Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juli 2015 Dritter Senat - 3 AZR 903/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28. November 2012 - 7 Ca 3880/12 II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. August 2013 - 6 Sa 70/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Auslegung eines Tarifvertrags - Steuerausgleichszahlung als Teil der betrieblichen Altersversorgung Bestimmung: BetrAVG § 1 Auslegung ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 903/13 6 Sa 70/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juli 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlun g vom 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Schmalz und Schultz für Recht erka nnt: - 2 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. August 2013 - 6 Sa 70/13 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Frankfurt am Main vom 28. November 2012 - 7 Ca 3880/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl ä- ger als Teil seiner betrieblichen Altersversorgung einen pauschalierten Steue r- ausgleich zu zahlen. Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Juni 1959 bis zum 31. Juli 1994 als Pilot - zuletzt als Flugkapitän - bei der Beklagten beschäftigt . Er bezieht seit dem 1. August 1999 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung . Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 1994 Beteiligte der Verso r- gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Mit ihrem Ausscheiden aus der VBL übernahm sie zum 1. Januar 1995 die Betriebsrenten anwartschaften der zu diese m Zeitpunkt bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmer als unmitte l- bare Versorgungszusage (VBL - gleiche Versorgung). Unter dem 10. Mai 1994 schlossen die Tarifvertragsparteien d en E r- gänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifve rtrag Nr. 3 (im Folgenden Ergä n- zungs tarifvertrag ) . Dieser enthält u a. folgende Regelungen: L/S/C sind verpflichtet, nach Beend i gung der VBL - Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der VBL pflich t- versicherten Mitarbeiter/ - innen so zu ste l len, als wü r- de ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortg e führt. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 4 - 2. Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Zi f- fer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des ge l- tenden L - /S - /C - Versorgungstarifvertrages mit der Maßgabe, daß L/S/C anstelle der VBL d e ren Ve r- pflichtungen nach Maßgabe der j e weils ge l tenden Satzung übernehmen. 3. Wegen der unterschiedlichen Besteuerung von VBL - Renten und unmittelbar von L/S/C gezahlter B e- triebsrenten wird ei n pauschalierter Steuerau s gleich gewährt. Die Steuerausgleichsrechnung erfolgt nach Maßgabe einer fiktiven Steuerklasse entsprechend § 41 Abs. 2c der VBL - Satzung durch einen Vergleich des Gesamtrenteneinkommens von L/S/C , VBL und g e- setzlicher Rentenversicherung einerseits und des fiktiven Gesamtrenteneinkommens bei unterstel l ter Fortsetzung der Pflichtversicherung bei der VBL a n- dererseits. ... Die Steuerausgleichszahlung vermindert sich für die Mitarbeiter/ - innen, die wegen der Beendigung de r Pflichtversicherung Steuern auf die VBL - Umlagebeträge eingespart haben. Näheres wird in einem gesonderten Tarifvertrag g e- regelt. Zum 1. Januar 1995 schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifve r- trag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs (im Folgenden TV Steuerausgleich) . Der TV Steuerausgleich bestimmt auszugsweise: Präambel Vor dem Hintergrund der lohnsteuerrechtlichen Kons e- quenzen aus der Beendigung der VBL - Beteiligung der L/S/C per 31.12.1994 haben die Tarifpartner vereinbart, einen gesonderten Tarifvertrag abzuschließen, der, als Voraussetzung für den ab 01.01.1995 vereinba r ten pa u- schalierten Steuerausgleich auf Zusatzverso r gungslei s- tungen, den hierfür erforderlichen Nachteils - / Vorteilsausgleich im einzelnen regelt. 