- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 726/11 3 Sa 1357/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlussr evisionsbeklagte, p p . Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Anschlussrevisionskläger , hat der Dritte Senat des Bunde sarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den - 2 - 3 AZR 726/11 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenam tlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 1357/10 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision des Kläger s wird - unter Z u- rückweisung der Anschlussrevision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 1357/10 - teilweise aufgehoben, soweit auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. September 2 010 - 9 Ca 55/10 - teilweise abgeändert und die Klage in Höhe eines über 20,50 Euro hinausg e- henden Betrags abgewiesen wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Köln vom 15. September 2010 - 9 Ca 55/10 - wird zurückgewiesen, sow eit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 3.226,58 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. Oktober 2010 sowie dagegen richtet, an den Kläger b e- ginnend mit dem Monat Oktober 2010 eine vorschüssige monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zur Klarstellung wird der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt neu g e- fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.226,58 Euro zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz auf einen Betrag vo n 2.958,37 Euro ab dem 2. September 2010 und auf einen Betrag von 286,66 Euro ab dem 2. Oktober 2010 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2010 jeweils monatlich zum Monat s- ersten des Folgemonats über die von der Beklagten g e- zahlten 966,00 Euro hinaus weitere 286,66 Euro zu za h- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 3 AZR 726/11 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Der im Dezember 1928 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. September 1989 , zuletzt als AT - Angestellter , bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1989 bezieht er ein e Rente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung . Diese belief sich zunächst auf 2.412,56 DM. Von der Beklagten erhält der Kläger seit dem 1. Oktober 1989 eine zusätzliche Altersrente nach dem Altersversorgungs - Statut für Außertarif - Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka G e sellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, M gesel l schaft mbH, Köln vom 5. April 1984 (im Fo l ge n den: K + S Statut) . D ieses en t hält ua. folge n de Reg e lungen: Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung u m- faßt folgende zusätzliche Renten: 1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts) , 2. die zusätzliche Witwen rente (§ 5 ) , 3. die zusätzliche Witwer rente (§ 6 ) , 4. die zusätzliche Waisen rente (§ 7 ) . § 1 Die anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle B e- schäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. 8. Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre b e - 1 2 - 4 - 3 AZR 726/11 - 5 - standen hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheiden s mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unte r- nehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungsze i- ten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rente n- höhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alter s- versorgung vom 19.12.1974. 9. Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfäh i- gen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerec h- net. § 2 Das anzurechnende Einkommen 1. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. 2. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsb e- rechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, Angerechnet werden jeweils die Brutto - Beträge di e- ser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder N e- beneinkünfte. § 3 Das letzte Diensteinkommen bei K + S 1. Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Dienstei n- kommen bei K + S. § 4 Die zusätzliche Altersrente 1. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger a n- rechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: - 5 - 3 AZR 726/11 - 6 - a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 65. Lebensjahres, bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 60. Lebensjahres, b) beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerb s- unfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung s- gesetze, c) gem. § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung v or Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt. 2. Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Verso r- gungsfall auf eine m Betriebsunfall (einschließlich einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. 3. Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S weiter beschäftigt werden , wird die zusätzliche A l- tersrente erst vom Tage des Ausscheidens an g e- zahlt. 4. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente m o- natlich der Unterschied zwischen dem anzurechne n- den Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diens t- einkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weit e- re vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. 5. Scheidet ein Außertarif - Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wege n da u- ernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die Zeit, während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsu n- fähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit später in eine Rente weg en dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein Altersr u- hegeld umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom Umwandlungstag an nach den A b- sätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen. 6. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlu n- gen von K + S zusammen monatlich einen Höchstb e- - 6 - 3 AZR 726/11 - 7 - trag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für j e- den Außertarif - Angestellten bei Übergabe des A l- tersversorgungs - Statuts oder durch spätere schriftl i- che Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut - Ausgabe von der aushä n- digenden Firma verbindlich bestätigt. Es besteh en für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III. 7. Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Par a- graphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente: § 8 Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Rente n 3. Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich D er Höchstbetrag nach § 4 Abs . 