Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juli 2015 Dritter Senat - 3 AZR 594/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 Ca 4337/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 7. März 2013 - 13 Sa 1023/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung einer Betrieb rente - Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung, § 1 Abs. 1 Satz 3; AGG §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO §§ 258, 259; AEUV Art. 157 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 594/13 13 Sa 1023/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juli 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte zu 1. , Berufungs klägerin zu 1. , Berufungs beklagte zu 1. und Revisionsklägerin zu 1., Be klagter zu 2. , Berufungs kläger zu 2. , Berufungs beklagter zu 2 . und Revisionskläger zu 2., pp. Klägerin, Beru fungs beklagte , Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, - 2 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Juli 2015 durch d en Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: 1. Auf die Revision de r Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 7. März 2013 - 13 Sa 1023/12 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10. Mai 2012 - 7 Ca 4337/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu g e- fasst: D ie Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 813,92 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz aus jeweils 101,74 Euro seit dem 3 . Mai 2011, dem 2 . Juni 2011, dem 4 . Juli 2011, dem 2 . August 2011, dem 2 . September 2011, dem 4 . Oktober 2011 , dem 3 . November 2011 und dem 2. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. 857,84 Euro hinaus , monatlich weitere 101,74 Euro jeweils zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentp unkten über dem Basiszinssatz beginnend ab dem jeweil i- gen 2. der Monate Januar 2012 bis Juli 2015 zu za h- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3 . Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 64 % und die B eklagten als Gesamtschuldner 36 % zu tragen. Die Kosten de r Rev i- sion haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Berechnung der über den Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse ausgezahlten Betriebsrente der Klägerin. Die i m März 1951 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 2011 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten zu 1 ., einer Einze l- gewerkschaft des DGB, beschäftigt. Die Beklagte zu 1 . ist Mit glied des Bekla g- ten zu 2. D ie Klägerin war bereits vom 1 6 . November 1971 bis zum 18. Februar 1982 beim Beklagten zu 2. ange meldet. D as Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. richtete sich nach dem An stellungsvertrag vom 10. Februar 1992 . D anach galt das Beschä f- tigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1. ab dem 2. März 1982. Weiter war b e- stimmt, dass die Klägerin seit dem 16. November 1971 bei de m Beklagten zu 2. angemeldet ist und es wurde auf die bei d iesem geltenden Unterstützungs - R ichtli nien hingewiesen. D ie betriebliche Altersversorgung der Klägerin richtete sich aufgrund des Beginns ihres Arbeitsverhältnisses nach den Unterstützungs - Richtlinie n 1988 (im Folgenden UR 88) . Diese bestimmen auszugsweise: § 2 Begünstigte (1) Begünstigte mit Aussicht auf Unterstützung sind die Beschäftigten der Kassenmitglieder, soweit sie bei der Unterstützungskasse angemeldet und nicht nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen sind. § 3 Leistungsvoraussetzungen (1) Die Leistungen der Unterstützungskasse werden zur Zahlung fällig, wenn ein Unterstützungsfall eingetr e- ten, die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. (2) Ein Unterstützungsfall tritt zu Beginn des Kalende r- monats ein, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen einer der nachfolgend genannten Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. 1 2 3 - 4 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 5 - 3. Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente als Vollrente, § 4 Bemessungsentgelt (1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsen t- gelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszei t- raum. Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt besteht aus 1. den monatlichen Gehältern und Löhnen, 2. dem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, soweit dieses auf den Bemessungszeitraum entfällt, (7) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass Erhöhungen des Arbeitsentgeltes nach einem bestimmten Zei t- punkt (Änderungsstichtag) das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen. Änderungsstichtag darf nur der letzte Tag eines Monats se in. Den Bemessungszeitraum für die Ermittlung des versorgungsfähigen Beme s- sungsentgeltes bilden dann die letzten 12 Kale n- dermonate vor dem Änderungsstichtag (Einfrieren des Bemessungsentgeltes). § 4 a Teilzeitbeschäftigung (1) Eine Teilzeitbeschäftigung vermindert das Beme s- sungsentgelt, das aus einer vergleichbaren Vollzei t- beschäftigung erzielt wurde, in dem Verhältnis, in dem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat. (2) Das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vol l- zeitbeschäftigung wird in einem Teilzeitfaktor mit vier Dezimalstellen bestimmt. Das fiktive Beme s- sungsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung wird mit dem Teilzeitfaktor multipliziert. Das Ergebnis is t das für die Unterstützungsberechnung zu verwe n- dende Bemessungsentgelt. - 5 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 6 - (3) Der Teilzeitfaktor wird von der Unterstützungskasse während der Anmeldungszeit, bezogen auf das E n- de des letzten Geschäftsjahres, ermittelt und jährlich bis zum Eintritt des Unt e rstützungsfalles aktualisiert. § 5 Versorgungsfähige Zeiten (2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unte r- stützungsfalles. § 6 Berechnung der Unterstützung (1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrec h- nungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Beme s- sungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungs - jahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Beme s- sungsentgeltes. (2) Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Beme s- sungsentgeltes nicht übersteigen. (3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird. § 7 Anr echnung von Leistungen (1) Die Gesamtversorgung besteht aus der Unterstü t- zung und den anrechenbaren Leistungen. Diese werden soweit nichts anderes bestimmt ist, mit i h- rem zum Zeitpunkt des Unterstützungsfalles z u- stehenden Bruttozahlbetrag angerechnet. (2) An gerechnet wird das Erwerbsersatzeinkommen. Dazu zählen: 2. Renten der Rentenversicherung wegen Beruf s- unfähigkeit, (3) Renten der Rentenversicherung werden mit dem Zugangsfaktor 1 angerechnet. - 6 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 7 - (9) Ist das Bemessungsentgelt nach § 4 Abs. 7 eing e- froren, wird eine fiktive gesetzliche Rente angerec h- net, die sich aus den persönlichen Entgeltpunkten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles und dem aktuellen Rentenwert, der am Änderungsstichtag gilt, ergib t. Das Kassenmitglied kann ein anderes sachgerec h- tes Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Rente bestimmen. Für andere anrechenbare Leistungen sind ebenfalls die am Änderungsstichtag geltenden Bemessungswerte maßgebend. § 22 Beginn und Ende der Unterstützung (2) Die Zahlung der Unterstützung beginnt mit dem K a- lendermonat nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- (3) Die Unterstützung wird monatlich nachträglich durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt. Am 16. Dezember 1998 schloss die Beklagte zu 1. mit dem bei ihr b e- stehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neureg e- lung der b etrieblichen Altersversorgung (im Folgenden GBV 98) . Diese lautet auszugsweise: A Änderung der bestehenden Versorgungsaussic h- ten I Personenkreis 1. Die Versorgungsaussichten nach den Unte r- stützungs - Richtlinien 1988 DGB - Unterstützungskasse derjenigen Mitarbeiter, welche bis zum 31.10.1996 bei der IG Metall eingetreten sind, einschließlich der befristet Beschäftigten, werden wie im folgenden unter den Ziffern II und III beschrieben, geändert. 