Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. Mai 2010 - 1 Ca 6322/09 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 8. April 2011 - 10 Sa 930/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsor d- nung - Berücksichtigung bestimmter Vergütungs bestandteile - Gleichb e- handlung Anspruch auf Rückerstattung von Aufwendungen für die So n- derausstattung eines Dienstwagens Gesetz e : BetrAVG § 1 Auslegung, § Abs. 1 Satz 4; BGB § § 157, 779; ZPO §§ 256, 373, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 362/11 10 Sa 930/1 0 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 362/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2011 - 10 Sa 930/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Bankrente des Klägers sowie über die Rückzahlung von Mehraufwendungen für die Sonde r- ausstattung eines Dienstwagens. Der im Februar 1963 geborene Kläger stand vom 1. April 1990 bis zum 31 . Dezember 2008 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft und Spezia l- bank für Objektfinanzierung , und ihrer Rechtsvorgängerin - der D AG - in einem Arbeitsverhältnis. Nach Ziff. 4 seines Arbeitsvertrag s vom 29. März/5. April 1990 sind ua. die Versorgung sordnung und die Betriebsvereinbarungen der Bank in ihren jeweils geltenden Fassungen Bestandteile dieses Vertrags . Bei der D AG galt seit dem 1. Januar 1989 eine im Januar 1990 g e- schlossene Betriebsvereinbarung über die Einführung einer Versorgungsor d- nun g (BV Versorgung) . In dieser war ua. Folgendes geregelt: 1.1 Geltungsbereich 1.1.1 Die D AG gibt ihren Betriebsangehörigen sowie deren Hinterbliebenen Versorgungszusagen g e- mäß den Bestimmungen dieser Versorgungsor d- nung. 1.3 Leistungsvoraussetzungen 1.3.1 Die/der Betriebszugehörige erhält mit Versetzung in den Ruhestand eine Bankrente; 1 2 3 - 3 - 3 AZR 362/11 - 4 - 1.4 Pensionsfähiges Jahresgehalt 1.4.1 Grundlage für die Berechnung der Bankrente n ist das 12 - fache des durchschnittlich in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bez o- genen tariflichen oder außertariflichen Bruttom o- natsgehaltes einschließlich Funktions - und übert a- riflicher Zulagen, nachstehend pensionsfähiges Jahresge halt genannt. Kinderzulagen und sonstige Zulagen/Vergütungen bleiben unberücksichtigt. 1.7. Limitierung und Mindestbankrente 1.7.1 die Bruttogesamtversorgung bei Eintritt des Ve r- sorgungsfalles bei 10 anrechnungsfähigen Diens t- jahren 85 % des fiktiven jährlichen Nettoarbeitsei n- kommens nicht übersteigt. Dieser Satz erhöht sich mit jedem weiteren anrechnungsfähigen Dienstjahr um 0,5 % auf maximal 100 %. 1.7.3 Die Bruttogesamtversorgung setzt sich zu sammen aus nachstehenden jährlichen Ansprüchen aus eigenen Anwartschaften: a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversich e- b) Versorgungsleistungen des BVV aus der Pflichtversicherung. e) Bankrente nach dieser Versorgungsordnung. 1.7.7 Für die Berechnung des fiktiven jährlichen Nettoa r- beitseinkommens wird das pensionsfähige Jahre s- gehalt gemäß Ziffer 1.4 sowie die zuletzt vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogene tarifliche Sonde r- zahlung (bei Tarifgehältern) bzw. die von der Ban k garantierte Abschluß - und Weihnachtsgratifikation (bei außertariflichen Gehältern) zugrunde gelegt. Der Kläger wurde ab dem Jahr 1995 von der D AG außertariflich verg ü- tet. Er erhielt - wie sämtliche Vertriebsmitarbeiter - jährlich eine Abschluss - und eine Weihnachtsgratifikation. Die Abschlussgratifikation bestand aus einem g a- 4 - 4 - 3 AZR 362/11 - 5 - rantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehalts und einer zusätzlichen Verg ü- tung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Lei s- tungsgesichtspunkten jährlich neu festgesetzt wurde. Die Weihnachtsgratifikat i- on betrug ein Monatsgehalt. Die D AG schloss am 30. Oktober 1998 mit ihrem Betriebsrat eine B e- triebsvereinbarung über ein neues Vergütungssystem für die Mitarbeiter im Ve r- tr ieb (BV Vergütung). In dieser heißt es auszugsweise: Persönlicher/räumlicher Geltungsbereich Das n eue Vergütungssystem findet ab 0 1. Januar 1998 Anwendung auf die Mitarbeiter im Vertrieb (Betreuer und 1. Funktionen und Zielgr ößen 1.1 Für Mitarbeiter im Vertrieb mit gleichem Anford e- 1.2 Das Zielgehalt setzt sich aus einem fixen und einem variablen Bestandteil zusammen. Das fixe Grun d- geh alt beträgt 80 % des Zielgehalt s, der variable Zielbonus (Bonus bei Erreichen der Zielvereinbarung % des Zielgehalts. 7. Berichtswesen und Auszahlungsmodus 7.3 Ein nach dem neuen System entlohnter Mitarbeiter erhält das Grundgehalt in 12 Teilbeträgen. Zusätzlich zum Grundgehalt werden im gleichen Auszahlung s- modus 50 % des Zielbonus über das Jahr verteilt als 7.4 Die Endabrechnung erfolgt einmal jährlich im April des Folgejahres. Der Kläger schloss mit der D AG am 26. März/29. April 2 008 einen r- trag hat ua. folgenden Inhalt: 1. Vertragsbeginn/Tätigkeit Der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als Filialleiter weiterbeschäftigt. 