Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 Ca 380/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 194/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel Gesetz e : BetrAVG § 1 Auslegung; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI §§ 159, 160, 275c Leitsatz : Eine vor dem 1. Januar 2003 durch Betriebsvereinbarung getroffene Ve r- sorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einko m- mens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG) höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. gespal tene Rentenformel) , ist nach der außerplan mäßigen Anhebung der BBG durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 952/11 8 Sa 194/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Anschluss berufungsbeklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschluss berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgeric hts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und - 2 - 3 AZR 952/11 - 3 - Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 194/11 - wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 194/11 - teilweise aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dar m- stadt vom 15. Dezember 2010 - 2 Ca 380/10 - stattgeg e- ben hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Darmstadt vom 15. Dezembe r 2010 - 2 Ca 380/10 - wird insgesamt zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 - 2 Ca 380/10 - in Ziffer 1 wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand r- zeitigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenz e in der gesetzlichen Rentenversich e- rung zum 1. Januar 2003 sowie darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die B e- triebsrente des Klägers wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens ratierlich zu kürzen. Der am 15. April 1950 geborene Kläger war seit dem 17. Sep tember 1974 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, zunächst bei der E 1 2 - 3 - 3 AZR 952/11 - 4 - (Deutschland) Gm bH und anschließend bis zum 30. November 2009 bei d er E GmbH tätig. Er bezieht seit dem 1. Mai 2010 von der Beklagten (Deutsc h 1. Mai 1988 (im Folgenden: PO 88) in Höhe von monatlich 2.186,36 Euro bru t- to. Die PO 88 enthält au s zugsweise folgende Bestimmu n gen: Kreis der Versorgungsberechtigten Alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhäl t- nis stehen, gehören zum Kreis der Versorgungsberechti g- ten. 2. Art der Versorgungsleistungen Im Rahmen dieser Versorgungsordnung werden folgende Versorgungsleistungen gewährt: - Altersrente (siehe Abschnitt 7) - Invalidenrente (siehe Abschnitt 8) - Witwen - /Witwerrente (siehe Abschnitt 9) - Waisenrente (siehe Abschnitt 10) - Todesfallkapital (siehe Abschnitt 11) Die Höhe der Leistungen wird aus - der pensionsfähigen Dienstzeit (siehe A b- schnitt 4) - dem pensionsfähigen Einkommen (siehe A b- schnitt 5) und - der pensionsfähigen Bemessungsgrenze (si e- he Abschnitt 6) ermittelt. ... 4. Pensionsfähige Dienstzeit Als pensionsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die ein Mitarbe i- ter nach Vollendung des 20. Lebensjahres und vor Volle n- dung des 65. Lebensjahres ununterbrochen in den Dien s- ten der Firma verbracht hat. Die pensionsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 30 Jahre beschränkt. ... - 4 - 3 AZR 952/11 - 5 - 5. Pensionsfähiges Einkommen Als pensionsfähiges Einkommen gilt das Grundgehalt des letzten Monats Januar vor dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma. Bei Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens teilzeitbeschäftigt sind, ist das Gehalt zugrunde zu legen, das sie bei Vollzeitbeschäftigung e r- halten hätten. 6. Pensionsfähige Bemessungsgrenze Als pensionsfähige Bemessungsgrenze gilt die Beitrag s- beme ssungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des letzten Monats Januar vor Ausscheiden aus den Diensten der Firma. 7. Altersrente Normale Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Vorzeitige Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Die normale bzw. vorzeitige Altersrente beträgt für jedes Jahr der pensionsfähigen Dienstze it (siehe Abschnitt 4) 0,8 % des gesamten pensionsfähigen Einko m- mens (siehe Abschnitt 5) zuzüglich 1,4 % desjenigen Teils des pensionsfähigen Ei n- kommens (siehe Abschnitt 5), der die pens i- onsfähige Bemessungsgrenze (siehe A b- schnitt 6) übersteigt. Eine Kürzung der vorzeitigen Altersrente wegen der durch den früheren Rentenbeginn zu erwartenden höheren Ko s- ten findet nicht statt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- cherungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur S i- cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) 3 - 5 - 3 AZR 952/11 - 6 - vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eing e- fügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitrag s- bemessungsgrenze in der Rentenver sicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro mona t- lich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgang s- werte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 20 04 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erh