- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 512/11 8 Sa 1415/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. April 2013 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den - 2 - 3 AZR 512/11 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und die ehrenamtliche Richterin Nötzel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 16. März 2011 - 8 Sa 1415/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2009 zustehenden Betriebsrente und in diesem Zusammenhang über die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung zum 1. Januar 2003. Der i m Juni 1945 geborene Kläger war vom 11. Oktober 1965 bis zum 31. Oktober 2005 bei der Beklagten, einer bundesweit tät igen Bank, zuletzt als Leiter ein er Regionalfili ale beschäftigt. Der Kläger war leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG. Ihm wurden von der Beklagten auf der Grundlage einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Am 8. September 1987 schloss en die Beklagte und der bei ihr best e- hende Gesamtbetrieb srat die Betriebsvereinbarung n für die bis (im Folgenden: BV - P R 19 87) . Die BV - PR 19 87 enthält ua. folgende Regelu ngen: 1. Einführung Die Grundlage der späteren Altersversorgung bilden grundsätzlich die Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder der Landesversicherungsanstalt (LVA) und des Beamtenversicherungsvereins des Deu t- schen Bank - und Bankiergewerbes a. G. (BVV). Nach der Satzung des BVV muß die Bank als Mitgliedsunternehmen 1 2 3 - 3 - 3 AZR 512/11 - 4 - alle Mitarbeiter beim Verein zur Versicherung anmelden; Ausnahmen sind in der Satzung geregelt. Die Bank trägt 2. Leistungsvoraussetzung 2.1 Ergänzend zu den Leistungen der unter 1. genannten Versicherungsträger zahlt die Bank ihren im Inland tätigen oder vorübergehend ins Ausland entsandten tariflichen und außertariflichen Mitarbeitern, soweit sie bis zum 31.12.1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, nach Maßgabe dieser Pensionsrichtlinien einen Pensionsz u- 5. Berechnung der Höhe des Pensionszuschusses 5.5 Die Höhe des Pensionszuschusses beträgt nach 40 Dienstjahren bei einem pensionsfähigen Gehalt von DM 28. 001, -- bis DM 28.500, -- DM 5.760, -- p.a. von DM 28.501, -- bis DM 29.000, -- DM 5.880, -- p.a. von DM 29.001, -- bis DM 29.500, -- DM 6.000, -- p.a. von DM 70.501, -- bis DM 71.000, -- DM 13.000, -- p.a. von DM 71.001, -- bis DM 71.500, -- DM 13.060, -- p.a. von DM 71.501, -- bis DM 72.000, -- DM 13.120, -- p.a. 5.6 Die Ruhegeldstaffel stockt sich bei jeder nach dem 1.1.1988 erfolgenden Änderung der Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in Stufen von DM 500, -- auf, wobei der Pens i- onszuschuß für jeweils weitere DM 500, -- pensionsfähiges Gehalt DM 60, -- p.a. beträgt. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann einen zum 31.12. des Vorjahres erreichten Anspruch nicht mindern. 5.7 Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieses Ruhegeld um 1,5% gekürzt. Nach 10 Dienstjahren besteht demgemäß bereits Anspruch auf 55% der oben aufgeführten Pensionszuschüsse. 5.8 Für den Teil der festen Jahresgehälter, der den jewe i- ligen Endbetrag der Ruhegeld staffel überschreitet, wird - 4 - 3 AZR 512/11 - 5 - nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuß in Höhe von 60% dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieser Prozentsatz um 1% gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 59%, nach 38 Diens tjahren 58% usw.). 11. Geltungsbereich 11.1 Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle nach diesen Pensionsrichtlinien anspruchsberechtigten Mitarbeiter, soweit sie über den 31.12.1987 hinaus in einem Diens t- verhältnis zur Bank stehen, und findet Anwe ndung auf alle Versorgungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. 12. Kündigung Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum Mit Schreiben vom Dezember 1987 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff F o l- gendes mit: in der Mitarbeiter - Information Nr. 3/87 von Ende September 1987 berichteten wir ausführlich über die Änderungen unserer Pensionsrichtlinien und der Versorgungsordnung (letztere gilt für die ab 1.1.1981 eingetretenen Mitarbeiter). Die Neufassu n gen der Ve r- so r gungswerke wurden mit dem Gesamtbetriebsrat als Betriebsvereinbarungen abgeschl ossen und treten für unsere nicht leitenden Mitarbeiter als automatisch an die Stelle der bisherigen Reg e- lung. Diese Neufassungen sollen auch für die Arbeitsverhäl t- ni s se uns e rer leitenden Angestellten gelten. Denn seit ihrer Einfüh rung hatten beide Versorgungswerke sowohl für unsere leitenden als auch für unsere nicht leitenden Mitarbeiter denselben Wortlaut. Wir übe r senden Ihnen deshalb das für I hr Arbeitsverhältnis maßgebende Ve r- so r gungswerk in der Neufass 4 - 5 - 3 AZR 512/11 - 6 - Am 2. Januar 19 96 schloss die Beklagte mit d em Unternehmen s- sprecherausschuss die bet riebliche Altersversorgung der L eitenden Angestellten der Commerzbank (im Folgenden: SprAV 19 96) . Die se bestimmt auszugsweise: Präambel Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) haben zugleich die Rahme n- bedingungen für die betriebliche Altersversorgung geä n- dert und damit Anpassungsbedarf hervorgerufen. Für die nichtleitenden Angestellten wurden Modifikationen in den Versorgungsregelungen (Pensionsrichtlinien und Verso r- gungsordnung gem. Betriebsvereinbarungen vom 08.09.1987) durch Spruch der Einigungsstelle vom 24.06. und 29.08.1994 vorgenommen. Um das bisher in der Bank geltende Prinzip d er Einheitlichkeit der Versorgungszus a- gen beizubehalten, ist es notwendig geworden, auch die Zusage der betrieblichen Altersversorgung der Leitenden Angestellten so durch diese Richtlinie anzupassen, daß Unsicherheiten bei der Anwendung der einzelnen Verso r- gungswerke zukünftig ausgeschlossen werden. Daneben werden in dieser Richtlinie weitere Versorgung s- regelungen festgeschrieben. § 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Leitenden Angestellten der Bank, die im Inland tätig sind oder vorüb ergehend ins Ausland entsandt sind. Räumlich und sachlich gilt sie für den Zuständigkeitsbereich des Unternehmensspreche r- ausschusses. Die Richtlinie wirkt auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend. § 2 Anwendung der verschiedenen Versorgungswerke Für die Leitenden Angestellten gelten folgende Verso r- gungswerke: 1. Angestellte, die bis zum 31. Dezember 1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, erhalten betriebl i- che Versorgungsleistungen nach der Betriebsverei n- b arung Pensionsrichtlinien vom 8. September 1987 in der jeweils geltenden Fassung. 