Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Dritter Senat - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 22. April 2015 - 13 Ca 9966/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 18. März 2016 - 9 Sa 728/15 - Entscheidungsstichwort e : Beitragsbezogene Leistungszusage - Anwartschaft Leits atz : Das von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG geforderte Einvernehmen über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG auf vor dem 1. Januar 200 1 erteilte Versorgungszusagen liegt auch vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer - zum Zeitpunkt des Abschlu s- ses der Vereinbarung bereits bestehen den - Versorgungsordnung richten, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG anordnet. ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 359/16 9 Sa 728/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revision skläger , pp. Beklagte r , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgerich t Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 18. März 2016 - 9 Sa 728/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzl i- chen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, das Versorgungskapital des Klägers nach Eintritt des Sicherungsfalls zu verzinsen. Der im Mai 1967 geborene Kläger war seit dem 12. Dezember 1994 bei der S AG als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Diese hatte dem Kl ä ger zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung zugesagt. Die S AG schloss mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 16. Oktober 2003 die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Modernisierung und Neuordnung der b e- trieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter im ÜT - Kreis (im Folgenden GBV BSAV). Dies e trat zum 1. Oktober 2003 in Kraft und enthält ua. folgende Regelungen: 1 Einführung Unternehmen und Gesamtbetriebsrat vereinbaren hiermit betriebliche Altersversorgung aus Verso r- gungskonten auf der Grundlage von Beiträgen gemäß der jeweilig en Dotierungsentscheidung des Unternehmens für das jeweils laufende Geschäft s- jahr. 2.2 Mitarbeiter im ÜT - Kreis 2.2.1 Diese Betriebsvereinbarung gilt für Mitarbeiter im ÜT - Kreis, die nach dem 30.04.2003 in ein Arbeit s- verhältnis zum Unternehmen eint reten. Sie gilt 1 2 3 - 3 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 4 - ferner für Mitarbeiter, die vor dem 01.05.2003 b e- reits in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben und auf Grund einer gesonde r- ten Betriebsvereinbarung zum Übergang in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSO R- GUNG (BSAV) in dies e Betriebsvereinbarung ei n- bezogen werden. 3 Beiträge 3.1 Entscheidung zur Beitragsgewährung Das Unternehmen entscheidet, gemäß seiner Dotierungsfreiheit in der betrieblichen Altersve r- sorgung jährlich, für das folgende Geschäftsjahr neu über die Definition des Beitragsbandes ÜT - e- o- tierungsrahmen erhöht wird. 3.2 Beitragsbereitstellung 3.2.1 Das Unternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr mit Beitragsgewäh rung (3.1) für den Mitarbeiter, der in einem mit unbestimmter Dauer begründ e- ten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht, einen Beitrag bereit, letztmals für das Geschäft s- jahr, in dem der Mitarbeiter sein 60. Lebensjahr vollendet. Die Bereitstellung erfolgt jeweils im auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Januar mit Wertstellung am 1. Januar, im Jahr des Ve r- sorgungsfalles (4.6) am Tag des Eintritts des Ve r- sorgungsfalles. 3.3 Beitragshöhe 3.3.1 Der Beitrag wird innerhalb des vom Unternehmen (gem äß 3.1) definierten Beitragsbandes ÜT - Kreis r- beiters jährlich individuell festgelegt und schriftlich 3.4 Unverfallbarkeit 3.4.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Ve r- sorgungsfa lls und sind die gesetzlichen Unverfal l- barkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die betrie b- liche Versorgungsanwartschaft erhalten. Die H ö- - 4 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 5 - he des Anspruchs bei Eintritt des Versorgung s- falls (4.6.2 bis 4.6.4) richtet sich nach den geset z- lichen Bestimmungen, 4. 2 bis 4.4 finden weiterhin Anwendung. 4.1 Versorgungskonto 4.1.1 Das Unternehmen richtet für den Mitarbeiter mit Bereitstellung des ersten Beitrags ein persönl i- ches Versorgungskonto ein. Der Mitarbeiter erhält jährlich eine Mitteilung über die Ent wicklung und den aktuellen Stand seines Versorgungskontos. 4.2 Garantierte jährliche Zinsgutschrift 4.2.1 Auf dem Versorgungskonto des Mitarbeiters wird bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich jeweils am 1. Januar sowie letztmals (zeit - )an teilig bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Zinsgu t- schrift erteilt (Garantiezins). 