Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Dritter Senat - 3 AZR 267/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR267.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 15. Mai 2013 - 26 Ca 441/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 12. März 2014 - 5 Sa 48/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von Versorgungsbestimmungen Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung; BGB § 305c Abs . 2, § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 und Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3, § 61 3 a Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR267.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 267/14 5 Sa 48/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. B eklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsg ericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Trunsch und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamburg vom 12. M ärz 2014 - 5 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Ve r- sorgungszusage fortzuführen. Die i m Mai 1958 ge borene Klägerin war seit dem 1. Juli 1991 bei der Tr Versicherungs - AG (im Folgenden Tr ) beschä f tigt . Die se sagte der Klägerin m it Schreiben vom 2. Januar 1992 eine Versorgung nach d er bei ihr geltenden Pensionsordnung aus Januar 1985 zu. Die Tr , die spät er - nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts - als A Lebensversicherung AG (im Folgenden A ) firmierte, war eine G e- sellschaft des T - Konzern s . Im T - Konzern gilt die Konzernbetriebsvereinb a- rung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersver sor gung vom 23./24. März 2006 (im Folgenden KBV 01). D iese b e stimmt ua.: T AG möchte einen Beitrag zur individuellen Z u- kunftssicherung der im T Konzern beschäftigten Arbei t- nehmer leisten. Sie hat ein besonderes Interesse an der konz ernweit einheitlichen Gewährung einer betriebl i chen Altersversorgung über den H Unterstützungskasse e.V. Demgemäß wird mit dieser Konzernbetriebsvereinb a rung die für die wesentlichen Gesellschaften des T - Konzerns bereits auf der Grundlage von Gesamtbetrieb svereinb a- rungen geltende betriebliche Altersversorgung auf Ko n- Weiter soll mit dieser Verei n- barung die Möglichkeit eröffnet werden, auch später ei n- getretenen Arbeitnehmern auf dieser vereinheitlichten B a- sis eine betriebliche Alt ersversorgung zu gewähren. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 4 - § 1 Geltungsbereich 1. Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T Konzern geh ö- renden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkraftt r e- ten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 2. Sie gilt nicht für Arbeitnehmer des T Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebl i che Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. (nachfolgend Unterstützungskasse ) auf Grund einer im übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgung s- ordnung einer Gesellschaft des T Konzerns fortb e- stehen. Für diese Arbeitnehmer gelten au s schließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnu n- gen fort. 3. Sie gilt ebenfalls nicht für solche Arbeitnehmer des T Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersverso r- gung einer Gesellschaft des T Ko n zerns auße rhalb von Zusagen über die Unterstützungskasse best e- hen. Für diese Arbeitnehmer ge l ten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren individuellen Zusagen fort. Individuelle Zusagen in diesem Sinne sind alle arbeitsvertraglichen Zusagen, die nicht durch a r- beitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet sind, und una b- hängig davon generell solche, die mit einer für Ne u- eintritte bereits geschlossenen Verso r gungsordnung einer Gesellschaft des T - Konzerns inhaltlich ide n- tisch si nd. 4. Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt auch für G e- sellschaften, die nach dem Inkrafttreten dieser Ko n- zernbetriebsvereinbarung in den T Konzern eintr e- ten, sowie für deren Arbeitnehmer, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesellschaft, soweit im Einz elfall nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Ins o- weit steht der Eintritt der neuen Gesellschaft in den T Konzern dem Inkrafttreten dieser Konzernbetrieb s- vereinbarung gleich. - 4 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 5 - § 2 Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung 1. Die Vers orgungsbegünstigten haben Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den dieser Konzernb e- triebsvereinbarung als Anlage 2 beigefügten Lei s- tungsrichtlinien der Unterstützungskasse (im Folge n- den LR U - Kasse ) § 3 Schließung und Ablösung früherer V ersorgungszusagen 1. Diese Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt in ihrem Geltungsbereich mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorbehaltlich § 3 Ziff. 4 alle bislang b e- stehenden Versorgungszusagen der Versorgung s- begünstigten. 