5 - 6 - 3 AZR 512/11 - 7 - Mit Schreiben vom August 1996 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betr etr olgendes mit: die betriebliche Altersversorgung unseres Hauses kennt seit je her keine Differenzierung zwischen Leitenden und Nicht - Leitenden Angestellten. Obwohl die entsprechenden Betriebsvereinbarungen für den Kreis der Leitenden Angestellten nicht unmittelbar gelte n, haben wir sie stets in ihrer jeweiligen Fassung au ch für diesen Personenkreis angewandt. So wurde die Gleichbehandlung der Mitarbeiter der Bank sichergestellt. Gleichzeitig ist eine aufwendige Differenzi e- rung bei einem Wechsel zwischen den Gruppen Le itende und Nicht - Leitende A ngestellte (möglich u.a. bei der Übernahme neuer Funktionen) überflüssig. Das Sprecherausschußgesetz sieht vor, Richtlinien abz u- schließen, die auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse nach der gesetzlichen Regelung unmittelbar und zwingen d wirken. Wir haben die durch die Einigungsstelle in den Betriebsvereinbarungen vorgenommenen Änderungen, über die Sie bankintern bereits informiert wurden, zum Anlaß genommen, eine solche Richtlinie mit dem Unte r- nehme ns sprecherausschu ß abzuschl ießen (s. Anlage). Darin wird u.a. der oben beschriebene Grundsatz festg e- schrieben. Wir sind bestrebt, die Vereinheitlichung umfassend umz u- setzen. Um alle eventuellen Unklarheiten zu beseitigen, bitten wir deshalb auf diesem Schreiben zu bestätigen, daß die Neuregelung zukünftig auch auf Ihr Arbeitsve r- hältnis Anwendung finden soll. D iese s Schreiben enth ä lt unterhalb des Textes den mit einer leeren Ze i- Schreibens erkläre i . Der Kläger hat diese Erklärung unter dem 27. November 1996 unterschrieben. Am 11. Dezember 20 0 1 schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtb e- 6 7 8 - 7 - 3 AZR 512/11 - 8 - eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom 8.9.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12. 2001 gültig für Versor gungsfälle nach dem 31.12. ( im Folgen den: BV - PR 2001) . Diese enthält ua. folgende Regelungen: 1. Einführung Die Grundlage der späteren Altersversorgung bilden grundsätzlich die Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ( BfA) oder der Landesversicherungsanstalt (LVA) und des BVV Versicherungsverein des Bankgewe r- bes a.G. bzw. der BVV Versorgungskasse des Bankg e- werbes e.V. (im Folgenden kurz BVV). Nach der Satzung des BVV muss die Bank als Mitglieds - bzw. Trägerunte r- nehmen a lle Mitarbeiter beim BVV zur Versicherung anmelden; Ausnahmen sind in der Satzung geregelt. Die Bank trägt 2/3 der Beiträge zum BVV. 5. Berechnung der Höhe des Pensionszuschusses 5.1 Für die Berechnung des Pensionszuschusses wird als pensionsfähiges Gehalt das Zwölffache des im Kalendermonat vor Eintritt des Verso r- gungsfalles maßgebende n Tarif - bzw. Festge h- alt es zugrunde gelegt, wobei alle Zulagen, Zuschläge und sonstige n Vergütungen - mit Ausnahme der Übertarifzulage - au ss er B e- t racht bleiben. 5.2 Die Höhe des Pensionszuschusses richtet sich nach dem pensionsfähigen Gehalt und den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ununterbrochen in der Bank abgeleisteten Dienstjahren. Angefangene Dienstjahre werden - soweit die Wartezeit erfüllt ist - voll berücksichtigt. 5.5 Die Höhe des Pensionszuschusses beträgt nach 40 Dienstjahren bei einem pensionsfäh i- g en Gehalt - 8 - 3 AZR 512/11 - 9 - Pensionsfähiges Gehalt p. a. Pensionszuschuss p. a. ab 1.1.2002 vor 1.1.200 2 ab 1.1.2002 vor 1.1.2002 ab 1.1.2002 vor 1.1.2002 von (DM 28.001) bis (DM 28.500) (DM 5.760) von 14.571,83 (DM 28.501) bis (DM 29.000) (DM 5.880) von (DM 29.001) bis (DM 29.500) (DM 6.000) von (DM 96.501) bis (DM 97.000) (DM 16.120) von 49.595,32 (DM 97.001) bis (DM 97.500) (DM 16.180) von (DM 97.501) bis (DM 98.000) (DM 16.240) Fortschreibung der Ruhegeldstaffel gemäß Ziffer 5.6 der Pensionsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2001: von 50 . 106 , 61 (DM 98.001 ) bis 50.362,25 (DM 98.500 ) 8.334,06 (DM 16.300 ) von (DM 98.501) bis (DM 99.000) (DM 16.360) von (DM 99.001) bis (DM 99.500) (DM 16.420) von (DM 102.501) bis (DM 103.000) (DM 16.840) von (DM 103.001) bis (DM 103.500) (DM 16.900) von (DM 103.501) bis (DM 104.000) 8.671,51 (DM 16.960) 5.6 Die Ruhegeldstaffel stockt sich bei jeder nach dem 31.12.2001 erfolgenden Änderung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in 255,65 auf, wobei der Pension s- 255,65 pension s- 30,68 p.a. beträgt. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann einen am Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles erreichten A n- spruch nicht mindern. 5.7 Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieses Ruhegeld um 1,5 % gekürzt. Nach 10 Dienstjahren besteht demgemäß bereits Anspruch auf 55 % der oben aufgeführten Pensionszuschüsse. 5.8 Für den Teil des pensionsfähigen Gehaltes, der - 9 - 3 AZR 512/11 - 10 - den jeweiligen Endbetra g der Ruhegeldstaffel überschreitet, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuss in Höhe von 60 % dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieser Prozentsatz um 1 % gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 5 9 %, nach 38 Dienstjahren 58 % usw.) . 6. Limitierung 6.1 Tritt der Versorgungsfall gemäß Ziffer 4 nach dem 31.12.1997 ein, wird der Pensionsz u- schuss der Bank nur insoweit gewährt, als die Gesamtversorgung bei Beginn der Pension s- zahlung bei bis 25 anrechnungsfähigen Diens t- jahren 80 % des fiktiven Nettoarbeitseinko m- mens nicht übersteigt. Dieser Limitsatz steigt mit jedem weiteren anrechnungsfähigen Diens t- jahr um 1 Prozentpunkt bis auf maximal 90 %. 6.2 Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus dem jeweils 12 - fachen der nachstehenden monatlichen Ansprüche aus eigenen Anwar t- schaften bei Eintritt des Versorgungsfalles: a) Rente der gesetzlichen Rentenversich e- rung b) 2/3 der Versorgungsleistungen des BVV (dazu zählen z.Zt. Stammrente, Übe r- schussrente, Anpassungszuschlag und Sonderzuschlag) c) sonstige Versorgungsleistungen (z.B. Beamtenpensionen, Renten aus befreie n- den Lebensversicherungen, Renten aus berufsständischen Versorgungseinric h- tungen) d) Pensionszuschuss gemäß Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 3.3 dieser Pension s- richtlinien. 14. Geltungsbereich 14.1 Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle nach diesen Pensionsrichtlinien anspruchsberec h- tigten Mitarbeiter, soweit sie über den 31.12.2000 hinaus in einem Dienstverhältnis - 10 - 3 AZR 512/11 - 11 - zur Bank stehen, und finde t Anwendung auf alle Versorgungsfälle, die nach diesem Zei t- punkt eintreten. 