Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. März 2015 Dritter Senat - 3 AZR 56/14 - ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 7. September 2011 - 2 Ca 2132/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 30. August 2013 - 10 Sa 1224/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine Betriebsvereinbarung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Ve r- hältnismäßigkeit Bestimmungen: GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 , Art. 103 Abs. 1 ; Betr A VG § 2 Abs. 1 und Abs. 5, §§ 6, 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 und Abs. 2; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung § 1; BetrAVG in der bis zum 31. eltenden Fassung § 2 Abs. 1; SGB VI §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2; BGB § 242; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 138 Abs. 4, §§ 286, 291, 314, 416, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 559 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 56/14 10 Sa 1224/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. März 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. A ugust 2013 - 10 Sa 1224/11 - teilweise aufgehoben soweit es die Hilfsanträge der Klägerin auf Feststellung, dass ihr gegen den Bekla g- ten ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Alter s- rente nach der VO 1976 seit dem 1. März 2010 zusteht, sowie auf Zahl ung iHv. monatlich 405,39 Euro brutto seit dem 1. März 2013 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darübe r, ob der Beklagte als Träger der gesetzl i- chen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, der Klägerin eine Altersrente nach der Versorgungsordnung der K AG in der Fassung v om 1. Januar 1976 (im Folge n- den VO 1976) zu gewähren. Die am 7. Januar 1949 geborene Klägerin war in der Zeit vom 12. Oktober 1978 bis zum 7. Januar 2006 als Gardinennäherin bei der K AG bzw. der K Warenhaus AG beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag der Kl ä- gerin vom 12. Oktob er 1978 betrug ihre Vergütung zu Beginn des Arbeit s ve r- hältnisses 1.349,00 DM monatlich . Die K AG hatte ihren Arbeitnehmern im Wege einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 1976 z u- gesagt . Die VO 1976 lautet auszugsweise: § 1 Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen 1. Firmenrenten a) Altersrente 1 2 3 - 3 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 4 - § 2 Wartezeit 1. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, daß der Betriebsa n- gehörige eine anrechnungsfähige Firmenzugehöri g- keit (§ 9) von mindestens 18 Jahren erreicht hat (Wartezeit). § 3 Altersrente 1. Altersrente erhält ein Betriebsangehöriger, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet. § 7 Höhe der Versorgungsleistungen 1. Die Firmenrente beträgt 18 % des rentenfähigen Einkommens (§ 8) zuzü g- lich 1 % des rentenfähigen Einkommens für jedes nach Erfüllung der Wartezeit (§ 2) geleistete volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenz u- gehörigkeit (§ 9) bis zum Höchstbetrag von 30 % des rentenfähigen Einkommens. § 8 Rentenfähiges Einkommen 1. Als rentenfähiges Einkommen gilt das von dem B e- triebsangehörigen im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bez o- gene monatliche Bruttoentgelt. ... 2. Als rentenfähiges Einkommen kommt höchstens ein Betrag von DM 4.000,00 brutto monatlich in Betracht. - 4 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 5 - § 9 Anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit 1. Die anrechnungsfähige Firmenzughörigkeit umfaßt den Zeitraum, in dem der Betriebsangehörige ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den Die K AG schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 7. Juni 1982 eine Betriebsvereinbarung zur Ablösung der VO 1976 (im Fol ge n- den BV 1982) . S ie en thält ua. folgende Regelungen: I. Neue Versorgungsordnung Die K Aktiengesellschaft und der Gesamtbetriebsrat der K Aktiengesellschaft vereinbaren hiermit, die Versorgung s- ordnung vom 1. Januar 1976 durch eine den wirtschaftl i- chen Gegebenheiten angepaßte Versorgungsordnung mit Wirkung vom 1. April 1982 zu ersetzen. Die neue Versorgungsordnung ist das Ergebnis veran t- wo r tungsbewußter Zusammenarbeit der Verhandlung s- partner. Sie berücksichtigt das in den letzten Jahren durch Gesetz und Rechtsprechung weiterentwickelte Recht der betrieblichen Altersversorgung und tritt mit Wirkung vom 1. April 1982 in der als Anlage beigefügten Fassung in Kraft. Sie ist Bestandteil di eser Betriebsvereinbarung. ... III. Übergangsregelung Für die bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung (VO neu) bestehenden Versorgungsanwartschaften nach der Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976 (VO alt) gilt folgende Besitzstandsregelung : ... 