2. Versorgungsbegü nstigte, deren Arbeitsverhältnis mit oder nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsve r- einbarung beginnt, können Ansprüche und Anwar t- schaften auf betriebliche Altersversorgung au s- schließlich nach § 2 dieser Konzernbetriebsvereinb a- rung erwerben. 3. Sämtlic he bis zum Inkrafttreten dieser Konzernb e- triebsvereinbarung von Versorgungsbegünstigten erworbenen und entsprechend § 2 Abs. 1 des B e- triebsrentengesetzes ( BetrAVG ) berechneten B e- sitzstände auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche A l- tersversorgung einschli eßlich der erworbenen dienstzeitunabhängigen Dynamik bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten In der Anlage 1 zur KBV 01 sind die Gesellschaften des T - Konzerns aufgeführt, für die die KBV 01 abgeschlossen wurde. Dort sind s o wohl die A als auch die B eklagte genannt. I m Zusammenhang mit d er Eingliederung der G Beteiligungs - GmbH und ihrer Tochterg esellschaften in den T - Konzern erfolgte eine Neustrukturi e- rung des T - Konzern s , von der auch der Arbeitsplatz der Kl ä gerin bei der A in Hamburg betroffen war . Die A verlagerte ihren Sitz von Ha m burg nach Köln ; d er Standort Hamburg wurde geschlossen. Die Arbeitsplätze sollten nach Köln ve r- 4 5 - 5 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 6 - lagert und die Arbeitsaufgaben dort bei einer anderen G e sellschaft des T - Konzerns , der H Betriebsservice GmbH, künftig fortge f ührt werden. Mit Schre i- ben vom 24. April 2007 wurde die Klägerin über den ihr Arbeitsverhältnis betre f- fenden Betriebsteilübergang von der A auf die H B e triebsservice GmbH zum 1. Juli 2007 informiert. Am 5. Juni 2007 sprach die A gegenüber der Klägerin ei ne Änderung s- kündigung zum 31. Dezember 2007 aus . Da nach sollte das zum 1. Juli 2007 infolge des Betriebsteilübergangs von der A auf die H Betrieb s service GmbH übergehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2008 in Köln fortgesetzt we r- den. Im Übrigen sollte es bei den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhäl t- nisses ver bleiben. Dieses Änderungsangebot nahm d ie Kl ä gerin nicht an . Die T AG schloss zwischen dem 24. Juli 2007 und dem 2. August 2007 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat eine Konzernbetri ebsvereinb a- rung über das Stellenbesetzungsverfahren (im Folgenden KBV - S tellen - besetzung ) ab. Nr. 6 KBV - S tellenbesetzung lautet : 6. Sicherung sozialer Besitzstände Sofern der Arbeitsplatzwechsel mit dem Wechsel zu e i- nem neuen Vertragsarbeitgeb er innerhalb des T Konzerns verbunden ist, werden die vom Mitarbeiter im T Konzern ununterbrochen zurückgelegte Beschäft i gungszeit sowie die im Rahmen solcher Beschäftigung s zeiten anerkannten Vorbeschäftigungszeiten gem. der Regelung des § 2 Zi f- fer 15 der Eckpunktevereinbarung vom 21.03.2007 in vo l- lem Umfang anerkannt. Die mit seinem bisherigen A r- beitsverhältnis verbundenen kündigungsrechtlichen B e- sitzstände bleiben erhalten. Unter dem 12./28. November 2007 - nach einer vorausgegangenen Bewerbung der Kl ägerin vom 29. Mai 2007 - schlossen die Klägerin und die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Arbeitsvertrag, der in § 8 bestimmt : 6 7 8 - 6 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 7 - § 8 Altersversorgung Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung richten sich dem Grunde und der Höhe nach nach der Konzer n- b e triebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrie b- lichen Altersversorgung im T Konzern vom 24.03.2006. Zulagen und erfolgsabhängige Vergütung s bestandteile Mit Schreiben vom 14. November 2007 - noch bevor die Klägerin den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte - wandte sie sich an die Personalabteilung der Beklagten und bat um Mitteilung, wie die betriebliche Altersversorgung g e- regelt werde und ob die erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartsc haften bei der Beklagten aufgrund der Besitzst andswahrung unverfallbar weiter geführt würden. Unter dem 28. November 2007 schrieb die Klägerin erneut an den Mi t- arbeiter der Personalabteilung L : In vorgenannter Angelegenheit komme ich zurück auf u n- ser Telefonat vom 26.11.2007, in dem Sie mir bestätigt haben, dass die N , gemäß der Konzernbetriebsvereinb a- rung 01 (§ 1 Abs. 2), meine bisher anwendbare Verso r- Im Oktober 2008 lehnte die Beklagte eine Fo rtführung der von der Tr e r teilten Versorgungsz usage ab . Demgegenüber führte sie die Versorgungsz u- sage dreier ebenfalls zu ihr gewechselter Arbeitnehmer, deren Versorgungsz u- sage sich nach der KBV 01 richtete, fort. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die For tführung ihrer von der Tr ertei l ten Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 erstrebt und die Auffassung vertr e ten, sie habe einen Anspruch auf Fortführung dieser Zusage aus den bei der B e- klagten geltenden (Konzern - ) Betriebsvereinbarungen. Durch die KBV 01 h a b e zwar eine Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung auf Konzer n- ebene erreicht werden sollen ; nach § 1 Nr. 2 KBV 01 jedoch nicht zul asten b e- reits bestehender V ersorgungszusagen. Die KBV 01 gelte nicht für Arbeitne h- mer des T - Konzerns , die - wie sie - bereits Verso r gungsansprüche aus einer 9 10 11 12 - 7 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 8 - Versorgungsordnung erarbeitet hätten, die für Neueintritte bereits g e schlossen und nicht über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt we r den . Ein Anspruch auf Fortführung der von der Tr erteilten Versorgung sz u- sage ergebe sich auch aus der KBV - Stellenbesetzung. Nach Nr. 6 KBV - S tellenbesetzung sei die ununterbrochen im Konzern zurückgelegte Beschäft i- gungszeit im Rahmen des neuen Beschäftigungsverhältnisses anz u erkennen. Dies gelte auch für die betriebliche Alt ersversorgung ; folglich gelte auch ihre bisherige Versorgungszusage fort . Die Verpflichtung zur Fortführung ihrer Versorgungszusage folge z u- dem aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. D urch § 8 des Arbeitsve r- trag s sei die KBV 01 in Bezug genommen . B ei der Auslegung dieser arbeitsve r- traglichen Bezugnahmek lausel gelte die Unklarheitenregel des § 305c BGB mit der Folge, dass bestehende Unklarheiten bei der Auslegung der in Bezug g e- nommenen KBV 01 zu l asten der Beklagten gingen. Auch habe ihr d er Persona l- referent L in einem Telefonat am 26. November 2007 die Fortführung ihrer Pe n- sionszusage bestätigt . Dies e Zusage habe er anlässlich der Übergabe des u n- terzeichneten Arbeitsvertra g s am 28. November 2007 wiederholt. Ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versor gungszusage ergebe sich schließlich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz , weil d ie Beklagte die Versorgungszusagen der d rei Mitarbeiter , die ebenfalls von der A zur Beklagten gewechselt seien, fort führe . Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Ve r- sorgungszusage gemäß Schreiben der Tr Lebensvers i- cherungs - AG vom 2. Januar 1992 im Rahmen des best e- henden Arbeitsverhältnisses unterbrechungsfrei fortz ufü h- ren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, es gebe keinen Rechtsgrund für die Fortführung der alten Verso r- gungszusage. 13 14 15 16 17 - 8 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 9 - D as Arbeitsgericht hat die Klage im noch rechtshängigen Umfang a b- gewiesen. Das Landesar beitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückg e- wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr en Klageantrag weiter. Die B e- klagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg . Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen ; s ie ist unbegründet. Für das Begehren der Klägerin besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte ist weder nach § 613a BGB noch au f- grund der im T - Konzern geltenden (Konzern - )Betriebsvereinbarung en , arbeit s- vertragliche r Verei nbarungen oder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatzes verpflichtet, die von der Tr erteilte Verso r gungszusage vom 2. Januar 1992 fortzuführen. I . Eine Verpflichtung zur Fortführung der Versorgungszusage folgt nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht im Wege eines Betriebs - oder Betriebsteil übergang s nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. II . Die Klägerin kann ihren Klageanspruch ebenfalls nicht mit Erfolg auf die KBV 01 stützen. Nach § 2 Nr . 1 KBV 01 haben die vom Geltungsbereich der KBV 01 erfassten Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Leistungsrichtlinien des H Unterstützungskasse e.V. Das Arbeitsverhäl t nis der Klägerin zur Beklagten fällt in den Geltung sbereich der KBV 01. Aus § 1 Nr . 2 KBV 01 ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begründet diese Bestimmung keine Verpflichtung, die dort genannten Versorgungszusagen auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Kon zerns aufrechtzuerhalten. Dies ergibt die Auslegung der KBV 01 . 