deren Hi n- Die Anlage 1 zu r BV 2002 regelt: Versorgungsbestimmungen Anlage 1 Besitzstandsregelung (1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte 4 - 5 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 6 - Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A - Zusagen ermittelt. wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den A Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund - und Steigerungsbeträgen einschlie ß- lich der Vorschriften zur Berechnung ( Anlage 2) des B e- sitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt. (3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10 - jährigen Wart e- zeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger. (4) Jedem Mitar beiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt. (5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billig em Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden. (5.2.) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Die Anlage 2 zu r BV 2002 lautet auszugsweise: Versorgungsbestimmungen Anlage 2 Musterrentenberechnung b) Bestandteil der Rente vom 01. Juni 1981 - 31. Oktober 1982 (neue A Zusage ) Dienstzeit : 1 Jahr Wegen Insolvenz nur 40 % Einkommen: 1998 DM 121.979,66 Pensions - gruppe 13 1999 DM 122.234,35 13 2000 DM 121.817,40 13 5 - 6 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 7 - Als Rente für das eine Jahr ergibt sich: 1 Jahr x 302,00 DM x 40 % = DM 120,80 wobei 302,00 DM der Steigerungsbetrag der PG 13 ist. c) Bestandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Januar 2013 (neue A - Zusage) Pensionsgruppe 13 (wie in ( b)) Dienstzeit: Von insgesamt 40 anrechenbaren Diens t- jahren sind verbraucht: in (a) 12 in (b) 1 so daß (40 - 13 =) 27 Jahre übrig bleiben Rente: 27 Dienstjahre x 302,00 DM = DM 8.154,00 Zum 31.12.2001 ergibt sich: (c) Dienstzeit vom 01.11.1982 bis 31.12.2001: 19,1667 Jahre Rente: 19,1667 Dienstja hre DM 5.788,34 x 302,00 DM Es ergibt sich zum 31. Dezember 2001 als Besitzstand ein jährliches Ruhegeld von : (a) (b) DM 120,80 (c) DM 5.788,34 insgesamt DM Zum 1. Januar 2003 übernahm die S E Projektgesellschaft mbH den Betrieb S der S A GmbH mit dem gesamten operativen Geschäft einschließlich der Betriebsmittel. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des B e- triebsübergangs auf die S E Projektgesellschaft mbH über. Diese firmierte zum 28. August 2003 in S E GmbH um. Die S E GmbH schloss am 22. April 2004 mit ihrem Gesamtbetriebsrat (im Folge n- 6 7 - 7 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 8 - den GBV 2004 ) . Diese vereinhe itlichte verschiedene, im Unternehmen der S E GmbH vorhandene Versorgungszusagen. Außerdem wurden bislang unve r- sor g te Arbeitnehmer in das neue Versorgungswerk aufgenommen. Die GBV 2004 regelt auszugweise: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten A r- beitsverhältnis mit S E stehen, soweit und sobald sie auf das neue S - E - Entgeltsystem im Rahmen des Sozialpaketes 2004 umgestellt sind. § 3 Bausteine der Altersversorgung (1) Dieses Altersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge. (2) Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Lei s- tungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbe i- ter ein Rechtsanspruch. (3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich S E einer Pensionskasse an. Für die Festste l- lung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge s o- wie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen ve r- wendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält da r- über jährlich einen Nachweis. § 4 Baustein A - Basis - Baustein (1) S E wendet für jede Mitarbeiterin/ jeden Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen. (2) Bezugsgröße für die Festlegung der l aufenden Be i- träge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. 8 - 8 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 9 - § 5 Baustein B - zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag (1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein z u- sätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) § 8 Leistungen (1) Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Verso r- gungsregelung sind 1. Altersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters Alterskapital, 2. vorzeitige Altersrente bzw. vorzeitiges Altersk a- pital, § 9 Höhe der Altersleistung (1) Die Höhe der Altersleistung ist abhängig von der H ö- he der Aufwendungen für die Mitarbeiterin/den Mita r- beite r , ihrem/seinem Alter bei erstmaliger Beitrag s- zahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der vers i- cherungstechnischen Umsetzung der Beiträge. Die Altersrente zum Alter 65 ergibt sich aus einer indiv i- duellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbe i- terin/d em Mitarbeiter ausgehändigt wird. Die Verso r- gungsbescheinigung wird jährlich zum 1. April durch die Pensionskasse aktualisiert. (2) Bezieht die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine volle Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung vor Volle ndung des 65. Lebensjahres, e r- hält sie/er eine vorzeitige Altersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zei t- wertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ergibt. - 9 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 10 - (5) Wird anstelle der vorzeitigen Altersrente ein vorzeit i- ges Alterskapital gewählt, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein Alterskapital, das sich aus der vers i- cherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens ergibt. § 17 Inkrafttreten Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. 2004 lautet: Nachtrag I 1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste von S E ei n g e tr e ten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten b e trie b l i- chen Versorgungsregelung teilgenommen h a ben, gelten folgende Bestimmungen: 1.1. Di e Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsb e- stimmungen mit folgenden Maßgaben. 1.2. Zur Wahrung der 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Ei n- tritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt. 1.2.1 Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vol l- endeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte A l- tersr ente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1. 