2. Für Mitarbeiter, die bis zum 7. Juni 1982 die Vorau s- setzungen für die Unverfallbarkeit ihrer Verso r- gungsanwartschaft gemäß § 1 Absatz 1 BetrAVG erfüllen, wird der Besitzstand wie folgt geregelt: 3. Für Mitarbeiter, die bis zum 7. Juni 1982 die Vorau s- setzungen des § 1 BetrAVG noch nicht erfüllt haben, gilt folgende Übergangsregelung: 4 - 5 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 6 - a) Für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31. März 1982 werden die Bestimmungen der VO alt zugrunde gelegt mit der Maßgabe, daß für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9 VO alt) 1 % des re n- tenfähigen Einkommens zugrunde gelegt wird. Das rentenfähige Einkommen wird entspr e- chend § 8 VO alt ermittelt auf der Basis des im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Änderungssticht ag 1. April 1982 vom Mita r- beiter bezogenen Bruttoentgelts, bei kürzerer Firmenzugehörigkeit nach dem Durchschnitt seit Eintritt in die Firma.*) b) Die VO neu wird für anrechnungsfähige Fi r- menzugehörigkeitszeiten zugrunde gelegt, s o- weit sie nicht bereits gemäß Buchstabe a b e- rücksichtigt sind. c) Ergibt sich bei Anwendung der VO neu für die gesamte Zeit der anrechnungsfähigen Firme n- zugehörigkeit ein höherer Anspruch als nach den Buchstaben a und b, so wird der Anspruch nach VO neu gewährt. 4. § 9 Ziffer 6 VO neu sowie Anlage 2 zur VO neu ge l- ten nicht für diejenigen Mitarbeiter, denen bereits nach der VO alt eine Versorgung zugesagt war, d. h. , die absolute Obergrenze von 70 % des durchschnit t- lichen monatlichen Bruttoentgelts der letzten 12 M o- nate v or Eintritt des Versorgungsfall e s gilt nicht. Die als Anhang der BV 1982 beigefügte Versorgungsordnung in der Fassung vom 1. April 1982 (im Folgenden VO 1982) hat auszugsweise folge n- den Wortlaut: 1 Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen 1. Firmenrenten a) Altersrente § 3 Wartezeit 5 - 6 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 7 - 1. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, daß der Mitarbeiter eine anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit (§ 11) von mindestens 18 Jahren erreicht hat (Wartezeit). ... § 4 Altersrente 1. Altersrente erhält ein Mitarbeiter, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Arbeitsve r- hältnis zur Firma ausscheidet. 2. Altersrente erhält ein Mitarbeiter auch dann, wenn er vor Erreichen dieser Altersgrenze aus dem Arbeit s- verhältnis zur Firma ausscheidet und daran a n- schließend ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen § 9 Höhe der Versorgungsleistungen 1. Die Höhe der Firmenrente richtet sich nach der Zahl der anrechnungsfähigen Jahre der Firmenzugehöri g- keit (§ 11) und der Versorgungsgruppe, der der Mi t- arbeiter bei Einritt des Versorgungsfalles angehört. Die Anzahlt der Jahre multipliziert mit dem entspr e- chenden Versorgungsbetrag e rgibt die monatliche Versorgungsleistung. 2. Maßgebend für die Einstufung des Mitarbeiters in eine Versorgungsgruppe ist das Verhältnis des re n- tenfähigen Einkommens (§ 10) des versorgungsb e- rechtigten Mitarbeiters zur Beitragsbemessung s- grenze der gesetzl ichen Rentenversicherung der A r- beiter und der Angestellten bei Eintritt des Verso r- gungsfalles. Die Eingruppierung erfolgt nach dem Versorgungsplan, der als Anlage 1 dieser Verso r- gungsordnung beigefügt ist. 6. Die Gesamtversorgung aus Firmenrente und Sozia l- versicherungsrente darf die absolute Obergrenze von 70 % des durchschnittlichen monatlichen Brutt o- entgelts (§ 10) der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht überschreiten. 