18 19 20 21 - 9 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 10 - 1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn v ermittelten Wortsinn. Insb e- sondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der B e- triebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, s o- fern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist fern er auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( statt vieler B AG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . 2. Danach unterfällt das Arbeitsverhältnis der Klägeri n mit der Beklagten der KBV 01, weshalb sich ihre Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung ab dem 1. Januar 2008 nach § 2 Nr . 1 KBV 01 r ichten. Eine e i- genständige Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage der Tr vom 2. Januar 1992 fortzuführen , enthält die KBV 01 nicht. a ) Nach § 1 Nr . 1 gilt die KBV 01 für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttre tens zum T - Konzern gehörenden Gesells chaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten der K BV 01 beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die erstgenannten Vorausse t- zung en erfüllt die Klägerin . Die Beklagte ist eine Gesellschaft des T - Konzerns ; sie ist in der Anlage 1 zur KBV 01 namentlich aufgeführt. D ie Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das nach dem Inkraf t treten der KBV 01 im März 2006 begonnen hat , nämlich am 1. Januar 2008. b ) Das Arbeitsverhältnis der Klä gerin wird auch nicht von der Ausna h- meregelung in § 1 Nr . 2 KBV 01 erfasst. Danach gilt die KBV 01 nicht für A r- beitnehmer des T - Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betrie b- liche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützun gska s- se e.V. auf g rund einer im Übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Ve r- sorgungsordnung einer Gesellschaft des T - Konzerns fortbestehen. Für di e se 22 23 24 25 - 10 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 11 - Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Verso r- gungsordnungen fort. Die tatb estandlichen Voraussetzungen des § 1 Nr . 2 Satz 1 KBV 01 erfüllt die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich bei der Pension s- ordnung der Tr aus Januar 1985 um eine für Neueintritte geschlossene Verso r- gungsordnung, mit der zudem eine Versorgung außerhalb des H Unterstü t- zungskasse e.V. gewährt wurde. Die der Klägerin von der Tr erteilte Verso r- gungszusage be steht jedoch bei der Beklagten nicht fort. Hierzu bedürfte es einer gesonderten Rechtsgrundlage, die die Fortgeltung der bisherigen Verso r- gungszusage zum Gege nstand hat. Aus § 1 Nr . 2 Satz 2 KBV 01 folgt nichts anderes. Die Regelung ordnet entgegen dem Verständnis der Klägerin den Fortbestand der genannten Zusagen bei einem Arbeitgebe r wechsel innerhalb des Konzerns nicht an, sondern setzt diesen voraus. Nur wen n die Verso r- gungszusage nach anderweitiger rechtlicher Grun d lage auch bei einem neuen Arbeitgeber fortbesteht, fallen die Arbeitnehmer aus dem Ge l tungsbereich der KBV 01 heraus mit der Folge, dass sich ihre betriebliche A l tersversorgung nicht nach § 2 KBV 01, sondern gemäß § 1 Nr . 2 Satz 2 KBV 01 nach den bisher anwendbaren Versorgungs ordn ungen richtet. aa) Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Nr . 2 KBV 01 reicht es nicht aus , dass eine Versorgungsz usage in einem früheren Arbeitsverhältnis erteilt w u rde; viel mehr muss sie nach § 1 Nr . 2 Satz 1 KBV 01 t- sprechend § 1 Nr . 2 Satz 2 KBV fort folglich um di e Weiterge l- tung und damit um eine Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und nicht um die konstitutive Neubegr ündung einer Rechtslage. Das wäre aber e r- forderlich, wenn eine Versorgungs zusage bei einem Arbeitgeber gelten soll, der diese nicht erteilt hat. bb) Die Systematik der KBV 01 spricht ebenfalls für dieses vom Wortlaut vorgegebene Verständnis von § 1 Nr . 2 KBV 01 . D ie Regelung befindet sich bei den in § 1 KBV 01 enthaltenen Bestimm ungen zum Geltungsbereich . Dieser umfasst nach § 1 Nr . 1 KBV 01 zunächst alle zum Zeitpunkt des Inkra fttretens der KBV 01 zum T - Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitn e h- mer, auch wenn deren Arbeitsverhältnis erst nach dem Inkrafttreten der KBV 01 26 27 - 11 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 12 - beginnt. § 1 Nr . 2 KBV 01 nimmt anschließend die Arbeitnehmer aus, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung auße r halb von Zusagen des H Unterstü tzungskasse e.V. auf gr und einer für Neueintritte g e- schlossenen Versorgungsordnun g einer Gesellschaft des T - Konzerns fortb e- steht. Ebenso ausgenommen sind nach § 1 Nr . 