Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Dritter Senat - 3 AZR 794/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 I. Arbeitsgericht Flensburg Urteil vom 30. Januar 2014 - 2 Ca 630/13 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 16. Oktober 2014 - 5 Sa 82/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Berufsunfähigkeitsrente - versicherungsförmige Lösung Bestimmung en : BetrAVG § 1b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3; BGB §§ 104 ff. , 130 ff. ; SGB VI § 43 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung , § 43 in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung , § 44 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung, § 102 Abs. 2 Satz 1 Leitsatz : Das Verlangen des Arbeitgeb ers nach der versicherungsförmigen Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG kann bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers wirksam erklärt werden. Erforde r- lich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim A r- beitne hmer und bei der Versicherung bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des A r- beitsverhältnisses besteht. ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 794/14 5 Sa 82/14 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwan ziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter und die ehrenamtliche Richterin Nötzel für Recht e r- kannt: - 2 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 16. Oktober 2014 - 5 Sa 82/14 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Die im April 1958 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1978 bis zum 30. September 2008 bei d er Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M GmbH, in F beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung der Klägerin richtet sich nach der B e- triebsvereinbarung zur Versorgungsordnung vom 30. Dezember 1994 (im Fo l- genden VersO 1994 ) , die ua . bes timmt : 1 Begriffsbestimmungen Für diesen Pensionsplan gelten folgende Begriff s- bestimmungen: 1.4 » Mitglied « ist ein Mitarbeiter, der zur Teilnahme berechtigt ist. » Ehemaliges Mitglied « ist ein Mitarbeiter, der unter diesem Plan zu anwartschaftlichen Leistungen b e- rechtigt war und dessen Dienstverhältnis mit der Firma unter Einräumung eines gesetzlichen oder vertraglichen Mitnahmerechts beendet wurde, o h- ne da ß das Mitnahmerecht durch eine Einmalza h- lung bei oder nach dem Ausscheiden abgefunden wurde. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 4 - Ehemaliges Mitglied ist auch ein Mitglied, das w e- gen Bezugs einer Leistung aus diesem Pension s- plan sein Dienstverhältnis mit der Firma beendet hat. 1.11 » Berufsunfähigkeit « liegt vor, wenn das Mitglied infolge objektiv nachweisbarer Krankheit oder Kö r- perverletzung auf nicht absehbare Zeit zu minde s- tens 50 % außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner L e- bensstellung, seinen Kenntnisse n und Fähigkeiten angemessen ist. Berufsunfähigkeit im Sinne der Ziffer 1.11 liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein dahingehender Bescheid der gesetzlichen Rente n- versicherung vorliegt (siehe Anlage). 4 Mitgliedsrenten 4.3 Berufsunfähigkeitsrente 4.3.1 Anspruchsberechtigung Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied, das eine am oder nach dem 1.1.1995 eingetretene Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI nachweist und deshalb sein Dienstverhältnis bee n- de t, hat Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente (zur Definition der Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit wird auf die Anlage zu diesem Pensionsplan ve r- wiesen). Tritt die Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit s- rente vor dem 1.1.1995 ein, so wird keine solche Rente aus dieser Versorgungsordnung fällig. 4.3.2 Rentenhöhe Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente hat die gle i- che Höhe wie die Altersrente, die das Mitglied b e- zogen hätte, wenn es bis zum normalen Altersre n- tenbeginn in den Diensten der Firma gestanden hätte u nd sowohl das zum Zeitpunkt des Au s- scheidens gültige durchschnittliche Entgelt als auch die dazugehörige durchschnittliche Beitrag s- bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenvers i- cherung unverändert geblieben wären. - 4 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 5 - Bei ehemaligen Mitgliedern mit unverfallbaren A n- wartschaften, die nicht unter Ziffer 6.4 fallen, hat die Berufsunfähigkeitsrente die gleiche Höhe wie die unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente. 4.3.3 Zahlungsweise und Zahlungsdauer Die Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Raten vorschüssig vom Beginn des Monats an gezahlt, der auf den Zeitpunkt folgt oder damit zusammenfällt, an dem die Berufs - oder E r- werbsunfähigkeit im Sinne des Art. 4.3.1 sechs Monate gedauert hat, frühestens jedoch, nachdem der Anspruch aus diesem Pensionsplan gegenüber der Firma schriftlich geltend gemacht ist. Sie wird so lange gezahlt wie die Berufs - oder Erwerbsu n- fähigkeit nachweislich besteht und der Rentner die Fälligkeitstermine erlebt; der Nachweis ist einmal jährlich (z.B. durch Vorlage des Erhöhungsb e- scheides der gesetzlichen Rentenversicherung) zu erbringen, ohne da ß es hierzu einer Aufforderung durch die Firma bedarf. Die Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente endet jedoch spätestens mit Erreichen des normalen A l- tersrentenbeg inns; von diesem Zeitpunkt an wird die Altersrente fällig, auf die das Mitglied Anspruch gehabt hätte, wäre es auf der Grundlage des bei Eintritt der Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit festg e- stellten durchschnittlichen Entgeltes und der zu diesem Zeitpunkt ma ßgebenden durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrenze bis zum normalen A l- tersrentenbeginn im Dienstverhältnis verblieben. 6 Unverfallbare Anwartschaften 6.1 Anspruchsberechtigung Die Bestimmungen der Art. 4 und 5 regeln die Lei s- tungen aus diesem Pensionsplan für den Fall, da ß das Dienstverhältnis mit der Firma wegen des B e- ginns der Versorgungszahlung, also aufgrund des im Dienstverhältnis mit der Firma eingetretenen Versorgungsfalls beendet wird. Sofern ein Mitglied sein Diens tverhältnis mit der Firma jedoch aus anderen Gründen als Eintritt in den Ruhestand, Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod beendet, wird ein Teil der nach den Art. 4 und 5 erworbenen Rechte aufrechterhalten, sofern - 5 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 6 - das Mitglied das 35. Lebensjahr vollend et hat und a) das Dienstverhältnis mit der Firma entweder mindestens 12 volle Jahre ununterbrochen b e- standen hat, vorausgesetzt, die Teilnahme an diesem Pensionsplan hat für wenigstens die letzten 3 Dienstjahre bestanden oder, falls fr ü- her, b) der Beginn der Teilnahmeberechtigung an di e- sem Plan wenigstens 10 volle Jahre zurüc k- liegt. 