15. Kündigung Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Unter dem 9. August 200 0 schlossen die Parteien einen Altersteilzei t- vertrag , wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis als Alter s- te ilzeit arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2005 fortgesetzt wurde und mit de m Ablauf der vereinbarten A ltersteil zeit am 31. Oktober 2005 endet e . § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- cherungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. D ezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung d er Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2 003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausg angswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessung s- grenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI au s- wirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl i- 9 10 - 11 - 3 AZR 512/11 - 12 - chen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassen en Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 (Sozialversicherungs - Rechengrößenver - ordnung 2004 ) vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2497 ) für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich festgesetzt. Die Veror d- nung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 200 5 (Soz i- alversicherungs - Rechengrößenverordnung 2005 ) vom 2 9 . Nove mber 200 4 (BGBl. I S. 3 098 ) se tzte die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 200 5 auf 6 2 . 4 00,00 Euro jährlich und 5.2 0 0,00 Euro monatlich fest. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 kündigte die Beklagte gege n- über dem Gesamtbetriebsrat (ua.) die BV - P R 2001 zum 31. Dezember 2004 . Dies t eilte die Beklagte dem Unternehmenssprecherausschuss zeitgleich mit und kündigte zugleich vorsorglich die Richtlinie über die betriebliche Altersve r- sorgung der leitenden Angestellten der Commerzbank AG idF vom 2. Januar 1996/18. Oktober 2000 ebenfalls zum 31. Dezember 2004. Am 5. Mai 2004 schloss die Beklagte mit d em Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung/COMMERZBANK BAUSTEINPLAN ZUR BETRIEBL I- CHEN ALTERSVORSORGE (im Folgenden: BV - CBA ) . Die BV - CBA enthält ua. folgende Regelungen: Präambel Die Commerzbank AG hat die bislang bestehenden B e- triebsvereinbarungen Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinb a- rung vom 8.9.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorg ungsfälle nach dem PR ), Versorgungsordnung für die ab 1981 und vor 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom 8.9.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24 .6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorg ungsfälle VO ) und Beitragsorientierte Versorgungsregelung für die ab 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank in der 11 12 - 12 - 3 AZR 512/11 - 13 - Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorg un gsfälle BOV ) mit Wirkung zum 31.12.2004 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, nach deren jeweiligen Regelungen die Comme r- zbank AG ihren Mitarbeitern über die Versorgung beim Bankenversicherungsverein (B VV ) hinaus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat. Die Betriebspartner haben sich nunmehr geeinigt, diese unmittelbare betriebliche Altersversorgung in geänderter Form und in einer einheitlichen Regelung beitragsorientiert fortzuführen. Die genannt en Betriebsvereinbarungen behalten bis zum 31.12.2004 ihre Gültigkeit und werden nach diesem Zei t- punkt von dieser Betriebsvereinbarung abgelöst. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die vorliege n- de Betriebsvereinbarung vollumfänglich wiede rgibt, was die Vertragsparteien als Eckpunkte in der Regelungsabrede vom 13.2.2004 festgelegt haben. Die Vertragspartner sind gemeinsam der Ansicht, dass den Belangen der bislang versorgungsberechtigten Mitarbeiter durch diese Vereinb a- rung - insbesondere v or dem Hintergrund, dass die unmi t- telbare Versorgung einen Teil einer einheitlichen betriebl i- chen Altersversorgung in der Commerzbank AG da r- stellt - hinreichend Rechnung getragen worden ist. Sollte im Einzelfall durch die Neuregelung eine unbillige Härte e n t- stehen, werden die Vertragspartner einvernehmlich nach Lösungen zu deren Abhilfe suchen. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Bank, deren Arbeitsverhältnis mit der Bank vor dem 1.1.2005 begonnen hat, soweit sie nicht Leite n- de Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Sie ist anzuwenden auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2004 eintreten. § 2 Versorgungsberechtigte Mitarbeiter (2) Soweit in nachfolgenden Regelungen ausdrücklich so bezeichnet, sind nur jeweils Personen der folge n- den Gruppen gemeint: - 13 - 3 AZR 512/11 - 14 - a) bisher nach PR versorgungsberechtigte Mita r- beiter : Mitarbeiter, deren Versorgungsberecht i- gung s Pens i- onsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsve r- einbarung vom 8.9.1987 und Spruch der Ein i- gungsstelle vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Verso r- gungsfälle nach dem 31.12.2000 ergab. § 12 Versorgungsbausteine C Versorgungsbaustein (1) Jedem versorgungsberechtigten Mitarbeiter wird für jedes nach dem 31.12.2004 beginnende, bis zum Eintritt des Versorgungsfalles als beitragsfähig festgelegte Kalenderjahr, längstens bis zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses, ein Versorgungsba u- stein gutgeschrieben. § 29 Schlussvorschriften (1) Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft und löst die in der Präambel g e- nannten Betriebsvereinbarungen ab. (3) Die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mita r- beitern, deren Arbeitsverhältnis durch eine bis zum 31.03.2004 abgeschlossene Altersregelung (Vorr u- 55 - er Regelung ) zu einem nach dem 31.12.2004 liegenden Zeitpunkt beendet wird, bere chnen sich nach der für diese Mitarbeiter jeweils vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung. Außerdem schloss die Beklagte am 5. Mai 2004 mit ihrem Unterne h- menssprecherausschuss die COMMERZBANK Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge (CBA) ( im Folgenden: Spr A V - CBA) . Die se enthält ua. folgende Regelungen: 13 - 14 - 3 AZR 512/11 - 15 - Präambel Die Commerzbank AG hat die bislang bestehende Richtl i- nie über die betriebliche Altersversorgung der Leit enden Angestellten der Commerzbank A G vom 02.01.1996 / Richtlinie ) mit Wirkung zum 31.12.2004 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, nach deren Regelu n- gen die Commerzbank AG ihren Mitarbeitern über die Versorgung beim Bankenversicherungsvere in (BVV) hinaus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat. Mit der Richtlinie war u.a. die Anwendbarkeit der Betrieb s- vereinbarungen - Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinb a- rung vom 08.09.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.06. und 29.08.1994 ) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsf älle nach dem PR ), - Versorgungsordnung für die ab 1981 und vor 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom 08.09.