4 - 4 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 5 - A. Steuerausgleich Für den Fall, daß wegen der unterschiedlichen Besteu e- rung der VBL - Zusatzrente und der von L zu za h lenden Betriebsrente der Versorgungsberechtigte im Ve r so r- gungsfall eine niedrigere Netto - Gesamtversorgung e r hält, als er bei fortbestehender VBL - Beteiligung erhalten hätte, ist L verpflichtet, diesen Unterschiedsb e trag nach Maßg a- be der nachstehenden Regelungen au s zugleichen. (1) Der Unterschiedsbetrag ergibt sich durch einen Ne tto - Vergleich des vom Versorgungsberechtigten tatsächlich bezogenen Gesamtrenteneinkommens - gesetzliche Re n- te, Versicherungsrente der VBL und L - Betriebsrente - e i- nerseits, mit derjenigen Rentenleistung andererseits, die dem Versorgungsberechtigten bei unte r stellter Fortführung der Pflichtversicherung bei der VBL als Gesamtverso r- gung zugestanden hätte; ... B. Vorteilsausgleich Die von L im Versorgungsfall vorzunehmende Steuerau s- gleichsleistung vermindert sich um die Beträge, die der Versorgungsberechtigte wegen der Beendigung der VBL - Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurücke r- halten und/oder eingespart hat. (1) Dabei werden folgende Beträge berücksichtigt: a) Die Lohn - /Einkommensteuer und der Solidaritätsz u- schlag, die dem Versorgungsberechtigten wegen der Beendigung der VBL - Beteiligung individuell gutg e- b) Individuelle Steuerersparnisse, die der Versorgung s- berechtigte nach individuellen Steuermerkmalen w e- gen Wegfalls der Steuern auf die ab 01.01.1995 nicht mehr abzuführende VBL - Umlage erzielt hat. Die Steuerersparnis errechnet sich durch Gege n- überstellung der Steuerbeträge mit und ohne eine fiktive VBL - Umlage/ - Zusatzumlage - entsprechend der jeweils gü ltigen VBL - Satzung - bezogen auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen. Dabei werden die individuellen Steuermerkmale des jeweiligen Monats Dezember einschließlich der in diesem Monat auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge und Merkmale berücksich tigt. - 5 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 6 - (2) Die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. (1) entstandenen bzw. zugeflossenen Beträge werden bei L auf einem Konto - Ausgleichskonto - C. Vorteilsgegenrechnung Hat der Versorgungsberechtigte L gegenüber e i nen A n- spruch auf Steuerausgleichszahlung gemäß A., unterbleibt die Auszahlung des dementsprechenden B e trags durch L , so lange das Ausgleichskonto des Verso r gungsberechti g- ten im Rahmen des Vorteilsau s gleichs gemäß B. noch einen Betrag ausweist. Zur Ko n trolle di e ser Vorteilsgege n- rechnung erhält der Verso r gungsberec h tigte einmal jäh r- lich von L eine A b rechnung. D. Durchführung des Steuerausgleichs (1) Kommt eine Vorteilsgegenrechnung i.S.v. C. nicht in Betracht oder ist sie beendet, wird der S teuerau s- gleich von L berechnet. Der errechnete B e trag ist dem Versorgungsberechtigten monatlich al s Teil der L - Betriebsrente zusammen mit di e ser au s z u za h len. (4) Ab 1.4.1995 werden die L - Betriebsrente, ebenso wie die Steuerausgleichsleistung , jeweils für den laufe n- den Monat so gezahlt, daß sie am 1. eines Monats auf einem Inlandskonto der Versorgungsb e rechtigten gutgeschrieben werden können. E. Obliegenheiten des Versorgungsberechtigten (1) Voraussetzung für den Steuerausgleich ist, da ß der Versorgungsberechtigte L jährlich eine Steuerkarte vorlegt und im übrigen die für die B e rechnung des Steuerausgleichs erforderlichen Ang a ben macht. I . Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.1995 in Kraft. Er löst Ziff. 3 des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungst a- rifvertrag Nr. 3 vom 10.5.1994 ab. Im Jahr 1995 erhielt der Kläger vom Finanzamt eine einmalige Steue r- erstattung in Höhe eines mindestens 112.000,00 Euro entsprechenden DM - 5 - 6 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 7 - Betrags . In der Folge wurde v on der Beklagten nach de n Bestimmungen des TV Steuerausgleich für den Kläger ein Ausgleichskonto eingerichtet . Von d e n auf diesem Ausgleichsk onto erfassten Beträgen wurde die nach dem TV Steuerausgleich zu berechnende Steuer differenz in Abzug gebracht. Die Beklagte teilte dem Kläger bis ins Jahr 2004 regelmäßig den monatlichen, de r- zeit nicht gezahlten Steuerausgleich mit . D i e auf dem Ausgleichskonto des Kl ä- gers gebuchten , noch anzurechnenden Steuervorteile belief en sich am 30 . Juni 2003 auf 55.100,49 Euro. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 informierte die B e- klagte den Kläger, dass der sich zu diesem Zeitpunkt auf monatlich 426,34 Euro belaufende Steuerausgleichsbetrag nicht ge zahlt werde , da noch Steuervorteile gegenzurechnen s eien. Am 16. November 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Wi r- kung zum 30. Juni 2003 d en Ablösungs - Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur E r- möglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 01.01. 1995 (im Fo l- genden TV Ablösung ) . Dessen Art . 1 laut et: Steuerausgleichs vom 01.01.1995 und Ziffer 3 des Ergä n- zungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 treten im Zusammenhang mit dem Tari f- vertrag zur Vereinheitlichun g der betrieblichen Altersve r- sorgung für das L - Cockpitpersonal mit Ablauf des 30.06.2003 außer Kraft. Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die am 30.06.2003 neben ihrer VBL - gleichen Betriebsrente A n- spruch auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung ha t- ten, behalten die an diesem Tag maßgebliche Steuerau s- gleichsleistung dauerhaft. Sie gilt als Bestandteil ihrer g a- rantierten Betriebsrente gemäß den Regelungen des T a- rifvertrages L - Betriebsrente für das Cockpitpers o nal (§ § 13 bis 15 des Tarifvertrages zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das L - Cockpitpersonal). Unabhängig von Satz 1 sagt L zu, in Ausnahm e fällen (z.B. wenn aufgrund einer Auslandsentsendung 1994/1995 eine Steuerrückz ahlung nicht erfolgen konnte) die Ermittlung und Gewährung einer Steuerausgleichslei s tung in sin n- gemäßer Anwendung des in Satz 1 genannten Tarifve r- trages Steuerausgleichs vorzunehmen. Hierbei sind au s- schließlich die am 30.06.2003 geltenden Steue r vorschri f- t en sowie die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen sonst i- 6 - 7 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 8 - gen Der in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 TV vom 4. Dez ember 2004 (im Folgenden TV Vereinheitlichung) regelt die Abl ö- sung des bis dahin geltenden VBL - gleichen Versorgungssystems für das Coc k- pitpersonal. Er sieht die Bildung von Startbausteinen anhand der Regelungen der VBL - Satzung vor, die entsprechend der Geh altsentwicklung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dynamisch fortgeschrieben werden und im Rahmen eine r Garantierente bei der Festsetzung der L - Betriebsrente berücksichtigt werden . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Steuerausgleich nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu. Am 30. Juni 2003 habe er Anspruch auf den Steuerausgleich gehabt. Der Anspruch auf Beibehaltung desselben nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung hänge nicht d avon ab, ob am 30. Juni 2003 bereits tatsäc h- lich Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder ob - wie in seinem Fall - noch eine Vorteilsgegenrechnung nach dem TV Steuerausgleich durchgeführt wurde. Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stelle allein auf den Bestand des Ausgleichsa n- spruchs ab. Eine zeitliche Begrenzung des Steuerausgleichs sei nicht vorges e- hen . Dies widerspräche auch Sinn und Zweck des TV Steuerausgleich. Der Kläger hat beantragt fest zust ell en , dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2013 dauerhaft die monatliche Steuerau s- gleichsleistung gem. Art. 1 Abs. 2 des Ablösungstarifve r- trages vom 30. Juni 2003 zum Tarifvertrag zur Ermögl i- chung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 1. Januar 1995 zu gewähren. Die Beklagte hat Kl ageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entsche i- dung des Arbe itsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 7 8 9 10 11 - 8 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Steuer ausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu. I. Die Klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig . Der Kläger will - entgegen de s in diese Richtung weisenden Wortlaut s seines Klageantrags - nicht die Feststellung einer ab dem 1. Januar 2013 b e- ginnenden Zahlungspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung erreichen . Vielmehr will er geklärt wissen, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von künftigen Steuerausgleich sleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV A blösung zusteht. Das Datum 1. Januar 2013 dient ledi g- lich dazu, den erforderlichen Gegenwartsbezug seines Klagea ntrags sicherz u- stellen , denn bei Einreichung der Klage im Jahr 2012 wies das von der Bekla g- ten für den Kläger geführte Ausgleichskonto noch eine n Saldo zu seinen Gun s- ten aus. In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Bei einer positiven Entscheidung über d en Antrag stünde zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Kläger von der Beklagten dem Gr unde nach Steuerausgleich sleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung verlangen kann. Der Antrag richtet sich auch auf die Feststellung eines Recht s- verhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, namentlich die Verpflichtung der Bekla g- ten den Steuerausgleich des Klägers nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung iVm. dem TV Steuerausgleich vorzunehmen. Da die Beklagte eine entsprechende Ve r- pflichtung in Abrede stellt, verfügt der Kläger auch über das erforderliche Fes t- stellungsinteresse. II . Die K lage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistung en . Er erfüllt die 12 13 14 15 16 - 9 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 10 - Voraussetzung en des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nicht. Dies ergibt die Auslegung des TV Ablösung. 1. Die Ausleg ung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht ei ndeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Rei henfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenig en Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27 mwN ; 1 5 . April 2014 - 3 AZR 8 3 /1 2 - Rn. 12 mwN ) . Bei der A u s legung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tari f- vertrag selbst au ch der abgelöste T arifvertrag mit heran gezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungsz u- sammenhang. 2. Danach steht d em Kläger kein Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistung en nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung zu . D enn er hat am Stichtag 30. Juni 2003 noch keine monatliche Steuerausgleichsleistung iSv. Art . 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung bezogen . a) Vor dem Hintergrund der Regelungen im TV Steuerausgleich sprechen sowohl d er Wortlaut als auch die Systematik von Art. 1 TV Ablösung dafür , dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nur dann einen Anspruch auf Zahlung eines Steuerausgleichs gewährt, wenn der ehem alige Mitarbeiter oder Hinterbliebene 17 18 19 - 10 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 11 - bereits am 30. Juni 2003 einen monatlichen Zahlungsanspruch gegen die B e- klagte aufgrund der Regelungen des TV Steuerausgleich hatte. Ehemalige Mi t- arbeiter oder Hinterbliebene, de nen aufgrund der zu diesem Stichtag noch e r- folgenden Vorteilsgegenrechnung ( noch ) kein Anspruch auf Zahlung von Ste u- erausgleichsleistungen zustand , sollten einen solchen Anspruch auch dann nicht mehr erhalten, wenn das Ausgleichskonto künftig ausgeglichen sein sollte. Nach Art. 1 Abs. 1 TV Ablö sung traten der TV Steuerausgleich sowie Ziff . 3 des Ergänzungstarifvertrags mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft . Damit fehlte es für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 an einer Rechtsgrundlage für die weitere Durchführung des im TV Steuerausgleich geregelt en Steuerau s- gleichsverfahren. Durch den TV Ablösung sollten - wie auch seine Bezeichnung - Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pausch a- - der TV Steuerausgleich und das darin gerege l- te Steuerausgl eichsverfahren insgesamt abgeschafft werden. Lediglich ehem a- lige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Außer kraf ttretens des TV Steuerausgleich am 30. Juni 2003 neben ihrer VBL - gleichen Betrieb s- rente bereits eine monatliche Steuerausgleich sleistung ausgezahlt bekamen , soll ten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung die an diesem Tag maßgebliche Steuerausgleichsleistung dauerhaft behalten. Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Steuerausgleich nicht unmittelbar entnehmen, ob ein e- stimmung nur dann vorliegt, wenn Ausgleichsz ahlungen tatsächlich gezahlt wurden . Die Formulierung knüpft sprachlich aber an die Bestimmungen im TV Steuerausgleich an. So ist nach D Abs. 1 TV Steuerausgleich ua. nach der Beendigu ng der Vorteilsanrechnung iSv. C TV Steuerausgleich der Steuerau s- gleich von L zu berechne n (Satz 1) und der errechnete Betrag dem Verso r- gungsberechtigten monatlich als Teil der L - Betriebsr ente z u sammen mit di e- ser auszuzahlen (Satz 2). Auch der systematische Zusammenhang zeigt, dass sich Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung auf die monatliche Zahlung des Steuerausgleichs in D Abs. 1 TV Steuerausgleich bezieht. Lediglich die Bestimmung en in D A bs. 1 TV Steuerausgleich betreffen eine monatliche Leistung. D emgegenüber verha l- 20 21 - 11 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 - 12 - ten sich di e Regelungen in B TV Steuerausgleich nur zur Ermittlung der Höhe des jährlichen Steuerausgleichs. Auch die Bestimmungen in A , C und E TV Steuerausgleich knüpfen nur an das jeweilige Steuerjahr an . A llein D TV Steuerausgleich ordnet eine monatliche Leistung, nämlich die Zahlung an. Auch Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stellt auf eine monatliche Steuerausgleichslei s- tung ab , die er zum Bestandteil der Betriebsrente erklärt. Ei ne monatliche Lei s- tung sieht der TV Steuerausgleich aber nur ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Steuerausgleichs vor. Dass die Beklagte in ihren regelmäßigen Mitteilu n- gen auch bereits vor der Auszahlung einen Monatsbetrag ausgewiesen hat, ist im TV Steuer ausgleich dagegen nicht angelegt. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung gewährleistet eine Aufrechterhaltung des Besitzstands damit nur für die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen, die bereits am 30. Juni 2003 Zahlungen von der Beklagten erhielten. b) Für dieses Verständnis spricht auch, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung den begünstigten Personenkreis auf die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen begrenzt, die bereits Bezieher von Betriebsrenten sind. Nur bei diesen konnte die nach C TV Steuerausgleich vorzunehmende Vorteil s- gegenrechnung überhaupt zum maßgeblichen Stichtag bereits zu einem Lei s- tungsanspruch geführt haben. Noch aktivbeschäftigten Arbeitnehmer n oder mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene n ehemaligen Arbeitnehmern kon n- te dagegen ein solcher Zahlungsanspruch zum 30. Juni 2003 nicht zustehen. Auch dieser Personenkreis hat jedoch entsprechende Nachteile. Zudem haben die Tarif vertrags parteien auch diesen Mitarbeitern die Vorteile des VBL - Systems zu weiten Teilen durch den TV Vereinheitlichung erhalten. Diese Pe r- sonen vom Steuerausgleich auszunehmen, hätte wenig innere Rechtfertigung. c) A uch Sinn und Zweck , namentlich die Einsparung von Kosten und die Vereinfachung der Berechnung der Betriebsrente, sprechen für dieses Ve r- ständnis. Legt man die Auslegung des Klägers zugrunde, würde der TV Ablösung für die Beklagte kaum Vereinfachung bringen. Die Tarifv ertrag s- parteien hätten dann für diesen Personenkreis - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - lediglich die Höhe der S teuerausgleichsleistungen aus dem 22 23 - 12 - 3 AZR 903/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0 Jahr 2003 auch für die folgenden Jahre fest ge schri e ben. Durch ein solches Vorgehen hätte sich der Verwaltungsaufwand nur unwesentlich verringert, d a die Berechnungen zur Höhe des Saldos auf dem Ausgleichskonto und dessen V errechnung hierauf auch weiterhin erfolgen müssten . Zudem wäre auch der künftige Beginn der tatsächlichen Zahlung zu überwachen gewesen. d ) Die vorgenommene Auslegung führt im Übrigen zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Der erhebliche Aufwand für die Ermittlung und die Berechnung der Ausgleichslei s- tungen und die Führung der Ausgleichskont en entfällt . Gleichzeitig bleibt de n ehemaligen Mitarbeiter n oder Hinterbliebene n , die am 30. Juni 2003 bereits monatliche Zahlungen erhalten haben , der durch diese gewährten Leistungen begründete Besitzstand zur Gewährleistung ihres erreichten Lebensstandards dauerhaft erhalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Schmalz Schultz 24 25
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