Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. November 2014 Dritter Senat - 3 AZR 849/11 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 4. November 2010 - 6 Ca 11587/09 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 22. September 2011 - 13 Sa 59/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden - betriebliche Übung BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, §§ 6, 17 Abs. 3 Satz 3; BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 134, 151, 242; Angestelltenversicherungsgesetz idF vom 13. Mai 1986 § 25 Abs. 2 und Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 4, § 112 Abs. 1 Satz 3; Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherun g vom 18. Dezember 1989 Art. 1, Art. 85 Abs. 1; Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertr a- ges genannten Gebiet und über maßgebende Re chengrößen der Sozia l- versicherung für 1994 vom 1. Dezember 1993 § 5 Abs. 1; ZPO §§ 256, 339 Abs. 1, §§ 340 , 343 Satz 2, §§ 344, 547 Nr. 6; ArbGG § 72 Abs. 5 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 82/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 849/11 1 3 Sa 59/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. November 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung v om 11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 849/11 - 3 - Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: Das V ersäumnisurteil vom 12. August 2014 - 3 AZR 849/11 - wird aufgehoben. Auf die Revision der Beklagten wird das Urtei l des Landesarbeitsgeric hts Köln vom 22. September 2011 - 13 Sa 59/11 - aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsg e- r ichts Köln vom 4. November 2010 - 6 Ca 11587/09 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der B e- klagten veranlassten Kosten; diese hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der de r Kläger in zustehenden B e- triebsrente. Die am 13. Januar 1937 geborene Klägerin wurde zum 1. Juni 1967 von der Beklagten eingestellt. Sie war als Angestellte im Einkauf beschäftigt. Die Bekla gte sagte der Kläger in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte ( im Folgenden: Richtlinien 68) zu. Die Rich t- linien 68 bestimmen ua.: Art der Versorgungsleistungen Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit 2. Altersrente 1 2 - 3 - 3 AZR 849/11 - 4 - II. Wartezeit Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder A n- gestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat . III. Anrechnungsfähige Dienstzeit Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres und vor Vollendung seines 65. L e- bensjahres ununterbrochen in unserem Unterne h- men abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Arbeiter oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Diens t- jahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigung s- zeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre. IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten Es werden gewährt 2. Altersrente, wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vol l- endung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet. VI. Zahlungsweise Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt. VIII. Höhe der Leistungen B) Bei Angestellten: 1. a) Die Erwerbsunfähigkeits - und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsf ä- hige Dienstjahr um monatlich 1 % des let z- ten Grundgehaltes. - 4 - 3 AZR 849/11 - 5 - 2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der g e- setzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt b e- grenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Ja h- ren auf 65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstja hr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren. B e- züge des Angestellten aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung, die auf freiwill i- ger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unb e- rücksic htigt. b) Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40 % der gemäß 1) ermittelten E r- werbsunfähigkeits - oder Altersrente g e- währt. X. Wegfall von Ansprüchen Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unterne h- men aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde Folgendes b ekannt gegeben: Gewährung von Betriebsrenten Die C GmbH gewährt abweichend vom Wor t laut der A l- tersversorgungszusagen die Firme n rente auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebensja h res, o h ne ve r sich e- rungsmathematische Abschläge vorz u nehmen. Im Ra h- men der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen entspr e chend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtl i nien für die betrie b- liche Altersversorgung in den Fassu n gen vom 6. Mai 1968 und 1. Januar 1974 wie folgt e r gänzt: IV. 2. Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher 3 - 5 - 3 AZR 849/11 - 6 - ausscheidet und Alte rsruhegeld oder vorgezog e- nes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rente n- versicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen. Die Beklagte schloss am 1. Februar 1989 mit ihrem Betriebsrat eine B e- triebsvereinbarung (im Folgenden: BV 89 ), in der Folgendes geregelt ist: Die Betriebsvereinbarung soll die wirtschaftlichen Nac h- teile ausgleichen bzw. mildern, die für Beschäftigte der C bei der Durchführung des Interessenausgleichs vom 1. Feb r . 1989 (Aufgabe des Arbeitsgebietes Düngemittel) entstehen. E) Frühpensionierungen [1] Für Mitarbeiter, die im Jahr de r Frühpensionierung das 55. Lebensjahr vollenden bzw. bereits vollen det haben, gelten die folgenden Regelungen: [2] Das Arbeitsverhältnis wird durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung der C beendet. Der Mita r be i ter ist verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeit s amt als arbeitslos zu melden und den jeweiligen Au f fo r d e- rungen des Arbeitsamtes nachzukommen. Er hat einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. [3] Auch nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslose n- geld hat der ehemalige Mitarbeiter der Arbeitsvermit t- lung weiterhin als arbeitslos zur Verfügung zu st e- hen; er hat einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu ste l- [4] Unter der Voraussetzung, da ß die Mitarbeiter den vorstehenden Verpflichtungen nachkommen, erha l- ten die Mitarbeiter bis zu dem frühestmöglichen Zei t- punkt, zu dem sie eine Sozialversicherungsrente e r- halten können, bzw. bis zur Aufnahme einer anderen Arb eit - unabhängig vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - eine Firmenleistung von 75 % des monatlichen Bruttoentgeltes gemäß C) 1., höchstens jedoch 95 Leistungen des UCI oder des Arbeitsamtes (Arbeit s- losengeld, Arbeitslosenhilfe) erbracht werden, sind diese auf die Firmenleistung anzurechnen. 