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.06. und 29.08.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgung s- VO ) und - Beitragsorientierte Versorgungsregel ung für die ab 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 ( BOV ) auch für den Bereich der Leitenden Angestellten verei n- bart worden. Die Betriebspartner haben sich nunmehr geeinigt, diese unmittelbare betriebliche Altersversorgung in geänderter Form und in einer einheitlichen Regelung beitragsorientiert fortzuführen. Die genannte Richtlinie behält bis zum 31.12.2004 ihre Gültigkeit und wird nach diesem Zeitpunkt von dieser R ichtlinie abgelöst. Die Vertragspartner sind gemeinsam der Ansicht, dass den Belangen der bislang versorgungsberechtigten Mita r- beiter durch diese Vereinbarung - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die unmittelbare Versorgung einen Teil einer einheitli chen betrieblichen Altersversorgung in der Commerzbank AG darstellt - hinreichend Rechnung getragen worden ist. Sollte im Einzelfall durch die Neure - - 15 - 3 AZR 512/11 - 16 - gelung eine unbillige Härte entstehen, werden die Ve r- tr ags partner einvernehmlich nach Lösungen zu deren Abhilfe suchen. § 2 Versorgungsberechtigte Mitarbeiter (2) Soweit in nachfolgenden Regelungen ausdrücklich so bezeichnet, sind nur jeweils Personen der folge n- den Gruppen gemeint: a) bisher nach PR versorgungsberechtigte Mita r- beiter : Mitarbeiter, deren Versorgungsberecht i- gung sich bis zum 31.12.2004 aus der Richtl i- nie über die betriebliche Altersversorgung der Leitenden Angestellten der Co m merzbank AG vom 02.01.1996 Pens i- onsrichtlinien für die bis 1980 eingetre tenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsve r- einbarung vom 08.09.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.06. und 29.08.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Verso r- gungsfälle nach dem 31.12.2000 ergab, § 12 Versorgungsbaustein e C Versorgungsbaustein (1) Jedem versorgungsberechtigten Mitarbeiter wird für jedes nach dem 31.12.2004 beginnende, bis zum Eintritt des Versorgungsfalles als beitragsfähig festgelegte Kalenderjahr, längstens bis zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses, ein Versorgungsba u- stein gutgeschrieben. (2) Die Ermittlung des Versorgungsbausteins nach Abs. 1 wird wie folgt vorgenommen: a) Der Versorgungsbaustein eines beitragsfähigen Kalenderjahres ergibt sich als Ergebnis der Multipl i- ka tion des jeweiligen Jahresbeitrages mit dem vom Alter x des versorgungsberechtigten Mitarbeiters in diesem Kalenderjahr abhängigen Versorgungsfaktor (F x ) und dem konstanten Faktor 0,01. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Cent - Betrag aufzurunden. - 16 - 3 AZR 512/11 - 17 - b) Der jeweilige Jahresbeitrag beträgt aa) für bisher nach PR Versorgungsberechtigte 1,0 % des beitragsfähigen Einkommens des beitragsfähigen Kalenderjahres und zusätzlich 5,5 % des Teils dieses beitragsfähigen Ei n- kommens, der die für das Kalenderjahr m aßg e- bende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt bb) für bisher nach VO Versorgungsberechtigte 1,2 % des beitragsfähigen Einkommens des beitragsfähigen Kalenderjahres und zusätzlich 7,0 % des Teils dieses beitragsfähi gen Ei n- kommens, der die für das Kalenderjahr maßg e- bende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt cc) für bisher nach BOV Versorgungsberechtigte 0,4 % des beitragsfähigen Einkommens des beitragsfähigen Kalenderjahres und zusätzlich 6,0 % des Teils dieses beitragsfähigen Ei n- kommens, der die für das Kalenderjahr maßg e- bende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei unterjährigem Beginn bzw. unterjähriger Beend i- gung des Arbeitsverhältn isses wird die Beitragsb e- messungsgrenze anteilig berücksichtigt. c) Der geltende Versorgungsfaktor (F x ) ergibt sich aus der dieser Versorgungsregelung als Anhang 4 beigefügten Verrentungstabelle. Das maßgebliche Alter x bestimmt sich als das Lebensjahr, das der Versorgungsberechtigte im betreffenden beitragsf ä- higen Kalenderjahr vollendet. § 29 Schlussvorschriften (1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft und löst die in der Präambel genannte Richtlinie vom 02.01.1996 / 18.10.2000 ab. (3) Die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mita r- beitern, deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 31.03.2004 abgeschlossene Altersregelung (Vorr u- hestand, Altersteilzeit, 55 - er Regelung ) zu einem nach dem 31.12.2004 liegenden Zeitpunkt beendet - 17 - 3 AZR 512/11 - 18 - wird, berechnen sich nach der für diese Mitarbeiter jeweils vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung. Mit Schreiben vom Juli/August 2004 teilte die Beklagte dem Kläger u n- n Altersv er sorg ung für Mitarbeiter mit wie Ihnen bekannt, haben Gesamtbetriebsrat bzw. Unte r- nehmenssprecherausschuss der Leitenden Angestellten und Vorstand der Commerzbank im Frühjahr diesen Jahres eine neue Regelung zur betrieblichen Altersve r- sorgung getroffen. Da S ie bis zum 31. März 2004 einen Vertrag über eine Altersteilzeit - , Vorruhestands - s- schutz hinsichtlic h der neuen Regelung. Für Sie wird der zum 1. daher keine Gültigkeit erlangen, folglich wird für Sie kein neues Versorgungskonto eingerichtet. Daher werden Sie - anders als Ihre Kolleginnen und Kollegen - in den nächsten Tagen auch keine Benachrichtigung über den Stand Ihres individuellen Versorgungskontos erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten für Sie die Leistungen der entsprechenden Altregelung oh ne Berücksichtigung der Kündigung in Kraft. Welche der Altregelungen für Sie grundsätzlich gilt, können Sie aus Ihrem Eintrittsdatum in das Dienstverhäl t- nis mit der Bank ersehen: Für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 1980 in ein Dienstverhältnis mit der Bank s- Januar 1981 und dem 31. d- Januar 1995 O V). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 teilte die Beklagte de m Kläger mit, dass sein Pensionszuschuss ab dem 1. November 2005 monatlich 1.544,00 Euro brutto betrage . Diesen Betrag zahlte die Beklagte ab dem 1. November 2005 mon atlich an den Kläger . Zum 1. Juli 2008 passte s ie den 14 15 - 18 - 3 AZR 512/11 - 19 - Pensionszuschuss nach § 16 BetrAVG um 103,00 Euro (6,67 vH ) monatlich an. I m Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 belief sich der Pensionszuschuss folglich auf 1.647,00 Euro brutto monatl ich . Der Kläger bezieht außerdem vom BVV - Versicherungsverein des Bank gewerbes a.G. (BVV) eine monatliche Rente, die in den Monaten Nove m- ber und Dezember 2005 jeweils 1.122,56 Euro brutto betragen hat, sich im Jahr 2006 auf 1.222,67 Euro brutto monatlich , im Jahr 2007 auf 1.090,50 Euro brutto monatlich , im Jahr 2008 auf 1.091,53 Euro brutto monatlich und im Jahr 2009 auf 1.061,26 Euro monatlich bel ie f . Die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug zu m Rentenbeginn am 1. November 200 5 1.547,70 Euro brutto monatlich . Gegen die Berechnung des Pensionszuschusses hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 ) aufg e- stellt en Grundsätze gewandt. Er hat die Beklagte für verpflichtet gehalten , ihm eine n höhere n Pensionszuschuss zu gewähren . Sein Betriebsrentenanspruch beruhe auf einer individual - rechtlichen Gesamtzusage iVm . der BV - PR 1987 bzw. der BV - PR 2001. Diese Gesamtzusa ge sei durch die SprAV 1996 und die SprAV - CBA nicht kollektiv - rechtlich ersetzt worden . Durch die von ihm am 27. November 1996 unterzeichnete Bestätigung des Schreibens der Beklagten vom August 1996 habe er seine individual - rechtliche Position nicht aufgeg eben. D urch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 sei eine planwidrige Regelungslücke in den Betriebsrentenregelungen der Beklagten entstanden , die im Wege ergänzender Auslegun g dahin gehend zu schließen sei, dass d ie Beklagte bei der Berechnung seines Pensionszuschusses nach Nr. 5.8 der BV - PR 2001 nicht die tatsächliche Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2005 iHv. 62.400,00 Euro bzw. des Jahres 2004 iHv. 61.800,00 Euro zugrunde zu legen habe , sondern eine Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergebe sich ein Rentenanspruch iHv . 1.744,70 Euro monatlich , von dem die Steigerung seiner Rente aus der geset z- liche n Rentenv ersicherung iHv. 15,15 Euro monatlich n- 16 17 - 19 - 3 AZR 512/11 - 20 - und 2/3 desjenigen Betrags in Abzug zu bringen seien, um den sich die BVV - Rente monatlich erhöht habe. D i e im Mai 2004 abgeschlossene Spr A V - CBA habe die planwidr i- ge Regelungslücke in der BV - P R 2001 nicht geschlossen. D ie Besitzstandsr e- gelung in § 29 Abs. 3 SprAV - CBA, wonach sich der Betriebsrentenanspruch für die dort genannten Mitarbeiter nach der vor der Kündigung der Versorgung s- werke geltenden Regel ung richtet , ordne die unveränderte Geltung der bisher i- gen Versorgungsregelung einschließlich der durch ergänzende Auslegung zu schließenden Lücke an . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentenrüc k- stand für die Zeit vom 1. November 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2009 9.425,83 Euro brut to nebst Zinsen in Höhe von fünf P rozentp unkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 185,55 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Dezember 2005 zu zahlen. D ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweis en . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger s einen Zahlungsan trag iHv. 9.281,90 Euro brutto nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat den Pensionszuschuss des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. November 2005 zutreffend berechnet. Für die Berec h- nung des Pensionszuschusses des Klägers ist die Spr A V - CBA iVm. der BV - P R 2001 maßgeblich. Selbst wenn die Berechnung nac h der ursprünglichen Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 vorzunehmen wäre, stünde dem Kläger kein höherer als der von der Beklagten gezahlte Pensions zuschuss zu. 18 19 20 21 - 20 - 3 AZR 512/11 - 21 - I. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtete sich b ei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. November 2005 nach der am 5 . Mai 2004 abg e- schlossene n Spr AV - C BA iVm. der BV - PR 2001. 1. Die am 5. Mai 2004 abgeschlossene SprAV - CBA gilt für das Arbeit s- verhältnis des Klägers als leitende m Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG iVm. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SprAV - CBA unmittelbar und zwingend. Durch die SprAV - CBA wurden die bis dahin für leitende Angestellte geltenden Versorgungsregelungen abgelöst. a) Für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers galt zunächst eine von der Beklagten erteilte Gesamtzusage , wonach auch die leitenden Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den für die nicht leitenden Angestellten geltenden R egelungen erhalten sollten. Die betriebliche Altersver sorgung der nicht leitenden Angestellten richtete sich ab dem 8. September 1987 nach der BV - PR 1987 , seit dem Jahr 2001 nach der BV - PR 2001 . Die Gesamtzusage war wegen ihrer Bezugnahme auf die für die nicht leitenden Angestellten geltenden Regelungen und damit auf die jeweilige n Betriebsvereinbarungen grundsätzlich einer Ablösung durch - auch ungünstig e- re - kollektiv - rechtliche Regelungen zugänglich ( vgl. zur Betriebsvereinbarung s- offenheit von Gesamtzusagen BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - zu II 1 de r Gründe , AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252 ; BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42) . b ) Von der Möglichkeit der kollektiv - vertraglichen Ablösung der Gesam t- zusage haben die Beklagte und der bei ihr errichtete Unternehmensspreche r- ausschuss dur ch den Abschluss der Spr A V - CBA am 5. Mai 2004 wirksam Gebrauch gemacht. Durch die SprAV - CBA soll t en nach der Präambel und § 29 Abs. 1 SprAV - CBA die bislang für leitende Angestellte geltende n Versorgung s- regelungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 abgelöst werden . Diese Abl ö- sung ist in Bezug auf den Kläger wirksam . Zwar sind Arbeitgeber und Spre - cherausschuss - ebenso wie die Betriebspartner - nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer berechtigt . Betriebsvereinbarungen, die Ansprüch e der Arbeitnehmer einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. 22 23 24 25 - 21 - 3 AZR 512/11 - 22 - Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Daraus folgt, dass die Gründe, die ein en Eingriff in erwo r- bene Rechte oder Anwartschaften rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstandstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN , NZA 2013, 210 ) . Gleiches gilt für die mit Betriebsvereinbarungen vergleichbaren Sprechera usschussve r- einbarungen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnism ä- ßigkeit werden durch die Ablösung der durch die Gesamtzusage in Bezug genommenen BV - P R 2001 durch die Spr A V - CBA im Hinblick auf den Kläger schon deshalb nicht verletzt, weil § 29 Abs. 3 Spr A V - CBA vorsieht, dass sich die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mitarbeitern, deren Arbeitsverhäl t- nis - wie im Falle des Kläger s - durch eine bis zum 31. März 2004 abgeschlo s- sene Altersregelung zu einem nach dem 31. Dezember 2004 liegen den Zei t- punkt beendet wird, weiterhin nach den durch die Spr A V - CBA abgelösten Altr egelungen richten. Bezogen auf den Kläger folgt aus § 29 Abs. 3 Spr A V - CBA damit, dass für ihn die Regelungen der BV - P R 2001 weiterhin Geltung haben. Dies hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom Juli/August 2004 bestätigt . 