5 6 - 5 - 3 AZR 362/11 - 6 - 2. Bezüge a.) Gehalt Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Brutt o- jahresgrundgehalt in Höhe von 75.000,00 Euro. Darüber hinaus wird dem Mitarbeiter derzeit ein Z u- schlag für die jeweils gültige Filialstruktur gezahlt Das Bruttojahresgrundgehalt zzgl. Zuschlag wird in zwölf gleichen monatlichen Zahlungen jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt. b.) Variable Vergütung Der Mitarbeiter nimmt darüber hinaus am variablen c.) Vermögensbildende Leistung Eine vermögensbildende Leistung, die in ihrer Höhe den vermögenswirksamen Leistungen des für das private Bankgewerbe geltenden Tarifvertrages en t- spricht. ist ua. Folgendes bestimmt: 2. Senior 3 Incentive 2008 Um die Einführung der neuen Karrierestufe Senior 3 zu unterstützen, wird dem Filialleiter in 2008 ein Z u- 3 gezahlt. Der Zuschlag ist ein Bruttozuschlag und wird in zwölf gleichen monatlichen Zahlungen jeweils zum 15. e i- nes Monats bargeldlos gezahlt. Der Zuschlag wird spätestens im März des Geschäftsjahres in dem der Incentive gültig ist errechnet und rückwirkend zum 1. Januar des Geschäftsjahres umgesetzt. Die Be klagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin stellte Mitarbeitern in Fü h- rungspositionen oder solchen Mitarbeitern, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein Fahrzeug benötig t en, auf der a- gen zur Verfügung, den sie auch privat nu tzen durften. Die Leasingkosten für den Dienstwagen wurden bis zur Höhe einer festgelegten Referenzrate von der 7 8 - 6 - 3 AZR 362/11 - 7 - Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin übernommen. Überstiegen die mona t- lichen Leasingraten aufgrund der zusätzlichen Sonderausstattung des von den Mitarbeitern bestellten Wagens die festgelegte Referenzrate, hatten die Mita r- beiter die sich ergebende Kostendifferenz durch Zahlung eines Einmalbetrags zu Beginn der Überlassung zu tragen. Dem Kläger stand ab Januar 2008 ein - auch privat nutzbarer - Diens t- wagen zur Verfügung. Der Leasingvertrag für den vom Kläger bestellten Dienstwagen hatte eine Laufzeit von drei Jahren und sah die Zahlung von in s- gesamt 36 Monatsraten vor. Aufgrund der zusätzlichen Sonderausstattung des Wagens überstiegen die monat lichen Leasingraten die festgelegte Referenzr a- te. Der Kläger zahlte der D AG am 1. Februar 2008 die sich ergebende G e- samtdifferenz zwischen den monatlichen Leasingraten und den Re ferenzraten iHv. 5.591,05 Euro. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis m it Schreiben vom 19. Mai 2008 zum 31. Dezember 2008. Mit Schreiben vom 27. August 2008 kündigte die D AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Im Rahmen der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage schlossen der Kläger und die D AG einen Vergleich, der durch Beschluss des Arbeitsgerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO am 10. Februar 2009 festgestellt wurde. Der Vergleich lautet auszugsweise: Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat am 31.12.2008 ( R echtlicher Beendigu ) aufgrund arbeitnehmerseitiger Kündigung geendet. ... 2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis vorbehal t- lich abweichender Regel ungen in diesem Vergleich, soweit noch nicht geschehen, bis zum 17.11.2008, 24:00 Uhr ( Tatsächlicher Beendigungszeitpunkt ) , ab. Weitere Vergütungsansprüche bestehen mit Ausnahme des in Ziffer 4 dieses Vergleiches ger e- gelten Anspruchs auf variable Vergütung nicht. ... 3. Der Kläger hat für die Nutzung eines Dienstwagens entsprechend der einschlägigen Dienstwagenreg e- lung der Beklagten und zur Abgeltung eines durch die Nutzung über seine vertraglichen Rechte hinaus 9 10 - 7 - 3 AZR 362/11 - 8 - entstandenen Mehraufwand e s eine Einmalzahlung e- leistet. Der Kläger hat den Dienstwagen am 17.1 1.2008 zurückgegeben. Die Beklagte erstattet an den Kläger den anteiligen seitens des Klägers g e- zahlten Mehrbetrag für den Zeitraum zwischen ta t- sächlicher Rüc kgabe des Dienstwagens und dem R echtlichen Beendigungszeitpunkt. ... 5. Für die Zwecke der be triebl ichen Altersversorgung ist der R echtliche Beendigungszeitpunkt maßgeblich. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war aufgrund eines Betriebsübe r- gangs zum 31. August 2008 auf die Beklagte über gegangen . Diese zahlte auf der Grundlage von Nr. 3 Satz 3 des Vergleichs an den Kläger 698,88 Euro. Der Kläger erhielt von der Beklagten ne ben seinem Grundgehalt zuletzt monatlich einen Abschlag auf den Zielbonus nach der BV Vergütung iHv. 830,00 Euro brutto, einen Zuschlag für die gültige Filialstruktur 2008 iHv. 1.250,00 3 1.000,00 Euro brutto sowie vermögenswirksame Leistungen iHv. 39,88 Euro. Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Diens t- wagens setzte die Beklagte monatlich 915,20 Euro brutto an. Darüber hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger für das Kalenderjahr 2008 - zuzüglich zu den schon erfolgten Abschlagszahlungen - einen Zielbonus iHv. 73.758,88 Euro. Im März 2009 teilte die Bek lagte dem Kläger mit, dass sich seine Ban k- rente bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf 438, 00 E uro belaufe. D er Berechnung legte die Beklagte lediglich das Brutt o- jahresgrundgehalt des Klägers iHv. 75.000, 00 Euro zugrunde. Mit sein er Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt , dass bei de m für die Berechnung seiner künftigen Bankrente maßgeblichen pensionsfähigen Jahresgehalt weitere Vergütungsbestandteile sowie Sachbezüge zu berücksic h- tigen sind. Zudem hat er von der Beklagten e ine weitergehende Rückzahlung 11 12 13 14 - 8 - 3 AZR 362/11 - 9 - des vom ihm getragenen Mehraufwands für die Sonderausstattung seines Dienstwagens verlangt . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zu dem pensionsfähigen Ja h- resgehalt zähl t e n nicht nur sein Grundgehalt, sondern auch der Zu schlag für die gültige Filialstruktur, die Abschlagszahlungen auf den Zielbonus, der Zielbonus, Senior 3 Incentive t- zung des Dienstwagens sowie die vermögenswirksamen Leistungen. Der B e- Jahres vor dem Ausscheiden bezogenen Entgeltbestandteile. Nach einer Au s- kunft des ehemaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden G seien bis zur Einführung des neuen Vergütungssyste ms bei der Berechnung der Betriebsre n- ten das als garantierter Teil der Abschlussgratifikation gezahlte 13. Monatsgehalt und das als Weihnachtsgratifikation geleistete 14. Monats - gehalt sowie die Sachbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen von der Bekl agten stets berücksichtigt worden. Durch die vorbehaltlose Auszahlung des Abschlags auf den Zielbonus seit der Einführung des neuen Vergütungssy s- tems im Jahr 1998 sei für ihn ein Anspruch auf diesen Vergütungsbestandteil aus betrieblicher Übung entstanden. Bereits deshalb zähle dieser zum Brutt o- monatsgehalt iSd. BV Versorgung. B Senior 3 Incentive und dem geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens handle es sich um Funktionszulagen iSv. Nr. 1.4.1 BV Versorgung. Ein Anspruch auf Berücksichtigung aller Vergütungsbestandteile ergebe sich zudem aus dem a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte berücksichtige bei der Berechnung der Betriebsrente n der ehemaligen Arbeitnehmer T und G auch die variablen Ver gütungsbestandteile und die Sachbezüge. Es bestehe kein sachlicher Grund, in seinem Fall eine andere Berechnung vorzunehmen. Die Beklagte habe nicht in ausreichendem Maße dargelegt , dass mit den Arbei t- nehmern T und G individuelle Sondervereinbarungen getro ffen wurden. Die Beklagte sei verpflichtet, den von ihm geleisteten Mehraufwand für die Sonderausstattung seines Dienstwagens für die gesamte Laufzeit des Le a- singvertrags, in der er den Dienstwagen nicht habe nutzen können, zurück z u- zahlen. Die Beklagte s ei insoweit ungerechtfertigt bereichert. Der Vergleich vom 15 16 - 9 - 3 AZR 362/11 - 10 - 10. Februar 2009 stehe dem nicht entgegen. Dieser beziehe sich nur auf die Zeit bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 2008. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt 1. fest zustellen , dass das entsprechend Ziff. 1.4.1 der bei der Beklagten geltenden Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der D AG in der Fassung von Januar 1990 (rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 1989) als Grundlage für die Berechnung 75.000,00 Euro auch den Zuschlag für die Einor d- nung seiner Filiale in die Filialstufe Premiumfiliale i n Höhe von 15.000,00 Euro, den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens in Höhe von 10.982,40 Euro, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 478,56 Euro, Abschlagszahlungen auf den Zielbonus in Höhe von 9.960,00 Euro, den variablen Bonus im ü- Oktober 1998 in Höhe von 73.758,88 Euro sowie die vom von 12.000,00 Euro einschließt , 2. d ie Beklagte zu v erurteil en , an i hn 3.183,8 9 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das als Grundlage für die B e- rechnung der Bankre Filialstufe Premiumfiliale einschließt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingele gt. Im Termin zur mündlichen Ve r- handlung vor dem Landesarbeitsgericht haben die Parteien am 11. Februar 2011 folgenden Teilvergleich geschlossen: I. Die Parteien sind sich einig, dass in das entsprechend Ziffer 1.4.1 der bei der Beklagten geltenden Versorgung s- ordnung für die Betriebsangehörigen der D AG in der Fa s- 17 18 19 - 10 - 3 AZR 362/11 - 11 - sung von Januar 1990 (rückwirkend in Kraft getreten am 01.01.1989) als Grundlage für die Berechnung der Ban k- rente des Klägers dienende pensionsfähige Jahresgehalt das Grundgehalt 75.000, -- die Einordnung der Filiale des Klägers in die Filialstufe Premiumfiliale mit einem Betrag von 13.125, -- (. . .) ei n- fließt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewi e- sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die ge - soweit sie in die Revision gelangt ist - zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der künftigen Bankrente des Klägers ein pensionsfähiges Jahresgehalt von mehr als 88.125, 00 Euro zugrunde zu legen. Der Kläger kann von der Bekla g- ten auch keine weitere Rückzahlung des von ihm geleiste ten Mehraufwands für die Sonderausstattung seines Dienstwagens iHv. 3.183,89 Euro verlangen . I. D ie Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag . 1. Der Feststellungsa ntrag bedarf allerdings der Auslegung. Diese ergibt, d ass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, bei der Berechnung der Höhe seiner Bankrente nicht lediglich ein pensionsfähiges Jahresgehalt iHv. 88.125, 00 Euro, sondern in Höhe weiterer 109.054,84 Euro, mithin insgesamt 197.179,84 Euro zugrunde zu legen. Die Parteien haben in dem am 1 1 . Februar 20 11 vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Tei l- vergleich Einigkeit erzielt, dass jedenfalls das Grundgehalt des Kläg ers iHv. 75.000, 00 Euro und der Zuschlag für die F ilialstruktur 2008 iHv. 13.125,00 Euro in die Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts einfließen. Damit steht 20 21 22 23 - 11 - 3 AZR 362/11 - 12 - zwischen den Parteien außer Streit, dass das für die Berechnung der Höhe der Bankrente des Klägers maßgebliche pensionsfähige Jahresgehalt zumindest 88.125, 00 Euro beträgt. Der Antrag zu 1. zielt daher ersichtlich nur noch auf die Feststellung ab, dass als pensionsfähiges Jahresgehalt des Klägers nicht ledi g- lich ein Betrag iHv. 88.125,00 Euro, s ondern ein weitere r Betrag iHv. 109.054,84 Euro, mithin insgesamt ein Betrag iHv. 197.179,84 Euro zugrunde zu legen ist . 