1.2.2 Für die vorzeitige Altersleistung sowie Invaliden - und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1 entspr e- chend. Invaliden - und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären. 9 - 10 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 11 - 1.3. Die Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung we r- den eingestellt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht , die Versicherung mit eigenen Be i- trägen fortzuführen. 1.4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2003 das 58 . Lebensjahr vollendet haben we r- den jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei We i- e- Die am 21. Mai 2004 zwischen der S E GmbH und dem Gesamtb e- triebsrat - Betriebsvereinbarung über Unternehmensgrun d- (im Folgenden Rahmen - BV) bestimmt ua . : § 8 Betriebliche Altersversorgung 1. Grundsätze Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner B e- trie be der S E GmbH werden zugunsten eines neuen, ei n- heitlichen S - E - Pensionsmodells abgelöst. Hierbei ist he r- vorzuheben, daß unter Beibehaltung des bisherigen Au f- wandvolumens zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser R e- gelung partizipieren wird. 2. Regelung Das neue Pensionsmodell sieht eine arbeitgeberfinanzie r- te Einzahlung in eine Pensionskasse vor. Die Einzahlung setzt sich zusammen aus dem Baustein A, der als eine feste Größe des individuellen Jahreseinkommens definiert ist, und dem Baustein B, der als v ariable Größe abhängig vom Erreichen der Unternehmensziele definiert ist. We i- terhin ist eine Eigenbeteiligung des Mitarbeiters gegeben. Die näheren Regelungen ergeben sich aus der als Anl a- ge 2 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung (betriebl i- che Altersve Der Kläger schied zum 30. April 2010 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine gesetzliche Altersrente. Seit dem 1. Mai 2012 erhält er zudem eine Betriebsrente von der Beklagten iHv. monatlich 45, 51 Euro brutto. Darüber hinaus wurde ihm auf seine Wahl hin nach der GBV 2004 ein Alterskapital von 8.386,77 Euro brutto gezahlt. Dies entspricht einer Altersrente iHv. monatlich 34,59 Euro brutto. 10 11 - 11 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 12 - In einem Vorprozess stritten die Parteien bereits um die Ablösung einer älteren Versorgungsordnung (der sog. VO A ) durch die BV 2002 . Das Arbeit s- gericht hatte die Klage abgewiesen, die hiergegen vom Kläger beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung ( - 6 Sa 1628/14 - ) hatte der Kläger zurückgenomme n. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab dem 1. Mai 201 2 eine Betriebsrente auf der Grundlage der BV 2002 zu gewä h- ren. Hieraus ergebe sich monatlich ein um 74,49 Euro höherer Zahlbetrag. Die BV 2002 sei nicht wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. D er Gesam t- betriebsrat sei für die ablösende Betriebsvereinbarung nicht zuständig gew e- sen. Aufgr und der kurzfristig aufeinander folgenden Ablösungen sei bei der m a- teriellen Bewertung der Ablösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in seine erdiente Dynamik eingegriffen worden. Zudem fehle es an sachlich - proportionalen Gründen für die Eingriffe in seine weiteren Zuwäc h- se . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die freiwillig g e- zahlte Betriebsrente iHv. 45,41 Euro brutto monatlich we i- tere 74,49 Euro brutto monatlich, mithin 119,90 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klag e abweisung beantragt und gemeint , d ie BV 2002 sei wirksam durch die G BV 2004 abgelöst worden. D ie GBV 2004 greife nicht in eine nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, da die BV 2002 keine dynam i- schen Faktoren enthalte. Außerdem lägen die Leistungen nach der GBV 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der BV 2002 . Ein Eingriff in die we i- teren Zuwächse sei gerechtfertigt. Mit der GBV 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die unterschiedlichen im Unternehmen best e- henden Versorgungssysteme vereinheitlicht worden . Zudem sei die Aufnahme unversorgter A rbe itnehmer zu berücksichtigen. 12 13 14 15 - 12 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 13 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rev i- sion des Klägers, mit der er sein Klagebegehre n weiterverfolgt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. I. P rozessuale Hindernisse stehen dem Erfolg der Revision nicht entg e- gen. Das Landesarbeitsgericht hat den Klage antr a g zu Recht für zulässig g e- ha l ten. Er bedarf a ber der Auslegung. 1. D em Wortlaut des Klageantrags lässt sich nicht entnehmen, ab wann der Kläger von der Beklagten eine um monatlich 7 4, 49 Euro brutto höh ere B e- triebsrente begehrt. Die Klagebegründung zeigt jedoch, dass die Parteien über die Ausgansrente des Klägers streiten. Die Beklagte soll ihm ab dem 1. Mai 2012 eine höhere Betriebsrente zahlen. 2 . Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zulässig, insbe sondere ist er hi n- reichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Klageantrag auch auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig we r- dende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Le istung entziehen (v gl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitg e- genständlichen , durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich 16 17 18 19 20 21 22 - 13 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 14 - der dadurch bedingten Eingri ffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vo m Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschema s überprüft (zu m Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN) . Ebenso ist es rechtsfehl erfrei davon ausgegangen, dass beide Ablö s ungen gesondert zu beurteilen sind. 1. Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Ä n- derung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in Ve r- sorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in Verso r- gungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des A r- beitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in d em Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Z u- wächse, die sich - wie etwa bei endgeha ltsbezogenen Zusagen - dienstzeitu n- abhängig aus dynamisch en Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in diens t- zeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proport ionale Gründe (vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 48 mwN ) . 2. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. a ) Dies gilt zunächst, soweit die Übertragung der für Tarifvertr ä ge ent - wickelten Einschränkung der rechtlichen Prüfung auch auf Betri ebsvereinb a- rungen vorgeschlagen wird (Thüsing F S Ue belhack 2019 S. 467, 469 f.) . Eine solche kommt für die ablösende Betriebsvereinbarung aufgrund der Verschi e- denartigkeit beider Regelungsinstrumente sowie der Regelungsparteien nicht in Betracht. 23 24 25 - 14 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 15 - Eingrif fe in Versorgungsanwartschaften durch tarifvertragliche Reg e- lungen sind nicht anhand d e s dreistufige n Prüfungsschema s zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand de r Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit . Das führt zu einer Verringerung der Kontroll dichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tari f- autonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Zum anderen ermöglicht § 19 Abs. 1 BetrAVG zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsparteien , Abw eichungen auch von § 2 BetrAVG , der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden ko n- kretisiert, vorzunehmen ( vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 33) . Dass eine tarifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, ha t der Gesetzgeber zudem durch die Tarifvorbehalte in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichermaßen von der AGB - Kontr olle ausg e- schlossen sind. b) Ferner gilt dies auch in Bezug auf die erdiente Dynamik und die weit e- ren dienstzeitabhängigen Zuwächse ( aA Diller/Günther DB 2017, 908, 909 ff.) . Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im B e- triebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung we i ter gehende Anforderungen zu stellen als außerhalb des Betriebsrente n- rechts. Versorgungszusagen sind na ch dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall a n- knüpft, zum Ausdruck (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 43 f., BAGE 138, 346; BT - Drs. 7/1281 S. 24) . Ergänzt wird dies durch die dem B e- triebsrentengesetz zugrunde lieg ende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu e r- halten ( vgl. auch BT - Drs. 15/2150 S. 52; BT - Drs. 7/1281 S. 26) . Diese geset z- 26 27 28 - 15 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 16 - geberische Grundentscheidung rechtfertigt es, trotz der i n § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehenen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betriebl i- chen Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betrieb s- vereinbaru ng gesteigerte Anforderungen zu stellen. Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber g e- troffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darste l- len und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT - Drs. 7/1281 S. 19; BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354) . c ) Gleichwohl kann bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungssche mas auch berücksichtigt werden, ob eine Regelun g durch die Betriebsparteien oder vom Arbeitgeber allein getroffen wurde. 3. Hiernach sind die mit einer Ablösung der BV 2002 d urch die GBV 2004 verbundenen Eingriffe am dreistufigen Prüfungsschema zu messen , soweit d a- mit in die Höhe von Versorgungs a nwartschaften eingegriffen wird . 4 . Entgegen der Annahme des Klägers ist die Prüfung, auf welcher B e- sitzstandsstufe die GBV 2004 in seine Versorgungsanwartschaften eingreift, nicht anhand einer Gesamtwürdigung bezogen auf die VO A vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen . Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablösung der j e- weils zuvor geltenden Versorgungsordnu ng, beziehen sich die für die Wirksa m- keit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung der zunächst für den Arbeitnehmer geltenden Versor gungsor d- nung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertrauen. Die Zulässigkeit weiterer Ablösu n- gen ist daher in diesem Fall nicht mehr an der ursprünglich für den Arbeitne h- 29 30 31 32 - 16 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 17 - mer geltenden Versor gungsordnung zu messen. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Etwas anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt ist und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen ist, dass sie die ursp rüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll. In diesem Fall ist die zweite Abl ö- sung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprüngl i- chen Versorgungsordnung. Vorliegend ist allerdings in einem gesondert gefüh r- ten Verfahren der Parteien rechtskräftig entschieden, dass die Ablösung der VO A gegenüber dem Kläger wirksam erfolgt ist. I II . O b die GBV 2004 die BV 2002 wirksam abgelöst hat , kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entsche i- den . Das Landesarbeitsgeric ht wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergä n- zendem Sachvortrag der Parteien - insoweit weitere Feststellungen zu tref fen haben. 