4 - 7 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 8 - I I Festschreibung der Bemessungsentgelte 1. Für die Versorg ungsaussichten der unter Zi f- fer I. 1. genannten Mitarbeiter wird das Beme s- sungsentgelt (ruhegehaltsfähiges Bruttoentgelt) zum 31.12.1997 festgeschrieben. Nach dem 31.12.1997 erfolgende Erhöhungen d es B e- messungsentgelts wirken sich damit zugunsten der Versorgungsanwartschaften nicht mehr aus. 2. Gleichzeitig wird für die Mitarbeiter im Sinne von Ziffer I. 1., welchen eine Versorgungsau s- sicht nach den Unterstützungs - Richtlinien 1988 zusteht, die gemäß § 7 der Unterstützungs - Richtlinien 1988 anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls zum 31.12.1997 festgeschrieben. Grundsätzlich wird statt des tatsächlichen aktue llen Rentenwertes der zum 31.12.1997 gültige aktuelle Rentenwert in Höhe von DM 47,44 (West) und DM 40,51 (Ost) angesetzt. Für den Zeitraum von Januar 1998 bis einschließlich des Monats der Erfü l- lung der versicherungsrechtlichen Vorausse t- zungen (Versorgung sfall im Sinne der gesetzl i- chen Rentenversicherung) werden Entgeltpun k- te für Beitragszeiten in der Höhe angesetzt, wie sie sich als durchschnittliche Entgeltpunkte aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen für das Kale n- derjahr 1997 ergeben haben. Läßt sich ein so l- cher Durchschnitt nicht bilden, wird der B e- trac h tungszeitraum um jeweils ein Kalenderjahr zurückverlegt, bis diese Du rchschnittsbildung möglich ist. Die Klägerin arbeitete während des gesamten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. in Teilzeit in unterschiedliche m Umfang. Ihr über die G e- samtdauer de r A nmel dungs zeit ermittelter Teilzeitfaktor , der das Verhältnis der individuellen Arbeitszeit im Verhältnis zu einem vergleichbaren vollzeitbeschä f- tigten Arbeitnehmer ausdrückt, beträgt 75,49 vH; im Jahr 1997 belief er sich auf 57,14 vH . Das Bemessungsentgelt eines mit der Klägerin vergleichbaren v ol l- zeitbeschäftigten Arbeitnehmers belief sich im Kalenderjahr 1997 auf ( u mg e- rechnet) 46.899,78 Euro. 5 - 8 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 9 - Seit dem 1. April 2011 bezieht die Klägerin e ine Altersrente für Frauen als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung . Dort hat s ie insgesamt 51,0190 persönliche Entgeltpunkte erreicht. Mit Unterstützungsbe scheid vom 11. April 2011 setzte der Beklagte zu 2 . die der Klägerin nach den UR 88 z u- s tehende Unterstützungskassenrente auf 725,81 Euro monatlich fest . Bei d er en Berechnung legte der Beklagte zu 2. einen durchschnittlichen Teilzeit grad von 66,875 vH zu g runde. Hierbei berücksichtigte er den im Jahr 1997 bestehenden Teilzeitgrad von 57,14 vH auch für die Jahre 1998 bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2011 . Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung rückständiger Unterstü t- zungs kassenrente für die Monate April bis November 2011 sowie die künf tige Zahlung einer höheren monatlichen Unterstützung skassenrente ab Dezember 2011 nebst Zinsen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe eine höhere als die von den Beklagten berechnete U nterstützung skassenrente zu. Für die Berec h- nung der Leistungen nach d en UR 88 sei der durchschnittliche Teilzeitgrad während der gesamten Anmeld ungs zeit beim Beklagten zu 2. zug runde zu l e- gen. Die von den Beklagten vorgenommene Festschreibung des im Jahr 1997 bestehenden Teilzeitfaktors für die Zeit bis zu ihrem Ausscheiden aus dem A r- beitsverhältnis sei un zulässig . Für die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer enthalte die GBV 98 keine Regelung, weshalb insoweit auf die U R 88 zurüc k- zugreifen sei . Bei der an zu rech n en d en Rente aus der gesetzlichen Rente nve r- sicherung sei von e inem jährlich en Rentenbetrag iHv. 13.145,76 Euro auszug e- hen . Danach ergebe sich eine Unterstützungsleistung nach den UR 88 iHv. 969,79 Euro monatlich . Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - sinng e- mäß beantragt, 1. d ie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteil en , an sie 1 . 951 ,84 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über de m Basiszinssatz aus jeweils 243,98 Euro seit dem 1. April 2011, dem 1. Mai 2011, dem 1. Juni 2011, dem 1. Juli 2011, dem 1. August 2011, dem 1. September 2011, dem 1. Oktober 2011 und dem 1. November 2011 zu za h- 6 7 8 - 9 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 10 - len , 2. d ie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteil en , an s ie ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Unterstützungskassen rente von 725,81 E u- ro hinaus we itere 243,98 E uro jeweils zuzüglich Zi n- sen iH v. fünf Prozentp unkten über dem Basiszin s- satz jeweils am Monatsende zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffa s- sung vertreten, die Unterstützung sleistung nach den UR 88 sei mit einem Tei l- z eitgrad von 66,875 vH zu berechnen , da für die Jahre 1998 bis zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin der im Jahr 1997 bestehende Tei l- zeitgrad von 57,14 vH zu g runde gelegt werden müsse . Die GBV 98 enthalte hinsichtlich t eilzeitbeschäftigte r Ar beitnehmer eine planwidrige Regelungslücke . Diese sei durch eine ergänzende Auslegung zu schließen. Wäre die Notwe n- digkeit einer Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von den P arteien d er GBV 98 erkannt worden , hätten diese - so die Beklagten - eine Regelung getroffen , wonach der Teilzeitfaktor des Jahres 1997 festzuschreiben und der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde zu legen sei. Im Übrigen sei nach A II 2 GBV 98 eine höhere fiktive Rente aus der gesetzl iche n Rente nve r- sicherung an zu rechne n . Das Arbeitsgericht - bei dem noch Ansprüche aus weiteren Verso r- gungsregelungen streitgegenständlich waren - hat der Klage in Höhe eines m o- natlichen Differenzbetrags bei der Unterstützungskassenrente von 235,83 Euro stattgegeben und s ie im Übrige n abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision . 9 10 - 10 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 11 - En tscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die zulässige Klage ist - soweit für die Revision noch von Interesse - nur zum Teil begründet . Der Klägerin steht gegen die Beklagten lediglich eine um 101,74 Euro monatlich höhere Unterstützungs kassenrente zu. Im Übrigen war der Zinsausspruch s o- wohl bezüglich der rückständigen als auch der künftigen Leistungen zu korrigi e- ren. I . Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leis tungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 Z PO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21) . II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht eine um 101,74 Euro monatlich höhere U nterstützungsleistung nach den UR 88 zu. Die Unterstützungs leistungen sind jedoch erst zum Ersten des jeweils folgenden Monats zur Zahlung fällig und deshalb frühestens ab dem Folgetag zu verzi n- sen. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte n ein Anspruch auf eine um m o- natlich 101,74 Euro höhere Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 sowie iVm. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG , soweit es die Beklagte zu 1. betrifft , zu. Bei der Berechnung der Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 ist der für die ge samte Anmeldungs zeit beim Beklagten zu 2. anhand des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs der Klägerin ermittelte Tei l- zeitfaktor iHv. 75,49 vH zu grunde zu legen . Auf die Gesamtversorgung ist eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 anzurechnen. Dazu sind die von der Klägerin bis zum Eintritt des Ve r- 11 12 13 14 - 11 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 12 - sorgungsfalls am 1. April 2011 in der gesetzlichen