2. Der so verstandene Feststellungsantrag ist zulässig. a) Der A ntrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i Sd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungskl a- ge sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrec ken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne B e- ziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht b e- schränken (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 17; 19. Juni 2 012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19) . Dies ist vorliegend gegeben. Der Feststellung s- antrag betrifft die Berechnung der Bankrente des Klägers. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten. b) An der Feststellung besteht das nach § 25 6 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Berec h- nung sgrundlage für die Bankrente bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Re chtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst na ch Eintritt des Versorgungsfall s e i- nen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Ve r- sorgungsrechte zu führen. Die Parteien haben ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Ve r- sorgungsrechte möglichst v or Eintritt des Versorgungsfall s klären zu lassen (vgl. etwa BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 18) . 24 25 26 - 12 - 3 AZR 362/11 - 13 - II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung seiner Bankrente nicht lediglich ein pe n- sionsfähiges Jahresgehalt iHv. 88.125, 00 Euro, sondern in Höhe weiterer 109.054,84 Euro, mithin insgesamt 19 7.179,84 Euro zugrunde legt. Die Bekla g- te ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger eine weitere Rückzahlung des vo n ihm getragenen Mehraufwands für die Sonderausstattung seines Dienstwagens iHv. 3.183,89 Euro zu leisten. 1. Der Kläger hat keinen Anspru ch darauf, dass die Beklagte bei der B e- rechnung seiner künftigen Bankrente ein pensionsfähiges Ja hresgehalt von mehr als 88.125,00 Euro zugrunde legt. Nach Nr . 1.4.1 BV Versorgung fließen der variable Bonus - Zielbonus - iSd. BV Vergütung, die Abschlagszah lungen Senior 3 Incentive 2008 ö- genswirksamen Leistungen und der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens nicht in die Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts ein. Die Beklagte ist auch nicht gehalten, den Zuschlag Filialstruktur 2008 bei der Berechnung des pensionsfähig en Jahresgehalts mit einem über den im Teil ve r- gleich vom 11 . Februar 20 11 vereinbarten Betrag hinaus gehenden Wert zu b e- rücksichtigen. a) Die Auslegung von Nr. 1.4.1 BV Versorgung ergibt, dass der Zielbonus einschließlich der darauf geleisteten Abschläge, Senior 3 Incent i- ve 2008 Privatnutzung des Dienstwagens bei der Berechnung des pensionsfähigen Ja h- resgehalts außer Ansatz bleiben. aa) Die BV Versorgung ist als Betriebsverei nbarung nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wor t- laut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betrieb s- parte ien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den G e- samtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirkl i- chen Willen der Betriebsparteien g eben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen 27 28 29 30 - 13 - 3 AZR 362/11 - 14 - Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, pra k- tisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) . bb) Bereits der Wortlaut von Nr. 1.4.1 BV Versorgung spricht dafür, dass nicht alle innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden vom Kläger bezogenen Vergütungsbestandteile in die Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts einfließen. Nach Nr. 1.4.1 BV Versorgung dient als Grundlage für die Berechnung der Bankrente das Zwölffache des durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten v or Eintritt des Versorgungsfall s bezogenen tariflichen oder außertariflichen Bruttomonatsgeha lts einschließlich etwaiger Funktions - und übertariflicher Z u- lagen. Die BV o- o- natsgehalt Funktions - und übertarifliche Zulag en gehören, während Kinderzul a- sind . Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst das Bruttomonatsgehalt nur Gel d- leistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 22; 14. August 1990 - 3 AZR 321/89 - zu 5 a der Gründe) dass alle zu versteuernden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind. Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass beim ruhegeldfähigen M o- natsgehalt die Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgezogen werden (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 22 mwN) . d- teil s- gehalt nicht alle Einnahmen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis g e- meint sind. Der Begriff Bruttomonatsgehalt bezieht sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 23; 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - zu I 1 der Gründe) . Zwar ist für die Berechnung der Bankrente nicht das zuletzt vor Eintritt des Verso r- 31 32 - 14 - 3 AZR 362/11 - 15 - gungsfalls bezogene Monatsgehalt maßgeblich; vielmehr kommt es nach Nr . 1.4.1 BV Versorgung auf das durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten v or Eintritt des Versorgungsfall s erzielte Bruttomonatsgehalt einschließlich b e- stimmter Zulagen an. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus der e r- forderlichen Durchschnitts berechnung allerdings nicht ableiten, dass damit auch alle im Referenzzeitraum gezahlten sonstigen Entgeltbestandteile vom Begriff des Bruttomonatsgehalts erfasst werden. Hätte dies geregelt werden sollen, hätte es nahegelegen, nicht auf den zwölffachen Be trag des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts in den letzten zwölf Monaten abzustellen, sondern auf das in den letzten zwölf Monaten erzielte Entgelt. Mit der Anknüpfung an das Bru t- tomonatsgehalt haben die Betriebspartner daher zum Ausdruck gebracht, das s lediglich die monatsbezogenen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind. cc) Auch a us dem Regelungszusammenhang und der Systematik der Ve r- sorgungsbestimmungen e- nige Arbeitsentgelt meint, das dem Mitarbeiter im Durchschnitt monatlich im Referenzzeitraum gezahlt wurde. Vielmehr muss es sich um Arbeitsentgelt handeln, das der Mitarbeiter für einen Monat und damit bezogen auf den A b- rechnungszeitraum eines Monats erhalten hat. (1) Die Betriebspartei en haben in der BV Versorgung zwischen dem pens i- onsfähigen Jahresgehalt (Nr. 1.4.1) und dem fiktiven jährlichen Nettoarbeitsei n- kommen (Nr. 1.7.1) unterschieden. Aus dem fiktiven jährlichen Nettoarbeitsei n- kommen leitet sich die V ersorgungs ober grenze ab. Für die Berechnung des fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommens sind nach Nr. 1.7.7 BV Versorgung das pensionsfähige Jahresgehalt gemäß Nr. 1.4 und die zuletzt vor Eintritt des Versorgungsfal l s bezogene tarifliche Sonderzah lung ( bei Tarifgehältern ) bzw. die von der Bank garantierte Abschluss - und Weihnachtsgratifikation ( bei a u- ße r tariflichen Gehäl tern) zugrunde zu legen. Hieraus folgt, dass die Verg ü- tungsbestandteile Sonderzahlung sowie garantierte Abschluss - und Wei h- nachtsgratifikation nicht zum pensionsfäh igen Jahresgehalt und damit auch nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. Nr. 1.4.1 BV Versorgung gehören. Bei der 33 34 - 15 - 3 AZR 362/11 - 16 - von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Inkrafttreten der BV Vergütung gezahlten Abschluss - und Weihnachtsgratifikation handelte es sich um Einm a l- zahlungen, die nicht auf den Monat, sondern auf das Jahr bezogen zu zahlen waren. Gleiches galt für die tarifliche Sonderzahlung. Nach § 10 Abs. 1 des bei Abschluss der BV Versorgung geltenden Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffen tlichen Banken vom 24. August 1978 (idF des am 15. November 1989 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrags vom 15. November 1989) hatten die Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die b e- trieblichen Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr 100 % des monatlichen T a- rifgehalts zuzüglich aller tariflichen Zulagen und Wechselschichtzulagen nicht unterschreiten. Auch diese Vorgaben bezogen sich damit auf das gesamte Jahr und nicht auf den Monat. Nach der Regelungssystematik der BV Versorgung sind die Betriebsparteien da her ersichtlich davon ausgegangen, dass diese ja h- resbezogenen Vergütungsbestandteile nicht unter den Begriff des Bruttom o- natsgehalts iSv. Nr. 1.4.1 BV Versorgung fallen , sondern dass es sich beim Bruttomonatsgehalt nur um solche Zahlun gen handelt , die der Arbeitnehmer bezogen auf den Abrechnungszeitraum eines Monats erhält. Die BV Versorgung geht damit nicht von einem Jahresgesamtverdienst aus, um einen Durchschnittsverdienst im Monat zu berechnen. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Versorgungsordnu ng von den Versorgungsbestimmungen, die den vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Senats vom 19. Januar 2011 ( - 3 AZR 6/09 - ) und vom 21. August 2001 ( - 3 AZR 746/00 - ) zugrunde lagen. Dort stellten die Versorgungsregelungen für die Berechnung der B e- tr iebsrenten auf das im Durchschnitt innerhalb eines festgelegten Referenzzei t- raums monatlich verdiente Entgelt ab. Deshalb waren alle in den Referenzzei t- raum fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. (2) Auch die Regelung in Nr. 1.4.1 Satz 2 BV Ver sorgung zeigt, dass nicht alle Vergütungsbestandteile zum pensionsfähigen Jahresgehalt zählen. N ach dieser Bestimmung bleiben mit Ausnahme der Funktionszulagen und der übe r- pensionsfäh igen Jahresgehalts unberücksichtigt. Die mit dem weiten Begriff der sonstigen Vergü zum Ausdruck gebrachte ausdrückliche Herausnahme 35 - 16 - 3 AZR 362/11 - 17 - aller nicht in Nr. 1.4.1 Satz 1 BV Versorgung aufgeführten Entgeltbestandteile verdeutlicht, dass trotz des Abstell ens auf einen Referenzzeitraum nach den Vorstellungen der Betriebsparteien gerade nicht alle während dieses Zeitraums anfallenden variablen oder einmalig gezahlten Vergütungsbestandteile unter dd) Entgegen de r Ansicht des Klägers rechtfertigt auch der Zweck der mit der BV Versorgung zugesagten betrieblichen Altersversorgung kein weiterg e- r- sorgungszusage den bisherigen Lebensstandard siche rn will, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile nach der konkreten Versorgungsor d- nung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und S ystematik im Vordergrund stehen (BAG 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - zu I 3 a der Gründe) . b) D a nach bleiben der Zielbonus einschließlich der darauf geleisteten A b- Senior 3 Incentive 2008 monatlichen v ermögens wirksamen Leistungen und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens zählen nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. BV Versorgung. aa) Der variable Zielbonus nach Nr. 1.2 BV Vergütung ist kein monatlich zu zahlender Gehaltsbestandteil. Er wird vielmehr auf das Jahr bezogen ermittelt (vgl. Nr. 7.4 BV Vergütung) . Entgegen der Auffassung des Klägers ist wegen des Inkrafttretens der BV Vergütung keine andere Beurteilung geboten. Auch die früher von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewähr ten Gratifikationen, die durch den Zielbonus ersetzt wurden, waren - wie Nr. 1.7.7 BV Versorgung zeigt - nicht Teil des Bruttomonatsgehalts iSd. Nr. 1.4.1 BV Versorgung, da sie nicht auf den Monat, sondern auf das Jahr bezogen zu zahlen waren (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 