1. Eine Ablösung durch die GBV 2004 scheitert nicht aus betriebsverfa s- sungsrechtlic hen Gründen. a) Der Gesamtbetriebsrat war - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist - für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. aa) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfa s- sungsgesetz obliegt z war grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmitte l- bar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für di e ein zwinge n- des Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Zustä n- digkeit des Gesamtbetri subjektiven Unmö g- lichkeit einzelbetrieblicher Regelungen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitg e- 33 34 35 36 37 - 17 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 18 - ber mitbestimmungsfrei darüber ent scheiden kann, ob er eine Leistung übe r- haupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig m a- chen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktobe r 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18 mwN) . Im Hinblick auf eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersverso r- gung ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stell t und we l- cher Personenkreis bedacht werden soll, zwar mitbestimmungsfrei. Der Arbei t- geber muss den Betriebsrat aber bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (vgl. statt aller BAG 19. Aug ust 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 29, BAGE 127, 260) . Der Arbeitg e- ber kann also festlegen, auf welcher Ebene sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane bestimmt (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/0 4 - Rn. 42 mwN) . bb) Hiernach war der Gesamtbetriebsrat vorliegend für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig . Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die GBV 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und a b- geschlossen hat, w ird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch unternehmenseinheitlich erbracht werden sollte. b ) Aus § 28 BV 2002 folgt nichts anderes . Die Einzelbetriebsräte können über die sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 50 Abs. 1 BetrVG ergebende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht disponieren. c ) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass die BV 2002 bei Abschluss der GBV 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des Bun desarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001 ( - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) ergibt sich nichts anderes. Soweit das Bundesarbeitsgericht dort angenommen hat, die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung stehe als Te il der Regelungsbefu g- nis der Betriebsparteien nur denjenigen Betriebsparteien zu, die die Angel e- 38 39 40 41 - 18 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 19 - genheit durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, bezieht sich dies ausdrüc k- lich nur auf Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unte r- liegen. B etriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung sind jedoch teilmitbestimmt. Dieses Mitbestimmungsrecht lag - wie ausg e- führt - für die unternehmenseinheitliche Regelung beim Gesamtbetriebsrat. D i e- ser war so mit berechtigt, Betriebsv ereinbarungen abzuschließen, mit denen teilmitbestimmte Regelungen auf Betriebsebene aufgehoben wurden. d ) Anders als der Kläger meint, ist die GBV 2004 auch nicht deshalb u n- wirksam, weil die Rahme n - BV ggf . teilweise wegen Unzuständigkeit des G e- samtbetriebsrats für die dort geregelten Regelungs gegenstände unwirksam ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und dies eine Gesamtnichtigkeit der Ra h- men - BV zur Folge hätte, bliebe die Wirksamkeit der GBV 2004 hiervon unb e- rührt. Denn die se wurde von de n Betriebsparteien gesondert vereinbart und i- 2 . Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, die GBV 2004 greife nicht in einen vom Kläger nach der BV 2002 erdie n- ten Teilbetrag ein. Weder bestehen hierfür Anhaltspunkte noch behauptet der Kläger einen solchen. 3 . D ie weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die GBV 2004 greife nicht in eine vom Kläger nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein , hält allerdings einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand , da sie nicht durch die bish e- rigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts getragen ist. a) Das Landesarbeitsgericht hat ge meint , es könne zwar eine dienstzei t- unab hängige Steigerung des Versorgungsanspruchs nach der BV 2002 darin gesehen werden, dass der Besitzstand des Klägers entsprechend dem Kau f- kraftverlust habe dynamisiert werden sollen. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik sei aber nicht gegeben. Der Kläger hä tte nach der BV 2002 einen Betriebsre n- tenanspruch von 361,51 Euro p.a. bzw. 30,13 Euro monatlich erwerben können. Bis zum 31. Dezember 2001 habe er hiervon 0,126 erworben. Tatsächlich e r- 42 43 44 45 - 19 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 20 - halte er eine monatliche Betriebsrente iHv. 45,41 Euro zzgl. der berei ts gezah l- ten Kapitalleistung, was umgerechnet einer monatlichen Betriebsrente iHv. 34,49 Euro entspreche. b) Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts ist nicht frei von Recht s- fehlern . Es steht noch nicht fest , ob ein unzulässiger Eingriff in die erdien te D y- namik vorliegt. Maßgeblich hier für sind folgende Grundsätze: aa) In einem ersten Schritt ist bezogen auf den Ablösungsstichtag die fiktive dynamisierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 BetrAVG zu beac h- ten. Ledig lich bei dynamischen Berechnungsfaktor en ist die tatsächliche En t- wicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbei t- nehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen Zeitpunkt sind dynamische Berechnungsfaktor en festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden, dass er eine Dynamik seiner b e- trieblichen Rente auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses hinaus beanspruchen könnte. Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung von Veränd e- rungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den Ablösestichtag auf der Grundlage der alten Versor gungsordnung zu ermitteln . Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - möglichen - Betriebszugehöri g- keit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsor dnung am Ablösestichtag. Der sich hieraus ergebende T ag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszug e- hörigkeit (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 37, BAGE 141, 259) . bb) Sodann ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den Zeitpunkt de r Ablösung quotierte - Be trag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende betriebliche Rente, die allerdings zu bereinigen ist (b e- reinigte Rente) . 