4.2.2 Das Unternehmen verzinst den am vorangega n- genen 1. Januar erreichten Stand des Verso r- gungskontos jährlich mit 2,75% 4 p.a. bis zum Ei n- tritt des Versorgungsfalles. S ollte der Rechnung s- zins der Lebensversicherungswirtschaft 5 gege n- über dem ab 1.1.2004 geltenden Stand verändert werden, gilt der jeweils maßgebliche Rechnung s- zins der Lebensversicherungswirtschaft. Diese Änderung gilt ab dem Änderungsdatum für den Gesamtsta nd des Versorgungskontos und bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, sofern es nicht zu einer weiteren Anpassung des Rechnungszi n- ses der Lebensversicherungswirtschaft kommt. 4.3 Überschussgutschrift 4.3.1 Auf dem Versorgungskonto des Mitarbeiters wird b ei Eintritt des Versorgungsfalls einmalig eine Überschussgutschrift erteilt. 4.5 Versorgungsguthaben Das Versorgungsguthaben ist der bei Eintritt des Versorgungsfalls (4.6) aus Beiträgen, Zins - und etwaigen Überschussgutschriften erreichte Stand des Versorgungskontos bei Invalidität und Tod ergänzt um den Anhebungsbetrag gem. 4.4. - 5 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 6 - 4.6 Versorgung fall 4.6.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens nach Ma ßgabe der Auszahlungsrichtlinie als Alterskapital , wenn das Arbeitsverhäl t- nis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) e n- det, oder als Invalidenkapital 4.9 Versorgungsträger 4.9.1 Das Unternehmen erbringt die nach 4.6.2 bis 4.6.4 zuges agte betriebliche Altersversorgung als Versorgungsträger unmittelbar mit Rechtsa n- 4 Entspricht dem in der deutschen Deckungsrückstellungsverordnung (2004) festgelegten Höchstrechnungszins für die Zinsgarantien der V ersicherungswirtschaft für Neuverträge; dieser beträgt zum 01.01.2004 voraussichtlich 2,75%. 5 Siehe Fußnote 4 Ebenfalls am 16. Oktober 2003 vereinbarten die S AG und der G e- samtbetriebsrat die G e samtbe triebsv ereinbarung zum Übergang in die Beitrag sorientierte S Altersversorgung ( BSAV ) für Mitarbeiter im ÜT - Kreis (im Folgenden GBV Überführung). Die se trat - soweit vorliegend von Bedeutung - zum 1. Oktober 2004 in Kraft und bestimmt auszugsweise: 1 Einführung Unternehmen und Gesamtbetri ebsrat vereinbaren für Mitarbeiter im ÜT - Kreis die betriebliche Alter s- versorgung nach der Gesamtbetriebsvereinbaru ng zur Modernisierung und Neu ordnung der betriebl i- chen Altersversorgung vom 16.10.2003 (GBV BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSO R- GUNG (BSAV) ÜT - K REIS ) zusammen mit einer besitzstandswahrenden Integration der nach der Altregelung bislang bestehenden Versorgungsa n- 4 - 6 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 7 - wartschaften, für die im Einzelnen die folgenden Regelungen maßgebend sind. 2 Geltungsbereich Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt fü r Mita r- beiter im ÜT - Kreis, deren Arbeitsverhältnis zum Unternehmen am 01.10.2004 (Überführungsstic h- tag) besteht und die als Mitarbeiter im ÜT - Kreis in den Vertragsgruppen AT und FK nach den Richtl i- nien für die Individuelle Pensionszusage vom Fe b- ruar 1997 A nwartschaften auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung erworben haben (im Folgenden: IP - Zusage , Altregelung). 3 Überführungsbestimmungen für Versorgung s- anwärter mit IP - Zusage 3.1 Grundsatz 3.1.1 Für die zum Überführungsstichtag bestehende Re ntenzusage aus der Altregelung (integrierter Besitzstand) wird ein im Alter 60 erreichbares Umstellungskapital ermittelt, das auf den jährl i- chen Mitteilungen über die Entwicklung und den aktuellen Stand des Versorgungskontos (nach Ziffer 4.1.1 GBV BEITRAGS ORIENTIERTE S A L- TERSVERSORGUNG (BSAV) ÜT - K REIS ) nac h- 3.1.3 Neben dem durch die Ratenzahlungsoption ve r- besserten integrierten Besitzstand kann der Mita r- beiter Beiträge nach der GBV BEITRAGSORIE N- TIERTE S ALTERSVERSORGUNG (B SAV) ÜT - KREIS erhalten, ... 