Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. März 2015 Dritter Senat - 3 AZR 36/14 - ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 16. Mai 2013 - ö.D. 5 Ca 2528 a/12 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 27. November 2013 - 3 Sa 234/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Berechnung eines Versorgungszuschusses - Versorgung nach beamte n- rechtlichen Grundsätzen - Anrechnung der gesetzlichen Rente Bestimmungen : BetrAVG § 1 Auslegung; BeamtVG § 4 Abs. 3, § § 14, 55, 85; SHBeamtVG § 66; ZPO § 321 Abs. 1 und Abs. 2, § 559 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 36/14 3 Sa 234/13 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. März 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revis ionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- be itsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Schleswig - Holstein vom 27. November 2013 - 3 Sa 234/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als Alleinerbin ihres im Febr uar 2014 verstorbenen Ehemanns P - dem vormaligen Kläger - für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2012 weitere Ansprüche der betriebl i chen Altersversorgung zu stehen. Der im April 1942 geborene vormalige Kläger war vom 1. Juni 1977 bi s zum 30. April 2005 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hau s- verwalter tätig . Zuvor war er bei anderen Arbeitgebern sozialversicherung s- pflichtig beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sicherte dem vorm a- ligen Kläger eine Versorgung nach Maßgabe der mit dem Gesamtpersonalrat abgeschlossenen Dienstverein barung Nr. 1 vom 28. Dezember 1984 ( im Fo l- genden: DV Nr. 1) zu . Die DV Nr. 1 bestimmt ua.: Die Landesbank räumt durch diese Dienstvereinbarung allen unbefristet *) a n- gestellten sowie den im Vorruhestand befindlichen Betriebsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung ein. § 1 Gesamtver - sorgung Der Versorgungsanspruch - d.h. die Gesamtversorgung - der Betriebsangeh ö- rigen und ihrer Hinterbliebenen setzt sich im allgemeinen zusammen aus: 1 2 - 3 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 4 - a) Rente der gesetzlichen Sozialvers i- cherung *) und/oder entsprechende Leistungen anderer Einrichtungen, b) Rente aus der Gruppenversicherung bei der Provinzial Leben - Versiche - rungsanstalt Schleswig - Holstein - und /oder Leistungen entsprechender a n- derer Einrichtungen, c) Versorgungszuschuß der Lande s- bank. Rechtsanspruch Auf den Versorgungszuschuß der La n- desbank wird durch diese Dienstvereinb a- rung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begründet. § 2 Zahlungszeit - punkt Der Versorgungszuschuß wird nach insgesamt mindestens 10jähriger B e- triebszugehörigkeit (ganz - oder halbtags) ab Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt. Der Versorgungsfall ist eingetreten, s o- bald die Sozialversicherung verpflichtet ist a) zur Zahlung eines Altersruhegeldes oder einer Berufs - oder Erwerbsunf ä- higkeitsrente § 4 Berechnung s- grundlage für Versorgung Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für B e- amte des Landes Schleswig - Holstein ge l- tenden Grundsätze errechnet. Maßgebende Kriterien für die Festse t- zung des Versorgungszuschusses sind a ) Dienstjahre b) Gehalt c) Renten gem. § 1 a und b Durch den Versorgungszuschuß der Landesbank darf die Gesamtverso r- gung - einschließlich eines gem. § 7 nicht - 4 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 5 - angerechneten Rententeils - 75 v.H. des zuletzt bezogen en Gehalts (§ 5) nicht übersteigen. § 5 Versorgungs - fähiges Gehalt Das zuletzt bezogene Gehalt, das der Berechnung des Versorgungszuschusses zugrundegelegt wird, besteht aus dem tariflichen Monatsgehalt und den sog. übertariflichen Zulagen. Funktionszulagen (z.B. Erschwernis - , EDV - Zulagen), Soz i- alzulagen, Überstundenvergütungen und Sonderzahlungen jeder Art gelten nicht als übertarifliche Zulagen. § 6 Vordienstzeiten Bei der Errechnung der ruhegehaltsf ä- higen