Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Januar 2017 Dritter Senat 3 AZR 376/15 - ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 1. Juni 2012 - 19 Ca 10572/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 5. Mai 2015 - 12 Sa 469/14 - Entscheidungsstichwort : Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 726/11 - und - 3 AZR 715/11 - ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 376/15 12 Sa 469/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Januar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte , Widerklägerin, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin , pp. Kläger , Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsger icht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller und Schüßler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbei tsgerichts K öln vom 5. Mai 2015 - 12 Sa 469/14 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Der am 19. Dezember 1926 geborene, schwerbehi nderte Kläger war vom 1. April 1952 bis zum 30. April 1987, zuletzt als AT - Angestellter, bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1987 bezieht er eine Rente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenv ersicherung, die sich zunächst auf 2.400,00 DM belief, sowie eine Rente von der Pensionskasse der B, deren arbeitgeberfina n- zierter Anteil 235,47 DM beträgt. Von der Beklagten erhäl t der Kläger seit dem 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente nach dem Alte rsversorgungs - Statut für Außertarif - Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, C o GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln vom 5. April 1984 (im Folgen den K + S Statut ) . Dieses enthält ua. folgende Regelungen: Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung u m- faßt folgende zusätzliche Renten: 1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts), 2. die zusätzliche Witwenrente (§ 5), 3. die zusätzliche Witwerrente (§ 6), 4. die zusätzliche Waisenrente (§ 7). § 1 Die anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle B e- schäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft 1 2 - 3 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 4 - ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. 8. Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre b e- standen hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unte r- nehme n angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungsze i- ten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rente n- höhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alter s- versorgung vo m 19.12.1974. 9. Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfäh i- gen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerec h- net. § 2 Das anzurechnende Einkommen 1. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. 2. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnah me des Teils einer Rente, der vom Versorgungsb e- rechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, e) der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der B, Angerechnet werden jeweils die Brutto - Beträge di e- ser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder N e- § 3 - 4 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 5 - Das letzte Diensteinkommen bei K + S 1. Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Dienstei n- kommen bei K + S. § 4 Die zusätzliche Altersrente 1. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger a n- rechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 65. Lebensjahres, bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 60. Lebensjahres, b) beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerb s- unfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung s- gesetze, c) gem. § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt. 2. Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Verso r- gungsfall auf einem Betriebsunfall (einschließlich einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. 3. Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche A l- tersrente erst vom Tage des Ausscheidens an g e- zahlt. 4. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente m o- natlich der Unterschied zwischen dem anzurechne n- den Einko mmen (§ 2) und 35 % des letzten Diens t- einkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weit e- re vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. 5. Scheidet ein Außertarif - Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähi ger Dienstzeit wegen da u- ernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die Zeit, - 5 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 6 - während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsu n- fähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit späte r in eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein Altersr u- hegeld umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom Umwandlungstag an nach den A b- sätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen. 6. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlu n- gen von K + S zusammen monatlich einen Höchstb e- trag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für j e- den Außertarif - Angestellten bei Übergabe des A l- tersversorgungs - Statuts oder durch spätere schriftl i- ch e Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut - Ausgabe von der aushä n- digenden Firma verbindlich bestätigt. Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III. 7. Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Par a- graphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente: § 8 Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten 3. Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich 4. Die zusätzlichen Renten werden auf volle DM aufg e- rundet. Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich im Fall des Klägers auf 4.900,00 DM. Mit Sc hreiben vom 29. April 1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Vorlage des Rentenbescheids der BfA habe seine zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut be rechnet werden können. D iese betrage ab dem 1. Mai 1987 2.609,00 DM brutto . Aus den beigefügten Unte rlagen ergibt sich, dass die 3 4 - 6 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 7 - Beklagte die zusätzliche Altersrente unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsäc hlich bezogenen, nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut anrechenbaren Rente aus der gesetzl i- ch en Rentenversicherung iHv. 2.055,74 DM sowie der Rente von der Pension s- kasse der B iHv. 235,47 DM ermittelt hat. Die Beklagte zah lte dem Kläger ab dem 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.609,00 DM brutto mo na t- lich. D iese wu rde zum 1. Januar 199 0 auf 2.755,00 DM angepasst. Dies en t- spricht 1.408,61 Euro. Diesen Betrag erhielt der Kläger bis zum 31. August 2009. Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Fo l- gendes mit: Sehr geehrter Herr F , aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung b e- ziehen Sie eine Firmenrente. Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der b etrieblichen Altersverso r- gung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firme n- rente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezog e- nes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbe i- ter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzli chen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind. Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den Ge setzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt i m- mer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversich e- rungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Fi r- menrente stets von diesem Faktum ausgegangen. In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung d er Gese t- zesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter ta t- sächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht. Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller C - Renten nicht mehr dem BetrAVG 5 - 7 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 8 - entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr fes t- gestellt werden, wie hoch die Firme nrente beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher T eil des so ermi t- telten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozia l- versicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nu n- mehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist. Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung der Firmenrente berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu ent nehmen. Die Änderungen wurden ab dem 01.09.2009 berücksic h- tigt. Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde eine monatliche zusät z- liche Altersrente iHv. 1.125,00 Euro brutto errechnet . Dabei wurde die fiktive, unter Zugrundelegung einer Be triebs zugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr e r- reichbare Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 35,08 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr e s erreichbaren 39,72 Dienstjahren gekürzt, wobei eine Rente aus der gesetzli chen Rentenve r- sicherung iHv. 2.306,53 DM in Ansatz gebracht wurde. E ntsprechend zahlte di e Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 2009 nur noch eine monatliche z u- sätzliche Altersrente iHv. 1.125 ,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte di e Beklagte dem Kläger mit, b ei der Rentenberechnung vom 31. August 2009 sei ihr ein Fehler unterlaufen. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht zutreffend ermittelt worden. Eine Neuberechnu ng ergebe, dass die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung iHv. 2.348,57 DM zu berücksichtigen sei. Damit errechne sich eine z u- 6 7 - 8 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 9 - sätzliche Altersrente von 1.105 ,00 Euro brutto monatlich. Diesen Betrag zahlt die Be klagte dem Kläger ab dem 1. Februar 2011. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31 . Mai 2012 insgesamt 9.679,13 Euro und über den 1. Juni 2012 hinaus eine zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut iH v. 1.408,61 Euro. Die ursprüngliche Rentenberec h- nung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitante i- lige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dien stzeit vor zunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bez o- gene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz gebrac ht werden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu veru rteilen, an ihn 9.679,13 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus je 283,61 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten seit September 2009 bis Ja nuar 2011 sowie aus je 303,61 Euro seit dem jeweiligen M o- natsersten seit Februar 2011 bis Mai 2012 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Juni 2012, über die unstreitigen 1.105,00 Euro hinaus jewei ls 303,61 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt, im Wege der Widerklage zuletzt , 1. den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 1. September 2009 bis einschließlich August 2014 an sie 18.216,60 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2014 zu zahlen, 2 . den Kläger zu verurteilen , an s ie 363 ,27 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zins satz seit dem 2. September 2014 zu zahlen, 8 9 10 - 9 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 10 - 3 . den Kläger zu verurteilen , an s ie für den Zeitraum ab September 2014 bis derzeit einschließ lich Dezember 2016 den Betrag von 8.501,08 Euro nebs t Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 303,61 Euro seit dem 2. Oktober 2014, 2. November 2014, 2. Dezember 2014, 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015 , 2. September 2015 , 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 2. Mai 2016, 2. Juni 2016, 2. Juli 2016, 2. August 2016, 2. September 2016, 2. Oktober 2016, 2. November 2016, 2. De zember 201 6 sowie seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen. Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dem Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Na chzahlungsbetrag iHv. 18.847,09 Euro abgerechnet und ausgezahlt. Auch in den Folgemonaten hat die Beklagte zur Vermeidung der angedrohten Zwangsvollstreckung über den unstreitigen monatlichen Rentenbetrag hinaus einen weiteren Betrag iHv. 303,61 Euro monatlich an den Kläger gez ahlt . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen . Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsa n- trag sowie ihre Wi derklage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und die Abweisung der Widerklage . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das La ndesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, an den Kläger über den 31. August 2009 hin aus weiterhin eine monatliche zusätzliche Alter s- rente iHv. 1.408,61 Euro brutto zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Monate September 2009 bis Mai 2012 rücks tändige Betriebsrente von in s- 11 12 13 - 10 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 11 - gesamt 9.679,13 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem Basiszins satz . Die Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Die Klage ist zulässig. Dies gi lt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leist ungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. etwa BAG 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 15; 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 12 mwN) . II . Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin eine monatliche z u- sätzliche Altersrente nach dem K + S Statut iHv. 1.408,61 Euro brutto zu za h- len. Die mit Schreiben vom 31. August 2009 vorgenommene Neuberechnung der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des K + S Statut s. Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersre n- te nach § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Voll endung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rente nversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. 1. Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 K + S Statut getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffas sung der Beklagten nicht nach allgemeinen Grundsätzen des B e- triebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegri f- fen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden ist oder sein Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der B e- trieb srente be standen hat . Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass 14 15 16 - 11 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 12 - der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum a nderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenlei s- tung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspru ch nimmt (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 13 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 14; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN) . Dies führt jedoch vorli e- gend nicht zur Berechnung der Altersrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenr echts entsprechend § 2 BetrAVG. a) Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 Be trAVG w egen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kü r- zung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersverso rgung bei vorgezogener Inanspruch - nahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 1 4 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 1 5 ) . Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut bestimmten Verso r- gungsfalls mit Ablauf des 30. April 1987 aus dem Arbeitsverhältnis mit der B e- klagten ausges chieden und hat ab dem 1. Mai 1987 im Alter von 60 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut vorgezogen in Anspruch genommen. b) Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Grü n- den veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrent e eines bis dahin betriebszugehörigen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kom mt nur dann in Betracht, wenn die Verso r- gungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung 17 18 - 12 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 13 - die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entspr echende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 15 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 16) . c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das K + S Statut - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Höhe der zusätzl i- chen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut eigenständig und abschließend regelt. Die Auslegung des K + S Statut s ergibt, dass mit der in § 4 Ab s. 4 K + S Statut vorgesehenen Berechnungsweise der zusätzlichen Altersrente dem Umst and der verkürzten Betriebszugehörigkeit bei vorgezog e- ner Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rechnung getragen wird und eine zeitanteilige Kürzung e ntsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG deshalb ausgeschlossen ist. aa ) Das K + S Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem o b- jektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittl i- che n Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Al l- gemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN) . bb ) Danach enthält § 4 Abs. 4 K + S Statut eine eigenständige Regel ung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente für den Fall der vorgezogenen I n- anspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 BetrAVG. Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Betrieb s- rente entsprechend § 2 Abs. 1 B etrAVG und der Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen. 19 20 21 - 13 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 14 - (1 ) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 4 K + S Statut ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs. 4 K + S Statut als eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gilt. § 4 K + S Statut r b- 5 - 7 K + S Statut g e- regelt ist. In § 4 Abs. 1 K + S Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle Ausscheiden wegen Erreichens der Regelalter sgrenze (Buchst. a) , Aussche i- den wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1 K + S Statut h- nahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K + S Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 A bs. 4 K + S Statut g e- regelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 K + S Statut sieht vor, dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Einkommen - dies ist ua. die Rente aus der gesetzl ichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut ) - und 35 vH des letzten Diensteinkommens gezahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 vH bis zum Erreichen der Hö chst grenze von 60 vH. Dem K + S Statut sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. 4 K + S Statut bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b K + S Statut aufgeführten V erso r- gungsfälle, nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 K + S Statut alternativ drei verschiedene Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente g e- zahlt wird und § 4 Abs. 4 K + S Statut regelt anschließend unterschiedslos für diese drei Versorgungsfälle die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. 1 K + S Statut erwähnten Versorgungsfall des Aussche i- 22 23 24 - 14 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 15 - dens wegen dauernder Berufsunfähigke it enthält § 4 Abs. 5 K + S Statut eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden z u- sätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. 