5 Abweichungen von der GBV BEITRAGSOR I- ENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG (BSAV) ÜT - KREIS Für die aus der Altregelung integrierten Besit z- stände (3 und 4) gilt folgendes: 5.1 Unverfallbarkeit Endet das Arbeitsverhältnis vo r Eintritt des Ve r- sorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfal l- barkeitsvoraussetzungen erfüllt, werden die aus der Altregelung integrierten Besitzstände (3 und 4) gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig aufrech t- erhalten. ... - 7 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 8 - 8 Überführungsumfang Mit der besitzstandswahrenden Integration in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSO R- GUNG (BSAV) ÜT - KREIS sind alle Anwartscha f- ten und Ansprüche aus der Altregelung für Ve r- sorgungsfälle überführt, die nach Inkrafttreten di e- ser Gesamtbetriebsvereinbarung ei ntreten. Auf der Grundlage eines an den Kläger übersandten Schreibens der S AG vom 4. Januar 2005 schloss der Kläger mit dieser eine Vereinb a rung über Vertragsgruppe Führungskreis ab dem 1 . Januar 2005 . In dieser heißt es ua . : Ihre betriebliche Altersversorgung richtet sich nach den jeweils gültigen Gesamtbetriebsvereinbarungen. Hinweise hierzu können Sie beigefügten Bedingungen der Be i- tragsorientierten S Altersversorgung für Mitarbeite r der Vertragsgruppen AT u In den beigefügten Bedingungen d er Beitragsorientierten S Altersversorgung für Mitarbeiter der Vertragsgruppen AT und FK heißt es ua.: Unverfallbarkeit Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgung s- falles und s ind die jeweils gültigen gesetzlichen Unverfal l- barkeitsvoraussetzungen erfüllt, so bleiben die bis dahin Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging aufgrund eines Betriebsübe r- gangs zum 1. Oktober 2005 auf di e B GmbH & Co . OHG (im Folgenden Inso l- venzschuldnerin) über und endete mit Ablauf des 30. November 2006 . Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 1. Januar 2007 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Bekl agte erteilte dem Kläger un ter dem Datum des 1. April 2011 einen Anwartschaftsausweis. Danach steh t dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung eines Kapitalbetrags bei Vollendung des 5 6 7 8 - 8 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 9 - 65. Lebensjahres iHv. 13.178,00 Euro zu. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine weitere Verzinsung dieses Betrags nach dem Eintritt des Sicherung s- falls nicht mehr erfolge. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse sein Verso r- gungskapital bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls iHv. 2,75 vH pr o Jahr ve r- zinsen. Aufgrund des Festschreibe e ffektes richte sich die Verzinsung nach dem bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Höchstzinssatz in § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrüc k- stellungen (Deckungs rückstellungsverordnung - DeckRV) idF vom 5. November 2003 . Jedenfalls habe der Beklagte bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls das Versorgungskapital in Höhe des jeweils für die Versicherungswirtschaft ma ß- geblichen Garantiezinses zu verzinsen. Der Kläge r hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte ihm gegenüber verpflic h- tet ist, eine Verzinsung s eines Besitzstandskapitalbetrag s aus der betrieblichen Altersversorgung der B GmbH & Co . OHG iHv . 2,75 vH p.a., hilfsweise in Höhe des jewe il i gen Garantiezinssatzes, seit dem Sicherungsfall zu g e währen . Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht ve r- pflichtet, das Versorgungskapital des Klägers iHv. 1 3 .178, 00 Euro nach dem S icherungsfall am 1. Januar 2007 zu verzinsen. Die zulässige Klage ist unb e- gründet. 9 10 11 12 13 - 9 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 10 - I. Die Klage ist zulässig, die Klageanträge bedürfen jedoch der Ausl e- gung. 1. Der Kläger möchte - wie sein Vorbringen zeigt - mit seinen Anträgen den Umfang der Eintritts pflicht des Beklagten klären lassen. Er ist der Auffa s- sung, der geset zliche Insolvenzschutz erstrecke sich auch auf eine Verzinsung des am 1. Januar 2007 auf seinem Versorgungskonto vorhandene n Verso r- gungskapital s - einschließlich der nach Ansicht des Kläg ers hierauf jeweils zu gewährende n Zinsen - und zwar ab dem Zeitpunkt des Sicherungsfalls bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls iHv. jährlich 2,75 vH, hilfsweise in Höhe des j e- weiligen Garantiezins satzes iSd. Nr. 4.2 GBV BSAV und damit in Höhe des in § 2 Abs. 1 der jeweils geltenden Deckungsrückstellungsverordnung f estgele g- ten Höchstzinssatz es. 2. Mit diesem Inha lt sind die Klageanträge nach § 256 Abs. 1 ZPO zulä s- sig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt e rstrecken. Sie kann sich vielmehr auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen (vgl. etwa BAG 24. Januar 2017 - 3 AZR 372/15 - Rn. 24 mwN) und damit - wie v orliegend - auch auf den Umfang des vom Beklagten zu gewährenden Insolvenzschutzes beschränken . Da hierüber zwischen den Pa r- teien Streit besteht, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . Unerheblich ist, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 52 6/14 - Rn. 19) . I I . Die Klage ist sowohl mit dem Haupt - als auch dem Hilfsantrag unb e- gründet . Zwar muss der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG für die Verso r- gungsanwartschaft des Klägers auf Leistungen nach der GBV BSAV eintreten. Denn der im Mai 1967 geborene Kl äger hatte bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuld n erin am 3 0 . November 2006 eine nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs . 1 BetrAVG gese tzlich unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen nach der GBV BSAV und damit auf der Grundlage einer unmittelbaren Versorgungszusage ( Nr. 4.9.1 GBV BSAV ) erworben . Die Eintrittspflicht des Beklagten erfasst jedoch keine Verzinsung des sich auf dem Versorgungskonto des Klägers befindliche n Versorgungskapital s nach dem 14 15 16 17 - 10 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 11 - Sicherungsfall. Dies f olgt aus § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG) . 1. Der Umfang des dem Kläger als Versorgungsanwärter zustehenden Insolvenzschutzes richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Gesetz ge ber hat diese Regelung und den dort in Bezug genommen en § 2 BetrAVG sowie die für diese Vorschrift geltende Übergangsregelung in § 30g Betr A VG durch Art. 1 Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der E U - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2 015 (BGBl. I S. 2553) teilweise neu gefasst , o h- ne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten (vgl. BT - Drs. 18/6283 S. 13) . Gemäß Art. 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Neufassung insoweit am 1. Janua r 2018 und damit wäh rend des laufenden Revisionsverfahrens in Kraft getreten. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Umfang der Eintrittspflicht des Beklagten damit jedenfalls auch dann nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 BetrAVG in der seit dem 1 . Januar 2018 geltenden Fassung, wenn - wie vorliegend - zwar der Sicherungsfall, nicht jedoch der Ve r- sorgungsfall schon vor Inkrafttreten der Neufassung eingetreten ist. Die Ne u- fassung ist auch vom Revisionsgericht bei seiner Entscheidung zu berüc k sicht i- gen ( vgl. BAG 13. Januar 1987 - 1 AZR 267/85 - zu III 2 der Gründe, BAGE 54, 67) . 2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG richtet sich die Höhe des Anspruchs, den der Versorgungsanwärter bei Eintritt eines Versorgungsfalls gegen den B e- klagten als Träger der gesetzlichen Insolvenz sicherung hat, nach der Höhe der Leistungen nach § 2 Abs . 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, es sei denn § 2 Abs. 5 BetrAVG - der wortwörtlich dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden § 2 Abs. 5a BetrAVG (im Fol genden aF) entspricht - ist anwendbar. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft des Klägers be rechnet si ch nach § 2 Abs. 5 BetrAVG. a) Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG tritt bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung an die Stelle der Ansprüche nach Abs . 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Aussche i- den des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis d a- 18 19 20 - 11 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 12 - hin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unve r- fallbare Anwartschaft au s Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Lei s- tungszusage. b) Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Ra h- men einer beitragsorientierten Leistungszusage erworben. aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt eine beitragsorien ti erte Leistung s- zusage vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umz u- wandeln . bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die GBV BSAV sieht vor, dass die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Beiträge in eine Anwartschaft ua. auf Alters - und Invaliditäts versorgung um gewandelt werden. Nach Nr. 4.6 GBV BSAV hat der Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls Anspruch auf Au s- zahlung des sich auf seinem Ver sorgungskonto angesammelten Versorgung s- guthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie. Dieses besteht ua. aus de n auf dem Versorgungskonto gutgeschriebenen Beiträgen und Zins e n . Z um Zeitpunkt der Umwandlung steht auch unmittelbar fest , welche Anwartschaf t auf künftige Leistungen der Kläger durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt (vgl. hierzu BAG 30. August 2016 - 3 AZR 361/15 - Rn. 34 ff., BAGE 156, 184) . Die Regelungen der GBV BSAV legen die Höhe der Anwartschaft, die die Arbei t- nehmer jährlich erwerben können , verbindlich fest. Unschädlich ist, dass dem Kläger in der GBV BSAV nicht die Gewährung monatlicher Renten zugesagt wurde. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines der in § 1 Abs. 1 Betr AVG genannten Risiken die Zahlung einer einmaligen Kapitalzuwendung verspricht (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 1 3 mwN, BAGE 145, 314) . Daher kann auch bei e i- ner beitragsorientierte n Leistungszusage die versprochene Leistung in einer Kapit alzuwendung bestehen. cc) Entgegen der Ansicht des Klägers hat seine frühere Arbeitgeberin ihm dagegen keine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt. Daher richtet sich der 21 22 23 24 - 12 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 13 - Umfang seiner insolvenzgeschützten Anwartschaft auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 iVm. § 2 Abs. 6 BetrAVG. Eine Beitragsz usage mit Mindestlei s- tung kann nach § 1 Abs. 2 BetrAVG nur in den Durchführungswegen Pension s- fonds, Pensionskasse und Direktversicherung und damit in den versicherung s- förmigen Durchführungswegen erteilt we rden. Dem Kläger waren die in der GBV BSAV festgelegten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung jedoch nach Nr. 4.9.1 GBV BSAV im Durchführungsweg Direktzusage versprochen worden. c) Die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG ist auch im Streitfall anwend bar (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG) . aa) Die mit § 2 Abs. 5 BetrAVG wortlautidentische Vorgängerregelung des § 2 Abs. 5a BetrAVG aF wurde durch Art. 9 Nr. 7 Buchst . d des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines ka pita l- gedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl . I S. 1310) erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in das Betriebsrentengesetz eingefügt. Damit trug der Gesetz g eber dem Umstand Rechnung, dass bei beitragsorien tierten Leistungszusagen die Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Problemen führen kann, weil die vom Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgebrachten Beiträge möglicherweise nicht zur Deckung des nach der ratierlichen Methode errechneten Tei la n- spruchs führen (vgl. Rolfs in Blomeyer/ Rolfs /Otto BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 456 und Rn. 469; ErfK /Steinmeyer 1 8 . Aufl. § 2 Betr A VG Rn. 3 5) . Da die Berec h- nung der unverfallbaren Anwartschaft nach den Vorgaben des § 2 Abs. 5 BetrAVG für den Arbeitnehmer u ngünstiger sein kann , hat der Gesetzgeber in § 30g Abs. 1 BetrAVG aF - seit dem 1. Januar 2018 § 30g Abs. 2 BetrAVG - eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Nach § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gilt § 2 Abs. 5 BetrAVG grundsätzlich nur für Anwartschaften, die au f Zusagen b e- ruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Damit soll siche r- gestellt werden , dass r- (vgl. BT - Drs. 14 /4595) . Hiervon abweichend eröffnet § 30g Abs. 2 Satz 2 25 26 - 13 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 14 - BetrAVG die Möglichkeit, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auch auf Anwartschaften angewendet wird , die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind. Voraussetzung hierfü r ist ein entspreche n- bb) Ob das von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG Einvernehmen auch in dem Abschluss einer nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar un d zwingend geltende n Betriebsvereinbarung li e- gen kann , ist zweifelhaft (ablehnend wohl ErfK/Steinmeyer 17. Aufl. § 30g BetrAVG Rn. 1) . Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür , dass die erforderliche Einigung über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG nur au f individualrechtl i- che r Ebene , nicht aber kollektivrechtlich durch eine normativ gel tende Betrieb s- v ereinbarun g herbeigeführt werden kann . Allerdings enthält das Betriebsre n- tengesetz auch Bestimmungen , die nach ihrer sprachlichen Fassung lediglich auf ein i ndividualrechtlich vom Arbeitgeber erteiltes Versorgungsversprechen abstellen , t rotz ihrer Begrifflichkeit aber ohne Zweifel auch kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarung en begründete Versorgungsverpflichtungen er fa s- sen . Dies betrifft nicht nur die fü r den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und da mit die Geltung des Betriebsrent enges etzes zentrale Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, sondern auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG sowie in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . And e- rerseits hat der Gesetzgeber durch das Altersvermögensgesetz nicht nur § 2 Abs. 5a und § 30g Abs. 1 BetrAVG aF, sondern auch die Bestimmung in § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in das Betriebsrente n- gesetz