Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 998/12 - Arbeitsgericht Hanau Urteil vom 21. Dezember 2011 - 3 Ca 211/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. Juli 2012 - 6 Sa 251/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen vom 60. auf das 65. Lebensjahr - Einführung von versicherungsmathematischen Abschl ä- gen für Frauen - Berechnung einer Betriebsrente - Bestimmungen: BetrAVG § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 6; EWG - Vertrag Art. 119; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 1, Art. 2, Art. 6 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; AGG § 1; ZPO § 139 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 998/12 6 Sa 251/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, gegen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2014 durch die Richterin am Bundesarbeits - gericht Prof. Dr. Schlewing als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeits - gericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 998/12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2012 - 6 Sa 251/12 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Werkspension der Klägerin. Die am 4. Mai 1949 geborene Klägerin war ab dem 1. Mai 1963 bei e i- ner Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Die se gewährte ihren Arbei t- nehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung , die i- (im Folgenden: D Unterstützung s- kasse) , durchgeführt wurden. Trägeru nternehmen der D Unterstützungskasse war ua. die Rechtsvorgängerin der Beklagten . Der Klägerin wurden die Richtl i- nien der D - Pensionskasse vom 20. Juli 1976 (im Folgenden: Richtlinie n 1976) überlassen. Die Richtlinie n 1976 lauteten auszugsweise: Leistungsempfänger sind Betriebsangehörige und l- gend Trägergesellschaften genannt, oder deren Angeh ö- rige (Witwen und Waisen). Die Werkspension sowie die Unterstützu ng in besonderen Notfällen werden in Höhe der nachfolgenden Leistungspläne neben einer etwaigen gesetzlichen Sozialversicherungsrente gewährt. 2. Die Werkspension und die Unterstützung in besond e- ren Notfällen stellen freiwillige Leistungen dar, auf die w eder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsa n- spruch erworben werden kann. ... 3. Die Werkspension wird gewährt: a) an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesel l- schaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den 1 2 - 3 - 3 AZR 998/12 - 4 - Ruhestand treten. b) an weibliche Betriebsangehörige, die nach Volle n- dung des 60. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Diens t- jahren in den Ruhestand treten. c) an B etriebsangehörige, die nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbeschädigten des 62. Lebensjahres, in den Diensten der Trägerg e- sellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten. 4. a) Die Werkspension beträgt nach fünf na ch Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10 % des Brutto - Monatseinkommens des Betrieb s- angehörigen und steigt wie folgt: nach 6 Dienstjahren 10,5 % des Monatsein - kommens 35 u . mehr Dienstj. 30 % Es werden höchstens 35 Dienstjahre angerechnet. b) Im Falle der Ziffer 3 c) wird für jedes volle vorgez o- gene Pensionsjahr ein Abschlag von 4 % des sich ergebenden Pensionsbetrages vorgenommen. A n- gebrochene Jahre werden zeitanteilig mit 1/12 je vollem Monat in den Zeitabschlag einbezogen. 5 . Monatseinkommen ist: a) o- natliche Durchschnittslohn der letzten drei Monate d) Bei der Errechnung des Pensionsbetrages ist das Brutto - Monatseinkommen gemäß Ziffer 5 a) bis 5 c) nur bis zum Höchstbetrag von DM 2.000, - zu b e- Die Richtlinien 1976 wurden zum 1 . Januar 1980 durch die der D - vom 12 . Dezember 1979 ( im Folgenden: Richtlinie n 1979 ) abgeändert . Diese 3 - 4 - 3 AZR 998/12 - 5 - waren - ebenso wie die Richtlinien 1976 - von den Betriebsräten der Träger - gesellschaften und der D Unterstützungskasse unterzeichnet . In den Richtl i- nie n 1979 heißt es ua.: Werkspension wird gewährt an Betriebsangehörige nach Ziffer 1, a) die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten; b) die vor Vollendung des 65. Lebensjahres i n den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialvers i- cherungsträgers nachweisen, daß sie ab Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Alter s- ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben; 4. a) die Werkspension beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10 % des Brutto - Monatseinkommens des Betrieb s- angehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze: nach 6 Dienstjahren 10,5 % des Monatsei n- kommens 35 und mehr Dienstj. 30 % b) Im Falle der Ziffer 3b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4a) ergebenden Pensionsbetrag vorg e- nommen. Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der Werkspensionszahlungen maßgebend . Die Abschläge betragen für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6 % für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5 %, für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5 %, - 5 - 3 AZR 998/12 - 6 - für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4 %, für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 3 %. Bei einem angebrochenen Jahr beträgt der zeitante i- lige Abschlag für jeden fehlenden vollen Monat 1/12 des betreffenden Jahresabschlags. c) Ist ein Betriebsangehöriger vor der Pensionierung mit einem Gleichstellungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 4 BetrAVG aus den Diensten der Trägergesel l- schaften ausgeschieden und weist er durch Vorlage des Rentenbescheides eines gesetzlichen Sozialve r- sicherungsträgers nach, daß er vor Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld aus de r gesetzlichen Rentenversicherung hat, so sind die in Ziffer 4b) bezeichneten Abschläge auch von seiner Werkspension vorzunehmen. 11. Diese Richtlinien werden wirksam ab 1. 1. 