Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. November 2014 Dritter Senat - 3 AZR 116/13 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 11. Mai 2012 - 18 Ca 8798/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 12. Dezember 2012 - 20 Sa 41/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § 253 Abs. 2 idF des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102); ZPO § 233 Leitsätze: 1. Die im Rahmen der Anpassungsprüfung - und - entscheidung nach § 16 1 und Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnde Eigenkapital verzinsung b e- steht aus eine m Ba siszins und einem Risikozuschlag. 2. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anle i- hen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszei t- raums . Der Risikozuschlag beträgt für alle werbend am Markt tätigen U n- ternehme n einheitlich 2 vH. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 116/13 20 Sa 41/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. November 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionskläger in, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagte r, h at der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsger icht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtlichen Richter Wischnath und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 116/13 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 12. Dezember 2012 - 20 Sa 41/12 - wird zurückgewiesen. Die Bekl agte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010. Der im Juli 1943 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. August 2003 bezieht er laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. zunächst 2.176,23 Euro monatlich . Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 Bet rAVG für die Betriebsrenten der insgesamt 2.466 Versorgungsempfänger führt die Beklagte gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch. Zum 1. Januar 2007 passte die Beklagte die B e- triebsrente des Klägers auf 2.300,49 Euro an. Die Beklagte ist ein Untern ehmen der Fotoindustrie. Sie ist eine 100 - prozentige Tochter der K Verwaltung GmbH (heute: K Communications GmbH), mit der ein Gewinn abführungsvertrag besteht. Die K Verwaltung GmbH ist wi e- derum eine 100 - prozentige Tochter der K Holding GmbH, die einen Kon zerna b- schluss nach deutschem Recht aufstellt, in den die Beklagte einbezogen ist. Die deutsche K - Grupp e ist in den weltweiten E K - Konzern eingebunden, dessen Leitung der E K C in R, Staat N, USA obliegt. Die Beklagte vermarktet ausschließlich Produkte un d Dienstleistungen K (Consumer Digital Group), der Kinotechnik (Entertainment Imaging) und der Druckindustrie (Graphics Communications Group). Sie ist seit dem 1. Oktober 2001 in ein s og. Kommissionärsmodell einbezogen und vertreibt die Produkte 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 116/13 - 4 - und Dienstleistungen in eigenem Namen auf fremde Rechnung. Hierfür erhält sie von der Prinzipalin, der E K S.A.R.L. G, Schweiz - einer Schwestergesel l- schaft - eine umsatzbezogene Vergütung, die sich im Geschäftsjahr 2007 auf 21,8 vH der erzielten Verkaufserlöse belief, im Jahr 2008 auf 18,5 vH, im Jahr 2009 auf 19,0 vH und im Jahr 2010 auf 1 4,0 vH. Durch dieses Kommissionär s- modell sollen ua. die Risiken der Bestandsführung und des Forderungsausfa lls auf die E K S.A.R.L. G übertragen werden. In den Geschäftsjahren 2007 bis 2011 belief sich das Eigenkapital der Beklagten durchgängig auf 129.636.504,00 Euro. Aufgrund des mit der K Ve r- waltung GmbH bestehenden Gewinn abführungsvertrags führte die Bekla gte sämtliche Jahresüberschüsse an die K Verwaltung GmbH ab. Die Mitarbeiterzahl der Be klagten reduzierte sich von 861 Arbeit - nehmern im Jahr 2003 auf 470 Arbeitnehmer im Jahr 2010, worin jedoch ein Zugang von 100 Mitarbeitern von einer Schwestergesellsc haft enthalten ist. Am Ende des Jahres 2011 waren noch 451 Arbeitnehmer beschäftigt. Bis zum 30. Juni 2012 reduzierte sich diese Anzahl auf 400 Mitarbeiter. Der Persona l- abbau wurde von Interessenausgleichen und Sozialplänen in den Jahren 2009 bis 201 2 begleitet. Ausgelöst durch veränderte Marktbedingungen und verstärkt durch die Finanzkrise 2008 befindet sich der E K - Konzern seit Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In den Jahren 2004 bis 2007 wurde der Konzern umstrukturiert und im Zuge der D igitalisierung der Fotografie fast die gesamte Produktpalette ausgetauscht. Der Konzern wandte sich von bestehenden Geschäftsfeldern in der Medizintechnik ab und erschloss neue Geschäftsfelder im Bereich der gr a- phischen Industrie. Der Anpassungsprozess füh