3 KBV 01 A r beitnehmer des T - Konzerns , für die ausschließlich individuelle Zusagen außerhal b des H Unte r- stützungskasse e.V. bestehen und schließlich ordnet § 1 Nr . 4 KBV 01 die Ge l- tung auch für solche Gesellschaften an , die nach dem Inkrafttreten der KBV 0 1 erst in den T - Konzern eintreten. I nhaltliche Regelung en zur betrieblichen A l- tersversorgun g werden erst daran anschließend in den §§ 2 und 3 KBV 01 g e- troffen . Die Bestimmung in § 1 Nr . 1 KBV 01 zeigt, dass die Betriebsparteien grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse im T - Konzern der durch sie getroffenen Neuregelung unterstellen wollten . Ausna h m en werden durch einen Ausschluss vom Geltungsbereich geregelt. Das spricht dafür, dass § 1 Nr . 2 KBV 01 keine eigenständige Fortgeltungsanordnung für die dort genannten Versorgungsor d- nungen enthält , sondern lediglich die Reichweite der KBV 01 eingeschränkt werden soll. cc) D er sich aus der Präambel ergebende Sinn und Zweck der KBV 01 b e- stätigt diese Auslegung . Die KBV 01 will ausweislich ihrer Präambel die betrie b- liche Altersversorgung im Konzern einheitlich über die Unterstützungskasse gewähren und damit deren möglichst weitreichende Vereinheitlichung herbe i- führen . Das Ziel einer Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversor gung im T - Konzern wäre deutlich schwieriger zu erreichen , wenn bereits das B e stehen einer früheren Versorgungszusage zu einem Fort be stand derselben auch bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern führen würde. Nach den e r kennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien sollen künftig möglichst alle Versorgungsz u- sagen einheitlich über den H Unterstützungskasse e.V. abgew i ckelt werden. III. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortführung der Versorgungszusage der Tr ergibt sich auch nicht aus der KBV - S tellenbesetzung. Es kann dahinstehen, ob der zeitliche und sachliche Geltungsbereich der KBV - Stellenbesetzung e r- öffnet ist, denn N r . 6 KBV - S tellenbes etzung gibt k ein en so l chen Anspruch. 28 29 - 12 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 13 - Nach Nr. 6 Satz 2 KBV - S tellenbesetzung bleiben die kündigungsrechtl i- chen Besitzstände erhalten. Unter diese Regelung fallen Ansprüche auf For t- führung der betrieblichen Altersversorgung schon nach dem Wortlaut nicht. Di e Fortführung einer Versorgungszusage ist s- Vielmehr sollen damit Regelungen zum Bestand s- schutz des Arbeitsverhältnisses insgesamt erfasst werden. D i- kommt eigenständig e Bedeutung zu. Im Falle einer Kündigung soll der Arbeitnehmer nicht schlechter ste hen als im vorherigen Arbeitsverhäl t- nis. Auch N r . 6 Satz 1 KBV - S tellenbesetzung enthält keine ausdrückliche Reg e- lung zur betrieblichen Altersversorgung. Vielmehr sind anzuerkennen. Damit ist die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis im neuen Arbeitsv erhältnis angesprochen, nicht j e d och, dass zwei Arbeitsverhältnisse als eines zu behandeln sind. Selbst wenn früher e Beschäftigungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersverso r- gung anzuerkennen sind, bedeutet das nicht, dass dies die Fortgeltung einer früheren Versorgungszusage auch beim Wechsel des Arbeitgebers zur Folge hat. IV . Eine Verpflichtung der Beklagten, d ie Versorgungszusage fortzuführen, ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen. 1. Es kann dahinstehen, ob § 8 des Arbeitsvertrags vom 12./ 2 8. November 2007 eine konstitutive Bezugnahme auf die KBV 01 enthält. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde diese Bestimmung nur dazu führen, dass sich die Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung - dem Grunde und der Höhe nach - nach der K BV 01 vom 23./ 24. März 2006 richten . Das gilt auch, wenn man die Grundsätze des Rechts der Allgemeinen G e- schäftsbedingungen zugrunde legt. 30 31 32 - 13 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 14 - a ) Die Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Verweisung auf die Vorschrif ten eines anderen Regelungswer k s ist grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dyn a- mische, sind im Arbeitsrecht - insbesondere im Betriebsrentenrecht - weit ve r- breitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Intere s- sen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Es ist ausreichend, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug g e- nommenen Regelungen bestimmbar sind ( BAG 17. Ju li 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 