Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 Dritter Senat - 3 AZR 252/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 I. Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 7132/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 5. April 2017 - 3 Sa 781/16 - Entscheidungsstichwort e : beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges Ausscheiden Leits atz Die Tarifvertragsparteien dürfen nach § 19 Abs. 1 BetrAVG von den in § 2 BetrAVG geregelten Vorgaben zur Berechnung der Höhe einer gesetzlich unver fallbaren Anwartschaft auch zul asten der Arbeitnehmer abweichen. Diese Befugnis erfasst auch die Übergangsregelung in § 30g Abs. 2 BetrAVG. In Tarifverträgen kann daher auch für vor dem 1. Januar 2001 erteilte beitragsorientierte Leistungs zusagen eine Berechnung der A n- wartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG angeordnet werden. ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 252/17 3 Sa 781/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Februar 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerich ts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen R ichter Brunke und Hausmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgericht s Köln vom 5. April 2017 - 3 Sa 781/16 - aufgehoben. - 2 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 3 - Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Köln vom 28. Januar 2016 - 5 Ca 7132/15 - wird z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten de r Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Erwerbsmind e- rungsrente des Klägers. Die Beklagte ist der Bundesverband der Innungskrankenkassen und war bis Ende 2002 Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lä n- der ( im Folgenden VBL). S ie befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation. Der im Januar 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 18. Juli 1990 auf der Grundlage des Arbeitsvertrag s vom 12. Juni/24. Juli 1990 beschäftigt. Dieser bestimmt in seinem § 2 : Das Arbeitsverhältnis richtet sich, soweit durch diesen Arbeitsvertrag oder Nachträge hierzu nichts Abweiche n- des vereinbar t ist, nach den Bestimmungen des BAT/IKK und den diesen ergänzenden und/oder ändernden Tari f- verträgen. D er am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Tarifvertrag über die IKK - Betriebsrente (TV IKK - BR) vom 13. Dezember 2002 (im Folgenden TV IKK - BR) lautet au szugsweise: § 2 Versorgungsleistungen (1) Die IKK - Betriebsrente wird in Form einer beitragsorie n- tierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) gewährt. 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 4 - (2) Der Arbeitgeber gewährt bei Vorliegen eines Lei s- tungsfall e s folgende Versorgungsleistungen als Betrieb s- renten: a) Altersrenten b) v orgezogene Altersrenten c) Renten wegen voller oder teilweiser Erwerb s- minderung (3) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. § 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen (1) Die Gewährung von Versorgungsleistungen setzt die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach Abs atz 2 und 3 voraus. (2) Versorgungsleistungen sind vom Beschäftigten oder de ssen Hinterbliebenen schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. (3) Der Beschäftigte m u ss vor Eintritt des Leistungsfalles eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen. § 4 Spezielle Leistungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente ist die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Mitglied der IKK - Tarifgemeinschaft. (3) Beschäftigte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 aus dem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber ausscheiden und nachweisen, dass sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der g e- setzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) beziehen (Rentenempfänger), erhalten für die Dauer des Bezugs dieser Rente vom Arbeitgeber eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als Betriebsrente. - 4 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 5 - § 5 Ausscheiden vor einem Leistungsfall (1) Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls, so richten sich die Ansprüche des Beschä f- tigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insb e- sondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fa s- sung. Zur Ermittlung der Unverfallbarkeit werden die Ze i- ten zu Grunde gelegt, die der Beschäftigte u nunterbr o- chen bei einem Mitglied der IKK - Tarifgemeinschaft bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verbracht hat. Ein Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der IKK - Tarifgemein - schaft ist hierbei unschädlich. § 8 Garantierte Rentenbausteine Die Höhe eines garantierten Rentenbausteins (Jahresre n- te) ergibt sich als Produkt aus dem für ein Kalenderjahr zur Verfügung gestellte n Versorgungsbeitrag gemäß § 6 und dem Verrentungsfaktor § 9 Bonusrenten § 10 Höhe der Betriebsrente (Altersrente) (1) Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Summe der während der Arbeitsverhältnisse erworbenen garantierten Rentenbausteine zuzüglich der bis zum Ei n- tritt des Versorgungsfalles zugewiesenen Bonusrenten. § 12 Höhe der Erwerbsminderungsrente (1) Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird wie die Betriebsrente nach § 10 berechnet. (2) Dem Beschäftigten werden bei Eintritt der vollen E r- werbsminderung (§ 4 Abs. 3) - vorbehaltlich der Wart e- zeitvoraussetzung - bei d er Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen (garantierte Rentenbausteine und z u- - 5 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 6 - gewiesene Bonusrenten) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine auf der Grundl age des Einkommens aus dem letzten vo l- len Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Verrentung s- faktoren aus der Altersstaffel hinzugefügt. ... § 18 Zahlungsmodalitäten (1) Die Versorgungsleistungen werden in Höhe eines Zwölfte l s der ermittelten Jahresrente monatlich im voraus gezahlt. (5) Die Erwerbsminderungsrente wird frühestens für den Monat gezahlt, für den eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird oder in dem Erwerbsminderung i. S. vo n § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird. S ie endet bei Wegfall der Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. § 20 Organisation und Datenschutz (1) Zur Durchführung der beitragsorientierten Leistung s- zusage (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) bedient sich der Arbeitgeber einer Kapitalanlagegesellschaft. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund einer außerordentl i- chen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist mit Ablauf des 30. September 2013. M it B escheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 11. März 2015 wurde d em Kläger ab dem 1. März 2015 eine Rente wegen vo l- ler Erwerbsminderung befristet bis zum 28. Februar 2018 bewilligt . Die A n- spruchsvoraussetzun g en für die Rente wegen voller Erwerbsminderung waren danach ab dem 6. August 2014 erfüllt. Seit dem 1. März 2015 bezieht d er Kläger von der Beklagten eine b e- triebliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem TV IKK - BR . Bei d e- ren Berechnung wurden v on der Beklagten die bis zum 30. September 2013 erworbenen Rentenbausteine iHv. 3.505,67 Euro berücksichtigt und daraus e i- 5 6 7 - 6 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 7 - ne monatliche Rente iHv. 292,14 Euro (3.505,67 Euro/Jahr : 12 Monate/Jahr) brutto errechnet. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger di e Zahlung eine r höhere n betrie b- liche n Erwerbsminderung srente . E r hat die Auffassung vertreten, bei der en B e- rechnung seien die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden gara n- tierten Rentenbausteine nach § 12 Abs. 2 TV IKK - BR hinzuzu rechn en. § 5 Abs. 1 TV IKK - BR stehe d em nicht entgegen. Dieser regele lediglich den A n- spruch dem Grunde nach, während sich de ssen Höhe nach § 12 Abs. 2 TV IKK - BR richte . D er Kläger hat beantragt 1. festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe sein er Erwerbsmind e- rungsrente aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksicht i- gen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensja h- res ergeben würden , 2. d ie Beklagte zu verurteilen , seine Erwerbsmind e- rungsrente auf dieser Basis rückwirkend seit dem 1. März 2015 neu zu berechnen und auszuzahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsger icht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsg e- richtlichen Urteils . Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. D as Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung se i- ner betrieblichen Erwerbsminderun gsrente nach § 12 Abs. 2 TV IKK - BR Re n- 8 9 10 11 12 - 7 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 8 - tenbausteine bis zur Vollendung sein es 60. Lebensjahres hinzurechnet . Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der Klageantrag zu 1. hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig, bedarf je doch der Auslegung. a) Wie das Vorbringen des Klägers zeigt, will er mit seinem Antrag festg e- stellt wissen , dass die Beklagte ihm eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren hat, bei der en Berechnung sie zu den bis zum 30. September 2013 von ihm tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen iHv. insgesamt 3.505,67 Euro nach § 12 Abs. 2 TV IKK - BR noch die (fiktiven) Rentenbausteine hinzurechnet, die er bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im Januar 2017 noch hätte erreichen können. Diesem Begehren liegt die Annah me des Klägers zugrunde, dass sich trotz seines vorzeitigen Ausscheiden s aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Ei n- tritt des Versorgungsfalls Invalidität die Erwerbsminderungsrente nach § 12 Abs. 2 TV IKK - BR bemisst . b) In dieser Auslegung ist der A ntrag zuläs sig , i nsbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob sich die Höhe der dem Kläger zu zahlenden betriebliche n Erwerbsminderungsrente nach § 12 Abs. 2 TV IKK - BR berechnet . Die Klage richtet sich auf die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten und bezieht sich damit auf ein feststellung s- fähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. M it der Klärung der Frage, ob bei der Berechnung der betrieblichen Erwer bsminderungsrente des Klägers nach § 12 Abs. 2 TV IKK - BR die Rentenbausteine bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres hinzuzurechnen sind , wird der Streit zwischen den Parteien insgesamt geklärt. A uch der Vorrang der Leistungsklage steht nicht entgegen . Die Feststellungsklage ermöglicht vorliegend eine sachgemäße und einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte, weshalb prozesswirtschaftliche E r- wägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 17 mwN ) . 13 14 15 16 17 - 8 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 9 - 2 . Der Klagea ntrag zu 1 . ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht ve r- pflichtet, bei der Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente des Klägers nach § 12 Abs. 2 TV IKK - BR zu den bis zum 30. September 2013 von ihm tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch fehlenden garantierten Rentenbausteine hinzuzufügen. Die Berechnung der betriebliche n Erwerbsminderungsrente des Klägers richtet sich nach § 5 Abs. 1 TV IKK - BR iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG in de r seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG) . a) Das Versorgungsverhältnis des Klägers bestimmt sich aufgrund der Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 12. Juni/24. Juli 1990 ua. nach di e- sem Tarifvertrag . Beim TV IKK - BR handelt e s sich um ein en den BAT/IKK e r- gänzende n Tarifvertrag. Hiervon gehen die Parteien des Rechtsstreits auch übereinstimmend aus. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung einer b e- trieblichen Erwerbsminderungsrente. Er erfüllt die allgemeinen und die spezie l- len Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller) Erwerb s- minderung nach § 2 Abs. 2 Buchst . c, Abs. 3 iVm. § 3 und § 4 TV IKK - BR. a a) Der Kläger erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 TV I KK - BR. (1 ) Der Kläger hat die Zahlung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten im Mai 2015 entsprechend § 3 Abs. 2 TV IKK - BR schriftlich beantragt . (2 ) Die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 TV IKK - BR war jedenfalls am 31. Dezember 2007/1. Januar 2008 und damit lange vor dem Eintritt der E r- werbsminderung beim Kläger erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, der seit dem 18. Juli 1990 bei der Beklagten beschäftig t war, auch nach der Bee n- digung der Mitgliedschaft bei der VBL eine versorgungsfähige Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt und die Beklagte hatte entsprechend lange Verso r- gungsbeiträge nach § 6 TV IKK - BR erbracht . 18 19 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 10 - b b ) Die speziellen Leistungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 TV IKK - BR sind jedenfalls seit dem 1 . März 2015 erfüllt. D er i m Januar 1957 geborene Kläger ist mit Ablauf des 30. September 2013 nach § 4 Abs. 3 TV IKK - BR vor Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren nach § 4 Abs. 1 TV IKK - BR aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. S ein 65. Lebensjahr wird er erst i m Januar 2022 vollenden . Zudem hat d er Kläger durch Vorlage d es Bescheids der Deutschen Rentenve r- sicherung Rheinland iSv. § 4 Abs. 3 TV IKK - BR nachgewiesen, dass er seit dem 1. M ärz 2015 befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die Voraussetzungen für die E r- werbsminderungsrente seit dem 6. August 2014 gegeben sind. c) Die betriebliche Erwerbsminderungsrente des Klägers richtet sich nach § 5 A bs. 1 TV IKK - BR iVm . § 2 Abs. 