rte weltweit zu einem Arbeit s- platzabbau, wofür über 4 Mrd. US - Dollar au f zubringen waren. Bei rückläufigen Umsätzen betrug der weltweite Verlust 205 Mio. US - Dollar im Jahr 2007, 7 27 Mio. US - Dollar im Jahr 2008, 23 2 Mio. US - Dollar im Jahr 2009 und 687 Mio. U S - Dollar im Jahr 2010. Für das Jahr 2011 wurde zuletzt ein Verlust von 400 - 600 Mio. US - Dollar im operativen Bereich veranschlagt. Die Bele g- schaft wurde konzernweit von 51.100 Mitarbeitern im Jahr 2005 auf knapp 5 6 7 - 4 - 3 AZR 116/13 - 5 - 20.250 Mitarbeiter im Jahr 2009 und 18.800 Mitarbeiter Ende des Jahres 2010 reduziert. Der Aktienkurs der E K Co. verringerte sich von 35 US - Dollar im Jahr 2005 auf 4,22 US - Dollar am 31. Dezember 2009 und sank in der Folgezeit auf deutlich unter 1 US - Dollar . In den Jahren 2009 und 2010 erfolgten ke ine Div i- dendenauszahlungen an Aktionäre. Die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft wurde von den Rating - Agenturen als hoch spekulativ bzw. anfällig für Zahlungsverz ö- gerungen eingestuft. Am 19. Januar 2012 beantragte die E K Co. das Inso l- venzverfahren in den US Die Beklagte verweigerte zum 1. Januar 2010 eine Anpassung der B e- triebsrenten unter Hinweis auf ihre eigene schlechte wirtschaftliche Lage und die schlechte w irtschaftliche Lage des E K - Konz erns. Mit seiner Klage hat der Kläger eine monatliche Erhöhung seiner B e- triebsrente um 124,23 Euro begehrt. Er hat geltend gemacht, die Anpassung s- entscheidung sei fehlerhaft. Die wirtschaftlichen Probleme des amerikanischen Mutterkonzerns würden sich nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagte n auswirken. Maßgeblich seien vielmehr die wirtschaftlichen Verhältnisse der B e- klagten zu m Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung. Die Beklagte habe stets Gewinne erzielt, die weder aufgrund der Konzernverflechtungen noch des Kom missionärsmodells zu relativi eren seien. Die Beklagte könne sich nicht auf eine unzureichende Eigenkapitalrendite berufen. Sie stelle zu Unrecht auf das Betriebsergebnis anstatt auf den Jahresüberschuss ab. Im Übrigen seien die Zahlen der Jahre 2008 bis 2010 unzutreffend. Die Beklagte habe durchgehend eine ausreichende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet . Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.478,44 Euro brutto nebst jährlichen Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz aus jeweils 124,23 Euro brutto seit dem ersten Tag eines jeden Monats des Zeitraums vom 1. Februar 2010 bis zum 1. Mai 2012 zu zahlen, 8 9 10 - 5 - 3 AZR 116/13 - 6 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Mai 2012 über die monatliche Betriebsrente iHv. 2.300,49 Euro bru t- to hinaus weitere 124,23 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Anpassung der Betriebsrente sei zu Recht unterblieben. Der E K - Konzern habe sich im Anpassungszeitpunkt in einer schweren wirtschaftl i- chen Krise befunden, die nachfolgend zur Einleitung des Insolvenzverfahrens e. Seit Jahren habe der E K - Konzern aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen Verluste in Millionenhöhe bei rückläufigen Umsatzzahlen u nd drastisch sinkendem Personalbestand erwir t- schaftet. S ie sei aufgrund der finanziellen, technischen, organisatorischen und sonstigen Verflechtungen im Konzern von der wirtschaft lichen Entwicklung im E K - Konzern un mittelbar abhängig. Dessen schwierige wir tschaftliche Lage habe sich direkt auf sie ausgewirkt und zu einem erheblichen Personalabbau sowie zu Kürzungen der variablen Vergütungen und unterlassenen Gehaltserhöhu n- gen geführt . Ohne das Kommissionärsmodell hätte sie jedenfalls seit dem Jahr 2007 Verl uste ausgewiesen, die auf die Schwestergesellschaft in der Schweiz verlagert worden seien. Durch das Kommissionärsmodell seien Gewinne bei ihr garantiert, aber zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht maßgeblich, weil die vereinbarte V ergütung nicht mit marktbezogenen Umsat z- erlösen gleichgesetzt werden könne. Im Übrigen sei auch ihre eigene wirtschaftliche Lage schlecht . In den Jahre n 2007 bis 2009 sei ihre Eigenkapitalrendite rückläufig gewesen . Bei e i- nem gleich bleibenden Eigenkapit al von 129.636.504,00 Euro und ohne B e- rücksichtigung von Sondereffekten habe sie im Jahr 2007 als Betriebsergebnis 16.817.917,00 Euro erreicht, im Jahr 2008 nur 3.976.571,00 Euro und im Jahr 2009 13.282.618,00 Euro. Allerdings sei das Betriebsergebnis 2009 um einen Sondereffekt iHv. 9 . 