4 - 6 - 3 AZR 849/11 - 7 - [6] Für die Zeit, in der die Bundesanstalt für Arbeit A r- beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zahlt, werden Kranken - und Rentenversicherungsbeiträge von der Bundesanstalt getragen. Nach Wegfall der Zahlu n- gen durch die Bundesanstalt werden die Beiträge der h- mensleistung zugeschlagen. [11] Bei gewerblichen Arbeitnehmern und Tarifangestel l- ten, deren Altersver sorgung sich nach der Altersve r- sorgungsrichtlinie von 1974 richtet, sowie bei Auße r- tarifangestellten wird die Firmenrente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Hierbei wird die Zeit bis zum frühestmöglichen Zei t- punkt, zu dem Sozi alversicherungsrente erlangt we r- den kann, als Dienstzeit berücksichtigt. [12] Bei Tarifangestellten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1968 richtet , wird die Werksrente so ermittelt, als wenn der Vers i- cherungsfall beim Ausscheiden eingetreten wäre. Die so ermittelte Werksrente wird festgeschrieben und mit Rentenbeginn monatlich ausgezahlt. Vorausse t- zung hierfür ist, daß de r Aufhebungsvertrag bis zum 31.03. 1989 abgeschlossen ist. Bei späteren Ve r- tragsaufhebungen wird bei der Berechnung der A n- wartschaft grundsätzlich gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver sorgung a ls rechne rische Obergrenze nicht das 65. , sondern das vollendete 63. Lebensjahr zugrundegelegt. Die Kläger in schied aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 10./29. April 1991 zum 31. März 1992 aus dem Arbeitsverhältnis mit der B e- kla g ten aus. In der Vereinbarung heißt es ua.: des Arbeitsplatzes entstehenden Nach teile erhalten Sie nach Maßgabe des Sozialplan e s einen monatlichen A b- findungsbetrag in Höhe von 75 % des Bruttoentgelts, höchstens jedoch von 95 % des Nettoentgelts. ... Die übrigen Abfindungsleistungen und die Altersverso r- gung ergeben sich aus dem Sozia lplan vom 01.02.1989, der in allen seinen Teilen für diese Vereinbarung maßg e- 5 - 7 - 3 AZR 849/11 - 8 - Mit Schreiben vom 7 . September 1992 teilte die Beklagte der Kläger in mit, dass ihr nach den Richtlinien 68 eine Betriebsrente von monatlich 1.002,00 DM brutto zustehe. Aus der beigefügten Berechnung vom 28. Juli 1992 ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Altersrente von einem pensionsfähigen Entgelt von 5.247,00 DM ausgegangen ist und eine fiktive, bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum 63. Lebe nsjahr erreich bare Betriebsre n- te - unter Anwendung einer Gesamtversorgungsobergrenze von 71 % - ermittelt hat, die sie im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 25 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs möglichen 33 Dienstjahren gekür zt hat. Am 4. Dezember 1993 fasste eine betriebliche Einigungsstelle zur Ä n- derung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten folgenden Spruch: S P R U C H Die Berechnungsvorschrift in Abschnitt VIII B Ziff. 2a der die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. wie folgt geändert: 2.a) Die Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Verso r- gung werden durch Kürzung der Bet riebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 59% des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,6% bis zu höchstens 71% bei 45 Dienstjahren. Bezüge der A n- gestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksic h- tigt. b) Unabhängig von der Bestimmung in 2.a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mi n- destrentenbet rag in Höhe von 40% der gemäß 1. ermittelten Erwerbsunfähigkeits - oder Altersrente gewährt; sie darf jedoch zusammen mit der Sozia l- versicherungsrente 100% des pensionsfähigen Ne t- toentgelts nicht überschreiten. 6 7 - 8 - 3 AZR 849/11 - 9 - Begründet wurde der Spruch der Einigu ngsstelle ua. mit der eingetret e- nen planwidrigen Überversorgung, wodurch die Geschäftsgrundlage der Rich t- linien 68 weggefallen sei. Mit Schreiben vom 3. August 1995 setzte die Bekla g- te die Klägerin von dem Einigungsstellenspruch in Kenntnis. In dem Schreib en heißt es ua.: auch bereits im Jahre 1992 die Geschäftsgrundlage entfa l- len, und die seinerzeit erstellte Anwartschaftsberechnung ist von einer nicht mehr vorhandenen Basis ausgegangen. Diese Basis ist erst durch den Spruch der Einigungsstelle wieder hergestellt worden, so daß sich auch Ihre Firme n- rente hiernach berechnet. Ausweislich der beigefügten Anlage 4 beläuft sich Ihre Firmenrente auf 716, -- DM bru t- to In der d em Schreiben beigefügten Berechnung hat die Beklagte bei der Ermittlung der Altersrente eine Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 63,8 % z u- grunde gelegt . Mit Schreiben vom 21 . März 1996 übersandte die Beklagte der Klägerin eine neue Anwartschaftsberechnung. Das Schreiben lautet auszugsweise: , nach § 2 Abs. 6 BetrAVG sind wir verpflichtet, aussche i- denden Mitarbeitern eine Anwartschaftsberechnung für den Versorgungsfall vollendetes 65. Lebensjahr zu g e- ben. Mit Rücksicht auf d ie Bestimm ung des Sozialplanes haben wir in Ihrem Fall das vollendete 63. Lebensjahr als Eintrittsdatum für den Versorgungsfall gewählt. Da es in Frühpensionierungsfällen abzusehen ist, daß diese Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mi t Vollendung des 6 0. Lebensjahres eine Altersrente beziehen werden, h a- ben wir für diesen Personenkreis bereits vorsorglich die Werksrente für den Versorgungsfall 60. ermittelt. Nach der d em Schreiben beigefügten Berechnung belief sich die A n- wartschaft der Klägerin auf 808,00 DM. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass 8 9 10 11 - 9 - 3 AZR 849/11 - 10 - die Be klagte bei deren Ermittlung eine mögliche anrechnungsfähige Beschäft i- gungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs sowie eine - auf der Grun d- lage des Angestelltenversicher ungsgesetz es (AVG) ermittelte - anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vollendung des 60. Lebensjahrs zugrunde gelegt hat und sie die fiktive, bei einer Betriebszug e- hörigkeit bis zum 6 0 . Lebensjahr erreichbare Betriebsrente im Verhä ltnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs möglichen Dienstjahren gekürzt hat. Seit dem 1. Februar 1997 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Alters - rente . Seitdem erhält sie auch von der Beklagten eine Altersrente. Die Alter s- rente der Beklagten belief sich bis zum 31. August 2009 auf 808,00 DM bzw. 413,12 Euro monatlich . Se it dem 1. September 2009 zahlt d ie Beklagte der Klägerin nur noch eine monatliche Betriebsrente von 362,00 Euro brutto . Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nu n- mehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs zugrunde legte, die anrechenbare Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherun g auf der Gru ndlage des seit dem 1. Januar 1992 ge l- tenden SGB VI fiktiv auf die bei einer Inan spruchnahme ab der Vollendung des 63. Lebensjahrs erreichbare Rente hochrechnete und bei dieser Hochrechnung für die Zeit nach dem Ausscheiden der Klägerin die Entgeltpunkte z ugrunde legte, die sich ausgehend vom letzten Grundgehalt der Klägerin vor ihrem vo r- zeitigen Ausscheiden zum 31. März 1992 ergeben. Mit ihrer im Dezember 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eine r mon atliche n Altersrente iHv. 413,12 Euro sowie rückständiger Altersrente für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 iHv. 51,12 Euro monatlich ve r- langt . Sie hat geltend gemacht, b ei der Berechnung ihrer Altersrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG sei für die Ermittlung der fiktiven Vollrente eine mögliche B e- schäftigungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs sowie eine anreche n- bare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vollendung des 60. Lebensjahrs zugrunde zu legen. Die Beklagte sei mit der von ihr früher 12 13 - 10 - 3 AZR 849/11 - 11 - pra k tizierten Berechnung der Altersrente bewusst und gewollt zugunsten der Arbeitnehmer von den Regelungen in den Richtlinien 68 und den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG abgewichen. Jedenfalls habe sie ein et wa i- ges Recht, die Berechnung der Altersrente zu korrigieren, verwirkt. Die Kläger in hat beantragt 1. festzustellen, dass sie über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe vo n 4 13,12 Euro hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 153,36 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben . Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläge rin begehrt die Zurückweisung der Revision. Nachdem die Beklagte im Termin vor dem Bu n- desarbeitsgericht am 12. August 2014 keinen Antrag gestellt hat, hat der Senat antragsgemäß Versäumnisur teil e r lassen, mit dem die Revision der Beklagten zurückgewiesen w urde . Gegen das der Beklagten am 1. September 2014 z u- gestellte Versäumnisurteil vom 12. August 2014 hat diese am 4. September 2014 Einspruch eingelegt. D ie Beklagte beantragt sinngemäß , das Versäumnisurteil des Bundesarbeit sgerichts vom 12. August 2014 sowie das Urteil des Landesarbeitsg e- richt s Köln vom 22. September 2011 - 13 Sa 59/11 - au f- zuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. November 2010 - 6 Ca 11587/09 - zurück zuweisen. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 12. August 2014 au f- rechtzuerhalten. 14 15 16 17 18 - 11 - 3 AZR 849/11 - 12 - Entscheidungsgründe Der Einspruch der Beklagten ist statthaft ( § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der geset z- lichen Form ( § 340 ZPO) und Frist ( § 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Das Ve r- säumnisurteil vom 12. August 2014 ist aufzuheben ( § 343 Satz 2 ZPO) . Die R e- vision der Beklagten ist begründet. Auf die Verfahrensrüge der Beklagten, es liege ein Urteil ohne Gründe vor ( § 547 Nr. 6 ZPO) , kommt es nicht an, da der Rechtsstreit ohnehin zugunsten der Beklagten entscheidungsreif ist (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 19) . Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils stattgeg e- ben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer 362 ,00 Euro übersteigenden monatlichen Altersrente. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Die V o- raussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt. 1. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenst and einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellung s- klage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Bezie hungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen s o- wie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 259 ) . 2. Soweit der Feststellung santrag sich auf die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 bezieht, handelt es sich um eine Zwische n- feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellung s- 19 20 21 22 - 12 - 3 AZR 849/11 - 13 - interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übri gen hat die Kläg e- rin ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflic h- tung zur Zahlung einer Betriebsrente iHv. 413,12 Euro brutto bestreitet. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nach den Richtlinien 68 idF des Einig ungsstellenspruchs vom 4. Dezember 1993 (im Folgenden: Richtlinien 93) keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Alter s- rente von 362,00 Euro monatlich. Die Berechnung der Altersrente der vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus de m Arbeitsverhältnis ausgeschiedene n , die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägerin richtet sich nach den Regelungen in Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 . Danach steht der Klägerin eine Altersrente iHv. 361,62 Euro monatlich zu. Da die Beklagte der Klägerin seit dem 1. September 2009 monatlich 362,00 Euro zahlt, hat die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche. 1. Die Klägerin ist am 31. März 1992 vor dem Eintritt eines Versorgung s- falls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf Leistu n- gen der betrieblichen Altersvers orgung erworben (dazu auch § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) . Dem steht die Regelung X Richtlinien 93 nicht entgegen. Dort ist zwar vorgesehen, dass vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer keinen A n- spruch auf Leistungen nach den Richtlinien 93 haben. Diese Bestimm ung ist jedoch nach § 134 BGB nichtig, da von den Vorschriften des Betriebsrenteng e- setzes nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. 2. Die Klägerin hat die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen, dh. vor der festen Altersgrenze von 65 Jahren, in Anspruch genommen. Die Richtl i- nien 93 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in A n- spruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Verso r- gungsfalls - aus dem Arbeitsverhält nis ausgeschiedenen Arbeitnehmers (vgl. dazu bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 26) . Zwar bestimmt 23 24 25 - 13 - 3 AZR 849/11 - 14 - VIII B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinien 93, dass die Höhe der Altersrente von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre abhängt. Danach be trägt die A l- tersrente nach Ablauf der Wartezeit 15 % des letzten Grundgehalts und steigt für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 %. Allein einer solchen die vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente nach vorzeitigem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf diese Weise berechnet werden soll. Vielmehr müsste sich aus den Richtlinien 93 ergeben, dass diese Berechnung auch für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll. Daran fehlt es. Die Besti m- mung in X Richtlinien 93 zeigt vielmehr, dass die Richtlinien 93 nur die Anspr ü- che der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des V ersorgungsfalls bestanden hat (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 26) . 3. Die Berechnung der Altersrente der Klägerin richtet sich jedoch nach den Regelungen in Teil E der BV 89 . a) Teil E Abs. 12 BV 89 enthält für die vom Geltungsbereich d er BV 89 s- verhältnis mit der Beklagten das 55. Lebensjahr vollendeten oder bereits vol l- endet hatten und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden si nd, eine abschließende Regelung zur Berechnung der vorg e- zogen in Anspruch genommenen Altersrente nach den Richtlinien 93. Dies ergibt die Auslegung der BV 89 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . aa) Gemäß Teil E Abs. 12 Satz 1 und Satz 2 BV 89 wird bei Tarifangestel l- ten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1968 richtet, die Werksrente so ermittelt, als wenn der Versicherungsfall beim Au s- scheiden eingetreten wäre; die derart ermittelte Werksrente wird festgeschri e- ben und mit Rentenbeginn monatlich ausgezahlt. Die Anwendung dieser B e- stimmung setzt voraus, dass der Aufhebungsvertrag des Arbeitnehmers mit der 26 27 28 - 14 - 3 AZR 849/11 - 15 - Beklagten bis zum 31. März 1989 abgeschlossen wurde ( Teil E Abs. 12 Satz 3 BV 89 ) . Für spätere Vertragsaufhebun gen ordnet Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 an, dass bei der Berechnung der Anwartschaft grundsätzlich gemäß § 2 BetrAVG als rechnerische Obergrenze nicht das 65. Lebensjahr, sondern das vollendete 63. Lebensjahr zugru nde zu legen ist. Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 enthält nach seiner sprachlichen Fassung eine eigenständige, die gesetzliche Vorschrift in § 2 Abs. 1 BetrAVG modifizierende Bestimmung zur Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft der vor dem Eintritt des Ve rsorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedenen Tarifangestellten. Für die Tarifangestellten, die den Aufhebungsvertrag mit der Beklagten nach dem 31. März 1989 ab geschlossen haben, ist die Anwartschaft den Vorgaben des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG entsprechend zeitratierlich und unter B e- rücksichtigung des Festschreibeeffektes zu berechnen. Maßgeblicher Bezug s- punkt sowohl für die Berechnung der Höhe der fiktiven Vollrente als auch für ihre zeitratierliche Kürzung ist jedoch - and ers als in § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vorgesehen - nicht die Volle n- dung des 65. Lebensjahrs (vgl. IV Nr. 2 Richtlinien 93) , sondern die Vollendung des 63. Lebensjahrs. bb) Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 regelt auch die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente der vorzeitig au s- geschiedenen Arbeitnehmer. (1) Hierfür sprechen bereits die Bestimmungen in Teil E Abs. 12 Satz 1 und Satz 2 sowie in Abs. 11 BV 89 . Nach Teil E Abs. 12 Satz 1 und Satz 2 BV 89 wird die Altersrente bei Tarifangestellten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorg ungsrichtlinie von 1968 richtet und die den Aufhebungsvertrag mit der Beklagten frühzeitig abgeschlossen haben, auf den Zeitpunk t ihres Au s- scheidens bezogen ermittelt, festgeschrieben und mit Rentenbeginn monatlich ausgezahlt. Für ge werbliche Arbeitnehmer und Tarifangestellte, deren Alter s- versorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1974 bestimmt , ist die Firmenrente ge mäß Teil E Abs. 11 BV 89 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechne n , wobei die Zeit bis zum frühestmöglichen 29 30 - 15 - 3 AZR 849/11 - 16 - Zeitpunkt, zu dem Sozialversicherungsrente erlangt werden kann, als Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Da beide Regelung en nicht darauf ab stellen , zu welchem Zeitpunkt die nach Teil E Abs. 11 oder Abs. 12 Satz 1 und Satz 2 BV 89 b