5 BetrAVG . Das ergibt die Auslegung des TV IKK - BR (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24 mwN) . a a ) Danach steht ein Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsve r- hältnis vor dem Eintri tt eine s Leistungsfall s iSv. § 5 Abs. 1 TV IKK - BR d er A n- wendung von § 12 TV IKK - BR entgegen. (1 ) Nach § 5 Abs. 1 TV IKK - BR r ichten sich die Ansprüche des (auch eh e- maligen) Beschäftigten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls endet, nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der jeweils gültigen Fassung. B e- reits der Wortlaut der Regelung zeigt , dass sich die Ansprüche im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsv erhältnis - dem Grunde und der H ö- he nach - nach dem Betriebsrentengesetz in der jeweils gültigen Fassung b e- stimmen. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesarbeitsgerichts ist der Wortlaut von § 12 Abs. 2 TV IKK - BR demgegenüber nicht entscheidend. Zwar werden vom Beschäftigten TV IKK - BR grundsätzlich auch Betriebsrentner und da mit auch ehemalige Arbeitnehmer, die vorzeitig und d a- 24 25 26 27 28 29 - 10 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 11 - mit vor dem Eintritt eines Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschi e- den sin d , erfasst . Dies zeigt ua. die Verwendung d ies es Begriffs in § 12 Abs. 2 TV IKK - BR und § 5 Abs. 1 TV IKK - BR. Beide Normen regeln Ansprüche für i- tige Anwendung beider Regelungen sche idet jedoch aus , denn die Höhe der Erwerbminderungsrente kann sich entweder nur nach § 5 Abs. 1 TV IKK - BR oder nach § 12 Abs. 2 TV IKK - BR richten . (2 ) D ie Systematik sowie der Regelungszusammenhang des TV IKK - BR spr e ch en ebenfalls dafür, dass sich die Be rechnung der Erwerbsminderung s- rente vorzeitig ausgeschiedene r Arbeitnehmer ausschließlich nach den Vorg a- ben des § 5 Abs. 1 TV IKK - BR bestimmt . (a) Schon der speziellere Regelungs gegenstand von § 5 Abs. 1 TV IKK - BR legt dies nahe . § 5 Abs. 1 TV IKK - BR erf asst ausschließlich die Gruppe der vo r- zeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer . Damit enthält diese Norm spezifische Regelungen für eine vom b etriebsrentenrecht lichen Normalfall de s Arbeitnehmer s bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abweichende Situation . (b) Auch § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV IKK - B R stütz en diese Auslegung. Die dortigen Regelungen weichen zugunsten der vorzeitig aus dem Arbeitsve r- hältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Betr iebsrentengesetz ab. Sie or d- nen eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern an; dies ist im Betriebsrentengesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Hätten die Tarifvertragsparteien weitere Abweichungen zugunsten dieser Arbeitne h- mer gruppe vorsehen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Rahmen des § 5 Abs. 1 TV IKK - BR zu regeln. (c) Bei einem gegenteiligen Verständnis bliebe für § 5 Abs. 1 TV IKK - BR zudem kein sinnvoller Anwendungsbereich. W ürde man § 12 Abs. 2 TV IKK - BR auch für die Berechnung der B e- triebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbei t- nehmers anwenden, gäbe es keinen vernünftigen Grund, die Betriebsrenten 30 31 32 33 34 - 11 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 12 - von vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern , die eine andere in § 2 Abs. 1 TV IKK - BR geregelte Rentenart begehren, nach § 5 Abs. 1 TV IKK - BR iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG zu berechnen und nicht nach den Vorgaben der §§ 8 ff. TV IKK - BR. Da nicht angenommen werden kann, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen schaffen wollen (BAG 23 . März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 15 , BAGE 158, 360 ; 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 23; 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - Rn. 28, BAGE 120, 361) , sind die Anwendungsbereiche der beiden Tarifn ormen dahingehend abzugrenzen, dass § 5 Abs. 1 TV IKK - BR die Renten der vorzeitig a usgeschiedenen Arbeitnehmer nach Grund und Höhe regelt und die §§ 8 ff. TV IKK - BR die Renten der Arbeitnehmer , bei denen im laufenden Arbeitsverhältnis ein Leistungsfall ein tritt und d ie unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand übertreten . (3 ) Gegen dieses Verständnis spricht - entgegen der Auffassung des Kl ä- gers - nicht, dass allgemeine Verweise auf das Betr iebsrentengesetz in Verso r- gungst arifverträgen üblich sind. Dies steht der Annahme, § 5 Abs. 1 TV IKK - BR stelle eine eigenständige konstitutive Regelung zur Be rechnung