Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. März 2015 Dritter Senat - 3 AZR 739/13 - ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 Ca 2251/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 277/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag Bestimmung en : BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; AktG § § 5 7 , 291, 294, 302, 303, 308 Abs. 1; GmbHG § 30 Abs. 1 Leitsätze: 1. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betrieb s- rentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurch griff auf die wirtschaf t- liche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefa h- renlage verwirklicht hat. 2. Im Prozess hat der Versorgungsempfänger zunächst darzulegen und ggf. z u beweisen, dass ein Beherrschungsvertrag besteht. Darüber hi n- aus muss er lediglich die bloße Behauptung erheben, die dem Beher r- schungsvertrag eigene Gefahrenlage habe sich verwirklicht. Einer b e- spielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisu ngen b e- darf es nicht. n- nung der Beweismittel nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im B e- herrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage n icht in einem für die Betriebsrentenanpassung maßgeblichen Umfang verschlechtert hat. ECLI:DE:BAG:2015:10031 5.U.3AZR739.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 739/13 9 Sa 277/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. März 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsklägerin , pp. Kläger, Berufungskläger und R evisionsb eklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwa nziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vo m 2. Juli 2013 - 9 Sa 277/13 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2011. Der 1939 geborene Kläger war bis Mai 1996 bei der P GmbH & Comp. beschäftigt . Gegenstand des Unternehmens war en die He r ste l- lung und de r Handel l uft technischer Apparate und Anla gen . Die P GmbH & Comp. hatte de m Kläger Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung zu g e sagt . Seit dem 1. April 1999 bezieht der Kläger eine monatliche B e- triebsrente iHv. 584,00 DM (= 298,59 E uro) . Die wirtschaftliche Situation der P GmbH & Comp. ve r - schlec h terte sich im Laufe der 1990er - Jahre. Das Ergebnis der gewöhnlichen G e schäftstätigkeit belief sich im Jahr 1995 auf minus 5.844.198,60 E uro und im Jahr 1996 auf m i nus 3.507.517,50 Euro . Im Jahr 1995 wurden deshalb ein Int e- re ssenausgleich und ein Sozialplan abgeschlossen, auf deren Grundlage in der Folge zahlreiche Arbeitsplätze abgebaut und Arbeitsverhältnisse - darunter auch das des Kl ä gers - beendet wurden. Im Jahr 1999 wurden schließlich die Produktion und der Vertrieb vol lständig eingestellt . S e itdem werden keine A r- beitnehmer mehr b e schäftigt . Die Beklagte , eine GmbH, war im Jahr 1997 durch eine formwechsel n- de Umwandlung der P GmbH & Comp . entstanden . Bis zum Juni 2002 bestand zwischen ihr und der G Klimatechnik GmbH - als her r - 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 4 - sche n de m U n ternehmen - ein Beherrschungs - und Gewinn abführungsvertrag . Am 10. September 2002 schloss en die Be klagte - als beherrschtes Unterne h- men - und d i e G AG einen Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag. Di e ser ging durch Verschmelzung und Firmenänderung zum 5. Juli 2010 auf die G Group AG , die auch die Hauptgesellschafterin der Beklagten ist, über. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Be klagten war i n den Jahren 1997 bis 2006 durchgängig negativ. I m Jahr 2007 erzielte sie ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 128 . 471 , 44 Euro und im Jah r 2008 ein solche s iHv. 465 . 451 , 36 Euro . Die positiven Jahresergebnisse resultierten im Wesentlichen aus der Ergebnisübernahme von einer Tochterg e- sells chaft, der G GmbH , aufgrund eines mit dieser best e - he n den B e her r schungs - und Gewinnabführungsvertrags . Dieses Unternehmen wurde im Jahr 2010 geschlossen. Im Jahr 2009 war das Ergebnis der gewöh n- lichen G e schäftstä tigkeit der Beklagten neuerlich negativ. Im Jahr 2010 beliefen sich die Verluste der Beklag ten auf 2.130.555,80 E uro und i m Jahre 2011 e r- wirtschaft e te s ie ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 111.903,78 E uro . Die Beklagte, die die in ihrem Unternehmen an fallenden Anpassung s- prüfungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli eines Jahres g e- bündelt durchführt , bedient Versorgun gsverpflichtungen gegenüber insgesamt 248 Versorgungsberechtigten. Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seiner Betr iebsrente zum 1. Juli 2011 an den seit Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagte n st ünd e einer Betriebsr entenanpassung nicht entgegen . Jedenfalls sei die Beklagte zu einer Anpassung der Betriebsrente aufgrund eines Berec h- nungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der G Group AG verpflichtet, weil mit dieser ein Beherrschungs - und Gewinnabführungs ver trag bestehe. 