e- rechnete Rente in Anspruch ge nommen wird, erfassen sie auch die nach § 6 o- nierten t- nehmer. Anhaltspunkte dafür, dass für die Berechnung der Firmenrente nach Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 etwas anderes gelten sollte, lassen sich der BV 89 nicht entnehmen. (2) Auch die Sy stematik und der Regelungszusammenhang sprechen für ein solches Verständnis. Nach Teil E Abs. 2 und Abs. 3 BV 89 waren die Mita r- beiter der Beklagten, die im Jahr ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten das 55. Lebensjahr bereits voll endet hatten oder vollendeten Teil E der BV 89 fielen, verpflichtet, sich nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden und auch nach dem Ende des Bezugs von A r- beitslosengeld der Arbeitsvermittlung weiterhin als arbeitslos zur Verfügung zu stehen sowie einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt zu stellen. Kamen die Mitarbeiter dieser Verpflichtung nach, erhielten sie nach Teil E Abs. 4 BV 89 bis zu de m frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie eine Sozia l- versicherungsrente beziehen konnten, eine Firmenleistung iHv. 75 % des m o- natlichen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 95 % des monatlichen Nettoentgelts. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die ausgeschie denen Mitarbeiter eine Sozialversicherungsrente und damit nach § 6 BetrAVG auch eine Altersrente von der Beklagten beziehen konnten, war dabei in der Regel die Vollendung des 60. Lebensjahrs. Nach § 25 Abs. 3 AVG in der bei Abschluss der BV 89 geltenden Fa ssung vom 13. Mai 1986 erhielten Versicherte gesetzliches Alter s- ruhegeld, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet, die gesetzliche Wartezeit e r- füllt und in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherung s- pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten. Gleiches galt nach § 25 Abs. 2 AVG (idF vom 13. Mai 1986) für Versicherte, die nach einer Arbeitslosi g- 31 - 16 - 3 AZR 849/11 - 17 - keit von mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos waren, sofern sie in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahrs nach § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AVG erfüllten und daher auch die betriebliche Altersrente vorgezog en ( § 6 BetrAVG) in A n- spruch nehmen konnten, sollte Teil E Abs. 12 BV 89 auch und gerade die B e- n- (3 ) Sinn und Zweck der Regelungen sprechen ebenfalls für dieses Ve r- ständnis von Teil E Abs. 12 BV 89 . Durch die BV 89 sollten die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden, die den im Rahmen einer Arbeitsplatzes entstan den. Daher erhielten sie bis zu dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Rente eine Übergangsversorgung iHv. 75 % ihres Bruttoentgelts, höchstens jedoch 95 % ihres Nettoentgelts. Die in Teil E Abs. 12 BV 89 bestimmte Modifikation von § 2 Abs. 1 BetrAV G sollte die mit dem vo r- ze i tigen Ausscheiden der Arbeitnehmer vor dem Erreichen des 65. Lebensjahrs verbundenen Nachteile bei der betrieblichen Altersversorgung infolge der zei t- anteiligen Berechnung der Anwartschaft abmildern. Zu diesem Zweck haben die Bet riebsparteien eine eigenständige Regelung zur Berechnung der von den e- nommenen betrieblichen Altersrente getroffen. b) Die in Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 enthaltene Regelung zur Bere c h- nung der Firmenrente gilt auch für die Klägerin. aa) Die Parteien haben im Aufhebungsvertrag vom 10./29. April 1991 au s- drücklich vereinbart, dass sich die Altersversorgung der Klägerin nach der BV 89 richtet und diese in allen ihren Teilen - mithin auch in Teil E - maßgebend ist. Daher ist es unerheblich, dass die im Einkauf beschäftigte Klägerin wegen 32 33 34 - 17 - 3 AZR 849/11 - 18 - fehlender Betroffenheit ihres Arbeitsplatzes von der Aufgabe des Arbeitsgebi e- tes Düngemittel nicht unmittelbar in den Geltungsbereich der BV 89 fällt und die se mithin für sie nicht normativ nach § 77 Abs. 4 Satz 1 iVm. § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gilt. bb) Die im Januar 1937 geborene Klägerin fällt auch unter die Regelungen E der BV 89 , da sie im Jahr ihrer F rühpens i- onierung, dh. ihres Ausscheidens bei der Beklagten (1992) das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Da die Klägerin den Aufhebungsver trag mit der Bekla g- ten erst nach dem 31. März 1989 abgeschlossen hat , bestimmt sich die B e- rechnung ihrer nach Vol lendung des 60. Lebensjahrs in Anspruch genommenen Altersrente nach Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 . c) Danach ist die monatliche Altersrente der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. Februar 1997 wie folgt zu berechnen: aa) In einem ersten Schrit t ist nach Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung der Richtlinien 93 die fiktive Vollrente der Klägerin zu errechnen, die sie bei einem Verbleib im Arbeitsve r- hältnis mit der Beklagten bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs am 13. Januar 2000 erreicht hätte. Diese beläuft sich auf 929,02 DM. (1) Die mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit der Klägerin b e- trägt 33 Jahre. Die zum 1. Juni 1967 bei der Beklagt en eingestellte Klägerin konnte bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs am 13. Januar 2000 eine B e- schäftigungszeit von insgesamt 32 Jahren, sieben Monaten und 13 Tagen e r- reichen. Nach III Satz 3 Richtlinien 93 sind angefangene Dienstjahre als volle Dienstja hre zu berücksichtigen, wenn sie sechs Monate übersteigen. Daher ergibt sich eine mögliche anrechnungsfähige Dienstzeit von 33 Jahren. (2) Die nach einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von 33 Jahren erreichbare Altersrente beträgt nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 93 38 % (15 % für die ersten zehn Jahre, je 1 % für jedes weitere Jahr) des letzten Grundgehalts iHv. 5.247,00 DM und damit 1.993,86 DM. 35 36 37 38 39 - 18 - 3 AZR 849/11 - 19 - (3) Die für die Klägerin maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze richtet sich nach den Bestimmu ngen in VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 68 in der Fa s- sung, die sie durch den Spruch der Einigungsstelle vom 4. Dezember 1993 e r- halten haben. Zwar war die Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu dem der Spruch der Einigungsstelle erging, bereits ausgeschieden. Die s steht der Anwendung der durch den Spruch abgesenkten Gesamtversorgungsobergrenzen nicht entg e- gen. Durch den Einigungsstelle ns pruch wurden die Richtlinien 68 nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen einer planwidrigen Überversorgung an die geänderten Verhältnisse angepasst. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage löst ein Anpassungsrecht des Arbeitgebers aus, das auch gegenüber den mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschi e- denen Arbeitnehmern besteht (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 502/98 - zu 2 a der Gründe mwN) . Die Ausübung dieses Anpassungsrechts bedurfte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Beklagte war daher nicht gehindert, gegenüber den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Anpassungsregelungen des Spruchs der Einigungsstelle vom 4. Dezember 1993 zur Anwendung zu bringen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 502/98 - zu 2 a der Gründe) . Daher beträgt die Gesamtversorgungsobergrenze nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 93 63,8 % (59 % nach 25 Jahren, 0,6 % für jedes weitere Jahr) des letzten Grund gehalts und damit 3.347,59 DM. (4) Auf die maximale Gesamtversorgung von 3.347,59 DM ist die fiktiv auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzl i- chen R entenversicherung iHv. 2.418,57 DM anzurechnen. Dies ergibt einen Betrag von 929,02 DM. (a) Die nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 93 im Rahmen der Gesam t- versorgung anzurechnende Rente der Klägerin aus der gesetzlichen Rente n- versicherung beläuft si ch auf 2.418,57 DM. (aa) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorze i- tigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Gesamtve r- 40 41 42 43 - 19 - 3 AZR 849/11 - 20 - sorgung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der g e- setzlichen Rente nversicherung anzurechnen (vgl. ausführlich BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 28, BAGE 117, 268; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 30) . Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven, im Fall der Betriebszugehörigkeit bis zur fe sten Altersgrenze erreichb a- ren Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen kann dies sachg e- recht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechne t wird (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - aaO) . Da nach Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 als rechnerische Obergrenze das 63. Lebensjahr gilt, hat - anders als sonst im Rahmen von § 2 Abs. 1 BetrAVG - die Hochrechnung vorliegend allerdings nicht auf den Zeitpunkt der in den Richtlinien 93 vorges e- henen festen Altersgrenze von 65 Jahren ( vgl. IV Nr. 2 Richtlinien 93) , sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen. (bb) Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rente nversicherung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs ist auf der Grundlage des letzten Einkommens vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vo r- zunehmen und nicht nach den Durchschnittswerten aus der Zeit vor dem Au s- scheiden aus dem Arbeit sverhältnis (vgl. bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 46) . Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Sowe it ein sozialversich e- rungspflichtiges Einkommen Teil der Berechnungsgrundlage ist, muss daher auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Brutto monatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeit s- verhältnis (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 36 f., BAGE 117, 268) . (cc) Maßgeblich für die fiktive Berechnung der Sozialversicherungsrente der Klägerin ist zudem das im Zeitpunkt ihres Aus scheidens geltende Sozialvers i- cherungsrecht, also nicht das - in der Berechnung der Beklagten vom 21. März 1996 zugrunde gelegte - Angestelltenversicherungsgesetz, sondern das 44 45 - 20 - 3 AZR 849/11 - 21 - SGB VI. Das durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rente n- versiche rung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführte SGB VI ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 ) . Damit galt es zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin am 31. März 1992 bereits. (dd) Für die Berechnung der fiktiven, bei Vollendung des 63. Lebensjahrs erreichbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind zunächst die bis zum 31. März 1992 erworbenen Entgeltpunkte anzusetzen. Dies sind au s- wei s lich der Berec hnung der Beklag ten 47,8892 Ent geltpunkte. Für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 13. Januar 2000, dem Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs (93,4333 Monate) kommen 10,4739 Entgeltpunkte hinzu. Nach § 63 Abs. 2 SGB VI ist das in dem Kalenderjahr versicherte Arbeits entgelt in Entgeltpunkte umzurechnen. Dafür ist das monatliche Gehalt der Klägerin iHv. 5.247,00 DM durch das in § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Be i- tragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten A n- passung der Renten in dem in Art . 3 des Einigungsvertrag s genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994 (Be i- tragssatzverordnung 1994 - BSV 1994) vom 1. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 1987) für das Jahr 1992 festgesetzte Durchschnittsentgelt in der Rentenve r- sicherung iHv. 46.820,00 DM zu teilen, weil versichertes Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts einen vollen Entgeltpunkt ergibt. Daraus errechnet sich ein monatlicher Wert von 0,1121 Entgeltpunkten. Dieser Wert ist mit den bis zum E rreichen der festen Altersgrenze fehlenden 93,4333 Monaten zu mu l- tiplizieren. Dies ergibt 10,4739 erreichbare Entgeltpunkte. Insgesamt sind daher 58,3631 Entgeltpunkte zu veranschlagen. Diese Entgeltpunkte sind mit dem im Jahr 1992 festgelegten Wert eines Entgeltpunkts iHv. 41,44 DM zu multiplizi e- ren. Daraus errechnet sich eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung iHv. 2.418,57 DM. (b) Die fiktiv auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs hochgerechnete Re n- te aus der gesetzlichen Rentenversic herung iHv. 2.418,57 DM ist auf die max i- 46 47 - 21 - 3 AZR 849/11 - 22 - male Gesamtversorgung von 3.347,59 DM anzurechnen. Dies ergibt einen B e- trag von 929,02 DM. (5) Dieser Betrag unterschreitet nicht den Mindestrentenbetrag nach VIII B Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 93 von 40 % der nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtl i- nien 93 ermittelten Altersrente, mithin den Betrag von 797,54 DM (40 % von 1.993,86 DM) . bb ) Die fiktive Vollrente der Klägerin iHv. 929,02 DM ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszu gehörigkeit der Kläg e- rin zu der bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs möglichen Betriebszugeh ö- rigkeit zu kürzen. Die Klägerin hat vom 1. Juni 1967 bis zum 31. März 1992 eine tatsächliche Betriebszugehörigkeit von 24,8333 Dienstjahren erreicht. Ihre mö g- lic he Dienstzeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs am 13. Januar 2000 beläuft sich auf 32, 6194 Dienstjahre. Danach errechnet sich ein Anspruch der Klägerin auf eine monatliche Altersrente iHv. 70 7 , 27 DM. Dieser Betrag en t- spricht 36 1 , 62 Euro. 4. Ein Bet riebsrentenanspruch der Klägerin von mehr als 362,00 Euro ergibt sich auch nicht aus der Mitteilung der Beklagten über die Höhe der A l- tersrente vom 21. März 1996 sowie den dieser Mitteilung beigefügten Unterl a- gen. Hierbei handelt es sich nicht um Willenser klärungen, sondern lediglich um informatorische, rein deklaratorische Mitteilungen über die Rentenhöhe und die jeweils zugrunde liegende Berechnung. Die Klägerin konnte aufgrund dieser Schreiben nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte unabhängig von d er materiellen Rechtslage entsprechend dem Inhalt der Schreiben binden wollte (vgl. bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 57 mwN) . 5. Die Klägerin hat auch nicht aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Beklagte hat sich nicht im Wege betrieblicher Übung dazu verpflichtet, die Berechnung der nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach den Richtlinien 93 abweichend von den Bestimmungen in Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 vorzunehmen. 48 49 50 51 - 22 - 3 AZR 849/11 - 23 - a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine a uf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründ en, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60 mwN) . Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willen serklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB ang e- nommen werden kann (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60 mwN) . Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzunge n ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit d ie Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61 mwN) . Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 24. November 200 4 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29) . Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der A r- beitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch a n- dere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 10. Dezember 20 13 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62) . Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistu n- 52 53 54 55 - 23 - 3 AZR 849/11 - 24 - gen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich n icht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der A r- beitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhä n- gig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62 mwN) . Die Darlegungslast da für, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem andere n Rechtsgrund verpflichtet war oder sich ve r- pflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 10. Dezembe r 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62 ; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69) . b) Danach ist vorliegend keine betriebliche Übung dahin entstanden, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente für nach Teil E der BV 89 m- mungen in Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 vorzunehmen. Die Arbeitnehmer kon n- ten aus dem Verhalten der Beklagten nicht schließen, dass die Beklagte b e- wusst von den Bestimmungen in Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 abgewichen ist. aa) Die Beklagte hat zwar die Berechnung der Altersrenten derjenigen A r- beitnehmer, die die Altersrente vorgezogen in Anspruch genommen haben und deren Arbeitsverhältnis nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat , derges talt vorgenommen, dass sie die zeitanteilig zu kürzende fiktive Vol l- rente lediglich auf der Basis einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vo r- gezogenen Inanspruchnahme der Rente berechnet und die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche rung auf der Basis von Durc h- schnittswerten der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen En t- geltpunkte aus der Zeit vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis auf den Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente hoc h- gerechnet hat. Diese Berechnungsweise konnte aus Sicht der Betroffenen j e- doch nicht als bewusste Abweichung der Beklagten von den Bestimmungen in Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 verstanden werden. Vielmehr mussten die Arbei t- nehmer und die Versorgungsempfänger davon aus gehen, dass die Beklagte lediglich die aus den Versorgungszusagen resultierenden Verpflichtungen erfü l- 56 57 - 24 - 3 AZR 849/11 - 25 - len wollte. Gegenüber Begünstigten, die - wie die Klägerin - im Rahmen einer Teil E der BV 89 mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren und die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorzeitig in Anspruch