6.2 Rentenhöhe 6.3 Unverfallbarkeit auf Berufs - bzw. Erwerbsunfähi g- keitsrente Bezüglich der Unverfallbarkeit der Berufs - bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente und der Todesfal l eistung gilt die versicherungsvertragliche Lösung, wonach dem Mitarbeiter bei Beendigung des Dienstverhäl t- nisses die Rechtsstellung des Versicherungsne h- mers eingeräumt wird; dies umschließt das Recht, die in der j eweiligen Teilversicherung angesamme l- ten Mittel im Versorgungsfall in Anspruch zu ne h- men, die Versicherung beitragsfrei oder auf eigene Kosten als Einzelversicherung nach der Beend i- gung des Dienstverhältnisses fortzusetzen, geg e- benenfalls ohne Gesundheitsp rüfung, sofern die Fortsetzung mit eigenen Beiträgen innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden beantragt wird. Eine Kündigung, Beleihung oder sonstige Verf ü- gung über die Versicherung nach dem Aussche i- den ist - außer im Versorgungsfall oder nach vol l- endet em 60sten Lebensjahr - ausgeschlossen bzw. bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fi r- ma, soweit diejenigen Deckungsmittel betroffen sind, die auf Firmenbeiträge zurückgehen. 6.4 Geltung des Pensionsplan e s für unverfallbare Tei l- leistungen Im Ü brigen gelten die Bestimmungen dieses Pe n- sionsplanes auch für unverfallbar aufrechterhaltene Anwartschaften. - 6 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 7 - 8 Rechtsverhältnisse 8.1 Finanzierungsform Die in diesem Plan festgelegten Leistungen we r- den teilweise durch die Firma selbst und teilweise durch eine Direktversicherung finanziert. Der Firma steht es frei, die gewählte Finanzierung zu ändern, ohne da ß dies der Zustimmung der Mitglieder b e- darf; dies gilt nicht für bereits laufende und fällige Leistungen. 8.2 Geschäftsverkehr im Rahmen der Direktversich e- rung Der gesamte Geschäftsverkehr, der den Direktve r- sicherungsvertrag oder die in seinem Rahmen a b- geschlossenen Versicherungen betrifft, wird au s- schließlich zwischen der Firma und dem von de r Firma bestimmten Versicherer abgewickelt. Dieser Versicherungsvertrag hat diesen Plan in allen Punkten zu beachten und ist den Bestimmungen dieses Plans untergeordnet mit Ausnahme gewi s- ser im Versicherungsvertrag erwähnter Fälle wie z.B. bei Selbstmord o der kriegerischen Auseina n- dersetzungen; in diesen Fällen greifen die Lei s- tungseinschränkungen des Versicherungsvertr a- ges in gleichem Umfang auch für die über Pens i- onsrückstellungen finanzierten Leistungen mit Ausnahme der Altersrente. Der Direktversiche rungsvertrag wird bei der Firma aufbewahrt und kann dort von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden. 8.3 Beitragshöhe in der Direktversicherung, Verwe n- dung der Beiträge In den Direktversicherungsvertrag werden Beiträge nur bis zu der in Art. 9.4 genannten Höchstgrenze (Pauschalsteuer - Höchstgrenze nach § 40b EStG) einbezahlt, es sei denn, die Firma bestimmt in Ei n- zelfällen oder insgesamt, die Beiträge über diese Grenze hinaus zu entrichten. Auf die so hiermit nicht versicherbaren bzw. nicht versic herten Lei s- tungen des Planes hat das Mitglied einen Recht s- anspruch gegenüber der Firma. Die Direktversich e- rung wird dabei ausschließlich zur Sicherung der Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie für die Hinterbliebenenleistungen nach Art. 5 dieses Pen sionsplan e s verwandt, die Witwen - /Witwer - - 7 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 8 - rente bzw. Waisenrente nach Ableben eines Em p- fängers von Altersrente wird jedoch nicht direktve r- sichert (siehe Art. 8.1). 8.4 Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen 8.4.1 Bezugsrecht vor Leistungsbezug Auf die Versicherungsleistungen aus dem Direk t- versicherungsvertrag einschließlich der geschäft s- planmäßigen Gewinnanteile aus dem Gruppenve r- sicherungsvertrag während der Dauer der Pr ä- mienzahlung haben die Mitglieder bzw. deren Hi n- terbliebenen ein unwiderruflich es Bezugsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen für ein gesetzliches Mitnahmerecht erfüllt sind, ohne da ß es einer ausdrücklichen Erklärung der Firma bedarf vor Ablauf dieser Frist ist das Bezugsrecht wide r- ruflich. 8.5 Bezugsrecht während des Lei stungsbezugs Gewinnanteile während der Zahlung von Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder Witwen - / Witwerrenten stehen der Firma zu; die Firma kann diese jedoch dem Rentner überlassen unter A n- rechnung auf die nach § 16 Betrag [gemeint: § 16 BetrAVG] vorzunehmende Anpassung; ein Rechtsanspruch auf Überlassung dieser Gewin n- anteile an den Rentner besteht nicht, auch dann nicht, wenn diese in einem oder mehreren Kale n- derjahren überlassen wurden. 8.6 Information der Mitglieder Die Mitglieder erhalten bei erstmaliger Teilnahme (frühestens am 1. Januar, der dem Eintritt folgt) eine Mitteilung über die Höhe der zu erwartenden Anwartschaften. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss nach dem - von der Kl ä- gerin mit Nichtwissen bestrittenen - Vorbringen der Beklagten d en Kollektivve r- sicherungsvertrag mit der Gruppennummer 00G 330 mit der G AG vom 7./19. März 2007 . Dieser bestimmt ua. : Präambel Dieser Vertrag stellt mit Wirkung zum 01.01.2006 eine Neufassung der in den Jahren 1990 zwischen der S GmbH (seit 1992 von der Firma M GmbH weiterg e führten) 4 - 8 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 9 - und der G AG, sowie 1994 zwischen der M E GmbH (he u- te M GmbH) und der G AG g e schlo s senen Kollektivvers i- ch e rung s verträge unter Ei n a r beitung der zwischenzeitlich e r folgten Nachträge dar. § 1 Personenkreis 1. Der Arbeitgeber beantragt bei der G Versich e rungen auf das Leben aller seiner Arbeitnehmer/ - innen (nachst e- hend Arbeitnehmer genannt), die einen Anspruch auf Ve r- sorgungsleistungen nach seiner Versorgungsor d nung h a- ben und vor dem 01.01.2005 eingetreten sind. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, di e unter die Arbeitsbedi n gungen des Standortes F bzw. Sa fallen und an den Pens i onsplänen (einschließlich der Nachträge 1 bis 3) dieser Standorte teilnehmen. § 2 Versicherungsleistungen 1. Die Versicherungen werden - für Arbeitnehmer, denen die Zusage vor 31.12.2004 erteilt wurde, als technisch einjähr i- ge Risikolebensversicherung nach dem Tarif T004 mit Einschluss der technisch einjährigen Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherungen nach den Tarifen B004 (Beitragsbefreiung bei B e- rufsunfähigkeit) und BR04 (Berufsunfähigkeit s- rente) abgeschlossen. § 6 Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigung bezüglich der Direktversicherungen gilt: 1. Versicherungsnehmer aller Versicherungen ist der A r- beitgeber. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versich e- rungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf die versicherte Person bis zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person i hr 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Bei Arbeitgeber ) entrichtet worden sind. - 9 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 10 - Es wird ferner vereinbart, dass, abgesehen von der Ei n- räumung eines nicht übertragbaren und nicht beleihbaren Bezugsrechts an die nach dem Vertrag zu begünstige n- den Personen, die Übertragung der Ansprüche auf die versicherten Leistungen an Dritte - auch in Form von a n- deren Bezugsrechten - ausgeschlossen ist. 2. Dem versicherten Arbeitnehmer wird ein zunächst w i- d errufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt. Widerruflich bedeutet, dass er das Recht auf die Versicherungsleistung endgültig erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erhält. Hat der versicherte Arbei t- nehmer jedoch nach den Vors chriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einen unverfallbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung, so wird sein Bezugsrecht unwiderruflich. Die verfügten Bezugsrechte sind weder übertragbar, noch beleihbar. Sofer n der jeweilige Tarif überschussberechtigt ist, bezi e- hen sich die verfügten Bezugsrechte auch auf die Übe r- schussanteile. 