Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Dritter Senat - 3 AZR 766/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Teilurteil vom 27. Februar 2014 - 8 Ca 2925/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. Oktober 2014 - 1 Sa 176/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Anschlussberufung - eigenständige Beschwer - Rückzahlungsanspruch eines Trägerunternehmens gegen eine Gruppenunterstützungskasse Bestimmung en : 64 Abs. 6 Satz 1; BetrAVG § 1b Abs. 2 und Abs. 4, § 2 Abs. 4; BGB §§ 667, 675 Abs. 1, § 812 Abs. 1; ZPO §§ 524, 533 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 766/14 1 Sa 176/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter zu 1., Berufungskläger , Anschlussberufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Klägerin, Berufungsbeklagte , Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - - 2 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 3 - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter und die ehrenamtliche Richterin Nötzel für Recht e r- kannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgericht s vom 23. Oktober 2014 - 1 Sa 176/14 - teilweise aufgehoben, soweit es der A n- schlussberufung der Klägerin stattgegeben hat. Die Anschlussberufung der Klägerin wird insgesamt z u- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Rev ision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die die Klägerin an den Beklagte n zu 1. (im Folgenden Beklagter) zur Durchführung der Altersversorgung für ihre geschäftsführenden Gesellschafter geleistet hat. Der Beklagte ist ein Zweckverein, der als Unter stützungskasse iS v . § 1b Abs. 4 , § 2 Abs. 4 BetrAVG für seine Vereinsmitglieder die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten durchführt. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist ein vormaliges Trägerunternehmen des Bekla g- ten. Die Klägerin schloss unter dem 22. Dezember 2006 mit der B GmbH einen Vertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten ihre r versorgungsberechtigten Beschäftigten J und F , ihre d a maligen und heut i- gen Geschäftsführer und Gesellschafter , u n ter Einscha l tung der L B e.V. (B e- klagter zu 2.) und wurde Mi t glie d dieser Unterstü t zung s ka s se. Das auf die Kl ä- gerin en t fallende segme n tie r te Kassenvermögen wurde zu einem nicht festg e- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 4 - stellten Zeitpunkt vom B e kla g ten zu 2. auf den B e klagten übertragen und d ie Klägerin wurde als Träge r unte r nehmen Mitglied des Bekla g ten . Die Satzung des Beklagten ( im Folgenden Satzung) bestimmt au s- zugsweise : S A T Z U N G § 1 Name, Sitz, Gründungsdatum, Geschäftsjahr (1) M l gend als Unte r stü t zung s kasse bezeichnet). Er soll in das Ve r- ein s regi s ter beim Amtsgericht in Chemnitz eingetr a- gen we r den. Nach der Eintragung lautet der Name: M § 2 Vereinszweck (1) Der Verein ist eine soziale Einrichtung, die es Arbei t- gebern ermöglicht, ihre betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über eine gemeinsame Gru p- penunterstützungskasse zu finanzieren und abzuw i- ckeln. (2) Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über die Unterst ützungskasse durchführen, werden (3) Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Vereins ist die Führung einer Unterstützungskasse, die einmalige oder laufende Unterstützungen an B e- triebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen sowie an deren Hinterbli e- bene im Rahmen einer betrieblichen Alters - , Invalid i- täts - oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß e i- nes Arbeitsverhältnisses gewährt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nic ht bezweckt. (4) Als Betriebsangehörige eines Trägerunternehmens gelten auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen gewäh rt werden sollen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). (5) Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einric h- tung der Unterstützungskasse sind die Organe ve r- pflichtet, die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu befolgen. 