genommen haben, wollte sie e r- kennbar den sich aus I Nr. 2, IV Nr. 2 Satz 2 und 3 Richtlinien 93 und Teil E Abs. 12 BV 89 ergebenden Verp flichtungen nachkommen. Allein die langjährige Zahlung einer höheren als der nach der Versorgungszusage geschuldeten B e- triebsrente vermag keine betriebliche Übung zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer und Versorgung s- empfänger bewusst überobligatorische Leistungen erbringen w o ll te . Daran fehlt es jedoch . bb ) Aus dem Aushang vom 10. Dezember 1986 konnten die später mit u n- verfallbarer Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer ebenfalls nicht schließen, dass die Beklagte im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente bei deren Berechnung von der Ermittlung der fiktiven Vollrente bezogen auf das 63. Lebensjahr unter Anrechnung der auf diesen Zeitpunkt fiktiv hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abs e- hen wollte. Durch den Aushang wurde der in § 6 BetrAVG geregelte Verso r- gungsfall ausdrücklich in IV Nr. 2 Richtlinien 68 aufgenommen. Damit trifft der Aushang die Richtlini en 68 ergänzende Regelungen nur für diejenigen Arbei t- nehmer , die unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten die gesetzliche Rente in Anspruch nehmen. Zu diesem Pers o- nenkreis gehört die Klägerin nicht. cc ) Unerheblich ist auch, dass sich die Beklagte darauf berufen hat, ihre Berechnungsweise habe im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des S e- nats gestanden, die dieser durch die Urteile vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) und vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - BAGE 1 17, 268) geändert habe (vgl. dazu bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 66 ff.) . Eine Änderung der Rechtsprechung mit dem von der Beklagten dargestellten Inhalt hat nicht stattgefunden. Die Praxis der Beklagten bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem A r- 58 59 - 25 - 3 AZR 849/11 - 26 - beitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers entsprach nicht der früheren Rechtsprechung des Senats vor den Urteilen vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) und vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - aaO) . Dementsprechend hatte die Beklagte zwar bei der Berechnung der Altersrenten Vergünstigungen gewährt, zu denen sie rechtlich weder nach der früheren Rechtsprechung des Senats noch nach de n Regelung en in Teil E Abs. 12 Satz 4 BV 89 verpfli chtet war. Daraus allein ist jedoch keine betriebliche Übung entstanden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens der Bekla g- ten hätten annehmen dürfen, dass die Beklagte bewusst nicht nur die nach den Richtlinien 93 iVm. d en Regelungen in Teil E der BV 89 geschuldete, sondern eine davon abweichende, für die Arbeitnehmer günstigere Berechnung der A l- tersrenten vornehmen wollte. Anhaltspunkte dafür sind weder festgestellt noch von der Kläger in vorgetragen. Die von der Beklagte n erstellten Berechnungen der Altersrente der Klägerin vom 28. Juli 1992, 12. Mai 1995 und 21. März 1996 r Versorgungszusage geschuldete Altersrente berechnen wollte. Dies zeigt auch der Inhalt des Schreibens vom 21. März 1996, in dem die Beklagte sich au s- drücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG bezieht. 6. Die Änderung der Berechnungsweise durch die Beklagte im Jahr 2009 stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Betriebsrentenansprüche der Klägerin dar. Die Beklagte hat nicht die der Klägerin nach der Versorgungszusage z u- stehende Betriebsrente reduziert, sondern lediglich die erfolgte fehlerhafte B e- rechnung, die sich zugunsten der Klägerin ausgewirkt hatte, korrigiert. 7. Die Beklagte hat ihr Recht zur Korrektur der fehlerhaften Berechnung der Altersrente der Klägerin nicht nach § 242 BGB verwirkt. a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 32; 13. August 2008 - 7 AZ R 269/07 - Rn. 37) . Deshalb kann allein 60 61 62 - 26 - 3 AZR 849/11 - 27 - der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment) , die es rech tfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erw e- cken konnten, dass er sein Rech t nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 34) . b) Danach fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstand s- moment . Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin d a- rauf vertrauen konnte, die Beklagte werde weder eine zeitanteilige Berechnung ihrer fiktiven Altersrente entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der nach der BV 89 maßgeblichen mö glichen Betriebszugeh örigkeit bis zum 63. Lebensjahr noch eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung auf diesen Zeitpunkt und unter Zugrundelegung der Besti m- mungen des SGB VI vornehmen. Der Umstand, dass die Klägerin seit dem 1. Fe bruar 1997 und damit zum Zeitpunkt der Korrekturberechnung der Alter s- rente seit bereits mehr als zwölf Jahren eine Altersrente bezieht, gebietet keine abweichende Bewertung. Zwar steht die Länge des Zeitablaufs in Wechselwi r- kung zu dem für die Verwirkung e benfalls erforderlichen Umstandsmoment (vgl. etwa BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 44 , BAGE 121, 289 ) . Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf das Vorliegen eines Umstandsmoments vollständig verzichtet werden könnte. Für den Bereich der betrieblichen Alter s- versorgung gelten insoweit keine abweichenden Anforderungen. c ) Die Korrektur der Betriebsrentenberechnung stellt auch keinen Verstoß gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens dar. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsa n- sicht ändern. Widersprüchliches Verhalten ist dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wen n andere 63 64 - 27 - 3 AZR 849/11 besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa Palandt/Grüneberg 7 3. Aufl. § 242 Rn. 55 mwN) . Beides ist nicht der Fall. I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 344 ZPO. Zwanziger Schlewing Ahrendt Wischnath C. Reiter 65
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