ö- hung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessung s- grenze durch Verordnungen gem äß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Ve r- ordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2 004 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2004) vom 9. Dezember 2003 für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Soz ialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro monatlich festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Ve r- ordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2 009 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2009) vom 2. Dezember 2008 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2009 jährlich 64.800,00 Euro und monatlich 5.400,00 Euro. Die Beklagte berechnete die Betrieb srente des Klägers auf der Grun d- lage dieser Beitragsbemessungsgrenze. Zudem kürzte sie die fiktive Vollrente des Klägers wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich entspr e- chend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers zu r möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten vo r- genommene Berechnung sei gewandt. Er hat zum einen unter Berufung auf die in den U rteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ) aufgestellten Grund - 4 5 - 6 - 3 AZR 952/11 - 7 - sätze die Auffassung vertreten, seine Altersrente sei ohne Berücksichtigung der 2003 zu berechnen. Die PO i- tragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die vo rgezogene Altersrente unter Außerachtlassung werde. Danach ergebe sich eine um monatlich 182,78 Euro brutto höhere B e- triebsrente. Zudem hat er die Ansicht vertreten, die Beklagte habe s eine mona t- liche Betriebsrente wegen seines vorzeitigen Ausscheidens nicht ratierlich um 352,78 Euro kürzen dürfen. D ie Beklagte schulde ihm daher für die Monate Mai und Juni 2010 rückständige Betriebsrente iHv . insgesamt 1.071,08 Euro brutto. Der Kläger h at zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.071,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 535,54 Euro seit dem 2 . Mai 2010 sowie aus weiteren 535,54 Euro seit dem 2. Juni 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Bekla g- te verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Mai und Juni 2010 iHv. jeweils 182,78 Euro brutto, mithin insgesamt iHv. 365,56 Euro brutto , zu zahlen und die Klage im Übrigen, dh. soweit der Kläger sich gegen die ratierliche Kürzung seiner Betrieb srente gewandt hatte, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufungen der Parteien abg eändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Mai und Juni 2010 iHv. insgesamt 603,86 Euro brutto zu zah len; i m Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei begründet, der Kläger könne im Hinblic k auf die außerordentliche Anheb ung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 keine höhere monatliche Betriebsrente verlangen. Die Berufung des Klägers sei teilweise begründet . Die Beklagte habe die Betriebsrente des Kl ä- gers zwar wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich kürzen, dabei 6 7 8 - 7 - 3 AZR 952/11 - 8 - allerdings nur eine mögliche Betriebszugehörigkeitszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugrunde legen dürfen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen Klag eantrag insoweit weiter, als er von der Beklagten für die Monate Mai und Juni 2010 die Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. weiteren 182,78 Euro monatlich verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf vollständige Klageabwe i- sung w eiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist un begründet, die Revision der Beklagten ist begrün det. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - u n- begründet. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers zutreffend mit m o- na t lich 2.183,36 Euro brutto berechnet. Sie ist deshalb nicht verpflichtet, an den Kläger eine höhere als die gewährte Betriebsrente zu zahlen. I. Die Revision des Klägers ist nicht deshalb begründet, weil die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgeri chtliche Urteil mangels Übersteigens des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 600,00 Euro nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG unstatthaft und damit unzulässig war. Die unzulässige Ber u- fung der Beklagten war in eine zulässige Anschlussberufung iSd. § 524 ZPO umzudeuten. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war unstatthaft und damit unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger von den insgesamt eingeklagten 1.071,08 Euro lediglich 365,56 Euro zu gesprochen. Im Übrigen, dh. iHv. 7 05,52 Euro , hat es die Klage abgewiesen. Da das Arbeitsgericht die Berufung im Te nor seines Urteils nicht zugelassen hat (vgl. § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG) und es sich weder um eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG noch um eine Versäu mnisentscheidung nach § 64 Abs. 2 9 10 11 12 13 - 8 - 3 AZR 952/11 - 9 - Buchst. d ArbGG handelte, wäre die Berufung der Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG nur statthaft gewesen , wenn der Wert des Beschwe r- degegenstandes für die Beklagte 600,00 Euro überstieg en hätte . Dies war nicht der Fall, da die Beklagte lediglich iHv. 365,56 Euro unterlegen war. Die Berufung der Beklagten war auch nicht deshalb statthaft, weil das Arbeitsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, die Stattha f- emäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG bleibe unber ührt. Hierbei handelt es sich - wenn auch die falsche Partei betre f- fend - lediglich um einen Hinweis auf die für die Statthaftigkeit einer Berufung der Parteien allein in Betracht kommende Bestimmung des § 64 Ab s. 2 Buchst. b ArbGG. 