2. Im Übrigen gilt für die Altersversorgung des Klägers auch deshalb ausschließlich die SprAV - CBA, weil sich der Kläger im Jahr 1996 ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass sich seine Alters versorgung nach den zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Unternehmensspreche r- ausschuss abgeschlossenen Sprecherausschussrichtlinien richten sollte. Diese Vereinbarung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im laufenden Arbeitsve r- hältnis steht e s den Parteien frei, die erteilte Versorgungszusage einverneh m- lich , ggf. auch zum Nachteil des Arbeitnehmers , zu ändern (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a cc der Gründe , AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80 ) . II. D ie Beklagte hat den Pensionszuschuss des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. November 2005 nach de r SprAV - CBA iVm. der BV - PR 2001 zutreffend unter Berücksichtigung der im Jahr 2004, dem Jahr vor 26 27 - 22 - 3 AZR 512/11 - 23 - dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, durchs chnittlich geltenden Beitrag s- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 61.800,00 Euro mit 1.544,00 Euro brutto berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl i- chen Rentenversi cherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar - CBA keine Auswirkungen. 1 . Die nach § 29 Abs. 3 SprAV - CBA für die Altersversorgung des Klägers geltende BV - PR 2001 enthält in Nr. 5.8 Satz 1 iVm. Nr. 5.5 und Nr. 5.6 Satz 1 BV - PR 2001 eine sog. gespaltene Renten formel, da für Teile des versorgung s- fähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl i- chen Rentenversicherung höhere Leistungen vor gesehen si nd als f ür Teile des versorgungsfähigen Einkommens unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsb e- darf über die hierfür vorgeseh ene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) . Nr. 5.8 Satz 1 BV - PR 2001 sieht einen zusätzlichen Pensionszuschuss für den Tei l des pensionsfähigen Gehalts vor, der den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel nach Nr. 5.5 BV - PR 2001 überschreitet. Der Endbetrag der Ruhegeldstaffel bestimmt sich gemäß Nr. 5.6 Satz 1 BV - P R 2001 nach dem nze in der gesetzlichen Rente n- völlig deckungsgleich mit dem jeweiligen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze . D ie ggf. auftretenden Abweichungen des tatsächlich maßgeblichen Endbetrags aus der Ruhegeldstaffel nach Nr. 5.5 BV - PR 2001 vo n der Beitragsbemessung s- grenze beruhen darauf, dass die Ruhegeldstaffel eine Erhöhung des pension s- fähigen Gehalts in konstanten Stuf en von jeweils 255,65 Euro bestimmt . Es ist nicht gewährleistet, dass d i e jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze durch 28 29 - 23 - 3 AZR 512/11 - 24 - 255,65 Euro teilbar ist. D i e jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze stellt jedoch den maximalen Endbetrag der Ruhegeldstaffel dar. D amit wird für Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze , bei denen mangels B eitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Ba n- kenversicherungsverein a . G . keine Versorgungs ansprüche erworben werden können, ein höhere r Pensionszuschuss von der Beklagten geleistet als für darunter liegende Gehaltsbestandteile . 2. Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 ; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Blee c k BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22 , 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rol fs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) ang e- nommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel) u- Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c S GB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgung s- zusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversic herung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessung s- grenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend de r durchschnittlichen Lohn - und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbu n- den. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespalt e- nen Rentenformel verfolgte Regelung szweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessung s- 30 - 24 - 3 AZR 512/11 - 25 - grenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgung s- leistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einko m- men s kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses i- tragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensb e- standteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege er gänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Reg e- lungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. 3. Diese Grundsätze gelten für die SprAV - CBA schon deshalb nicht, weil bei ihrem Abschluss am 5. Mai 2004 Beitragsb emessungsgrenze durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 bereits erfolgt war und die P arteien der SprAV - CBA n- SprAV - CBA noch im Rahmen der zeitgleich abgeschlossene n BV - CBA mit der Vereinbarung von Anpassungs - oder Ausgleichsregelungen reagiert haben . § 12 C Abs. 2 Buchst. b Spr A V - CBA Verso r- , mithin diejenigen Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Buchst. a SprAV - CBA, die bis lang nach der BV - PR 2001 versorgungsberechtigt waren, weiterhin eine gespaltene Rentenformel vor. Dabei nimmt § 12 C Abs. 2 Buchst. b SprAV - CBA Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherun ohne eine Veränderung im Hinblick auf die erst im Jahr zuvor erfolgte auße r- planmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorzusehen. Auch die Übergangsregelung in § 29 Abs. 3 Spr A V - CBA sieht keine Veränderung au f- g rund der Beitragsbemessung s- 31 - 25 - 3 AZR 512/11 - 26 - grenze vor. Vielmehr bestimmt § 29 Abs. 3 SprAV - CBA, dass sich für die dort genannten Mitarbeiter die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den gekündigten und abgelösten Versorgungsr egelungen berechnen und damit ua. nach der BV - P R 2001, die in Nr. 5.8 iVm. Nr. 5.6 BV - PR 2001 eine gespa l- tene Rentenformel enthält, für die die Beitragsbemessungsgrenze in der g e- set z lichen Rentenversicherung maßgeblich ist. In Anbetracht der erst ein Jahr zu vor hätte es nahegelegen , dass die Betriebsparteien und die Parteien der SprAV - CBA eine Anpassung der auf die Beitragsbemessungsgrenze abstellenden Versorgungsregelungen vorgenommen hätte n , wenn sie von einer ausfüllung s- bedürftigen Lücke in den Versorgungsregelungen