Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2014 Dritter Senat - - I. Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 7035/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 Sa 723/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Berechnung einer Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenze - gespalt e- ne Rentenformel Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung; BetrVG § 75 Abs. 1; SGB VI §§ 159, 160, 275c - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 491/12 7 Sa 723/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bun desarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtl ichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 491/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgericht Köln vom 12. Januar 2012 - 7 Sa 723/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trage n. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers und i- r- sicherung zum 1. Januar 2003. Der i m Juli 1948 geborene , schwerbehinderte Kläger war vom 1. Juli 1970 bis zum 31. Dezember 2003 bei verschiedenen Rechtsvorgängerinnen der Beklagt en, zuletzt bei der A S AG, als Firmenberater beschäftigt. Die A S AG wurde im Jahr 2010 auf die jetzige Beklagte, die A K AG, verschmolzen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand die Regelung der betriebl i- chen Alters - , Invaliden - und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter, deren Arbeits - oder Ausbildungsvertrag bis zum 31. 12.8 3 begonnen hat und für die die Ruhegeldordnung (RGO) nicht maßgebend ist (Versorgungswerk der C Versicherung AG und der C Lebensversicherung AG, im Folgenden: C Versorgungswerk - CVW ) , Anwendung. Diese Betriebsvereinbarung bestimmt auszugsweise: 2. Arten der Leistungen 2.1 Altersruhegeld 3. Leistungsvoraussetzungen, anrechnungsfähige Dienstzeiten und Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses 1 2 3 - 3 - 3 AZR 491/12 - 4 - 3.2 Als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Berechnung der Leistung en gilt die Zeit, die der Ruhegeldberec h- tigte nach Vollendung des 20. Lebensjahres unu n- terbrochen bei der Gesellschaft verbracht hat. 3.3 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so entfallen Ansprüche auf Leistungen nach Ziffer 2, soweit sie nicht nach dem Betriebsre n- tengesetz (BetrAVG) unverfallbar sind. 4. Ruhegeldfähiges Einkommen 4.1 Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der zwölfte Teil der Bruttogehälter einschließlich tariflich vereinbarter Sonderzahlungen, die der Ruhegeldberechtigte in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Verso r- gungsfall e s bezogen hat. 4.5 Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt höchstens das 1,5 - fache der jeweils gültigen Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversiche rung für Angestellte. 5. Höhe des Ruhegeldes 5.1 Nach zehnjähriger Wartezeit beträgt das Ruhegeld für alle Ruhegeldberechtigten 10% des ruhegeldfäh i- gen Einkommens. Für jedes weitere nach der Wart e- zeit vollende te Dienstjahr, höchstens für weitere 25 Dienstjahre, steigert sich das Ruhegeld um 0,4% des ruhegeldfähigen Einkommens. Liegt das ruh e- geldfähige Einkommen bei Eintritt des Versorgung s- falles über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversiche rung für Angestellte, so erhöht sich der Steigerungssatz für den Teil des Ei n- kommens, der über dieser Grenze liegt, auf 1,6%. 6. Beginn und Dauer der Leistungen nach Ziffer 2.1 und 2.2 6.1 Der Ruhegeldanspruch entsteht mit dem Verso r- gungsfall. Di e Zahlung des Ruhegeldes wird mona t- lich nachträglich von dem Monat an gewährt, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt, letztmals für den Sterbemonat. - 4 - 3 AZR 491/12 - 5 - 7. Altersruhegeld 7.1 Altersruhegeld wird dem Ruhegeldberechtigten g e- zahlt, der das 65. Lebensjahr vollendet hat. 7.2 Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersruhegeld, das sind Pensionierungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird der bis dahin erreichte Ruh e- geldanspruch wegen der damit verbundenen läng e- ren Zahlung sdauer wie folgt gekürzt: Die Abzinsung je Monat der vorzeitigen Pensioni e- rung wegen Alters beträgt 0,30% bis zu 25 anrec h- nungsfähigen Dienstjahren. Ab dem 26. Dienstjahr bis zur Vollendung des 35. Dienstjahres verringert sich dieser Satz jährlich um 0 ,01% , ab dem 36. Dienstjahr um 0,02% für jedes weitere Dienstjahr bis zur Vollendung des 39. Dienstjahres, so daß ab dem 40. Dienstjahr eine Kürzung von 0,10% ve r- bleibt. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehi n- dertengesetzes werden die halben Abzinsungssätze angewendet, jedoch mindestens 0,10% pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhege l- des. Am 18. Dezember 2001 schlossen der Vorstand der A K AG , zugleich ua. für die A S AG , und der Konzernbetriebsrat der A K AG , ua. zugle ich für den Gesamtbetriebsrat der A S AG , einen Rahmensozialplan. Dieser enthält ua. folgende Regelungen: II. Maßnahmen zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen 7.1 . Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ältere Mitarbeiter (55er - Modell). 7.2 . Die Arbeitgeber können Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eine Aussche i- d e nsregelung anbieten. Ein Rechtsanspruch auf Abschluß einer derartigen Vereinbarung besteht nur, wenn dafür die unter II.9. genannten Vorau s- 4 - 5 - 3 AZR 491/12 - 6 - setzungen erfüllt sind. Für das 55er - Modell gilt folgende Regelung: 7.2.1 . Der Mitarbeiter erhält mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des fr ü- hestmöglichen gesetzlichen Rentenanspruchs (Überbrückungszeitraum) die folgenden Leistu n- gen als Abfindung, die sich wie folgt zusamme n- setzt: - Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld, auf das der Mitarbei ter bei Beginn der Arbeit s- losmeldung Anspruch hätte und 90% des Ne t- to - Bezugs des letzten Monats, - Beiträge (Arbeitgeber - und Arbeitnehmer - Anteile) zur Kranken - und Pflegeversicherung für Zeiten innerhalb des Überbrückungszei t- raums, in dem kein gesetzlicher Kranken - oder Pflegeversicherungsschutz besteht, - Beiträge (AG - und AN - Anteile) zur gesetzl i- chen Rentenversicherung auf der Basis von 90% des Bruttomonatsbezuges, bei Gehä l- tern über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) a uf der Basis von maximal 90% der BBG für Zeiten innerhalb des Überbr ü- ckungszeitraumes, in denen keine Anrec h- nungs - und/oder Beitragszeit vorliegt, sofern es sich nicht um Zeiten handelt, für die eine Arbeitslosenhilfe abgelehnt wurde. Für Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe beantragt und w e- gen fehlender Voraussetzungen abgelehnt wurde, werden die Rentenversicherungsbe i- träge auf Basis von 80% des vorgenannten Brutto - Monatsbezuges vergütet. 7.12.1 . Mitarbeiter mit Anwartschaft auf eine Betriebs - rente Die Netto - Differenz zwischen der gesetzlichen Rente ohne Abschlag und der gesetzlichen Rente mit Abschlag einschließlich des jeweiligen b e- trie b lichen Versorgungsbezuges nach IV.17. di e- ser Vereinbarung wird zu 50% als zusätzlicher monatlicher betrieblic her Versorgungsbezug g e- zahlt. - 6 - 3 AZR 491/12 - 7 - IV. Allgemeine Regeln für Aufhebungsverträge und betriebsbedingte Kündigungen 17. Betriebliche Altersversorgung 17.1. Betriebliche Altersversorgung für ausscheidende Mitarbeiter mit 55er Regelung 17.1.1. Mitarbeiter mit Anwartschaft auf eine Betriebsre n- te Soweit Mitarbeiter die jeweils maßgebende Wa r- tezeit erfüllt haben, behalten ausscheidende Mi t- arbeiter die zum Zeitpunkt des Ausscheidens e r- reichte Anwartschaft auf Betriebsrente, die in i h- rer Höhe der Erwerbsminderungsrente im Zei t- punkt des Ausscheidens ohne Zurechnungszeiten gemäß der jeweiligen Versorgungsregelung en t- spricht. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird eine Betriebsrente in dieser Höhe gezahlt. Eine Kürzung wegen vorzeitiger Inan spruchnahme vor dem 65. Lebensjahr entfällt. Für die Berechnung der Betriebsrentenleistungen werden die Monate vom Ausscheiden bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn (maximal 60 Monate) als versorgungsfähige Dienstjahre berücksichtigt. Diese Monate werd en für die Erfü l- lung der Wartezeit nach vorstehendem Absatz berücksichtigt. Im Jahr 2002 führte der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten Gespräche über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf der Grun d- lage des Rahmensozialplans. Die Re chtsvorgängerin der Beklagten erstellte in diesem Zusammenhang am 13. Dezember 2002 eine Berechnung der Verso r- Lebensjahrs. Diese weist einen Betrag von 1.199,50 Euro monatlich als Ruhegeld aus. s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich von 4.600,00 Euro auf 5.100,00 Euro nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 e r- stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 7 . Februar 2003 eine neue B e- 5 6 - 7 - 3 AZR 491/12 - 8 - rechnung der Versorgungsbezüge, die einen monatlichen Betrag von 1.019,80 Euro ausweist. Unter dem 7./24. März 2003 schlossen der Kläger und die Rechtsvo r- gängerin der Beklagten einen Aufhebungsvertrag. Dieser bestimmt auszug s- we ise: wir vereinbaren mit diesem Vertrag, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.2003 endet. Die Vertragsaufhebung wurde von uns aus betriebsb e- dingten Gründen veranlaßt. Für die se Aufhebungsverei n- barung gilt der Rahmensozialplan vom 19.12.2001. Das betriebliche Ruhegeld beträgt gemäß I hrer Verso r- gungsregelung zuzüglich Ausgleich Rentenabschlag en t- sprechend Sozialplan brutto 1.178,90 Euro monatl. und wird bei Eintritt des Versorgungsfall e s gezahlt. Der Versorgungsbezug und der Ausgleich für den Re n- tenabschlag ist mit den heute gültigen Bemessungsgrun d- lagen berechnet worden. Ändern sich diese bis zum B e- endigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, wird der Versorgungsbezug neu berechnet. Der Betrag von 1.178,90 Euro setzt sich zusammen aus dem betriebl i- chen Ruhegeld iHv. 1.019,80 Euro und dem Ausgleich Rentenabschlag nach II . Nr. 7.12. 1. Rahmensozialplan iHv. 159,10 Euro. Das letzte ruhegeldfähige Einkommen des Klägers im Dezember 2003 , dem Monat vor seinem Aussche i- den aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, belief sich auf gerundet 5.099,00 Euro. Am 5. Februar 2004 verständigten sich die Rechtsvorgängerin der B e- klagten und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat auf eine Regelung zum ten nach dem CVW oder der NO AV (im Folgende n: Regelungsabrede ) . Diese Regelungsabr e- de bestimmt auszugsweise: 7 8 9 - 8 - 3 AZR 491/12 - 9 - Sonderregelung für Mitarbeiter, die im Rahmen des Sozialplanes in 2002 oder früher einen Aufhebung s- vertrag unterschrieben haben und in 2003 oder sp ä- ter ausgeschieden sind bzw. ausscheiden und deren ruhegeldfähiges Einkommen zum 1.1.2003 höher als Ausgleich: Es werden zwei Vergleichsberechnu n- h- geführt. Der hieraus resultierende Differenzbetrag wird zu 100% der tatsächlich en Betriebsrente hinz u- gerechnet. 2. Mitarbeiter , Altersteilzeitler, die in 2003, 2004 oder in 2005 ausgeschieden sind bzw. ausscheiden und unmittelbar nach Austritt in Rente gegangen sind bzw. gehen und deren ruhegeldfähiges Einkommen zum 1.1.2003 höher Ausgleich: Es werden zwei Vergleichsberechnu n- h- geführt. Der hieraus resultierende Differenzbetrag wird: - bei Austritt in 2003 zu 100% - bei Austritt in 2004 zu 75% - bei Austritt in 2005 zu 50% ausge glichen und der tatsächlichen Betriebsrente hinzugerechnet. 3. Mitarbeiter , Altersteilzeitler, die nach dem 31.12.2005 ausscheiden, erhalten keinen Ausgleich. Der Kläger nimmt seit dem 1. August 2008 vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in A n- spruch. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er betriebliche Leistungen iHv. zunächst 1.178,90 Euro (1.019,80 Euro Ruhegeld zzgl. 159,10 Euro Rentenausgleich) brutt o monatlich, die später angepasst wurden. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung einer Ausgangsrente iHv. 1.199,50 Euro brutto monatlich (ohne den Ausgleich für Rentenabschläge iHv. 159,10 Euro) verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Versor gungsreg e- lung sei s- 10 11 - 9 - 3 AZR 491/12 - 10 - grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft Anhebung der Beitragsbemess ungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung zum 1. Januar 2003 nicht erfolgt. Bei Unterzeichnung des Aufhebungsve r- trags am 24. März 2003 sei en ihm die Auswirkungen der n Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf seine betriebliche Al tersverso r- gung nicht bekannt gewesen. Die zwischen der Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten und de m Gesamtbetriebsrat getroffene Regelung vom 5. Februar 2004 sei ihrerseits lückenhaft. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz , da sie Arbeitnehmer, die Anfang des Jahres 2003 einen Aufhebungsvertrag g e- schlossen haben, ohne sachlichen Grund nicht berücksichtige. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.069,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 4.385,6 1 Euro seit dem 20. Juni 2010 und aus weiteren 1.684,26 Euro seit Zustellung der Klagee r- weiterung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine n Klageantr a g weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Rech t abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steh en ab dem 1. August 2008 kein e höhere n als d ie von der Beklagten gezahlten Verso r- gungsleistungen iHv. 1.178,90 Euro monatlich zu . 12 13 14 15 - 10 - 3 AZR 491/12 - 11 - I. Die Beklagte hat die Versorgungsleistungen des Klägers nach d en Bestimmungen des C Versorgungswerks und den im Aufhebungsvertrag und im Rahmensozialplan getroffenen Vereinbarungen - unstreitig - zutreffend berechnet. Für eine davon abweichende Berechnung besteht keine Recht s- grundlage. 1. Die Regelungen des C Versorgungswerks sind nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Versorgungsleistungen des Klägers so berechnet s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 nicht e r- folgt. - r- den ist. Eine ergänzende Auslegung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Betriebsparteien am 5. Februar 2004 eine eigenständige Lückenschließung vorgenommen haben. a) Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 134 1, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsor d- nungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen al s für den darunter liegenden Teil (sog. g e- spaltene Rentenformel) i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lücke nhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten B e- 16 17 18 - 11 - 3 AZR 491/12 - 12 - trag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch mit den Urteilen vom 23. April 2013 ( vgl. etwa - 3 AZR 23/11 - und - 3 AZR 475/11 - ) zu Versorgung s- regelungen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines ob jektiv - generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die hätten. Dies gilt auc h für entsprechende Versorgungsregelungen in Betrieb s- vereinbarungen (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 35) . b ) Eine ergänzende Auslegung des C Versorgungswerk s kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Betriebsparteien eine möglicherweise ents tandene Regelungslücke mit der Regelungsabrede vom 5. Februar 2004 zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung von Nachteilen, die aus der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entstanden sind, selbst geschlossen haben . Der Kläger hat danach zwar keinen Ausgleichsa nspruch , weil er seinen Aufh e- bungsvertrag nicht bereits im Jahr 200 2 geschlossen hat (vgl. Nr. 1 der Reg e- lungsabrede) und er nicht unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende des Jahres 2003 in den Ruhestand getreten ist (Nr. 2 der Regelungsabrede) . Dies führt aber