Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2016 Dritter Senat - 3 AZR 361/15 - ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 14. Oktober 2014 - 4 Ca 798/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Mai 2015 - 2 Sa 1188/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Beitragsbezogene Leistungszusage - Umwandlung Bestimmung: BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr . 1 Leits atz : Verpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Verso r- gungsanwartschaft umzuwandeln, muss bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststehen , welche Höhe die aus den Be i- trägen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 361/15 2 Sa 1188/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Gesc h äftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3 0. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Blömeke und die ehrenamtliche Richterin Schüßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesar beitsgerichts Köln vom 11. Mai 2015 - 2 Sa 1188/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streit en über die Höhe einer R entenanwartschaft. Der Kläger ist bei der Beklagten, die in Nordrhein - Westfalen öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, beschäftigt. Er gehört zum spieltechn i- schen Personal. Für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bis zum 31. August 2005 bei der Beklagten eingetreten sind, gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 8. Dezember 2004 ( im Folgenden GBV 2004) , die vergleichbare Vorgä n- gerregelungen abgelöst hat. Die GBV 2004 ist von der Beklagten gekündigt worden und das d urch sie errichtete Versorgungswerk deshalb für Neueintritte geschlossen. Die GBV 2004 enthält ua. folgende Regelungen: § 2 Leistungsarten Es werden nach näherer Bestimmung der Verso r- gungsordnung folgende Leistungen gewährt: a) Altersrente b) Dienstunfähigkeitsrente c) Witwenrente und Witwerrente d) Waisenrente e) Abfindungen § 6 Pensionsfähige Betriebszugehörigkeit Die pensionsfähige Betriebszugehörigkeit entspricht der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer beim Unte r- 1 2 - 3 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 4 - nehmen tätig war. § 7 Höhe der Alters - und Dienstunfähigkeitsrente 1. Der jährliche Basisanspruch auf Alters - und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mita r- beiter, der Summe der monatlichen pension s- fähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit. 2. Die nach Absatz 1 ermit telten Jahresrenten werden in zwölf gleichen Monatsraten nac h- schüssig ausgezahlt. § 12 Unverfallbarkeit 1. Scheidet ein Arbeitnehmer ohne Eintritt des Versorgungsfalles aus und hat er die Vorau s- setzung für die Unverfallbarkeit nach § 1 b BetrAVG erfüllt, so behält er eine unverfallbare Anwartschaft, deren Höhe nach § 2 BetrAVG festgestellt wird. 2. Bei einem Wechsel zu einem Casino mit gle i- cher Versorgungsordnung und gleicher zentr a- ler Personalverwaltung kann auf Wunsch des Berechtigten und mit Zustimmung des aufne h- menden Casinos die im Zeitpunkt des Übe r- ganges erreichte Anwartschaft übertragen we r- den. In diesem Fall erfolgt gleichzeitig eine Übertragung des Barwertes der korr igierten B a- sisansprüche nach § 15 Abs. 2. § 15 Deckung der Versorgungsverpflichtung en 1. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden. 2. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegang e- nen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wir t- schaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer pos i- - 4 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 5 - tiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrüc k- lage zugeführt, die maximal 10 % des Fond s- vermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufende n Renten proze n- tual gleichmäßig so verändert, dass die Rüc k- stellung (ggf. vermindert um die Sicherheit s- rücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche a m Berechnung s- stichtag gleich sind. Die korrigierten Basisa n- sprüche dürfen die nach § 7 der Versorgung s- ordnung errechneten Basisansprüche nicht u n- terschreiten. Wenn die Veränderung der korrigierten Basi s- ansprüche durch außerordentliche Einflüsse in eine m Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsm a- thematikers die Sicherheitsrücklage g anz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werde n . 3. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am B e- rechnungsstichtag für jeden einzelnen Berec h- tigten zu entnehmen sind. Die jeweils erreichten korrigierten Basisanspr ü- che werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt. § 16 Verwendung der Zinserträge Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsve r- pflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem ang e- sammelten Vermögen zugeführt und die Verso r- gungsleistungen, Abfindung en nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur g e- setzlichen Insolvenzsicherung sowie die Kosten für das erforderliche versicherungsmathematische Gu t- achten entnommen. - 5 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 6 - § 18 Insolvenzsicherung Die laufenden Leistungen und die unverfallbar g e- wordenen Anwartschaften werden bei dem Pens i- ons - Sicherungs - Verein gegen Fälle der Insolvenz In Anwendung der GBV 2004 führt die Beklagte einen Betrag iHv . 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge der unter die Betriebsvereinbarung fal lenden Arbeitnehmer dem in Luxe - zu. D ie d a für erforderlichen Beträge entnimmt sie im Wesentlichen dem Tronc, in den die Besucher der Spielbank zu g unsten der Mitarbeiter Einzahlungen vorne h men. Bei dem Fon d s handelt sich nicht um einen Pensionsfond s i S v . §§ 236 ff. VAG . Die im Fonds angesammelten Vermögenswerte weist die Beklagte in i h rer B i- lanz in einem eigenen Posten gesondert aus . Die Beklagte teilte dem Kläger mit, zum Stichtag 31. Dezember 2009 belaufe sich sein Basisanspruch auf 1.838,00 Euro und se in korrigierte r Basi s- anspruch auf 3.530,00 Euro . Den Stand zum 31. Dezember 2012 wies sie für den Basisanspruch mit 1.900,00 Euro und den korrigierten Basis anspruch mit 3.162,00 Euro aus . Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein korrigierter B a- sisanspruch könne sich nicht rückläufig entwickeln, sodass weiterhin minde s- tens der Stand vom 31. Dezember 2009 maßgeblich sei. D ies ergebe sich aus der GBV 2004. Zudem habe die Beklagte die korrigierten Basisansprüche über den Pensi ons - Sicherungs - Verein gesichert und ihm auch vorb ehaltlos mitg e- teilt. E r habe eine geschützte Rechtsposition erworben, die ei ne Verringerung seiner korrigierten Basisansprüche ausschließe. Die Beklagte belasse auch den mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmern ihren zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen korrigierten Basisanspruch. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass sein korrigierte r Basisanspruch aus der Betriebsrente nzusage der Beklagten aufgrund der Verso r- gungsordnung vom 8. Dezember 2004 künftig nicht unte r- halb von 3.530,00 Euro pro J ahr liegt. 3 4 5 6 - 6 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 7 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Im Übr igen könne der Kläger nicht verlangen , dass sich der kor rigierte Basisanspruch nicht verringere . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurüc k- weisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfol g. Die Klage ist zulässig, aber unbegrü n- det. I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 2 56 Abs. 1 ZPO zulässig. Mit der Klage will der Kläger klären lassen, welche n korrigierten Basi s- anspruch die Beklagte verpflichtet ist , im Versorgungsfall bei der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen. Damit rich tet sich die Klage auf die Fes t- stellung eines Rechtsverhältnisses. Der Kläger hat auch ein Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung al sbald festg e- stellt wird. Die Beklagte bestreitet die Rechtsposition des Klägers. I I . Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger kann sein Verlangen weder auf die GBV 2004 stützen noch auf die Absicherung des korrigierten Basisanspruchs im Rahmen der Inso l- venzsiche rung oder auf die Mitteilung aus dem Jahre 2009. a) Die Auslegung der GBV 2004 ergibt, dass die korrigierten Basisan - sprüche im Vergleich zu den Vorjahren nicht nur steigen, sondern auch sinken können (zu den Auslegungsgrundsätzen für Betriebsv ereinbarungen BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) . 