Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2014 Dritter Senat - 3 AZR 1072/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart - 23 Ca 9992/11 - II. Baden - Württemberg Urteil vom 21. November 2012 - 4 Sa 89/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI §§ 159, 160, 275c Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 1072/12 4 Sa 89/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Mai 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Ric hter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richt e- - 2 - 3 AZR 1072/12 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbei tsgerichts Baden - Württemberg vom 21. November 2012 - 4 Sa 89/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden b e- trieblichen ä- n- versicherung zum 1. Januar 2003. Der am 21. Februar 1950 geborene Kläger war vom 17. April 1972 bis zum 30. April 2007 be i der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2007 bezieht der Kläger eine vorgezogene betriebliche Alterspension iHv. 2.978,85 Euro bru t to monatlich nach dem Pensionsplan der Beklagten vom 30. Juli 1982 idF vom 2. Mai 2000 (im Folgenden: PP 82) . Die Beklag te hob die Alters pension des Klägers z um 1. Januar 2008 auf 3.018,57 Euro brutto und zum 1. Januar 2011 auf 3.131,16 Euro brutto an. Der PP 82 enthält auszugsweise folgende Regelungen: Art. I Kreis der Pensionsberechtigten Dieser Pensionsplan gilt für alle ständig beschäftigten Mi t- arbeiter der H GmbH (im folgenden kurz genannt) , soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen g e- troffen w e 1 2 3 - 3 - 3 AZR 1072/12 - 4 - Art. II Voraussetzungen für Pensionsleistungen r- beiter a. vor Vollendung des 53. Lebensjahres in die Firma eingetreten ist und b. eine Wartezeit von einem vollen Dienstjahr e r- füllt hat und d. die weiteren Voraussetzungen dieses Pens i- onsplans erfüllt. Art. IV Pensionsfähige Bezüge 1. Als pensionsfähige Bezüge gilt der 13 - fache monatl i- che Durchschnitt der Grundbezüge, die der Mitarbe i- ter in den letzten 2 Jahren unmittelbar vor dem Au s- scheiden 2. Die pensionsfähigen Bezüge werden unterteilt in a. den Teil bis zu der im Zeitpunkt des Ei n- tritts des Versorgungsfalles geltenden jäh r lichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) und gegebenenfalls b. den diese jährliche BBG übersteigenden Teil. Art. V Alterspension 1. Eine Alterspension erhalten Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind. 2. Die Alterspension wird auf der Basis der anreche n- baren Dienstzeit (Artikel III) und der pensionsfähigen Bezüge (Artikel IV) berechnet. 3. Die Alterspension beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr: - 4 - 3 AZR 1072/12 - 5 - 0,5 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der die jeweilige Beitrag sbemessungsgrenze in der Sozialversicherung zum Zeitpunkt des Au s- scheidens nicht übersteigt zuzüglich 2,0 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der diese Beitragsbemessungsgrenze übe r- steigt. Art. VI Vorzeitige Alterspension 1. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 50. Le - bensjahres aus dem aktiven Dienst der Firma mit deren Zustimmung ausscheiden, erhalten eine vo r- zeitige Alterspension, wenn sie 15 anrechenbare Dienstjahre erfüllt haben. 2. Die vorzeitige Alterspension berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Alterspension gemäß Artikel V, jedoch unter Zugrundelegung der pens i- onsfähigen Bezüge zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten a n- rechenbaren Dienstzeit, wobei wegen de s früheren Rentenbeginns eine Kürzung der erworbenen Alter s- rente gemäß folgender Tabelle erfolgt: Alter bei vorzeitiger Pensi o- nierung Prozentsatz der erwo r- benen Altersrente 50 52,1 % 57 80,5 % Zwischen den vollen Lebensalter wird interpo liert. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- cherungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsb emessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4 - 5 - 3 AZR 1072/12 - 6 - 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur S i- cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversic herung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eing e- fügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitrag s- bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro mona t- lich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgang s- werte für die Bestimmung der Beitr agsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erh ö- hung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemess ung s- grenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Ve r- ordnung über maßgebende Rechengr ößen der Sozialversicherung für 2004 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2004) vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2497) für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maß g e- bende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 (BGBl. I S. 3098) für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro monatlich festg e- setzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über maßgebende Reche n- größen der Sozialversicherung für 2007 (Sozialversicherungs - Rechengrößen - gesetz 2007) in Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) betrug di e Be i- tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2007 63.000,00 Euro jährlich und 5.250,00 Euro monatlich. In f Anhebung der Beitragsbemessung s- grenze für das Jahr 2003 verringerte sich die vorzeitige Klägers nach Art. VI PP 82 um monatlich 214,12 Euro. 5 - 6 - 3 AZR 1072/12 - 7 - Mit seiner am 19. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ) aufgestellten Grundsätze gegen die von der Beklagten vorgenommene Berec h- nung seiner vorgezogenen Alterspension gewandt und die Auffassung vertr e- r- e- rechnen. Der PP s- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im We ge der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die vorgezogene Alterspension unter Außerachtla s- e- rechnet werde. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurt eilen, an ihn 10.511,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 216,97 Euro brutto seit 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. Se ptember 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009 , 1. März 2009 , 1. April 2009 , 1. Mai 2009 , 1. Juni 2009 , 1. Juli 2009 , 1. August 2009, 1. September 2009 , 1. Oktober 2009 , 1. November 2009 , 1. Dezember 2009 , 1. Januar 20 10 , 1. Februar 2010 , 1. März 2010 , 1. April 2010 , 1. Mai 2010 , 1. Juni 2010 , 1. Juli 2010 , 1. August 2010 , 1. September 2010 , 1. Oktober 2010 , 1. November 2010 , 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011 sowie aus 225,07 Euro brutto seit 1. Februar 2011 , 1. März 2011 , 1. April 2011 , 1. Mai 2011 , 1. Juni 2011 , 1. Juli 2011 , 1. August 2011 , 1. September 2011 , 1. Oktober 2011 , 1. November 2011 , 1. Dezember 2011 und 1. Januar 2012 zu b e- zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 900,28 Euro brutto ne bst Zinsen in Höhe von fünf Pro zentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 225,07 Euro brutto seit 1. Februar 20 12 , 1. März 2012, 1. April 2012 und 1. Mai 2012 zu b e- 6 7 - 7 - 3 AZR 1072/12 - 8 - zahlen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.575,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro - zentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 225,07 Euro brutto seit 1. Juni 2012 , 1. Juli 2012 , 1. August 2012 , 1. September 2012 , 1. Oktober 2012 , 1. November 2012 und 1. Dezember 2012 zu bezahlen ; 4. die Beklagte z u verurteilen, an ihn ab dem 1. Dezember 2012 über den Betrag von 3.131,16 Euro brutto hinaus monatlich weitere 225,07 Euro brutto zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich allein gestellten Anträgen zu 1. u nd 2. stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er die Klage um die Anträge zu 3. u nd 4. erweitert hat te , zurückgewiesen. Mit der Revision v erfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rev i- sion. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die A n- schlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Bekla g- te hat die vorgezogene Alterspension des Klägers nach d em PP 82 zutreffend berechnet. Der Kläger kann weder aufgrund einer ergänzenden Auslegung der Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 noch wegen einer Störung der Geschäft s- grundlage eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Alterspension bea n- spruchen. 8 9 10 - 8 - 3 AZR 1072/12 - 9 - I. Die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension des Klägers zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den Vorgaben in Art. IV, V und VI PP 82. Danach war die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im Jahr 2007 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Der PP 82 ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Alterspension des Klägers Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversi ch e- rung zum 1. Januar 2003 zu berechnen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Dabei kann dahinstehen, ob der PP 82 infolge § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung des PP 82 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwe r- tige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich en t- schieden hät e- messungsgrenze vorhergesehen hätten. 1. Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAG E 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ; zur Kritik an diese n Entsche i- dungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Höl scher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f .; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsor d- nungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. g e- i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monat lich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die 11 12 - 9 - 3 AZR 1072/12 - 10 - Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten B e- trag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. 2. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 AZR 475/11 - und - 3 AZR 23/11 - ) zu Versorgungsregelu n- gen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schli e- ßung ein er eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifver tragsparteien sich entsch i e den hätten, wenn sie die gsbemessungsgrenze vorherge se hen hätten. Dies gilt auch für die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nach dem PP 82. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtzusage. Die Regelungen des PP 82 sind demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren ergänzende Ausl egung nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - R n. 15 mwN) . Lassen sich nach diesen Krit e- rien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht fi n- den, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - aaO ) . Hierdurch werden die Pa r- teien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien g e- schützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. BGH 10. Okt ober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN) . 3. Entgegen der Ansicht de s Klägers kommt bei de m PP 82 unter Berüc k- sichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergä n- zung des Vertrags dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Alters pens i- on 275c SGB VI 13 14 - 10 - 3 AZR 1072/12 - 11 - durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höh e- ren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksicht i- gung von Sinn und Zweck der in Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich einge tretenen Regelungslücke. Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 ist es, den im Einkommensbereich über der Be i- tragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorge sehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) . Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich typische Vertragsp arteien im Hinblic k darauf, dass sich die s- grenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall ei n- tritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jah r- gänge verstän digt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung de r Alters pension entspr e- - Ents Gerichtshofs (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdie nte Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgre n- Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Verso r- gungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die B e- rechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessung s- grenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642) . - 11 - 3 AZR 1072/12 - 12 - Aus den Broschüren der Beklagten zur sozia len Sicherung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Regelungen die Parteien getroffen hä t- ten, n- ze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten. Nach den Angaben in den Broschüren ist es Ziel des PP 82, dass ein Mitarbeiter, der aus Altersgründen nach 40 Dienstjahren ausscheidet, zusa m- men mit der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienste s der letzten zwei Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten soll. Dami t wurden l e- diglich die seinerzeitigen Vorstellungen der Beklagten von den angestrebten Leistungen wiedergegeben. Durch den PP 82 ist den Arbeitnehmern jedoch gerade keine Gesamtversorgung mit einem bestimmten Versorgungsniveau zugesagt worden. Demensprechend ist in der Broschüre aus dem Jahr 1983 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Voraussetzung für die Erre i- chung des angestrebten Ziels ist, dass sich das Leistungs niveau in der geset z- lichen Rentenversicherung nicht wesentlich ändert, da die Alterspension nach dem PP 82 unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversich e- r ung berechnet wird. Daraus war zu entnehmen, dass Änderungen der für die gesetzliche Re nte maßgebenden Bestimmungen zu einer Änderung des ang e- strebten Versorgungsniveaus führen konnten. Anhaltspunkte für eine möglic h- i- zlichen Rentenve r- sicherung ergeben sich hieraus nicht . II. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der G e- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine von der Beklagten ge zahlte Alterspension n- hebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung nicht erfolgt. 1. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den 15 16 17 18 - 12 - 3 AZR 1072/12 - 13 - Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Ve r- änderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Ei n- zelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor . Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung d er Parteien in folge der höhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl i- chen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein kön n te. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgr undlage nicht entgegen (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - R n . 19) e- messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte Versor gungs einbuße des Klägers von 214,12 Euro monatlich, dh. von ca. 7 % , ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. a) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss best e- henden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse recht fertigt eine Vertragsa n- passung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unverä n- derten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen wer - den, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - R n. 21; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) . b) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nic ht zu vereinbarenden Ergebnis. 19 20 21 - 13 - 3 AZR 1072/12 - 14 - ragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen betriebliche A l- ters pension sich bei E intritt des Versorgungsfalls, d h. ab dem 1. Mai 2007, auf 2 .978,85 Euro belief, zu einer Versorgungseinbuße von etwa 7 %. Diese Ve r- sorgungseinbuße ist für den Kläger nicht untragbar. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Verso r- gungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil v om 30. März 1973 ( - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlu n- gen mit dem ehemaligen Arbeitne hmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bun desa r- beitsgerichts ( 11. Ok tober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksa m- keit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbeha lt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des G e- samtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleis tung für die A r- beitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der A r- beitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten L eistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist entgegen der Ansicht der Revision eine Versorgungseinbuße von ca. 7 % auch vor dem Hintergrund, dass die Alters pension nach de m PP 82 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet we r- den könnte. 22 23 - 14 - 3 AZR 1072/12 III. Die Kostenentschei dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt G. Kanzleiter S. Hopfner 24
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