Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 Dritter Senat - 3 AZR 904/13 - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR904.13.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endu rteil vom 20. März 2012 6 Ca 3890/11 - II. Urteil vom 3. September 2013 - 7 Sa 484/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Auslegung eines Versorgungstarifvertrags Bestimmung: BetrAVG § 1 - Auslegung ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR904.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 904/13 7 Sa 484/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Februar 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. B eklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundes arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die - 2 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 3 - ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts N ürnberg vom 3. September 2013 - 7 Sa 484/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Dynam i- sierung der Beiträge zu einer zu r Durchführung der Altersversorgung abg e- schlossenen Direktversicherung . Der im September 1954 geborene Kläger ist bei dem Beklagten tätig und seit dem 1. Oktober 1980 im Rettungsdienst beschäftigt . De m Arbeitsve r- hältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1983 z u- grunde. Dieser bestimmt auszugsweise: 1 Herr H K wird ab 01.10.1980 als Angestellter im Rettungsdienst b e- schäftigt. § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifv ertrages vom 18.12.1982 für die Angestel l- ten des Arbeiter - Samariter - Bundes Landesverband Ba y- ern e.V. und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifvertr ä- gen in ihrer jeweils geltenden Fassung. D as gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Dane ben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft b e- findlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. 1 2 - 3 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 4 - § 5 Der Beginn der Beschäftigungszeit wird auf den 01.10.1980 festgesetzt. Seit dem 1. Juli 1981 besteht für den Kläger bei der G Versicherung e i- ne Kapitalversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1. Juli 2017 . Am 23. April 1985 einigten sich die Gewerkschaft ÖTV auf der einen und der Arbeiter - Samariter - Bund - Landesverband Bayern - auf der anderen Seite nach längeren Verhandlungen a uf einen Tarifvertrag über eine betriebl i- che Altersversorgung für Angestellte/Arbeiter des A SB, Landesverband Bayern (i m Folgenden : TV Altersversorgung ). D ieser bestimmt auszugsweise: 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für alle Dienststellen des Arbeiter - Samariter - Bundes, Landesverband Bayern. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für alle Arbeitne h- mer, die in einem versicherungspflichtigen Arbeit s- verhältnis zum Arbeiter - Samariter - Bund, Landesve r- band Bayern e.V. stehen und Mitglied der vertrag s- schließenden Gewerkschaft sind. § 2 Umfang der betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer, die die Voraussetzung für die BAV (betrie b- liche Altersversorgung) nach § 4 dieses Tarifvertrages erfüllen, sind durch den Arbeitg eber in Form einer Direk t- versicherung gemäß § 1 Abs. 2 AVG, § 4 b EStG und § 40 b EStG zu versichern. Der Versicherungsschutz b e- inhaltet eine Kapitalversicherung auf den Todes - und E r- lebensfall sowie eine Berufsunfähigkeitszusatzversich e- rung. § 3 Au fbringung der Mittel Die betriebliche Altersversorgung wird durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert. 3 4 - 4 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 5 - § 4 Persönliche Voraussetzung und Beginn der Versicherung 1. Der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum A r- beiter - Samariter - Bund, Land esverband Bayern, st e- hende Arbeitnehmer ist im Rahmen der BAV zu ve r- sichern, wenn er a) zum Fälligkeitstag des Abschlusses von Direk t- versicherungen das 25. Lebensjahr vollendet hat. (Als Fälligkeitstage werden der 1. Juni und 1. Dezember eines jed en Jahres festgelegt,) und b) zum jeweiligen Fälligkeitstag drei Jahre beim Arbeiter - Samariter - Bund, Landesverband Bayern, beschäftigt war. Dabei zählen bei der Erfüllung dieser Wartezeit Weh r- dienst - , Wehrersatzdienstzeiten, Zeiten des Mutterschutz es gemäß den gesetzlichen Be - stimmungen als Dienstzeit (§ 6 ArbplSchG, §§ 3 u. 6 MSchG) sowie Zeiten nach dem G e- setz über den Mutterschaftsurlaub mit, und § 5 Ende der Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers 1. Die Pflicht des Arbeitgebers zu r Beitragszahlung e n- det mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsfall tritt ein bei a) Erreichen der vertraglich vereinbarten Alter s- grenze (Fälligkeitstag, der der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt). Bei Versicherungen, di e am 1. Juni eines jeden Jahres begonnen haben, ist dieses der 1. Juni des Jahres, in dem die Versicherung abläuft; bei Versicherungen, die am 1. Dezember eines Jahres begonnen haben, ist dies der 1. Dezember des Ablaufjahres. - 5 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 6 - § 9 Höhe der dy namischen Versorgungsleistung 1. Der A SB - Landesverband Bayern schließt für jeden Arbeitnehmer, der die im § 4 genannten Vorausse t- zungen erfüllt, eine Kapitalle bensversicherung auf das 60. Lebensjahr in Höhe des gewichteten Re n- tenbarwer tes einer 0,25% - ige n Altersren te incl. einer 60% - igen Witwen - bzw. Witwerrente pro tatsächl i- chem und noch möglichem Dienstjahr sowie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. 2. Als anrechnungsfähige Dienstzeit (Beschäftigung s- zeit) gilt die Zeit ab Abschlu ß des Arbeits verhältni s- ses bis zum 60. Lebensjahr. 3. Die Bezugsgröße für die Berechnung nach Absatz 1 ist das zum Stichtag des Abschlusses von Direktve r- sicherungen errechenbare jährliche Bruttogehalt g e- mäß § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag, in der Fassung des jeweils g ültigen Vergütungstarifvertrages zuzü g- lich tariflichem Weihnachts - und Urlaubsgeld des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalenderjahr. 4. Die Berufungsunfähigkeitsrente pro Jahr beträgt 12 % der nach Ziffer 3 errechneten Kapitalversich e- rungssumme. 5. Die au s der Kapitallebensversicherung resultiere n- den Gewinnanteile werden ausschließlich zur Ve r- besserung der Versicherungsleistung verwendet. Die aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung resultierenden Gewinnanteile werden ausschließlich zur Erhöhung la ufender Berufsunfähigkeitsrenten verwendet. Wenn die Berufsunfähigkeitsrente bis zum Fälligkeitstag der Kapitallebensversicherung nicht in Anspruch genommen wird, werden die aufg e- laufenen Gewinnanteile der Berufsunfähigkeitsz u- satzversicherung zusammen mit der Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung ausgezahlt. Damit ist die Anpassungspflicht der laufenden Lei s- tungen gemäß § 16 BetrAVG abgegolten. § 10 Ansprüche des Versicherten Die Ansprüche des Versicherten richten sich nach dem Versicher ungsvertragsgesetz (VVG), diesem Tarifvertrag, nach dem Versicherungsvertrag sowie nach den AVB des - 6 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 7 - Lebens - und Berufsunfähigkeitsversicherers. Die Vers i- cherungspolice (Versicherungsvertrag) und die allgeme i- nen Versicherungsbeding ung en des Lebens - und Beru f s- unfähigkeitsversicherers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung werden dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Abschluß ausgehändigt. § 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten 1. Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft. In Durchführung des Tarifvertrags wurde vom Arbeiter - Samariter - Bund Landesverband Bayern e. V. am 12. Juni 1985 mit der V Lebensversich e rung AG ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen . Darin ist der Vertragsb e- ginn auf den 1. Juni 1985 festgelegt. Als Vertragsstichtag wurden der 1. Juni und 1. Dezember (eines jeden Jahres) genannt. Der Gruppenversicherungsve r- trag (im Folgenden: GVV) bestimmt auszugsweise: Besondere Vereinbarungen § 1 Personenkreis 1. Zu Vertragsbeginn werden Teilversi cherungen abg e- schlossen auf das Leben derjenigen Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie stehen in einem versicherungspflichtigen unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Versich e- rungsnehmer b) sie haben bei Versicherungsbeginn das 25. Leb ensjahr vollendet c) sie stehen seit mindestens 3 Jahren in den Diensten des Versicherungsnehmers d) sie haben eine arbeitsvertragliche durchschnit t- liche regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen arbeitstariflichen A r- beitszeit 2. Nach Vertragsbeginn werden jeweils zum nächstfo l- genden Vertragsstichtag Teilversicherungen abg e- schlossen auf das Leben derjenigen Personen, die zum Personenkreis gemäß Ziffer 1 hinzugekommen sind. 5 - 7 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 8 - § 2 Versicherungsform 1. Die einzelnen Teilversic herungen sind Todes - und Erlebensfallversicherung nach de m Gruppenversicherungstarif D 11 B der V. Die Versicherungssumme wird unverzüglich nach dem Tod der versicherten Person, spätestens aber zum Ablauf der Versicherung gezahlt. Die Teilversi cherung läuft an dem Ver trags stichtag des Kalenderjahres ab, in dem die versicherte Pe r- son das 60. Lebensjahr vollendet. Der Vertragsstichtag ist der Stichtag, zu dem die Teilversicherung abgeschlossen worden ist. 2. Eingeschlossen ist die Berufsun fähigkeits - Zusatzversicherung gemäß Anlage 1 zur Sicherste l- lung der Beitragsfreiheit im Falle von Berufsunfähi g- keit und der Berufsunfähigkeitsrente. § 3 Höhe der versicherten Leistungen 1. Die Höhe der versicherten Leistungen wird in A b- hängigkei t von den anrechenbaren Bezügen und der anrechenbaren Dienstzeit festgesetzt. - Anrechenbare Bezüge sind das jährliche Bru t- togehalt gemäß § 20 Absatz 1 Manteltarifve r- trag zuzüglich tariflichem Weihnachts - und U r- laubsgeld zu Versicherungsbeginn und dana ch zu jedem entsprechenden Vertragsstichtag. - Anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit vom Diensteintritt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. 2. Die sich hiernach ergebende Altersrente ist maßge b- lich für die Höhe der versicherten Leistungen. Sie b eträgt 0,25 % der anrechenbaren Bezüge. Der so ermittelte Betrag wird mit der anrechenbaren Dienstzeit multipliziert. 3. Die Versicherungssumme ist gleich dem Barwert der Altersrente mit Anwartschaft auf 60 % Witwen - / Witwerrente abzüglich der V ersicherungssumme aus bereits vor Vertragsbeginn abgeschlossenen Direk t- versicherungen. - 8 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 9 - Der Barwert der Altersrente ist der nach den Richtt a- feln von Dr. Klaus Heubeck mit einem Zinsfuß von 6 % p.a. zum Alter 60 ermittelte versicherungstechn i- sche Wert de r Altersrente mit Anwartschaft auf 60 % Witwen - /Witwerrente. 4. Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente b e- trägt 12 % der Versicherungssumme. § 4 Art und Fälligkeit der Beiträge Alle Beiträge sind gleichbleibende Jahresbeiträge. D ie Beiträge sind zu Beginn eines jeden Versich e- rungsjahres zu zahlen, d.h. für Teilversicherungen, die an einem 1.6 . abgeschlossen worden sind, zu jedem 1.6. und für Teilversicherungen, die an einem 1.12. abgeschlossen worden sind, zu jedem 1.12. Die Be itragszahlung endet zum Ablauf der Versich e- rung. Sie endet vorher, wenn die versicherte Person stirbt oder während des Bestehens der Berufsunf ä- higkeits - Zusatzversicherung berufsunfähig wird. F ür den Kläger wurde im Jahr 1985 zur Erfüllung der Verpflic htung aus dem TV Altersversorgung bei der V Lebensversicherung AG unter der Versich e- rungsnummer G eine Lebensversicherung ab geschlo s sen . Unter dem 14. Juni 1991 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Ä n- derungstarifvertrag über eine betriebliche Altersv ersorgung für Angestellte/ Arbeiter des Arbeiter - Samariter - Bundes, Landesverband Bayern vom 23. April 1985. Dieser bestimmt in seinen §§ 1 und 2 : 1 In § 4 Nr. 1 a des genannten Tarifvertrages werden die Fälligkeitstage 1. Juni und 1. Dezembe r in 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres geändert. § 2 Diese Änderung tritt am 01.06.1991 in Kraft. 6 7 - 9 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 10 - Ein nicht datierte s Schreiben des vormaligen G eschäftsführer s des A r- beiter - Samariter - Bundes Landesverband Bayern e. V. , B , das nach de m Vo r- bringen des Beklagten de n Mitarbeiter n nicht bekannt gegeben wurde , lautet auszugsweise : § 7 Höhe der Versorgungsleistung en Die Berechnung der Versicherungssumme können Sie selbst relativ einfach nachvollziehen, wenn Sie sich an das folge nde Schema halten: Die Höhe der Versicherungssumme wird im wesentlichen durch 2 Faktoren bestimmt: a) die insgesamt maximal mögliche Dienstzeit (das ist die Zeit, vom Eintritt in die Dienste des ASB bis zum 60. Lebensjahr) und b) das Gehalt gem . § 20 Abs. 1 MTV zuzüglich Wei h- nachts - und Urlaubsgeld, das aufgrund der Dynam i- sierung nach § 9 Abs. 3 Tarifvertrag jährlich neu g e- meldet und in die Berechnung einbezogen wird. Bis ins Jahr 1999 wurden die jährlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Versich erungsbeiträge an das jeweils zum Stichtag bezogene aktuelle Gehalt angepasst. Ab dem Jahr 2000 wurde eine solche Dynamisierung des Versich e- rungsbeitrags nicht mehr vorgenommen. Der Versicherungsb eitrag, der für das jeweilige Versicherungsjahr auf ge w e nd e t wurde , lag danach unverändert bei 698,02 Euro jährlich. Mit Schreiben vom 3. März 2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, die zu seinen Gunsten an die V Lebensversicherung AG abzuführenden Vers i- cherungsbeiträge auch nach dem Jahr 1999 ausgehend von se inem j e weils erzielten Jahresverdienst zu ermitteln und an die Versicherung abzuführen . Dies hat der Beklagte abgelehnt. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte sei au f- grund des TV Altersversorgung verpflichtet , auch nach dem Jahr 19 99 eine D y- namisierung der Jahresbeiträge entsprechend des jeweiligen aktuellen Jahre s- einkommens vorzunehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 9 TV Alter s- versorgung, jedenfalls aus betrieblicher Übung und aus dem Schreiben des 8 9 10 11 - 10 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 11 - früheren Landesgeschäftsf ührers B. Sie folge zudem aus dem arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz . Arbeitskollegen, die hinsichtlich des G e- halts und des Geburtsjahrs und damit der Laufzeit des Versicherungsve r trags vergleichbar seien, erhielten höhere Versicherungsleistunge n. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die V Lebens vers i- cherung AG sein jährliches Brutt o entgelt zuzüglich Weihnachts - und Urlaubsgeld für die einzelnen K a- lenderjahre im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dez ember 2010 zu melden und den für diesen Zeitraum für das jeweilige Vers i cherungsjahr auf der Grundlage seines nachgemeldeten jeweiligen Bru t- toentgelts von der V L e bensversicherung AG jeweils zu berechnenden Differenzbetrag aus neuem Vers i- cherungsbeitrag un d bereits aufgewendetem Vers i- cherungsbeitrag für den für ihn unter der Versich e- rungsnummer G bestehenden Versicherungsve r trag zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte über den 31. Dezember 2010 hinaus verpflichtet ist, den jäh r- lich für ih n aufzuwen denden Versicherungsbe i trag für den bei der V L ebensversicherung AG unter der Ve r- sicherungsnummer G bestehenden Versicherung s- vertrag anzupassen, indem er das jährliche Brutt o- entgelt zuzüglich Wei h nachts - und Urlaubsgeld an die V Lebensvers i cherung AG melde t und den für das jeweilige Versicherungsjahr auf der Grundl a ge des jeweiligen Bruttojahresentgelts von der V L e- bensversicherung AG jeweils zu berechnenden Ve r- sicherungsbeitrag zahlt , hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. , 3. festzustellen, dass § 9 Nr. 1 iV m. Nr. 3 des Tarifve r- trags über eine betriebliche Altersversorgung für A n- gestellte/Arbeiter des Arbeiter - Samariter - Bundes, Landesverband Bayern, vom 23. April 1985, eine Dynamisierung der Versorgungsleistungen dahing e- hend enthält, dass der Berechnung der Versich e- rungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag bei der V Lebensversicherung AG als ein Unte r nehmen der E Versicherungsgruppe, mit der Vertragsnu m mer G, das im Zeitpunkt des Todes - oder Erlebensfa l l es oder des Ei ntritts einer Berufsunfähigkeit, sein j e- weils aktuelle s jährl i che s Bruttogehalt gem äß § 20 12 - 11 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 12 - A bs. 1 MTV idF des jeweils gültigen Vergütungstari f- vertrages zuzüglich Wei h nachts - und Urlaubsgeld für das jeweilige Kalende r jahr zugrunde zu legen ist , 4. fest zu s tell en , dass die gemäß des Versicherungsve r- trages mit der Versicherungsnummer G bei der V L e bensvers i ch e rung AG , als ein Unterne h men der E Vers i ch e rungs gruppe, b e st e he n de und im Erl e ben s- fall mit Vol l endung se i nes 60. Lebensjahres am 27. September 2014 au s zuza h lende Versich e rung s- summe anhand seines im K a lenderjahr 2014 bez o- gene n Bruttoja h resgeha l tes gemäß § 20 Abs. 1 MTV in der Fassung des j e weils gültigen Tarifvertr a ges zuzügli ch tarifl i chem Wei h nachts - und Urlaub s geld für das jeweilige K a lende r jahr zu berechnen ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger geführte Berufung zurückgew iesen. Mit sein er Revision ve r- folgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. und der Hilfsantr ä- ge zu 3. und 4. unzulässig. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 2. ist die Revision zulässig , aber unbegründet. I. Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts über den Hauptantrag zu 1. und die Hilfsanträge zu 3. und 4. richtet, ist sie mangels der erforderlichen Beg ründung unzulässig. 