2. Die unzulässige Berufung war jedoch in eine zulässige Anschlussber u- fung iSd. § 524 ZPO umzudeuten . a) Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Pr o- zesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwü r- diges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZN 326/07 - Rn. 19; 12. Dezembe r 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 16; vgl. auch BGH 13. Oktober 2011 - VII ZB 27/11 - Rn. 4 und 5; 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08 - Rn. 11; zur Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision vgl. BGH 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10 - Rn. 9 und 5. Mai 2011 - III ZR 91/10 - Rn. 24) . b) So liegt der Fall hier. aa ) Die Umdeut ung entspricht dem Willen der Beklagten. Diese hat auf e i- nen entsprechenden Hinweis des Senats mitgeteilt, ihre Berufung möge als A n- schlussberufung betrachtet werden. E in schutzwürdiges Interesse des Klägers, das ausnahmsweise der Umdeutung entgegenstehen könnte, ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich . 14 15 16 17 18 - 9 - 3 AZR 952/11 - 10 - bb ) Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO sind gewahrt. Die A n- schlussberuf ung wurde vor Ablauf der Frist der Beklagten zur Berufungserwid e- rung nach § 524 Abs. 2 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegrün dung des Klägers gemäß § 524 Abs. 3 ZPO begründet. Die Berufungsbegründung des Kläge rs wurde der Beklagten am 28. März 2011 zugestellt. Die als Begründung der Anschlussberufung zu wertende Berufungsbegründung der Beklagten war bereits am 8. März 2011 und damit fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen. II. Die Revision des Kläge rs ist unbegründet und die Revision der Bekla g- ten erweist sich als begründet, da die Kla ge - soweit sie in die Revisionsinstanz ge langt ist - unbegründet ist . Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläge r eine über die gewährte Alter srente iHv. 2.186, 36 Euro brutto monatlich hinau s- gehen de Alter srent e zu zahlen. Sie hat die Alter srente des Klägers viel mehr zutreffend berechnet. Die Beklagte war berechtigt, die fiktive Vollrente des Kl ä- gers nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entspreche nd § 2 Abs. 1 BetrAVG wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich en t- sprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen. Der Kläger kan e- b ung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2003 weder aufgrund einer ergänzenden Auslegung von Ziff. 6 und Ziff. 7 der PO 88 noch wegen einer Störung der Geschäftsgrundl age (§ 313 Abs. 1 BGB) eine höhere monatliche Betriebsrente verlangen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklag te b e- rechtigt war , die fiktive Vollrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprech end § 2 Abs. 1 BetrAVG wegen dessen vo r- zeitigen Ausscheidens zeitratierlich zu kürzen. Sie durfte die Quotierung alle r- dings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers zu r möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vornehmen und 19 20 21 - 10 - 3 AZR 952/11 - 11 - war nicht darauf beschränkt, lediglich eine mögliche Dienstzeit bis zur Volle n- dung des 60. Lebensjahres zugrunde zu legen. a) Der am 15. April 1950 geborene Kläger is t mit Ablauf des 30. November 2009 im Alter von 59 Jahren und damit vor dem in Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der PO 88 bestimmten Versorgungsfall, dh. vorzeitig , aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsv orgängerin der Beklagten ausgeschieden. Er nimmt seine Betriebsrente seit dem 1. Mai 2010 als vorzeitige Altersrente nach Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der PO 88, mithin vorgezogen , in Anspruch. b) Di e PO 88 enthält keine Bestimmungen für die Berechnung der vorg e- zogen in Anspruch genomm enen Altersrente eines vorzeitig, dh. vor Eintritt des Versorgungsfalls , aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Zwar regelt Ziff. 7 Abs. 1 der PO normale Altersrente alle Mitarbe i- ter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Vorzeitige Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Volle n- dung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Zud em bestimmt Ziff. 7 Abs. 2 der PO 88, dass sowohl die normale Altersrente als auch die vorzeitige Altersrente für jedes Jahr der pensionsfähigen Dienstzeit 0,8 % des gesamten pensionsfähigen Einkommens zuzüglich 1,4 % desjenigen Teils des pensionsfähigen E inkommens betragen, der die pensionsfähige