der betriebl i- chen Renten vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis a usgeschiedene r Arbeit - nehmer dar, nicht entgegen . Die Regelungen § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV IKK - BR zeigen, dass die Tarifparteien die Situation dieser Personengruppe selbst ausgestalten wollten. § 5 Abs. 1 TV IKK - BR enthält daher eine spezielle Regelung für die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die sich nicht nur auf die Un verfallbarkeit ihrer Anwartschaften, sondern auch auf die Berechnung ihrer Betriebsrenten bezieht. b b ) Die betriebliche Erwerbs minderungs rente des Klägers berechnet sich aufgrund der Verweisung in § 5 Abs. 1 TV IKK - BR nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, der wortwörtlich dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden § 2 Abs. 5a BetrAVG (im Folgenden BetrAVG aF ) entspricht. (1 ) Der Umfang de r dem Kläger zustehenden betrieblichen Erwerbsmind e- rungsrente richtet sich nach § 2 Abs. 5 BetrAVG. D er Gesetzgeber hat § 2 BetrAVG aF durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) teilweise neu gefasst, o h- 35 36 37 - 12 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 13 - ne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollt en (vgl. BT - Drs. 18/6283 S. 13) . Gemäß Art. 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Neufassung insoweit am 1. Januar 2018 und damit während des laufenden Revisionsverfahrens in Kraft getreten. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Anspruch des Klägers dam it nach § 2 BetrAVG. Die Neufassung ist auch vom Revisionsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 3 AZR 359/16 - Rn. 18 ; 13. Januar 1987 - 1 AZR 267/85 - zu III 2 der Gründe, BAGE 54, 67) . (2 ) Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG tritt bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung an die Stelle der Ansprüche nach Abs. 1, Abs. 3a oder Abs. 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Al tersversorgung bis zum Ausschei den des Arbeitnehmers erreichte Anwartscha ft auf Leistungen aus den bis da hin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies g ilt entsprechend für eine unver fallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage . (3 ) Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft aus B eiträgen im Ra h- men einer beitragsorientierten Leistungszusage erworben. ( a ) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt eine beitragsorientierte Leistung s- zusage vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Inva liditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umz u- wandeln. ( b ) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der TV IKK - BR sieht vor, dass die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Beiträge in eine Anwartschaft ua. auf Alters - und Invaliditätsversorgung umgewan delt werden. Nach §§ 8 ff. TV IKK - BR hat der Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls Anspruch auf Aus - zahlung des sich auf seinem Versorgungskonto angesammelten Versorgungs - guthabens (garantierte Rentenbausteine und Bonusrenten) . Zum Zeitpunkt der Umwan dlung steht aufgrund der Regelung in § 8 TV IKK - BR auch unmittelbar fest, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der Kläger durch die U m- wandlung der Beiträge erwirbt (vgl. hierzu BAG 30. August 2016 - 3 AZR 38 39 40 41 - 13 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 14 - 361/15 - Rn. 34 ff., BAGE 156, 184) . Die Reg elungen de s TV IKK - BR legen die Höhe d er Anwartschaft, die die Arbeit nehmer jährlich erwerben können, ve r- bindlich fest. Darüber hinaus sehen die § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 TV IKK - BR ausdrücklich vor, dass es sich bei der Versorgung nach dem TV IKK - BR um ei ne beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ha n- delt. (4 ) Die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG ist auch im Streitfall anwendbar. ( a ) Die mit § 2 Abs. 5 BetrAVG wortlautidentische Vorgängerregelung des § 2 Abs. 5a BetrAVG aF wurde durch Art. 9 Nr. 7 Buchst. d des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapital - gedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in das Betriebsrentengesetz eingefügt. Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass bei beitragsorientierten Leistungszusagen die Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Problemen führen kann, weil die vom Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Arb eitnehmers aufgebrachten Beiträge möglicherweise nicht zur Deckung des nach der ratierlichen Methode errechneten Teila n- spruchs führen (vgl. Blomeyer/Rolfs /Otto/Rolfs BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 456 und Rn. 469; ErfK/Steinmeyer 18. Aufl. BetrAVG § 2 Rn. 35) . Da die Berechnung der unver fallbaren Anwartschaft nach den Vorg a- ben des § 2 Abs. 5 BetrAVG für den Ar beitnehmer ungünstiger sein kann, hat der Gesetzgeber in § 30g Abs. 1 BetrAVG aF - seit dem 1. Januar 2018 § 30g Abs. 2 BetrAVG - eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Nach § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gilt § 2 Abs. 5 BetrAVG grundsätzlich nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind . Damit soll sichergestellt wer den, dass die Beschränkung des r- Anwendung findet (vgl. BT - Drs. 14/4595) . Hiervon abweichend eröffnet § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die Möglichkeit, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auch auf Anwartschaften angewendet wird, die auf Zusagen beruhen, 42 43 44 - 14 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 - 15 - die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind. Voraussetzung hierfür ist ein ( b ) Es kann offenbleiben, ob die Übergangsvorschriften in § 30g Abs. 2 BetrAVG - abweichend vom Wortlaut - dahin auszulegen sind, dass es darauf erteilt wurde. Dies hätte zur Folge, dass d ie Voraussetzungen von § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auch erfüllt wären, wenn der Arbeitnehmer zwar bereits vor dem 1. Januar 2001 über eine Versor gungszusage verfügte, diese jedoch erst danac h als beitragsorientierte ausge staltet wurde. D enn d ie Tarifvertra gsparte i- en sind berechtigt, die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 5a BetrAVG aF für die Berechnung der Rentenhöhe eines vorzeitig mit unverfallb a- rer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers unabhängig vo m Vorliegen der Voraussetzungen der Üb ergangsvorschrift § 30g Abs. 2 BetrAVG anzuor d- nen. Eine solche Regelung liegt hier mit § 5 Abs. 1 Satz 1 TV IKK - BR auch vor. (aa) D er Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien in § 19 Abs. 1 BetrAVG (früher § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG) die Möglichkeit eingeräumt, von § 2 BetrAVG abzuweichen . Damit hat er ihnen zugleich die Befugnis eröffnet , ins o- weit auch von den Vorgaben des § 30g Abs. 2 BetrAVG abzuweichen. Die T a- rifparteien können auch für sog. Altzusagen, mithin Versorgungszusagen, die vor dem 1. Ja nuar 2001 erteilt wurden, die Berechnung der unverfallbaren A n- wartschaft abweichend vom Gesetz und damit von § 2 BetrAVG regeln. Soweit im Schrifttum angenommen wird, die Regelungen in §§ 26, 29 und 30 sowie §§ 30a bis 31 BetrAVG sei en von der Änderungsbef ugnis der Tarifvertragspa r- teien nicht erfasst, weil diese Vorschriften im Zusammenhang mit den tariffe s- ten Vorschriften der §§ 1, 1b, 6 sowie §§ 7 bis 15 BetrAVG stehen (vgl. Bl o- meyer/Rolfs/Otto /Rolfs BetrAVG 6. Aufl. § 17 Rn. 180) , greift dieses Argumen t vorliegend nicht . Die Regelung des § 30g Abs. 2 BetrAVG bezieht sich inhaltlich auf § 2 BetrAVG , der nach § 19 Abs. 1 BetrAVG ausdrücklich tarifdispositiv ist. (bb) § 5 Abs. 1 Satz 1 TV IKK - BR enthält auch eine zur Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG führ ende Regelung . 45 46 47 - 15 - 3 AZR 252/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0 Das gilt sowohl , wenn man die Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV IKK - BR der jeweils gültigen steht, dass - unabhängig von Über gangsregelungen - die jeweils aktuelle Fassung des Gesetzes, vorl iegend mithin § 2 Abs. 5 BetrAVG, anzuwenden ist , als auch , wenn man lediglich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des T a- rifvertrages am 13. Dezember 2002 abstellen würde. Mit dem TV IKK - BR haben die Tarifparteien mit Wirkung zum 1. Januar 2003 eine beitragsorientier t e Lei s- tungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG geschaffen. Die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus einer beitragsbezogenen Leistung s- zusage war Ende des Jahres 2002 in § 2 Abs. 5a BetrAVG aF geregelt, der d em heutigen § 2 Abs. 5 BetrAVG entspricht. d) Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers nach § 2 Abs. 5 BetrAVG richtig berechnet. Berechnungsfehler insoweit sind weder vorgebracht noch ersichtlich. I I . Der Antrag zu 2 . fällt dem Senat nicht zur En tscheidung an . E r ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen, der ausschließlich für den Fall des Erfolgs des Antrags zu 1 . gestellt ist . Diese Bedingung ist nicht eingetreten. I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Hausmann Brunke 48 49 50 51
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