Dienstjahre kann die Tätigkeit bei einem privaten Kreditinstitut der Tätigkeit bei einem öffentlich - rechtlichen Krediti n- stitut gleichgestellt werden. § 7 Renten - anrechnung Renten, die ein Versorgungsberechti g- ter aufgrund nicht ausschließlich eigener Leistungen von der Sozialversicherung, der Provinzial Leben - Versicherungsa n- stalt Schleswig - Holstein - oder von en t- sprechenden Anstalten oder Einrichtu n- gen erhält, sind auf die Gesamtverso r- gung anzurechnen. Soweit R enten in Berufsjahren erdient wu rden, die bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, werden diese nur zur Hälfte angerec h- net. Der vormalige Kläger schied mit Ablauf des 30. April 2005 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog seit dem 1. Mai 2005 eine Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung , eine Rente aus einer Gruppenversicherung der 3 - 5 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 6 - Provinzial Leben (im Folgenden: Provinzial - Rente) sowie von der Bek lagten einen Versorgungszuschuss nach der DV Nr. 1. Mit der Klage hat sich der vormalige Kläger gegen die von der Bekla g- ten vorgenommene Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung und der Provinzial - Rente gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, e r könne für den streitgegenständlichen Zeitraum einen höheren monatlichen Ve r- sorgungszuschuss verlangen. § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 enthalte einen umfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht. Die Arbeitnehmer der Beklagten seien durch die DV Nr. 1 bezüglich ihrer Versorgung mit den Beamten des La n- des Schleswig - Holstein gleichgestellt worden. Sie sollten von der Beklagten ein Ruhegehalt erhalten, das zusammen mit anderen Renten als Gesamtverso r- gung eine Höhe erreichen sollte, die der V ersorgung der Landesbeamten en t- spreche. Dies gelte sowohl für die Ermittlung des Ruhegehalts vor der Re n- tenanrechnung als auch für die Methode der Rentenanrechnung. I n der DV Nr. 1 sei eigenständig geregelt, welche Renten oder Rentenanteile dem Grunde nach anzurech nen seien. Die Art und Weise der Rentenanrechnung richte sich nach § 4 DV Nr. 1 iVm. § 55 BeamtVG (seit dem 1. März 2012 § 66 Beamtenversorgungsgesetz Schlesw ig - Holstein - SHBeamtVG vom 26. Januar 2012 [GVOBl. S. 153]) . Danach werde der Kürzungsbetrag vom Höchstverso r- gungsbetrag iSd. § 55 BeamtVG bzw. iSd. § 66 SHBeamtVG bestimmt und b e- grenzt. Die Beklagte weiche mit ihrer auf § 7 DV Nr. 1 gestützten Anrechnung hiervon ab, indem sie die anrechenbaren Renten unmittelbar von dem gemäß § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 iVm. den beamtenrechtlichen Grundsätzen ermittelten R u- hegehalt in Abzug bringe. Der vormalige Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.178,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des vormaligen Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- 4 5 6 7 - 6 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 7 - folgt die Kläge rin den zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I . Die Klage auf Zahlung eines erhöhten Versorgungszuschusses für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2012 ist unbegründet, soweit sie sich auf die DV Nr. 1 stützt. An sprüche aus Gleichbehandlung si nd nicht Gege n- stand des Revisionsverfahrens. 1 . Die Be klagte ist nach der DV Nr. 1 nicht verpflichtet, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherun g und die Provinzial - Rente nach den Vorgaben des § 55 BeamtVG bzw. § 66 SHBeamtVG bei der Berechnung des Verso r- gungszuschusses in Ansatz zu bringen. Vielmehr berechnet sich der Verso r- gungzuschuss nach der DV Nr. 1 so , dass zunächst eine Versorgung shöhe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als Gesamtversorgungsobergrenze zu er mitteln und darauf die Provinzial - R ente sowie die auf die anerkannten B e- schäftigungszeit en entfallende Sozialversicherungsrente voll und die auf frühere Beschäftigungszeiten entfallende