4 - 4 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 5 - § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden sowie Arbeitgeber, welche die b e- triebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die Unterstützungskasse durchführen wollen. V o- raussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrag e s ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragst eller die Gründe mitzuteilen. Mit dem Beitritt erkennt das Trägerunternehmen die Satzung der Unterstützung s- kasse als für sich verbindlich an. § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch - freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines G e- schäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatige Kündigungsfrist zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist; - Ausschluß durch den Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Trägerunterne h- men die vorgesehenen Z uwendungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet; - Liquidation eines Trägerunternehmens. (2) Im Falle des Ausscheidens eines Trägerunterne h- mens stehen die von ihm auf dem für dieses Träge r- unternehmen geführten Konto eingebrachten Fina n- zierungsmitte l mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 11 Abs. 3) zur Verfügung und werden entspr e- chend § 18 verteilt. § 10 Einkünfte (1) Die Einkünfte der Unterstützungskasse bestehen aus a) Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs - und Finanzierung s- plans; b) den Erträgen der Unterstützungskasse; - 5 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 6 - c) freiwillige n Zuwendungen von Dritten. § 11 Vermögen (1) Die Einkünfte und das Vermögen der Unterstü t- zungskasse dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an B e- triebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen oder deren Angehörige sind nur zulässig, wenn ein getrennt ausgewiesene s, de m jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 11 Abs. 3) in ausreichender Höhe vo r- handen ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von de m einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Ve r- einsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermö gen des einzelnen Trägerunterne h- mens im Sinne des § 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffen en Trägerunternehmen zu ve r- wenden. (2) Der Vorstand hat das Vermögen der Unterstützung s- kasse so anzulegen, wie es der Erfüllung der in der Satzung bestimmten Zwecke der Unterstützungska s- se entspricht. (3) Die Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie d ie Leistungen an Betriebsangehörige und frühere B e- triebsangehörige der Trägerunternehmen und deren Angehörige werden gesondert verbucht und es we r- den über die Vermögensteile der einzelnen Träge r- unternehmen getrennte Kapitalkonten geführt. Die Erträge aus d em Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen können entsprechend der durch die Tr ä- gerunternehmen finanzierten Vermögensteile verteilt werden. Soweit mit Zustimmung eines einzelnen Trägerunternehmens Vermögensteile gesondert a n- gelegt werden (z. B. in Rückd eckungsversicheru n- gen) , werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen direkt zug e- ordnet. § 1 2 Leistungen - 6 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 7 - ( 3 ) Die Personen, denen die Leistungen der Unterstü t- zungskasse zugute kommen sollen, dürfen sich - bezogen auf das jeweilige Trägerunternehmen - in der Mehrzahl nicht aus den Unternehmern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen. § 16 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Ve r- einsvermögen. Die Haftung gegenüber dem Träge r- unternehmen ist darüber hinaus auf die Vermögen s- werte begrenzt - soweit rechtlich zulässig - , die aus den Dotierungen der Trägerunternehmen an den Verein bestehen oder sich als Ansprüche des Vere i- n e s ergeben aufgrund der satzungsmäßigen Ve r- wendung der Dot ierung en . Die Vereinshaftung und die Haftung des Vorstandes sowie der Vorstandsmi t- glieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit b e- schränkt. § 18 Verwendung des Vermögens im Falle der Aufl ö- sung (1) Dem Verein steht es frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse zu überfü h- ren. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung un d Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulässig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital - oder Rentenversicherungen für die Begün s- tigten angelegt werden. (2) Im Falle der Auflösung der Unterstützungskasse ist ihr Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägeru n- ternehmen gemäß § 11 Abs. 3 zu ermitteln und al s- dann - unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 - im Benehmen mit dem jeweiligen Trägeru n- ternehmen a) auf die gemäß § 2 Begünstigten zu verteilen oder b) zu ausschließlich gemeinnützigen oder mildtät i- gen Zwecken dem Deutschen Roten Kreuz e.V., Adenauer Weg - 7 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 8 - Die Klägerin zahlte an den Beklagten und den Beklagten zu 2. D e- ckungsmittel iHv. insgesa mt 119.258,00 Euro, von denen 57.933,60 Euro auf den Geschäftsführer und Gesellschafter F und 61.324,40 Euro auf den G e schäftsführer und Gesellschafter J entfielen. Zum 31. Dezember 2011 b e lief sich das segmentierte Deckungskapital auf noch 49.3 70,30 Euro. Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 kündigte der Beklagte auf der Grun d- lage eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses die Mitgliedschaft der Kläg e- rin aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Am 5. Oktober 2012 kündigte die Klägerin den Auftrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Sie widersprach gleichzeitig der außerordentlichen Kündigung des Beklagten, nahm jedoch gleichzeitig das in der fristlosen Kündigung des Beklagten gesehene Angebot einer einve r- neh m lichen Beendigung der Mitgliedschaft an und erklärte ihrerseits den sofo r- tigen Vereinsaustritt. D ie Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vom Beklagten ua. die Ausza h- lung des am 31. Dezember 2011 vorh andenen segmentierten Kassenver m ö- gens an sich verlangt. S ie hat insoweit vorgetragen, s ie habe aus dem gekü n- digten Auftragsverhältnis zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgu n- gen einen Zahlungsanspruch in Höhe des zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch vorhandenen segmentierten K assenvermögens iHv . 49.370,30 Euro . Di e- ser An spruch ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung , denn mit dem Wegfall der Mitgliedschaft beim Beklagten sei der Rechtsgrund für die Doti e- rungsleistungen ent fallen. Die Satzung des Beklagten stehe dem Rück za h- lungsanspruch nicht entgegen. D ie Satzung sehe nach der Beendigung der Mitgliedschaft ein Recht des Trägerunternehmens hinsichtlich der Verwendung der Dotierungsleistungen vor . A uf einen satzungs mäßigen Ausschluss der Rück zahlungsansprüche könne sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen, denn er sei selbst nicht vertragstreu gewesen. Er habe in rechtswidr i- ger Weise über die von der Klägerin aufgewendeten Dotierungsleistungen ve r- fügt, wodurch ein enormer Wertverf all eingetreten sei. Ihre Mitgliedschaft im Beklagten habe spätestens am 6. Oktober 2012 geendet . 5 6 7 - 8 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 9 - Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit für die Revision von Interesse - bean tragt, den Beklagte n zu 1. zu verurteil en , an sie 49.370,30 Euro zuzüglich Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängi g- keit zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, er sei ein steuerbegünstigter Zweckverein und dürfe sein Kassenvermög en nur in steuerbegünstigter Form weiterverwenden. Dies ergebe sich aus seiner Sa t- zung. Eine Auszahlung an die Klägerin sei demnach ausgeschlossen. Zudem betrage das segmentierte Kassenvermögen zum 31. Dezember 2013 nur noch 44.583,00 Euro. Das Arbeitsge richt hat dem Klageantrag mit Teilurteil vom 27. Februar 2014 entsprochen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und di e Kl ä- gerin mit ihrer Berufungsbeantwortung die Klage um den Hilfsantrag erweitert , den Beklagte n zu 1. zu verurteilen , an sie 49.370,30 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2012 zugunsten der Rückdeckungsversicherung mit der Zuordnungsnummer 2014050610003041 bei der A AG zu zahlen . Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das a r- beitsgerichtliche Teilurteil abgeändert, die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrags auf Zahlung an die Klägerin abgewiesen und auf die Anschlus s- berufung den Beklagten im Wes entlichen entsprechend dem Hilfsantrag veru r- teilt, jedoch Zinsen erst ab dem 12. Juni 2014 zugesprochen . Das Landesa r- beitsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen . Der Beklagte e r- strebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung des Hilfsantrags. Die Kl ä- gerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Sie hat wegen der Abweisung ihres Hauptantrags selbst weder Revision eingelegt noch sich der Revision des Beklagten angeschlossen. 8 9 10 11 - 9 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der - dem Senat einzig zur Entscheidung anfallende - mit dem Hilfsantrag verfolgte und vom Landesarbeitsgericht zuerkannte Anspruch auf Auszahlung des auf die Klägerin entfallenden segmentierten Kassenvermögens zugunsten einer Rüc k- deckungsversicherung nicht zu. I . Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil das Landesa r- beitsgericht über den mit der Anschlussberufung angebrachten Hilfsantrag zu Unrecht in der Sache entschi e den hat . 