10. Die Versorgungsleistungen werden auf vol le Deu t- - 7 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 8 - sche Mark gerundet. § 10 Rentenfähiges Einkommen 1. Als rentenfähiges Einkommen gilt das von dem Mi t- arbeiter im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatl i- che Bruttoentgelt einschließlich Warenprämien und Provisionen. § 11 Anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit 1. Die anrechnungsfähige Firmenzughörigkeit umfaßt den Zeitraum, in dem der Mitarbeiter bis einschlie ß- lich des Monats der Vollendung des 65. Lebensja h- res ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den Diensten der Firma gestanden hat, höchstens jedoch 40 Jahre. § 18 Schlußbestimmungen 1. Diese Versorgungsordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft. Sie ersetzt die Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976. Am 18. Dezember 2002 schloss die K Warenhaus AG mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersverso r- gung (im Folgenden GBV 2002). Durch die GBV 2002 wurden die Verso r- gungsanwartschaften auf laufende R entenleistungen in Kapitalabfindungen umgewandelt . Die GBV 2002 enthält ua. folgende Regelungen: Präambel Die Unternehmen der K - Gruppe sehen in Anbetracht der aus den demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der s- serung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtu n- gen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitallei stungen i- 6 - 8 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 9 - Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Verso r- gungsregelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besi tzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Verso r- gungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der V Pensionskasse AG s- Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter we r- den sich nach dem neuen Ver sorgungsplan 2002 erg e- ben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenlei s- tungen über die V Pensionskasse AG finanziert. 1. Inkrafttreten Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Reg e- lung für die Leistungen aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die V s- vereinbarung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Das bestehende Altersve r- sorgungswerk der K Warenhaus AG tritt mi t A b- lauf des 31.12.200 2 außer Kraft, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vo r- 2. Geltungsbereich 2.1 Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Verso rgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsreg e- lungen zählen, richten sich nach den Ziffern 3 ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4. ... 2.4 Rentennahe Mitarbeiter Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weite r- geltung des für sie anzuwendenden Verso r- - 9 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 10 - gungswerkes ergeben hätten. 3. Übergangsregelungen 3.1 Mitarbeiter der K Warenhaus AG mit Verso r- gungsansprüchen nach der Versorgungsor d- nung, die bis zum 07.06.1982 die Vorausse t- zungen der Unverfallbarkeit gem. § 1 Absatz 1 BetrAVG erfüllt hatten. 3.1.1 Für die bis zum 31.03.1982 abgeleistete Diens t- zeit erhalten die Mitarbeiter einen dynamischen Besitzstand nach der Übergangsregelung III. Zi f- fer 2. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.06.1982, sofern das rentenfähige Einkommen zum 31.12.2002 die Höchstgrenze von EUR 2.045,17 noch nicht erreicht hat. Hat das rentenfähige Einkommen z um 31.12.2002 die Höchstgrenze von EUR 2.045,17 bereits erreicht, so erhält der Mitarbeiter einen statischen Besitzstand. 3.2 Mitarbeiter der K Warenhaus AG mit Verso r- gungsansprüchen nach der Versorgungsor d- nung 1982, die vor dem 07.06.1982 eingetret en sind und nicht unter Ziffer 3.1 fallen: 3.2.1 Für die bis zum 31.03.1982 abgeleistete Diens t- zeit haben die Mitarbeiter den erworbenen stat i- schen Besitzstand nach der Übergangsregelung III. Ziffer 3. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.06.1982. Der sich hieraus ergebende Pens i- onsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwar t- schaftsbarwert). 3.2.1.1 Der Besitzstand für die Beschäftigungszeiten zw i- schen dem 01.04.1982 u nd dem 31.12.2002 nach dem Gruppenversorgungsplan wird entsprechend Ziffer 3.1.1.3 ermittelt. Dabei wird die Verso r- gungsgruppe per 31.12.2002 zugrunde gelegt. Die erreichte Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Eintritt bis zum 31.12.2002 abzüglich der be reits unter Ziffer 3.2.1 berücksichtigten ganzen Dienstjahre. Die erreichbare Betriebszugehöri g- keit ist die Zeit vom Eintritt bis zum Zeitpunkt der - 10 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 11 - Vollendung des 65. Lebensjahres abzüglich der bereits unter Ziffer 3.2.1 berücksichtigten vollen Dienstjahre . Der so ermittelte zeitanteilige Pensionsanspruch wird zum Neuordnungsstichtag 31.12.2002 g e- mäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnung s- verfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert). 