1980, d. h. sie gelten für alle nach dem 31.12.1979 eintretenden Pensioni erungsfälle. Die Richtlinien vom 20.7.76 ve r- Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege des Betriebsübe r- gangs zum 1. Januar 1985 auf die SP GmbH über, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die SP GmbH teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 1985 mit: Der am 1. Januar 1985 erfolgte Betriebsübergang hat d a- zu geführt, daß alle Arbeitnehmer, die von der D - Pensionskasse GmbH vor dem 1. Januar 1980 eine Zus a- ge auf Leistungen der betrieblichen A ltersversorgung e r- halten hatten, nicht mehr von dieser Pensionskasse ve r- sorgt werden können. SP hat sich deshalb entschlossen, diesen Mitarbeitern unmittelbare Versorgungszusagen zu erteilen und ihnen einen Rechtsanspruch auf diese Lei s- tungen einzuräumen. Diese Versorgungszusage richtet sich inhaltlich nach den bisherigen Versorgungsregeln der D - Unterstützungskasse. Der zuletzt maßgebliche Lei s- tungsplan vom 12. Dezember 1979 kann bei der Pers o- nalabteilung eingesehen werden. 4 - 6 - 3 AZR 998/12 - 7 - Die SP GmbH schloss am 12. Dezember 1989 mit ihrem Gesamtb e- (im Fo l- genden: BV 1989 ) . Die BV 19 89 lautet auszugsweise: Leistungsempfänger sind Betriebsangehörige und ehemalige Betriebsangehörige der SP GmbH (nac h- folgend - Trägergesellschaft - ), die bei deren Recht s- vorgängerin, der D AG vor dem 1. Januar 1980 ei n- getreten sind, sowie deren Angehörige (Witwen, Witwer und Waisen). Die Werkspension wird in Höhe des nachfolgenden Leistungsplanes gewährt. 3. Die Werkspension wird gewährt an Betriebsangeh ö- rigen nach Ziffer 1, a) die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach mi n- destens fünf Dienstjahren in den Ruhestand tr e- ten; b) die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach minde s- tens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des Rentenbescheides eines deutschen Sozialversicherungsträgers nachwe i- sen, daß sie ab Beendigung des Arbeitsverhäl t- niss es Anspruch auf Altersruhegeld aus der g e- 4. a) Die Werkspension beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10 % des Brutto - Monatseinkommens des Betrieb s- angehörigen und stei gt auf folgende Prozentsätze: nach 6 Dienstjahren 10,5 % des Monatsei n- kommens 35 Dienstj. 30 % Es werden höchstens 35 Dienstjahre angerechnet. b) im Falle der Ziffer 3b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4a) ergebenden Pensionierungsbetrag 5 - 7 - 3 AZR 998/12 - 8 - vorgenommen. Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der Werkspensionszahlungen maßgebend. Die Abschläge betragen für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6,0 % für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5 % für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahr es fehlende Jahr 5,0 % für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4,0 % für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 3 %. Bei einem angebrochenen Jahr beträgt der zeita n- te i lige Abschlag für jeden fehlenden vollen Monat 1/12 des betreffenden Jahresabschlags. c) Ist ein Betriebsangehöriger vor der Pensionierung mit einem Gleichstellungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 4 BetrAVG aus den Diensten der Trägergesel l- schaft ausgeschieden und weist er durch Vorlage de s Rentenbescheides eines gesetzlichen Sozia l- versicherungsträgers nach, daß er vor Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicheru ng hat, so sind die in Ziffer 4 b) bezeichneten Abschläge auch von seiner Werk spension vorzunehmen . 11. Diese Richtlinien sind wirksam ab 1. Januar 1990 und lösen die Richtlinien der D - Pensionskasse GmbH ab. Die Klägerin schied zum 31. Januar 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Seit dem 1. Januar 2011 bezieht s ie eine gesetzliche Alter s- rente und von der Beklagten eine Werkspension iHv. 185,79 Euro brutto mona t- lich. Aus der der Klägerin übersa ndten Berechnung der Beklagten vom 16. Dezember 2010 ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Wer k s - pension die BV 1989 zugrunde gelegt hat, von einem pensionsfähigen Monat s- 6 - 8 - 3 AZR 998/12 - 9 - einkommen iHv. 1.022, 58 Euro ausgegangen ist, dass sie die fiktive, be i einer Beschäftigungszeit bis zum 65 . Lebensjahr erreichbare Werkspension im Ve r- hältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Dienstjahren gekürzt und von dem sich erg e- benden Betrag wegen der v orgezogenen Inanspruchnahme der Werkspension einen Abschlag iHv. 18,17 % vorgenommen hat. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Werkspension iHv. 30 6 ,77 Euro brutto monatlich begehrt . Sie hat geltend gemacht, ihre Wer k spension berechne sich we der nach den Richtlinien 1979 noch nach der BV 1989. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung hätten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten lediglich Pensionsrichtlinien in Form von Gesamtzusagen bestanden. Sie habe daher einen Anspruch auf eine Werkspension nach den Richtlinien von 1963 (im Folgenden: Richtlinien 1963) . Zumindest stehe ihr eine Werk s- pension auf der Grundlage der Richtlinien 1976 zu. Diese seien weder durch die Richtlinien 1979 noch durch die BV 1989 wirksam abgelöst worden. Für sie v e rbleibe es deshalb bei der festen Altersgrenze von 60 Jahren. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht berechtigt, die Werkspension wegen ihr es vorzeitigen Ausscheidens entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen , da sie zum Zei t- punkt ihres Ausscheidens die max imal mögliche Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren bereits erreicht habe . Die Quotierung der Werkspension bewirke zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Jedenfalls habe die Bekla g- te in der Vergangenheit bei der Berechnung der Werkspension vorzeitig ausg e- schiedener Arbeitnehmer keine Quotierung n ach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorg e- nommen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 846 , 8 6 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 zu za h- len und 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab August 2011, zahlbar jeweils zum Ultimo eines Monats, eine m o- natliche Betriebsrente über freiwillig gezahlte 185,79 Euro hinaus von weiteren 120,98 Euro, in s- gesamt mithin von 306,77 Euro zu zahlen. 