1. E ntgegen der Auffassung der Revision erfordert die Anschlussberufung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 1 8 ; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11; 10. Februar 2009 - 3 AZR 72 8/07 - Rn. 11; 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 - zu A I 1 der Gründe, BAGE 74, 268) und der aktuellen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - Rn. 9 f.) keine eigenständige Beschwer. Die mit dem Hauptantrag erstinstanzlich obsi e- gende Klägerin konnte deshalb mit der Anschlussberufung den Hilfsantrag zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellen , obschon sie durch das Teilu r- teil des Arbeitsgerichts nicht beschwert war . 2. Die Anschlussberufung ist auch im Übrigen zuläs sig, insbesondere fristgerecht innerhalb der verlängerten Frist zur Beantwortung der Berufung eingelegt worden, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO . II . Die Revision hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die von der Klägerin mit der Anschlussb erufung vorgenommene Klageänderung vom Landesarbeitsg e- richt rechtsfehlerhaft als sachdienlich angesehen wurde . Das Landesarbeitsg e- richt hat die Voraussetzung einer zulässigen Klageänderung in der Berufung s- instanz nach § 64 A b s. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO bejaht und über den geänderten Antrag der Klägerin sachlich entschieden. Dies ist in der Revision s- 12 13 14 15 16 - 10 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 11 - instanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. statt vieler BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 20 mwN , BAGE 148, 299; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 15 m wN; BGH 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 - Rn. 9) . III . Die Revision ist jedoch deshalb begründet, weil ein Anspruch de r Kl ä- gerin auf Auskehrung de s segmentierten Kassenvermögens an eine Rückd e- ckungsversicherung nicht besteht . 1. Ein Anspruch auf Auszah lung des segmentierten Kassenvermögens an eine Rückdeckungsversicherung folgt nicht aus dem Umstand, dass das Mi t- gliedschaftsverhältnis der Klägerin zum Beklagten beendet ist. a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung des Beklagten. Die se lässt ei ne Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens lediglich zu Gun s- ten eines anderen mittelbaren Durchführungswegs der betrieblichen Altersve r- sorgung (Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Direktversicherung) zu. Dies ergibt ihre Auslegung. Bei der von der Klägerin bei der A AG eingericht e- ten Rückdeckungsversicherung handelt es sich nicht um einen Durchführung s- weg der betrieblichen Altersversorgung. a a ) Die Satzung des Beklagten ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus ausz ulegen und die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17) . b b ) Für den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens aus dem Beklagten bestimmt § 4 Abs. 2 Satzung, dass die auf dem für dieses Trägeru n- ternehmen geführten Konto eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 11 Abs. 3 Satzung ) zur Verfügung stehen und entspr e- c hend § 18 Satzung verteilt werden. Nach § 18 Abs. 1 Satzung steht es dem Verein frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschri f- ten in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine ste u- erfreie Pensionskasse zu überführen. Auch eine Ausgliederung von entspr e- 17 18 19 20 21 - 11 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 12 - chenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulä s- sig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital - oder Rente n- versicherungen für die Begünstigten angelegt werden. Darüber hinaus bestimmt § 18 Abs. 2 Satzung für den Fall der Auflösung der Unterstützungskasse , dass ihr Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 11 Abs. 3 Satzung zu erm itteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung - im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunte r- nehmen auf die gemäß § 2 Satzung Begünstigten zu verteilen oder zu au s- schließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dem Deutsch en Roten Kreuz e.V. zuzuführen ist . c c ) Die Satzung sieht damit für den Fall des Ausscheidens eines Trägeru n- ternehmens vor, dass das vorhandene segmentierte Kassenvermögen in eine andere Unterstützungskasse oder einen anderen mittelbaren Durchführung s- weg der betrieblichen Altersversorgung eingebracht werden k ann . § 18 Abs. 1 Satzung zählt dabei die im Jahr 2001 vorhandenen mittelbaren Durchführung s- wege der betrieblichen Altersversorgung