5 6 7 - 4 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 5 - Der Kläger hat zuletzt beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen , an ihn 1.554,96 E uro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Entsche i- dung in diesem Rechts streit zu zahlen ; 2. die Beklagte zu v erurteilen , an ihn künftig monatlich über 2 9 8,59 E uro brutto hinaus wei tere 64 , 79 E uro brutto, fällig jeweils am Letzten eines Monats, begi n- nend mit dem Monat Juli 2013, nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Recht s- kraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu za h len. Die Beklagte ha t Klageabweisung beantragt . D as Arbeitsgericht hat die gegen die Beklagte und die G Group AG - vormalige Beklagte zu 2. - als Gesamtschuldner gerichtete Klage abgewiesen. Auf die zuletzt nur noch gegen die Beklagte gerichtete Berufung hat d as La n- desarbeitsgericht der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2011 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den seit dem Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht , kann der Senat nicht abschließend entscheiden . Dies führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zur ückverwe i- sung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 6 - I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass d ie Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war , zu m 1. Juli 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverl ust zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfungen vorzunehmen hat. Jedoch hatte die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässige r- weise zum 1. Juli eines Jahres gebündelt . Dementsprechend hatte sie die A n- passung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 geprüft und jeweils wegen ihrer wirtschaftlichen Lage abg e- lehnt. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2011 als weiterer Prüfung s- termin. Sein erstmaliger Prüf ungs termin am 1. Juli 2002 hat sich gegenüber einem ab Rentenbeginn am 1 . April 1999 berechneten Zeitraum nicht um mehr als sechs Monate verschoben (vgl. ausführlich BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 12 ff.) . II . Das Landesarbeitsgericht hat auch den Anpassungsbedarf , der sich - wie aus § 16 Abs . 2 Nr . 1 Betr A VG folgt - anhand des Kaufkraftverlustes b e- stimmt, im Wesentlichen zutreffend ermittelt. Zwar beträgt der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Juli 2011 (Anpassungsstichtag) , unter Zugrundelegung der so g. Rückrec h- nungsmethode ermittelt (vgl. hierzu ausführlich BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25 , BAGE 139, 252 ) , 21,79 vH. Deshalb könnte der Kläger eine Anpassung seiner bisherigen monatlichen Betriebsrente iHv. 298,59 Euro auf 363,65 Euro und dam it eine um 65,06 Euro monatlich höhere Betriebsrente ve r- langen. Allerdings begehrt der Kläger lediglich eine Anpassung seiner Betrieb s- rente um 21,7 vH und damit iHv. 64,79 Euro monatlich . An diesen geringfügig hinter dem tatsächlichen Anpassungsbedarf zurü ckbleibenden Betrag war das Landesarbeitsgericht gebunden ( § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . 12 13 14 - 6 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 7 - III . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die reallohnbez o- gene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG keine die Teuerungsrate u n- terschreitende Anpassung rechtfertigt. Soweit die Revision geltend macht , § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG stehe einer Anpassung der Betriebsrente entgegen, we il die Beklagte als Versorgungsschuldner in keine eigenen Arbeitnehmer mehr beschäftig e , verkennt sie Sinn und Zweck der reallohn bezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Die reallohnbezogene Obergrenze soll verhi n- dern, dass Betriebsrentner Steigerungen ihrer Versorgungsbezüge erreichen können, obschon die aktiven Arbeitnehmer, die die Unternehmenserträge e r- wirtschaften, aus denen die Steigerungen der Versorgungsbezüge finanziert werden, keine Vergütungserhöhungen erhalten. Dieser Regelungszweck kann aber nicht greifen, wenn der Versorgungsschuldner keine vergleichbaren A r- beitnehmer mehr beschäftigt. IV . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass allein d ie eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten, die nach § 16 Abs. 1 Betr A VG zu berücksichtigen ist, einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2011 entgegen stand . 1. D ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Pr ognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Ja h- ren ausgewertet werden . A llerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwic k- lung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsen t- scheidung des Arbeitgebers auswir ken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsache n- instanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften , soweit sie zum 15 16 17 - 7 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 8 - Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. im Einzeln en BAG 2 1. Oktober 201 4 - 3 AZR 10 27/ 12 - Rn. 2 3 mwN ) . 