Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 22. September 2010 - ö. D. 3 Ca 1368 b/10 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 29. November 2011 1 Sa 541 c/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Auslegung einer Versorgungsordnung - Verweisung auf die Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts - e- hungszuschlags nach § 50a BeamtVG Gesetz e : BetrAVG § 1 Auslegung; BeamtVG § 4 Abs. 3, § § 14, 50a, 85; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 83/12 1 Sa 541 c/10 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Klägerin , Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der münd lichen Verhandlung vom 15. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Prof. Dr . Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 83/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schles wig - Holstein vom 29. No vember 2011 - 1 Sa 541 c/10 - aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits - gerichts Kiel vom 22. Septem ber 2010 - ö. D. 3 Ca 1368 b/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten von Berufung und Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe de s der Klägerin zustehenden Ve r- sorgungszuschusses . Die i m Januar 1946 geborene Klägerin war vom 1. April 1980 bis zum 31. Januar 2009 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie war wegen der Erziehung ihrer beiden i n den Jahr en 1965 und 1968 geb o- renen Kinder vom 1. April 1965 bis zum 31. Okt ober 1971 nicht berufstätig. Seit dem 1. Februar 2009 bezieht sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung und von der Beklagten einen Versorgungszuschuss iHv. 1.098,84 Euro brutto monatlich nach der Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 7. Juli 1997 (im Fo l- genden: D V Nr. 1 ) . Diese bestimmt ua.: Die Landesbank räumt durch diese Dienstvereinbarung allen unbefristet *) angestellten sowie den im Vorruhestand befindlichen Betriebsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung ein. Das gleiche gilt für den Fall der Berufs - oder E r- werbsunfähigkeit. § 1 Gesamtver - sorgung Der Versorgungsanspruch - d.h. die Gesamtversorgung - der Betriebsang e- hörigen und ihrer Hinterbliebenen setzt 1 2 - 3 - 3 AZR 83/12 - 4 - sich im allgemeinen zusammen aus: a) Rente der gesetzlichen Sozialvers i- cherung *) und/oder entsprechende Leistungen anderer Einrichtungen, b) Rente aus der Gruppenversicherung bei der P Leben - Versiche - rungsanstalt Schleswig - Holstein - und/oder Leistungen entspreche n- der anderer Einrichtungen, c) Versorgungszuschuß der Lande s- bank. Rechtsanspruch Auf den Versorgungszuschuß der Landesbank wird durch diese Dienstvereinbarung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Besti m- mungen begründet. § 2 Zahlungszeit - punkt Der Versorgungszuschuß wird nach insgesamt mindestens 10jähriger B e- triebszugehörigkeit (ganz - oder hal b- tags) ab Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt. Der Versorgungsfall ist eing e- treten, sobald die Sozialversicherung verpflichtet ist a) zur Zahlung eines Altersruhegeldes § 4 Berechnung s- grundlage für Versorgung Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes Schleswig - Holstein geltenden Grundsätze errec h- net. Maßgebende Kriterien für die Festse t- zung des Versorgungszuschusses sind a ) Dienstjahre b) Gehalt c) Renten gem. § 1 a und b . - 4 - 3 AZR 83/12 - 5 - Durch den Versorgungszuschuß der Landesbank darf die Gesamtverso r- gung - einschließlich eines gem. § 7 nicht angerechneten Rententeils - 75 v.H. des zuletzt bezogen en Gehalts (§ 5) nicht übersteigen. § 5 Versorgungs - fähiges Gehalt Das zuletzt bezogene Gehalt, das der Berechnung des Versorgungszuschu s- ses zugrundegelegt wird, besteht aus dem tariflichen Monatsgehalt und den sog. übertariflichen Zulagen. Funktion s- zulagen (z.B. Erschwernis - , EDV - Zulagen), Sozialzulagen, Überstunde n- vergütungen und Sonderzahlungen j e- der Art gelten nicht als übertarifliche Z u- lagen. Wenn im Einzelfall als Vergütung ein Jahresgehalt vereinbart worden ist, gilt als Berechnungsgrundlage 1/12 dieses Jahresgehalts. § 6 Vordienstzeiten Bei der Errechnung der ruhegehalt s- fähigen Dienstjahre kann die Tätigkeit bei einem privaten Kreditinsti tut der T ä- tigkeit bei einem öffentlich - rechtlichen Kreditinstitut gleichgestellt werden. § 7 Renten - anrechnung Renten, die ein Versorgungsberec h- tigter aufgrund nicht ausschließlich e i- gener Leistungen von der Sozialvers i- cherung, der P Leben - Ver - sicherungsanstalt Schleswig - Holstein - oder von