- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 355/09 10 Sa 511/08 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Mai 2011 URTEIL Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 31. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundes-arbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Stemmer und Becker für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 355/09 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landes-arbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 10 Sa 511/08 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-gerichts München vom 26. Februar 2008 - 32 Ca 8549/07 - wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger ab dem 1. März 2007 mo-natlich einen zusätzlichen Betrag iHv. 940,99 Euro brutto als Betriebsrente zu zahlen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Landeshauptstadt be-rechtigt ist, auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein Ruhegehalt anzurechnen, das dem Kläger aufgrund der Wahrnehmung eines kommunalen Wahlamtes zusteht. Der Kläger ist 1944 geboren. Er trat am 3. Oktober 1966 in ein Arbeits-verhältnis zur Beklagten. Das Arbeitsverhältnis unterfällt kraft beiderseitiger Tarifbindung dem Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München vom 5. Mai 2005 (im Folgenden: TV-EV). Dieser lautet auszugsweise: ... Abschnitt VI Anrechnung § 18 Anrechnung auf die Betriebsrente wegen Alters, die vorgezogene Betriebsrente wegen Alters und die 12- 3 - 3 AZR 355/09 - 4 - Betriebsrente wegen Erwerbsminderung (1) Auf die Betriebsrente wegen Alters, die vorgezogene Betriebsrente wegen Alters und die Betriebsrente wegen Erwerbsminderung werden die in Abs. 2 bis 4 genannten Bezüge der Versorgungsempfängerin/des Versorgungsempfängers angerechnet. (2) Angerechnet werden mit dem vollen Betrag (a) Betriebsrenten, Pensionen, Ruhegelder und sonstige Geldleistungen aus früheren Be-schäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten und entsprechende Hinterbliebenenleistungen (b) Geldleistungen aus einer Zusatzversorgungs-einrichtung (c) Geldleistungen aus der Kranken- und Arbeits-losenversicherung sowie Übergangsgelder vom Sozialversicherungsträger. Leistungen, die aus freiwilligen, von der /dem Be-schäftigten aufgebrachten Beiträgen stammen, oder freiwillige Leistungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Die nach Anrechnung gemäß Abs. 2 bis 4 ver-bleibende Betriebsrente wegen Alters, vorgezogene Betriebsrente wegen Alters und Betriebsrente wegen Erwerbsminderung beträgt monatlich mindestens 26 . ... Abschnitt VII Ruhen der laufenden Versorgungsleistungen § 21 Ruhen der Betriebsrente wegen Alters, ... (1) Erzielt eine Versorgungsempfängerin/ein Ver-sorgungsempfänger ein Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, so ruht die Betriebsrente wegen Alters ... insoweit, als das Monatseinkommen zusammen mit der Betriebsrente und der Sozialversicherungsrente die Limitierungs-grenze nach Abs. 2 übersteigt.
... Abschnitt XI - 4 - 3 AZR 355/09 - 5 - Allgemeine Bestimmungen § 32 Zahlungsweise (1) Die Rentenzahlungen werden monatlich im Voraus im Wege der Überweisung auf ein in der Europäi-schen Union einzurichtendes Bankkonto der Ver-sorgungsempfängerin/des Versorgungsempfängers erbracht.
... Der Kläger war ab dem 8. Februar 1995 Erster Bürgermeister der Ge-meinde F und bei der Beklagten zur Wahrnehmung dieses kommunalen Wahl-amtes unter Fortfall seiner Vergütung beurlaubt. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten endete durch Aufhebungsvertrag vom 15. Januar 2007 zum 31. Januar 2007, das Bürgermeisteramt bei der Gemeinde F endete mit dem 7. Februar 2007. Seit dem 1. Februar 2007 erhält der Kläger Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund für langjährig Versicherte. Er bezieht seit dem 8. Februar 2007 zudem aufgrund eines Bescheides der Gemeinde F eine beamtenrechtliche Versorgung des Bayerischen Versorgungsverbandes iHv. monatlich 2.362,81 Euro; für den Monat Februar 2007 erhielt er anteilig 1.772,11 Euro. Eine Anrechnung der von der Beklagten gewährten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sieht dieser Bescheid nicht vor. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, auf seinen Antrag hin erhalte er ab dem 1. Februar 2007 eine vorgezogene Betriebsrente wegen Alters. Nach Anrechnung seiner Versorgungsbezüge aus dem kommunalen Wahlamt auf die sich errechnende Rente in Höhe von 966,99 Euro monatlich verbleibe lediglich die nach dem TV-EV garantierte Mindestversorgung von 26,00 Euro monatlich. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Tarifvertrag schließe eine An-rechnung der seitens der Gemeinde F gewährten Versorgungsleistungen auf die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente aus. Die Beklagte sei daher 3456- 5 - 3 AZR 355/09 - 6 - verpflichtet, ihm eine zusätzliche monatliche Rente von 940,99 Euro zu ge-währen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ab dem 1. Februar 2007 einen zusätzlichen Betrag iHv. 940,99 Euro brutto als Betriebsrente zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeits-gericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist, soweit sie sich auf Zahlung einer zusätzlichen monatlichen Betriebsrente in Höhe von 940,99 Euro brutto ab März 2007 richtet, begründet. Insoweit war daher das der Klage statt-gebende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Auch hinsichtlich der für Februar 2007 begehrten Zahlung hätte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage insoweit begründet ist. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen, so dass der Rechtsstreit insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger macht wiederkehrende Leistungen geltend. Seine Klage ist darauf gerichtet, dass die Beklagte sowohl rückwirkend seit Eintritt des Ver-sorgungsfalls als auch künftig monatlich an ihn über den Betrag von 26,00 Euro hinaus weitere 940,99 Euro zahlt. Gem. § 32 Abs. 1 TV-EV werden die Renten-789101112- 6 - 3 AZR 355/09 - 7 - zahlungen monatlich im Voraus erbracht. Der Kläger begehrt somit die Zahlung für die einzelnen Monate jeweils zum Monatsersten. Für die so verstandene Klage liegen die Voraussetzungen des § 258 ZPO vor. Betriebsrentenleistungen hängen von keiner Gegenleistung ab. Für eine Klage auf künftige Ruhegeldzahlungen muss im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62). 2. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt Zahlung an sich selbst und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Das musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag auf-nehmen (BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30). II. Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Differenzbeträge ab März 2007 begründet. In Bezug auf die für Februar 2007 begehrte Zahlung bedarf es weiterer Feststellungen. 1. Dem Kläger steht seit März 2007 nach dem TV-EV eine Betriebsrente in rechnerisch unstreitiger Höhe von 966,99 Euro monatlich zu. Da die Beklagte ihm monatlich eine Betriebsrente in Höhe von 26,00 Euro zahlt, hat er Anspruch auf den von ihm begehrten Differenzbetrag in Höhe von 940,99 Euro monatlich. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Versorgungsbezüge des Klägers, die er als kommunaler Wahlbeamter der Gemeinde F erhält, auf den Betriebsrenten-anspruch anzurechnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 18 Abs. 2 Satz 1 (a) TV-EV die Anrechnung der Versorgungsbezüge auf die Betriebsrente vorsieht. Dies widerspräche jedenfalls § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Diese Vorschrift ist im Streitfall anwendbar. Sie regelt nicht nur, inwieweit Versorgungsbezüge neben Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu zahlen sind, sondern schließt gleichzeitig die 13141516- 7 - 3 AZR 355/09 - 8 - Anrechnung von Versorgungsbezügen auf eine zusätzliche Alters- und Hinter-bliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes aus. a) Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994, BGBl. I S. 3858, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995, BGBl. I S. 1942) nach seinem § 1 Abs. 1 auch auf Gemeindebeamte wie den Kläger anwendbar. Es gilt in dieser Fassung nach Art. 125a Abs. 1 GG und der der-zeitigen Fassung des § 108 Abs. 1 BeamtVG für kommunale Wahlbeamte im Freistaat Bayern als Bundesrecht weiter. aa) Art. 125a Abs. 1 GG regelt die Rechtsfolgen ua. der Aufhebung des Art. 74a GG und der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG mit Wirkung zum 1. September 2006 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034, in Kraft getreten gem. Art. 2 am Tag nach der Verkündung, verkündet am 31. August 2006). Mit diesem Gesetz wurde die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern neu geregelt. Soweit ua. durch die Änderung der genannten Bestimmungen der Bund keine Zuständig-keit zur Gesetzgebung mehr hat, gilt als Bundesrecht erlassenes Recht, das aufgrund der Änderungen nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, nach Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, bis es durch Landesrecht ersetzt worden ist. bb) Das BeamtVG fällt unter diese Regelung, soweit es nicht die Bundes-beamten betrifft. Es wurde insoweit als Bundesrecht auf der Grundlage des aufgehobenen Art. 74a Abs. 1 GG erlassen. Danach stand dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung ua. für die Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, zu, soweit er nicht für die Rechtsverhältnisse der Bundesbediensteten nach Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit hatte. Art. 74a GG wurde ersatzlos aufgehoben und hinsichtlich des in den Ländern geltenden Beamtenrechts durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ersetzt. Danach steht dem Bund zwar noch die konkurrierende Gesetzgebung für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körper-171819- 8 - 3 AZR 355/09 - 9 - schaften des öffentlichen Rechts zu, jedoch ist das Versorgungsrecht ausdrück-lich ausgenommen. Das BeamtVG könnte daher, soweit es die Gemeinde-beamten betrifft, nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden. cc) Das BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt somit für die Gemeindebeamten als Bundesrecht so lange fort, bis es durch Landes-recht ersetzt ist. Dies ist für die kommunalen Wahlbeamten im Freistaat Bayern nicht geschehen. Zwar wurde in Bayern inzwischen das Bayerische Beamten-versorgungsgesetz vom 5. August 2010 erlassen (GVBl. S. 410). Dies ersetzt nach seinem Art. 117 weitgehend das BeamtVG. Jedoch gilt die Neuregelung nicht für kommunale Wahlbeamte. Hinsichtlich dieses Personenkreises wird vielmehr in Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes auf ein besonderes Gesetz verwiesen. Ein solches wurde bislang nicht erlassen. Soweit das Bayerische Gesetz über kommunale Wahlbeamte in Art. 56 iVm. Abschn. V Versorgungsregelungen enthält, konnten diese das BeamtVG nicht ersetzen, weil sie vor dem 31. August 2006 erlassen wurden. Sie be-standen bereits am 1. Januar 1977 (Bekanntmachung vom 19. November 1970, GVBl. S. 616, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1976, GVBl. S. 570) und traten daher ihrerseits im Wesentlichen nach § 105 Satz 1 iVm. § 109 Abs. 1 BeamtVG in seiner Ursprungsfassung (Gesetz vom 24. August 1976, BGBl. I S. 2485) an diesem Tag außer Kraft. Nach diesen Bestimmungen wurden dem BeamtVG entsprechende oder widersprechende Rechtsvor-schriften, also auch Landesgesetze, mit Inkrafttreten des BeamtVG am 1. Januar 1977 aufgehoben. b) § 55 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung steht einer Anrechnung der Versorgungsbezüge des Klägers auf seine von der Beklagten bezogene Betriebsrente entgegen. Die Bestimmung ist auf den Streitfall anwendbar. Sie verbietet eine Anrechnung von Versorgungsbezügen auf Leistungen der zusätzlichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. aa) Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung werden Versorgungsbezüge neben Renten 20212223- 9 - 3 AZR 355/09 - 10 - aus einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zu der in § 55 Abs. 2 BeamtVG näher bestimmten Höchst-grenze gezahlt. Soweit also ein Versorgungsempfänger Leistungen einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes bezieht, ordnet die Bestimmung eine Kürzung der Versorgungsbezüge an, jedoch keine Verringerung der zusätzlichen Altersrente für Angehörige des öffentlichen Dienstes. bb) Diese Bestimmung ist auf die Versorgungs- und Betriebsrenten-ansprüche des Klägers anwendbar. (1) Bei der von der Beklagten geleisteten Betriebsrente handelt es sich um eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, da sie neben der gesetzlichen