7 8 - 9 - 3 AZR 998/12 - 10 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr e Klage an träge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch fü r den Klageantrag zu 2. Der Antrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsre n- tenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21 mwN ) . B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer 185, 79 Euro übersteigenden monatlichen Werk s- pension. Daher schuldet die Beklagte der Klägerin auch nicht die Zahlung rüc k- ständige r Werkspens ion für d ie Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 iHv. 846,86 Euro brutto. Die Versorgungsansprüche der Klägerin gegen die B e- klagte richten sich nach der BV 1989. Die Beklagte hat die Werkspension der Klägerin nach der BV 1989 zutreffend berechnet. I. Die Versorgungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestimmen sich nach der BV 1989. Die für den Anspruch der Klägerin auf Werkspension zunächst maßgeblichen Richtlinien 1976 wurden zum 1. Januar 1980 wirksam 9 10 11 12 13 14 15 - 10 - 3 AZR 998/12 - 11 - durch die Richtlinien 1979 abgelöst . Diese wurden ihrerseits zum 1. Januar 1990 wirksam durch die BV 1989 abgelöst. 1. Für den Versorgungsanspruch der Klägerin waren entgegen der Recht s auffassung der Klägerin zunächst nicht die Richtlinien 1963, sondern die Richtlinien 1976 maßgeblich. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ang e- nommen , dass die Rechtsvorgängerin der Beklagte n der Klägerin nicht Leistu n- gen der betriebl ichen Altersversorgung nach Richtlinien aus dem Jahr 1963 z u- gesagt hat te . a ) Die Klägerin hat behauptet, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung sei die b e- triebliche Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Richtlinien 1963 geregelt gewesen, bei denen es sich um eine Gesamtzusage gehandelt habe. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorbringen als nicht hi n- reiche nd substantiiert erachtet. b ) Die Revision hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. Es kann dahinste hen, ob die R üge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht hätte ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen, dass es ihren Vortrag zu den Ri chtlinien 1963 für unsubstantiiert halte , b ereits u nzulässig ist. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen seine Hi n- weispflicht nach § 139 ZPO verstoßen. Es war nicht verpflichtet, auf die Erfo r- derlichkeit weiteren Sach vortrags hinzuweisen. Die Beklagte hatte bereits in der Berufungserwiderung geltend gemacht , dass der Vortrag der Klägerin zu einer etwaigen Gesamtzusage nicht hinrei chend substantiiert sei. E ines weiteren Hinweises durch das Landesarbeitsgericht bedurfte es nicht . Das Berufungsg e- richt ist nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine Partei bereits darauf hing e- wiesen hat, dass nötiges Vorbringen fehlt (vgl. BAG 19 . Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn . 47 mwN) . 2 . Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 1979 zum 1. Januar 1980 wirksam abgelöst. 16 17 18 19 - 11 - 3 AZR 998/12 - 12 - a) D er Klägerin waren von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Leistu n- gen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe de r jeweils g ültigen Richtlinien der D Unterstüt zungskasse zugesagt worden . Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der A nspruch der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien der D Unterstützungskasse auf eine r Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten , eine r arbeitsvertragliche n Einheitsregelung oder einer betriebliche n Übung beruht . Dies kann jedoch dahinstehen . Una b- hängig davon , in welcher Art und Weise das individual vertragliche Verso r- gungsversprechen gegenüber der Klägerin begründet wurde, hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten s eine Abänderung vorbehalte n . Wird - wie hier - die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchg e- führt und w erden damit - zumindest konkludent - die Richtlinien der Unterstü t- zungskasse in Bezug genommen, müssen die Arbeitnehmer schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Ve r- sorgungsordnung durch eine neue Versorgungsordnung rechnen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen einer Unterstützung s- kasse nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsger icht mehrfach gebilligt (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37, BAGE 133, 181; 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 24 , BAGE 123, 307 ; 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu I 1 a der Gründe mwN ) . Dementsprechend bestimmten sich die der Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien der D Unterstützungskasse. b) Die Richtlinien 1976 wurden durch die R ichtlinien 1979 wirksam abg e- löst. Die in den Richtlinien 1979 getroffene Neuregelung der betrieblichen A l- tersversorgung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze des Ve r- trauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand . 20 21 22 - 12 - 3 AZR 998/12 - 13 - aa) Der Abänderbarkeit von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützung s- kasse sind durch das Betriebsrentengesetz und d ie hierzu ergangene Rech t- sprechung des Senats dieselben Grenzen gesetzt, wie sie für die Ablösung von bzw. durch Betriebsvereinbarungen gelten. Eine Versorgungszusage , nach der e in Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse erhalten soll, ist in der A n- wartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt, dass die in Bezug genommene Ve r- sorgungsrichtlinie durch diejenigen verschlechtert wird, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Zu l asten eines von einer solchen Ve r- sorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt aufgrund der Jeweiligkeit s- klausel zwar im Grundsatz die von vornherein erken nbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt we r- den kann. Der Arbeitnehmer kann allerdings grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal e rbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. Versorgungsrichtlinien einer Unte r- stützungskasse können daher durch neue Versorgungsrichtlinien nur in den Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden (ausführlich dazu BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 51 f., BAGE 133, 181) . bb) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsg e- richt für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17 . April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des A r- beitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN , BAGE 144, 160) . Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entspr e- chend § 2 Abs . 1, Abs . 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe 23 24 - 13 - 3 AZR 998/12 - 14 - vor aus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehalts bezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht er diente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - aaO) . cc) Entgegen der Rechtsa nsicht der Beklagten ist das dreistufige Prüfung s- schema grundsätzlich auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 197 9 maßgeblich. Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beac h- tenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verh ältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17 . April 1985 ( - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) , mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präz i- siert. D ies steht einer Überprüfung der Richtlinie n 1979 nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas jedoch nicht entgegen. Die Prüfungsmaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 17 . April 1985 nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte i n den Jahr en 1979 /1980 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfung s- schema daher anzuwenden (vgl. etwa BAG 15 . Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn . 54 mwN, BAGE 144, 160) . dd) Das die Grundsätze des Vertrauensschu tzes und der Verhältnismäßi g- keit konkretisierende dreistufige Prüfungsschema gilt nur für Eingriffe in die H ö- he der Versorgungsanwartschaften. A uf andere Eingriffe in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen von zugesagten Versorgungsleistungen l ässt es s ich nicht ohne W eiteres übertragen. Derartige Verschlechterungen von Verso r- gungsrechten sind deshalb an den dem Drei - Stufen - Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen ( vgl. etwa für Eingr iffe in laufende Leistungen und die Änderung von Anpassungsregelungen : BAG 28 . Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38 ff. , BAGE 138, 197; für die Einführung von Ausschlusstatbeständen bei einer Hi n- 25 26 27 - 14 - 3 AZR 998/12 - 15 - terbliebenenversorgung : 21 . November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Grü n- de ; für die Umstellung von Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung : 15. Mai 2012 - 3 AZR 11 /10 - Rn. 75, BAGE 14 1 , 259 ) . ee) Danach halten die Richtlinien 1979 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand . (1) Durch die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr . 3 Buchst . b der Richtlinien 1979 wurde zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften der Klägerin nach den Richtlinien 1976 eing e- griffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt allerdings weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Vielmehr greift die Bestimmung in Nr . 3 Buchst . b der Richtlinien 1979 lediglich in künftige und damit noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse der Klägerin ein. Di e- ser Eingriff ist durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt. (a) Die Richtlinien 1979 greifen weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik der Kläg erin ein. (aa) Der erdiente Teilbetrag ist nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (1) der Gründe, BAGE 49, 57) . Durch den Schutz des erdienten B e- sitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen selbst dann nicht mehr entzogen werden k önnte, wenn im Zeitpunkt des Ink raft t retens der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet werden würde. Er verändert sich nach dem Berechnu ngsstichtag (Ablösung s- stichtag) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht bleiben (vgl. nur BAG 24 . Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49) . Zur Berechnung des erdienten Teilbetrags ist i n einem er sten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbei t- nehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs . 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Alter s- grenze fortbestanden und die bisherigen Ve rsorgungsregelungen bis dahin we i- ter gegolten hätten. I n einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige 28 29 30 31 - 15 - 3 AZR 998/12 - 16 - Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit . Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung varia b- ler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Re n tenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandel n- den Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Ze i t- punkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ( BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN) . Die vom Arbeitnehmer erdie n- te Dynamik berechnet sich in diesem Fall entsprechend den für den erdienten Teilbetrag geltenden Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festsch reibee f- fekt nac h § 2 Abs . 