6 K + S Statut beläuft sich im Falle des Klägers auf 4.475,00 DM. Mit Schreiben vom 28. August 1989 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Vorlage des Rentenbescheid s der BfA habe seine zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut berechnet werden können ; diese betr a g e ab dem 1. Oktober 1989 2.441,00 DM brutto. Aus den beigefügten U nterlagen ergibt sich, dass die Beklagte die zusätzliche Al tersrente unter Zugrund e legung der Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogene n , nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.034 ,00 DM ermittelt hat . Di e B e- klagte zahlte dem Kläger ab dem 1. Oktober 1989 eine zusätzliche Altersr ente iHv. 2.441,00 DM brutto monatlich ; die se wurde zum 1. Januar 1990 auf 2.454,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.254,71 Euro. Da die Beklagte von diesem Betrag Zahlungen an eine Sterbegeldkasse abführte, zahlte sie dem 3 4 - 7 - 3 AZR 726/11 - 8 - Kläger monatlich 1.252,66 Euro aus. Diesen Betrag erhielt der Kläger bis zum 31. August 2009. Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger F o l- gendes mit: , aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung b e- ziehen Sie eine Firmenrente. Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersverso r- gung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firme n- rente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezog e- nes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbe i- ter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzl ichen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind. Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den G esetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt i m- mer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversich e- rungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Fi r- menrente stets von diesem Faktum ausgegangen. In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegun g der Gese t- zesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter ta t- sächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgren ze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht. Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller C - Renten nicht mehr dem BetrAVG entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr fes t- gestellt werden, wie hoch die Firmenrente beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher T eil des so ermi t- telten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozia l- versicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nu n- 5 - 8 - 3 AZR 726/11 - 9 - mehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist. Diese Berechnungswe ise ist die verbindliche Interpretation des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung der Firmenrente berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen. Die Änderungen wurden ab dem 01.09.2009 berücksic h- tigt. Ausweislich der beigefügten U nterlagen wurde eine monatliche zusät z- liche Alters rente iHv. 1.016,00 Euro brutto e r rechnet. Dabei wurde die fiktive , unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr e r- reichbare Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 30,00 Dienstjahre zu den bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahr s erreichbaren 34,25 Dienstjahren gekürzt , wobei eine Rente aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung iHv. 2.220,99 DM in Ansatz gebracht wurde . Dementsprechend zah l- te die Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 2009 nur noch ein e monatl i- che zusätzliche Altersre nte iHv. 1.016,00 Euro brutto . Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit , bei der Rentenberechnung vom 31. August 2009 sei ihr ein Fehler unterlaufen. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht z u- treffend ermittelt worden. Eine Neuber echnung ergebe, dass die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung iHv. 2.332,16 DM zu berücksichtigen sei. Damit errechne sich ein e z u- sätzliche Altersre nte iHv. 966,00 Euro brutto monatlich . Diesen Betrag zahlt die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2010 . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 insgesamt 3.247,08 Euro und über den 3 0 . September 20 10 hinaus eine zusä tzliche A l- ters rente iHv. 1.252,66 Euro . Die ursprüngliche Rentenberechnung sei zutre f- fend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der 6 7 8 - 9 - 3 AZR 726/11 - 10 - Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zu r Vollendung des 65. Lebensja hr s erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive R ente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bezogene anr e- chenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche rung in Ansatz gebracht werden . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteil en , an ihn 3.247,08 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. September 2010 zu zahlen, 2. die Beklagte verurteil en , an ihn jeweils zum Monat s- ersten beginnend mit dem 1. Oktober 2010 zusät z- lich zu der unstreitig geschuldeten Betriebsrente iHv. 966,00 Euro weitere 286,66 Euro, mithin insgesamt 1.252,66 Euro als Betriebsrente zu zahlen. Die Beklagt e hat beantragt, die Klage abzuweisen . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise a b- geändert und dem Kläger für die Zeit vom 1. Sep tember 2009 bis zum 30 . September 2010 lediglich rückständige zusätzli che Altersrente iHv. 1.185,06 Euro nebst Verzugszinsen ab dem 2. September 2010 sowie ab Okt o- ber 2010 eine monatlich vorschüssig zu zahlende zusätzliche Altersrente iHv. 1.095,62 Euro brutto zugesprochen ; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen . Mit d er Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabwe i- sung weiter. D er Kläger begehrt mit der Anschlussrevision die Wiederherste l- lung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist überwiegend begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des a n- 9 10 11 12 - 10 - 3 AZR 726/11 - 11 - gefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der B e- klagten das arbeitsgerichtliche Urtei l teilweise abgeändert und die Klage in H ö- he eines 20,50 Euro übersteigenden Betrags abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 3.226,58 Euro zuzüg lich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten ab dem 2. Oktober 2010 und dagegen richtet, an den Kl ä- ger beginnend mit dem Monat Oktober 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.252,66 Euro zu zahlen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den 31. August 2009 hinaus einen Anspruch auf nachschüssige Zahlung einer z u- sätzlichen Altersrente iHv. 1.252,66 Euro brutto monatlich und auf Nachzahlung der Differenz beträge f ür die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 3 0 . September 2010 iHv. 3.2 26 , 5 8 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus 2.958,37 Euro seit dem 2. September 2010 und aus weiteren 286,66 Euro seit dem 2. Oktober 2010 . Lediglich in dem darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage unbegründet. I . Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin - wie bis zu diesem Zeitpunkt - eine monatliche zusätzliche Alters re nte iHv. 1.252,66 Euro brutto zu bezahlen. Die mit Schreiben vom 31. August 2009 vorgenommene Neubere chnung der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des K + S Statuts. Die Beklagte ist nicht berec h- tigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Sta tut iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Voll endung de s 65. Lebensjahr s hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. 1. Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 K + S Statut getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach allgemeinen Grundsätzen des B e- triebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nac h § 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegri f- 13 14 - 11 - 3 AZR 726/11 - 12 - fen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der B e- rechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbei t- nehmer die Betriebszugehörigkeit bis zu r festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgung s- zusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenlei stung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt ( BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN) . Dies führt jedoch vorliegend nicht zur B e- rechnung der Al tersrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des B e- triebsrentenrechts entsprechend § 2 BetrAVG. a) Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach dene n der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits de s- halb keine Anwendung, weil sie nur für die Ber echnung der Höhe der Leistu n- gen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vorli e- gend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintr itt des in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut bestimmten Versorgungsfalls mit Ablauf des 30. September 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausge schi e- den und hat ab dem 1. Oktober 1989 im Alter von 60 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollr ente und die zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut vorgezogen in Anspruch genommen. b) Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Grü n- den veranlasst. D ie Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers en t- sprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgung s- 15 16 - 12 - 3 AZR 726/11 - 13 - ordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betrie bsrente bei deren vor g ezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entsprechende A n- wendung von § 2 BetrAVG kein Raum. c) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffen d erkannt, dass das K + S Statut - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Höhe der zusätzl i- chen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut eigenständig und absch ließend regelt. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Höhe der zusätzliche n Altersrente nach § 4 Abs. 4 K + S Statut von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach fünfjähriger a n- rechnungsfähiger Dienstzeit jährlich a i- o- gen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Verso r- gungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich aus der Versorgungsor d- nung ergeben, dass die se Berechnung a uch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berec h- nung der für eine Betriebszugehörigkei t bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente . Dies ist hier der Fall. Die Auslegung des K + S Statuts ergibt , dass mit der in § 4 Abs . 4 K + S Statut vorgesehenen Berechnung sweise der zusätzlichen Altersr ente dem Umstand der verkürzten Betriebstreue bei vor g e- zogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rec h- nung getragen w i rd und eine zeitanteilige Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG deshalb ausgeschlossen ist . aa ) D a s K + S Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem o b- jektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerwe ise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittl i- 17 18 - 13 - 3 AZR 726/11 - 14 - chen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Al l- gemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ( BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN) . bb ) Danach enthält § 4 Abs . 4 K + S Statu t eine eigenständige Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Alters rente für den Fall der vorgezogenen I n- anspruchnahme der Rente aus der geset zlichen Rentenversicherung gemäß § 6 BetrAVG . Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Betrieb s- rente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG und de r Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Rente aus der gesetzlic hen Rentenversicherung entgegen . ( 1 ) Aus dem Wortlaut und de r Systematik der Bestimmung des § 4 K + S Statut ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs . 4 K + S Statut als eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzl i- chen Alter srente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gilt . § 4 K + S Statut regelt die Versorgungsfälle Alter und Invalidität a b- schließend , während der Versorgungsfall Tod in den §§ 5 - 7 K + S Statut g e- regelt ist . I n § 4 Abs . 1 K + S Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (Buchst. a) , Aussche i- den wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Alters rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1 K + S h- nahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K + S Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht . Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. 4 K + S Statut geregelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 K + S Statut sieht vor , dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzl i- che Alters rente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Ei n- kommen - dies ist ua. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut) - und 35 % des letzten Diensteinkommens g e- zahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erhöht sich der Prozent satz für 19 20 21 - 14 - 3 AZR 726/11 - 15 - jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 % bis zum Erreichen der Höchstgre n- ze von 60 % . Dem K + S Sta t ut sind keine Anhaltspunkt e dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. 