3. Die G wird dem Arbeitgeber für jeden vers i cherten A r- beitnehmer einen Versicherungsausweis mit einer Durc h- schrift aushändige n. Der Arbeitgeber verpflic h tet sich, die Durchschrift des Versicherungsausweises an den vers i- cherten Arbeitnehmer weiterzuleiten. § 7 Vorzeitiges Ausscheiden bezüglich der Direktversicherungen gilt: 1. Scheidet ein versicherter Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so meldet der Arbeitgeber unverzüglich die auf das Leben dieses Arbeitnehmers genommene Versicherung ab. Mit der Abmeldung teilt der Arbeitgeber der G mit, ob er die Versi cherung kündigt (näheres siehe Zi f fer 2) oder sie auf den versicherten Arbeitnehmer übe r trägt (hierzu siehe Ziffer 3). - 10 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 11 - 2. Hat der versicherte Arbeitnehmer keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, so kü n- digt der Arbeitgeber mit der Abmeldung die Versicherung und teilt der G mit, ob er, sofern sich denn Übe r schüsse gebildet haben, Anspruch auf die Rückerst attung dieser Überschüsse erhebt oder er die frei werdenden Übe r- schüsse bei der Beitragszahlung verrechnen will. 3. Hat der versicherte Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alt ersversorgung, so übe r- lässt der Arbeitgeber dem ausscheidenden versicherten Arbeitnehmer den Anspruch auf die Versicherungslei s- tung. Dieser kann die Versicherung ohne Gesundheitspr ü- fung unter Anrechnung bereits abgelaufener Wartezeiten innerhalb von drei M onaten ab Wirksamwerden der A b- meldung soweit möglich als Einzelversicherung gegen laufenden Beitrag mit einem neu zu kalkulierenden Beitrag fortsetzen. § 9 Versicherungsbedingungen 1. Die zur Zeit des Versicherungsbeginns der einzelnen Versicherung geltenden Versicherungsbedingungen fi n- den Anwendung, soweit sie nicht durch die Bestimmungen dieses Vertrages geändert werden. Die zur Zeit der Unte r- zeichnung dieses Vertrages geltenden Bedingungen n a- mens: Besondere Bedingungen für den Tarif BR04 sind als Anlage beigefügt. 3. Sofern der jeweilige Tarif überschussberechtigt ist, we r- den die Überschüsse verzinslich angesammelt. Die b esondere n Bedingungen für den Tarif BR04 enthalten ua. folgende Bestimmungen: § 4 Bestimmungen zur Gewinnzuteilung und Verwe n- dung 5 - 11 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 12 - Allgemeines Dieser Tarif gehört zu Gewinnverband 88 des Abrec h- nungsverbandes B94. Jede einzelne Versicherung inne r- halb dieses Gewinnverbandes erhält Anteile an den Übe r- schüssen des Abrechnungsverbandes B94. Die Höhe di e- ser Anteile wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedi n- gungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht verö f- fentlicht. Die Mittel für diese Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Zuteilung und Verwendung des jährlichen Überschussa n- teils Der jährliche Überschussanteil wird ohne Berücksicht i- gung einer Wartezeit jeweils zu Beginn des Versich e- rungsjahres zugeteilt. Er gilt für anwartschaftliche Tarife anteilig zu den gezahlten Beitragsraten, für Tarife im Re n- tenbezug zum Zeitpunkt der Zuteilung, als verdient. Der jährliche Überschussanteil wird vor Rentenbeginn verzin s- lic h angesammelt, mit den Beiträgen verrechnet, ausg e- Bemessung des laufenden Überschussanteils Der jährliche Überschussanteil wird für einen anwar t- schaftlichen Tarif in Prozent des Jahresbeitrags ohne B e- rücksichtigung eventueller Unterjährigkeits zuschläge b e- messen. Der jährliche Überschussanteil während der Re n- tenlaufzeit besteht aus einem Zinsüberschussanteil, der in Prozent des Deckungskapitals (vgl. AKLV) zu Beginn des Versicherungsvorjahres bemessen wird. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 erte ilte die M GmbH der Klägerin einen dieses Schreiben informiert Sie über die erreichbaren Leistungen und die bestehende Absicherung aus der b e- trieblichen Altersversorgung. Die ausgewiesenen m o- natlichen Leistungen werden über eine Direktversicherung und über Pensionsrückstellungen durch M fina n 6 - 12 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 13 - Bestehende Absicherung bei Eintritt eines Leistung s- falles im Kalenderjahr 2007 Erwerbsminderung monatliche Berufsunfähigkeitsrente: 337 Unverfallbarkeit Die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung einer geset z- lich unverfallbaren Anwartschaft sind erfüllt. Falls Sie vo r- zeitig aus dem Unternehmen ausscheiden, bleiben Ihre Anwartschaften auf Leistungen entsprechend Ihren abg e- leisteten Dienstjahren anteilig erhalten. Der Anteil zum Stichtag beträgt 64,09 % . Um Ihren unverfallbaren A n- spruch zu ermitteln, sind die oben ausgewiesenen Lei s- tungen mit dies em Prozentsatz zu multiplizieren. In dieser Höhe sind die Leistungen auch gesetzlich gegen eine I n- solvenz geschützt. Die Berufsunfähigkeitsrente und das Todesfallkapital verfallen beim Ausscheiden, es sei denn, Sie übernehmen die Beitragszahlung (versicher ungsve r- tragliche Lösung). Vorbehalt Diese Mitteilung ist kein verbindlicher Rentenbescheid und die für Sie gültige Versorgungsordnung, die unter m . com Im Oktober 2007 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und de r bei ihr bestehende Betriebsrat ein en Interessenausgleich und einen Sozia l- plan. Von der geplanten Betriebsänderung war auch der Arbeitsplatz der Kläg e- rin betroffen. Die Klägerin vereinbarte am 31. Januar 2008 mit der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2008 gegen Zahlung einer Abfindung entsprechend den Reg e- lungen des Sozialplan s . Gleichzeitig schloss die Klägerin mit der Transferg e- sells chaft K mbH - Betriebsstätte M einen Transfer - Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009. Unter dem 24. Oktober 2008 wandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Klägerin . Dieses Schreiben - das die Klägerin nach ihrem Vorbringen jedenfalls im Jahr 2008 nicht erhalten hat - lautet auszugsweise : 7 8 - 13 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 14 - am 30. September 2008 endete Ihr Dienstverhältnis mit unserem Unternehmen. In Bezug auf Ihre Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsle istungen teilen wir Ihnen Folgendes mit: 1. Bei Ihrem Ausscheiden zum 30. September 2008 hatten Sie die Voraussetzungen zur Aufrechterha l- tung einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der betriebl i- chen Altersversorgung (BetrAVG) erfüllt. 