Sozialversicherungsrente gezahlt wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten beschränkt sich § 55 BeamtVG nicht darauf, das Verhältnis von Versorgungsbezügen zu Renten zu regeln, die von den für den öffentlichen Dienst typischen Versorgungskassen wie beispielsweise der Ver-sorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlt werden. Für eine derartige Einschränkung gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Auch sein Zweck, eine Überversorgung aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, steht einer der-artigen Beschränkung entgegen. (2) Es kann offenbleiben, ob - wie die Beklagte meint - der TV-EV seiner-seits eine Anrechnung der Beamtenversorgung auf die tariflich geregelte Be-triebsrente vorsieht. Auch dann ginge die gesetzliche Regelung vor (vgl. Plog/Wiedow BBG Stand April 2011 § 55 BeamtVG Rn. 16 f.). (3) Ebenso wenig ist die Anwendung von § 55 BeamtVG deswegen aus-geschlossen, weil die Gemeinde F bislang die von der Beklagten zu leistende Betriebsrente nicht auf die Beamtenversorgung angerechnet hat. Nach § 3 BeamtVG in der hier maßgeblichen am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Beamtenversorgung eine strenge Gesetzesbindung: Weder ist der Dienstherr berechtigt, eine über die gesetz-lichen Ansprüche hinausgehende Versorgung zu gewähren, noch kann der 2425262728- 10 - 3 AZR 355/09 - 11 - Beamte auf seine Versorgungsbezüge verzichten. Die Gemeinde F ist deshalb verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Betriebsrente des Klägers auf die Beamtenversorgung anzurechnen. cc) § 55 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung regelt nicht nur die Anrechnung von zusätzlichen Altersversorgungsleistungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes auf die Beamtenversorgung, er schließt darüber hinaus die Anrechnung der Beamtenversorgung auf diese Leistungen aus. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck unter Berücksichtung der Ent-stehungsgeschichte der Vorschrift. (1) § 55 BeamtVG dient dazu, Doppelversorgungen zu verhindern. Dies ergibt sich für das Zusammentreffen von Beamtenversorgung mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung, wonach Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt werden. Gleiches gilt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG in der hier anwendbaren Fassung für zusätzliche Leistungen der Altersversorgung für öffentlich Bedienstete. § 55 BeamtVG ist eine Nachfolgeregelung zu § 160 des Bundes-beamtengesetzes und § 85a des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die durch Gesetz vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) erlassen wurden. Systematisch waren diese Regelungen genauso ausgestaltet wie § 55 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung. Ihnen lag ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zugrunde (BT-Drucks. IV/2174). Danach war Ziel dieser Regelungen der Abbau von Doppelversorgung insbesondere durch den Bezug von Beamtenversorgung einerseits und gesetzlicher Rente andererseits. Dafür wurden drei Möglich-keiten gesehen: Die Gewährung beider Versorgungen mit Beseitigung der Folgen der Doppelversorgung durch eine Ruhensregelung im Beamtenrecht, die Gewährung nur der Beamtenversorgung mit Ablösung der anderen Ver-sorgungsanwartschaften und die Gewährung beider Versorgungen mit Be-seitigung der Ursachen der Doppelversorgung im Beamtenrecht. Der Gesetzesentwurf hat sich für die erste Lösungsmöglichkeit entschieden; die 293031- 11 - 3 AZR 355/09 - 12 - Beseitigung der Doppelversorgung sollte durch eine Ruhensregelung im Be-amtenrecht erreicht werden (BT-Drucks. IV/2174 S. 18 f.). Diesen gesetzlichen Regelungen und damit auch § 55 BeamtVG in der hier maßgebenden Fassung lag also die Zielrichtung zugrunde, für das Problem der Doppelversorgung beim Zusammentreffen von Beamtenversorgung und anderen Leistungen wie der zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes aus-schließlich im Beamtenversorgungsrecht Festlegungen zu treffen. Damit ist eine Anrechnung von Beamtenversorgung auf die anderen Leistungen, die zu einer Doppelversorgung führen, nicht vereinbar. (2) Die spätere Rechtsentwicklung hat daran nichts geändert. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich in anderem Zusammenhang die Beseitigung einer Doppelversorgung nicht im Beamtenver-sorgungsrecht geregelt hat. Nach § 71 Abs. 4 SGB VI bleiben an sich rentensteigernde beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Rente unberücksichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ruhegehaltsfähig sind. Diese Vorschrift ersetzt § 37c des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 1260c der Reichsver-sicherungsordnung. Diese Bestimmungen wurden durch das 20. Renten-anpassungsgesetz (27. Juni 1977, BGBl. I S. 1040) erlassen. Sie dienten der Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Zusammen-hang wurde eine als Privilegierung angesehene Doppelversorgung durch Anordnung der Ruhegehaltsfähigkeit der genannten Zeiten für die Beamtenver-sorgung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einer-seits und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der gesetzlichen Rente andererseits dadurch beseitigt, dass die genannten Zeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Rente unberücksichtigt bleiben (ausführlich: BVerfG 4. Juni 1985 - 1 BvL 12/83 - BVerfGE 70, 101). Die Beseitigung der Doppelversorgung wurde in diesem Fall also nicht im Beamtenversorgungsrecht, sondern im Sozialversicherungsrecht geregelt. Dabei handelt es sich um eine nur die gesetzliche Rentenversicherung betreffende punktuelle Ausnahme von der im 3233- 12 - 3 AZR 355/09 - 13 - Grundsatz aufrechterhaltenen gesetzlichen Systematik, nach der das Problem der Doppelversorgung ausschließlich im Beamtenversorgungsrecht geregelt ist. c) § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit wird dadurch nicht verletzt. aa) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Die durch diese Norm garantierte Koalitionsfreiheit kann durch Gesetz zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen ver-fassungsrechtlicher Rang gebührt. Der Gesetzgeber kann Fragen regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können, wenn er mit seiner Normsetzung den Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang aus-gestatteter Belange bezweckt und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (vgl. nur BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 1 und 3 der Gründe, BVerfGE 103, 293). bb) § 55 BeamtVG dient dem Schutz derartiger mit Verfassungsrang ausgestatteter Belange. Die Vorschrift regelt mit dem Verbot der Anrechnung von Beamtenversorgung auf die zusätzliche Altersrente der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zwar Fragen des Arbeitsrechts, nämlich die Betriebs-rentenansprüche der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer gegenüber ihren öffentlichen Arbeitgebern. Die Bestimmung regelt aber gleichzeitig die Versorgungsansprüche gegenüber dem Dienstherrn aus einer Tätigkeit als Beamter. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das beinhaltet einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (BVerfG 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 121, 205). Von diesem werden Regelungen erfasst, die den Abbau von Überversorgung beim Zusammentreffen von Beamtenversorgung und sonstiger im öffentlichen Dienst erworbener Altersversorgung bezwecken und die eine wirtschaftliche Auszehrung der Beamtenversorgung begrenzen. 343536- 13 - 3 AZR 355/09 Der damit verbundene Eingriff in die Tarifautonomie ist verhältnismäßig. Er begrenzt lediglich in einem Einzelaspekt die Gestaltungsmacht der Tarifver-tragsparteien in Bezug auf die Versorgungsregelungen für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. 2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger der geltend gemachte Differenzbetrag auch bereits für Februar 2007 zusteht. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Der Kläger hat im Monat Februar 2007 noch Bezüge als kommunaler Wahl-beamter erhalten. Insoweit kommt ein Ruhen seiner Betriebsrente nach § 21 TV-EV in Betracht. Dazu fehlt es bislang an Vorbringen der Parteien und Fest-stellungen des Landesarbeitsgerichts. III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens zu entscheiden haben. Gräfl Zwanziger Schlewing Stemmer Becker 373839
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