B e- messungsgrenze übersteigt. Diesen Bestimmungen kann jedoch nicht entno m- men werden, dass sich die vorzeitige Altersrente auch dann nach dieser B e- rechnungsregel berechnet, wenn der Arbeitnehm er vorzeitig, dh. vor Eintritt e i- n es in Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der PO 88 bestimmten Versorgungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres oder Vollendung des 60. Lebensjahres) aus dem Arbeit s- verhältnis ausscheidet. Ziff. 7 Abs. 2 der PO 88 schließt unmittelbar an Ziff. 7 Abs. 1 der PO 88 an und enthält damit eine Berechnungsregel nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer erst mit Eintritt eines Versorgungsfalls iSd. Ziff. 7 Abs. 1 der PO 88 aus dem Arbeitsverhältnis aus scheidet. Aus Ziff. 7 Abs. 3 der PO 88, wonach eine Kürzung der vor zeitigen Altersrente wegen der durch den früheren Rentenbeginn zu erwartenden höheren Kosten nicht stattfindet, folgt nichts a n- 22 23 - 11 - 3 AZR 952/11 - 12 - deres. Ziff. 7 Abs. n- an die vorzei tige Altersrente nach Ziff. 7 A bs. 1 Satz 2 der PO 88 an und regelt keinen Verzicht auf eine Kürzungsmöglichkeit wegen der beim vo r- zeitigen Ausschei den fehlenden Betriebszugehörigkeit. c) Da die PO 88 die Höhe der Altersrente bei vorgezogener Inanspruc h- nahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht selbst regelt, richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des B e- triebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe) . Danach ergibt sich in der Regel eine Berecht i- gung zur Kürzung der Betriebsr ente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung vorgesehenen fe s- ten Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gege n- leistung dadurch, dass der Arbeitnehmer die Betrie bsrente mit höherer Wah r- scheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34) . Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rec h- nung getragen, dass entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quoti e- rung vorgenommen wird, indem die fiktive Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu de r möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren fe s- ten Altersgrenze gekürzt wird. Die zweite Störung des Äquivalenzverhä ltnisses kan n entsprechend den Wertungen der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dab ei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Sen at als Auffangregelung einen sog. untechnischen 24 25 26 - 12 - 3 AZR 952/11 - 13 - versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung. Dabei ist die Zeit vom Beginn der Betriebszug e- hörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhäl t- nis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze (vgl. BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 35) . d) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte berechtigt, die fiktive Vollrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsre n- tenrechts entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG wegen des vorzeitigen Aussche i- dens des Klägers zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers zur m öglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts wa r die Beklagte bei der Quotierung der fiktiven Vol l- rente des Klägers nicht darauf beschränkt, lediglich eine möglich e Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugrunde zu legen. Ziff. 7 Abs. 1 der PO 88 sieht als feste Altersgrenze nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 65. Lebensjahr vor. aa ) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der zum Zeitpunkt des Aussche i- dens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der B e- klagten am 30. November 2009 geltenden Fassung haben bei Eintritt des Ve r- sorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod ein vorher ausgeschiedener Arbei tnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b for t- besteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Begin n der B e- triebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelalter s- grenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersg renze vorgesehen ist. 27 28 - 13 - 3 AZR 952/11 - 14 - bb ) Es kann dahinstehen , ob die PO 88, die vor dem Inkrafttreten des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 - im Fo l- genden: RV - Altersgrenzenanpassu n gsgesetz) entstanden ist und für die norm a- le Altersrente an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft, dahin auszul e- gen ist, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung nach den §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird (vgl. hierzu BAG 15. Mai 2012 - 3 AZ R 11/10 - Rn. 47, BAGE 141, 259) . Jede n- falls sieht die PO 88 keine n früheren Zeitpunkt als die Vollendung des 65. Lebensjahres als feste Altersgrenze vor. Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruc h- nahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem B e- rufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 27, BAGE 128, 1) . Eine andere Altersgrenze iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Versorgung s- zusage vorsieht, dass der begünstigte Arbeitnehmer grundsätzlich zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung der Regelaltersgrenze bzw. des 6 5. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - Rn. 18) . Eine solche Festl e- gung nimmt die PO 88 nicht vor, insbesondere bestimmt sie nicht die Volle n- dung des 60. Lebensjahres als n iedrigere feste Altersgrenze. (1 ) Die PO 88 unterscheidet in Ziff. 7 Abs. l- tersrente nach Satz 1, die an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft , Lebens - jahres in Anspruch genommen werden ka verdeut lichen, dass der Bezug der normalen Altersrente der Regelfall ist, während der Bezug der vorzeitigen Altersrente die Ausnahme darstellt. Zudem kan n eine Versorgungsordnung, die - wie die PO 88 - nicht hinsichtlich unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen differenziert, sondern für alle Arbeitnehmer eine einheitliche Regelung trifft, nicht unterschiedliche feste Altersgrenzen ent halten . Für einen Arbeit nehmer kann es nicht mehrere feste Altersgrenzen geben. Nach der PO 88 ist demnach die Vollendung des 29 30 - 14 - 3 AZR 952/11 - 15 - 65. Lebensjahres der Zeitpunkt, zu dem im Regelfall mit einer Inanspruchna h- me der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. (2) Aus Ziff. 7 Abs. 3 der PO 88 , wonach eine Kürzung der vorzeitigen A l- tersrente wegen der durch den früheren Rentenbeginn zu erwartenden höheren Kosten nicht stattfindet , ergibt sich nichts Gegenteiliges . Mit dieser Bestimmu ng verzichtet die PO 88 ledig lich auf eine Kürzungsmöglichkeit wegen des bei vo r- gezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente wahrscheinlicheren, früheren und da mit längeren Rentenbezugs . Dies ändert nichts daran, dass die feste Altersgrenze nach der PO 88 z umindest die Vollendung des 65. Lebens - jahres ist. 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Altersrente des Klägers unter Zugrun delegung der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 30. November 2009 geltenden Beitragsbemessungsg renze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen war. Der Kläger kan n nicht ve r- langen, dass seine Betriebsrente so berechnet wird, als wäre die außerplanm ä- ßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung zum 1. Jan uar 2003 unterblieben. a) Ein dahingehender Anspruch folgt nicht aus eine r ergänzende n Ausl e- gung von Ziff. 6 und 7 der PO 88 . Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der PO 88 um eine Gesamtzusage oder um eine Betriebsvereinbarung handelt; ebenso kann offenbleiben, ob die PO e- bung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der PO 88 sch eidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht fes t- stellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien oder die Betriebspartner sich entschieden hätten, wenn s- bemessungsgrenze vorhergesehen hätten. 31 32 33 - 15 - 3 AZR 952/11 - 16 - a a ) Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342 ; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsor d- nungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbem essungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (Verso r- gungsordnungen mit sog. gespaltener Rentenformel) , seien d r- ung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Reg elung s- plan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Re nte infolge höherer Beitragszahlungen e r- höht hat. b b ) Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteil en vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 AZR 475/11 - und - 3 AZR 23 /11 - ) zu Versorgungsregelu n- gen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufg egeben mit der Begrün dung , es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schli e- ßung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. die Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie e- hen hätten. Dies gilt auch für entsprechende Versorgungsregelungen in B e- triebsvereinbarungen. Auch Betriebsvereinbarungen sind ei ner ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrang i- gem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder 34 35 - 16 - 3 AZR 952/11 - 17 - wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betrie bspartn er getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hä t- ten (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c dd der Gründe , BAGE 104, 353 ; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 31 ). cc ) Vorliegend kommt nicht nur eine Ergänzung der PO 88 dahin in B e- n- § 275c SGB VI s- sungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente ausz u- gehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den Ziff. 6 und 7 der PO 88 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulä s- sige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung eine r etwaigen nac h Ziff. 6 und 7 der PO 88 ist es, den im Einko m- mensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Ve r- sorgungsbedarf über d ie hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ( BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23 , BAGE 130, 214 ). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die Parteien bzw. die Betriebspartner im Hinblick darauf, das i- tragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hät ten. Ebenso käme eine Lückenschli e- ßung dergestalt in Betracht , dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezem - ber 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Alter s- - Entschei - du (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg . 1990, I - 1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79 ) unterschie d- lich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642 ) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Be i- . Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der g e- 36 - 17 - 3 AZR 952/11 - 18 - setzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbeme s- sungsgrenze zugrunde zu lege n, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Be i- tragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1 . Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642 ) . b) Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der G e- schäftsgrundlage ( § 313 BGB ) nicht verlangen, dass seine Betriebsrente so berechnet wird, als w Anhebung der Beitragsbeme s- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt . Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertrag s- schluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung v o- rausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil u nter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb e- sondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet w erden kann. aa) Sollte es sich bei der PO 88 um eine Betriebsvereinbarung han deln, könnte nicht der Kläger, sondern allenfalls der Betriebsrat als Partei der B e- triebsvereinbarung eine Anpassung der PO 88 von der Beklagten verlangen (vgl. zur Sprecherausschussvereinbarung BAG 23. April 2013 - 3 AZR 512/11 - Rn. 38). bb ) Sollte es sich bei der PO 88 um eine Gesamtzusage handeln, käme zwar grundsätzlich ein Anpassungsanspruch in Betracht; e ine Vertragsanpa s- sung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrund lage würde auch nicht von vornherein daran scheitern , dass die Versorgungsvereinbarung der s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft 37 38 39 - 18 - 3 AZR 952/11 - 19 - geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über d ie Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 19) Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte Versorgungseinbuße des Klägers von ca. 7,7 % ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. (1 ) N icht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss b e- stehenden oder gemeinsam erwarteten Ve rhältnisse rechtfertigt eine Ve r- tragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der b e- troffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb e- sondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Fest halten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur ang e- nommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ( BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 2 1 ; BGH 1. Fe bruar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mw N ) . (2 ) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. der Beitragsbemessungsgr enze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt e für den Kläger, dessen Alter s- rente bei Eintritt des in Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der PO 88 vorgesehen en Verso r- gungsfalls 2.186,36 Euro betrug, zu einer Versorgungseinbuße von ca. 7,7 %. ungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI wäre die vorgezogene Altersrente des Klägers unstreitig 182,78 Euro höher gewesen und hätte sich demnach auf 2.369,14 Euro belaufen. Diese Versorgungseinbuße ist für den Kläger nicht un tragbar. 40 41 42 - 19 - 3 AZR 952/11 Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Verso r- gungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 30. März 1973 ( - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146 ) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung h atte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlu n- gen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der seit Rentenbeginn eingetr e- tene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumu tbarkeit bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG (11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 ; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140 ) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu best immen sein könnte. Danach ist ein Widerruf s- vorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseiti g- keitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdie nstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitg e- bers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % b e- tragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB . Jedenfalls ist eine Versorgung s- einbuße von ca. 7,7 % auch vor dem Hintergrund, dass die Altersrente nach der PO 88 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinb arung nicht mehr zugem u- tet werden könnte. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Wischnath Brunke 43 44
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