der BV - PR 2001 ausgega n- gen wären . Da dies nicht geschehen ist, kann die Regelung in § 29 Abs. 3 SprAV - CBA iVm. Nr. 5.5 bis Nr. 5.8 BV - PR 2001 aus der Sicht der Normunte r- worfene n nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss der Sprecherau s- schussvereinbarung im Mai 2004 und in der Folgezeit jeweils gültige und damit die bereits durch § 275c SGB VI angehobe ne Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Sprecherausschussvereinbarung auf eine andere als die zu diesem Zeitpunkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgrenze Bezug nehmen wollten . D araus ergibt sich auch, dass sie d ie außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Umstand angesehen haben , der eine Lückenhaftigkeit der Versorgungsreg e- lungen ausgelöst hat , sondern dass sie di e Beitragsbemessungsgrenze im jeweil igen Kalenderjahr für maßgeblich ge halten haben . Selbst wenn man von einer Lückenhaftigkeit ausgehen wollte , wäre durch den Abschluss der Spr A V - CBA die etwaige planwidrige Unvollständigkeit der BV - P R 2001 im Sinne einer fehlenden Anpassungsbedürftigkeit klargestellt worden . Einer solchen Klarstellung stünde d er bei der Veränderung einer Ve r- sorgungsregelung stets zu beachtende Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Bei einer unterstellten planwidrigen Regelungs lücke der BV - P R 2001 konnte sich von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen des Kl ä- 32 - 26 - 3 AZR 512/11 - 27 - gers darauf entwickeln , dass die außerplan mäßi Anhebung der Beitrag s- bemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung seines zusätzl i- chen Pensionszuschusses iS v . Nr. 5.8 BV - P R 2001 unberücksichtigt bleib t . Liegt eine planwidrige Regelungslücke vor , die ggf. im Wege der ergänzenden A uslegung durch die Gerichte zu schließen wäre , besteht eine unklare Recht s- lage, die der Bildung eines schutzwürdige n Vertrauen s entgege nsteht. Ang e- sichts einer unklaren Rechtslage sind die Betriebsparteien und die Partei en ein er Sprecherausschussvereinbarung berechtigt, die Unklarheit zu beseitigen und die planwidrige Lücke auch mit Rückwirkung zu schließen, ohne dass sie dadurch in schut zwürdiges Vertrauen auf eine günstige re Rechtslage als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung eingreifen (vgl. für einen Tarifvertrag BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 34 f. , AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 27 ; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 115, 304) . III. Selbst wenn sich die Altersversorgung des Klägers nach der ursprüngl i- chen Gesamtzusage iVm. der BV - P R 2001 richten würde, wäre die Klage unbegründet. Auch dann ergäbe sich keine für den Kläger günstigere Ber ec h- nung des Pensionszuschusses. Es kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Gesamtzusage iVm. der BV - P R e- bung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine e rgänzende Auslegung der BV - PR 2001 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglic h- keiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hät s- grenze vorhergesehen hätten. An der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 ) hält der Sena t nicht fest (vgl. hierzu BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - ) . 1. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt i m Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsb e- 33 34 - 27 - 3 AZR 512/11 - 28 - stimm ung diejenige Gestaltung, die die Par teien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Ve r- tra g s bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 , BAGE 134, 2 83 ; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26 , BAGE 122, 182 ) . Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN) . 2. Da es sich bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nach den Feststellungen des Lan des arbeitsgerichts um eine Ge samtzusage handelt und die Regelungen der Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 demnach A llgemeine Geschäftsbedingun gen sind , hat die ergänzende Auslegung nach einem obje k- tiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss . Die Vertragsergänzung muss für den betrof - fenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Int e- ressengegensatzes angemessen sein (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 5 AZR 651/09 - Rn. 20 , AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 45 ; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; BGH 6. November 2009 - V ZR 63/09 - Rn. 43 , NVwZ 2010, 531 ; 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - Rn. 47, BGHZ 164, 297) . Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hyp o- thetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige M öglic h- ke i ten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine erg änzende Vertragsausle gung grundsätzlich aus (BGH 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 24 mwN , NJW 2009, 1482 ; 20. Juli 2005 - VIII ZR 39 7/03 - zu II 3 b der gründe, MDR 2006, 163 ; vgl. auch BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259 ) . Hierdurch w erden die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz 35 - 28 - 3 AZR 512/11 - 29 - der Privatautonomie unverein bar wäre (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN) . 3. Vorliegend kommt unter Berücksichti gung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung de r Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 - wie vom Kläger gefordert - dahin in Betracht, dass bei der Berec h- nung de s Pensionszuschusses der durch § 275c SGB gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente und von zwei Dritteln der höheren BVV - Rente auszugehen ist. Viel mehr bestehen unter Berücksicht i- gung von Sinn und Zweck der in den Nr. 5.5 bis 5.8 BV - PR 2001 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. S inn und Zweck 5.8 BV - PR 2001 ist es, den im Einkommens bereich über der Beitragsbemessung s- grenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die geset z- liche Altersrente abgesichert is t (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214). Deshalb wäre es auch denkbar, dass sich die Parteien im der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine auf wenige Jahre begrenzte Übergangsr e- gelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso wäre eine L ü- ckenschließung dergestalt in Betracht gekommen, dass die Betriebszugehöri g- keit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Pensions zuschusses entsprechend der Berechnungsweise - (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889 ; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaft s- Anhebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine 36 - 29 - 3 AZR 512/11 - 30 - Rentensteigerungen in der gese tzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicheru ng erwo r- ben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642) . IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine St ö- rung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundl a- ge kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Kläger kann gestützt hierauf keine für ihn günstigere B erechnung des Pensionszuschusses erreichen unabhängig davon, ob sich diese nach § 29 Abs. 3 SprAV - CBA iVm. BV - PR 2001 und damit nach einer kollektiv - rechtlichen Regelung richtet oder nach der ursprünglichen vertraglichen Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001. 