Sozialversicherungsrente hälftig an zu rechne n sind . § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 enthält keinen umfassenden Verweis auf das Bea m- tenversorgungsrecht. Zwar wird danach au f die beamtenrechtlichen Grundsätze verwiesen ; d iese sollen entsprechend gelten. Dieser Verweis gilt aber nur vo r- behaltlich in der DV Nr. 1 ausdrücklich vereinbarter Abweichungen ( vgl. bereits BAG 20. März 2001 - 3 AZR 260/00 - Rn. 51) . Die Anrechnung ande rer Verso r- gungsleistungen auf die Gesamtversorgung ist in § 7 DV Nr. 1 abweichend von den beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt. Das ergibt die Auslegung der DV Nr. 1. a) Dienstvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbar ungen , Tarifverträge und Gesetze auszulegen (BVerwG 8 9 10 11 - 7 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 8 - 3. Dezember 2001 - 6 P 12 . 00 - zu II 1 b aa der Gründe) . Auszugehen ist d a- nach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der P arteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschla g gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel g e- bührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zwec k- orientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständni s der Bestimmung führt ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12 mwN) . b) Danach ergibt die Auslegung der DV Nr. 1, dass die Gesamtversorgung zunächst gemäß § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 iVm. den beamtenrechtlichen Grundsä t- zen - unter Berücksichtigung der § § 5 un d 6 DV Nr. 1 - zu ermitteln ist und hie r- von die anderen Versorgungsleistungen gemäß § 7 DV Nr. 1 in Abzug zu bri n- gen sind. a a ) Nach § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 errechnet sich die Höhe der Gesamtverso r- gung in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes Sch leswig - Holstein geltenden Grundsätze. § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 erklärt damit nach seinem Wortlaut nicht das Beamtenversorgungs recht insgesamt für anwendbar, so n- dern verweist auf die Grundsätze, nach denen sich die Versorgung der schle s- wig - holsteinischen Beamten bestimmt. Für die Anwendung dieser Grundsätze enthält die DV Nr. 1 eigenständige, von den Bestimmungen des Beamtenve r- sorgungsrechts abweichende Festlegungen, etwa zum Zahlungszeitpunkt des Versorgungszuschusses (§ 2 DV Nr. 1) , zu dem versorgungsfähigen Gehalt und dazu, welche Vergütungsbestandteile hierzu zählen (§ 5 DV Nr. 1) , zur Berüc k- sichtigung von Vordienstzeiten (§ 6 DV Nr. 1) und zur Anrechnung von Renten auf die Gesamtversorgung (§ 7 DV Nr. 1) . Es sollen daher nicht sämtli che Bestimmungen des Beamtenversorgungs rechts für den Versorgungszuschuss maßgeblich sein; vielmehr soll sich die Versorgung der unter die DV Nr. 1 fa l- lenden Beschäftigten unter Berücksichtigung der in der DV Nr. 1 getroffenen Vorgaben an den grundlegende n Prinzipien orientieren, nach denen sich die Versorgung der Beamten richtet (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 14) . 12 13 - 8 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 9 - Es gehört seit jeher zu den grundlegenden Prinzipien des Beamte n- rechts, dass sich die Versorgung nach der dem zuletzt wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldungsgruppe sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG; ebenso: § 4 Abs. 3 SHBeamtVG) und ein bestimmter Versorgungsgrad (vgl. § 14 BeamtVG ggf. iVm. § 85 Beamt VG; ebenso: § 16 SHBeamtVG) sichergestellt wird. Eine Versorgung erfolgt nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts und ist deshalb beamtenm ä- ßig, wenn es sich um eine an der zuletzt bezogenen Vergütung und der ruh e- gehalt sfähigen Dienstzeit orientierte Versorgung mit einem dem Beamten - versorgungsrecht entsprechenden Versorgungsgrad handelt (vgl. etwa BAG 17. September 2013 - 3 AZR 421/11 - Rn. 33; 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 40; 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - R n. 29) . Hiervon geht auch die DV Nr. 1 aus. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 2 DV Nr. 1, welche die in § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 in Bezug genommenen Grundsätze konkretisiert. D a- nach sind maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschu s- ses die Dienstjahre, das Gehalt und die Renten aus der gesetzlichen Rente n- versicherung und aus der Gruppenversicherung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a und b DV Nr. 1) . Die Gesamtversorgung soll daher in Abhängigkeit von der zuletzt bezogenen Vergütung und den anrechenbaren Dienstjahren (§ 4 Abs. 3 BeamtVG) festgelegt werden, von der anschließend die nach § 7 DV Nr. 1 a n- zurechnenden Versorgungsleistungen in Abzug gebra cht werden (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 1 5 ) . b b ) Danach hat die Beklagte von der nach § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 iVm. den beamtenrechtlichen Grundsätzen ermittelten Gesamtversorgung zu Recht die anrechnungsfähige Rente aus der gesetzlichen Rentenversi cherung und die Provinzial - Rente gem äß § 7 DV Nr. 1 in Abzug gebracht. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Vorgaben des § 55 BeamtVG bzw. § 66 SHBeamtVG zur Berechnung der Beamtenversorgung bei m Zusammentreffen von Versorgung s- bezügen und Renten um einen beamtenrechtlichen Grundsatz iSd. § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 handelt. Die beamtenrechtliche n Grundsätze finden nach der DV Nr. 1 nur insoweit Anwendung als die DV Nr. 1 keine Abweichungen vorsieht . Für die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die A n- 14 15 - 9 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 10 - rechnung der Provinzial - Rente enthält § 7 DV Nr. 1 jedoch eine solche Abwe i- chung . (1 ) Sowohl Wortlaut als auch die Systematik von § 7 DV Nr. 1 sprechen dafür, dass von der nach den Regelungen der DV Nr. 1 ermitt elten Gesamtve r- sorgung die anzurechnenden Renten iSd. § 1 Abs. 1 Buchst. a und b DV Nr. 1 in Abzug gebracht werden . § 7 DV Nr. 1 bestimmt, dass die dort genannten Renten auf die Gesamtversorgung anzurechnen sind (Duden Deu t- sches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 144 ) (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 155 ) . Zudem wäre die Regelung bei einem anderen Verständnis überflüssig: Wäre eine Anrechnung nach beamtenrechtlichen Regelungen gewollt, hätte es der Vorschrift des § 7 DV Nr. 1 nicht bedurft. (2 ) Auch der Zweck der Anrechnung der Renten nach § 1 Abs. 1 Buchs t. a und b DV Nr. 1 spricht für dieses Verständnis von § 7 DV Nr. 1. § 55 BeamtVG bzw. § 66 SHBeamtVG einerseits und § 7 DV Nr. 1 andererseits enthalten grundlegend unterschiedliche Anrechnungsregeln. Die beamtenversorgung s- rechtlichen Bestimmungen dienen d azu , in Versorgungsfällen mit sog. Misch - biografie n - dh. zunächst sozialversicherungspflichtig Beschäftigte , die erst sp ä- ter Beamte werden - eine Doppelversorgung zu verhindern. Die Regelungen beruhen auf der Erwägung, dass die Beamtenversorgung eine voll e für die L e- bensarbeitszeit bestimmte Alimentation gewährleistet und damit auf Beamte zugeschnitten ist, die ihr gesamtes Erwerbsleben im Beamtenverhältnis ve r- bracht haben (vgl. etwa Brinktrine in Kugele BeamtVG § 55 Rn. 2) . § 55 B e- amtVG und § 66 SHBeamtVG sehen deshalb vor, dass eine Beamtenverso r- gung neben Renten nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gewährt wird , - erreichen würde. In der DV Nr. 1 wird di e- sem Zweck dadurch Rechnung getragen, dass in früheren Arbeitsv erhältnissen erworbene Sozialversicherungsrenten nach § 7 Satz 2 DV Nr. 1 lediglich hälftig angerechnet werden. 16 17 - 10 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 11 - (3 ) Das vorliegende Verständnis von § 7 DV Nr. 1 führt auch zu einem sachgerechten, am Zweck der mit der DV Nr. 1 zugesagten Gesamtversorgung orientierten Ergebnis . D er Versorgungsanspruch bleibt als Gesamtversorgung iSd. § 1 DV Nr. 1 erhalten. Der Versorgungszuschuss wird abhängig von de n ruhegehaltsfähigen Dien stjahre n , de m ruhegehaltsfähigen Mo natsgehalt sowie de n Rente n gem äß § 1 Abs. 1 Buchst. a und b DV Nr. 1 ermittelt und damit ein an der Beschäftigungs zeit und dem Endgehalt orientiertes Gesamtverso r- gungsniveau sichergestellt . 