entgegen seiner Auffassung nicht zu einer Lückenhaftigkeit der Regelungsabrede. Die Betriebsparteien ha tt en bei der Regelungsabrede alle Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Blick , denn sie haben für M itarbeiter , die auf der Grundlage des Rahmens o- zialplans ausgeschieden sind , ebenso eine Regelung getroffen wie für alle sonstigen Mitarbeiter und in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Betriebsp arteien die Arbeitne h- mer, die aufgrund d er sog. 55er - Regelung einen Aufhebungsvertrag im Jahr 2003 geschlossen haben, übersehen haben. Sie haben für diesen Persone n- 19 20 - 12 - 3 AZR 491/12 - 13 - ä- g der Beitragsbemessungsgrenze erkannt. c ) Die Regelungsabrede ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den b e- triebsverfassungsrechtli chen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. aa) Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebsparteien darüber zu w a- chen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichb e- handlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsv erfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sac h- verhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausz u- schließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung un terschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung ve r- folgte Zweck (vgl. etwa BAG 1 2 . November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 7 5 ; 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27 ff. , BAGE 134, 254) . bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrun d- satz vorliegend nicht verletzt. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die von den Betriebsparteien in der Regelungsabrede vorgenommene B e- günstigung derjenigen Arbeitneh mer, die ihren Aufhebungsvertrag nach der sog. 55er - Regelung bereits im Jahr 2002 abgeschlossen haben, sowie der re n- tennahen Jahrgänge, die in den Jahren 2003 bis 2005 in den Ruhestand treten und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sachlich gere chtfertigt ist . (1) Nr. 1 der Regelungsabrede gewährt Vertrauensschutz für Arbeitne h- mer, die vor dem 1. Januar 2003 auf der Grundlage des Rahmensozialplans nach der sog. 55er - Regelung einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben und nach dem 31. Dezember 2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind , indem ein Ausgleich für die Nachteile der Beitragsbemessungsgrenze geschaffen wurde . Diese Arbeitnehmer ha tt en 21 22 23 24 - 13 - 3 AZR 491/12 - 14 - den Aufhebungsvertrag im Vertrauen auf die zum Zeitpunkt des V ertrag s- schlusses geltende Rechtslage abgeschlossen u- Januar 2003 nicht vorhersehen und deshalb bei ihrer Entscheidung, ob sie den Aufhebung s- vertrag abschließen, nicht ber ücksichtigen . Sie befinden sich daher nicht in e i- ner vergleichbaren Lage wie diejenigen Arbeitnehmer, die - wie der Kl ä- ger - einen Aufhebungsvertrag auf der Grundlage des Rahmensozialplans erst im Jahr 2003 oder später abgeschlossen haben. Im Jahr 2003 hat te sich die Rechtslage bereits geändert Be i- tragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 konnte bei der Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrags berücksichtigt werden. Es bestand d a- her kein Anlass , für diese Arbeitnehmer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Ausgleich zu schaffen . (2) Der Kläger kann auch nicht verlangen, mit den durch Nr. 2 der Reg e- lungsabrede begünstigten Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden . Von di e- ser Regelung werden Arb eitnehmer erfasst, die in den Jahren 2003 bis 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und unmittelbar in den Ruhestand getreten sind. Es handelt sich daher nicht um Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsve r- hältnis nach dem Rah mensozialplan aufgrund der sog. 55 er - Regelung vorzeitig beendet haben , sondern um Arbeitnehmer, die bis zum Eintritt des Verso r- gungsfalls betriebstreu geblieben sind . Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebi e- tet es nicht , eine besonders günstige Berechnung der Versorgungsleistungen für Arbeitne hmer, die die Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen, nac h- dem sie bis zum Rentenbeginn betriebstreu ge wes en sind, auch Arbeitnehmern zu gewähren, die vorzeitig ausgeschieden sind (vgl. BAG 2 3. Januar 2001 - 3 AZR 562/99 - zu IV 2 der Gründe) . Zudem hand elt es sich bei den von Nr. 2 der Regelungsabrede begünstigten Jah r- gänge , da sie die Voraussetzung en für den Bezug einer Altersrente in den Ja h- ren 2003 bis 2005 erfüllen. Sonderreg e lungen für rentennahe Jahrgänge sind gru ndsätzlich zulässig (vgl. etwa BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - ; 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 - BVerfGE 116, 96; BGH 25. September 2013 - IV ZR 25 - 14 - 3 AZR 491/12 - 15 - 207/11 - ; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 67 4/07 - Rn. 40 ff.) . Im Hinblick auf den i- tragsbemessungsgrenze bei solchen Arbeitnehmern abzumildern, die aufgrund e- se tzlichen Rentenversicherung für den Bereich des Einkommens zwischen 4.600,00 Euro und 5.100,00 Euro in der gesetzlichen Rentenversicherung keine nennenswerten Entgelt punkte mehr erwerben k o nn t en, weil sie zeitnah in R u- hestand ge treten sind , ist es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien eine Ausgleich s regelung für drei Jahre ge schaffen und spätere Renteneintritte von einem Ausgleich aus genommen haben . Arbeitnehmer, die erst mehrere Beitragsbemessungsgrenze Altersrente beziehen, können bei typis ierender Betrachtung durch die angeh o- bene Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung we i- tere Entgeltpunkte erwerben und im Übrigen auf das zu erwartende geringere betriebli che Ruhegeld eher durch Eigenvorsorge reagieren als Arbeitnehmer, s- grenze in den Ruhestand getreten sind . Zwar mag es auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen der sog. 55er - Regelung im Jahr 2003 ausgeschieden sind, au f- grund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wenig wahrscheinlich gewesen sein der Beitragsbemessungsgrenze betroffenen Einkommensbereich weitere En t- geltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben zu können . Alle r- dings erh a lt en sie nach Nr. II . 7.2.1. Rahmensozialplan mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Renten b eginn eine Abfindungsleistung, die ua. d i e Arbeitnehmer - und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenvers i- cherung auf der Basis von 90 vH des Bruttomonatsbezugs umfasst . Diese r Teil der Abfindungsleistung , der dem Arbeitnehmer bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu fließt, soll die fehlenden Rentenversicherungsjahre in der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbeginn ausgleichen. Mit diesem Betrag k o nn te noch Eige n- vorsorge betrie ben we rden . - 15 - 3 AZR 491/12 2. Der Kläger kann die von ihm geforderte Berechnung der Versorgung s- leistung en auch nicht auf den Aufhebungsvertrag vom 7./24. März 2003 stü t- zen. Der Aufhebungsvertrag ist nicht lückenhaft geworden. Nach dem Aufh e- bungsvertrag beträgt das betrieblic he Ruhegeld zuzüglich des Ausgleichs für den Rentenabschlag 1.178,90 Euro. Dieser Berechnung liegen die zum Zei t- punkt des Abschlusses des Vertrags im März 2003 maßgeblichen Berec h- nungsgrundlagen zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Beitragsb e- messu ngsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 5.100,00 Euro monatlich. Da die Parteien in dem Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Rechtslage Bezug genommen und sie den Gesamtbetrag der Versorgungslei stungen beziffert haben, kommt es Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 und deren Auswirkungen auf die Berechnung seiner Verso r- gungsleistung en Kenntnis hatte. II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch 26 27
Full & Egal Universal Law Academy