5 BetrAVG nicht eingreif t . (bb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts lässt sich zwar die Höhe des von der Klägerin nach den Richtlinien 1976 erdienten Teilbetrags nicht berechnen. Die Parteie n haben keinen Vortrag zur Höhe des nach Nr. 5 Buchst . a oder Buchst . b der Richtlinien 1976 pensionsf ä- higen Monatseinkommens der Klägerin am 3 1. Dezember 19 79 gehalten. Dies ist allerdings un schädlich . Nach Nr. 5 Buchst . d der Richtlinien 1976 wäre höchstens ein Monatseinkommen iHv. 2.000,00 DM (= 1.022,58 Euro) pens i- onsfähig. Selbst wenn zu g unsten der Klägerin unterstellt werden würde, dass sie bereits a m 31. Dezember 1979 - und nicht erst zum Zeitpunkt ihres Au s- scheidens aus dem Arbeitsverhältnis m it der Beklagten am 31. Januar 2001 - ein diesen Höchstbetrag überschreitendes Monatseinkommen erzielt hätte, könnte sich der erdiente Teilbetrag nach den Richtlinien 1976 bei einer mögl i- chen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 6 0 . Lebensjahres von m ehr als 35 Dienstjahren (vom 1 . Mai 1963 bis zum 4 . Mai 200 9 ) und einer sich danach 32 33 - 16 - 3 AZR 998/12 - 17 - ergebenden fiktiven Vollrente iHv. 306,77 Euro ( = 30 % von 1.022,58 Euro) i n- folge der zeitanteiligen Kürzung im Verhältnis der am 31 . Januar 1979 tatsäc h- lic h erreichten Bet riebszugehörigkeit der Klägerin zu der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit allenfalls auf 111,13 Euro belaufen. Dieser Betrag entspräche auch der auf der Grundlage der Richtlinien 1976 bereits erdienten Dynamik der Kläge rin. (cc) Die Richtlinien 1979 führen weder zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik der Klägerin. E ine der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 nach den Richtlinien 1979 gewährte Werkspension hätte sich - wie von der Beklagte n auch auf der Grundlage der BV 1989 e r rechnet - auf 185, 79 Euro belaufen. (aaa) Die zum 31 . Januar 2001 vorzeitig, dh. vor dem Eintritt eines Verso r- gungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedene Kläg e- rin hat die Werkspension ab dem 1 . Januar 2011 nach § 6 BetrAVG vorgezogen und damit vor der in Nr. 3 Buchst . a der Richtlinien 1979 bestimmten festen A l- tersgrenze von 65 Jahren in Anspruch genommen. (bbb) Die Richtlinien 1979 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezog en in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen A r- beitnehmers. Die Bestimmung in Nr. 4 Buchst. a der Richtlinien 1979 erfasst diesen Fall nicht. Sie bezieht sich ersichtl ich nur auf die Berechnung der in Nr. 3 Buchst . a und b der Richtlinien 1979 vorgesehenen Werkspension. Nr . 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 regelt - - allerdings nur die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Werkspension eines bis dahin betrieb s- treuen Arbeitnehmers. Aus Nr. 4 Buchst . c der Richtlinien 1979 ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich an, dass auch bei einer vorg e- zogenen Inanspruchnahme eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwar t- schaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein versicherungsmathematischer A b- schlag nach Nr. 4 Buchst . b der Richtlinien 1979 vorzunehmen ist. 34 35 36 - 17 - 3 AZR 998/12 - 18 - (ccc) Damit hätte sich die Berechnung der Werkspension der Klägerin nach den Richtlinien 1979 nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrente n- rechts gerichtet. Danach ist zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen A r- beitnehmers zunächst in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Fes t- schreibeeffekt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) zu ermitteln. Dies ist nicht die im Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme tatsächlich er reichte oder erreichbare A l- tersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist sodann zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Bet riebsz u- gehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruc h- nahme der Leistung a b der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgez o- genen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, wenn die Versorgung s- ordnung dies vorsieht (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 21 9/11 - Rn. 27 , BAGE 145, 314 ; 19 . Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 33 ff.) . (ddd) Danach er rechnet sich nach den Richtlinien 1979 eine Werkspension der Klägerin iHv. 185, 79 Euro. Die fiktive Vollrente der am 4. M ai 1949 geborenen Klägerin hätte sich bei einer mögliche n Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von mehr als 35 Dienstjahre n ( vom 1. Mai 1963 bis zum 4. Mai 2014 ) nach Nr . 4 Buchst . a der Richtlinien 1979 auf 306, 77 Euro bela u- fen (= 30 % von 1.022, 58 Euro). Die fiktive Vollrente wäre in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Kläg e- rin vom 1 . Mai 1963 bis zum 31 . Januar 2001 zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr e s am 4 . Mai 2014 mö glichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen . 37 38 39 40 - 18 - 3 AZR 998/12 - 19 - Dies ergäbe einen Betrag iHv. 227, 04 Euro. Abzüglich des nach Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 vorzunehmenden versicherungsmathemati schen A b- schlag s iHv. 18,17 % errechnet sich eine monatliche Werkspension der Kläg e- rin ab dem 1. Januar 2011 iHv. 185,79 Euro. (b) Die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Leben s- jahr in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 greift allerdings in künftige, diens t- zeitabhängige Zuwächse der Klägerin ein. (aa) Der Klägerin hätte nach Nr . 3 Buchst . b der Richtlinien 1976 iVm. § 2 Abs. 1 und Abs . 5 BetrAVG ab dem 1 . Januar 2011 eine Werkspension iHv. 251, 71 Euro zugestanden. Die fiktive, bei Vollendung des 60 . Lebensjahr e s e r- reichbare Vollrente der Klägerin nach N r. 4 Buchst. a der Richtlinien 1976 iHv. 306, 77 Euro (30 % von 1.022,58 Euro ) wäre zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze von 60 Lebens - jahren am 4 . Mai 2009 zu kürzen gewesen. Dies hätte einen Betrag iHv . 251, 71 Euro ergeben. (bb) Da die Klägerin nach den Richtlinien 1979 nur eine Werkspension iHv. 185,79 Euro erhalten hätte, führt die Anhebung der festen Altersgrenze für Fra uen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst . b der Richtlinien 1979 zu einem Eingriff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse. Dieser Eingriff ist j e- doch durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt. (aaa) Durch die Regelung in Nr . 