2. Wie Sie dem beiliegenden Berechnungsbogen en t- nehmen können, beträgt Ihre Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung bei Vollendung des 65. Lebensjahres voraussichtlich insgesamt 2.789,12 3. In Bezug auf die Versorgungsleistungen bei vorg e- zogenem Altersrentenbeginn, im Fall der Erwerb s- minderung oder im Todesfall vor dem Altersrente n- beginn beachten Sie bitte die Hinweise in Abschnitt VII des Berechnungsbogens. Der im Schreiben in Bezug g enommene Berechnungsbogen enthält u n- Hinsichtlich der Anwartschaft auf Erwerbsminderungsre n- te sowie in Bezug auf das Todesfallkapital gilt die vers i- cherungsvertragliche Lösung. Danach werden Ihnen bzw. Ihre n Hinterbliebenen bei Eintritt eines vorzeitigen Verso r- gungsfalles, spätestens jedoch bei Beginn der Altersrente, die in der Risikoversicherung bis zu Ihrem Ausscheiden angesammelten Überschüsse einmalig ausgezahlt . Das Überschussguthaben beträgt zum 31.12.2007: 348,60 Um den bisherigen Versicherungsschutz nach Ihrem Au s- scheiden auch weiterhin aufrecht zu erhalten, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Au s- scheiden die Risikoversicherung ohne eine Gesundheit s- prüfung zu überne hmen und durch eigene Beitragsza h- lung fortzuführen. 9 - 14 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 15 - Allerdings muss eine Übernahme der Risikoversicherung vor Ablauf von drei Monaten nach Ihrem Ausscheiden e r- folgt sein (Ausschlussfrist). Im Jahr 2010 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der vormaligen Arbeitgeberin . Mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 wurde der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2011 befristet bis zum 31. Dezember 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt . Diese wurde mit Bescheid vom 25. September 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ve r- längert. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung im Dezember 2012 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Zahlung einer betriebliche n Berufsu n- fähigkeitsrente für die Ze it vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 zunächst iHv . 337,00 Euro monatlich , die sie im Laufe des Rechtsstreits auf einen Betrag iHv. 215,98 Euro brutto monatlich reduziert hat, verlangt und die Auffassung vertreten, ihr stehe eine betriebliche Ber ufsunfähigkeitsrente zu. Die Beklagte habe von der Möglichkeit der Wahl der versicherungs fö r- mige n Lösung innerhalb der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG keinen Gebrauch gemacht. Die hierzu erforderliche Erklärung gegenüber der Klägerin kön ne nicht bereits in der Versorgungsordnung abgegeben werden. Vielmehr handle es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungse r- klärung des Arbeitgebers. D as Schreiben vom 7. Mai 2007 sei vor der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses zugegangen und könne bereits deshalb kein wirksame s Verlangen der versicherungsförmigen Lösung sein ; auch inhaltlich genüge es den Anforderungen des Gesetzes nicht . Das Schreiben vom 24. Oktober 2008 habe s ie innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältn isses nicht erhalten. Im Übrigen erkläre sie sich mit Nichtwissen dazu, ob dem Versicherer das Verlangen nach der versicherungsförmigen L ö- sung zugegangen sei. Auch seien d ie sog. sozialen Auflagen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr . 1 bis Nr. 3 BetrAVG nicht erfüll t. 10 11 12 13 - 15 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 16 - Über die Möglichkeit der Übernahme der Versicherung sei sie von der Beklagte n nicht rechtzeitig unterrichtet worden. Diese habe damit ihr obliegende Hinweis - und Fürsorgepflichten ve rletzt. Das Schreiben vom 7. Mai 2007 sei nicht ausreichend. D ie Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.295,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentp unkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB auf 215,98 Euro seit dem 1. Januar 2013, auf weitere 215,98 Euro seit dem 1. Februar 2013, auf weitere 215,98 Euro seit dem 1. März 2013, auf weitere 215,98 Euro seit dem 1. April 2013, auf weitere 215,98 Euro seit dem 1. Mai 2013 und auf weitere 215,98 Euro seit dem 1. Juni 2 013 zu zahlen sowie an sie ab dem 1. Juli 2013 bis längstens 31. Dezember 2015 monatlich 215,98 Euro Rente zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, eine Berufsunfähigkeitsrente stehe der Klägerin nic ht zu . Die Klägerin sei nicht wie von der VersO 1994 vorausgesetzt auf nicht absehbare Dauer berufsunfähig, d enn ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung sei lediglich befristet bewilligt. Die vormalige Arbei t- geberin habe d ie Wahl der versicherungs förmigen Lösung bereits in der VersO 1994 getroffen . Jedenfalls das Schreiben vom 7. Mai 2007 stelle ein ordnungsgemäße s Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung dar. D as Verlangen des Arbeitgebers könne bereits vor der Bee ndigung des Arbeitsve r- hältnisses erklärt werden . Die Behauptung der Klägerin, sie habe das Schre i- ben vom 24. Oktober 2008 nicht erhalten, sei nicht glaubhaft. Sämtliche Arbei t- nehmer der vormaligen Arbeitgeberin hätten nach ihrem Ausscheiden im Okt o- ber 2008 ein solches Schreiben erhalten. Weder d ie Beklagte selbst noch ihre Rechtsvorgängerin hätten best e- hende Hinweis - oder Fürsorgepflichten verletzt. Ein Schadensersatzanspruch bestehe daher nicht. 14 15 16 17 - 16 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 17 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr en zuletzt gestellten Klage antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegeb e- nen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob die Klage b e- gründet ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Es steht noch nicht fest, ob d ie Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf betriebliche Berufsunfähi g- keitsrente nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iHv. 215,98 Euro brutto monatlich hat oder ob dieser Anspruch aufgrund eines Verlangens der vormaligen Arbei t- geberin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG wirksam auf die Leistungen aus der Direktversicherung beschränkt wurde. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Land esarbeit s- gericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I . Bei einer Direktversicherung nach § 1b Abs. 2 BetrAVG sieht das B e- triebsrentengesetz zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung unverfallbare r Versorgungsanwartschaften vor . So bestimmt § 2 Abs. 2 Sat z 1 BetrAVG b ei einer Direktversicherung, dass dann, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden ist, § 2 Abs. 1 BetrAVG gilt; die Vorschrift ist mit der Maßga be anzuwenden , dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzi e- rende Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, soweit er über die vom Versich e- rer nach dem Versicherungsvertrag aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, geg en den Arbeitgeber richtet. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG tritt an die Stelle d ies er Ansprüche auf Verla n- 18 19 20 - 17 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 18 - gen des Arbeitgebers die von dem Versicherer aufgrund des Versicherungsve r- trages zu erbringende Versicherungsleistung , wenn die drei sog. sozialen Au f- lagen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG erfüllt sind. Der Arbeitg e- ber kann nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG sein Verlangen nach Satz 2 nur i n- nerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Ausschließlich der Arbeitgeber hat daher - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3, Satz 3 BetrAVG - die Möglichkeit, statt der arbeitsvertraglichen Lösung die versicherungs förmige L ö- sung zu wählen ( vgl. BAG 12. Fe bruar 2013 - 3 AZR 99/11 - Rn. 22) . Diese Wahlmöglichkeit ist eine Regelung zugunsten des Arbeitgebers (vgl. BT - Drs. 7/1281 S. 25 f.) . Bei einer Direktversicherung wird häufig das bis zum vo r- zeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers angesammelte geschäftsplan mäßige Deckungskapital des Versicherers - und dementsprechend auch die nach dem Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer zustehende Leistung - für die Erfüllung des ratierlich berechneten Anspruchs des vorzeitig mit unverfallbarer Anwar t- schaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht ausreichen. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG soll dem Arbeitgeber - wenn er die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG geregelten sozialen Auflagen erfüllt - die Möglichkeit geben, den Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers durch Wahl der versicherungs förmigen Lösung der Höhe nach gleichwohl auf den nach dem Versicherungsvertrag bestehenden Anspruch zu beschränken und die Ergä n- zungshaftung zu vermeiden. Du rch die Wahlmöglichkeit soll dem Arbeitgeber insbesondere auch der Abschluss von Direktversicherungen für bereits längere Zeit im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer erleichtert werden (vgl. BT - Drs. 7/1281 S. 26) . Aus dieser Zwecksetzung des § 2 Abs. 2 S atz 2 BetrAVG folgt, dass der Arbeitgeber in seiner Wahl grundsätzlich frei ist und keinen i n- haltlichen Bindungen unterliegt. Er kann sich daher insbesondere auch für die dem Arbeitnehmer ungünstigere Lösung entscheiden (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 99/11 - Rn. 23) . 21 - 18 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 19 - Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG tritt die Leistun g aus dem Versicherungsvertrag an die S telle der Ansprüche nach Satz 1, d h. an die Stelle der Ansprüche aus dem ansonsten üblichen ratierlichen Quotierungsve r- fahren zur Berechnu ng unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Durch die Beschränkung auf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wird somit sichergestellt, dass gegenüber dem Arbeitgeber keine weiteren Ansprüche mehr bestehen. Ersetzt somit die versicherungs förmige Lösu ng und damit der Anspruch gegen den V ersicherer den bisher gegenüber dem Arbeitgeber b e- stehenden Verschaffungsanspruch, so hat dies zur Folge , dass der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber endgültig untergeht (vgl . Langohr - Plato FS Reinhold Höfer 2011 S. 16 5) . Erfüllt der Arbeitgeber die sozialen Auflagen der versicherungs förmigen Lösung nicht, kann er die versicherungs förmige Lösung nicht wählen, sodass die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG r a- tierlich zu berechnen ist ( Di ller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeit s- recht der betrieblichen Altersversorgung Stand Oktober 2015 Teil 10 B Rn. 234) . Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber sein Verlangen nach der versich e- rungsförmigen Lösung entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG n icht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers sowohl diesem als auch dem Versicherer mitteilt. II. Ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten rechtzeitig ein Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und S atz 3 BetrAVG gegenüber der mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschied e- nen Klägerin erklärt hat, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. 1 . D ie Rechtsvorgängerin der Beklagten hat für den Fall der Ber ufsunf ä- higkeit entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 6.3 VersO 1994 eine Direk t- versicherung abgeschlossen und die Klägerin ist vor Eintritt des Versorgung s- falls am 1. August 2011 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 30. September 2008 ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt 22 23 24 25 - 19 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 20 - war die Anwartschaft der Klägerin auf Leistung der betrieblichen Altersverso r- gung nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 BetrAVG auch unverfallbar. A m 30. September 2008 hatt e die im April 1958 geborene Klägeri n ihr 35. Lebensjahr vollendet und die ihr zum 1. Juli 1994 ( Art. 11 VersO 1994 ) e r- teilte Versorgungszusage bestand seit mehr als zehn Jahren. 2. Das Landesarbeitsgericht ist ohne ausreichende tatsächliche Festste l- lungen davon ausgegangen, das Schreiben vom 7. Mai 2007 stelle ein or d- nungsgemäßes Verlangen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und vormal i- gen Arbeitgeberin nach der versicherungsförmigen Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG dar. a) Im Ausgangspunkt z utreffend ha t das Landesarbeitsgericht zwar ang e- nommen , dass das Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung auch bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden kann . Alle r- dings hat es verkannt, dass das Verlangen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen muss . Ob dies vorliegend hinsichtlich des Schreibens vom 7. Mai 2007 an zunehmen ist , kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts vom Senat nicht beurteil t werden . a a) Will der Arbeitgeber die versicherungs förmige Lösung wählen, so hat er dieses Verlangen dem Arbeitnehmer und dem Versicherer innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG) . Ihrer Rechtsnatur nach ist die Er klärung des Arbeitgebers eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Auf sie sind die Besti m- mungen des bürgerlichen Rechts über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff. BGB) anz u- wenden. Die Wirksamkeit der Erklärung tritt demnach erst mit Zugang bei m Empfänger ein (§§ 130 ff. BGB; vgl. etwa Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 238 ; Höfer /Höfer BetrAVG Stand August 201 5 B d. I § 2 Rn. 175; Kemper/Kisters - Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 140 ) . 26 27 28 - 20 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 21 - b b) D as Verlangen nach der versicherun gs förmigen Lösung kann - wie vom Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen - nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht nur nach, sondern auch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werd en . Dies setzt aber voraus, dass zu diesem Ze itpunkt bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses besteht . Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift. Ob diese Voraussetzung en vorliegend erfüllt sind , steht noch nicht fest. ( 1 ) Der Wortlaut von § 2 Abs . 