4 K + S Statut bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b K + S Statut aufgeführten Versorgungsfälle, nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut genannten Versorgungsfall beziehe n soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 K + S Statut alternativ drei verschiedene Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und § 4 Abs. 4 K + S Statut regelt anschli e- ßend unterschiedslos für diese drei Versorgungsfälle die Höhe der zus ätzlichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. 1 K + S Statut erwähnten Verso r- gungsfall des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit enthält § 4 Abs. 5 K + S Statut eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden zusätzlichen Rente . Die in § 4 Abs. 4 K + S Statut aufgestel l- te Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 K + S Statut aufg e- zählten Versorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Ren tenversicherung. ( 2 ) Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Regelung des § 1 Abs. 8 K + S Statut nicht entgegen. Diese verweist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Verso r- gungsfalls auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes . Diese Regelung betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 K + S Statut genannten Versorgungsfalls und damit auch aufgrund der vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Rente aus der gesetzlic hen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden . d) Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Ina n- spruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglic h die vom Kläger ta t- sächlich bezogene, nach dem K + S Statut anrechenbare Rente aus der g e- set z lichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebens jahrs in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der Au f- 22 23 - 15 - 3 AZR 726/11 - 16 - fassung des Landesarbeitsgerichts aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung kommt nur dann in Betracht, wenn d ie Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschli e- ßende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die fest e Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung auf die fi ktive, bei Inanspruchnahme ab der fe s- ten Altersgrenze zustehende Rente aus. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene zusätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sieht das K + S Statut die Anrechnun g einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. 2. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 Euro gezahlt. Dieser B e- trag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 rückständige Beträge iHv. insgesamt 3.226, 5 8 Euro. In diesem Umfang ist die mit dem Kl a- geantrag zu 1. g eltend gemachte Hauptforderung begründet. Ab dem 1. Okt o- ber 2010 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger - wie mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemacht - zusätzlich zu der von ihr zugestandene n monatlichen Altersrente iHv. 966,00 Euro weitere 286,66 Euro zu zahlen. a) D ie Beklagte hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente zunächst mit Schreiben vom 28. August 1989 zutreffend berechnet. D er Kläger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Oktober 1989 gemäß § 4 Abs. 4 K + S Statut einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM. Der Kläger hat vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. September 1989 in s- gesamt 30 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und 24 25 26 - 16 - 3 AZR 726/11 - 17 - damit die Höchstgrenze von 60 % des letzten Diensteinkommens nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erreicht. Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 1989 hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2. 578,90 DM bezogen . Hiervon sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut - unstreitig - nur 2.034,00 DM anrechenbar. Dieser Betrag en t- spricht der Rente , die auf Beitragszeiten mit Arbeitgeberbeteiligung beruht . Das letzte Diensteinkommen des Klägers nach § 3 K + S Statut belief sich auf 8 . 833 , 33 DM, so dass sich bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 60 % ein Wert von 5.300,00 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersrente nach § 4 Abs. 6 K + S Statut be läuft sich auf 4.475 ,00 DM. Von diese m Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung iHv. 2.034,00 DM a bzuziehen . Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Oktober 1989 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM. Diese Altersren te wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 um 0,53 vH auf 2.454,00 DM angepasst . Dies entspricht 1.254, 7 1 Euro. Hiervon wurde ein Beitrag zu eine r Sterbegeldkasse einbehalten, so dass dem Kläger monatlich zu Recht 1.252,66 Euro ausgezahlt wurden. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu . Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 nur noch einen Betrag iHv. 1.016,00 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 nur noch 966,00 Euro monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese Zeit ein Nachzahlungsanspruch iHv. insgesamt 3.226,5 8 Euro zu. Die weitergehende Zahlungsklage iHv. 20,50 Euro ist unb e- gründet . b) Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 1. Oktober 2010 über die von ihr gezahlte zusätzliche Altersrente iHv. 966,00 Euro mona t- lich hinaus weitere 286,66 Euro zu zahlen, ist auch der auf künftige Leistungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag zu 2. begründet. Insoweit war allerdings klarzustellen, dass die Leistungen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 K + S Statut vom Kl ä- ger nur nachschüssig verlangt werden können. 27 - 17 - 3 AZR 726/11 3. Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Allerdings hat d er Kläger nac h §§ 286, 288 Abs. 1 BGB lediglich einen Anspruch auf Zinsen aus einem Betrag iHv. 2.958,37 Euro seit dem 2. September 2010 und auf einen weiteren Betrag iHv. 286,66 Euro seit dem 2. Oktober 2010. Der Kläger hat für die Rückstände Verzugszinsen einheitlich ab dem 2. September 2010 geltend gemacht und dabei übersehen, dass d ie zusätzliche Altersrente nach § 8 Abs. 3 Satz 1 K + S Statut monatlich nachträglich gezahlt wird . Die Nachzahlung für den Monat September 2010 iHv. 286,66 Euro wurde daher erst am 1. Ok tober 2010 zur Zahlung fällig , weshalb Verzugszinsen aus diesem Betrag erst ab dem 2. Oktober 2010 verlangt we r- den können . II. Die Beklagte hat gem äß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Gräfl Schlewing Spinner Kaiser G. Kanzleiter 28 29
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