Rentenversicherung erarbe i- teten persönlichen Entgeltpunkte mit dem zum 31. Dez ember 1997 aktuellen Wert eines Entgeltpunkts zu multiplizieren . Dies ergibt die Auslegung der z u- grunde liegenden Regelungen. a ) Die GBV 98 regelt in A II 1 ausschließlich die Festschreibung des B e- messungsentgelts nach § 4 UR 88 und damit das Bemessungsentgelt eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. aa) Nach A II 1 Satz 1 GBV 98 haben die Parteien der GBV 98 das Beme s- sungsentgelt zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben . Das bedeutet, wie in A II 1 Satz 2 GBV 98 ausgeführt, dass nach dem 31. Dezember 1997 erfolge n- de Erhöhungen des Bemessungsentgelts sich zugunsten der Versorgungsa n- wartschaften nicht mehr auswirken. Die GBV 98 regelt indes nicht, was Beme s- sungsentgelt iSd. GBV 98 bedeutet. Der Begriff ist in der GBV 98 nicht eige n- ständig definiert. Er wird von dieser vorausgesetzt und bestimmt sich nach den in A I GBV 98 in Bezug genommenen UR 88. Nach § 4 Abs. 1 UR 88 bilden die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts, wozu nach § 4 Abs. 1 Satz 3 UR 88 ua. die monatlichen Gehälter und Löhne sowie das Urlaubs - und Wei h- nachtsgeld zählen, i m Bemessungszeitraum das Bemessungsentgelt . Der B e- messungszeitraum umfasst nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UR 88 die letzten zwölf K a- lendermonate vor dem Eintritt des Unterstützungsfalls. A I I 1 Satz 1 GBV 98 modifiziert diese Bestimmung de r UR 88 insoweit, als nunmehr das Beme s- sungsentgelt zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben wird und damit der B e- messungszeitraum die zwölf Kalendermonate des Jahres 19 97 umfasst. Mit der Regelung in A II 1 Satz 1 GBV 98 haben die Parteien der GBV 98 daher v on der in § 4 Abs. 7 UR 88 für Mitglieder des Beklagten zu 2. eröffneten Möglic h- keit Gebrauch gemacht, das Bemessungsentgelt zu einem bestimmten Zei t- punkt festzuschreiben und damit zu bestimmen, dass Erhöhungen des Arbeit s- entgelts nach diesem Zeitpunkt das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen. 15 16 - 12 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 13 - bb) Mit A II 1 Satz 2 GBV 98 haben die Betriebsparteien anschließend die durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31. Dezember 1997 a usgelösten Folgen nach § 4 Abs. 7 UR 88 klarstellend wiederholt. Danach so l- len künftige Entgelterhöhungen keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Bemessungsentgelt s haben. Die P arteien der GBV 98 haben sich dabei - wie die Urheber der UR 88 - von der Vors tellung leiten lassen, dass Arbeitse ntgelte im Laufe der Jahre typischerweise erhöht werden , denn in der GBV 98 wurde ebenso wenig wie in den zugrunde liegenden UR 88 die Klarstellung aufg e- nommen, dass Verringerungen des Bemessungsentgelts nach dem Änd e- run gsstichtag ebenfalls nicht berücksichtigt werden. A II 1 GBV 98 und die ihr zugrunde liegende Regelung in § 4 Abs. 7 UR 88 stell en vielmehr i- 1. bzw. den Mitgliedern de s B e- klagten zu 2. ab. cc) Die F estschreibung des Bemessungsentgelts durch A II 1 Satz 1 GBV 98 bezieht sich dabei ausschließlich auf das für in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer maßgebliche Bemessungsentgelt nach § 4 UR 88 . Dies folgt da r- aus, dass die Öffnungsklausel für die einzelnen Kassenmitglieder in § 4 Abs. 7 UR 88 enthalten ist, während die Regelung für Teilzeitbeschäftigte sich erst in § 4a UR 88 findet. Die Parteien der GBV 98 wollten mit A II 1 GBV 98 von der den Mitgliedern des Beklagten zu 2. durch § 4 Abs. 7 UR 88 eröffneten Mö g- lichkeit Gebrauch machen, einen weiteren Anstieg der Kosten der Gesamtve r- sorgung zu begrenzen, indem sie das sich nach § 4 Abs. 1 UR 88 eigentlich auf die letzten zwölf Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses beziehende Beme s- sungsentgelt bere its auf den 31. Dezember 1997 und damit das Kalenderjahr 1997 fest ge schri e ben haben . Einer gesonderten Regelung für t eilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer b e- durfte es - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit nicht . Denn d ie B e- rechnung der Unterstützu ng von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer n erfolgt nach § 4a UR 88 dergestalt, dass das Bemessungsentgelt eines vergleichbaren v ollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach § 4 UR 88 in dem Verhältnis vermi n- dert wird, in dem die geleistete Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung wä h- 17 18 19 - 13 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 14 - rend der gesamten Anmeld ungs zeit gestanden hat. Es ist deshalb für t eilzeitb e- schäftigte Arbeitnehmer ausreichend, wenn lediglich das Bemessungsentgelt eines v ollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers festgeschrieben wird. Durch den B e- rec hnungsmodus in § 4a UR 88 wird sichergestellt, dass sich die Festschre i- bung des Bemessungsentgelts bei einem vergleichbaren t eilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entsprechend auswirkt. Auch bei ihm führen Entgeltsteigerungen nach dem Änderungsstichtag nicht m ehr zu einer Erhöhung der Unterstü t- zungskassenrente . Eine Änderung des Beschäftigungsumfangs und die damit 4 Abs. 7 Satz 1 UR 88. Sie ist ausschließlich Folg e des veränderten Beschäftigungsumfangs, nicht jedoch einer Entgel tsteigerung in - f olge einer Beförderung oder aufgrund eines allgemeinen Anstiegs der Entgelte. Die Regelung A II GBV 98 ist damit nicht lückenhaft. Auf die von den Beklagten erhobene Verfahrensrüge , die zur Frage einer möglichen Füllung dieser Lücke erhoben wurde, kommt es deshalb nicht an . dd) Die Regelung in A II 1 GBV 98 führt folglich dazu, dass das Beme s- sungsentgelt nach § 4 UR 88 eines v ollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben , bei der Berechnung der Unterstützung s- leistung eines vergleichbaren t eilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dieses Vol l- zeit - Bemessungsentgelt zugrunde gelegt und anschließend um den über die gesamte Anmeldungs zeit errechneten Tei lzeitfaktor nach § 4a UR 88 gemindert wird. b) Die Anrechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung hat für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 zu erfolgen. Dies haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft nicht erkannt. Die GBV 98 enthält für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer insoweit keine Regelung. aa) N ach A II 2 GBV 98 wird gleichzeitig mit der Festschreibung des B e- messungsentgelts nach A II 1 GBV 98 iVm. § 4 Abs. 7 UR 88 die gemäß § 7 UR 88 anzurechne nde Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben . Dazu wird der zu diesem Änderungsstic h- 20 21 22 23 - 14 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 15 - tag gültige aktuelle Rentenwert iHv. 47,44 DM (entspricht 24,26 Euro) festg e- schrieben. Anschließend wird bestimmt, dass für den Z eitraum ab Januar 1998 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Entgeltpunkte in der Höhe angerechnet werden, wie sie sich als durchschnittliche Entgeltpunkte aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen für das Kalenderjahr 1997 ergeben haben. Mit dieser Regelung h aben die Parteien der GBV 98 von der den Mitgliedern des Beklagten zu 2. in § 7 Abs. 9 Satz 2 UR 88 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die A n- rechnung der fiktiven Rente von vollzei t beschäftigten Arbeitnehmern ein sac h- gerechtes Verfahren zu bestim men. bb) Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt diese Regelung dagegen nicht. Es bleibt bei der Regelung in § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 . Danach wird die anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung errec h- net aus den persönlichen Entgeltpunkten b ei Eintritt des Versicherungsfalls und dem aktuellen Rentenwert am Änderungsstichtag. A II 2 GBV 98 kommt nicht zur Anwendung. Ein anderes Verständnis würde zu Ergebnissen führen , die die Betriebsparteien nicht gewollt haben können. (1) Ei ne Anwendung v on A II 