3.2.1.2 Bei Eintritt eines Versorgungsf alles wird die Summe der nach den Ziffern 3.2.1 und 3.2.1.1 ermittelten Kapitalbeträge verglichen mit dem B e- sitzstand, der sich auf Basis des Gruppenverso r- gungsplans (Übergangsregelung zur Verso r- gungsordnung 1982 III. Ziffer 3. c)) unter Berüc k- sichtigung d er Dienstzeit ab Eintritt bis zum 31.12.2002 als Kapitalbetrag ergeben hätte. Der höhere der Kapitalbeträge bestimmt als Be i- trag zum 3 1 .12.2002 im Sinn der neuen Kapita l- versorgung gemäß Ziffer 7. eine Anwartschaft auf 3.2.1.4 Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen ist der Anspruch aus Ziffer 3.2.1.2. Zusätzlich e r- hält der Mitarbeiter Leistungen von der V Pens i- onskasse AG aus den für ihn gezahlten Beiträ gen 3.3 Mitarbeiter der K Warenhaus AG mit Verso r- gungsansprüchen nach der Versorgungsor d- nung, die nach dem 31.03.1982 eingetreten sind: 7. Leistungsplan für die Kapitalversorgung Die Klägerin war am 31. Dezember 2002 in die Versorgungsgruppe 4 nach dem Versorgungsplan zur VO 1982 eingestuft . Für diese Versorgung s- gruppe ist ein Versorgungsbetrag pro Dienstjahr iHv. 8,25 DM vorgesehen. 7 - 11 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 12 - Über das Vermögen der K Warenhaus AG wurde im September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin bezieht seit dem 1. März 2010 eine Alte rsrente. Der K Mi t- arbeitertrust e. V. zahlte in der Folgezeit eine Kapitalversorgung nach der GBV 2002 iHv. 14.178,34 Euro brutto an die Klägerin . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, ihr eine monatliche Altersrente n ach der VO 1976 zu gewähren. Die VO 1976 sei nicht wirksam von der VO 1982 abgelöst worden. Aufgrund ihres Charakters als Gesamtzusage habe keine Möglichkeit bestanden, die VO 1976 durch eine Betriebsvereinbarung ab zu lösen. Zumindest greife die VO 1982 sow ohl in die nach der VO 1976 erdiente Dynamik als auch in die künftigen, dienstzeitabhä n- gigen Zuwächse ein. Gründe hierfür lägen nicht vor. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse verhältnismäßig gew e- sen sei. Zum Z eitpunkt der Ablösung sei sowohl die gesamtwirtschaftliche als auch die wirtschaftliche Lage der K AG gut gewesen. Soweit der Beklagte im Verfahren eine zur Überprüfung der wirtschaftl i- chen Lage d er K AKTIENGESELL SCHAFT ESSEN vo r dem Hintergrund einer zum 1 . April 1982 durch Betriebsvereinbarung geänderten Versorgungsor d- nung B Aktiengesellschaft (im Folgenden B AG) vom 25. Juli 2001 vorg e- legt habe, ergebe sich daraus nichts anderes. Die in der gutachtlichen Stellun g- nahme angegeben en Zahlen hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten . Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt 1. festzustellen, das s ihr ein Anspruch auf eine laufe n- de Betriebsrentenleistung zusteht und ihr Anspr uch auf betriebliche Altersversorgung in Form einer la u- fenden Betriebsrentenleistung unmittelbar aus der Versorgungsordnung nach dem Stand vom 1. Januar 1976 folgt, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie monatlich j e- weils zum 1. eines Monats 438,70 Euro zu zahlen, beginnend mit dem 10. November 2012. 8 9 10 11 - 12 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 13 - Der Beklagte hat Klage ab weis ung beantragt . Er hat die Auffassung ve r- treten, die VO 1976 sei durch die VO 1982 wirksam abgelöst worden. Die B e- triebsparteien hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 1982 darauf ve r- trauen dürfen, ohne W eiteres auch Gesamtzusagen durch Betriebsvereinb a- rung ablösen zu können. Die Wirksamkeit der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 richte sich nicht nach dem Drei - Stufen - Modell, da dieses erst in der nachfolgenden Zeit entw ickelt worden sei. Zumindest liege weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Der durch die VO 1982 erfolgte Eingriff in die Zuwächse sei gerechtfertigt. Der Beklagte hat dazu die gutachtliche Stellungnahme der B AG im Verfahren vorgelegt, wonach die K AG in den Jahren 1978 bis 1985 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt haben soll . Damit lägen sogar triftige Gründe vor; z umindest sei der Ei n- griff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt. B ei einer Fortgeltung der VO 1976 wäre die Versorgungslast der K AG bis 1990 überproportional gestiegen; die erforderlichen Rückstellungen hätten sich in weniger als zehn Jahren verdoppelt. Dies ergebe si ch aus e i- ner - vom Beklagten vorgelegten - versicherungsmathematische n Prognose der D Aktiengesellschaft vom 7. September 1981. Durch die VO 1982 