7 8 9 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 8 - aa) Ausgangspunkt für die Berechnung der Alters - und Dienstunfähigkeit s- rente ist zunächst § 7 Abs. 1 GBV 2004 , der den jährlichen Basisan spruch r e- gelt . § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 GBV 2004 sieht ei n Verfahren zur Ermittlung eines korrigierten Basis anspruchs vor . Dieses beruht auf einer Fortschreibung der nach demselben Verfahren im Vorjahr gefundenen Werte. Maßgeblich für die Ermittlung ist der Stand der Rückstellung (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 GBV 2004) , der - wie sich aus § 16 GBV 2004 ergibt - dem angesa mmelten Vermögen, also dem Vermögen im F - Fonds , entspricht. Dieses wiederum bestimmt sich durch die Zuführungen von 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüg e nach § 15 Abs. 1 GBV 2004, den Zin s- saldo des a ngesammelten Vermögens - also den E rtrag des F - Fonds - und die für die Erfüllung der Verp flichtungen aus der GBV 2004 en t nommenen B e- träge s owie bestimmte Verwaltungskosten (zu den letzten Pun k ten siehe § 16 GBV 2004) . Nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 GBV 2004 ist weiter am Ende j e- den Wirtschaftsjahres der Stand der Rückstellung zu vergleichen mit der Su m- me der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des v o- rangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisa nsprüche. Ergibt der Vergleich eine positive Abweichung, werden davon 10 % einer Sicherheitsrüc k- lage zugeführt (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 GBV 2004) . Sodann werden al le Anwartschaften un d laufenden Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Summe ihrer Barwerte am Berechnungsstichtag der Summe des im Fonds angesammelten Vermögen s entspricht (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 GBV 2004) . Dadurch wird der korrigierte Basisanspruch festgelegt. Eine Grenze findet die se Veränderung darin, dass der jährliche Basisanspr uch nach § 7 GBV 2004 nicht unterschritten wer den darf (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 GBV 2004) . bb) Schon der Wortlaut der R egelung in § 15 Abs. 2 GBV 2004 spricht d a- für, dass sich - bis zur Untergrenze nach § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 GBV 2004 - der korrigierte Basisanspruch auch verringern kann . Der 15 16 17 18 - 8 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 9 - , wie er in § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 GBV 2004 verwe n- det wird , deckt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Duden Deutsches Universa lwörterbuch 5. v : ua. sich ändern, anders werden) sowohl ein Ansteigen als auch ein Absinken. Für ein derartiges Ve r- ständnis spricht zudem, dass in § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 GBV 2004 eine Regelung über die Zuführung zur Sicherheitsrücklage nur für den Fall getroffen in § 15 Abs. 2 Unterab s. 1 Satz 2 GBV 2004 auch den Fall negative Ab weichung und damit eine Verringerung des korrigierten Bas i s anspruchs e r- fasst. cc) Für dieses Ergebnis spricht auch die Systematik der GBV 2004 . (1) Die GBV 2004 unterscheidet zwischen dem garantiert en jährlichen B a- sisanspruch nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 iVm . § 7 GBV 2004 einer seits und dem veränderten korrigierten Basisanspruch nach § 15 Abs. 2 Unte r- abs. 1 Sa tz 1 bis 3 GBV 2004 andererseits. Dies zeigt, dass die GBV 2004 eine Garantie nur enthält . Dies ist una b- hängig davon, ob - wie der Kläger geltend macht - die Mindestgarantie auch in Fällen eingreifen kann, in denen sich der der Rückstellung - also das angesammel te Ver mögen - erhöht. (2) Die P flicht zur Mitteilung der jeweils erreichten korrigierten Basisa n- sprüche nach § 15 Abs. 3 Unterabs . 