2 Satz 3 BetrAVG deutet darauf hin, dass die Er klärung nur innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden kann . Aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich jedoch , dass die Erklärung des Verlangens bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kan n. Es muss jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stehen und damit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung bestehen. Ausw eislich der Gesetzesbegründung dient die Fristbestimmung dazu, dem Arbeitnehmer möglichst bald Klarheit über die nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstandene Rechtsposition zu verschaffen (BT - Drs. 7/1281 S. 26) . Diesem Z w e ck wird auch ein Verlangen des Arbeitgebers gerecht, das bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt wird. Mit der Festlegung einer Frist wollte der Gesetzgeber lediglich sicherstellen, dass die Erklärung rechtzeitig nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers a b- gegeben wird. Das Prinzip der Rechtsklarheit und der Schutz des Arbeitne h- mers werden durch eine vorherige Erklärung des Arbeitgebers nicht beeinträc h- tigt (vgl . Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 2 Rn. 245) . Die Formulierung des Gesetzes stellt sicher , dass das Verlangen nach dem Ablauf der Frist nicht mehr rechtswirksam erklärt werden kann . Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb der Arbeitgeber nicht bereits mit der Kündigung des Arbeitsverhältni s- ses oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrag e s de m Arbeitnehmer das Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung er klären können soll. Gle i- ches gilt , wenn der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung erklärt hat oder eine 29 30 31 - 21 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 22 - konkrete Beendigung d es Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unmitte l- bar bevorsteht . Auch in diese n F ä ll en ist die vom Gesetz angestrebte Rechtss i- cherheit bis zum Ablauf der in § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG festgelegten Frist g e- währleistet. Dem steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Erklärung de s Arbeitgebers noch nicht feststeht, ob die Wahl der versicherungs förmigen Lösung durch den Arbeitgeber wirksam sein wird , da die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr . 3 BetrAVG noch offen ist . F ür die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG räumt das Gesetz dem Arbeitgeber eine dreimonatige Frist seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers ein. Es ist daher der gesetzl i- chen Regelung immanent, dass die Erklärung des Arbeitgebers dem Arbei t- nehmer z u einem Zeitpunkt zugehen kann, zu dem die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG noch nicht erfüllt sind und ggf. deren Erfüllbarkeit bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist noch nicht feststeht. Ein vor der Beendigung des Arbeitsv erhältnisses erklärtes Verlangen setzt aber für dessen Rechtswirksamkeit voraus, dass die Erklärung sich auf eine konkret vorhersehbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Das Gesetz hat den Zweck, dem Arbeitnehmer durch das Verlangen des Arbeitg e- bers Rechtssicherheit in der konkreten Situation zu verschaffen, die zum Au s- scheiden mit der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft führt. Auf diese Situat i- on muss das Verlangen bezogen sein. Ein Verlangen nach der versicherung s- förmigen Lösung ohne Bezug z u einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt den Gesetzeszweck nicht. (2) Das Landesarbeitsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob beim Z u- gang des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 7. Mai 2007 bei der Klägeri n die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bereits absehbar war und damit ein sachlicher und zeitlicher Zusa m- menhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand. Zwar haben die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklag ten den Aufhebungsvertrag 32 33 34 - 22 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 23 - erst am 31. Januar 2008 geschlossen. Dieser Aufhebungsvertrag wurde jedoch auf der Grundlage eines Sozialplans vom 5. Oktober 2007 vereinbart . Es e r- scheint nicht ausgeschlossen, dass über die im Jahr 2008 tatsächlich erfolgte Betr iebsänderung bereits im Frühjahr 2007 zwischen den Betriebsparteien Ve r- handlungen stattfanden und der Klägerin bekannt war, dass infolge der gepla n- ten Betriebsänderung auch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in a b- sehbarer Zeit zu erwarten war. An da hin gehenden Feststellungen fehlt es bi s- lang . cc) Das Landesarbeitsgericht hat ferner übersehen, dass die gebotene Rechtssicherheit auch Klarheit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Versicherung erfordert. Er ist sonst nicht in der Lage, die Versicherung m it eigenen Beiträgen fortzuführen, wie es § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG vorsieht . Der Arbeitne h- mer muss deshalb bei Zugang des Verlangens des Arbeitgebers ohne W eiteres und ohne dass es Erkundigungen seinerseits bedarf , die erforderlichen Vers i- cherungsda ten wie Versicher ungsgesellschaft und Versicherungsv ertragsnu m- mer erfahren können. Das kann etwa über einen Anschlag am schwarzen Brett oder eine Mitteilung im Intranet geschehen; die Möglichkeit sich die Daten bei der Personalabteilung zu verschaffen , rei cht hin gegen nicht. Auch insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. I I I. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig , § 561 ZPO. 1. Die Erklärung des Verlangens gegenüber der Klägerin war ni cht au f- grund von Art. 6.3 VersO 1994 entbehrlich. Zwar ist dort geregelt, dass die ve r- sicherungsförmige Lösung gilt. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG erfordert jedoch eine Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Daran fehlt es ins o- weit. Eine Betrie bsvereinbarung enthält trotz ihrer unmittelbaren und zwinge n- den Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) keine Willenserklärung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern, sondern beinhaltet Rechtsnormen. Zudem sind Regelungen in einer Versorgungsordnung allenfalls geeignet , die Zulässigkeit einer Erklärung des Verlangens nach der versicherungsförmigen Lösung zu 35 36 37 - 23 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 24 - regeln, nicht aber das Verlangen zu ersetzen (vgl. BAG 12. Februar 201 3 - 3 AZR 99/11 - Rn. 26) . 2. Die Klage war auch nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht berufsunfähig war. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - seit dem 1. August 201 1 berufsunfähig im Sinne von Art . 1.11 VersO 1994 ist . a) Berufsunfähigkeit liegt nach Art . 1.11 VersO 1994 vor, wenn das Mi t- glied infolge objektiv nachweisbarer Krankheit oder Körperverletzung auf nicht absehbare Zeit zu mindestens 50 % außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenn t- nissen und Fähigkeiten angemessen ist. Berufsunfähigkeit im Sinne von Art . 1.11 VersO 1994 is t nach der Regelung und der von ihr in Bezug geno m- menen Anlag e auf jeden Fall gegeben , wenn ein dahin gehender Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die Anlage 1 zur VersO 1994 gibt den Wortlaut der im Zeitpunkt des Abschlusses der VersO 1994 gültigen §§ 43, 44 SGB VI aF wieder . b) D ie Klägerin erf üllt jedenfalls die Voraussetzungen von Art . 1.11 Satz 2 VersO 1994 . Zwar liegt k ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit der Klägerin vor. Die Klägerin b e- zieht jedoch auf der Grundlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenvers i- cherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. D ies er Bescheid über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung steht einem Bescheid über Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit iSd . Art . 