13 14 15 16 - 12 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 13 - 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerich ts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dabei muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefocht e- ne Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss bei einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden eine solche Begründung g e- geben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel ins o- weit unzuläs sig. Eine eigenständige Begründung ist lediglich dann nicht erfo r- derlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, sodass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, inwi e- fern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 11; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14 mwN) . 2. Danach genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich des abgewies e- n en Hauptantrags zu 1. und der Hilfsanträge zu 3. und 4. nicht den gesetzlichen Anforderungen und die Revision ist insoweit unzulässig . a) Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. mit der Begründung zurückg ewiesen, der A ntrag sei unz u- lässig, da er nicht bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Der Kläger bege h- re mit dem Antrag eine Geldleistung, die zu beziffern sei, woran es vorliegend fehle. Der Hauptantrag zu 2. sei unbegründet, dem Kläger stünde der gel tend gemachte Anspruch nicht zu. Die Hilfsanträge zu 3. und 4. seien unzulässig, denn ihnen fehle das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Wie die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berechnen sei, ergebe sich aus d em Versicherungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Versicherung. Da L etztere am Rechtsstreit nicht beteiligt sei, könne ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit für die Versicherung nicht bindend sein und deshalb 17 18 19 - 13 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 14 - zur Klärung des Rechtsverhältnisses zwis chen dem Kläger und dem Beklagten nicht beitragen. b) Der Kläger hat gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts unb e- schränkt Revision eingelegt, die Revision allerdings nur im Hinblick auf die A b- weisung des Hauptantrags zu 2. begründet. Soweit mit der Re vision die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts über den Hauptantrag zu 1. und die Hilf s- anträge zu 3. und 4. angegriffen wird, fehlt es an der erforderlichen Auseina n- dersetzung mit den insoweit vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründu n- gen. Mit der Arg umentation des Landesarbeitsgerichts, der Hauptantrag zu 1. sei nicht bestimmt und den Hilfsanträgen zu 3. und 4. fehle das er - forderliche Feststellungsinteresse, befasst sich die Revisionsbegründung vom 23. Dezember 2013 an keiner Stelle . Folglich fehlt jede Auseinandersetzung mit den tragenden Begründung en des Landesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit des Hauptantrags zu 1. und der Hilfsanträge zu 3. und 4. II. Die Revision ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag z u 2. zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger kein en Anspruch auf jährliche Anpa s- sung der Beitragsleistung für die Versicherung G bei der V L e ben s ve r s i cherung AG hat . Ein solcher Anspruch ergibt sich w e der aus dem TV Altersversorgung noch aus dem undatierten Schreiben des früheren La n desgeschäftsführers o- der betrieblicher Übung . Ebenso wenig folgt er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 2. zulässig. a) Mit dem Antrag will der Kläger festgestellt wissen, dass der Beklagte über den 31. Dezember 2010 hinaus verpflichtet ist, bis zum Eintritt des Verso r- gungsfalls entsprechend seinem jährlichen Bruttoeinkommen ein schließlich des tariflichen Weihnachts - und Urlaubsgelds Versicherungsbeiträge zugunste n der für ihn bei der V Lebensv ersicherung AG abgeschlossenen Kapitall e bensvers i- cherung G zu entrichten und d a mit erre i chen, das s der gewählte Durc h fü h- rungsweg Direktversicherung eing e halten wird . D er Kläger hat zwar die B e- 20 21 22 23 - 14 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 15 - schränkung auf den Eintritt des Verso r gung s falls nicht in den Antrag aufg e- nommen. Dies e ergibt sich jedoch aus se i ner Kl a gebegrü n dung . b) Es kann dahinstehen, ob der Kläger a n dieser Feststellung das erfo r- de r liche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO hat , denn das ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 104, 324 ) . Die Klage ist j e- doch - dazu unter Rn. 25 ff. - unbegründet. Es ist deshalb vorliegend unerhe b- lich , ob der Versorgungsfall bereits zum 1. Dezember 2014 eingetreten ist oder erst am 1. Juni 2015 eintreten wird und welche Auswirkungen das auf das Fes t- stell ungsinteresse h at . 