2 GBV 2004 spricht ebenfalls für dieses Ergebnis. Die Mitt eilung der aktuellen Werte ist gera de dann sinnvoll , wenn di e- se sinken. Dies kann dem Arb eitnehmer Anlass geben, anderweitig Vorsorge zu treffen. (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift über die Ve r- wendung der Sicherheitsrücklage in § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 GBV 2004 . Diese Bestim mung regelt eine besondere Fallgestaltung. Es geht darum, dass die ko r- rigierten Basisansprüche sowohl hin ter den Lebenshaltungskosten als auch hinter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven B e- legschaft zurückbleiben . Dann kann die Sicherheitsrückla ge ganz oder teilweise 19 20 21 22 - 9 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 10 - zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprü che eingesetzt werden . Die in der Regelung verwendete au s- schließlich diese Situation . Damit stellt sich allenfalls die Frage, ob die Reg e- lung - etwa im Wege der erwe iternden Auslegung - auch Anwendung finden kann, wenn sich der korrigierte Basisanspruch der Arbeitnehmer verringert . (4) Ebenso wenig folgt aus § 12 Abs. 2 GBV 2004 etwas zu g unsten des Klägers . Nach dieser Bestimmun g kann der korrigierte Basisanspruch be i e i- nem Wechsel in ein anderes Casino mit gleicher Versorgungsordnung übertr a- gen werden. Diese Vorschrift sieht lediglich vor, dass der zu einem bestimmten Zeitpunkt erreich te korrigierte Basisanspruch übertragen wird. Eine Aussage dazu, ob dieser sich auc h verringern kann, trifft die Regelung nicht. dd) Die vorliegende Auslegung entspricht letztl ich dem Zweck der Regelu n- gen in § 15 GBV 2004 . Der Mechanismus für die jährliche Veränderung des korrigierten Basisanspruchs knüpft an den Wert des im Fonds anges ammelten Vermögens an. Er dient daher dazu, Arbeitnehmer und Betriebsrentner an der Wert entwicklung des Fonds teilhaben zu lassen. ee) Auch der Grundsatz , wonach die Betriebsparteien - ebenso wie die T a- rifparteien (dazu BAG 9. Dezember 1997 - 1 AZR 319/97 - zu III 2 der Gründe, BAGE 87, 234) - im Zweifel Regelungen treffen wollen, die nicht gegen höhe r- rangi ges Recht verstoßen, gebietet keine andere Auslegung . Entgegen der A n- sicht des Klägers ist das hier gefun dene E rgebnis weder für die mit gesetzlic h unverfallbare r Anwartschaft ausgeschiedene n Arbeitnehmer noch für Betrieb s- rent ner erkennbar gesetzwidrig. Für die Arbeitnehmer, die mit gesetzlich unve r- fallbarer Anwartschaft vorzeitig ausgeschiede n sind, folgt dies schon dar aus, dass § 12 Abs. 1 GBV 200 4 auf das Betriebsrentengesetz verweist und damit der gesetzliche Mindestschutz gewahrt ist. Für die Betriebsrentner sind die Ausgangsrente und die nach § 16 BetrAVG zu gewährenden Betriebsrentene r- höhungen gesetzlich geschützt. Ansonsten ist ein e Verringer ung der Betrieb s- rente, soweit die s in der Versorgungsordnung vorgesehen ist, nicht von vornh e- rein ausgeschlossen ( vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 7 11/08 - BAGE 136, 85) . 23 24 25 - 10 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 11 - b) A us der Mitteilung des korrigierten Basisanspruchs mit dem Stand vom 31. Dezembe r 2009 kann der Kläger nichts herleiten. Mit der Mitteilung ist die Beklagte nur ihrer Verpflichtung nach § 15 Abs. 3 Unterabs. 2 GBV 2004 nac h- gekommen . Daher kann aus ihr nicht mehr folgen als aus de n Bestimmungen der GBV 2004. c) Der Kläger kann sein Kl agebegehren ebenfalls nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Beklagte die korrigierten Basisansprüche beim Pensions - Sicherungs - Verein abgesichert hat. Mit der Absicherung von Betriebsrentena n- wartschaften über den Pensions - Sicherungs - Verein will der Arbeitgeber seine bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Daraus kann nicht g e- schlossen werden, er wolle gleichzeitig gegenüber dem Arbeitnehmer mehr z u- sagen, als sich aus der Versorgungs ordnung ergibt. 2. Der Kläger kann auch nicht aufgrund Gesetzes oder allgemeiner Rechtsgrundsätze verlangen, dass der korrigierte Basisanspruch mit dem im Jahre 2009 erreichte n und ihm von der Beklagten mitgeteilte n Wert aufrech t- erhalten wird. a) Allerdi ngs genügt die Regelung in § 15 GBV 200 4 den gesetzlichen Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht vollständig. aa ) Entgegen der Annahme der B eklagten enthält § 15 GBV 2004 keine reine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszus age iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. (1) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwar t- schaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenen versorgung u mzuwandeln ( beitragsorientierte Leistungszusage ) . Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich dabei von einer reinen Beitragszusa ge; eine solche ist rech t- lich zulässig, unterfällt aber nicht dem Betriebsrentengesetz (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN ) . § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG setzt in Zusa m- menschau mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG voraus , dass einem Arbeitnehmer 26 27 28 29 30 31 - 11 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 12 - Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenen versorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeit geber zugesagt werden. Es muss also eine künftige Versorgungsl eistung zugesagt sein, die ein im Betriebsrenteng e- setz angesprochenes biometrisches Risiko zumindest teilweise abdeckt (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 260/10 - Rn. 18 mwN) . Demgegenüber liegt eine reine Beitragszusage vor, wenn keine künftigen Versorgungsleistungen, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens ve r- sprochen werden . Sie werden - vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen - an den Arbeitnehmer oder Dritte a usgezahlt, wodurch der Arbeitnehmer Ve r- mögen bildet oder Versorgungsanwartschaften erwirbt. Der Arbeitnehmer trägt dabei das volle Anlage - und Insolvenzrisiko (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN ) . (2) Danach enthält § 15 GBV 2004 eine beit ragsorientierte Leistungszus a- ge und nicht lediglich eine Beitragszusage . Die Beklagte ist nicht lediglich ve r- pflichte t , also dem Fonds zuzuführen . Viel mehr ist den Arbeitnehmern auf der Grundlage der ei n- gezahlten Beiträge bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Leistung zu gewähr en. Mit den nach der Versorgungsordnung zu erbringenden Leistungen werden - wie die Aufzählung in § 2 GBV 2004 zeigt - die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG angespr ochenen Risiken abgedeckt . Da die Höhe der l- 15 GBV 2004 um eine beitragsorie n- tierte Leistungszus age iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verlangt, dass zum Zeitpunkt der Umwan d- lung unmittelbar feststeht, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der A r- beitnehmer durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt. (1 ) Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG enthält nicht lediglich eine Definition für den Begriff der beitragsorientierte n Leistungszusage , sondern stellt - trotz ihres missverständlichen Wortlauts - auch inhaltliche Anforderungen an diese auf (vgl. ebenso für § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 26 ff., BAGE 132, 100) . Dies zeigen die Gesetzesm a- 32 33 34 - 12 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 13 - terialien . Durch das Rentenreformgesetz 1999 (BGBl. I 1997 S. 2998, Art. 8 Nr. 1 Buchst. c) wurde erstmals mit § 1 Abs. 6 BetrAVG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden § 1 Abs. 6 BetrAVG aF) eine mit dem heut i- gen § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG wortgleiche Regelung in das Betriebsrenteng e- setz eingefügt. Ausweislich der Beschlussempfeh lung und des Bericht s des Ausschusse s für Arbeit und Sozialordnung sollte mit dem neuen Abs. 6 die sog. e- gelung zugeführt (BT - Drs. 13/8671 S. 120) . Damit wollte der Geset z- geber auch inhaltliche Anforderungen an d ie beitragsorientierte Leistungszus a- ge aufstellen. (2) Dahingestellt bleiben kann, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umwandlung zu stellen sind. Jedenfalls verlangt § 1 Abs. 2 Nr. 1 Be trAVG , dass , wenn der Arbeitgeber die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagt, die sich aus einer Umwandlung von Beiträgen in eine Anwartschaft ergeben, zum Zeitpunkt der Umwandlung unmittelbar feststehen muss , welche Anwartschaft auf künfti ge Leistungen die Arbeitnehmer durch die Beitragsu mwandlung erwerben. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für A r- beit und Sozialordnung betreffend die Einführung der Regelung zur beitragsor i- entierten Leistungszusage in § 1 Abs. 6 B etrAVG aF heißt es dazu (BT - Drs. 13/8671 S. 120) : a- gen, bei denen ausdrücklich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung besteht. Bei wirtschaftl i- cher Betrachtung wird hier verstärkt auf den Aufwand a b- Dies zeigt, dass nach dem ausdrücklichen Willen des historischen G e- setzgebers ein direkter Zusammenhang zwischen dem Fin anzierungsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung gegeben sein muss. Das Unmittelbark eitserfordernis ist nur gewahrt, wenn die Regelungen der Verso r- gungsordnung sicher stellen, dass bereits bei der Umwandlung der Beiträge in 35 36 37 - 13 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 14 - eine Anwartschaft feststeht, welche Höhe die aus Beiträgen resultierende Lei s- tung im Versorgungsfall mindestens hat (aA Höfer /Höfer BetrAVG Stand April 2016 Bd. I § 1 Rn. 27; ErfK/ Steinmeyer 16. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 15; Kisters - K ö lkes/Beren z /Huber BetrAVG 7 . A ufl. § 1 Rn. 4 4 5 f.) . D ies entspricht auch dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung. Dem Arbeitnehmer muss es möglich s e i n , für den Versorgungsfall zu planen, etwa indem er a n- derweitig Vorsorge trifft . Daher ist es mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrA VG nicht zu ve r- einbaren, wenn das Anlagerisiko vollständig auf die Arbeitnehmer übertragen wird. (3) Daran gemessen genügt § 15 GBV 2004 den Vorgaben von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht vollständig. Die Regelung stellt nicht sicher, dass die von der Bekla gten nach § 15 Abs. 1 GBV 2004 aufzubringenden und auf die einze l- ne n Arbeitnehmer entfallenden Bei träge unmittelbar in eine feststehende B e- triebsrentenanwartschaft umgewandelt werden. Zwar gewährt § 15 Abs. 2 U n- terabs. 1 Satz 4 GBV 2004 den Arbeitnehmern e inen Mindestanspruch. Dieser berechnet sich indes gerade nicht auf der Gru ndlage der nach § 15 Abs. 1 GBV 2004 an den F - Fonds einzuzahlenden Beiträge, sondern ist a b hä n gig von den jeweiligen pensionsfähigen Bezügen. Damit ist nicht gewäh r leistet, d ass die von der Beklagten nach § 15 Abs. 1 GBV 2004 gezahlten Be i träge auch in entsprechende Anwartschaften umgewandelt werden. (4) Im vorliegenden Fall folgt aus den Wertungen in § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG und § 16 A bs. 3 Nr. 2 BetrAVG nichts anderes. Zwar zeigen diese Regelungen, dass die Höhe der Versorgung auch von Überschüssen abhängig sein kann (vgl. auch BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - Rn. 31) . Die genannten Vorschriften lassen eine Abhängigkeit der Vers orgung von Erträgen oder Überschüssen aber nur in den Durchfü h- rungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds zu. Hierbei handelt es sich ausschließlich um diejenigen Durchführungswege, die der Ve r- sicherungsaufsicht unterstehen (nunmehr: §§ 138 ff. , §§ 232 ff., §§ 236 ff., §§ 294 ff. VAG in der ab 1. Januar 2016 geltenden Neufassung, BGBl. I 2015 S. 434, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824) . E i- 38 39 - 14 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 15 - nen Schluss auf eine allgemeine Zulässigkeit ertragsabhängiger Direktzusagen erlauben die Bestimmungen daher nicht. Soweit nach der Rechtsprechung des Senats auch außerhalb dieser Durchführungswege eine Direktzusage für zulä s- sig angesehen wird, deren Leistungen volls tändig durch eine Rückdeckung s- versicherung finanziert werden und die eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den erzielten Überschüssen vorsieht (vgl. dazu BAG 29. Juli 1986 - 3 AZR 15/85 - BAGE 52, 287) , ergibt sich hi e r a us nichts anderes. Zwar liegt in dies en Fällen kein versicherungsförmiger Durchführungsweg vor; jedoch unterliegt die die Überschüsse erwirtschaftende Versicherungsgesellschaft ebenfalls der Ve r- sicherungsaufsicht. Der F - Fonds erfüllt diese Voraussetzung nicht. cc ) D er Kläger kann sei n Klageziel jedoch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 1 Abs . 