auf, und zwar die Unterstützungska s- se, die Pensionskasse und die Direk tversicherung in Form von Kapital - oder Rentenversicherungen. Die Satzung sieht damit lediglich eine begrenzte Mö g- lichkeit der Verwendung des Kassenvermögens zu Gunsten der in § 18 Abs. 2 Satzung unter Bezugnahme auf § 2 Satzung genannten Begünstigten vor. Sie begrenzt die Möglichkeiten der Auskehrung des Kassenvermögens auf die Ei n- bringung in einen anderen mittelbaren Durchführungsweg der betrieblichen A l- tersversorgung. Dies deckt sich auch mit dem Zweck des Beklagten nach § 2 Abs. 3 Satzung, der unabänder lich in der Führung einer Unterstützungskasse liegt . Das entspricht auch § 11 Abs. 1 Satzung , der die ausschließliche Ve r- wendung der Einkünfte und des Vermögens der Unterstützungskasse für die in § 2 Satzung geregelten Zwecke vor schreibt . dd) Danach erwe ist sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts als rechtsfe h- lerhaft. Die in § 18 Abs. 1 Satzung bezeichneten Versicherungen sind nur die der betrieblichen Altersversorgung als mittelbarer Durchführungsweg dienenden 22 23 - 12 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 - 13 - Direktversicherungen iSv. § 1b Abs. 2 Betr AVG. D ie von der Klägerin zu G un s- ten ihrer beiden Geschäftsführer und Gesellschafter abgeschlossene Versich e- rung bei der A AG ist keine der in § 18 Abs. 1 Satzung g e nannten Kapital - oder Rentenversicherung en . Vielmehr handelt es sich n ach dem Klageantrag und dem Vortrag der Klägerin um eine Rückdeckungsvers i cherung . Eine Rückd e- ckungsversicherung ist jedoch lediglich ein Finanzi e rungsinstrument de s A r- beitgebers und kein mittelbare r Durchführungsweg der betrieblichen Altersve r- sorgung in G estalt einer Direktversicherung (vgl . Kemper/ Kisters - Kölkes/ Berenz/ Huber BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 91) . Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Beklagten - wovon er ausgeht - zwischen den in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten ein - von ihm jede n- falls bislang nicht ausgeübtes - Wahlrecht zusteht oder ob im Falle der Beend i- gung der Mitgliedschaft dieses Wahlrecht dem Trägerunternehmen zusteht. Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Beschränkung der Auske h- rung der Vermögenswerte auf andere mit telbare Durchführungswege der b e- trieblichen Altersversorgung - wie vom Beklagten behauptet - körperschaft s- steuerrechtliche Hintergründe hat. b) D e r Anspruch auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens ergibt sich auch nicht aus dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) . Die Satzung enthält eine Regelung für die Auszahlung des Kassenve r- mögens, die nur die dort vorgesehenen Rückgewährmöglichkeiten zulässt und jedenfalls etwaigen Ansprüchen aus dem Geschäftsbesorgun gsrecht vorgeht . c) Schließlich folgt der Anspruch auch nicht aus ungerechtfertigter Bere i- cherung (§ 812 Abs. 1 BGB) . Sollten sich überhaupt Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben, wären diese ausschließlich auf Zahlung an die Klägerin selbst, nicht aber an einen Dritten, wie die A AG, g e- richtet. Ein solcher Anspruch ist jedoch im Revision s verfa h ren alleiniger Strei t- gegenstand . 2 . Der geltend gemachte Anspruch auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermöge ns folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin über den Bekla g- 24 25 26 27 - 13 - 3 AZR 766/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR766.14.0 ten lediglich die Altersversorgung ihrer geschäftsführenden Gesellschafter durchführen wollte. Zwar spricht viel dafür, dass dies wegen § 12 Abs. 3 Sa t- zung nicht möglich ist. Zudem ist problemati sch, ob es sich bei einer Verso r- gungszusage an geschäftsführende Gesellschafter überhaupt um betriebliche Altersversorgung handelt, wie es § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 Satzung als Vorausse t- (vg l. BAG 11. November 20 14 - 3 AZR 404/13 - ) . Sollten sich deshalb Ansprüche der Klägerin auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens ergeben, wären diese ausschließlich auf Zahlung an die Klägerin, nicht aber auf Zahlung an die A A G gerichtet, die allein Gegenstand des Revision s ve r fahrens sind. Es kann folglich dahinstehen, ob die rechtskräftige Abweisung des Hauptantrags auch den insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalt erfasst. I V . Die Klägerin hat die Kosten de s Berufung sverfahr ens und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt C. Reiter Nötzel 28
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