2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werden würde. Die s ist nicht nur der Fall , wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eige n- kapital verfügt , sondern auch dann, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtschaftet wird . Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Er tragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72) . Es kommt auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, BAGE 139, 252) . Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der jew eils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentliche n Hand in den ei n- zelnen Jahren des Beurteilungszeitraums (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38) . Für einen Risikoz uschlag von 2 vH , wie er bei werbenden U n- ternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht bei sog. Rentner - und Abwic k- lungsgesellschaften kein Anlass (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 ff. mwN) . 3 . Danach stand die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten der A n- passung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust entgegen. Z um Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 war die Pro g- nose gerechtfertigt, die Beklagte wer de bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2014 keine angemessene Eigen kapi talverzinsung erzielen. D ie B e- klagte hat seit 1999 lediglich in den Jahren 2007 und 2008 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. In d en anderen Jahren war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit negativ. Die in den Jahren 2007 und 2008 e r- wirtschafteten Jahresüberschüsse sind schon deshalb nicht prognosegeeignet, 18 19 - 8 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 9 - weil sie im Wesentlichen aus der Ergebnisübernahme der G GmbH stammen , die im Jahr 2010 geschlossen wurde. Aufgrund ihrer Verluste in den Geschäft s jahre n 2009 und 2010 durfte die Beklagte zum 1. Juli 2011 davon ausgehen, dass ihre eigene Ertragskraft nicht ausreichen würde, um die A n passung zu finanziere n. D er Verlust im Geschäftsjahr 2011 bestätigt diese Prognose. Es war keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwarten. Darüber streiten die Parteien auch nicht mehr . V . Das Landesarbeitsgericht hat allerdings einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der G Group AG vorgenommen und dies en allein auf das Vorliegen des zwischen der G Group AG als herrschendem Unte r - ne h men und der Beklagten bestehenden Beherrschungsver trag s gestützt . Dem folgt der Senat nicht. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt für sich genommen noch keinen Berechnungsdurchgriff. Ob d ie Beklagte ve r- pflichtet ist , die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2011 an den Kaufkraftve r- lust anzupassen , weil ihr die wirtschaftliche Lage der G Group AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zu zu rechnen ist, kann der Senat nicht abschli e- ßend entscheiden . 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber über die Anpassung der laufenden Leistungen nach billigem Ermesse n zu entscheiden. Dabei sind in s- besondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die se Pflicht trifft dasjenige Unte r- nehmen, das als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt o der im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat ; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann , wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten j uristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Etwas anderes gilt, wenn dem Versorgung s- schuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunterne h- mens im Wege des Berechnungsdurchgriffs zugerechnet wird . Der Berec h- n ungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpa s- 20 21 - 9 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 10 - sung vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernu n- ternehmen s dies zulässt (vgl. BA G 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31 f. , BAGE 135, 344) . Er ändert aber nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG 18. M ärz 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46) . 2. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt nicht ohne W e i- tere s einen Berechnungsdurchgriff. Die sich aus einem Beherrschungsvertrag ergebende Gefahrenlage für die Betriebsr e ntner rechtfertigt dann keinen B e- rechnungsdurchgriff, wenn sie sich nicht verwirklicht hat . Die gegenteilige Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 26. Mai 2009 ( - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 ( - 3 AZR 298/13 - Rn. 80) , auf die sich das Landesarbeitsg ericht gestützt hat, gibt der Senat auf. a) Die vormalige Rechtsprechung des Senats beruht e auf der Überlegung , bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags werde unwiderleglich vermutet, das herrschende Unternehmen habe bei der Ausübung der Leitungsmacht auf die Belange des abhängigen Unternehmens keine angemessene Rücksicht g e- nommen ; d as beherrschte Unternehmen könne die Anpassungs prüfungs - und - entscheidungs ansprüche seiner Betriebsrentner deshalb nicht mit der Begrü n- dung ablehnen, seine schlechte wirtscha ftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. D ie s hat der Senat auf die Wertungen de r §§ 3 0 2 , 303 AktG gestützt. D as herrschende Unternehmen habe die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen ( vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 80; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) . Der Beherrschungsvertrag erlaub e eine tatsächliche Beher r- schung und sei mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflus s- nahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. E r g ebe der Konzernoberg e- sellschaft d ie rechtliche Befugnis , ihre eigene unternehmerische Zielkonzeptio n zu entwickeln , zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisung s- rechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft 22 23 - 10 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 11 - durchzusetzen , § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG . Da die Möglichkeit einer fast schra n- kenlosen Disposition über die Geschä ftspolitik und das Vermögen der verbu n- denen Gesellschaft bestehe, verlier e das verbundene Unternehmen umfassend seine wirtschaftliche Selbständigkeit . D er Beherrschungsvertrag führ e bei we r- (vgl. MünchKom mAktG/ Altmeppen 3. Aufl. § 291 Rn. 8) . b) I m Schrifttum ist die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 2009 ( - 3 AZR 369/07 - BAGE 131, 50) kontrovers diskutiert worden (vgl. etwa Sch äfer ZIP 2010, 2025; Preu/Novar a NZA 2011, 1263; Roth Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 55; Diller/Beck DB 2011, 1052; Cisch/Kruip NZA 2010, 540; Forst/Granetzny BetrAV 2011, 118) . D ie Kritik i m Schrifttum und i n der Rech t- sprechung (vgl. etwa OLG Fra nkfurt 26. Januar 2015 - 16 U 56/14 - ) richtet sich im Wesentlichen dagegen, dass der Berechnungsdurchgriff zu einer gesel l- schaftsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Durchbrechung des Trennungspri n- zips führe und unmittelbar aus der Verlustausgleichspflicht nach § 302 AktG nicht abgeleitet werden könne (vgl. nur Preu/Novara NZA 2011, 1263; R oth Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 55) . Auch gebe es keine Grundlage für die vom Senat angenommene unwiderlegbare Vermutung der negativen Einflussnahme auf die beherrschte Gesellschaft (vgl. etwa Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161, 1163 f.) . c ) Der Senat hält nach er neuter Überprüfung an seiner Auffassung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 ( - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 ( - 3 AZR 298/13 - Rn. 80) nicht fest. aa ) D e r Berechnungsdurchgriff beim Beherrschungsvertrag kann nicht u n- mittelbar auf § 302 AktG ge stütz t werd en (aA Reinecke FS Bepler 2012 S. 49 1 , 497 ; Schubert FS v. Hoyningen - Huene 2014 S. 441, 454 f. ) . Die Norm stellt keine Grundlage für einen ansonsten voraussetzungslosen Berechnungsdurc h- griff auf die wirtschaftliche Lage des herr schenden Unternehmens dar . § 302 AktG , de r im GmbH - Konzern entsprechend gilt (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 38, BAGE 137, 203; BGH 11. November 1991 - II ZR 24 25 26 - 11 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 12 - 287/90 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 116, 37) , gibt der beherrschten Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf einen Ausgleich der im Geschäftsjahr entstand e- nen Verluste. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG rechtfertigt die eigene wirtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ne rs indes eine Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht erst dann, wenn d em Unternehmen ein - im Vertragskonzern ausgleichsfähiger - Jahresfehlb e- trag droh t. Der Versorgungsschuldner kann - unabhängig davon, ob er ko n- zerngebunden ist oder nicht - eine Anp assung der Betriebsrenten vielmehr b e- reits dann verweigern, wenn er entweder keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erzielt hat oder seine Eigenkapitalausstattung unzureichend ist. Damit sind durchaus Fälle denkbar, in denen eine auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens gestützte Betriebsrentenanpassung im Ergebnis entweder gar nicht zu einem zum A usgleich ver pflicht enden Jahresfehlbetrag oder zumindest nicht zu einem Jahresfehlbetrag im Umfang der durch die B e- triebsrentenpassung verursachten Mehrbelastung führt. Der Verlustausgleich s- anspruch nach § 302 AktG stimmt der Höhe nach dann nicht mit den