46 47 48 49 - 20 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 21 - (1) Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Eingriff in Besitzstände, hier also in die erdiente Dynamik, vorliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen Berechnungsfaktoren . D ie tatsächlich geschuldet e Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand z u ve rgleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche kö n- nen sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf und der fi k- tiv zu berechne nd en Rente ergeben, die nicht unmittelbar mi t dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen. In so einem Fall wären d ie Vergleich s- gegenstände nicht mehr vergleichbar , da Abweichung en der tatsächlichen von der dynamisierten Vollrente insoweit nicht auf der Ablösung der alten Verso r- gungsordnung ber uhte n . Dies betrifft insbesondere einen veränderten Umfan g der geschuldeten Arbeitszeit - etwa durch Vereinbarung einer Altersteilzeit - , eine Veränderung der zum Ablösestichtag maßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene Inanspruchnahme de r betrieblichen Rente au f- grund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis . Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen Berechnungsfaktoren nichts zu tun. Soweit sie die Rentenhöhe beeinflus sen, ist dies kein Eingriff in die erdi ente Dynamik. (2) Danach ist die tatsächlich geschuldete Rente im Rahmen der Ve r- gleichsberechnung insoweit zu bereinigen, als ihr in dieser Hinsicht unter He r- anziehung der ablösenden Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter zugrunde zu legen sind, d ie für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung maßgeblich sind. Es sind insbesondere die gleic he Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche A r- beitszeitvolumen heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzei tiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt, dh. es ist im Rahmen des anzustellenden Vergleichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Ebenso ist eine etwa in Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gelten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderungssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente ( vgl. § 2 a Abs. 1 BetrAVG) . 50 51 - 21 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 22 - cc) Ist der Betrag der bereinigten Rente niedriger als die erdiente Dynamik, h at der Versorgungsberechtigte - soweit dafür kein triftiger Grund vorliegt - A n- spruch auf die Differenz zusätzlich zu der nach der ablösenden Versorgung s- ordnung tatsächlich geschuldeten Betriebsrente, da es an einer wirksamen A b- lösung fehlt. Verluste, die durch d ie außer Acht zu lassenden Änderungen wie die Dauer der maßgeblichen Betriebszugehörigkeit oder das Arbeitszeitvolumen entstehen, sind dagegen nicht auszugleichen. Rentensteigerungen durch eine Erhöhung der festen Altersgrenze bleiben unberücksichtigt. c ) Da s Landesarbeitsgericht wird bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die nach der BV 2002 erdiente Dynamik vorliegt , zu ermitteln haben, wie sich die maßgebliche Anwartschaft nach der BV 2002 bzw. die bereinigte betriebliche Rente des Klägers nach der GBV 20 04 berechnet und ob die sich aus der GBV 2004 für den Kläger ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der BV 2002 erdiente Dynamik. Dabei wird es Folgendes zu beachten habe n: aa) Die BV 2002 enthält dynamische Berechnungsfaktoren, die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der Versorgungsanwartschaft führen kö n- nen. Eine solche Dynamik folgt aus der in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 vorgesehenen, § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechenden Anpassung s- möglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zum 31. Dezember 2001 e r- s ermöglicht eine flexible Anpassung dieses Teils der Anwartschaft an den eingetreten en Kaufkraftverlust, sofern die wirtschaftliche Lage der Beklagten dem nicht entgegensteht. bb) Für die Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente ist § 7 BV 2002 maßgeblich. Hiernach setzt sich das Ruhegeld aus zwei Teilen zusammen: Für d ie Beschäftigungszeit des Klägers bis zum 1. Januar 2002 ist z unächst ein nach den Anlagen 1 und 2 BV 2002 zu errechnender und dann gemäß Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zu dynamisierender Besitzstand zu berechnen. Für die Beschäftigungszeit ab dem 1. Januar 2002 sind nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung 52 53 54 55 - 22 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 23 - (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) . Wortlaut und Systematik der Bestimmung unterscheiden zwischen al l- gemeinen Regeln in Abs. 1 bis Abs. 4 und der Besitzstandsregelung nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 BV 2002 1. betrifft Zeiten, während derer die nach § 30 Abs. 1 am 1. Januar 2 002 in Kraft getretene BV 2002 noch nicht galt und für die deshalb nach allgemeinen Reg e- lungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsvereinb a- rung bezeichnet den Besitzstan d auch nicht als Mindestbetrag. Zudem haben die Betriebsparteien d § 7 BV 2002 und nicht beim - andernfalls systematisch zutreffenderen - u- § 10 BV 2002 verortet. Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 nach dem jeweiligen ruhegeldberechtigten Einkommen ( § 9 BV 2002 ) während der g e- samten Dienstzeit iSd. § 4 BV 2002 hätte zur Folge, dass die Beklagte für jedes vor dem 1. Januar 2002 liegende Kalenderjahr das maßgeb liche E inkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Ablösung am 31. Dezember 2001 bereits langjährig bei ihr beschäftigt wa ren, hätte dies zu einem hohen Verwaltungsa ufwand geführt. Darüber hinaus kan n nicht ohne W eiteres angenommen werden, dass die B e- triebsparteien davon ausgingen, die Beklagte verfüge bei Abschluss der BV 2002 noch über die hierfür erforderlichen Daten . cc ) D as Landesarbeitsgericht hat hiernach zwar zutreffend angenommen, dass sich ein dienstzeitunabhängiger Wertzuwachs der nach der BV 2002 e r- worbenen Versorgungsanwartschaft des Klägers aus Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 ergeben kann . Die Annahme des Landesarbeitsgericht s , es liege kein Eingr iff in die erdiente Dynamik vor, ist anhand seiner Begründung und