2 . Auf Gleichbehandlung kann die Klägerin ihren Anspruch auf einen h ö- heren als den gezahlten Versorgungs zusc huss in der Revision nicht stützen. Ursprünglich war auch die Frage der Gleichbehandlung Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Im angefochtenen Urteil hat das Landesarbeitsg e- richt diesen Streitgegenstand jedoch nicht behandelt und der vormalige Kläger hat keinen A ntrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO gestellt. Soweit nunmehr im Schriftsatz vom 9. März 2015 diese r Streitgegenstand neuerlich in den Rechtsstreit ein ge führt wird , handelt es sich um eine in der Revision unz u- lässige Klageerwei terung. a) Hat das Gericht einen Haupt - oder Nebenanspruch übergangen, ist die Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag durch nachträgliche Entsche i- dung zu ergänzen. Der Antrag ist nach § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des v ollständig abgesetzten Urteils zu stellen. Mit dem ungenutzten Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die Recht s- hängig keit des Anspruchs . Ein übergangener Anspruch , dessen Rechtshängi g- keit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfall en ist, kann allenfalls in der nächsten Instanz durch Klageer weiterung wieder neu in den Prozess eing e- führt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs dort noch anhängig ist (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 20; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 321 Rn. 25) . In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche bzw. die Anspruc hserweiterung in der Regel ausgeschlossen . Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der 18 19 20 21 - 11 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 - 12 - Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215) . Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben oder ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen anderen oder zusät z- lichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellu n- gen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden ( vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 527/11 - Rn. 38; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14) . Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - zu II 1 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 95, 47) . Der Leben s- sachverhalt umfasst das ganze dem K lageantrag zugrunde liegende tatsächl i- che Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte ( BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 a der Gründe , BAGE 114, 332 ) . b) Der vormalige Kläger hat einen höheren Versorgungszuschuss in der ersten Instanz neben der Auslegung der DV Nr. 1 auch auf Gleichbehandlung mit anderen Versorgungsempfängern gestützt. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen. In seiner Berufungsbegründung hat sich der vorm a- lige Kläger auch mit der Klageabweisung bezüglich der Gleichbehandlung au s- einandergesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit diesem Streitgegenstand nicht befass t und der vormalige Kläger hat innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO keinen Ergänzungsantrag nach § 321 Abs. 1 ZPO gestellt. Damit war di e Rechtshängigkeit entfallen. Der nunmehr wieder in 22 23 - 12 - 3 AZR 36/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0 den Rechtsstreit eingeführte Streitgegenstand stützt sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Ausl e- gung der DV Nr. 1 und stellt damit einen anderen Streitgege nstand dar (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 22) . II . Die Klägerin hat di e Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Ahrendt Lohre Brunke 24
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