Mehrau f- wendungen überein, die dem Versorgungsschuldner durch eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG unter Rückgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens entstehen. Ein Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung, der eine Kongruenz von Umfang der Mehrbelastung und U m fang der Innenhaftung voraussetzt, ist damit nicht gewährleistet . Dieser ist zur Vermeidung von Nachteilen für den Arbeitgeber beim Berechnungsdurc h- griff aber grundsätzlich erforderlich (vgl. BAG 29. Septem ber 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32 , BAGE 135, 344) . bb ) Darüber hinaus begründen die Wertungen der §§ 3 0 2 , 303 AktG auch k eine unwiderlegbare Vermutung einer nachteiligen Einflussnahme durch die herrschende Gesellschaft auf die beherrschte Gesellschaft. Eine dahin gehende Regelung ist in den §§ 302, 303 AktG nicht getroffen. Für eine solche Verm u- tung fehlt es daher an eine r gesetzliche n Grundlage (so auch OLG Frankfurt 26. Januar 2015 - 16 U 56/14 - ; Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161, 1163 f. ) . 27 - 12 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 13 - d ) Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf einen Berechnungsdurchgriff beim Beherrschungsvertrag generell zu verzichten wäre . Ein Beherrschung s- ve r tr ag begründet eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG g e- s c hützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsre n- te ; bei Verwirklichung dieser Gefahrenlage erfolgt ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des her rschenden Unternehmens . aa) Arbeitnehmer und Betriebsrentner eines konzernverbundenen Unte r- nehmens können besonderen Gefahren ausgesetzt sein. Ein wirtschaftlich ve r- nünftig handelnder, verständiger Arbeitgeber bemüht sich im Eigeninteresse darum, die Liq uidität seines Unternehmens zu erhalten und den Gewinn zu steigern . Diese Annahme ist jedoch nicht mehr ohne W eiteres gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber von einem anderen konzernverbundenen Unternehmen mittels eines Beherrschungsvertrags beherrscht wird. Es kann im Gesamtint e- resse des Konzerns sinnvoll sein, dem beherrschten Unternehmen konzer n- spezifische Risiken aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhä n- giges Unternehmen am Markt vo n Wettbewerbern zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten ( in diese Richtung schon : BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (2) der Gründe, BAGE 7 8, 87 und Konzen RdA 1984, 65 f.) . Zu diesen Rechten gehört auch § 16 BetrAVG. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist von einem gesetzlich anerkannten besonderen Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten ausz u- gehen. Das Betriebsrentengesetz will - wie die §§ 4 und 16 BetrAVG zeigen - 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG in der Wiede r- herstellung des ursprünglich v orausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der frühere Arbeitgeber als Versorgung s- schuldner verpflichtet, den realen Wert der eingegangenen Versorgungsve r- bindlichkeiten zu erhalten, w enn es ihm aufgrund seiner wirtscha ftlichen Lage zumutbar ist , die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Auch § 4 28 29 30 - 13 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 14 - Abs. 3 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und § 4 Abs. 4 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zeigen, dass der Gesetzgebe r eine schleichende Entwertung der Betriebsrenten sogar bei einer Einstellung der Betriebstätigkeit und einer Liquidation des Unterne h- mens verhindern will. bb) Diese an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Überlegungen sind auch für die Konkretisierun g der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 16 Abs . 1 BetrAVG maßgeblich. Der dort als Aspekt der Ausübung billigen Ermessens genan n te Begriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist auch als wir t- schaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften zu verstehe n , wenn es die Ziel setzung des Gesetzes gebietet , weil das dort vorausgesetzte Interesse des Arbeitgebers an einem eige nen wirtschaftlichen Erfolg gerade nicht vorliegt . Ein e solche normative Zurechnung ist vom Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG schon deshal b gedeckt, weil die für die Ausübung billigen Ermessens im Gesetz genannten abschließend sind. cc) Ein Beher r schungsvertrag eröffnet grundsätzlich den Weg zum Berec h- nungsdurchgriff, weil er Gefahren für das ges e tzlich normierte Schutzbedürfnis der Versorgungsempfänger eröffnet. Nach § 308 Abs . 1 A k tG gibt d er Beher r- schungsvertrag der herrschenden Gesellschaft die Möglichkeit, Weisungen auch zum Nachteil der beherrschten Gesellschaft zu erteil en. D as Verbot der Rückgewähr oder der Verzinsung von Einlagen, wie es in § 5 7 A k tG niederg e- legt ist, g reift nicht ( vgl. § 291 Abs . 