3 Buchst . b der Richtlinien 1979 verlängerte sich zwar die Dauer der Beschäftigungszeit, die von den versorgungsberechti g- ten Arbeitnehmerinnen zu erbringen war, um die zugesagte Werkspension in voller Höhe zu erhalten. Mit der Bestimmung wurden jedoch die bislang in Nr. 3 Buchst. a und b der Richtlinien 197 6 vorgesehenen unterschiedlichen festen Altersgrenzen für Männer und Frauen zum 1 . Januar 1980 vereinheitlicht. Dies war aus rechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt. Durch die Vereinheitl i- chung der Altersgrenze n wurde die Entgeltgleichheit von Mann und Frau nach Art . 119 EWG - Vertrag verwirklicht. Art . 119 EWG - Vertrag untersagte jede das 41 42 43 44 - 19 - 3 AZR 998/12 - 20 - Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rüc k- sicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergab . Demnach verstieß auch die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rente n- alters als Voraussetzung für die Eröffnung eines Rentenanspruchs im Rahmen eines betrieblichen Systems gegen Art . 119 EWG - Vertrag, selbst wenn dieser Unterschied i m Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nat i- onale gesetzliche System geltenden Regel ung entsprach (vgl. EuGH 17 . Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889; BAG 29 . September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 24; 29 . April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 34 mwN) . Diese r Verstoß gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit von Männer n und Frauen durfte durch eine Anhebung der festen Altersgrenze auch für Frauen auf das 65. Lebensjahr beseitig t werd en. Entgegen der Ansicht der Revision bestand keine Verpflichtu ng , die Ungleichbehandlung durch ein Absenken der festen Altersgrenze für Männer auf das 60 . Lebensjahr zu beenden. (bbb) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren Barber ( 17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889) ergibt sich nichts ande r Wirkung des Art . 119 E W G - Vertrag auf dem Gebiet der betrieblichen Altersve r- sorgung auf Beschäftigungszeiten nach dem 17 . Mai 1990 beschränkt. Damit wurde indes nur da s Vertrauen der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der g e- schlechtsspezifischen Altersgrenzen geschützt . Die gleichheitswidrig begünsti g- ten Frauen konnten hin gegen nicht auf deren Fortbestand vertrauen . (ccc) E ntgegen der Ansicht der Klägerin mussten die Rich tlinien 1979 auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Berechnung der Werkspension für Frauen nach Rentenstämmen in der Weise vorsehen, dass für die Zeit bis zur Ablösung der Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 1979 am 1. Januar 1980 die feste Altersgrenze auf das 60 . Lebensjahr und für die Zeit danach auf das 65 . Lebensjahr bestimmt wurde . Eine solche Berechnung hätte als Bestand s- schutz - und Übergangsregelung allenfalls für rentennahe Jahrgänge geboten sein können, die auf die Anhebung der Altersgrenze und eine dadurch entst e- hende Versorgungslücke nicht mehr reagieren konnten . Hierzu gehörte die Kl ä- 45 46 - 20 - 3 AZR 998/12 - 21 - gerin nicht. Die Klägerin hatte a usreichend Zeit, sich auf die Änderung der Richtlinien einzustellen und entsprechende Vorsorge zu treffen. Zudem musste sie mit Änderung en rechnen, die der Beseitigung von sachlich nicht gerechtfe r- tigten Ungleichbehandlungen dienen. (2) Soweit die Regelu ngen über den versicherungsmathematischen A b- schlag in Nr . 4 Buchst . b und c der Richtlinien 1979 zu eine r weiteren Ve r- schlechterung der Versorgungsrechte der Klägerin führen, ist dies ebenfalls g e- rechtfertigt. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Ei ngriff in die Höhe de r Versorgungsanwartschaften, so dass das vom Senat entwickelte Drei - Stufen - Modell keine Anwendung findet. D er mit der Einführung versicherungsmath e- matischer Abschläge auch für Frauen nach Nr. 4 Buchst . b und c der Richtlinien 1979 verbu ndene Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin ist jedoch an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnism ä- ßigkeit zu messen . Danach sind die Bestimmungen in Nr . 4 Buchst . b und c der Richtlinien 1979 nicht zu beanstanden. Durch die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr ergab sich erstmals auch für diese die Möglichkeit, die Werk s- pension nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch zu nehmen . Die vorgez o- gene Inanspruchnahme der Betriebsrente führt all erdings zu einer Verschi e- bung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung . D ie Betriebsrente wird mit höherer Wahrscheinlichkeit, fr ü- her und länger als mit der Versorgungszusage versprochen , in Anspruch g e- nommen ( vgl. BAG 19 . Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN) . Auf diese St ö- rung im Äquivalenzverhältnis durften die Richtlinien 1979 mit der Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags auch für Frauen re a gieren. D a- bei musste für den Fall der vorgezogen i n Anspruch genommenen Werkspens i- on einer Arbeitnehmerin weder auf einen versicherungsmathematischen A b- schlag verzichte t noch ein geringere r Abschlag als für die Männer vor ge sehen werden . Andernfalls wäre es zu einem erneut en Verstoß gegen das Loh n- gleichheitsgebot des Art . 119 EWG - Vertrag gekomm en (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 53 0 /06 - Rn. 20) . Die Regeln für die Berechnung der nach § 6 47 48 - 21 - 3 AZR 998/12 - 22 - BetrAVG von Frauen vorgezogen in Anspruch genommenen Werkspension konnten in den Richtlinien 1979 vielmehr in den Grenzen der Billigkeit neu g e- staltet werden (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 358/01 - Leitsatz und unter II 1 der Gründe, BAGE 101, 163) . Diese Grenzen wurden vorliegend eingehalten. Nach Nr. 4 Buchst. b Satz 1 der Richtlinien 1979 beläuft sich der versi ch e- rungsmathematische Abschlag für das erste bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr auf 6 %. Für die weiteren, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlenden Jahre reduziert er sich sukzessive auf 3 %. Da ein versicherungsmathematischer A bschlag von 0, 5 % pro Monat der vorgez o- genen Inanspruchnahme der Altersrente nach der Rechtsprechung des Senats noch zulässig ist (vgl. etwa BAG 29 . April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 38; 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu VI der Gründe) , begegnen die Bestimmu n- g en in Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 insoweit keinen Bedenken. 