4 K + S Statut aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 K + S Statut aufgezählten Ve rsorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 20 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 21) . § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut hat deshalb - anders als die Beklagte annimmt - keine lediglich deklaratorische Bedeutung. (2 ) Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Regelung des § 1 Abs. 8 K + S Statut nicht entgegen. Diese verweist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Verso r- gungsfalls auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Diese Regelung betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 K + S Statut genannten Versorgungsfalls und damit auch aufgrund d er vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 21 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 22) . (3) Gegen diese Auslegung spricht - anders als die B eklagte meint - auch nicht, dass die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der vor Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, höher sein kann als die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der erst mit Erreichen der festen Alter s- gren ze ausscheidet. Dies e Folge tritt ein, wenn die gesetzliche Altersrente in der Zeit vor Erreichen der festen Altersgrenze stärker ansteigt als die Gesam t- versorgungsobergrenze. Sie ist deshalb in einem Ge samtversorgungssystem wie dem K + S Statut angelegt. d) Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Ina n- spruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger ta t- sächlich bezogene, nach dem K + S Statut a nrechenbare Rente aus der g e- set z lichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der 25 26 27 - 15 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 16 - fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der Au f fa ssung der Beklagten aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung na ch § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eige n- ständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicher ung nicht vo r- sieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entg e- gensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente au s. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene z u- sätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sieht das K + S Statut die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der ge setzlichen Rentenversich e- rung vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 22 und - 3 AZR 726/11 - Rn. 23) . 2. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.408,61 Euro gezahlt. Dieser B e- trag ste ht dem Kläger auch über den 31. Aug ust 2009 hinaus zu. D er Kläger hat daher unter Berücksichtigung der geleistete n Zahlungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2012 einen Anspruch auf rückständige B e- tr iebsrente iHv. insgesa mt 9.679,13 Euro. a) Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente zunächst mit Schreiben vom 29. April 1987 zutreffend berechnet. Der Klä - ger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1987 gemäß § 4 Abs. 4 K + S Statut e inen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.609,00 DM. Der Kläger hat vom 1. Ap ril 1952 bis zum 30. April 1987 insgesamt 35 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und damit die Höchst grenze von 60 vH des letzten Diensteink ommens nach § 4 Abs. 4 28 29 30 - 16 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 - 17 - Satz 2 K + S Statut erreicht (35 vH für eine mindestens fünfjährige anrec h- nungsfähige Dienstzeit und für jedes weitere vollendete Dienstjahr 1 vH, § 4 Abs. 4 K + S Statut ) . Bei Eintrit t in den Ruhestand am 1. Mai 1987 hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.400,00 DM bezogen. Hiervon sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut - unstreitig - nur 2.055,74 DM anrechenbar. Dieser Betrag entspricht der Rente, die auf Be i- tragszeiten mit Arbe itgeberbeteiligung beruht. Das letzte Die nsteinkommen des Klägers nach § 3 K + S Statut belief sich auf 8.924,00 DM , so dass sich bei einer Gesamtversorgungsober grenze von 60 vH ein Wert von 5.354,40 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zu sätzlicher Altersrente nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich auf 4.900,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv . 2.055,74 DM und nach § 2 Abs. 2 Buchst. e K + S Statut der firmenfinanzierte Teil de r Pensionskassenrente des Klägers iHv. 235,47 D M abzuziehen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.608,79 DM und damit entsprechend § 8 Abs. 4 K + S Statut aufgerundet 2.609,00 DM . Diese Altersre nte wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 um 5,6 vH auf 2.755,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.408,6 1 Euro. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über d en 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 nur noch einen Betrag iHv. 1.125,00 Euro m o- na t lich und für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2012 nur noch iHv. 1.105,00 Euro monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese Zeit ein Nac h- zahlungsanspru ch von insgesamt 9.679,13 Euro zu. b) Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Der Zinsansp ruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 8 Abs. 3 Satz 1 K + S Statut . Die monatlichen Zahlungs ansprüche sind - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 31 - 17 - 3 AZR 376/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0 3. Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 2012 über die von ihr zugestandene zusätzliche Altersrente iHv . 1.105,00 Euro monatlich hinaus weitere 303,61 Euro zu zahlen, ist auch der auf wiederkehrende Lei s- tungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag zu 2. begründet. 4. Die rüge d er Beklagten blei bt erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersich t- lich. Die insoweit erhobenen Rügen der Beklagten befassen sich lediglich mit vermeintlichen Auslegungsfehlern des Landesarbeitsgerichts. Im Ergebnis la u- fen sie allein darauf hinaus, das Landesarbeitsgericht habe bei seinen Erw ä- gungen in den Entscheidungsgründen den Sac hvortrag der Beklagten nicht ausreichend oder angemessen gewürdigt. Damit beruft sich d ie Beklagte in der Sache nur darauf, dass das Berufungs gericht ihrer Rechtsauffassung nicht g e- folgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkten jedoch um Rechts - und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die Revisionsangriffe ohn ehin he r- anzuziehen waren , bleibt diese Er folg (vgl. BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 47) . III. Die auf die Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Haupt forderung ganz oder teilwe i- se unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Schüßler Möller 32 33 34 35 36
Full & Egal Universal Law Academy