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Dyn a- misierung der Versicherungsbeiträge zu seiner Direktversicherung. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Dynamisierung der Versicherung s- beiträge für die Versicherung G bei der V L e bensversicherung AG nach § 9 TV Altersversorgung , der aufgrund von § 2 des Arbeitsvertrags A n wendung fi n- det . Dies ergibt die Auslegung des Tari f ve r trags. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, 24 25 26 27 - 15 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 16 - d ie zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29; 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN) . bb) Danach ergibt sich aus § 9 TV Altersvers orgung kein Anspruch auf jäh r- liche Dynamisierung des Versicherungsbeitrags. (1) Der Wortlaut von § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung ist - entgegen der Au f- fassung des Klägers - eindeutig. Danach ist die Bezugsgröße für die Berec h- nung der Leistungen nach § 9 Ab s. 1 TV Altersversorgung - und abhängig d a- von auch der nach § 3 TV Altersversorgung vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge - das zum Stichtag des Abschlusses von Direktversicherungen err e- chenbare jährliche Bruttogehalt gemäß § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag, in der Fassung des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrags , zuzüglich tariflichem Weihnachts - und Urlaubsgeld des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalenderjahr. Damit stellt § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung auf das Jahreseinkommen in dem Jahr ab, in dem die jew eilige Kapitallebensversicherung für den einzelnen A r- beitnehmer nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung abgeschlossen wird , dh. de n nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung festge leg ten b- schluss der Versicherung . M it § 4 Abs. 1 TV Alters versorgung wird entgegen der Auffassung des Klägers ein einmaliger Zeitpunkt für den Abschluss der Versicherung für den berechtigten Arbeitnehmer festgelegt. Aus der Regelung ergibt sich nicht, dass das Jahresgehalt jährlich neu der Versicherung zu melden und der Beitrag en t- sprechend anzupassen ist. § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung bestimmt die V o- raussetzungen , bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung zu seinen Gunsten hat. Dazu muss er in einem unb e- fristeten Arbeit sverhältnis mit dem Beklagten stehen, zum Fälligkeitstag des Abschlusses von Direktversicherungen das 25. Lebensjahr vollendet haben, zum jeweiligen Fälligkeitsdatum (1. Juni oder 1. Dezember) eine Betriebszug e- hörigkeit von drei Jahren aufweisen und arbeit svertraglich eine Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit vereinbart haben und nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sein, seinen dienstl i- 28 29 30 - 16 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 17 - chen Obliegenheiten nachzukommen. Aus diesen Regelungen lässt sich nicht ableiten, dass das Jahreseinkommen jährlich neu der Berechnung der Vers i- cherungsleistung und damit auch der Versicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden soll. Vielmehr legt die Bestimmung fest, wann die Versicherung abz u- schließen ist, nachdem die ta riflichen Voraussetzungen vorliegen. D er Begriff des Fälligkeitstags hat nicht die Bedeutung, dass damit der Tag gemeint ist , an dem jährlich die Beiträge an die Versicherung abgeführt werden , sondern b e- zeichnet ausschließlich de n Tag, zu dem die Vorausset zungen für den A b- schluss einer Direktversicherung für den einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen sind und an dem ggf. die Versicherung abgeschlossen werden muss . Das wird auch nicht durch den Wortlaut des letzten Satzteil s von § 9 Abs. 3 TV n der Fassung des jeweils gültigen Vergütungst a- rifvertrag s zuzüglich tariflichem Weihnachts - und Urlaubsgeld des Arbeitne h- f rage gestellt. Damit stellen die Tarifve r- tragsparteien lediglich klar, dass es für die Berechnung der Versicherungslei s- tung nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung auf das Jahreseinkommen des A r- beitnehmers in dem Jahr des Abschlusses der Versicherung ankommen soll . Maßgeblich ist dabei der im Jahr des Vertragsschlusses gültige Vergütungst a- rifvertrag. Eine Abweichung von dem im ersten Satzteil bestimmten Stichtag des Abschlusses der einzelnen Direktversicherung ist damit nicht gewollt. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, die Annahme , dass im ersten Satzteil von § 9 Abs. 3 TV Altersverso müsste, sei unzutreffend. Der Abschluss der einzelnen Direktversicherung e r- folgt nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung einmalig. Es kann also nur auf den Abschluss des einzelnen (Teil - )Versicherungsvertrags abgestellt werd en. Die Formulierung im zweiten Satzteil dient dazu sicherzustellen, dass die Berec h- nung der Versicherungsleistung nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung für jeden vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer unter Zugrundelegung seines indiv i- duellen Jahresgehalts einschließlich des tariflichen Weihnachts - und Urlaub s- gelds in der Höhe erfolgt, wie es im Jahr des Abschlusses der Versicherung für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu zahlen ist. 31 - 17 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 18 - Soweit der Kläger der Auffassung ist, der letzte Satzteil von § 9 Abs. 3 TV die Besti m- mung nicht eindeutig sei, ist dies unzutreffend. Diese Formulierung ist dem U m- stand geschuldet, dass der Tarifvertrag für zahlreiche Arbeitsverhältnisse gilt und der Zeitpunkt des Abschlusses der Direktversicherungen davon abhängt, wann die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung jeweils eing e- treten sind. Mit der Bezugnahme auf das jeweilige Kalenderjahr , in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch klargestellt , dass maßgeblich das Ei n- kommen in diesem Kalenderjahr sein soll und nicht etwa in dem Jahr (letzten zwölf Monate) vor dem jeweiligen individuellen Stichtag. (2) Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich nichts a n- deres. Die Überschrift von § 9 TV Altersversorgung ( Höhe der dynamischen Versorgungsleistung ) erfordert kein anderes Auslegungsergebnis. A us der Überschrift kann nicht geschlossen werden, dass damit eine Dynamik der Be i- tragshöhe zur Direktversicherung vorgegeben sein soll. Die Ver sicherungslei s- tung ist zum einen schon deshalb dynamisch, weil sich nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung die Höhe der Kapitalleistung bei Vollendung des 60. Lebens - jahr s nach dem gewichteten Rentenbarwert einer 0,25%igen Al tersrente incl. einer 60 %igen Wit wen - bzw. Witwerrente pro tatsächlichem und noch mögl i- chem Dienstjahr bestimmt . Die Versicherungssumme ist damit dynamisch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Zum anderen ergibt sich eine Dynamik daraus, dass die Gewinnanteile nach § 9 Abs. 5 TV Altersversorgung ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden. ( 3 ) Auch die von § 10 TV Altersversorgung in Bezug genommenen Reg e- lungen des Gruppenv ersicherungsvertrags sprechen gegen eine Dynamisi e- rung der Versicherungsb eiträge in dem vom Kläger verstandenen Sinne. Nach I § 1 Nr. 2 GVV werden nach Vertragsbeginn - das ist der 1. Juni 1985 - jeweils zum nächsten Vertragsstichtag Teilversicherungen abgeschlo s- sen auf das Leben derjenigen Personen, die zum Personenkreis gem äß Ziffer 1 gehören, also die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung erfüllen. Nach I § 2 Nr. 1 U ntera bs. 5 GVV ist Vertrag s- 32 33 34 35 - 18 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 19 - stichtag de r Stichtag, zu dem die Teilversicherung abgeschlossen worden ist. N ach I § 3 Nr. 1 G VV sind anrechenbare Bezüge das jährliche Bruttogehalt g e- mäß § 20 Abs . 1 Manteltarifvertrag zuzüglich tariflichem Weihnachts - und U r- laubsgeld zu Versicherungsbeginn und danach zu jedem entsprechenden Ve r- tragsstichtag berechnende Einkommen zu Beginn des Grup penversicherungsvertrags und später auf das Ein kommen des Arbeitnehmer s an, für den am Vertragsstichtag nach I § 2 Nr. 1 GVV ein T eilversicherungsvertrag abzuschließen ist . S chließlich bestimmt I § 4 GVV , dass alle B eiträge gleichbleibende Jahresbeiträge sind , sich der Jahresbeitrag nach der erstmaligen Festsetzung für jeden Arbeitnehmer folglich nicht mehr ändert . Diese Regelungen zeigen damit ebenfalls, dass keine jährliche Neub e- rechnung der Versicherungsbeiträge für die jeweilige Teilversicherung erfolgen soll, sondern die maßgeblichen Beträge für jede Teilversicherung einmalig fes t- gelegt werden zu dem Stichtag , zu dem die jeweilige