entsprechenden Anstalten oder Einrichtungen erhält, sind auf die Gesamtversorgung anzurechnen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung eines höheren Verso r- gung szuschusses begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, für jedes ihrer be i- den Kinder müsse ein Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG gewährt werden. Dieser Zuschlag habe bis zum 30. Juni 2009 monatlich 26,55 Euro und 3 - 5 - 3 AZR 83/12 - 6 - ab dem 1. Juli 2009 monatlich 27, 19 Euro pro Kind betragen . Der Anspruch auf Gewährung des Kindererziehungszuschlags ergebe sich aus § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 , der hinsichtlich der Versorgung auf die für Beamte des Landes Schleswig - Holstein geltenden Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts ve r- w eise . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Februar 2009 bis Juni 2010 einen weiteren Verso r- gungszuschuss in Höhe von 918,06 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr im Rahmen der Gesamtversorgungszusage bei der Berechnung des Versorgungszuschusses ein en Kindererziehungszuschlag entsprechend § 50a BeamtVG für e ine Kindererziehungszeit von 24 K a- lendermonaten zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abg eändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiede r- herstellung de s arbeitsgerichtlichen Urteils . Die Klägerin begehrt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Das La n- desarbeitsgericht hat der Berufung der Klägerin zu Unrecht entsprochen und der Klage stattgegeben . Die zulässige Klage ist unbegründet. 4 5 6 7 - 6 - 3 AZR 83/12 - 7 - I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag zu 2. Dieser ist i n der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und erfüllt die für einen Feststellungsantrag erforderlichen Voraussetzungen nach § 256 ZPO . 1. Mit dem Klag eantrag zu 2. begehrt die Klägerin trotz der missverstän d- lichen Formulierung unzweifelhaft die Feststellung der Verpflichtung der Bekla g- ten, ihr den in § 50a BeamtVG normierten Kindererziehungszuschlag als Teil des geschuldeten Versorgungszuschusses zu gew ähren. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin erstrebt eine Erhöhung ihres Versorgungszuschusses um den Kinde r- erziehungszuschlag für die Dauer von 24 Monaten, wobei sich - wie das La n- desar beitsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Höhe des Zuschlags an der R e- gelung des § 50a BeamtVG in seiner jeweiligen Fassung orientieren soll. Das Klagebegehren richtet sich somit nicht darauf , die Zeiten der Kindererziehung bei der Berechnung des Versorgu ngszuschusses als ruhegeldfähige Dienstja h- re zu berücksichtigen, sondern auf die Gewährung des Kindererziehungsz u- schlag s nach § 50a Be amtVG . 2. Für diesen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte die V erpflichtung zur Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 50a BeamtVG bestreitet. Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 30. Juni 2010 bezieht, handelt es sich im Übrigen um eine Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse nicht erforde r- lich ist. I I . Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Kläg e- rin den Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG (seit 1. März 2012: § 58 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig - Holstein - SHBeamtVG vom 26. Januar 2012 [GVOB l . S. 153]) zu gewähren. Dies ergibt die Auslegung der D V Nr. 1. Der Kindererziehungszuschlag zählt nicht zu den von § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 in Bezug genommenen Gr undsätzen des Beamtenversorgungsrechts. 8 9 10 11 - 7 - 3 AZR 83/12 - 8 - 1. Dienstvereinbarungen sind - ebenso wie Betriebsvereinbarungen - wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen (BVerwG 3. Dezember 2001 - 6 P 12/00 - zu II 1 b aa der Gründe) . Auszuge hen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der P a r- teien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren N iederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zwe i- fel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. zu Betriebsvereinbarungen BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 33; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 49 mwN) . 