27) . bb) Die auf den Zielbonus gewährte monatliche Abschlagszahlung ist ebe n- falls nicht Teil des Bruttomonatsgehalts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die 36 37 38 39 - 17 - 3 AZR 362/11 - 18 - Beklagte berechtigt ist, ggf. zu viel geleistete Abschlags zahlungen zurückzufo r- dern. Die Abschlagszahlungen erfolgen zwar monatlich. Es handelt sich aber um Abschläge auf den Zielbonus, der jahresbezogen gewährt wird. Damit sind auch die Abschlagszahlungen Teil einer jahresbezogenen Leistung (vgl. BAG 13. Novembe r 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 27). Die Zahlung der Abschläge auf den Zielbonus wurde auch durch die wiederholte monatliche Gewährung nicht im Wege der betrieblichen Übung zum Teil des Bruttomonatsgehalts iSd. Ve r- sorgungsordnung. Die Zahlung der Abschläge erf olgte auf der Grundlage von Nr. 7.3 Satz 2 BV Vergütung. Dies steht der Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung entgegen. Eine betriebliche Übung scheidet als Anspruch s- grundlage aus, wenn für den Anspruch eine andere kollektiv - oder individual - r echtliche Anspruchsgrundlage besteht (vgl. etwa BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29) . cc) Senior 3 Incentive eibt gleichfalls außer Ansatz. Nach Nr. bezogen ermittelt. Damit zählt er nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. Nr. 1.4.1 BV Versorgung. Dass der Zuschlag in zwölf gleichen monatlichen Beträgen g e- zahlt wird, ist unerheblich. Der Zuschlag ist damit kein monatlich zu zahlender Gehaltsbestandteil. Es handelt sich lediglich um Teilbeträge, die auf den ja h- resbezogen gewährten Zuschlag ge leistet werden. Senior 3 Incentive gegen der Ansicht des Klägers auch keine Funktionszulage iSv. Nr. 1.4.1 BV Versorgung. Eine Funkt i- onszulage ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Arbeitsentgelt für die Ve r- richtung einer Arbeit in einer bestimmten Funktion (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 61 7/95 - zu II 1 der Gründe; 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - Rn. 15 für die tarifliche Funktionszulage) . Der Zuschlag knüpft nicht an die Funktion des Klägers, sondern an den Umstand an, dass in seiner Filiale Mitarbeiter der Hierarchiestufe Senior 3 beschäf tigt waren. N ach Nr. 2 der Ve r- sollte die Beschäftigung solcher Mitarbeiter gefö r- 40 41 - 18 - 3 AZR 362/11 - 19 - dert werden. Dies zeigt auch (deutsch: Anreiz, Ansporn, vgl. Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik 6. Aufl. Tei l I S. 391) . D er Zuschlag sollte daher einen Anreiz dafür bieten, Mitarbeiter der Hierarchi e- stufe Senior 3 in der Filiale zu beschäftigen. dd) Auch d 2 Buchst. c des Ar beitsvertrags vom 26. März/ 29. April 2008 zählen nicht zum Bruttomonatsg e- halt iSd. BV Versorgung. Zwar werden solche Leistungen typischerweise m o- natlich gewährt . Vermögenswirksame Leistungen werden jedoch nicht als B e- standteil des Monatsgehalts verstanden, sondern stellen einen weiteren Verg ü- tungs bestandteil dar, der durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz Ei n- schränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt ( vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 28) , insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Vermögensbi l- dungsgesetz). ee) Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens bleibt bei der Berechnung der Bankrente ebenfalls außer Ansatz. Der geldwerte Vorteil ist nicht Bestandteil des Bruttomonatsgehalts iSd. BV Versorgung. Die Überla s- sung eines Kraftfahrzeugs zur Privatnutzung ist ein Sachbezug und wird de s- halb nicht vom Begriff des Bruttomonatsgehalts umfasst (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 29 mwN). Die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung ist auch keine Funktionszulage iSv. Nr. 1.4.1 BV Versorgung. Nach dem allgemeinen Sprac h- gebrauch wird unter einer Zulage eine Geldzahlung verstanden, die zweckg e- bunden zum Ausgleich besonderer Belastungen oder Leistungen dient (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 30) . Die Überlassung des Dienstw a- gens zur Privatnutzung fällt hierunter nicht . c) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, über den im Teilvergleich vom 11 . Februar 20 11 v ereinbarten Betrag iHv. 88.125,00 Euro hinaus weitere Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der künftigen Bankrente zu berücksichtigen. Der Kläger hat die Voraussetzu n- 42 43 44 45 - 19 - 3 AZR 362/11 - 20 - gen für eine betriebliche Übung nicht hinreichend dargetan; er hätte dazu eine diese Vergütungsbestandteile einbeziehe nde Handhabung konkret darlegen müssen. Das Landesarbeitsgericht war nicht verpflichtet, zur Behauptung des Klägers, es habe eine entsprechende betriebliche Übung gegeben, wonach auch jährlich gezahlte Vergütungsbestandteile sowie Sachbezüge und verm ö- gensw irksame Leistungen bei der Berechnung der Bank rente berücksichtigt wurden, Beweis zu erheben. Die insoweit von der Revision erhobene Verfa h- rensrüge greift nicht durch. aa) Eine Verfahrensrüge muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO im Einzelnen die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss b e- stimmt angegeben werden, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, in welchem Schriftsatz das entsprechende Beweisang ebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 32 mwN). Der angeblich übe r- gangene Beweisantritt muss zudem zulässig sein. Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und so l- len durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substant i- ierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulä s- sig und unbeachtlich (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO ). Gege n- über einem vom Landesarbeitsgericht als unschlüssig oder als nicht hinre i- chend konkretisiert gewerteten Sachvortrag kann nicht schlicht gerügt werden, es habe ein en angebotenen Beweis für diesen nicht erhoben. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder ergänzen (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO ). Gemäß § 373 ZPO muss die b e- weispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum b e- stimmte, der Vergangenheit oder der Ge genwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptu n- gen nicht diesen Anforderun gen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses u n- 46 - 20 - 3 AZR 362/11 - 21 - zulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO ). bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen d es Klägers nicht ausreichend konkret i- siert sind. Der Kläger hat keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen nach Ort, Zeit und Gesprächsinhalten vorgetragen, zu denen der von ihm benannte Ze u- ge G hätte befragt werden können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Ta t- sachen zu erforschen, sondern die von der Partei behaupteten Tatsachen durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge G könne bezeugen, dass bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems bei der Berechnung der Betrie bsrenten das - als garantierter Teil der Abschlussgr a- tifikation gezahlte - 13. Monatsgehalt und das als Weihnachtsgratifikation g e- leistete 14. Monatsgehalt sowie die Sachbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen stets zur Berechnung der Betriebsrente herangezogen wurden, stellt keinen substantiierten Tatsachenvortrag dar. Der Kläger hätte vielmehr darl e- gen müssen, bei welchem namentlich bezeichneten Versorgungsempfänger so verfahren worden sein soll. Daran fehlt es. Eine unsubstantiierte, nicht durch E inzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung einer Verfahrensweise wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 33). Soweit der Kläger vorträgt, der Betriebsrat sei - ohne es jedoch bes ser zu wissen - davon ausgegangen, dass auch nach der Umstellung des Verg ü- tungssystems im Jahre 1998 die Abschlagszahlungen auf den Zielbonus sowie sämtliche Sachbezüge und vermögenswirksamen Leistungen bei der Berec h- nung der Betriebsrenten berücksichtigt werden würden, ergibt sich aus dieser Behauptung nicht, dass die Beklagte tatsächlich so verfahren ist, sondern nur, dass der Betriebsrat hiervon ausgegangen ist, ohne von dieser Vorgehenswe i- se genaue Kenntnis zu haben. Eine Spekulation des Betriebsrats is t nicht g e- eignet, die Entstehung einer betrieblichen Übung unter Beweis zu stellen. De s- halb hat das Landesarbeitsgericht zu Recht auch insoweit von einer Beweisau f- nahme abgesehen. 47 48 - 21 - 3 AZR 362/11 - 22 - d) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den ehemali gen Arbeitnehmern G und T. aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgu ngszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtl i- che Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557 /10 - Rn. 36 mwN). Der Gleic h- behandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung ei n- zelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gru p- penbildung (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO ). Der Gleichbehandlungs grundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine A r- beitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung ei nzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 37 mwN). Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von ab - strakten Differen zierungsmerkmalen in Einzelfällen besser, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO ). bb) Danach liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz nicht vor. Die Beklagte hat lediglich hinsichtlich der Mitarbeiter G und T eine von der BV Versorgung abweichende Berechnung der Ruh e- standsbezüge vorgenommen. Nach der Darstellung der Beklagten beruht dies auf individuellen Vereinbarungen, die anlässlich des Ausscheidens mit diesen Arbeitnehmern getroffen wurden. Danach hat die Beklagte lediglich zwei einze l- ne Arbeitnehmer besser gestellt als die Versorgungsordnung dies vorsieht. Der Kläger hat die Darstellung der Beklagten zwar bestritten. Das Landesarbeitsg e- richt hat jedoch rechtsfehlerfrei von einer Beweisaufnahme abgesehen. Der 49 50 51 52 - 22 - 3 AZR 362/11 - 23 - Kläger hat einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hinre i- chend dargelegt. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgt die Berechnung der Bankrente für nahezu 250 Arbeitnehmer, die entweder aktiv beschäftigt oder mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden sind oder sich bereits im Ruh e- stand befinden, auf der Grundlage des Grundgehalts und etwaig gewährter Funktions - und übertariflicher Zulagen. Der K läger hat aus dieser Gesamtgru p- pe von Arbeitnehmern lediglich zwei Personen benannt, mit denen andere R e- gelungen getroffen wurden. Dabei hat der Kläger bereits keinen Vortrag dazu gehalten, dass die Beklagte eine selbst gegebene Regel umgesetzt hat. Er hat letztlich nur darauf abgestellt, dass bei zwei Mitarbeitern eine abweichende B e- rechnungsweise vorgenommen wurde. Ein abstraktes Differenzierungsmerkmal ist damit nicht erkennbar (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 3 8 mwN ) . e) Die Beklagte is t auch nicht verpflichtet, den Zuschlag Filialstruktur 