eingefü hrt ( vgl. Art. 9 Nr. 4, Nr. 7 Buchst. d und Nr. 24 AVmG ) . Diese sieht ausdrücklich vor , dass die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltu m- zu regeln ist . Nach der Gesetzesbegründung sowohl auf individualrechtlicher E bene zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch in kollektivrechtlichen Vereinbarungen (Betriebsvereinb a- rungen oder Tarifverträge) die Möglichkeit bestehen, einen bestimmten Durc h- führungsweg für die betriebliche Altersversorgung zu wählen (BT - Drs. 14/ 4595 S. 67) . Dies lässt den Schluss darauf zu, dass dem Gesetzgeber bei der Einf ü- gung von § 30g Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aF die Unterscheidung zwischen indiv i- 27 - 14 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 15 - dualrechtlichen Vereinbarungen einerseits und kollektivrechtlichen andererseits durchaus bewusst war. cc) Im Streitfall kann dies dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob die Übergangsvorschrift en in § 30g Abs. 2 BetrAVG - abweichend vom Wortlaut - dahin auszulegen sind , dass es darauf ankommt, wann dem Arbeitnehmer erstmal s eine beitragsorientierte Z erteilt wurde . D ies hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen von § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auch erfüllt wären , wenn der Arbeitnehmer zwar bereits vor dem 1. Januar 2001 über eine Verso r- gungszusage verfügte , diese jedoch erst danach als beitragsor ientierte ausg e- staltet wurde . Denn der Kläger hat mit seiner früheren Arbeitgeberin in der auf Grundlage des Schreibens der S AG vom 4. Januar 2005 geschlossenen Ve r- einbarung das erforderliche Einvernehmen iSd. § 30g Abs. 2 Satz 2 B e trAVG über die Anwendun g von § 2 Abs. 5 BetrAVG erzielt. Weder der Wortlaut von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG noch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordern, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich eine Vereinbarung treffen , wonach sich die gesetzlich unverfallb a- re Anwa rtschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bestimmt . Ausreichend ist vielmehr, wenn sie Einigkeit darüber erzielen , dass sich die dem Arbeitnehmer zugesa g- ten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer - zu diesem Zei t - punkt bereits bestehenden - Verso rgungsordnung bestimmen , die eine Berec h- nung der unverfallbaren Anwartschaft nach Maßgabe von § 2 Abs. 5 BetrAVG vorsieht. Dies ist vorliegend der Fall. (1) Der Kläger hat auf der Grundlage des Schreibens vom 4. Januar 2005 mit der S AG vereinbart, dass s ich seine betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Gesamtbetriebsvereinbarungen richtet . Damit haben die damaligen Vertragspar teien die Bestimmungen der zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden GBV Überführung und der GBV BSAV einzelvertragli ch in Bezug g e- nommen und deren Anwendung vereinbart. Dies zeigen auch die dem Schre i- ben vom 4. Januar 2005 r ten S , auf die au s- drücklich hingewiesen wurde . 28 29 30 - 15 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 16 - Der Umstand, dass die GBV Überführung und die GBV BSAV zum d a- maligen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 Betr VG auch unmittelbar und zwi n- gend bei der S AG galten, steht der Annahme ihrer vertraglichen Inbezugna h me nicht entgegen. Zwar sind Verweisu ngen in Arbeitsverträge n auf im Unterne h- men geltende Betriebsvereinbarungen üblicherweise nur als Hinweis auf die normativ für die Vertragsparteien geltenden Bestimmungen zu verst e hen. Von einem lediglich deklaratori schen Hinweis auf die normative Rechtsla ge kann im Bereich der betrieblichen Altersversorgung jedoch bereits deshalb nicht ausg e- gangen werden, weil nach dem - für den Kläger auch erkennbaren - Willen der S AG die bei ihr geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen zur b e- trieblichen Altersversorgung d ynamisch für den Kläger gelten sollten. Da n ach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Betriebspart eien nicht b e- rechtigt sind , für ausgeschiedene Arbeitnehmer Re gelungen zu treffen (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; offenge lassen etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) , konnte eine Anwendung der Bestimmungen in den jeweils geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen auch in der Zeit nach Eintritt des Klägers in den Ruh estand rechtssicher nur durch ihre konstitutive Inbezugna h- me erreicht werden (vgl. für die Annahme einer vertraglichen Inbezugnahme ebenfalls BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; in diesem Sinne wohl auch BAG 18. Se ptember 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 2 8) . Die auf Basis des Schreibens vom 4. Januar 2005 getroffene Vereinbarung bestand auch nach dem Betriebsübergang auf die Insolvenzschuldnerin nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis fort . (2) Der damit vertraglich in Bezug genommene Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs . 1 GBV BSAV ordnet für die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwar t- schaften die Anwendung von § 2 Abs. 5 a BetrAVG aF an , der § 2 Abs. 5 BetrAVG entspricht . Dies ergibt die Auslegung nach den für Betriebsvereinb a- rungen geltenden Grundsä tzen (vgl. dazu etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) . 31 32 - 16 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 17 - (a) Der Wortlaut von Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs . 1 GBV BSAV ist allerdings unergiebig. Danach bestimmt sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft it könnte nicht nur § 2 Abs. 5 a BetrAVG aF , sondern gleichermaßen auch § 2 Abs. 1 BetrAVG aF - der auch nach dem 1. Januar 2018 unverändert weiter gilt - angesprochen sein. (b) Die Systematik der GBV BSAV sowie ihr Regelungszusammenhang mit der GBV Überf ührung zeigen jedoch, dass die Betriebsparteien damit lediglich auf § 2 Abs. 5 a BetrAVG aF verweisen wollten. (aa) Nach Nr. 2.2.1 Satz 1 gilt die GBV BSAV in ihrem unmittelbaren A n- wendungsbereich nur für Mitarbeiter, die nach dem 30. April 200 3 in ein A r- beitsverhältnis zum Unternehmen eingetreten sind . Auf Mitarbeiter, deren A r- beitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon bestand , findet s ie nach Nr. 2.2.1 Satz 2 GB V BSAV hingegen nur dann Anwendung, wenn diese auf g rund einer gesonderten Betriebsvereinbarung in die GBV BSAV einbezogen we rden . Für die originär von der GBV BSAV erfassten Arbeitnehmer bestimmt e sich die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 30g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF und damit von Gesetzes wegen nach § 2 Abs. 5 a BetrAVG aF . Eine - nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG aF ohnehin nur zugunsten der Arbeit - nehmer zulässi ge - Abweichung hiervon hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Eine solche sieht Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs . 1 GBV BSAV allerdings nicht vor ; vielmehr verweist die Regelun g ausdrücklich auf das Gesetz. (bb) Nr. 5.1 GBV Überführung lässt erkennen, dass Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs . 1 GBV BSAV die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 a BetrAVG aF nicht nur für die originär von der GBV BSAV erfassten Arbeitnehmer , sondern einheitlich für alle unter ihren Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter anordnet. Dur ch die GBV Überführung werden, wie in Nr. 2.2.1 Satz 2 GBV BSAV vorgesehen, die Arbeitne hmer, die - wie der Kläger - bereits am 1. Oktobe r 2004 in einem Arbeitsverhältnis mit der S AG standen und über eine Ve r so r- gungszusage nach den früher geltenden Regelungen verfügten, in die 33 34 35 36 37 - 17 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 18 - GBV BSAV einbezogen (vgl. Nr. 1 und Nr. 2 GBV Überführung) . Damit wollten die Betriebsparteien die bisher von den Arbe itnehmern erworbenen Anwar t- schaften s- system nach der GBV BSAV integrieren. Für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen A r- beitn ehmers in Bezug auf diesen sieht Nr. 5.1 GBV Überführung vor, dass dieser § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig aufrech t- wird . Nach der Überschrift von Nr. 5 GBV Überführung handelt es sich hierbei ausdrücklich um eine BSAV . Dies spricht dafür, m- Nr. 3.4.2 Satz 2 GBV BSAV ausschließlich § 2 Abs. 5 a BetrAVG aF und nicht auch § 2 Abs. 1 BetrAVG in Bezug nehmen wollten. (cc) Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs . 2 GBV B S A V unterstützt dieses Verständnis ebenfalls. Die Regelung ordnet für die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ergänzend die Anwendung von Nr. 4.2 bis 4.4 GBV B S A V an . Danach ist das Versorgungskapital, d as der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits erworben hatte, bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls gemäß Nr. 4.2.2 GBV BSAV zu verzinsen . Darüber hinaus kann auch der vo r- zeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfall s eine Überschussgutschrift nach Nr. 4.3 GBV BSAV erhalten, wenn die dortigen V o- raussetzungen erfüllt sind. Außerdem wird nach Nr. 4.4 GBV BSAV bei Eintritt des Versorgungsfalls Invalidität und Tod ein Anhebungsbetrag gewährt. Diese Regelungen zeigen, da ss das Versorgungs kapital des mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschied e- nen Arbeitnehmers nicht nach der in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Meth o- de - durch Hochrechnung eines fiktiv bei einem Verbleib im Arbeitsv erhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr es erreichbaren Versorgungsguthabens u n- ter Festschreibung der veränderbaren Faktoren und zeitratierlicher Kürzung desselben im Verhältnis der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls möglichen zur tatsächlichen B eschäftigungszeit - berechnet werden sollte. Das vorzeitige Au s- scheiden eines Arbeitnehmers, der eine unverfallbare Anwartschaft erworben 38 39 - 18 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 - 19 - hat, soll sich nur dahin auswirken, dass seinem Versorgungskonto keine weit e- ren Beiträge nach Nr. 3 GBV BSAV mehr gutg eschrieben werden. Im Übrigen soll sein zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichtes Versorgungsgutha ben - wie bei den weiterhin betriebsangehörigen Arbeitnehmern - bis zum Eintritt des Versorgungsfalls verzinst und ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls ggf . eine Überschussgutschrift erteilt werden. Diese grundlegend von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft lässt darauf schließen, dass die Betriebsp arteien mit dem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen i n Nr. 3.4.2 GBV B S A V nur § 2 Abs. 5 a BetrAVG aF in Blick nehmen wollten. (c) Nur die vorliegende Auslegung führt auch zu einem sachgerechten, zweck orientierten und praktisch brauchbaren Verständnis von Nr. 3.4.2 GBV B S A V . Die Anwe n d ung von § 2 Abs. 5 a BetrAVG aF für die Berechnung der auf der Grundlage der GBV BSAV erworbenen Anwartschaften - unabhängig davon, wann die V ersorgungszusage erteilt wurde - ermöglicht ein e einheitliche Handhabung und Durchführung der GBV BSAV bei allen Arbeitnehmern, für die diese originär oder kraft Einbeziehung durch die GBV Überführung gilt. A n- haltspunkte, dass die Betriebsparteien angesichts der Regelung in § 30g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF für diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2001 eingestellt wurden, eine ande re Berechnung für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften vorsehen wollten, bestehen nicht und sind auch nicht ersich t- lich. d) Damit besteht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG ein g e- setzlicher Insolvenzschutz für die Anwartschaft des Kläger s nur in der Höhe , die sich unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 5 BetrAVG ergibt. § 2 Abs. 5 BetrAVG sieht vor, dass sich die erreichte Anwartschaft auf die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Beiträge einschließlich der nach der Verso r- gungso rdnung erzielten Erträge beschränkt (vgl. ErfK/Steinmeyer 1 8 . Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 3 5; Rolfs in Blomeyer/ Rolfs /Otto BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 472 ) . Eine weitere Verzinsung des sich danach ergebenden Be trags nach dem Au s- 40 41 42 - 19 - 3 AZR 359/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0 scheiden des Arbeitnehmers aus dem Ar beitsverhältnis bzw. - im Rahmen der Insolvenzsiche rung - nach dem Sicherungsfall ( § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG) ordnet das Gesetz nicht an . e ) Soweit Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs . 2 iVm. Nr. 4.2 GBV BSAV eine weitere Verzinsung auch für die Zeit nach dem vorzeit igen Ausscheiden des Arbei t- nehmers vorschreiben , handelt es sich um eine zugunsten des Arbeitnehmers von § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG abweichende Regelung. Diese entfaltet keine Wirkung zu l asten des Beklagten als Träger der gesetzlichen I n- solv enzsicherung. Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG gelten für den Insolvenzsich e- rungsanspruch der Versorgungsanwärter bestimmte Berechnungsgrundsätze. Diese stehen nicht zur Disposition der Vertrags - , Betriebs - oder Tarifpartner . Die Vorschriften in § 7 Abs. 2 BetrAVG beschränken die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Versorgungsvereinbarungen sind nur insoweit zu beachten, als sie diesen B e- rechnungsgrundsätzen nicht widersprechen und nicht über sie hinausgehe n. Eine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarun gen fehlt in § 7 Abs. 2 BetrAVG (vgl. BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 491/98 - zu I 1 a der Gründe ; 4. April 2000 - 3 AZR 458/98 - zu II 1 a bb der Gründe ) . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath Xaver Aschenbrenner 43 44
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