1.11 VersO 1994 gleich. aa ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung der Begriffe der Berufs - und Erwerbsunfähigkeit in Versorgung s- bestimmungen regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherung s- recht auszugehen ( vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - zu I 1 der Grü n- de; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 der Gründe; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 1 der Gründe , BAGE 89, 180 ; 19. April 1983 - 3 AZR 38 39 40 41 - 24 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 25 - 4/81 - zu I 1 b (2) der Gründe ) . Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, sich am gesetzl ichen Rentenversicherungsrecht zu orientieren (vgl. BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - ) . Der Zeitpunkt des Eintritts des Verso r- gungsfall e s muss auch nicht zwingend mit dem Zeitpunkt übereinstimmen, der im Bescheid des Sozialversicherungsträgers angegebe n ist, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt werden (vgl. etwa BAG 14. Januar 1986 - 3 AZR 473/84 - zu II 1 b der Gründe) . Sieht der Arbeitgeber aber davon ab, die Begriffe der Berufs - und Erwerbsunfähigkeit selbst zu def i- ni eren und den Eintritt des Versorgungsfall e s eigenständig festzulegen, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übe r- nehmen (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 25) . b b) Jedenfalls Art . 1.11 Satz 2 VersO 1994 knüpft an die sozialversich e- rungsrechtlichen Begriffe der Berufs - und Erwerbsunfähigkeit an. Mit dem E r- fordernis, ein es dahin gehende n Bescheid s und mit dem Verweis auf die Anl a- ge zur VersO 1994 , in der §§ 43, 44 SGB VI aF zitiert und darin die Begriffe Berufs - und Erwerbsunfähigkeit definiert werden, ist hinreichend klargestellt, dass die Begriffe Berufs - und Erwerbsunfähigkeit in der Vers O 1994 iSd. sozia l- versicherungsrechtlichen Sprachgebrauchs gemeint sind. c c) Art. 1.11 Satz 2 VersO 1994 enthält eine dynamische Bezugnahme auf die Begrifflichkeiten des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts , obschon Art . 1.11 Vers O 1994 durch seine Bezugnahme auf die in der Anlage zur Vers O 1994 beigefügten Vorschrifte n der §§ 43, 44 SGB VI in ihrer im Zeitpunkt des Abschlusses der VersO 1994 geltenden Fassung verweist . Statische Ve r- weisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht we r- den (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 32; 19. April 2011 - 3 AZR 272/09 - Rn. 26; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14) . Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. d d ) Die dynamische Bezugnahme auf die sozialversicherungsrechtlich en Begrifflichkeiten führt dazu, dass nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 42 43 44 - 25 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 26 - am 1. Januar 2001 Beruf s unfähigkeit iSd . Art . 1.11 Satz 2 VersO 1994 auch gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer eine gesetzliche Rente wegen voller E r- werbsminderung iSv. § 43 Ab s. 2 Satz 2 SGB VI nF erhält (vgl . zur Erwerbsu n- fähigkeit : BAG 19. April 2011 - 3 AZR 272/09 - Rn. 27; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 26 , BAGE 136, 374 ) . (1 ) Aus der zeitdynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen des j e- weils geltenden Sozialversiche rungsrechts lässt sich der Wille der Betriebspa r- teien entnehmen, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozia l- versicherungsrechts auszurichten. Die Betriebsrente soll immer dann gezahlt werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, aufgrund dessen na ch dem jeweils ge l- tenden Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird (vgl . hierzu BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 33) . (2 ) Nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 kann der Arbeitnehmer durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gem äß § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsu n- fähigkeit die Rente wegen Erwerbs minderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer s tande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außers tande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 27; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 33 , BAGE 138, 184 ; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 27 , BAGE 136, 374 ) . (3 ) Die Rent e wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Vorausse t- zungen und Inhalt der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach § 44 SGB VI aF 45 46 47 - 26 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 27 - ist erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Er werbstätigkeit in gewisser Rege l- mäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinko m- men zu erzielen. Auch am Rentenartfaktor, der sich nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor nach § 67 SGB VI nF unverändert auf 1,0 (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 34 , BAGE 138, 184 ; 19. April 2011 - 3 AZR 272/09 - Rn. 29) . (4 ) Ein Erwerbsunfähiger ist s tets auch berufsunfähig ( vgl. BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c aa der Gründe ; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 c aa der Gründe; BSG 14. März 1979 - 1 RA 27/76 - ; 26. Mai 1964 - 12/4 RJ 464/61 - BSGE 21, 88 ) . Derjenige Arbeitne h- mer, der vollständig erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 2 SGB h- menden Versorgungsordnung (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG Anh . § 1 Rn. 175) . (5 ) Daran ändert der Umstand nichts, dass die Erwerbsminderungsrente nach § 102 Abs. 2 SGB VI nF regelmäßig nur befristet geleistet wird (Rolfs in Blomeye r/Rolfs/Otto BetrAVG Anh . § 1 Rn. 175) . Nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF setzt die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbs minderung vor aus, dass die Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit besteht. Gleichwohl werden Erwerbsminderungsrenten gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nF grundsätzlich befristet geleistet. Die nur befristete Bewilligung der gesetzlichen Rente wegen volle r Erwerbsminde rung kann der Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit und damit der Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente daher nicht entgegenstehen. I V . Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif , § 563 Abs. 3 ZPO . Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: 48 49 50 - 27 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 28 - 1. Das Landesarbeitsgericht wird die fehlenden Feststellungen nachzuh o- len haben. Soweit bei Zugang des Schreibens vom 7. Mai 2007 ein hinreiche n- der Bezug zu einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses bestanden haben sollte und die Klägerin die erforderlichen Versicherung s- daten ohne W eiteres bei Zugang des Schreibens feststellen konnte, entspricht das Schreiben den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihm geht klar hervor, dass die Klägerin hinsichtlich der Invaliditätsversorgung auf Ansprüche gegen die Versicherung verwi e sen wurde und sie keine Absicherung bei Invalidität h a t, wenn sie die Versicherung nicht selbst fortführt. 