Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2018 Dritter Senat - 3 AZR 738/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 2. Februar 2016 - 25 Ca 4327/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg 14. Juli 2016 - 7 Sa 14/16 - Entscheidungsstichwort e : Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs Leits atz : Die materielle Rechtskraft eines familiengerichtlichen Beschlusses über den Versorgungsausgleich erfasst nicht die Vorfrage, ob und in welchem Umfang einem der Ehegatten gegen seinen Arbeitgeber oder einen ex- ternen Versorgungsträger künftige Ansprüche auf Leistungen der betrie b- lichen Altersversorgung zustehen. ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 738/16 7 Sa 14/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsge richt Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 14. Juli 2016 - 7 Sa 14/16 - aufgehoben. Die Berufung der Be klagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Stuttgart vom 2. Februar 2016 - 25 Ca 4327/15 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Widerr uf einer Versorgungszusage. Der im Mai 1955 geborene Kläger war vom 28. April 1980 bis zum 25. Juli 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. März 2016 bezieht er eine gesetzliche Rente. Bei der Beklagten gilt für die Mitarbeiter , die bis zum Jahr 2007 in ihre d- nung der D AG und der D November 1992 (im Folgenden VO 1992 ). Nach der Vo r bemerkung zur VO 1992 gewä h- ren die früher als D AG firmi e rende Beklagte und die D Unte r stützungskasse GmbH (im Fo l genden Unterstützung s kasse) auf der Grundlage dieser Verso r- gungsordnung bei Eintritt eines Verso r gung s falls laufende Renten . § 37 VO 1992 lautet au s zugsweise wie folgt: § 37 Widerrufsklausel (1) Die DCAG und die DCUK behalten sich vor, Anwar t- schaften und laufende Leistungen einzustellen oder zu w i- derrufen, wenn der Mitarbeiter bzw. Leistungsempfänger Handlungen zu Lasten der DCAG/DCUK begeht oder b e- gangen hat, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 4 - Dies gilt insbesondere, wenn die DCAG oder die DCUK durch rechtswidrige Handlungen, derentwegen eine recht s- kräftige Verurteilung erfolgte, erheblich geschädigt wurde oder der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen in einer als Mißbrauch zu wertenden Weise herbeigeführt hat, so dass der DCAG bzw. der DCUK die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrac h- tung der Belange des Begünstigen nicht zugemu tet werden kann. (2) Diese Widerrufsklausel gilt entsprechend für unverfallb a- re Anwartschaften. (3) Die Entscheidung über den Widerruf nach Absatz 1 und s- Juli 1990 sieht vor, dass zur Wahrnehmung der Mitbestimmung s- rechte des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bei der Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen ein Beirat für die Unte r- stützungskasse gebildet wird. D ieser setzt sich aus sechs Mitgliedern zusa m- men und ist paritätisch von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats und der Arbei t- geberseite besetzt. Nach Nr. 2 .1 Buchst. b Betriebsvereinbarung Unterstü t- En tziehung von laufenden Renten bei grob treuwidrigem Verhalten zu. Der Kläger entwendete im Jahr 2003 mit h ilfe buchungstechnischer M a- nipulationen mindestens 50 komplette Radsätze der Beklagten im Wert von rund 40.000,00 Euro und veräußerte diese an Dritt e. Die Beklagte kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Die hiergegen vom Kläger zunächst erhobene Kündigungsschutzklage nahm dieser in der Folgezeit zurück. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen vom 2 7. Januar 2004 wurde d er Kläger wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und g e- werbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten ve r- u r teilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. N ach Ablauf der dreijährigen B e- währungszeit wurde die Strafe erlassen . 4 5 - 4 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 5 - Der Beirat der Unterstützungskasse besch loss im Januar 2005 die A n- wartschaft des Klägers zu widerrufen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 tei l- te die Beklagte den Widerruf der Versorgungszusage mit. Das per Einsch reiben mit Rückschein übersandte Schrei ben wurde der damalige n Ehefrau des Kl ä- gers ausgehändigt. Durch rechtskräftigen Besch luss des Amtsgerichts Böblin gen - Familiengericht vom 5. November 2013 wurde die Ehe des Klägers geschi e- den und ein Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgung s- ausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) durchgeführt. Im Wege der i nternen Teilung wurde n dabei zul asten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht auf den Klä ger und zul a sten seines Anrechts bei der Deutschen Rentenvers i- cherung Baden - Württemberg ein Anrecht auf die geschiede ne Ehefrau übertr a- gen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens hatte die Beklagte z u- vor auf Anfrage des Familiengerichts mitgeteilt, dass bei ihr für den Kläger ke i- ne Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bestünden. An dem im Verbund mit dem Verfahren zur Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichsve r- fahren waren neben dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau die Deutsche Rentenversicherun g Bund und die Deutsche Rentenversicherung Baden - Württemberg beteiligt. Mit Schreiben vom 5. März 2014 bat der Kläger die Beklagte um Au s- kunft über die Höhe seiner Anwartschaft. Diese teilte daraufhin mit, sie habe die Versorgungszusage widerrufen. Mit seiner am 9. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat d er Kläger geltend gemacht, der Widerruf der Versorgungszusage sei u n- wirksam. Der durch sein Verhalten entstandene Schaden sei angesichts der Umsätze und Gewinne der Beklagten in Milliarde nhöhe für diese nicht existen z- gefährdend gewesen. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersv e r- sorgung in Form einer monatlichen Rente wegen E r- 6 7 8 9 10 - 5 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 6 - werbsminderung bzw. in Form einer monatlichen Alter s- rente nach der in ihrem Betrieb bei seinem Ausscheiden im Juli 2003 geltenden Versorgungsordnung in der Fa s- sung vom 26. November 1992 zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantrag t und geltend gemacht, d ie Klage sei unzulässig. Der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt. Jedenfalls sei der Widerruf zu Recht erfolgt. Die Entscheidung des Beirats hierüber sei nach §§ 317, 319 BGB gerichtlich nur auf grobe Unbilligkeit überprüfbar. Unab hängig davon lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Versorgungszusage vor. Die Geltendmachung der Versorgungsrechte durch den Kläger sei recht s- missbräuchlich. Der Kläger habe - gemeinsam mit anderen - insgesamt 1.500 Felgen sowie 40 bis 50 Sätze Kompletträder unterschlagen und dadurch einen Schaden iHv. mindestens 740.000,00 Euro verursacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage auf die Berufung der Beklagten wegen Prozessverwirkung als unzulässig abgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2016 zugestellt worden. Mit einem am 30. August 2016 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schrif t- satz hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung v on Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Revisionsverfahrens gestellt . Durch Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2016 ( - 3 AZA 41/16 - ) wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss wu rde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. November 2016 zug e- stellt. Mit einem am 4. November 2016 beim Bundesarbeitsgericht eingegang e- nen Schriftsatz hat der Kläger Revision eingelegt und diese begründet sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in d ie versäumte Revisionsfrist und Revis i- onsbegründungsfrist gestellt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageb e- gehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 11 12 - 6 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. I. Die Revision des Klägers ist zulässig. 1. Zwar hat der Kläger die Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht gewahrt. Ihm war jedoch gemäß § 233 Satz 1 ZPO nach Versäumung dieser Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Fristen z u wahren. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan, um das - in seiner Mittellosigkeit liegende - Hindernis für die Wahrung der beiden Fristen zu beheben. Der Kläger hat am 30. August 2016 und damit noch innerhalb der am 8. September 2016 ende n- den Revisionseinlegungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Revision gegen das Urteil des La ndesarbeitsgerichts bea n- tragt und dem Antrag die erforderlichen Unterlagen und Belege beigefügt . Ihm wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11 . Oktober 2016 ( - 3 AZA 41/16 - ) , der ihm am 3 . November 2016 zugestellt wurde, antragsg e- mäß Prozessk ostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten b e- willigt. Der Kläger hat am 4 . November 2016 und damit innerhalb der gesetzl i- chen Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesarbeitsgericht Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen di e Versäumung der Revision s- einlegungsfrist als auch die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bea n- tragt und Revision eingelegt sowie diese gleichzeitig begründet. Damit hat er auch die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Frist nachgeholt. 2. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch ordnung s- gemäß begründet. a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revi sion s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO 13 14 15 16 17 - 7 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 8 - die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisions kläger muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält ( vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 479/13 - Rn. 13 mwN) . b) Diesen Anforderungen werden die in der Revisionsbegründung erhob e- ne n Sachrügen gerecht. Die Revision macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe nicht von einer Verwirkung des Klagerechts ausgehen dürfen. Dadurch werde der in § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG vorgesehene Ausschluss der Verwi r- kung von sich aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Ansprüche n umgangen. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Verwirkung sowohl hi n- si chtlich des Umstands - als auch des Zeitmoments nicht erfüllt. Mit diesem Vo r- bringen wendet sich die Revision gegen die tragenden Erwägungen der ang e- fochtenen Entscheidung. II. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt eines Verso r- gungsfalls eine Rente nach der VO 1992 zu gewähren. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Antrag ist - bei gebotener Auslegung - auf die Feststellung einer Verpflichtung der Bekl agten gerichtet, dem Kläger bei Eintritt eines Verso r- gungsfalls eine Rente nach der für ihn maßgeblichen VO 1992 zu gewähren. b) Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger sein Recht, dieses Begehren klageweise geltend zu machen, nicht verwirkt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, grundsätzlich verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch angebrachte Klage unzulässig ist. Eine solche Prozessverwirkung wird allerdings nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzu ngen angenommen . Das 18 19 20 21 22 23 - 8 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 9 - Klagerecht soll ausnahmsweise verwirken können, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner gesch affen worden ist, er werde gerichtlich nicht mehr belangt werden. Hierbei muss das Erfordernis des Ve r- trauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Ei n- lassu ng auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist. Durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert i- gender Weise erschwert werden. Die s ist im Zusammenhang mit den an das Zeit - und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 29; 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 23 mwN) . bb) Es kann dahinstehen, ob eine Prozessver wirkung vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, der die Verwirkung von Rechten ausschließt , die Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung ei n- ge räumt werden, auch einer Verwirkung der gerichtlichen Geltendmachung di e- ser R echte entgegensteht. Denn jedenfalls liegen - anders als vom Landesa r- beitsgericht angenommen - die Voraussetzungen für eine Prozessverwirkung deshalb nicht vor, weil schon das Zeitmoment nicht erfüllt ist. (1) Eine materiell rechtliche Verwirkung von Ansp rüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann frühestens mit der Entstehung bzw. Fälli g- keit des Anspruchs ausgelöst werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheidet eine Verwirkung von vornherein aus, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht. Das Zeitmoment beginnt daher nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 71 mwN ; 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 42; 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 56 , BAGE 134, 111 ; 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 99, 92 ) . Diese Grundsätze gelten auch für die Prozessverwirkung. Ein Arbeitnehmer ist 24 25 - 9 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 10 - nicht verpflichtet, den Bestand oder die Höhe seiner V ersorgungsansprüche vor Eintritt eines Versorgungsfalls gerichtlich klären zu lassen. (2) Danach ist das Zeitmoment vorliegend nicht gegeben. Der Verso r- gungsfall ist beim Kläger frühestens mit Bezug einer gesetzlichen Rente am 1. März 2016 und damit erst nach Klageerhebung eingetreten. c) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Der Klagea ntrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 ZPO, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen, gerichtet. D a die Beklagte eine Zahlung s- verpflichtung bestreitet , weist der A ntrag auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO e r- forderliche Feststellungsinteresse a uf . Unschädlich ist, dass zum 1. März 2016 - und damit noch vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhan d- lung - beim Kläger ein Versorgungsfall eingetreten ist . Der Vorrang der Lei s- tungsklage greift bereits deshalb nicht, weil die Feststellungsklage eine sac h- gemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ( vgl. nur BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 98 mwN) . 2 . Die Klage ist begründet. D ie Bek lagte hat dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Rente nach der VO 1992 zu gewähren . a) Der im Mai 1955 geborene und seit dem 28. April 1980 bei der Bekla g- ten beschäftigte Kläger ist a m 25. Juli 2003 mit einer nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs . 1 Nr. 1 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgung s- leistungen nach der VO 1992 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnis ses das 3 5 . Lebens jahr b e- reits vollendet und die Versorgungszusage nach d er VO 1992 bestand zu di e- sem Zeitpunkt schon mehr als zehn Jahre. Damit steht dem Kläger bei Eintritt eines in der VO 1992 genannten Versorgungsf alls ein Anspruch auf Gewährung einer Rente zu. 26 27 28 29 30 - 10 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 11 - b) Aus dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts im Verso r- gungsausgleichsverfahren vom 5. November 2013 folgt nichts anderes. Durch den Beschluss wurde nicht mit interprozessuale r Bindungswirkung entschieden, dass dem Kläger keine künftigen Ansprüche auf Leistungen nach der VO 1992 gegen die Beklagte zuste hen. Die materielle Rechtskraft eines familiengerichtl i- chen Beschlusses , durch den nach § 1 Abs. 1 VersAusglG im Versorgungsau s- gleichsverfahren die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten getei lt werden, erfasst nicht die Vorfrage, ob und in welchem Umfang dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gegen seinen Arbeitgeber oder eine n externen Versorgungsträger künftige A n- sprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen. aa) Weder das Versorgungsausgleichsgesetz noch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen G e- richtsbarkeit (FamFG) enthalten ausdrückliche Regelungen zum Umfang der materiellen Rechtskraft einer über den Versorgungsausgle ich getroffenen En t- scheidung. Für diese gelten vielmehr die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur materielle n Rechtskraft (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl. § 45 FamFG Rn. 11; Abramenko in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 45 Rn. 12; Rüntz in Bahrenfu ss FamFG 3. Aufl. § 45 Rn. 15; Elzer in Bork/ Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 45 Rn. 13; zur materiellen Rechtskraftfähigkeit von Entsche i- dungen über den Verso rgungsausgleich siehe auch BGH 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 28 , BGHZ 198, 91; 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 12 f. ; vgl. sch on zur alten Rechtslage BGH 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03 - Rn. 13 ff. ; 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - zu II B der Gründe; 21. April 1982 - IV b ZB 584/81 - zu II 2 c der Gründe) . Danach ist eine Entscheidung in Bezug auf den jeweiligen Streit - bzw. Verfahrensgegenstand der Rechtskraft fähig (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO) . Präjudizielle Rechtsverhältnisse, über deren Bestand oder U m- fang im Rahmen der Entscheidung über den erhobenen prozessualen Anspruch durch das Gericht vora b zu entscheiden ist, nehmen dagegen grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teil ( vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - R n. 37 mwN , BAGE 152, 1 ; BGH 14. März 2008 - V ZR 13/07 - Rn. 18 f. ; 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu I I 1 b der Gründe ) . Di e Frage , 31 32 - 11 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 12 - ob - und ggf. in welchem Umfang - der ausgleichspflichti ge Ehegatte geg en se i- nen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger einen künftigen A n- spruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt eine s Ve r- sorgungsfalls erworben hat, hat das Familiengericht lediglich als Vorfrage zur Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitante i- le ) zu prüfen. A ls lediglich präjudizielles Rechtsverhältnis nimmt die Feststellung über dess en Besta nd und Umfang daher nicht an der materiellen Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungausgleich teil. bb) Sinn und Zweck des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsve r- fahrens stehen dem ebenfalls nicht entgegen. Dies folgt aus der Regelung in § 221 FamFG. Nach § 221 Abs. 2 FamFG hat das Familiengericht das Verfa h- ren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist. Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Vor aussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksich tigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können (§ 221 Abs. 3 FamFG) . Die Regelung entspricht dem früheren § 53c FGG (vgl. BT - Drs. 16/6308 S. 253) . Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht enthaltene Bestimmung (vg l. BT - Drs. 7/650 S. 32 f . ) wurde - zunächst als § 53 b/1 - auf Anregung des Rechtsausschusses in das damalige Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen (vgl. BT - Drs. 7/4361 S. 164) . Ausweislich der Gesetzesbegründung soll te die Vorschrift regeln, wie zu verfahren ist, wenn unter den am Versorgungsausgleichsverfa h- ren Beteiligten über den Bestand oder die Höhe einer Versorgung Streit b e- steht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der jeweils zuständigen Fachgerichtsbark eit den Vorrang für die Klärung dieser strittigen Vorfragen ei n- räumen. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Familiengerichte in diesen dieser Art durch den Familienrichter nicht auch mit Verbindlichkeit gegenüber (vgl. BT - Drs. 7/4361 S. 71) . 33 - 12 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 13 - Damit liegt auch § 221 FamFG die Vorstellung zu Grunde, dass die Familieng e- richte durch die Entscheidung über den Versorgungs aus gleich nicht rec htskrä f- tig über den Bestand und den Umfang der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen künftigen Verso rgungsansprüche entscheiden (ebenso OLG Karl s- ruhe 14. Juni 2017 - 5 UF 43/17 - Rn. 11) . cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der materiellen Rechtskraft von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich gebietet kein anderes Ergebnis. Danach sind - der Natur des Versorgungsau s- gleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren entsprechend - sämtliche bei Ehezeitende vorhandenen Verso rgungsanwartschaften und - anrechte der Eh e- gatten Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahren s , unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitg eteilt oder verschwiegen wu rden (BGH 25. Juni 201 4 - XII ZB 410/ 12 - Rn. 11; 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 26, BGHZ 198, 91) . Wird eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unte r- fallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt zwar eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichts vor. Diese erwächst aber mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechts kraft, und zwar nicht nur i n- soweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, so n- dern auch mit dem Inha lt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach § § 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (BGH 25. Juni 201 4 - XII ZB 410/ 12 - Rn. 1 3; 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 28, aaO ) . Damit beschränkt sich auch nach der Rechtsprechung de s Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich inhaltlich lediglich auf die da durch herbeigeführte Ausgleichswirkung. Durch einen solchen Beschluss steht im Fall seiner formellen Rechtskraft nur fest, dass ke ine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG mehr auszugleichen sind, nicht jedoch, ob un d in welchem Umfang zwischen einem der Ehegatten und seinem Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger solche Anrechte bestehen. 34 - 13 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 14 - c ) Die Beklagte hat die dem Kläger in der VO 1992 erteilte Versorgung s- zusage auch nicht wirksam widerrufen. Der damit von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmiss brauchs ( § 242 BGB) gegenüber dem Begehren des Klägers auf Erfüllung seiner V ersorgungszusage ( vgl. hierzu etwa BAG 8. Februar 1983 - 3 AZR 463/80 - zu 1 der Gründe, BAGE 41, 333) greift nicht durch. aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der von ihr erhobene Recht s- missbrauchse inwand nicht deshalb nach § 319 BGB gerichtlich nur auf offenb a- re Unbilligkeit überprüfbar, weil der Beirat nach § 37 Abs. 3 VO 1992 seine Ge l- tendmachung beschlossen hat. Die Regelungen in §§ 317, 319 BGB finden auf die Entscheidung des Beirats keine Anwendung. (1) Eine unmittelbare Anwendung von §§ 31 7, 319 BGB scheidet bereits deswegen aus u- sage keine Bestimmung der Leistung iSd. Norm ist. Der paritätisch besetzte Beirat legt nicht fest, welche Leistung die Beklagte dem Kläger zu gewähren hat oder unter welchen Modalitäten diese zu erbringen ist. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Entscheidung, ob dem zukünftigen Anspruch eines Arbeitne h- mers der Einwand des Rechtsmiss brauchs ( § 242 BGB) entge ge ngehalten wird . (2) Auch eine entsprechend e Anwendung dieser Regelungen kommt nicht in Betracht. Zwar können in Betriebsvereinbarungen betriebliche Einrichtungen, wie paritätische Kommissionen, geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters zukommt. Solche durch Entscheidungen paritä tischer Ko m- missionen ergangenen Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der § § 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen ( vgl. etwa BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 26 f.; für Ta rifverträge BAG 18. M ai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 20 ff . , BAGE 155, 109 ) . Die darin liegende Schiedsgutachtenvereinba rung verstößt nicht gegen das im Arbeitsrecht grundsätzlich geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG) , da d ie für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung all ein materiell rechtlicher Natur ist ( vgl. BAG 18. M ai 2016 35 36 37 38 - 14 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 15 - - 10 AZR 183/15 - Rn. 21 , aaO ; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - aaO ) . Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt hingegen dann vor, we nn der dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmer k- ma le - etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe - übertr a- gen wird ( BAG 18. M ai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 21 , aaO ; 16. Dezember 2 014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 27; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 1 93) . Ausgehend hiervon kann nicht angenommen werden, dass die En t- scheidung des Beirats entsprechend § 319 BGB vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegeben sind, betrifft nicht die Feststellung einer Tatsache aufgrund einer Beurteilung, sondern die rechtliche Bewertung eines tatsächl i- chen Sachverhalts . Eine - auch für die Gerichte - verbindliche Kompetenzübe r- tragung auf den Beirat wäre damit nicht zulässig . Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Beirat durch die ihm in § 37 Abs. 3 VO 1992 eingeräumte Ents cheidungs befugnis keine Entscheidungsmacht über Rechtsfragen einräumen wollten. bb) Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der vom Kläger erworbenen unverfallbaren Anwartschaft nach § 37 Abs. 1 iVm. Abs. 2 VO 1992 vorliegen. Aufgr und des Entgeltcharakters der betriebl i- chen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Verspr e- chensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungs lei s- tungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rech t- sprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Berufung des Versorgungsb e- rechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden Rechtsmis s- brauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (vgl. zuletzt BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 38 mwN) . Deshalb kann sich der Arbeitgeber trotz eines Widerrufsvorbehalts von der erteilten Versorgungszusage wegen Pflich t- 39 40 - 15 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 16 - w enn das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers nach den allgemeinen Grundsätzen rechtsmiss bräuchlich ist (vgl. etwa BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 57 mwN; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - aaO ) . Auch die Betriebsparteien sind nicht befugt , ein von den allgemeinen Vorau s- setzungen des Rechtsmissbrauchseinwand s (§ 242 BGB) a bweichen des - weitergehendes - Recht des Versorgungsschuldners, sich bei schädigendem Verhalten des Arbeitnehmers von der zugesagten Altersversorgung zu lösen, zu regeln. E ine solche Regelung entspräche nicht den rechtlichen Vorgaben und damit nicht den Grundsätzen von Recht und Billigkeit iSv. § 75 Abs. 1 B e- trVG. cc) Die Berufung des Klägers auf das Versorgungsversprechen ist nicht r echtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) . (1) D er Rechtsmissbrauchseinwand kann gerechtfertigt sein, wenn der A r- beitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Ve r- tuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Ve rfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen (B AG 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 4 1 ; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 47, BAGE 143, 273) . Zudem kann der Rechtsmissbrauchseinwand auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten e i- nen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergu t- zumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 57 mwN; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 4 2 ) . Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Verm ögensschadens durch den Arbeitnehmer, ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers allerdings nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt ha t. Soweit die Möglichkeit, erfolgreich einen Rechtsmissbrauchsei n- 41 42 43 - 16 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 17 - wand gegenüber dem Versorgungsversprechen des Arbeitnehmers zu erheben, damit auch von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab hängt, ist dies - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - deshalb gerechtfertigt, weil nur in den Fällen, in denen der vom Arbeitnehmer verschuldete finanzielle Schaden des Arbeitgebers zu einer existenzbedrohenden Situation führt, dessen wir t- schaftliche Grundlage gefährdet und dadurch die Gefahr heraufbeschwor en wird , dass die Betriebsrente nicht gezahlt werden kann. Erst in einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm geg e- bene Versprechen einforde rn kann ( vgl. schon BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35, BAGE 143, 273 ) . Anders als von der Beklagten angenommen, führt dies nicht dazu, dass große Unternehmen gegenüber Treupflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter letz t- lich schutzlos gestellt sind. Der Entzug von Anwartschaften, die durch Arbeit s- leistung erworben wurden, ist keine Sanktion für - selbst grobe - Verletzungen vertraglicher Pflichten. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögen s- schäden nicht zu einer G efährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbei t- gebers , sind seine Interessen durch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen oder ab Eintritt des Versorgungsfalls ggf. gegenüber dem Betriebsrentenanspruch des Arbeitnehm ers auf zu rechnen , hinreichend gewahrt ( ausführlich dazu BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 3 8 ff. , BAGE 143, 273 ) . (2) Danach ist das Versorgungsverlangen des Klägers nicht rechtsmis s- bräuchlich. Eine Entscheidung hierüber kann der Senat selbst treffen. Zwar hat das Berufungsgericht den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht geprüft. Alle r- dings ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ; weitere Feststellu n- gen hierzu sind nicht zu erwarten. (a) Die Beklagte hat nicht behauptet, dass der Kläger die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Die Straftaten, die Gegenstand seiner Verurteilung waren, hat der Kläger im Jahr 2003 begangen. Zu diesem Zeitpunkt war seine Anwar t- 44 45 46 - 17 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 18 - schaft auf Leistungen nach der VO 1992 bereits nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG gesetzlich unverfallbar, da d ie Versorgungszusage schon länger als zehn Jahre bestand und der Kläger das 35. Lebensjahr vollendet ha t- te. (b) Die Beklagte hat sich lediglich auf schwere Pflichtverletzungen des Kl ä- gers berufen und geltend gemacht, ihr sei infolge eines Fehlverhaltens des Kl ä- gers ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Sie hat aber sel bst vorg e- tragen, dass der ihr durch das pflichtwidrige V erhalten des Klägers zugefügte Schaden - sogar unterstellt, dieser habe sich auf 740.000,00 Euro belaufen - für sie nicht existenzgefährdend gewesen sei. d ) Das Verlangen des Klägers nach vollständiger Erfüllung des ihm geg e- benen Versorgungsversprechens ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt wide r- sprüchlichen Verhaltens dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB ausgesetzt. a a) Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Au sprägung der Grund - sätze von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 32 , BAGE 145, 8 ) . Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder un bewusst eine Sach - oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den and e- ren Teil in sein em Vertrauen nicht enttäuschen ( vgl. BAG 14 . Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 62; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21) . Allerdings ist nicht jedes widersprüchliche Verhalten rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Wide r- sprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ei n Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schut z- würdig erscheinen. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheine n lassen (BAG 14 . Febru ar 2012 - 3 AZR 685/09 - aaO ; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - aaO ) . 47 48 49 - 18 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 - 19 - bb) Die Beklagte konnte aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass er nicht die Erfüllung des ihm erteilten Versorgungsversp rechens verlangen würde. Dem Umstand, dass der Kläger gegen den Strafbefehl keinen Ei n- spruch eingelegt und die Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung zurückgenommen hat, kommt insoweit keine Aussagekraft zu. Aus diesem Ve r- halten konnte die B eklagte nur schließen, dass der Kläger sowohl die außero r- dentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als auch seine strafgerichtliche Verurteilung akzept ieren wollte. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger gegen den im Jahr 2005 erfolgten Widerruf sein er Versorgungszusage - seine zumi n- dest zeitnahe Kenntnisnahme zu g unsten der Beklagten unterstellt - in der Fo l- gezeit nicht gerichtlich vorgegangen ist, kann die Beklagte nichts Weitergehe n- des ableiten. Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, den Bestand oder die Höhe seiner Versorgungsansprüche vor Eintritt eines Versorgungsfal ls gerich t- lich klären zu lassen, kommt dem Umstand, dass der Kläger nach Kenntnis des Widerruf s keine Klage erh o ben hat , k ein Erklärungswert zu. Dass der Kläger der von de r Beklagten im Rahmen des Versorgung s- ausgleichsverfahrens erteilte n Auskunft, wonach ihm keine Anrechte auf b e- triebliche Altersversorgung zustünden, nicht widersprochen hat , führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Da im Versorgungsausgleichsverfahren der B e- stand einer Versorgungsanwartschaft des Klägers nicht mit rechtlicher Bi n- dungswirkung für die Beklagte geklärt werden k onnte , war dieses Verhalten des Klägers nicht geeignet, bei der Beklagten als Trägerin der Versorgung ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, insoweit nicht mehr in A n- spruch genommen zu werden. e) Der Kläger hat seine Ansprüche auch nicht materiellrechtlich verwirkt. Eine Verwirkung der sich aus der VO 1992 als Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Ansprüche scheidet nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG aus. 50 51 52 53 - 19 - 3 AZR 738/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Schmalz Schultz 54
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