der festgestellten Tatsachen aber nicht haltbar, da sie schon nicht erke n- 56 57 58 - 23 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 24 - nen lässt, wie die nach der BV 2002 erdiente Versorgungsanwartschaft ermittelt wurde. Gleiches gilt für die Rentenbau steine für die Jahre 2002 und 2003. dd) Bei der Ermittlung der sich nach den Maßgaben der BV 2002 ergebe n- den fiktiven Vollrente des Klägers ist zu beachten, dass es wegen des Fes t- schreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG auf die erst nach dem Ablösestic h- tag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 - im Fo l- genden RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz) von 65 Jahren auf 65 Jahre und 1 Monat (vgl. § 235 Abs. 2 SGB V I) n icht ankommt. Daher ist - vor dem Hinte r- grund der festen Altersgrenze der BV 2002 (Vollendung des 65. Lebensjahres) - eine fiktive mögliche Dienstzeit des Klägers nach § 4 BV 2002 bis zum 4 . April 201 2 zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung nur voller Monate sind ins o- weit 141 Monate anzusetzen. ee) Die Berechnung des Besitzstand e s bestimmt sich nach Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2. (1) Danach ist in einem ersten Schritt der am 31. Dezember h- Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zeigt und der dortige Klammerzusatz verdeutlich t , bestimmt sich der Reche n- weg verbindlich nach den in der Anlage e- Bezogen auf den Beschäftigungsbeginn des Klägers am 1. Juli 2000 errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zwei Teilen. (a) Zunächst sind nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 auf der Grundlage des Einkommens des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 und der Einkomme n s- bänder 1999 bis 2001 ( Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ) die für ih n maßgebende Pe n- sionsgruppe und die hierfür geltenden Grund - und Steigerungsbeträge festz u- stellen. Der Kläger wurde allerdings erst am 1. Juli 2000 eingestellt, so dass a l- lein sein Entgelt des Jahres 2000 maßgeblich ist . Dieses betrug 49.640,33 Euro (= 97.088,05 DM), was zur Anwendung der Pensionsgruppe XI mit einem Grundbetrag von 2.692,00 DM und Steigerungsbeträgen von 179 ,00 DM führt . 59 60 61 62 - 24 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 25 - (b) Da sich der Kläger zum 31. Dezember 2001 noch innerhalb der zeh n- jährigen Wartezeit befand, errechnet sich sein erreichter Besitzstand nach Abs. 3 Anlage 1 BV 2002 . Danach steht ihm 1/10 des Grundbetrags für jedes abge leistete Dienstjahr zu und für Teile eines Jahres entsprechend weniger. Hiernac h ergibt sich für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 ein Grundbetrag von 1/10 und für die verbleibende Zeit bis zur Ablösung (31. Dezember 2001) 1/20 des Grundbetrags. (2 ) D ieser Besitzstand wäre in einem nächsten Schritt nach den Vorgaben in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zum 1. Januar 2005 und zum 1. Januar 2008 entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 1 BetrAVG zu d y- namisieren. Insoweit geht es um den dynamis chen Berechnungsfaktor, für den der Festschreibeeffekt nicht gilt. E ine weitere Dynamisierung zum 1. Januar 201 1 scheidet aus, weil das Arbei tsverhältnis zum 30. April 2010 be endet war und der Kläger - wie ausg e- führt - über diesen Zeitpunkt hinaus keine Dynamik erdient hat. (3) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 2002 bis zum 4 . April 2012 sind die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. Dabei sind für die Zeiten ab dem Ablös e stichtag für die Berechnung der weiteren Zuwächse nach der BV 2002 (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 BV 2002 ) das Einkommen des Klägers und die Beitragsbeme s- sungs grenze für Dezember 2003 heranzuziehen . Aus der Regelung in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BV 2002 , die auf die gesa m- te Dienstzeit abstellt, folgt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzuste l- len ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Höhe dieses Teils des Ruhegel d e s ist zunächst das ruhegeldberechtigte Einkommen des Klägers iSd. § 9 BV 2002 in den Ja h- ren 2002 und 2003 zu ermitteln. Wie der Verweis auf die jahresbezog e- ne Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in § 7 BV 2002 s o- 63 64 65 66 67 68 - 25 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 26 - wie die Regelung in § 9 BV 2002 zeigen, kommt es auf das jeweilige jährliche in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 4 . April 201 2 sind sodann das jäh rliche Bruttogehalt des Klägers ausgehend von seinem Bruttoentgelt im Dezember 2003 und die zu diesem Zeitpunkt gültige Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. In einem let z ten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessung s- grenze 0,2 v H dieses Teils und für den Teil oberhalb 0,4 vH dieses Teils zu e r- rechnen. (4) Der sich danach ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten Volllei s- tung nach der BV 2002 ist entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG anteilig im Ve r- hältnis der Dauer der möglichen Be triebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juli 2000 bis zum 4 . April 2012 (= 14 1 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des Klägers bis zu eine r Ablösung der BV 2002 zum 31. Dezember 2003 (= 4 2 Monate) zu quotieren . ff ) Sodann wäre zu prüfen, ob der d erart ermittelte Betrag niedriger ist als die bereinigte Rente. (1) Da der Kläger vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der Beklagten eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitgeberfinanzierten Verso r- gungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der GBV 2004 z u- stehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I GBV 2004 ( Ziff . 1 Nac h- trag I GBV 2004 ) . (2) Ziff . 1.2 . Nachtrag I GBV 2004 sieht vor, dass dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungs Ziff . 1.2.1 iVm. Ziff . 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen zu gewähren sind. Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistung ist wie folgt zu ermitteln: (a) Die in Ziff . 1 Nachtrag I GBV 2004 ierten e- rechnung die nach der BV 2002 . 