Teilversicherung abg e- schlossen wird. Das zu diesem Zeitpunkt aktuelle Jahresgehalt entsprechend § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag (einschließlich Weihnachts - und Urlaubsgeld) des jeweiligen Arbeitnehmers wird für die Berechnung der danach feststehenden weiteren Jahresbeiträge zugrunde gelegt. ( 4 ) Ein anderes Verständnis der tariflichen R egelungen ist auch nicht de s- halb geboten, weil nach Auffassung des Klägers bei Lebensversicherungen e i- ne Dynamisierung üblich ist. Zwar ist es zutreffend, dass aufgrund des inflat i- onsbedingten Kaufkraftverlusts die Versicherungssumme einer Lebensversich e- ru ng bei Eintritt des Versicherungsfalls einen anderen realen Wert aufweist, als dies bei Abschluss der Versicherung der Fall war. Ebenso zutreffend ist es, dass aus diesem Grund in vielen Lebensversicherungen dynamische Beitrag s- regelungen vorgesehen werden, um bei Eintritt des Versicherungsfalls einen höheren Leistungsanspruch zu haben. Dies führt aber nicht dazu, dass die R e- gelung in § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung im Sinne des Klägers dynamisch zu verstehen ist. Die Versicherungsleistung erhöht sich auch da nn, wenn - wie vo r- liegend - die Gewinnanteile ausschließlich zur Verbesserung der Versich e- 36 37 - 19 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 - 20 - rung s leistung und nicht zur Beitragssenkung verwendet werden. Dies führt zu einer Steigerung der Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls. Zudem gibt die Regelung in der hier gefundenen Auslegung durchaus Sinn, weil sie dem Arbeitgeber eine sichere Kalkulationsgrundlage vermittelt . ( 5 ) D ie Entstehungsgeschichte de s T V Altersversorgung ist für seine Au s- legung ebenso ohne Bedeutung wie die tatsächliche Handhabung der tariflichen Regelung bis ins Jahr 1999, weil die Auslegung des TV Altersversorgung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck bereits zu einem eindeutigen E r- gebnis führt (vg l . BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 mwN) . D a- mit i st auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang er hobene Verfahrensr ü- ge unerheblich; sie richtet sich allein gegen unterbliebene Tatsachenfestste l- lungen zur Entstehung des TV Altersversorgung . b ) Auf das Schreiben des vormaligen Geschäftsführers B kan n der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg stützen. E s kann dahinstehen, ob das Schre i- ben überhaupt den Arbeitnehmern bekannt gegeben wurde oder ob es lediglich ein Entwurf war . J edenfalls hat d as Landesarbeitsgericht in revision s rechtlich nicht zu bean st a ndender Weise erkannt, dass der frühere Landesg e schäftsfü h- rer mit dem Schreiben lediglich den TV Altersversorgung erläutern wollte. c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf jährliche Dynamisierung der Vers i- cherungsbeiträge für die Versicherung G bei der V Lebensvers i ch e rung AG aus betrieblicher Übung (zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung vgl. ausführlich BAG 12. August 2014 - 3 AZR 194/12 - Rn. 46 ff.; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69) wegen der praktischen Han d- habung der Beitragszahlung . Der Kläger konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, der Arbeitgeber wolle dadurch im Hinblick auf die Beiträge zur D i- rektversicherung übertarifliche Lei s tungen erbringen. Der Anspruch scheite rt deshalb bereits daran, dass der A r beitgeber erkennbar ausschließlich seine Verpflichtung aus dem TV Altersve r sorgung erfüllen wollte. 38 39 40 - 20 - 3 AZR 904/13 ECLI:DE:BAG:201 5:100215.U.3AZR904.13.0 d) Der Anspruch ergibt sich auch nicht au s de m arbeitsrechtlichen Gleic h- behandlungsgrundsatz (zu den Voraussetzungen vgl. ausführlich BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 ff. mwN) . Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger eine Ungleichbehandlung überhaupt schlüssig dargelegt hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass er nicht einmal behaupt et hat, dass die höhere Versicherungsleistung des von ihm zu Ve r- gleichszwecken herangezogenen Kollegen überhaupt darauf beruht, dass de s- sen Versicherungsbeiträge über das Jahr 2000 hinaus nach dessen jeweiligem Jahreseinkommen abgeführt wurden. Jedenfalls hat der Kläger auch keine Gruppenbildung durch den Beklagten dargelegt, was Voraussetzung für A n- sprüche aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Spinner Blömeke G. Kanzleiter 41 42
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