1 00.000,00 Euro aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung durch den Prinzipal zu korrigieren. Hieraus ergebe sich eine Eigenkapitalrendite im Jahr 2007 von 12,97 vH, im Jahr 2008 von 3,07 vH und im Jahr 2009 von 11 12 - 6 - 3 AZR 116/13 - 7 - 3,23 vH. Mit Ausn ahme des Jahres 2007 lägen diese Werte unterhalb einer a n- gemessenen Eigenkapitalverzinsung, die nicht auf der Basis der Umlaufrend i- ten von Anleihen der öffentlichen Hand, sondern des Zinssatz es nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung zuzüglich eines Ris iko zuschlags zu b e- rechnen sei; dieser müsse höher als mit 2 vH angesetzt werden . I hr e Prognose habe sich in den Folgejahren auch bestätigt. Im Jahr 2010 habe ein Gewinn von 7.282.586,00 Euro erwirtschaftet werden können; dies habe zu einer Eigenkap i- talrend ite iHv. 5,52 vH geführt, die nicht angemessen sei. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1 . iHv. 3.302,60 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung für die rückständigen Betr ä- ge von Januar 2010 bis April 2012 sowie dem Klageantrag zu 2. hinsichtlich künftiger Leistungen in Höhe eines monatlichen Differenzbetrags von 117,95 Euro brutto ab Mai 2012 entsprochen und die Klage im Übrigen abg e- wiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentl i- chen zurückgewiesen. Die monatliche Differenz hat es mit lediglich 117,44 Euro brutto ermittelt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstä n- dige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revis i- on. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist un begründet. Die Klage ist im noch recht s- hängigen Umfang begründet. I. Die Revision ist zulässig. Zugunsten des Klägers kann von eine m ve r- späteten Eingang der Revisions begründung ausgegangen werden. Jedenfalls ist d em Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu entsprechen. 13 14 15 - 7 - 3 AZR 116/13 - 8 - 1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, auf ihren Antra g Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bis zum 11. April 2013 verlängerte Revisionsbegründungsfrist hat die Beklagte versäumt , wenn man auf den Eingang des Originals der Revis i- onsbegründung abstellt und davo n ausgeht , ein Fax sei vorab nicht eingega n- gen . Das Original der Revisionsbegründung ist erst am 12. April 2013 und somit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Bundesarbeitsgericht eing e- gangen. 2. Ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsb egründungsfrist trifft jedoch weder die Beklagte noch ihren Prozessbevollmächtigten, dessen schuldhaftes Verhalten der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen w ä- re. Dieser hat die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er durfte darauf vertr auen, dass die von ihm am 11. April 2013 fertiggestellte Revision s- begründung nebst einer Anlage entsprechend seiner Anweisung noch am se l- ben Tag vollständig an das Revisionsgericht per Telefax übermittelt w u rd e . Die Mitarbeiterin D hat dazu an Eides s tatt versichert, sie habe am 11. April 2013 um 14:32 Uhr die Revisionsbegründung an das Bundesarbeitsgericht gefaxt und um 14:39 Uhr einen Sendebericht ausgedruckt, wonach ein Fax an das Bundesarbeitsgericht gesendet wurde, dessen Übertragung 6 Minuten und 21 S ekunden gedauert habe . D ie Zahl der übermittelten Seiten sei darin mit 16 sei aufgedruckt gewesen. Die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin D lässt den Schluss zu, dass die mögliche Ve r- säumung der Frist zur Begründu ng der Revision nicht auf eigenem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruht, insbesondere nicht auf mangelhafter Büroorganisation oder fehlender Überwachung des Büropers o- nals. 3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist ordnungsgemäß und fristg erecht g e- stellt worden (§§ 234, 236, 237 ZPO) . Die Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom nicht rechtzeitigen Eingang der Revisionsb e- gründung beantragt worden. Der Antrag gibt die Tatsachen an, welche die Wi e- 16 17 18 - 8 - 3 AZR 116/13 - 9 - dereinsetzung begründe n. Diese sind durch eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin D glaubhaft gemacht. Die versäumte Prozesshandlung ist durch die Einreichung des Originals der Revisionsbegründung innerhalb der Antrag s- frist vorgenommen worden. II. Die Revision ist un beg ründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im noch rechtshängigen Umfang zu R echt entsprochen. 1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass e r in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. August 2003 - am 1. August 2006 und am 1. August 2009 vorzunehmen gew esen. b) Allerdings hatte die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Januar eines Jahres gebündelt und die Anpassung der Betriebsrente des Klägers erstmalig zum 1. Januar 2007 geprüft . Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2010 als weiterer Pr ü- fungstermin. aa) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18, BAGE 139, 252) . Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentn er nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- 19 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 116/13 - 10 - sprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berück sichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sung sprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . bb) Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2003 eine Betriebsrente. Diese wurde zum 1. Januar 2007 angepasst . Hieraus leitet sich der weitere Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2010 ab. 2. Die sich aus § 16 Abs. 1 BetrAVG ergebende Verpflichtung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente um den Kaufkraftverlust anpasst (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) . Der Kaufkraftverlust im hier maßgeblichen Prüfungszei t- raum vom 1. August 2003 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2010 (Anpa s- sungsstichtag) beträg t - berechnet auf der Grundlage des am Anpassungspr ü- fungsstichtag veröffentlichten Verbraucherpreisindex (Basis 2005) - 11,13 vH ([107,8 [Wert Dezember 2009] : 97,0 [Wert Juli 2003] - 1] x 100). Danach könnte der Kl ä- ger eine Anpassung seiner bisherigen Bet riebsrente iHv. 2.300,49 Euro mona t- lich auf 2.418,44 Euro (Ausgangsrente iHv. 2.176,23 Euro x 1,1113) monatlich und damit eine um 117,95 Euro (2.418,44 Euro - 2.300,49 Euro) monatlich h ö- here Betriebsrente verlangen. Diesen Wert hatte das Arbeitsgericht zut reffend berechnet . Das Landesarbeitsgericht hat einen monatlichen Differenzbetrag iHv. lediglich 117,44 Euro ermittelt. Da der Kläger gegen das Berufungsurteil weder Revision noch Anschlussrevision eingelegt hat, ist die Klageabweisung hinsichtlich des den B etrag von 117,44 Euro monatlich übersteigenden Diff e- renzb etrags iHv. 0,51 Euro rechtskräftig. 3 . § 16 Abs. 1 BetrAVG sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber bei der A n- passungsentscheidung neben den Belange n der Versorgungsempfänger auch seine eigene wirts chaftliche Lage berücksichtig t . a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des 24 25 26 27 - 10 - 3 AZR 116/13 - 11 - Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für di e zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisher i- ge wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Pro gnose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewe r- tet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) . Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Min destzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist . Au snahmsweise kann es geboten sein, au f einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesonde re in Betracht , wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechti g- te n Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55 ) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem A npa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder e ntkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann 28 29 - 11 - 3 AZR 116/13 - 12 - demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54) . c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkap italve r- zinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können, weshalb es nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die E i- genkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalaussta t- tung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werd en, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichend er Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teu e- rungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertz u- wächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpa s- sungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die vorauss ichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) . d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bestimmt sich na ch einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eige nkapitals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu 30 31 32 - 12 - 3 AZR 116/13 - 13 - bestimmen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . Bei der Prüfung, ob die wirtsc haftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine A n- passung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugeh en, über die jeder Arbei t- geber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungsl e- gungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Di es ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des Handelsg e- setzbuchs erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) . Davon ausgehend sind sowohl die Höhe des E i- genkapitals als auch das erzielte Betriebsergebni s zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . Allerdings sind im Hinblick auf das erzielte Betriebsergebnis die b e- triebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhö h- te Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertrag s- entwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind auß erordentl i- che Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich vo raussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermit t- lung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . bb) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichn ete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 33 34 - 13 - 3 AZR 116/13 - 14 - 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahre s ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres e r- reichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durc h- schnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende de s G e- schäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) . cc) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gilt für Steuerersta t- tungen für Vorjahre, die in der Gewinn - und Verlu strechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (p e- riodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebserge b- nisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht a b- sehbare n Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . dd) Die angemessene Eigenkapitalv erzinsung bestimmt sich nach einem Basiszins und einem Risikozuschlag. (1) Nach der Rechtsprechung des Se nats entspricht d er Basiszins der U m- laufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. nur BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 2 4 ; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . Mit dieser Rechtsprechung hat der Senat - wie es sei ne Aufgabe ist (vgl. BVerfG 9. April 1998 - 1 BvR 415/87 - zu II 2 a der Gründe) - den unb e- 16 Abs. 1 35 36 37 38 - 14 - 3 AZR 116/13 - 15 - BetrAVG konkretisiert. Der Senat hat dabei in Anlehnung an Modelle der Unte r- nehmensbewertung ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unte r- nehmerischen Tätigkeit berüc ksichtigt (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 c der Gründe) . (2) Gründe der Rechtssicherheit stehen dagegen, diese in langjähriger Rechtsprechung des Senats erfolgte Konkretisierung zu ändern. Überwiegende Gründe , von der bisherigen Rechtspre chung abzuweichen, bestehen nicht. ( a) Der Basiszins für d ie Bestimmung der angemessene n Eigenkapitalve r- zinsung ist - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - nicht nach der au f- grund von § 253 Abs. 2 HGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Bilan z- rec hts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl . I S. 1102) erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung zu besti m- men ( aA Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5304) . Der Senat hat den Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand als Ve r- gleichsmaßstab herangezogen, weil nur d ieser es ermöglicht, den erforderl i- che n Vergleich zu einer sicheren Anlagemöglichkeit vorzunehmen . Die Zinssä t- ze nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung bieten dagegen keinen pa s- senden Verg leichsmaßstab für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens (so auch Hinrichs/Menzel NZA 2014, 350, 353) . Diese Zinss ä tz e , d i e monatlich von der Bundesbank festgelegt w e rd en , dien en der Berechnung der Rückstellungen von Betriebsr entenverpflichtungen und damit der Bestimmung der dadurch tatsächlich zu erwartenden Belastungen . Sie b e- sitzen aber keine Aussagekraft für die Frage, welche Eigenkapitalrendite einem Unternehmen als angemessen zuzubilligen ist. Für eine Heranziehung des Zinssatzes der Rückstellungsabzinsung s- verordnung kann zwar angeführt werden, dass dieser einfach festzustellen ist und es sich damit um eine transparente Bezugsgröße handelt. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die Umlaufrendite der Anleihen der öffentliche n Hand . Zwar 39 40 41 42 - 15 - 3 AZR 116/13 - 16 - werden diese seit dem Jahr 2012 nicht mehr im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland wiedergegeben . Allerdings werden die Werte in den Monatsberichten der Bundesbank ausgewiesen, die ua. im Internet (unter ) zur Verfügung gestellt werden. Damit bleibt d er Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand für die Normunterworfenen leicht feststel l- bar. ( b) Auch der Risikozuschlag ist weiterhin mit 2 vH anzusetzen. Dieser Wert ist auch im heutigen Marktumfeld nach A uffassung des Senats noch angeme s- sen und berücksichtigt das unternehmerische Risiko hinreichend (aA LAG Köln 21. Januar 2014 - 12 Sa 704/13 - zu I 1 c bb (2) der Gründe unter Berufung auf Weppler/Stöckler BB 2013, 1067 , 1070) . Der Risikozuschlag stellt einen Au s- gleich für das erhöhte Risiko einer Investition in Unternehmen dar. Im Verhältnis zum Basiszinssatz ist er erheblich, auch wenn es insoweit entsprechend der Wirtschaftslage zu Schwankungen kommt. Gerade in Zeiten geringer Renditen der Anleihen der öffentlichen Hand und niedriger Inflation ist ein Risikozuschlag iHv. 2 vH angemessen. ee) Die Beklagte ist - e ntgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - nicht berechtigt, allein wegen des bei ihr e r- folgten Arbeitsplat zabbaus eine Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern . E in Arbeitsplatzabbau lässt nicht zwingend auf eine schlechte wirtschaftliche Lage eines Unternehmens schließen . Ist der Arbeitsplatzabbau Folge einer schlechten Ertragslage, so rechtfertigt es berei ts diese bei Vorliegen der dafür entwickelten Voraussetzungen , die Anpassung der Betriebsrenten an den Kau f- kraftverlust abzulehnen. Ist er hingegen lediglich Teil einer auf die Verbess e- rung der Ert r agslage gerichteten Unternehmenspolitik, gibt es keinen Gr und , ihn bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen . e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAV G hält. 43 44 45 - 16 - 3 AZR 116/13 - 17 - aa) Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassung s- entscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriter i- e- weis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Int e- ressen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse anko mmt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeign e- ten Einstieg für die Feststellung der erzielten Betriebsergebnisse. Betriebswir t- schaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sac h- vortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derart i- ge Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. S ofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu b e- zeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse su b- stantiiert bestritt en, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu ste l- len, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . 4 . Die wirtschaftliche Lage der Beklagten s teht danach der Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kau f- kraftverlust zum 1. Januar 2010 nicht entgegen. D ie Entscheidung der Bekla g- ten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den Kaufkraf t- ve rlust anzupassen , entspricht nicht billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2013 die für eine Betrieb s- rentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG g e- prüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 und 2008 sowie 46 47 48 49 - 17 - 3 AZR 116/13 - 18 - des nicht testierten Jahresabsch lusses für das Jahr 2009 hat die Bekla g- te - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - durchgehend eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt. Dies gilt auch für das auf den Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 folgende Geschäftsja hr 2010. aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. 20.099.319,00 Euro. Daneben erwirtschaftete sie außerordentliche Erträge iHv. 12.767.173,00 Euro; sie hatte außerordentliche Aufwendungen iHv. 1.264.502,00 Euro und folglich ein außerordentliches E r- gebnis iHv. 11.502.671,00 Euro erreicht. Darüber hinaus fielen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 493.144,00 Euro sowie sonstige Steuern iHv. 45.445,00 Euro an. D amit erzielte d ie Beklagte ein J ahresergebnis von insg e- samt 31.063.401,00 Euro, das aufgrund des Gewinn abführungsvertrags mit der K Verwaltung GmbH vollständig an diese abgeführt wurde. Aus diesen Werten ergibt sich - unter Herausrechnen des außerordentlichen Ergebnisses und der Nichtber ücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - ein B e- triebsergebnis iHv. 20.053.874,00 Euro. Das ( durchschnittliche ) Eigenkapital der Beklagten belief sich im Geschäftsjahr 2007 auf 129.636.504,00 Euro . Hi e- raus errechnet sich eine Eigenkapitalver zinsung von 15,47 vH. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die Anleihen der öffentlichen Hand erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 vH. Zuzüglich des Risikoz u- schlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 vH. bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. 9.013.427,00 Euro . U nter Berücksichtigung von sonstigen Steuern iHv. 2.745,00 Euro ergab sich ein Betriebsergebnis iHv. 9.010.682,00 Euro. Das ( durch schnittliche ) Eigenkapital der Beklagten belief sich unverändert auf 129.636.504,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eige n- kapitalverzinsung von 6,95 vH. Diese lag über der angemessenen Eigenkapita l- verzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 20 08 eine Umlaufrendite von 4,0 vH. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,0 vH. 50 51 - 18 - 3 AZR 116/13 - 19 - cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit auf 18.392.597, 52 Euro. Hinzu kamen sonst ige Steuern iHv. 9.489, 24 Euro. Daraus errechnet sich für das Geschäftsjahr 2009 ein Betrieb s- ergebnis iHv. 18.383.108,28 Euro. Es kann dahinstehen, ob von diesem Wert ein Abzug iHv. 9.100.000,00 Euro vorzunehmen ist, wie das Landesarbeitsg e- richt angenommen hat. Unter Berücksichtigung dieses Betrags belief sich das Betriebsergebnis im Geschäftsjahr 2009 auf 9.283.108, 28 Euro. Hieraus e r- rechnet sich bei einem (durchschnittlichen) Eigenkapital im Geschäftsjahr 2009 iHv. 129.636.504,00 Euro eine Eigenkapitalver zinsung von 7,16 vH. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen e r- zielten im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 3,1 vH. Zuzüglich des Risikoz u- schlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,1 vH. dd) I n dem auf den Anpassungsprüfungsstichtag am 1. Januar 2010 fo l- genden Geschäftsjahr 2010 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. 7.282.586,08 Euro und hatte außerordentliche Aufwendungen iHv. 3.344.280,00 Euro zu erbringe n. Darüber hinaus fielen sonstige Steuern iHv. 9.059,84 Euro an. Daraus ergibt sich nach Abzug der a u- ßerordentlichen Aufwendungen ein Betriebsergebnis iHv. 7.273.526,24 Euro. Das ( durchschnittliche ) Eigenkapital der Beklagten belief sich auf 129.636.504,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 5,61 vH. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffen t- lichen Anleihen erzielten im Jahr 2010 eine Umlaufrendite von 2,4 vH. Zuzü g- lich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzi n- sung 4,4 vH. b) Auf den von der Beklagten vorgetragenen Personalabbau kommt es nicht an. Wie oben unter Rn. 44 ausgeführt, hat ein Personalabbau für sich g e- nommen keine hinreichende Aussagekraft für die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers. 52 53 54 - 19 - 3 AZR 116/13 - 20 - 5. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die schlechte w irtschaftliche Lage des E K - Konzerns berufen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht e r- kannt. a) F inanzielle, technische, organisatorische oder sonstige Verflechtungen können sich auf die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitg e- bers auswirken. Ob und inwieweit sich durch Entwicklungen außerhalb des U n- ternehmens dessen wirtschaftliche Lage verschlechtern kann, hängt dabei zum einen davon ab, in welchem Umf ang das Unternehmen derartigen Einflüssen ausgesetzt ist. Zum anderen kommt es darauf an, wie rasch und effektiv der Versorgungsschuldner auf negative Entwicklungen außerhalb seines Unte r- nehmens reagieren kann. Diese Überlegungen gelten auch für Verflechtu ngen in einem Konzern (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 17, BAGE 129, 292) . Unerheblich ist es, ob die Abhängigkeit von anderen Ko n- zernunternehmen auf einem besonderen Finanzierungssystem, einer weitg e- henden Arbeitsteilung und Spezialisierung , dem Fehlen eigener personeller, organisatorischer oder technischer Ressourcen oder auf anderen Gründen b e- ruht ( vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 19, aaO ) . Entscheidend für eine Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Lage eines ande ren Unternehmens bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist, dass zwischen diesem und dem Versorgungsschuldner derart enge Verbindungen und Abhä n- gigkeiten bestehen, die die Prognose rechtfertigen, die schlechte wirtschaftliche Lage werde sich unmittelb ar auf die wirtschaftliche Lage des Versorgung s- schuldners auswirken und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung rel e- vanten Umfang ( vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 20 , aaO ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte könn e sich nicht auf die allgemein schlechte Lage im