69 70 71 72 73 - 26 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 27 - (b) Die fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 ist nach der Besit z- ( Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 ) . Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien in der GBV 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 2003 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben h a- ben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich. (c) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente haben die Bet riebsparteien den Festschreibeeffekt nach der gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 1 BetrAVG übernommen. Die variablen Berechnungsfaktoren - auch die dynamischen - sind somit in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Höhe zugrunde zu legen. (d) Di e bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 setzt sich - wie ausgeführt - aus zwei Bestandteilen zusa m- men: nämlich de m für die Beschäftigungszeiten bis zum 31. Dezember 2001 der nach der Anlage 1 BV 2002 (n) Maßga be der Anlage 2 BV 2002 , und für die Beschäftigungszei ten ab dem 1. Januar 2002 d e n nach § 7 BV 2002 erworbenen Anwartschaften. (aa) Damit ist zunächst gemäß Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 e- Besitzstand e s richtet sich auch im Rahmen der Besitzstandsregelung der GBV 2004 ausschließlich nach den Vorgaben in Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2 BV 2002 . (bb) D Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ist allerdings nich t zu dynamisieren, da es nach Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 auf die A l- tersrente auf der Grundlage der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003 a n- kommt. 74 75 76 77 78 - 27 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 28 - (cc) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 2002 bis zum 4. April 2012 sind wiederum die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. (e) Die Summe beider Bestandteile ist nach Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 m Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mögl i- 42 Monate : 14 1 Monate) zu multiplizieren . (3) Der sich so ergebende Betrag bildet die Leistun (vgl. Ziff . 1.2 Nachtrag I GBV 2004 ) . Dies b e- de u tet, dass es sich bei der in Ziff . 1.2.1 Halbs. 1 Nachtrag I GBV 2004 genan n- ten Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen hat. Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem Kläger infolge der tatsächlichen Anmeldung und Abführung von Beiträgen an die Pe n- sionskasse (vgl. Ziff . 1.1 Nachtrag I GBV 2004 ) gewährt wird, anzurechnen. Die Pensionskassenrente steht ihm nicht zusätzlich zu. Dies zeigt auch der Ve r- gleich mit den Vorgaben in Ziff . 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004 . Im Ra h- men der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich zu gewähren. (4) Nach Ziff . 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004 hat der Kläger jedoch mindestens Dezember 2003 erreichte Altersrente zzgl. Leistungen gemäß Ziffer 1.1 zu erhalten. Dies erfordert eine Vergleichsberechnung: (a) Bereits die unterschiedliche Formulierung in beiden Halbsätzen von Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der GBV 2004 zwischen einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Altersrente auf Ba sis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003, die zeitratierlich zu kürzen ist ( Halbs. 1) ( Halbs. 2) differenziert haben. Diese sprachliche Unterscheidung verdeutlicht, zweiten Halbsatzes n icht um die fiktiv zu berechnende und zeitanteilig zu kürzende Altersrente iSd. ersten Halbsatzes handelt. 79 80 81 82 83 - 28 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 29 - (b) Dezember 2003 erreichte (n) sich vielmehr um eine nach der Vers orgungsordnung aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 zu berechnende Altersrente. Das ergibt sich aus der G e- genüberstellung der beide n Halbsätze in Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 . (c) Für die Ermittlung dieser nach der BV 2002 erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 - für die Jahre 2002 und 2003 die zu ermittelnden Bausteine in Ansatz zu bringen, die sich nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 BV 2002 unter Zugrundelegung des tatsächlich in diesen Jahren vom Kläger erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der jeweils maßgeblichen Beitrags be messungsgrenze ergeben. Zu der danach e r- Klägers hinzuzurechnen . Aufgrund seiner Wahl hat der Kläger zudem § 8 Abs. 1 Ziff . 2, § 9 Abs. 5 GBV 2004 von der Pensionskasse erhalten. Um einen Vergleich mit den laufenden Leistungen nach der BV 2002 vornehmen zu können, ist dieses in eine Betriebsrente umz u- rechnen. Unstreitig beläuft sich dieser monatliche Betrag auf 34,59 Euro . Insoweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuldete Rente zu bereinigen. Zu prüfen und vom Landesarbe itsgericht zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem Kläger zustünde, wäre er bis zum 4 . April 2012 tätig gewesen . Dabei ist sein tatsächl i- ches Einkommen bis zum Ausscheiden am 3 0. April 2010 zu g runde zu legen und für den anschließenden Zeitraum das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgelt. (5) Die nach Halbs. 1 von Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 ermittelte Höhe der Altersleistung ist mit der nach Halbs. 2 ermittelten - zum Teil bereinigten - Rente zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag wäre die dem Kläger nach der GBV 2004 insgesamt zu gewährende - bereinigte - Alterslei s tung iSd. Ziff . 1.2. 1 Nachtrag I GBV 2004 und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Pr ü- fung, ob in eine erdiente Dynamik nach der BV 2002 eingegriffen wird. 84 85 86 87 - 29 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 30 - d ) Sollte sich ergeben, dass eine dem Kläger nach der GBV 2004 z u- stehende bereinigte Altersleistung hinter einer von ihm nach der BV 2002 e r- dienten Dynamik zurückbleibt, läge ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsst u- fe vor, der zu seine r Rechtfertigung triftiger Gründe bedürfte. Dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen solcher Gründe vorzutragen. L ä gen s olche nicht vor, wäre eine wirksame Ablösung der BV 2002 gegenüber dem Kläger nicht erfo lgt und ihm st ünde zusätzlich zu der nach der GBV 2004 geschuldeten Betriebsrente der Unterschiedsbetrag zwischen der erdienten Dynamik nach den Regelungen der BV 2002 und der bereinigten Rente nach den Regelungen der GBV 2004 zu. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsv erhältnis ausgeschieden ist und auch eine um einen Monat vorgezogene Rente in Anspruch genommen hat. Verluste, die er dadurch erleidet, stehen ihm nicht zu. 4 . Liegt kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der BV 2002 gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff b e- dürfte sachlich - proportionale r Gründe . Sind solche nicht gegeben, wäre die v o- rige Versorgungsordnung , dh. die BV 2002 , weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte, die mehrere im U n- ternehmen geltende Versorgungsordnungen vereinheitlich t hat, könnte sich möglicherweise auf ein Vereinheitlichungsinteresse berufen. a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Verei n- hei tlichungsinteresse ein sachlich - proportionaler Grund sein kann (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 62) . Einer besonderen Rechtfertigung des Verei n- heitlichungsinteresses bedarf es nicht. Aus der En tscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 ( - 3 AZR 483/04 - Rn. 51 ff. ) folgt nichts anderes. Sie betraf die Vereinheitlichung im Konzern, nicht im Unternehmen. Allerdings muss die i n- haltliche Ausgestaltung der Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen. Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt (BA G 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 53) . Davon geht der Senat a uch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, 88 89 90 - 30 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 31 - das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Niveau (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 72) . Mit einem Vereinheitlichungsinteresse kann also nicht die K ürzung des Doti e- rungsrahmens gerechtfertigt werden (zur Wahrung des Dotierungsrahmens si e- he auch BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 2 b aa der Gründe , BAGE 105, 212 ) . Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. BAG 13. Ok tober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) . Neben der Wahrung des Dotierungsrahmens ist es erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künftige dienstzeitabhängige Z u- wächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) . b ) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgega n- gen, dass der vorhandene Dotierungsrahmen durch die GBV 2004 nicht abg e- senkt worden ist. Die Wahrung des Dotierungsrahmens ergibt sich dabei vorli e- gend aus § 8 Ziff . 1 Satz 2 der Rahmen - BV über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien vom 21. unter Beibehaltung des bisherigen Aufwandsvolumens zukünftig jeder Mitarbe i- anach ist anzunehmen, dass die Betriebsparteien die Beibehaltung des Dotierungsrahmens verhandelt sowie geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich der Verso r- gungsaufwand - wie in § 8 Ziff . 1 Satz 2 der Rahmen - BV festgehalten - nicht verring ert hat. Da keine entgegenstehende n Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzung s- prärogative der Betriebsparteien (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 51) hinzunehmen. c ) Zur Frage, ob die Vereinheitlichung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgeric hts. Das wird nachzuholen sein. 91 92 93 - 31 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 - 32 - Bei einer Abwägung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern da r- über hinaus neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren, in das Ver sorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV 2004 sowie Ziff . 3 Nachtrag I GBV 2004 ) . Insoweit dient die GBV 2004 auch der G e- nerationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der Beklagten bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unve r- so rgten Mitarbeiter darstellt. 5 . Sonstige Verschlechterungen durch die GBV 2004 sind nicht gegeben. a) Soweit die GBV 2004 , anders als die BV 2002 , für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - Alterskapital von der Pens i- onskasse zu beziehen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2004 ) , liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vor. Die GBV 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von wei teren inhaltlichen Voraussetzungen abhängiges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des Verso r- gungsfalls Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfert i- gung bedürfte (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72, BAGE 141, 259) . b) Soweit die GBV 2004 vorliegend dazu führt, dass die betriebliche A l- tersversorgung des Klägers für seine Versorgungsanwartschaften ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr auf einer Direktz usage beruht, sondern über eine Pensionskasse durchgeführt wird, steht ihm zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs nach Maßgabe der Versorgungsor d- nung zu (vgl. dazu BA G 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 22 , BAGE 123, 82 ) . Allerdings bedarf bei der Ablösung einer zeitlich vorrangigen Betriebsvereinb a- rung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung der Wechsel des Durchfü h- rungswegs jedenfalls dann kei ner Rechtfertigung, wenn dies - wie im Fall des Klägers - nicht zu einem Ei nschnitt in die Versorgungsrechte oder zu einer Ve r- schlechterung der rechtlichen Situation des Arbeitnehmers geführt hat. Da die Beklagte ihre Beiträge zur Pensionskasse bereits vollständig erbracht hat und 94 95 96 97 - 32 - 3 AZR 393/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0 der Kläger sich die Pensionskassenleistung in For m eines einmaligen Altersk a- pitals hat auszahlen lassen, kann eine Verschlechterung zul asten des Klägers nicht mehr eintreten. V . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Wemheuer Günther - Gräff Becker Möller 98
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