1. Soweit sich der Anspruch auf Pensionszuschuss nach § 29 Abs. 3 SprAV - CBA iVm. der BV - PR 2001 richtet, kann nicht der Kläger, sondern könnte allen falls d e r Unternehmenssprecherausschuss als Partei der SprAV - CBA eine Anpassung de r Sprecherausschussvereinb arung von der Beklagten verlangen (vgl. zu Tarif v e rtr ä gen : BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 28) . 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine höhere Altersrente auch dann nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen, wenn Grundlage seines Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die ursprüngliche Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 wäre. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrag s verlangt werden, wenn sich Umstände , die zur Grundlage des Vertrag s geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag 37 38 39 - 30 - 3 AZR 512/11 - 31 - nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in B e- tracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäft s- grundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsve r- s- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung du rch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entg e- s- grenze in der gesetzlichen Rentenve rsicherung zum 1. Januar 2003 verursac h- te Versorgungseinbuße des Klägers , die sich bei Berücksichtigung der höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der höheren BVV - Rente auf ca. 11,5 vH beläuft, ist nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. a) Selbst wenn die ursprüngliche Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 gesetzlichen Rentenversicherung lückenhaft geworden sein sollte, weil der in Nr. 5.8 BV - PR 2001 verwendete Begriff der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Prinzip der Anhebung der Beitrag s- bemessungsgrenzen entsprechend der durchschnittlichen Lohn - und Gehalt s- entwicklung nach § 159 SGB VI verbunden wäre, stünde dies der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. Zwar sind Geschäfts grundlage nur die nicht zum Vertragsinhalt gewo r- denen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeins amen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht bea n- standeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parte i- 40 41 - 31 - 3 AZR 512/11 - 32 - en a uf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32 , EzA BGB 2002 § 123 Nr. 12 ; BGH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18; 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - Rn. 8 mwN , NJW - RR 2006, 1037 ). Was Vertragsinhalt ist, kann demnach nicht z ugleich Geschäftsgrundlage sein (vgl. BGH 27. September 1991 - V ZR 191/90 - zu 1 der Gründe, MDR 1992, 481 ) . Allerdings scheidet eine Anpassung des Vertra g s gemäß § 313 Abs. 1 BGB nur dann aus, wenn der Vertrag nach seinem durch Auslegung und ggf. durch e rgänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für den Wegfall, die Änderung oder das Fehlen bestimmter Umstände enthält (vgl. BGH 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 - Rn. 12 , NJW 2009, 1348 ; 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - Rn. 12 , NJW - RR 2008, 562 ; 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83 - zu II 3 b bb der Gründe , BGHZ 90, 69) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Gesamtzusage iVm. Nr. 5.8 BV - PR 2001 einer ergänzenden Ausl e- de r gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI berücksichtigt, nicht zugänglich sind. b) Es kann dahin stehen, ob die Parteien den Umstand, dass die Anh e- bung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stets entsprechend der durchschnittlichen Lohn - und Gehaltsentwick lung iSd. § 159 SGB VI erfolgt, zur Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 g emacht haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die G e- g der Beitragsb e- messungsgrenzen durch § 275c SGB VI nicht so schwerwiegend gestört, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. e- messungsgrenze in der ges etzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen Pensionszuschuss bei Eintritt des Versorgungsfalls 1.544 , 00 Euro betrug, zu einer Versorgungseinbuße von ca. 11,5 vH . Ohne die n- n- tenversicherung du rch § 275c SGB VI hätte sich der Pensionszuschuss des Klägers nach seiner Berechnung auf 1.744,70 Euro belaufen. Diese Verso r- 42 - 32 - 3 AZR 512/11 - 33 - gungseinbuße ist nicht so graviere nd, dass ihm ein Festhalten an der unverä n- derten Vereinbarung nicht mehr zuge mutet werden könnte. a a) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Ve r- tragsanpas sung. E rforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet we rden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN , NJW 2012, 1718 ) . b b ) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Verso r- gungseinbuße entsprechend den Erwägungen d es Senats in dem Urteil vom 30. März 1973 ( - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 vH beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlu n- gen m it dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftve r- lust 40 vH betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit bereits früher überschritten und ggf. in Anle h- nung an die Rechtsprechung des Fünfte n Senats des BAG ( 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN , AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6 ; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe , BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu besti m- me n sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 vH liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an 43 44 45 - 33 - 3 AZR 512/11 sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 vH betragen; in di esen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgungseinbuße von ca. 11,5 vH auch vor dem Hin te r- grund, dass der Pensionszuschuss nach der Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Gräfl Schlew ing Spinner Schmidt Silke Nötzel 46
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