22 ff., BAGE 142, 294; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43 , BAGE 133, 181 ) . Dies ist hier der Fall. Die K lausel in § 8 des Arbeitsvertrags verweist eindeutig auf die KBV 01 als Bezug s objekt. Selbst wenn man - etwa unter Rückgriff auf § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB - aus de n von der Klägerin behaupteten Umständen bei Vertragsschluss eine mangelnde Klarheit und Verständlichkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit eine Unwirksamkeit der Verweisungsklausel herleiten wollte, wäre die Rechtsfolge daraus nur die Anwendung der g esetzlichen Bestimmungen (§ 306 Abs. 2 BGB) . Das würde dazu führen, dass die KBV 01 als Rechtsnorm und damit Gesetz im Sinne des BGB (Art. 2 EGBGB) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung käme . b ) Die Verweisung in § 8 des Arbeitsvertrags auf die KBV 01 enthält auch keine Unklarheit en , die gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei ihrer Auslegung zu l asten der Beklagten als Verwenderin der vertraglichen Bezugnahmek lausel gehen könnten . Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die KBV 01 i hrerseits auslegungsbedürftig wäre und letztlich bei deren Auslegung Unklarheiten verbleiben würden, führte dies nicht dazu, dass die Bezugnahm e- klausel im Arbeitsvertrag ihrerseits unklar wäre und deshalb Zweifel bei ihrer Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zu l asten der Beklagten gingen. Eine eve n- tuelle Unklarheit des in Bezug genommenen Regelwerks wirkt sich nicht auf die Bezugnahmeklausel selbst aus. Im Übrigen ist die KBV 01 - wie sich nach dem unter Rn. 21 ff. Ausgeführten ergibt - der Auslegung zugänglic h , ohne dass U n- 33 34 35 - 14 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 - 15 - klarheiten verbleiben. Auch d ie von der Klägerin behaupteten Umstände bei Ab schluss des Arbeitsvertrags vermögen eine Unklarheit von § 8 des Arbeit s- vertrags nicht zu begründen. Etwaige, den Vertragsschluss begleitende U m- stände bleiben bei de r Prüfung, ob die Vo raussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB gegeben sind, außer Betracht. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, der sich auf so l- che Umstände bezieht, ordnet ihre Berücksichtigung nur für die Wirksamkeit s- kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, nicht aber für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB an . Auf d en Vortrag der Klägerin zu diesen Umständen kommt es daher nicht an. 2. Eine von § 8 des Arbeitsvertrag s abweichende gesonderte Vereinb a- rung ist von der Klägerin nicht schlüssig behau ptet word en. Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen , dass der Mitarbeiter der Personalabteilung L eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, nach der die Beklagte unabhängig von der sich aus dem Arbeitsvertrag und den Ko n- zernbetriebsvereinbar ungen ergebenden Rechtslage die Versorgungszus a ge der Tr fortführen wird. Selbst wenn der Mitarbeiter der Pe r sonalabteilung vor Abschluss des Arbeitsv ertrags mitgeteilt haben sollte, dass er von einer Fortge l- tung der Versorgungszusage ausgehe, konnte die K lägerin hieraus nicht en t- nehmen, dass die Beklagte ihr die Fortgeltung der ursprünglichen Versorgung s- zusage ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen der Parteien und der im A r- beitsvertrag in Bezug genommenen KBV 01 zusichern wollte. Folglich kommt es auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge nicht an. Mit dieser rügt die Klägerin lediglich, es sei eine Beweisaufnahme zu Aussagen unterblieben, die sich ausschließlich auf die Auslegung von § 8 des Arbeitsve r trags und § 1 Nr . 2 KBV 01 beziehen. V . Ein An spruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die von der Klägerin b enannten drei Mitarbeiter verfügten über Zusage n betriebli cher Altersver sorgung , die über den H Unte r- stützungskasse e . V . durchgeführt werden . Es handelt sich demnach nicht um vergleichbare Sachverhalte, denn die Altersversorgung dieser Arbeitnehmer richtet sich bereits nach der Leistungsordnung des H Unterstützungskasse e.V., 36 37 38 - 15 - 3 AZR 267/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U. 3AZR267.14.0 die für die Zusage der Klägerin ab ihrem Eintritt bei der Beklagten An we n dung finden soll. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Arbeitnehmer verfü g ten über e ine außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. durchgeführte und trotz des Wechsels zur Beklagten fortbestehende Versorgungszusage . Zwanziger Spinner Ahrendt Blö meke H. Trunsch
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