Konzern berufe n . S ie habe sowohl in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag als auch in der Zeit danach im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als Kommissionär in Gewinne erwirtschaftet und an die K Verwaltung GmbH i Hv. über 31,063 Mi o . Euro (2007), über 9,383 Mi o . Euro (2008), über 18,556 Mi o . Euro (2009), über 3,929 Mi o . Euro (2010) und über 5,527 Mi o . Euro (2011) abgeführt. Daran müsse sich die Beklagte festhalten 55 56 57 - 20 - 3 AZR 116/13 - 21 - lassen. Durch das Kommissionärsmodell würden mit de m operativen Geschäft einhergehende Verluste oder Gewinn e auf die Schweizer Schwestergesel l- schaft verlagert. Das Kommissionärsgeschäft sei seit dem Jahr 2001 Unte r- nehmenszweck der Beklagten , mit welchen sie bis einschließlich 2008 ua. auch die Anpassung der Betriebsrenten als Versorgungsschuldnerin erwirtschaftet habe. Zwar habe d ie Beklagte betont , eine Insolvenz der E K Co. würde u n- mittelbar auf sie durchschlagen. Ohne K - Produkte gäbe es keine Geschäftst ä- tigkeit, die von ihr ausgeübt werden könnte ; ein Scheitern des im Januar 2012 auf die Bek lagte durchschlagen. Damit habe die Beklagte allerdings lediglich die abstrakte Gefahr beschrieben, die sich weder zu m Anpassungs stichtag noch im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskammer zu einer konkreten Gefahr verdichtet habe. Hinreichend verlässl iche Aussagen ließen sich vermu t- lich erst im Frühjahr 2013 treffen, wenn d ie nächste Anpassungs prüfung für den Kläger anstehe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass zu m A n- passungs stichtag keine konkrete Gefahr bestanden habe, es werde bis zum nächsten Anpassungs stichtag keine zu vertreibenden K - Produkte und Diens t- sei von einer Sanierung und Restrukturierung auszugehen. Nicht absehbar sei zudem gewesen, dass ein Patentre chtsstreit im Vo r- feld der Veräußerung zum Prozessverlust führen würde. Ebenso wenig sei a b- sehbar gewesen, dass von der Beklagten weitere Geschäftsbereiche veräußert werden würden , womit eine weitere Umsatz - und Personalreduzierung einhe r- ge gangen sei . Diese späteren und unerwarteten Veränderungen der wirtschaf t- lichen Verhältnisse könnten erst bei späteren Anpassungsprüfungen berüc k- sichtigt werden. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, zur Abwendung der Insolvenz des amerikanischen Mutterunternehmens in e in Sanierungskonzept eingebunden gewesen zu sein. Ein Kapitaltransfer an die E K Co. habe nicht stattgefunden. Dies habe die Beklagte i m Termin zur mündlichen Verhandlung 58 59 - 21 - 3 AZR 116/13 - 22 - ausdrücklich bestätigt. Ein Sanierungsbeitrag für die E K Co. durch Ein schnitte bei d en Betriebsrent en könne folglich nicht geleistet werden. c) Die von der Revision hiergegen geführten Angriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Die Beklagte zeigt keinen Rechtsfehler in der Wü r- digung des Landesarbeitsgerichts auf. aa) Entgege n der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass ein sog. o- raussetz e . bb) D en von der Beklagten gehaltene n Sach vortrag zu einem möglichen Durchschlagen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns hat das Landesa r- beitsgericht gewürdigt und für nicht ausreichend angesehen . I n der Revision beschränkt sich die Beklagte darauf , geltend zu machen, sie habe ausreichend vorgetragen, worin die Ursache für die Krise des Konzerns liege, wie sich diese Krise bis zum Anpassungsstichtag entwickelt und auf die Beklagte ausgewirkt habe. Dazu habe sie auf ihre eigene wirtschaftliche Lage hi ngewiesen. Bereits vor dem Anpassungsstichtag habe sich ihre Lage negativ entwickelt und sie habe Personal abgebaut. Eine Trendwende sei nicht absehbar gewesen. Damit setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Landes arbeitsgerichts , ohne jedoch einen Rechtsfehler aufzuzeigen. cc ) Soweit die Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht hätte die nach dem Anpassungsstichtag eingetretene n Entwicklung en berücksichtigen müssen, verkennt die Revision, dass dies nur dan n geboten gewesen wäre , wenn diese Entwicklung en am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar gew e- sen w ä r en , denn m aßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstic h- tag. Im Übrigen ist der von der Beklagten insoweit gehaltene Vortrag in der R e- vision a uf ihre eigene wirtschaftliche Lage zugeschnitten und nicht auf die wir t- schaftliche Lage des E K - Konzerns. 60 61 62 63 - 22 - 3 AZR 116/13 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath C. Reiter 64
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