Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2014 Dritter Senat - 3 AZR 936/11 - I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 Ca 249/10 - II. Urteil vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 181/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI §§ 159, 160, 275c Hinweis e des Senats: teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 952/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 936/11 8 Sa 181/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Mai 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch die V orsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrend t sowie die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner für Recht erkannt : - 2 - 3 AZR 936/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 181/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden b e- i- r- sicherung zum 1. Januar 2003. Der i m März 1947 geborene Kläger war langjäh riger Mitarbeiter der E GmbH. Zum 31. März 2007 ist er aus deren Diensten au s geschieden . Seit dem 1. April 2007 bezieht er eine vorgezogene betriebliche Altersrente iHv. 2.631,90 Euro brutto monatlich nach der Pensionsordnung vom 27. April 1988. Die E GmbH wurde gemäß Verschme l zungsvertrag vom 2. Juni 2010 auf die Beklagte verschmolzen. Die Pensionsordnung vom 27. April 1988 (im Folgenden: PO 88) ist eine Betriebsvereinbarung und lautet auszugsweise: Die Firma E (Deutschland) GmbH gewährt ihren Mitarbe i- tern betriebliche Versorgungslei s tungen nach Ma ss gabe der folgenden Bestimmungen: 2. Art der Versorgungsleistung en Im Rahmen dieser Versorgungsordnung werden folgende Versorgungsleistungen gewährt: - Altersrente (siehe Abschnitt 7) Die Höhe der Leistungen wird aus 1 2 3 - 3 - 3 AZR 936/11 - 4 - - der pensionsfähigen Dienstzeit (siehe A b- schnitt 4) - dem pensionsfähigen Einkommen (siehe A b- schnitt 5) und - der pensionsfähigen Bemessungsgrenze (siehe Abschnitt 6) ermittelt. 5. Pensionsfähiges Einkommen Als pensionsfähiges Einkommen gilt das Grundgehalt des letzten Monats Januar vor dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma. 6. Pensionsfähige Bemessungsgrenze Als pensionsfähige Bemessungsgrenze gilt die Beitrag s- bemessungsgrenze der gesetzlichen Re ntenversicherung des letzten Monats Januar vor Ausscheiden aus den Diensten der Firma. 7. Altersrente Normale Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Vorzeitige Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheide n. Die normale bzw. vorzeitige Altersrente beträgt für jedes Jahr der pensionsfähigen Dienstzeit (siehe Abschnitt 4) 0,8 % des gesamten pensionsfähigen Einko m- mens (siehe Abschnitt 5) zuzüglich 1,4 % desjenigen Teils des pensionsfähigen Ei n- kommens (siehe Abschnitt 5), der die pens i- onsfähige Bemesserungsgrenze (siehe A b- schnitt 6) übersteigt. 19. Vorbehalte Die Firma verpflichtet sich, die in dieser Pensionsordnung zugesagten Leistungen zu erbringen. Es werden keine Vorbehalte ausser den sog. Mustervorbehalten des A b- schnitts 41 Ziffer (3) der Einkommensteuer - Richtlinien gemacht. - 4 - 3 AZR 936/11 - 5 - § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- cherungs - Rech engrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur S i- cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eing e- fügt. Die se Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitrag s- bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro mona t- lich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgang s- werte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erh ö- hung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für d ie folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessung s- grenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wurde durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetze s über maßgeb ende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 (Sozialversicherungs - Rechengrößengesetz 2007) in Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) für das Jahr 2007 auf 63 .000,00 Euro jährlich und 5.250,00 Euro monatlich festgesetzt. In f Anhebung der Beitragsbemessung s- nach Ab schnitt 7 PO 88 um monatlich 210,00 Euro. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhte sich der Anspruch des Klägers auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung um 4,13 Euro monatlich . D er Kläger hat sich unter B erufung auf die in de n Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ) 4 5 6 - 5 - 3 AZR 936/11 - 6 - aufgestellten Grundsätze gegen die von der Beklagten unter Zugrundelegung der für das Jahr 2007 geltenden Beitragsbemessungsgrenze vorgenomm ene Berechnung seiner vorgezogenen Altersrente gewandt und die Auffassung ve r- treten, die n- h- nen. Die PO e- messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung d a- hin zu schließen, dass die vorgezogene Altersrente unter Außerachtlassung de r werde und von de r so errechneten Versorgungsleistung der Betrag in Abzug zu bringen sei, um d en sich seine gesetzliche Rente in f olge höherer Beitragsza h- lungen erhöht hat. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2010 ein en Betrag in Höhe von 8.028,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz se it 16. Febru ar 2010 aus 6.999, 5 8 Euro und aus jeweils weiteren 205,87 Euro brutto seit 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010 und 1. Juli 2010 zu zahlen , 2. d ie Beklagte zu verurteilen, ihm monatlich am ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem 1. Juli 2010 über den Betrag von 2.631,90 Euro hinaus we i- tere 205,87 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagte n hat das Landesarbeitsgericht d ie Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entsche i- dung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 7 8 9 - 6 - 3 AZR 936/11 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die vorg e- zogene Alters rente des Klägers nach der PO 88 zutreffend berechnet. Der Kl ä- ger kann weder aufgrund einer ergänzenden Ausleg ung der PO 88 noch wegen einer Störung der Geschäftsgrundla ge eine höhere als die von der Beklagten gezahl te Altersrente beanspruchen. I. Die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente des Klägers zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den Vorgaben des Abschnitts 7 PO 88. Dabei war als pensionsfähige Bemes sungsgrenze nach Abschnitt 6 PO 88 die im Januar 2007 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung zugrunde zu legen , da der Kläger am 31. März 2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist . Eine ergänzende Auslegung der PO 8 8 dahin, dass die Altersrente so zu berechnen ist , i- Januar 2003 nicht e r- folgt, kommt nicht in Betracht. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Es kann dah inste hen, ob die PO n- 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Aus legung der PO 88 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Mögl ichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht fes t- stellen lässt, für welche Möglichkeit die Betriebsp arteien sich entschieden hä t- n- ze vorhergesehen hätten. 1. Zwar hat d er Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010 , 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 Bd. I AR T Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker 10 11 12 - 7 - 3 AZR 936/11 - 8 - BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsor d- nungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. g e- spaltene Rentenformel) , Anhebung der Be i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegu ng entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten B e- trag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. 2. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit den Urteilen vom 23. April 2013 ( vgl. etwa - 3 AZR 23/11 - und - 3 AZR 475/11 - ) zu Versorgungsregelu n- gen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung , es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schli e- ßung einer eventuellen Regelungslücke ; unter Anlegung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die hätten. Dies gilt auch für entsprechende Versorgungsregelungen in Betrie b s- vereinbarungen. Auch Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Ausl e- gung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigen Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuv erlässig feststellbar ist, welche Reg e- lung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c dd der Gründe, BAGE 104, 353; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 31) . 13 - 8 - 3 AZR 936/11 - 9 - 3. Vorliege nd kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur eine Ergänzung der PO 88 dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Alter s- re n 275c SGB VI chzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höh e- ren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksicht i- gung von Sinn und Zweck der in Abschnitt 6 und 7 PO 88 getroffenen Regelu n- gen wei tere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck derjenigen in Abschnitt 6 und 7 PO 88 ist es, den im Einkommens bereic h über der Beitragsbemessung s- grenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die geset z- liche Altersrente abgesichert ist (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 1 6; 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) . Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die Betriebsparteien im Hinblick darauf, dass sich s- sungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgung s- fall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2 002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung der Altersrente entsprechend - e- richtshofs (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/9 5 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsa n- wartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab die sem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenvers i- 14 - 9 - 3 AZR 936/11 - 10 - cherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgeno m- men werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642) . Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus der PO 88 ke i- n- r Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung die Berechnung der (vorgezogenen) Altersrente so geregelt hätten außer Betracht bleibt. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus A b- schnitt 19 PO 88. Danach ist die Beklagte verpflichtet, die in der PO 88 zug e- sagten Leistungen zu erbringen. Zugesagt ist damit eine nach Abschnitt 6 und 7 PO 88 berechnete (vorgezogene) Altersrente. Für deren Berechnung ist die im Monat Januar vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gültige Be i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen . Anhaltspunkte dafür, dass ggf. von einer anderen Bemessungsgrenze auszugehen sein könnte, enthält Abschnitt 19 PO 88 n icht . II. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der G e- schäftsgrundlage nicht verlangen, dass seine Betriebsrente so berechnet wird, der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt . Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertra g s verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertra gsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertragl i- chen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden ka nn (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) . 15 16 17 - 10 - 3 AZR 936/11 Da die PO 88 eine Betriebsvereinbarung is t, kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls der Betriebsrat als Partei der Betriebsvereinbarung eine Anpas sung der PO 88 von der Beklagten verlangen ( vgl. zur Sprecherau s- schussvereinbarung BAG 23 . April 201 3 - 3 AZR 5 1 2/11 - Rn. 38 ) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt G. Kanzleiter S. Hopfner 18 19
Full & Egal Universal Law Academy