2 Satz 3 GBV 98 auf Teilzeitbeschäftigte w ä- re nicht sachgemäß und würde zu einem Verstoß gegen das Verbot der Diskr i- minierung wegen der Teilzeitbeschäftigung in § 4 Abs. 1 TzBfG und mögliche r- weise gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts in Art. 157 Abs. 1 AEUV und § § 1 , 3 Abs. 2 iVm . § 7 Abs. 1 AGG führen . Die auf die G e- samtversorgung anzurechnende fiktive R ente aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung fällt typischerweise geringer aus, als d ie tatsächlich e Rente , den n in der gesetzlichen Rentenversicherung findet eine Festschreibung auf die zum 31. Dezember 1997 geltenden Rentenwerte nicht statt. Insoweit kompensiert A II 2 Satz 3 GBV 98 die durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts und des Rentenwerts zum 31. D ezember 1997 erfolgten Einschnitte in die Ve r- sorgung. Dieser Festschreibemechanismus ist aber nur für v ollzeit beschäftigte Arbeitnehmer sachgerecht . Für t eilzeit beschäftigte A rbeitnehmer, deren B e- 24 25 26 - 15 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 16 - schäftigungsumfang sich im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses und damit ihrer Anmeldungszeit auch nach dem 31. Dezember 1997 noch v erändert, würde die Regelung in A II 2 GBV 98 zu Unstimmigkeiten und Wertungswidersprüchen führen. Arbeitnehmer, die im Jahr 19 97 einen sehr geringen Beschäftigungsu m- fang hatten und diesen nach diesem Tag erhöhten , würden zwar bei der B e- rechnung des Bemessungsentgelt s benachteiligt ; bei der anzurechnenden Re n- te aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung bevo r- zugt , weil eine viel geringere Rente angerechnet würde als tatsächlich aufgrund des höheren Entgelts zu erwarten ist. Ebenso würde ein t eilzeit beschäftigter A rbeitnehmer, der seinen Beschäftigungsumfang nach dem 31. Dezember 1997 vermindert, bei der Berech nung des Bemessungsentgelt s erheblich besserg e- stellt, weil insoweit der höhere Wert des Jahres 1997 festgeschrieben würde; gleichzeitig wäre allerdings auch eine deutlich höhere fiktive Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Ähnlich unb efriedigende Erge b- nisse würden in Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. Dezember 1997 ausschließlich in Vollzeit arbeitete und anschließend nur noch in Teilzeit. Diese Ergebnisse wären jedoch nicht mit dem Verbot der Benachte il i- gung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu vereinbaren. Denn dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer würde damit die Unterstützung s- leistung nicht mindestens in dem Umfang gewährt, der dem Anteil seiner A r- beitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbei t- nehmers entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) . D abei ist auf den Umfang der Teilzeit im Verhältnis zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während des gesamte n Arbeitsverhältnis ses abzustellen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 22 ff.) . Da - worauf die Klägerin im Rechtsstreit zu Recht hing e- wiesen hat - Teilzeitarbeit überwiegend von Frauen geleistet wird, führte eine solche Berechnungsweise , unterstellt dies träfe auch für die Beklagte zu 1. zu , zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen und verstieße damit möglic h- erweise auch gegen Art. 157 Abs. 1 AEUV sowie § § 1 , 3 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 1 AGG . 27 - 16 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 17 - (2) Für einen t eilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer hat es deshalb bei der Grundregel in § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 zu verbleiben . Dadurch wird die im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung derart berechnet, dass die bis zum Eintritt des Ve r- sorgungsfalls erarbeiteten persönlichen Entgeltpunkte mit d em am durch die GBV 98 festgelegten Änderungsstichtag aktuellen Rentenwert multipliziert w e r- d en . Auf diese Weise wird sichergestellt, dass t eilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine Unterstützungsleistung erhalten, die hinsichtlich auch dieses Berechnung s- fakto r s der Unterstützungskassenrente in einem angeme s senen Verhältnis zum Anteil der Arbeitszeit des t eilzeit beschäftigten A rbeitnehmers an der Arbeitszeit eines v ollzeit beschäftigten Arbeitnehmers stehen. c) Danach steht der Klägerin eine Unterstützungsleistung nach A II GBV 98 iVm. §§ 4 ff. UR 88 iHv. 827,55 Euro monatlich zu. aa) Das Bemessungsentgelt eines mit der Klägerin vergleichbaren in Vol l- zeit beschäftigten Arbeitnehmers belief sich im Kalenderjahr 199 7 auf 46.899,78 Euro. Daraus ergibt sich ein monatliches Bemessungsentgelt iHv. 3.908,32 Euro (46.899,78 Euro : 12 Monate). Die Gesamtversorgungsobe r- grenze nach § 6 Abs. 2 UR 88 beträgt im Falle der Klägerin, die eine über dre i- ßigjährige Anmeldungszeit erreicht hat, 70 vH. Daraus ergi bt sich ein e monatl i- che Gesamtversorgung iHv. 2.735,82 Euro (3.908,32 Euro x 0,7). Da die Kläg e- rin einen über die gesamte Anmeldungszeit errechneten Teilzeitfaktor von 75,49 vH erreicht hat, ist die für einen Vollzeitarbeitnehmer ermittelte Gesam t- versorgun gsobergrenze ins Verhältnis zu ihrem Teilzeitfaktor zu setzen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag iHv. 2.065,27 Euro (2.735,82 Euro x 0,7549). bb) Von diesem monatlichen Gesamtversorgungsanspruch ist schließlich nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 die fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat bei Eintritt des Unterstützung s- falls am 1. April 2011 insgesamt 51,0190 persönliche Entgeltpunkte in der g e- setzlichen Rentenversicherung erreicht und der nach § 7 Abs. 9 S atz 1 UR 88 iVm. A II GBV 98 festgeschriebene Wert eines Entgeltpunkts in der gesetzl i- 28 29 30 31 - 17 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 - 18 - chen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1997 beträgt 47,44 DM (en t- spricht 24,26 Euro). Daraus ergibt sich eine anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenver siche rung iHv. 1.237,72 Euro monatlich (51,0190 Entgeltpunkte x 24,26 Euro/Entgeltpunkt). cc) Die der Klägerin zustehende monatliche Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 beläuft sich, da keine weiteren Versorgungsbez ü- ge anzurechnen sind , auf 827,55 Euro (2.065,27 Euro - 1.237, 72 Euro). Die Beklagten haben seit dem 1. April 2011 eine Unterstützungsleistung nach den UR 88 iHv. 725,81 Euro geleistet . Daher stehen der Klägerin noch weitere 101,74 Euro (827,55 Euro - 725,81 Euro) monatlich zu. 2 . Hinsichtlich der beantragten und vo n den Vorinstanzen ausgeurteilten Verzugszinsen waren Korrekturen vorzunehmen. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. März 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht seither eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ve r- sorgungsfall ist demnach für die Klägerin nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UR 88 zum 1. April 2011 eingetreten und die Zahlung der Unterstützungsleistung b e- ginnt nach § 22 Abs. 2 UR 88 folglich mit dem Monat April. Nach § 22 Abs. 3 UR 88 wird die Unterstützung monatlich nachträglich gezahlt. Dies bedeutet, dass sie erst am E rsten des Folg emonats fällig w ird . Durch Sonnabende, Sonn - und Feiertage kommt es wegen § 193 BGB zu kleineren Verschiebungen. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderung en stehen de r Kläger in Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Für die künftig fällig werdenden Leistungen kann d i e Kläge r in hingegen keine Ve r- zugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umstä n- den nach die Besorg nis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeit i- 32 33 34 - 18 - 3 AZR 594/13 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR594.13.0 gen Leistung entziehen (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 60) . Für eine solche Besorgnis hat d i e Kläger in weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Schmalz Schultz 35
Full & Egal Universal Law Academy