2 Nr. 1 BetrAVG durch die GBV 2004 nicht gänzlich erfüllt werden . Der Kläger verlangt, dass sich die Beklagte an dem ihm mitgeteilten korrigierten Basisanspruch aus dem Jahre 2009 festhalten lässt . Der seiner Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass ihm einmal mitgeteilte und nach den Vorgaben des § 15 GBV 2004 ermittelte Überschüsse verbleiben sollen. Demgege nüber f ührt der Verstoß der GBV 2004 gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu einer Ve r- pflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Umwandlung eingezahlter Beiträge in feststehende Anwartschaften. Dies stellt einen anderen Streitgegenstand da r , da es nich t um die Festschreibung von zu einem bestimmten Stichtag erzielten und mitgeteilten Überschüssen geht. b ) Sonstige rechtliche Vorgaben greifen nicht zugunsten des Klägers ein . aa ) Der Kläger kann eine Festschreibung seiner korrigierten Basisanspr ü- che entsprechend dem Stand vom 31 . Dezember 2009 nicht nach den Regeln über die Entgeltumwandlung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verlangen . Obwohl die Beiträge für das im F - Fonds angesammelte Vermögen dem Tronc en t no m men sind, handelt es sich nicht um um gewandeltes Entgelt. Zwar sind die Tro n cei n- nahmen nach § 15 Abs. 2 Spielbankgesetz NRW (GVBl. 2012 S. 524, 530) z u- 40 41 42 43 - 15 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 - 16 - gunsten der Mitarbeiter zu verwenden und zu verwalten. D as macht sie aber nicht zu eigenen Einnahmen der Arbeitnehmer (v gl. BAG 14. August 200 2 - 7 ABR 29/01 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 102, 182; 11. März 1998 - 5 AZR 69/97 - zu B II 2 c der Gründe) . bb ) Ebenso wenig folgt für den Kläger Weitergehendes aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese Bestimmung betrifft lediglich die Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Leistungen , die in einem mittelbaren Durchfü h- rung sweg erbracht werden. Die GBV 2004 enthält jedoch eine Direktzusage der Beklagten. cc ) Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Wertungswiderspruch im Vergl eich zu vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitne h- mern mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft stützen . Zwar sehen § 2 Abs. 5 BetrAVG und § 2 Abs. 5a BetrAVG bei einem vorzeitigen Ausscheiden eine Festschreibung der erworbenen Anwarts chaft vor. Hieraus folgt aber nicht, dass im Arbeitsverhältnis verbleibende Arbeitnehmer ebenso behandelt werden müssen. Die unterschiedliche Behandlung beruht auf gesetzlicher Entsche i- dung. Zudem werden den ausgeschiedenen Arbeitnehmer n durch den Fes t- schr eibeeffekt auch positive Entwicklungsmöglichkeiten genommen, da sie ihre Anwartschaft aufgrund des Ausscheidens nicht mehr erhöhen k ö nn en . Deshalb entstünden dem Kläger auch keine Rechte, falls die Beklagte - wie der Kläger behauptet - für die mit gesetzli ch unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer den korrigierten Basisanspruch festschreibt . dd ) Auch die Auswirkungen der Schließung des durch die GBV 2004 erric h- tete n Versorgungswerk s für Neuein tritte zum 31. August 2005 führen zu keinem anderen Ergebnis. Jedes Versorgungswerk kann geschlossen werden. Die Fr a- ge, ob die Beklagte ihr Versorgungswerk rechtmäßig geschlossen hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, da sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf Festschr eibung seines zum 31. Dezember 2009 errechneten und ihm mitgeteilten korrigierten Basisanspruchs ableiten ließe. 44 45 46 - 16 - 3 AZR 361/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR361.15.0 ee ) Aus den Grundsätze n des Vertrauensschutzes und der Verhältnism ä- ßigkeit (vgl. nur BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN) kann der Kl äger ebenfalls nichts für sein Klagebegehren ableiten. Diese Grundsätze ge l- ten nur bei der verschlechternden Ablösung von Versorgungsregelungen. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Blömeke Schüßler 47 48
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