Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 17. März 2011 - 8 Ca 3502/10 d - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 4. April 2012 - 9 Sa 976/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e Berechnung von Frühpensionsleistungen - Vergütungsausgleich für Mehrarbeit eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Gesetz e : BetrAVG § 1 Auslegung, § 1b Abs. 1 Satz 4; BetrVG § 37 Abs. 1, Abs. 2, § 78 Satz 2; BGB § 134; ZPO § 256 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 568/12 9 Sa 976/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 568/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 4. April 2012 - 9 Sa 976/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat d ie Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung von Frühpens i- onsleistungen ein dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied gezahlter Vergütungsausgleich für Überstundenarbeit zu berücksichtigen ist. Der im Juni 1952 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1967 als Sachbearbeiter für Ruhe - und Hinterbliebenen geldberechnung bei der R A G am Standort D beschäftigt. Da s Arbeitsverhältnis ging zum 1. Oktober 2000 im W e- ge des Betriebsübergangs auf die R S AG über. Diese firmiert nach einer for m- wech selnden Umwandlung seit dem 30. Oktober 2008 als R S GmbH und ist Beklag te des vorliegenden Rechtsstreits . Der Kläger war als Vorsitzende r des Betriebs rats ab dem 1. Januar 2002 von der Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom 25. März 2002 teilte die R S AG dem Kläger Fo l- gendes mit: Sehr geehrter Herr A, als Vorsitzender des Betriebsrats wurden Sie freigestellt. Nach dem Lohnausfallprinzip haben Sie Anspruch auf Vergütung, die Sie ohne Freistellung erhalten hätten, ei n- schließlich etwaiger Mehrarbeit/Zeitzuschläge etc. In Orientie rung an I hre zusätzlichen Arbeitsleistung en - wie zwischen Ihnen und Herrn S erörtert - haben wir den Vergütungsausgleich für variable Bezüge auf der Basis von durchschnittlich 40 Std ./ Monat bewertet. Demnach errechnet sich rückwirkend ab 01.01.2002 für di e Dauer I hrer Freistellung/Amtsperiode - vorbehaltlich einer mögl i- chen Änderung - nachstehender monatlicher Vergütung s- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 568/12 - 4 - ausgleich: 40,0 994,00. Bei Veränderungen der Berechnungsgrundlagen erfolgt eine entsprechende Anpassung. De r Vergütungsausgleich wird nicht bei der Gewährung von Sonderzuwendung en (Urlaub - , Weihnachtsgeld, etc.) bzw. bei der Berechnung eines ruhegeldfähigen Diens t- Mit gleichlaute nd en Schreiben vom 12. April 2002, 7. Januar 2003 und 31. Juli 2003 wurden Erhöhungen des Vergütungsausgleichs aufgrund von Ä n- derungen des Geldfaktors auf zuletzt 1.094,00 Euro mitgeteilt. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. Juli 2003 aufgrund einer Auflösung s- vereinbarung aus betrieblichen Gründen auf Ver anlassung der R S AG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Nach Nr. 2 der Auflösungsvereinbarung sind die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von A r- beitsverhältnissen (51er - Regelung) vom 30. Juni 2000 (im Folgenden: BV 51er - Regelung) Bestandteil dieser Vereinbarung. Die BV 51er - Regelung bestimmt: 2. Abfindung a) Die ausgeschiedenen Mitarbeiter erhalten eine in monatlichen Teilbeträgen gezahlte Abfi n- dung, deren Höhe sich aus dem Jahresei n- kommen auf Basis des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gem. § 5 der Betriebsve r- einbarung vom 09.02.1989 bzw. § 5 der B e- triebsvereinbarung vom 19.12.1989 einschlie ß- lich Gelderheberzulage zuzüglich der monatl i- chen vermögenswirksamen Leistungen ergibt. § 5 der für den Kläger maßgeblichen Richtlinien vom 9. Februar 1989 für die Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung der R - W Aktiengesell schaft, E (im Folgenden: RL 02/89) laute t auszugsweise : 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens (1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche 4 5 6 - 4 - 3 AZR 568/12 - 5 - monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwa i- ger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungsz u- lagen, Wechselschichtzuschläge und noch best e- hender Überstundenpauschalen zugrunde gelegt. (2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterblieb e- nenversorgung die vertraglich festgesetzt e außert a- ri f liche Vergütung des letzten Monats vor Versetz ung in den Ruhestand maßgebend. (3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsb e- standteile sind nicht ruhegeldfähig. (4 ) Bei Ruhe - und Hinterbliebenengeldempfängern sind die sozialen Zulagen nur so lange der Ruhegeldb e- rechnung zugrundezu legen, w ie die Voraussetzu n- g en für ihre Gewährung auch bei Weiterbeschäft i- gung noch vorliegen würde n . Die R S AG erteilte dem Kläger unter dem 8. August 2003 eine Abrec h- nung über seine Abfindungsleistung (Frühpensionsleistung) , in der die Verg ü- tungsausgleichszahlungen für Mehrarbeit nicht in Ansatz gebracht worden sind. Dies beanstandete der Kläger mit anwaltliche m Schreiben vom 4. November 200 5 . M it Schreiben vom 5. Dezember 2005 lehnt e die R S AG die Berücksic h- tigung des Vergütungsausgleichs f ür Mehrarbeit bei der Berechnung der Frü h- pensionsleistung en ab. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 gegenüber der Beklagten die Berücksichtigung des Vergütungsausgleich s für Mehrarbeit bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistung erneut verge b- lich geltend gemacht hatte, hat er sein Begehren mit d er am 7. Juli 2010 eing e- reichten Klage weiter verfolgt . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem ihm als freigestellte m Betriebsratsvorsitzenden gewährten Vergütungsausgleich für Mehrarbeit ha n- d e 5 Abs. 1 RL Frühpensionierung oder Verse tzung in den Ruhestand noch gezahlt worden sei. Die Berücksichtigung der Überstundenpauschale bei de n Vorruhestands - und Ruhestandsbezügen sei durch die Versorgungsrichtlinie 12/89, die für Mitarbe i- 7 8 - 5 - 3 AZR 568/12 - 6 - ter gelte, die ab dem 1. April 1986 in ein Konzernunterneh men eingetreten se i- en, aufgegeben worden. Auf Fachtagungen für Ruhegeld - Sachbearbeiter in den Jahren 1994 und 1996 sei von dem Leiter de s Bereichs betriebliche Altersve r- e- geldfähig. Wä re er nicht freigestellt worden, hätte er als Sachbearbeiter Übe r- stunden geleistet. Tatsächlich habe er in den Jahren 2000 und 2001 mehr als durchschnittlich 40 Überstunden im Monat geleistet , die auch vergütet worden seien e- standteil auch während urlaubs - und krankheitsbedingter Fehlzeiten erhalten. Als Betriebsratsvorsitzender habe er regelmäßig Überstunden geleistet, auch an Wochenenden. Die Beklagte habe während der Freistellung nicht w eiter d a- rauf bestanden, dass er die Überstunden aufschreibe. Jedenfalls habe er einen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung und ggf. aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i- gestellten Betriebsra tsmitgliedern als Bestandteil des ruhegeldfähigen Einko m- mens berücksichtigt worden sei . Der Kläger hat zuletzt - sinngemäß - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistungen auch die i hm gezahlte Mehrarbeitspauschale iHv . 1.094,00 Euro mona t- lich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 zu berücksicht i- gen. Die Beklagt e hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie auf die Beruf ung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision b e- gehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die B e- klagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 9 10 11 - 6 - 3 AZR 568/12 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klage ist zulässig , aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des ihm während der Freiste l- lung als Betriebsratsmitglied gewährten Vergütun gsausgleichs iHv. 1.094,00 Euro monatlich bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistungen. I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den geset z- lichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO) . 1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsb e- gründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverle t- zung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegensta nd und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revis i- onsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsu r- teils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfeh lerhaft sein soll. Dadurch soll s i- chergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hi n- blick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik d es ang e- fochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- tragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Ausein andersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegrü n- dung (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - aaO ; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11) . 2. Danach entspricht die Revisionsbegründun g den gesetzlichen Vorg a- ben . Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 5 Abs. 1 RL 02/89 sei rechtsfehlerhaft. Bereits der Wortlaut der Regelung spreche für die Berücksichtigung des gewährten 12 13 14 15 - 7 - 3 AZR 568/12 - 8 - Vergüt ungsausgleichs bei der Berechnung der Frühpensionsleistungen . Die bis zum Ende des Jahres 2001 gewährte variable Überstundenvergütung habe sich in eine Überstundenpauschale gewandelt. Darüber hin aus macht er geltend, das Landesarbeitsgericht habe die Darle gungs - und Beweislast für das Best e- hen einer betrieblichen Übung ver kannt. Damit wird die Richtung seiner Revis i- onsangriffe hinreichend deutlich. D er Kläger zeigt zwei mögliche Rechtsfehler auf, die im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen. II. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Klage antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hing e- gen b loße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 383/09 - Rn. 23; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12) . So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein besti mmter Verg ü- tungsbestandteil - der Vergütungsausgleich für Mehrarbeit - bei der Berechnung seines ruhegeldfähigen Diensteinkommens und damit bei seinen Frühpension s- leistungen zu berücksichtigen ist. Die von ihm begehrte Feststellung betrifft d a- her den Umfan g der Leistungspflicht der Beklagten. b) D as nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor . Die Beklagte bestreitet die Verpflichtung , den ab dem 1. Januar 2002 g e- währten Vergütungsausgleich für Mehrarbeit bei der Berechnung des ruhege l d- fähigen Diensteinkommens und damit der Frühpensionsleistungen zu berüc k- sichtigen. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage 16 17 18 19 - 8 - 3 AZR 568/12 - 9 - eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermö g- licht und prozesswirtschaftl iche Erwägungen gegen einen Zwang zur Lei s- tungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 11; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13 mwN) . 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berüc k- sichtigung des ihm als freigestelltem Betriebsratsmitglied ab dem 1. Januar 2002 gewährten Vergütungsausgleichs für Mehrarbeit bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens und damit bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus de r Auf l ö- sungsvereinbarung iVm. der BV 51er - Regelung und den RL 02/89 noch aus betrieblicher Übung oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d- satz. a) Nach de r Auf lösungsvereinbarung iVm. der BV 51er - Regelung und den RL 02/89 be steht - entgegen der Auffassung des Klägers - kein Anspruch auf Berücksichtigung des Vergütungsausgleichs für Mehrarbeit bei der Berechnung der Frühpensionsleistungen. aa) Für die Berechnung der Frühpensionsleistung en des Klägers ist nach de r Auf lösungsv ereinbarung die BV 51er - Regelung maßgeblich. Nach Nr. 2 Buchst. a Abs. 1 BV 51er - Regelung erhalten ausgeschiedene Mitarbeiter eine in monatlichen Teilbeträgen gezahlte Abfindung, deren Höhe sich aus dem Ja h- reseinkommen auf Basis des letzten r uhegeldfähigen Diensteinkommens g e- mäß § 5 RL 02/89 einschließlich Gelderheberzulage zuzüglich der monatlichen vermögenswirksamen Leistung ergibt. Nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 ist für die B e- rechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bei tariflichen Mitarbeitern die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger pe r- sönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschläge n und noch bestehender Überstundenpauschalen zugrunde zu legen. Weitere Vergütungsbestandteile sind nach § 5 Abs. 3 RL 02/89 nicht ruhegeldfähig. bb) Danach ist der Vergütungsausgleich für Mehrarbeit nicht Bestandteil des ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Der Vergütungsausgleich für Mehra r- 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 568/12 - 10 - beit ist keine noch bestehende Überstundenpauschale iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89. Dies ergibt die Auslegung der Regelung. (1) Die RL 02/89 sind als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insb e- sondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparte i- en und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den G e- samtzusammenhang der Regel ungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirkl i- chen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, pra k- tisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Besti mmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) . (2 ) Danach stellt der dem Kläger ab dem 1. Januar 2002 gewährte Verg ü- tungsausgleich für Mehrarbeit keine noch bestehende Überstundenpausch ale iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 dar. ( a) D ies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung . E ine Übe r- stundenpauschale ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Zahlung, die zur Abgeltung geleisteter Überstunden unabhängig von de r Anzahl der tatsäc h- l ich anfallenden Überstunden gewährt und damit monatlich wie ein fester Loh n- bestandteil gezahlt wird. Die RL 02/89 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebspartner den Begriff Überstundenpauschale in einem anderen Sinn gebraucht haben . B ei dem de m Kläger gewährten Vergütungsausgleich handelt es sich nicht um eine Pauschal zahlung für Überstunden , die er im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit zu leisten hatte , sondern um einen Verg ü- tungsausgleich für die hypothetische Mehrarbeit, die er erbracht h ätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre, sondern weiterhin als Ruhegeldsachbearbeiter gearbeitet hätte. Mit diesem Vergütungsausgleich sollte erkennbar § 37 Abs. 2 BetrVG Rechnung getragen werden, wonach Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien sind , 24 25 26 - 10 - 3 AZR 568/12 - 11 - wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Betriebsratsa ufgaben erforderlich ist. Die Vergütungsfor t- za h lungspflicht gilt auch für vollständig nach § 38 BetrVG freigestellte Betrieb s- ratsmitglieder. Wei ter zu gewähren ist diejenige Vergütung, die der Arbeitne h- mer ohne die erfolgte Freistellung als Mitglied des Betriebsrats erzielt hätte. Dazu gehören alle Vergütungsbestandteile, die das Betriebsra tsmitglied er h ie l- te, wenn es nicht freigestellt wäre, somit auch die Vergütung für Mehrarbeit, die ohne die Freistellung angefallen wäre (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 c bb der Gründe , BAGE 96, 344 ; Fitting BetrVG 2 7 . Aufl. § 38 Rn. 87; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 38 Rn. 54) . Zu deren Ermit t- lung ist grundsätzlich eine hypothetische Betrachtung erforderlich. Da der Kl ä- ger vor seiner Freistellung ständig in unterschiedlichem Umfang Überstunden geleistet hat , ha ben die Parteien ausweislich des Schreibens der R S AG vom 25. März 2002 aufgrund der vom Kläger in den Jahren 2000 und 2001 geleist e- te n Mehrarbeit prognostiziert, in welchem Umfang er im Jahr 2002 und 2003 - ohne seine Freistellung - Mehrarbeit geleistet hätte und eine Pauscha l- zahlung für 40 Mehrarbeitsstunden pro Monat festgelegt . Damit stellt der g e- währte Vergütungsausgleich keine P auschal zahlung für geleistete oder zu lei s- tende Mehrarbeit und auch keine Pauschale für vom Kläger als freigestelltem Betrie bsratsmitglied erbrachte Mehrarbeit dar. Der dem Kläger ge zahl te Verg ü- tungsausgleich dient e vielmehr dazu, ihm das Arbeitsent gelt weiter zu gewä h- ren, das er ohne die Freistellung erzielt hätte. Der dem Kläger gezahlte Verg ü- tungsausgleich für Mehrarbeit ist daher keine Überstundenpauschale iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 . ( b ) N ur dieses Regelungsverständnis ist gesetzeskonform. Wollte man den dem Kläger ab dem 1. Januar 2002 gewährten Vergütungsausgleich für Meh r- arbeit als ruhegeldfähig iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 an sehen, läge darin ein Ve r- stoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. (a a ) Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen i h- rer Tätigkeit nicht benachteiligt und nicht begünstigt werden. Diese Regelung ergänzt § 37 Abs. 1 BetrVG , wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt 27 28 - 11 - 3 AZR 568/12 - 12 - unentgeltlich als Ehrenamt führen . Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Es stärkt maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitn ehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar ist (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 21 ; 5. März 1 997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b bb der Gründe, BAGE 85, 224) . Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht vereinbar, dass Betriebsrat s- mitglieder durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28 , BAGE 134, 233 ; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 c aa der Gründe, BAGE 96, 344) . ( b b) Dies wäre der Fall, wenn der dem Kläger gewährte Vergütungsau s- gleich für Mehrarbeit als ruhegeldfähig iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 anzusehen w ä- re . O hne di e Freistellung als Betriebsratsmitglied hätte der Kläger nach dem 31. Dezember 2001 keine Pauschalzahlung für Überstunden erhalten; vielmehr wären Überstunden nur dann , wenn sie tatsächlich angefallen wären, einzeln vergütet worden. Diese Überstundenvergüt ung wäre nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 nicht ruhegeldfähig. Wäre der ab dem 1. Januar 2002 gewährte Vergütung s- ausgleich bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu b e- rücksichtigen, erhielte der Kläger eine Vergünstigung, die ihm ohne das B e- triebsrats amt nicht gewährt worden wäre. Dies wäre mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbaren . ( c ) F ür die Auslegung von § 5 Abs. 1 RL 02/89 ist es unerheblich, ob auf Tagungen der Sachbearbeiter für Ruhegeld - und Hinterbliebenengeldberec h- nung vom damali gen Leiter de s Bereichs betriebliche Altersversorgung der R als ruhegeldfähig bezeichnet wurde. Sollte dies der Fall gewesen sein, handelte es sich lediglich um die Äußerung einer Rechtsauffassung . ( d ) Die vom Kläger e rhobene Verfahrensrüge , das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen zur 29 30 31 - 12 - 3 AZR 568/12 - 13 - Auslegung von § 5 Abs. 1 RL 02/89 unterlassen, ist bereits unzulässig; jede n- falls ist sie unbegründet. ( a a) Bei Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss der Mangel, den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Da zu muss bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge genau angegeben we r- den, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsache n- festst ellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahren s- fehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn . 19 mwN) . Bei d er Rüge eines übergangenen Beweisantritt s genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine an sich geboten e Bewei s- aufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen können. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlic hen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen Schriftsätzen - nach Seite n- zahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserh e- bung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 13. Novem ber 2013 - 10 AZR 63 9/13 - Rn. 12; 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 46; 23. Februar 2010 - 2 AZR 959/08 - Rn. 23) . (b b ) Danach ist die Verfahrensrüge unzulässig. Ihr fehlen Ausführungen d a- zu, welches Ergebnis die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Beweiserh e- bung voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die Unterlassung der Beweise r- hebung für das angefochtene Urteil kausal war. Die Verfahrensrüge erschöpft sich darin, auf den Sachvortrag im Schriftsatz vom 27. Januar 2012 S. 48 zu verweisen. ( c c) Im Übrigen wäre die Verfahrensrüge unbegründet, denn die Vorstellu n- gen der Betriebspartner bei Abschluss ein er Betriebsvereinbarung können nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie in der Regelung ihren 32 33 34 - 13 - 3 AZR 568/12 - 14 - Niederschlag gefunden haben. Daran feh lt es vorliegend. D er Reg e lung in § 5 Abs. 1 RL 02/89 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Betrieb s- parteien die n- pauschale verstanden wissen wollten. Im Übrigen wäre dies auch unbeach tlich, weil eine entsprechende Regelung wegen Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig wäre ( vgl. etwa BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe) . b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf B e- rücksichtigung des Vergütungsausgleichs für Mehrarbeit iHv. 1.094,00 Euro bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistungen. aa) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflich tung gleich. Die betriebliche Übu ng ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen , wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen wer de die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610 /11 - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ; 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11) . Dem Ve r- halten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehm er gemäß § 151 BGB angenommen werden kann ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610 /11 - aaO ; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88 ) . Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer A n- spruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Ar beitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- 35 36 37 38 - 14 - 3 AZR 568/12 - 15 - kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften ( BAG 1 0 . Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn . 6 1 ; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610 /11 - Rn. 57 mwN , BAGE 141, 222 ) . Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrecht liche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht ( BAG 15. Mai 201 2 - 3 AZR 610 /11 - Rn. 62 , BAGE 141, 222 ; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29 ) . Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Recht sgrundlagen verpflichtet war ( BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN ) . Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbei t- geber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte . Wenn der Arbei t- geber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar a uf g rund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wo l- len, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ( BAG 1 0 . Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 6 2 ; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - aaO ; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 37 , BAGE 118, 211 ) . Die Darlegung s- last dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem a nderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 29. August 2012 - 1 0 AZR 571/11 - Rn. 20; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff . , BAGE 139, 69) . bb) Danach ist keine betriebliche Übu ng auf Berücksichtigung des Verg ü- tungsausgleichs für Mehrarbeit bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 entstanden. Der Entstehung eine r betrieblichen Übung steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte und ihre R echtsvorgängerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das ruhegeldfähige Einkommen stets nur nach den RL 02/89 berechnen wollten. Es war daher nicht beabsichtigt, unabhängig von 39 40 41 - 15 - 3 AZR 568/12 - 16 - den Vorgaben in § 5 Abs. 1 RL 02/89 bei der Ermittlung des ruhege ldfähigen Einkommens Vergünstigungen zu gewähren und weitere als die in § 5 Abs. 1 RL 02/89 genannten Vergütungsbestandteile als ruhegeldfähig zu behandeln. Wenn die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin in Einzelfällen die sog. B e- triebsratspauschale als ru hegeldfähig behandelt haben sollte, konnten die A r- beitnehmer daher nicht davon ausgehen, dass dies unabhängig von den Vo r- gaben in § 5 Abs. 1 RL 02/89 geschehen sollte und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin damit eine Vergünstigung gewähren wollte, zu der sie nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 nicht verpflichtet war. Da die Beklagte bzw. ihre Recht s- vorgängerin die sog. Betriebsratspauschale nur in Anwendung von § 5 Abs. 1 RL 02/89 als ruhegeldfähig berücksichtigen wollte, konnte sie die mit de n RL 02/89 nicht übereinstimmende Praxis im Jahr 1999 beenden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Kläger selbst konnte schon de s- halb nicht annehmen, dass der ihm gewährte Vergütungsausgleich für Mehra r- beit bei der Ermittlung des ruhege ldfähigen Einkommens berücksichtigt wird, da ihm von vornherein mit Schreiben vom 25. März 2002 mitgeteilt worden war, dass der V ergütungsausgleich nicht ruhegeldfähig ist. Im Übrigen könnte der Kläger aus einer etwaigen betrieblichen Übung auch deshalb keine Ansprüche ableiten, weil die Berücksichtigung des Verg ü- tungsausgleichs als ruhegeldfähiges Einkommen iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig wäre. c) D er Kläger kann auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz nic hts zu seinen Gunsten herleiten. aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Ve rsorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleic h- behandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn . 23; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 56 mwN, BAGE 133, 158) . 42 43 44 - 16 - 3 AZR 568/12 - 17 - Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem A r- beitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst geg e- benen Regel gleich zu behandeln . Er greift nur ein bei einem gestaltenden Ve r- halten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - No r- r- neinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund gewährten Vergünstigungen we i- ter gewährt. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen. Dabei muss er d ie vergleichbaren Arbeitnehmer gleichbehandeln (BAG 23. Januar 2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 43; 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 114, 286) . bb) D er Kläger hat für einen Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgru ndsatz es keinen ausreichenden Sachvortrag gehalten. Er hat kein anderes bei der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin , der R S AG , beschäftigtes freigestelltes Betriebsratsmitglied benannt, bei dessen Frühpens i- onsleistungen der Vergütungsausgleich für Meh rarbeit als ruhegeldfähiges Diensteinkommen nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 berücksichtigt wurde. Gleichb e- handlung mit freigestellten Betriebsratsmitgliedern anderer konzernangehöriger Unternehmen kann der Kläger nicht verlangen. Der Gleichbehandlungsgrun d- satz is t grundsätzlich nicht konzernbezogen (vgl. BAG 22 . August 2006 - 3 AZR 319/05 - Rn. 28 mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine unternehmensübergreifende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsa t- zes vorliegend nicht in Betracht kommt, da Frühpensions - und Ruhegeldlei s- tungen im R - Konzern nicht konzerneinheitlich erbracht werden, sondern zah l- reiche Ruhegeldordnungen im Konzern gelten. Im Übrigen kann d er Kläger auch deshalb keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grun dsatz herleiten, weil die Berücksichtigung des Vergütungsausgleichs als ruhegeldfähiges Einkommen iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 gegen das Begünst i- gungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen würde. 45 46 - 17 - 3 AZR 568/12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräf l Spinner Ahrendt Blömeke H. Frehse 47
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