2 . Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Erg ebnis komm en , die Recht s- vorgängerin der Beklagten habe mit dem Schreiben vom 7. Mai 2007 gege n- über der Klägerin ihr Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung nicht wirksam erklärt, wird es der Klage stattzugeben haben, es sei denn, es gelangt zur Übe rzeugung, das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 24. Oktober 2008 sei der Klägerin bis spätestens 31. Dezember 2008 zugega n- gen. Inhaltlich bestehen hinsichtlich dieses Schreibens keine Bedenken , darin ein wirksames Verlangen der versicherung sförmigen Lösung zu sehen. 3 . Sollte das Landesarbeitsgericht nach der neuerlichen Verhandlung zu dem Ergebnis komm en , die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe mit dem Schreiben vom 7. Mai 2007 gegenüber der Klägerin ihr Verlangen der versich e- rungsförmige n Lösung wirksam erklärt, wird es zu prüfen haben, ob die Recht s- vorgängerin der Beklagten ihr Verlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG auch gegenüber dem Versicherer geäußert hat . Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine genügenden Feststellungen getroffen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG ist das Verlangen der versicherung s- förmigen Lösung auch dem Versicherer gegenüber zu erklären. Diese Erkl ä- rungspflicht dient der Rechtssicherheit sowohl des Arbeitnehmers als auch des Versicherers (BT - Drs. 7/1281 S. 26) . Deshalb muss dem Versicherer bei Ablauf der im Gesetz festgelegten Frist von drei Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt sein, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten 51 52 53 54 - 28 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 29 - Zeitpunkt mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis au s- scheidet oder bereits ausgeschieden ist und der Arbeitgeber die versicherung s- förmige Lösung gewählt hat. Bislang hat die Beklagte hierzu lediglich vorgetr a- gen, ihre Rechtsvorgängerin habe bereits im Kollektivversicherungsvertrag vom 7. /19. März 2007 gegenüber dem Versicherer die versicherungsförmige Lösung verlangt. Hierzu bedarf es weiteren Sachvortrags. 4 . Sollte das Landesarbeitsgericht zur Überzeugung gelangen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der Versicherung wirksam die versicherungsförmige Lösung gewählt, wird es s chließlich zu prüfen haben , ob die materiellen Voraussetzu n- gen der sog. sozialen Auflagen i n § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG e r- füllt sind. a ) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG muss das Bezugsrecht des A r- beitnehmers spätestens drei Monate nach seinem Ausscheiden unwiderruflich sein. Eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber darf nicht vorliegen. Be itragsrückstände dürfen nicht b e- stehen. Ein Beitragsrückstand ist dann nicht vorhanden, wenn die bis zum Au s- scheiden des Arbeitnehmers angefallenen Beitragsverpflichtungen des Arbei t- gebers - in der Regel durch Erfüllung - erloschen sind (§§ 362 ff. BGB; Ro lfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 2 Rn. 196) . Abtretungen und Beleihungen mü s- sen bis zum Fristablauf endgültig beseitigt sein. Beitragsrückstände müssen noch innerhalb der Frist getilgt werden (Rolfs aaO Rn. 204) . Hierzu wird das Landesarbeitsgericht au f der Grundlage des Vorbringens der Parteien die geb o- tenen Feststellungen zu treffen haben. b ) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG müssen die Überschussanteile nach dem Versicherungsvertrag vom Beginn der Versicherung an, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwende t werden . Dies erfordert , dass die Überschuss - anteile vollständig zugunsten des Arbeitnehmers verwendet werden müssen ( vgl. Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbe itsrecht der betrieb - 55 56 57 - 29 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 - 30 - lichen Altersversorgung Teil 10 B Rn. 218) . Werden auch nur geringe Übe r- schussanteile anders verwendet, etwa zur Beitragssenkung durch Verrechnung der Überschussanteile mit den Versicherungsbeiträgen, ist die Wahl der vers i- cherungsförm igen Lösung unzulässig (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 2 Rn. 218) . Vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG wird zu pr ü- fen sein , ob der jeweilige Versicherungsvertrag im Falle eines vorzeitigen Au s- scheide ns aus dem Arbeitsverhältnis eine v ersicherungs förmige Lösung übe r- haupt zulässt. Daran fehlt es bei einer sog. Sofortgewinnverrechnung (vgl . Langohr - Plato Betriebliche Altersversorgung Rn. 432) oder Gruppen - bzw. Kollektivverträge n , bei denen der V ersicherer mit technischen Durchschnitt s- prämien kalkuliert, da in diesen Fällen keine individualisierbaren Überschussa n- teile anfallen, die dem einzelnen Versorgungsberechtigten zugerechnet werden können. B ei derartigen Vertragsgestaltungen sind die Überschussanteile bereits bei der Berechnung de r Durch schnittsprämie verbraucht worden (Langohr - Plato aaO Rn. 433) . Eine Verrechnung der Überschussanteile mit den fälligen Beitr ä- gen dient nicht der Verbesserung der Versicherungsleistung, sondern kommt ausschließlich dem Arbeitgeber zugute ( vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 99/11 - Rn. 25) . In diesem Zusammenhang wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben - sofern es zur Überzeugung gelangen sollte, dass der Kollektivversich e- rungsvertrag mit der Gruppennummer 00G 330 zwischen der Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten und der G AG vom 7./19. März 2007 ei n schließlich der b e- sonderen Bedingungen für den Tarif BR04 die Grun d lag e für die Direktversich e- rung zug unsten der Klägerin dar stellt - , dass die R e gelung in § 4 Bestimmu n- g en zur G ewinnzuteilung und Verwendung , in der von einer Verrechnung der Überschussanteile mit Beiträgen die Rede ist, der Wahl der versicherungsfö r- migen Lösung entgegenstehen könnte. Auch insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu gewähren, das sich auf den Vertragsinhalt und dessen Verständnis zu beziehen hat. Der Vortrag einer ggf. anderweitigen praktischen Handhabung reicht jedoch 58 59 - 30 - 3 AZR 794/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0 nicht aus, da die Voraussetzung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG nach dem Versicherungsvertrag erfüllt se in muss. c ) Schließlich muss nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG der ausg e- schiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur For t- setzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen haben. Da das Fortsetzung s- recht für den Arbeitnehmer durch den Versicherer eingeräumt sein muss, kann als Ort der Regelung nur der Versicherungsvertrag inf rage kommen (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 2 Rn. 229) . Auch hierzu wird das Landesa r- beitsgericht die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. V. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt C. Reiter Silke Nötzel 60 61
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