3. Die Richtlinien 1979 wurden zum 1. Januar 1990 durch die BV 1989 wirksam abgelöst. a) Die Richtlinien 1979 waren grundsätzlich durch eine Betriebsvereinb a- rung ablösbar. Die Richtlinien 1979 waren betriebsvereinbarungsoffen. aa) Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Soziallei s- tungen, die auf eine Gesamtzusage , eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung oder eine betriebliche Übung zurückgehen, können durc h eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Z u- sage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat ( vgl. schon BAG Großer Senat 16 . September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 c der Gründe, BAGE 53, 42) . Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich - auch ohne au s- drückliche Formulierung - aus den Gesamtumständen , zB aus dem Hinweis ergeben , dass die Leistung en auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhe n . Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betrieb s- rat umgestaltet werden können ( vgl. etwa BAG 15 . Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 47 mwN ; 15. Februar 2011 - 3 AZR 248/09 - Rn . 34 mwN ) . 49 50 51 - 22 - 3 AZR 998/12 - 23 - bb) D anach ware n die Richtlinien 1979 betriebsvereinbarungsoffen. Sie ga l- ten einheitlich für alle versorgungsberechtigten Arbeitnehmer der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten und w a ren in Abstimmung mit den Betriebsräten der Trägerunternehmen der D Unterstützungskasse erlassen worden . Die Richtl i- nien 1979 waren nicht nur von der D Unterstützungsk asse, sondern auch von den Betriebsräten der Trägergesellschaften unterzeichnet. Aufgrund dessen war für die von den Richtlinien 1979 erfassten Arbeitnehmer erkennbar, dass dies e durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden konnten. b) Durch den Betriebsübergang auf die SP GmbH zum 1. Januar 1985 hat sich daran nichts geändert. Die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Klägerin bei Eintritt eines Versorgung sfalls eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien der Unterstützungskasse zu gewähren, ist durch den Betriebsübe r- gang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die SP GmbH übergegangen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt bei einem Betriebsübergang de r Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden A r- beitsverhältnissen ein. Wird - wie im Streiffall - bei einem Betriebsübergang die Unterstützungskasse vom Betriebsveräußerer nicht auf den Betriebserwerber übertragen, ist es dem Betriebsnachfolger in der Regel nicht möglich, die Lei s- tungen über die Unterstützungskasse zu erbringen. Er haftet daher auf Erfü l- lung der Versorgungszusage mit seinem eigenen Vermögen (vgl. BAG 8. November 1988 - 3 AZR 85/87 - zu II 2 a der Grü nde, BAGE 60, 118; 15. März 1979 - 3 AZR 859/77 - zu 2 c der Gründe) . Dementsprechend hat die SP GmbH die bereits bestehende Versorgungszusage der Klägerin hinsichtlich des vor dem Betriebsübergang bereits bestehenden Durchführungswegs geä n- dert. Da die SP GmbH kein Trägerunternehmen der D Unterstützungskasse war, sollte die betriebliche Altersversorgung nunmehr unmittelbar über sie durchgeführt werden. Im Übrigen sollte sich der Inhalt der Versorgungs zusage jedoch weiterhin nach den - betriebsvereinbarungs offenen - Richtlinien 1979 der Unterstützungskasse bestimmen. 52 53 54 - 23 - 3 AZR 998/12 - 24 - c) Die Ablösung der Richtlinien 1979 durch die BV 1989 verstößt nicht g e- gen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. aa) Ist eine arbeitsvertragliche Regelung - wie hier - betriebsvereinb a- rungsoffen, so bedeutet dies nur, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Regelungsmittel ist. Ist dies der Fall, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Regelung wirksam ist. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit e r- mög licht den Betriebsparteien nicht, schrankenlos in durch Vertrag begründete Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben Inhaltskontrolle. Di e Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. etwa BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 2 4 ) . bb) Im Streitfall werden die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die für die Berechnung der Werkspension der Klägerin maßg eblichen Bestimmungen der BV 19 8 9 sind mit den Regelungen in den Richtlinien 1979 identisch. Daher scheidet ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauen s- schutzes und der Verhältnismäßigkeit durc h die BV 1989 aus. Die ursprünglich individualvertraglich begründeten Versorgungsansprüche der Klägerin wurden durch die BV 1989 nur auf eine kollektiv - rechtliche Grundlage gestellt. Dies b e- gegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. in diesem Sinne bereits B AG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 - Rn. 38 f.) . II. Die Beklagte hat die Werkspension der Klägerin nach der BV 1989 en t- gegen der Ansicht der Klägerin zutreffend ermittelt. Die Berechnung der Werk s- pension der vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägerin richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des B e- triebsrentenrechts. Danach steht der Klägerin nach der BV 1989 eine Werk s- pension iHv. 185, 79 Eur o monatlich zu. 55 56 57 58 59 - 24 - 3 AZR 998/12 - 25 - 1. Die BV 1989 enthält - ebenso wie die insoweit inhalts gleichen Richtl i- nien 1979 - für die Ermittlung der vorgezogen vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis keine Regelun gen. Daher richtet sich die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Werkspension