2. Danach ist der Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG nicht Teil des Versorgungszuschusses. a) Nach § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 errechnet sich die Höhe der Gesamtverso r- gung in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes Schleswig - Holstein geltenden Grundsätze. § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 erklärt damit nach seinem Wortlaut nicht das Beamtenversorgungsgeset z insgesamt für anwendbar , so n- dern verweist auf die Grundsätze, nach denen sich die Versorgung der schle s- wig - holsteinischen Beamten bestimmt. Für die Anwendung dieser Grundsätze enthält die DV Nr. 1 eigenständige, von den Bestimmungen des Beamtenve r- sorgung srechts abweichende Festlegungen, etwa zum Zahlungszeitpunkt des Versorgungszuschusses (§ 2 DV Nr. 1) , zu dem versorgungsfähigen Gehalt und dazu, welche Vergütungsbestandteile hierzu zählen (§ 5 DV Nr. 1) , zur Berüc k- sichtigung von Vordienstzeiten (§ 6 DV N r. 1) und zur Anrechnung von Renten auf die Gesamtversorgung (§ 7 DV Nr. 1) . Es sollen daher nicht sämtliche Be - stimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für den Versorgungszuschuss maßgeblich sein; vielmehr soll sich die Versorgung der unter die DV Nr. 1 fa l- lenden Beschäftigten unter Berücksichtigung der in der DV Nr. 1 getroffenen Vorgaben an den grundlegenden Prinzipien orientieren , nach denen sich die Versorgung der Beamten richtet. 12 13 14 - 8 - 3 AZR 83/12 - 9 - Es gehört seit jeher zu den grundlegenden Prinzipien des Beamte n- rechts, dass sich die Versorgung nach der dem zuletzt wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldungsgruppe sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG ; ebenso : § 4 Abs. 3 SHBeamtVG ) und ein bestimmter Versorgungsgrad (vgl. § 14 BeamtVG ggf. iVm. § 85 BeamtVG ; ebenso : § 16 SHBeamtVG ) sichergestellt wird. Eine Versorgung erfolgt nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts und ist deshalb beamtenm ä- ßig , wenn es sich um eine an der zuletzt bezogenen Vergütung und der ruh e- gehalt sfähigen Dienstzeit orientierte Versorgung mit einem dem Beamtenve r- sorgungsrecht entsprechenden Versorgungsgrad handelt (vgl. etwa BAG 17 . September 2013 - 3 AZR 421/11 - Rn. 33; 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 40; 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 29) . Hiervon geht auch die DV Nr. 1 aus. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 2 DV Nr. 1, welche die in § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 in Bezug genommenen Grundsätze konkretisiert. D a- nach sind maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschu s- s es die Dienstjahre, das Gehalt und die Renten aus der gesetzlichen Rente n- versicherung und aus der Gruppenversicherung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a und b DV Nr. 1) . Die Gesamtversorgung soll daher in Abhängigkeit von der zuletzt bezogenen Vergütung und de n anreche nbaren Dienstjahre n (§ 4 Abs. 3 BeamtVG) festgelegt werden, von der anschließend die nach § 7 DV Nr. 1 a n- zurechnenden Versorgungsleistungen in Abzug gebracht werden. Z u diesen beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien zählt der Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG (jetzt: § 58 SHBeamtVG) nicht . Er bemisst sich weder nach dem zuletzt bezogenen Gehalt noch nach den anrechenbaren Dienstjahren. Er ist vielmehr ein von diesen Berechnung s- faktoren unabhängiger Teil der Versorgung , der die ggf. geleistete Kindererzi e- hung honoriert. b ) Sinn und Zweck der Regelung , die Versorgung der Arbeitnehmer der Beklagten der Versorgung der beim Land Schleswig - Holstein ernannten Bea m- ten anzugleichen , gebiete n keine andere Auslegung. Die Beklagt e will mit der Gewährung einer Gesamtversorgung in Abhängigkeit vom letzten Gehalt , de n 15 16 17 - 9 - 3 AZR 83/12 ruhegehaltsfähigen Dienstjahre n und d e n anrechenbare n Versorgungsbezüge n ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, nicht aber die Kindererzi e- hung honorieren. Dies e Leistung wird über die gesetzliche R entenversicherung abgesichert. c ) In dieser Auslegung verstößt die Regelung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Sie bewirkt keine Diskrimini e- rung wegen des Geschlechts . Nach der DV Nr . 1 besteht Anspruch auf eine Versorgung im Alter, auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich anzurechnen sind. Der Umstand, dass darin teilweise auch Re n- tenansprüche für Zeiten der Kindererziehung enthalten sind, führt nicht zu e iner unzulässigen Benachteiligung. Dies ist lediglich die Folge der zugesagten G e- samtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung. I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner C. Reiter H. - J. Schepers 18 19
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