Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2014 Dritter Senat - 3 AZR 209/12 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 27. April 2011 - 30 Ca 8125/10 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 20. Dezember 2011 - 8 Sa 58/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel Bestimmung en : BetrAVG § 1 Auslegung; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI §§ 159, 160, 275c Hinweis e des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - AZR 1072/12 - ; Parallelentscheidung zu - 3 AZR 475/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 209/12 8 Sa 58/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Mai 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionskläger in, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarb eitsgericht Dr. Spinner, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 209/12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 20. Dezember 2011 - 8 Sa 58/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden b e- trieblichen Altersrente und i- r- sicherung zum 1. Januar 2003. Die am 29. Dezember 1948 geborene Klägerin war vom 1. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2008 zunächst bei den Rechtsvorgängerinnen der Bekla g- ten, der D GmbH und der C GmbH, und zuletzt bei der Beklagten b e schäftigt. Seit dem 1. Januar 2009 bezieht sie eine gesetzliche Rente und von der B e- klagten eine vorgezogene betriebliche Altersrente nach Verso r gungso r d- nung 1995 in der Fassung vom 1. GmbH (im Folgenden: VO 95) iHv. monatlic h 671,31 Euro brutto. Die VO 95, bei der es sich um eine Gesamtzusage handelt, enthält auszugsweise folgende Regelungen: § 1 Versorgungsberechtigte (1) Versorgungsberechtigt nach Maßgabe dieser Verso r- gungsordnung 1995 sind alle Mitarbeiter, die am 01.07.1995 in einem Beschäftigungsverhältnis mit D r so r- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 209/12 - 4 - § 2 Versorgungsleistungen (1) Nach Aufnahme in das Versorgungswerk und nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt: a) Altersrente (§ 6) b) Vorgezogene Altersrente (§ 7) § 5 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) Das ruhegeldfähige Einkommen wird für jeden Ve r- sorgungsberechtigten erstmals bei Diensteintritt und dann an jedem nachfolgenden 01. Juli (Berec h- (2) Die Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens e r- folgt aus dem 13fachen des am Berechnungsstichtag geltenden vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes bei Gehaltsempfängern bzw. bei Lohnempfängern des Monatslohns (= Jahresgehalt im Sinne der Leistungsr ichtlinien). Dieses Jahresgehalt wird aufgeteilt in den Betrag bis zum 12fachen der jeweils am Berechnungsstichtag geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil A), und ggf. in den Teil, der das 12fache dies er Beitragsb e- messungsgrenze (Teil B) übersteigt. § 6 Altersrente (1) Scheidet ein Versorgungsberechtigter zu seinem normalen Pensionierungstag (Alter 65) aus den Diensten von D aus, so erhält er eine lebenslang zahlbare Altersrente. (2) Die jährliche Altersrente beträgt 0,4 % des ruhegel d- fähigen Einkommens (Teil A) gem. § 5 bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen e- d- - 4 - 3 AZR 209/12 - 5 - fähigen Einkom mens (Teil B) gem. § 5 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, beides multipliziert mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit gem. § 4. § 7 Vorgezogene Altersrente (1) Scheidet ein Versorgungsberechtigter wegen Ina n- spruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten des Unternehmens aus, so erhält er eine vorzeitige, sofort beginnende Altersrente. Dieses gilt analog für Begünstigte, die von der gesetzlichen Re n- tenversicherung befreit sind. (2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. (1) können Versorgungsberechtigte eine vorgezogene Altersrente beantragen, wenn sie nach mindestens 10 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit und Volle n- dung des 55. Lebensjahres aus den Diensten von D aussch eiden. (3) Die vorgezogene Altersrente berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Altersrente gem. § 6, jedoch unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Einkommens zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensi o- nierung und der bis dahin zurückgelegten anrec h- nungsfähigen Dienstzeit. Erfolgt die erste Rentenza h- lung frühestens ab dem Monat, der auf die Volle n- dung des 60. Lebensjahres folgt, so wird die vorg e- zogene Altersrente ohne eine Reduktion (wegen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- cherungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur S i- cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der g esetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eing e- fügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitrag s- 4 - 5 - 3 AZR 209/12 - 6 - bemessungsgrenze in der Rentenvers icherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro mona t- lich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgang s- werte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 200 4 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erh ö- hung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessung s- grenze durch Verordnungen gemä ß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Ve r- ordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 20 04 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2004) vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2497) für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialve rsicherung für 2005 (Sozialversich e- rungs - Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 (BGBl. I S. 3098) für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro m o- natlich festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßg e- bende Rechengrößen der Sozialversicherung für 200 8 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2008) vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2797) b e- trug die Beitragsbemes sungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2008 63.6 00,00 Euro jährlich und 5 . 300, 00 Euro monatlich. Anhebun g der Beitragsbemessung s- nach § 7 VO 95 um monatlich 167,20 Euro . Die gesetzliche Rente der Klägerin erhöhte sich wegen Anhebung der Beitragsbeme s- sungsgrenze für das Jahr 20 03 um 9,46 Euro. Mit ihrer am 21. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kl a- ge hat sich die Klägerin unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ) aufg e- 5 6 - 6 - 3 AZR 209/12 - 7 - stellten Grundsätze gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ihrer vorgezogenen Altersrente gewandt und die Auffassung vertreten, ihre vo r- gezogene Altersrente sei ohne Berücksichtigung d n- hebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu berechnen. Die VO 95 der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteil en, an sie 4.258,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz der EZB aus jeweils 157,74 Euro erstmals seit dem 1. Februar 2009 und letztmals seit dem 1. April 2011 jeweils monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision e r- strebt die Klägerin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend ge machten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Beklagte hat die vorgezogene Alters rente der Klägerin nach der VO 95 zutreffend berechnet. Die Klägerin kann weder aufgrund einer ergänzenden Auslegung der §§ 5 und 6 VO 95 noch wegen einer Störung der Geschäftsgrund lage (§ 313 Abs. 1 7 8 9 10 - 7 - 3 AZR 209/12 - 8 - BGB) eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Altersrente beanspr u- chen. I. Die Beklagte hat die vorgezogene Alters rente de r Kläger in zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den Vorgaben der §§ 5 und 6 iVm. § 7 VO 95 . Dana ch war die am Berechnungsstichtag geltende Beitragsbeme s- sung sg renze in der gesetzlichen R entenversicherung zugrunde zu legen. Die VO 95 ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Altersrente der Klägerin hebung der Beitragsb e- messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 zu berechnen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend e r- kannt. Dabei kann dahinstehen, ob die VO Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der VO 95 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schli e- ßung einer eventuellen Regelungslücke beste hen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, wenn sie die hätten. 1. Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ; zur Kritik an diesen Entsche i- dungen vgl. etwa Böhm/U lbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stan d August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f .; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) ang e- nommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Ei n- kommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter ä- n der gesetzlichen Rentenve r- 11 12 - 8 - 3 AZR 209/12 - 9 - sicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänze n- der Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass i- so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlung en erhöht hat. 2. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 A ZR 4 75/11 - und - 3 AZR 23/11 - ) zu Versorgungsregelu n- gen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schli e- ßung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkei t die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschi e den hätten, wenn sie die se hen hätten. An dieser Re chtsprechung, die u a. die VO 95 betraf (BAG 23. Apri l 2013 - 3 AZR 475/11 - ) , hält der Senat fest. Bei einer etwaigen Lückenhaftigkeit der VO 95 käme nicht nur eine Ergänzung des Vertrags dahin in Betracht, dass e- bung der durch § 275c gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Re n- tenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den §§ 5 und 6 VO 95 getroffenen Regelungen bestehen vielmehr weitere rechtlich zulässige und interesseng e- rechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke ( BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn . 16 ) . Sinn und Zweck 5 und 6 VO 95 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung a b- zudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht d urch die gesetzliche Altersrente 13 - 9 - 3 AZR 209/12 - 10 - abgesichert ist (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - aaO ; 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) . Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich typische Vertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die s- grenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall ei n- tritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jah r- gänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung der Altersrente entsprechend - G e- richtshofs (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg.1990, I - 1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so e t- wa Weber DB 2010, 1642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 e r- diente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Verso rgungsa n- wartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwarts chaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgeno m- men werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642) . II. Die Klägerin kann auch nach den Grundsätzen der Störung der G e- sch äftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass ihre von der Beklagten gezahlte Altersrente so berechnet wird, als wäre die e- bung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt. 1. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, 14 15 - 10 - 3 AZR 209/12 - 11 - nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Ve r- änderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Ei n- zelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor . Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung d er Parteien infolge der i- chen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein kön n te. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - R n. 19) e- messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte Versorgungseinbu ße der Klägerin von 167,20 Euro monatlich , dh. von ca. 20 % , ist jedoch nicht so schwerwiegend, das s ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. a) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss best e- henden oder gemeinsam erwarteten Verhä ltnisse rechtfertigt eine Vertragsa n- passung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalt en am unverä n- derten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen we r- den, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 2 1 ; B GH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN). b ) Das Festhalten an der unveränderten V ersorgungsregelung führt für die Kläger in nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu ve r- einbarenden Ergebnis. 16 17 18 - 11 - 3 AZR 209/12 - 12 - g der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für die Klägerin, deren betrie b- liche Altersrente sich bei E intritt des Versorgungsfalls, d h. ab dem 1. Januar 2009, auf 671,31 Euro beläuft, zu einer Versorgungseinbuße von etwa 20 %. Diese Versorgungseinbuße ist für die Klägerin nicht untragbar. Dabei kann offe nbleiben, ob die von der Kläger in hinzunehmende Ve r- sorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Se nats in dem Urteil vom 30. März 1973 ( - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlu n- gen mit dem ehemaligen Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fü nften Senats des Bundesa r- beitsgerichts (11. Oktober 2 006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN ; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksa m- keit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des G e- samtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine un mittelbare Gegenleistung für die A r- beitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der A r- beitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderun g der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgungseinbuße von ca. 20 % auch vor dem Hinte r- grund, dass die Alters rente nach der VO 95 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwie gend, dass der Kläger in ein Festhalten an der ursprüngl i- chen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. 19 20 - 12 - 3 AZR 209/12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt G. Kanzleiter S. Hopfner 21
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