der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedenen Klägerin nach den vom Senat entwickelten allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Dass die Klägerin au f- grund ihrer Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens bei der B e- klagten bereits den Höchstsatz der monatlichen Werkspension von 30 % des Höchstbetrags nach Nr. 4 Buchst . a BV 1989 erreicht hatte, steht dem nicht entgegen. Die se Bestimmung regelt lediglich, wie hoch die Werkspension de s- jenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Eintritt eines in der BV 1989 ger e- gelten Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aussche i- det und legt damit nicht fest, ab welche r Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Aus dieser Bestimmung ergibt sich d aher nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 44; 17 . September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26) . Demnach beläuft sich die Werkspension der Klägerin nach der BV 1989 - ebenso wie nach den insoweit inhalts gleichen Richtlinien 1979 - auf 185, 79 Euro monatlich. 2 . Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgega n- gen, dass die Klägerin sich nicht auf eine entgegenstehende betriebliche Übung der Beklagten berufen kann, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer keine Kürzung der fiktiven Voll rente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG erfolgte, sondern die Werkspension auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Dienstjahre nach Nr. 4 Buchst . a BV 1989 ermittelt wurde. a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht ( vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - 60 61 62 - 25 - 3 AZR 998/12 - 26 - Rn. 70 mwN) . Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der A r- beitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch a n- dere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN) . Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet gla ubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch ta t- sächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbei t- nehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 37, BAGE 118, 211) . Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistu n- gen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem and e- rem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt die kl a- gende Partei als Anspruch s s teller in (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70 mwN) . b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung dahin entstanden ist, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Betrieb s- rentenrechts und der BV 1989 vorzunehmen. Der Vortrag der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, ob die von ihr b e- hauptete Berechnungsweise der Beklagten auch in den Fällen vorgenommen wurde, in denen vorzeitig ausgesc hiedene Arbeitnehmer die Werkspension vo r- gezogen in Anspruch nahmen. Selbst wenn die Beklagte - was sie bestre i- tet - auch die vorgezogen in Anspruch genommene Werkspension der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG , so n- dern auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Dienstjahre nach Nr. 4 Buchst . a BV 1989 ermittelt haben sollte, ergibt sich hi e- raus noch nicht, dass die Beklagte dadurch bewusst von den Bestimmungen der BV 1989 und den allgemeine n Grundsätzen des Betriebsrentenrechts a b- weichen und damit überobligatorische Leistungen erbringen wollte. 63 64 - 26 - 3 AZR 998/12 - 27 - c) Auf die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge kam es nach all e- dem nicht mehr an. 3 . § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bewirkt entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. a) Die Klägerin kann sich, soweit sie einen Verstoß von § 2 Abs. 1 BetrAVG gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters rügt, nicht auf das AGG berufen. Soweit das Betriebsrentenge setz Regelungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG genannten Merkmalen haben können, sind di e- se nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen. Dies gilt auch für die Vo r- schrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG (BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 20, BAGE 1 38, 346) . b) Auch aus dem Unionsrecht kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. § 2 Abs . 1 BetrAVG verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wie es nunmehr in Art . 21 Abs . 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt und in den Reg e- lungen nach Art . 1, Art . 2 und Art . 6 Abs . 1 der Richtlinie 2000/78/EG d es Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16; im Folgenden: Rahmenrichtlinie ) konkret i- siert ist. Die für die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft maßgebliche gesetzliche Regelung kann zwar dazu führen, dass Personen, die ihre Betrie bszugehörigkeit in einem jüngeren Lebensalter zurückgelegt haben, gegenüber Personen benachteiligt werden, die die gleiche Betriebszugehöri g- keit in höherem Lebensalter erbracht haben. Die darin liegende Ungleichb e- handlung bewirkt jedoch keine mittelbare Di skriminierung wegen des Alters . Denn § 2 Abs. 1 BetrAVG liegt ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehe n- des Ziel zugrunde und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich (Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie) . Dies hat der Sena t sowohl in den Entscheidungen vom 19 . Juli 2011 ( - 3 AZR 571/09 - Rn. 21 ff. und - 3 AZR 434/09 - Rn. 20 ff., BAGE 138, 346) als auch in der Entscheidung vom 11. Dezember 2012 ( - 3 AZR 634 /10 - Rn. 25 ff.) ausführlich begründet. 65 66 67 68 - 27 - 3 AZR 998/12 Hieran hält der Senat weiterhin fest und sieht, da die Revision hierzu keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, von einer erneuten Darlegung der hierfür en t- scheidenden Erwägungen ab. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZP O. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Möller 69
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