3 AktG ) . Im GmbH - Konzern gilt nichts and e- res. Das in § 30 Abs . 1 Satz 1 GmbHG enthaltene Verbot der Auszahlung des Stammkapi tals entfällt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG , wenn ein Beher r- schungsvertrag geschlossen ist . Damit begründet e in Beherrschungsvertrag Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Verso r- gungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsanspr ü- che . Zwar ist ein die Belange des einzelnen Unternehmens im Konzernintere s- se beeinträchtigende s Verhalten des herrschenden Unternehmens im Vertrag s- konzern gesellschaftsre chtlich erlaubt; dies kann aber nicht da zu führen, dass 31 32 - 14 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 15 - das betriebsrenten rechtlich geschützte Werterhaltungsgebot gegenüber den von der wirtschaftliche n Ertragskraft des einzelnen Unternehmens abhängigen Versorgungsempfängern nachteilig verändert wird . dd ) Ein im Interesse der Versorgungsempfänger gebotener Bere chnung s- durchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens erfo r- dert allerdings die Verwirklichung der durch den Beherrschungsvertrag begrü n- deten Gefahrenlage. Sind Weisungen der herrschenden Gesellschaft , die das Eigeninteresse der beher rschten Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder haben erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wir t- schaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechtert hat, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließt, bes teht kein Grund für ein en Berechnungsdurchgriff. Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünst i- gen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unterne h- mens gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnung s- d urchgriff rechtfer tigt . Der Betriebsrentner soll durch die Konzernzugehörigkeit seines vormaligen Arbeitgebers nicht bessergestellt werden, als er stehen wü r- de, wenn dieser konzernunabhängig wäre. Grund für einen Berechnungsdurc h- griff kann daher nicht allein die Feh lerhaftigkeit einer Entscheidung des her r- schenden Unternehmens sein (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B I 4 b (2) der Gründe, BAGE 78, 87) . ee) Verwirklicht sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete G e- fahrenlage , steht einem Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht entgegen, dass das Gesetz an den Beher r- schungsvertrag kein en vollständigen Innenausgleich sanspruch der beherrsc h- ten Gesellschaft gegenüber der herrschenden Gesellschaft knüpft, sondern , dass in - beim GmbH - Konzern entsprechender - Anwendung von § 302 AktG nur die Verpflichtung zum Ausgleich der Verluste der beherrschten Gesellschaft besteht . Durch die Verlustausgleichspflicht ist der beherrschten Gesellschaft eine Substan zerhaltung garantiert. Eines vollständigen Gleichlaufs von Zurec h- nung und Innenhaftung bedarf es in diesem Fall nicht. Hat sich die durch den Beherrschungsvertrag eröffnete Mög lichkeit, wirtschaftliche Vorteile anderweitig 33 34 - 15 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 16 - anfallen zu lassen , zum Nachteil der Betriebsrentner verwirklicht, kann es auf eine beim beherrschten Unternehmen verbleibende angemessene Eigenkap i- talverzinsung nicht mehr ankommen. ff ) D urch ein en unter diesen Voraussetzungen bestehende n Berec h- nungsdurchgriff wird das gesellschaftsrech tliche Trennungsprinzip nicht durc h- brochen. Die rechtliche Trennung zwischen dem Arbeitgeber iSv. § 16 BetrAVG und dem herrschenden Unternehmen bleibt bestehen. Ebenso wenig wird ein Anspruch gegen die herrschende Gesellschaft aufgrund von Handlungen der beherrschten Gesellschaft begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch nicht aus der gesetzlichen Regelung zum Verlustausgleich in § 302 AktG eine Zahlungspflicht des beherrschten Unternehmens abgeleitet. Der Senat ko nkretisiert vielmehr im Wege der zweckorientierten - teleologischen - Ausl e- gung die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG und den dar i n enthaltenen u n- bestimmten Rechtsbe griff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitsgebers. 3. Dies wirkt sich auch auf die Ver teilung der Darlegungs - und Beweislast aus . a ) Die mit dem Beherrschungsvertrag entstandene Gefahrenlage stellt eine Ausnahmesituation dar, für die derjenige, der sich darauf beruft, die Darl e- gungs - und Beweislast trägt (vgl. etwa BGH 7 . Juni 2005 - VI ZR 219/04 - ) . Es ist daher zunächst Aufgabe des Versorgungsempfängers darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen könnten. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu bewe i- sen. Das ist dem Be triebsrentner auch nicht unzumutbar, da Beherrschungsve r- träge nach § 294 AktG in das Hand elsregister einzutragen sind. Dies gilt auch im GmbH - Konzern ( vgl. BGH 11 . November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 116, 37) . Zudem muss der Versorgungsempfänger darlegen , dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat. Hierfür reicht die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Da die z u- grunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrn ehmung des Ve r- 35 36 37 38 - 16 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 17 - sorgungsempfängers liegen, be darf es keiner, auch keiner beispielhaften Da r- legung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen E r- klärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des die Versorgung schul denden beherrschten Unternehmens beigetragen haben . Die gegenteilige Ansicht in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 ( - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (5) der Gründe, BAGE 78, 87) gibt der Senat auf. b) Es ist dann Sache des Arbeitgebers im Einzelnen nachvollzi ehbar da r- zulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat . Da es sich bei den im Konzerninteresse liegenden und sich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers auswirkenden Weisungen des her r- schenden Unternehm ens um Sachvortrag über Tatsachen handelt, die in der Sphäre des Arbeitge bers liegen , hat dieser sich hierzu vollständig und wah r- heitsgemäß zu erklären. Sachvortrag ist in der Regel von der Partei zu verla n- gen, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und ggf. über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensve r- hältnisse ankommt (vgl. BAG 2 1. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 32; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22 mwN, BAGE 123, 319) . D er Arbeitgeber hat dabei im Einzelnen substantiiert dar zu legen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die G e- fahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben . E r kann aber auch detailliert darlegen, dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre. Pauschale Darlegungen genügen dabei nicht. Vielmehr hat der Arbeitgeber immer im Einzelnen nachvollziehbar vorzutragen, welche Weisungen ihm erteilt w u rden und wie diese sich auf sein Unternehmen wir t- schaftlich ausgewirkt haben. Macht der Arbeitgeber geltend , die herrschende Gesellschaft habe ihm keine Weisungen erteilt, genügt er seiner Darlegungslast nur, wenn er nachvol l- ziehbar erläutert, aus welchen Gründen der Beherrschungsvertrag geschlossen 39 40 41 - 17 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 - 18 - wurde, wie dieser in der Praxis gelebt wurde und welche wirtsch aftlichen Au s- wirkungen er hatte. Zur erforderlichen Darlegung des Arbeitgebers gehört auch, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel benennt (vgl. zur Darlegung bei § 23 Abs. 1 KSchG BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 26, BAGE 127, 102) . c) Trägt der Arbeitgeber nichts vor, lässt er sich nicht substantiiert ein oder ist sein Sachvortrag nicht nachvollziehbar , so gilt die Behauptung des Verso r- gungsempfängers, die durch den Beherrschungsvertrag geschaf f ene Gefahre n- lage habe sich verwirklic ht , nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Damit stünde fest, dass die Entscheidung des Arbeitgebers , die Betriebsrente nicht anzupassen, nicht billigem Ermessen entspricht. Trägt der Arbeitgeber ausre i- chend substantiiert vor, benennt jedoch keine Beweismi ttel, kann dies vom Ta t- sachengericht zwar nicht als Verletzung der Darlegungslast nach § 138 ZPO wohl aber nach § 286 ZPO als Beweisvereitelung berücksichtigt werden. B e- nennt der Arbeitgeber hingegen Beweismittel, etwa auch Zeugen , kann der Versorgungsempf änger sich dieser Beweismittel bedienen. Hierauf ist der Ve r- sorgungsempfänger vom Gericht g gf . hinzuweisen (vgl. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 28, BAGE 127, 102) . d) Auf einen entsprechenden erheblichen Sachv ortrag des Arbeitgebers hat sich der Versorgungsempfänger zu erklären und ggf. hat d as Gericht über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben. Lediglich im Falle der Unergi e- bigkeit d er darauf hin vom Gericht erhobenen Beweise (non liquet) trifft den Arbeitnehmer die objektive Beweislast. V I. Im Hinblick darauf, dass der Kläger sich seit dem Berufungsverfahren ausschließlich auf die bisherige Rechtsprechung des Senats aus den Urteil en vom 26. Mai 2009 ( - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 ( - 3 AZR 298/13 - Rn. 80) gestützt und seine n im ersten Rechtszug noch gehaltenen Vortrag zur negativen Einflussnahme der G Group AG auf die B e klagte nicht mehr aufgegriffen hat, gebieten es Gr ü nde des fairen Verfa h- 42 43 44 45 - 18 - 3 AZR 739/13 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0 rens , beiden Parteien im Lichte der geänderten Rechtsprechung un t er Berüc k- sicht i gung der Vorgaben des Senats zur Verteilung der Darlegungs - und B e- weislast ergänzenden Vortrag zu ermöglichen . VII . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt Lohre Brunke 46
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