2008 über den im Teil vergleich vom 1 1 . Februar 20 11 vereinbarten Betrag von 13.125,00 Euro hinaus iHv. weiteren 1.875, 00 Euro bei der Bemessung des pensionsfähigen Jahresgehalts zu berücksichtigen. Auf grund der materiellrech t- lichen Folgen des Vergleichs iSv. § 779 BGB ist es dem Kläger verwehrt, eine über den vereinbarten Betrag hinausgehende Einbeziehung des Zuschlags bei der Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts von der Beklagten zu ve r- langen. Bedenken an der Wirksamkeit des Teilv ergleichs vom 1 1 . Februar 20 11 sind weder ersichtlich noch von der Revision geltend gemacht . Nach Nr. 1.4.1 BV Versorgung ist für die Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts auf das in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsf all Bruttomonatsgehalt einschließlich der Funktions - und übertarifliche n Zulagen abzustellen. Angesichts der Regelungen in Nr. 2 Satz 2 und Nr. 5 des Ve r- gleichs vom 10. Februar 2009 , wonach Vergütungsansprüche des Kläg ers trotz des bis zum 31. Dezember 2008 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses lediglich bis zum 17. Nove mber 2008 bestanden, haben die Parteien damit in zulässiger Weise den Streit über die Frage, in welcher Höhe der Zuschlag bei der Berec h- nung des pensions fähigen Jahresgehalts in Ansatz zu bringen ist, beigelegt. Ob 53 - 23 - 3 AZR 362/11 - 24 - der Zuschlag Filialstruktur 2008 eine Funktionszulage iSd. Nr. 1.4.1 BV Versorgung ist, kann daher dahinstehen. 2. Die Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht die weitere Rückzahlung des vom ih m geleiste ten Mehraufwands für die Sonderausstattung des ihm überlassenen Dienstwagens iHv. 3.183,89 Euro . Nach Nr. 3 Satz 3 des Ve r- gleichs vom 10. Februar 2009 war die Rechtsvorgängerin der Beklagten ve r- pflichtet, dem Kläger den anteilig gezahlten Mehrbet rag für den Zeitraum zw i- schen der Rückgabe seines Dienstwagens am 1 7 . November 2008 und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2008 zu erstatten. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch die Zahlung von 698,88 Euro an den Kläge r unstreitig erfüllt. Ein weitergehender Rückzahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat Nr. 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Sat z 3 der Regelung etwaige sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 ergebende Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen des Mehraufwands für die So n- derausstattung des Dienstwagens abschließend geregelt haben. Da das A r- beitsverhält nis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit seinen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übergegangen is t, gilt diese Regelung auch z u- g unsten der Beklagten. a) Dem Vergleich vom 10. Februar 2009 liegen atypische, individuelle Wi l- lenserklärung en zu grunde, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsg e- richt Auslegungsregeln ver letzt, gegen Denk gesetze oder Erfahrungssätze ve r- stoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelass en oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 18; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 14; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 112/07 - Rn. 18) . Das gilt auch für die Auslegung des materiellrechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich g e- schlossenen Vergleichs (vgl. BAG 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 112, 50). 54 55 - 24 - 3 AZR 362/11 - 25 - b) D anach ist d ie Auslegung von Nr. 3 des Vergleic hs vom 10. Februar 2009 durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei is t vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Wi l- lens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der E r- klärung zulassen. Vor allem sind die bestehend e Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Au s- legung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt ( BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 22; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 15; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 112/07 - Rn. 19). bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, in Nr. 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 sei Klägers für So n- n- deutig daraus, dass Nr. 3 des Vergleichs ausdrücklich die volle Summe des seinerzeit vom Kläger wegen der von ihm gewünschten Sonderausstattung g e- leisteten Betrags von 5.591,05 Euro nenne und für diesen Betrag eine in sich abschließende Erstattungsregelung treffe, so dass kein Raum für weitergehe n- de Erstattungsansprüche des Klägers bleibe. cc) Diese Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält einer eingeschränkten revi sionsrechtlichen Kontrolle stand. Es ist weder ersichtlich noch macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denk gesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Das Landesarbeit s- gericht hat auch keine wesentlichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen. S o- weit der Kläger eingewendet hat, der Vergleich beinhalte keinen Verzicht auf die Rückerstattung weitergehender Beträge, liegt dieser rechtlichen Schlussfo l- gerung kein Tatsachenvortrag zugrunde, den das Landesarbeitsge richt hätte berücksichtigen können. Das Landesarbeitsgericht war deshalb nicht verpflic h- 56 57 58 59 - 25 - 3 AZR 362/11 tet, hierüber Beweis zu erheben. Die insoweit von der Revision erhobene Ve r- fahrensrüge greift daher nicht durch. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZP O. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz 60
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