seien diese Belastungen abgemildert worden. Jedenfalls habe die Klägerin ihr Recht, die Unwirksamkeit der Ablö sung geltend zu machen, verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag zu 1. sowie den Antrag zu 2. iHv. monatlich 405,39 Eur o brutto für die Zeit ab dem 1. März 2013 nebst Verzugszinsen von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz weiter. Der Beklagte be gehrt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Rev i- 12 13 14 - 13 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 14 - sion zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden. Auf der Grun d- lage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht ab schließend b eurteil en, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein A n- spruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 ab dem 1. März 2010 zusteht und der Beklagte daher verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2013 monatlich 405,39 Euro brutto zu z ahlen. Dies führt zur (tei l- weisen) Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 ZPO) . A. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Revision zulässig. Die R e- visionsbegründung setzt sich mit den tragenden Gründen des Landesarbeitsg e- richts ausreichend auseinander. I. Nach § 72 Abs . 5 ArbGG iVm. § 551 Abs . 3 Satz 1 Nr . 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs . 3 Satz 1 Nr . 2 Buchst . a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa BAG 9 . Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn . 15 mwN) . Verfa h- rensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeic h- nung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Rev i- sion stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16 mwN) . Hat das Berufungsgericht die angefochtene Entsche i- dung auf zwei voneinander unabhängige , selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die 15 16 - 14 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 15 - Revision insgesamt unzulässig (vgl. BAG 15 . November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn . 14 mwN) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stünde kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 1976 zu, da diese wirksam durch die VO 1982 abgelöst wo rden sei. Die Betriebsparteien hätten im Zeitpunkt der Ablösung auf die damalige Rechtsprechung vertrauen dürfen, wonach eine Betriebsvereinbarung ein rechtlich geeignetes Mittel zur Ablösung einer Gesamtzusage sei. Die Ablösung sei auch nach den Grundsätz en des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wirksam. Die VO 1982 greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse sei aus sachlich - proportionalen Gründen gerechtfertigt. Aus weislich der gutacht lichen Stellungnahme der B AG habe die K AG in den Jahren 1978 bis 1982 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Die von de m Beklagten eingereichte versicherungsmathematische Prognose der D A ktiengesellschaft belege zudem ei ne überproportionale Erh ö- hung der erforderlichen Rückstellungen bis 1990. Überdies seien seit Inkrafttr e- ten der VO 1976 zahlreiche Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts eingetreten. Auch die sich aus der VO 1982 ergebenden Anspr ü- che de r Klägerin müsse der Beklagte nicht monatlich fortlaufend , sondern nur als einmalige Kapitalleistung gewähren. Die Umstellung der Versorgungsa n- wartschaften auf eine Ka pitalversorgung durch die GBV 2002 sei wirksam. 2. Die Revision greift die tragende Begr ündung des Berufungsurteils an. a) Die Klägerin macht geltend, die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 sei unwirksam. D as Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht nur von e i- nem Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse ausgegangen. Die VO 1982 greife auch in die erdiente Dynamik ein. Da für diesen Eingriff keine triftigen Gründe vorlägen, hätte die Klage bereits aus diesem Grund nicht vollständig abgewiesen werden dürfen. Zudem habe das Landesarbeitsgericht die Rech t- fertigung des Eingriffs in die künft igen Zuwächse zu Unrecht auf die gutachtl i- 17 18 19 20 - 15 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 16 - che Stellungnahme der B AG gestützt. Das darin enthaltene Zahlenwerk habe sie mit Nichtwissen bestritten. Das Landesarbeitsgericht habe daher gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen und § 286 ZPO verletz t, indem es streitigen Sachvortrag als unstreitig zugrunde gelegt habe. b) Diese Revisionsangriffe sind - im Fall ihrer Berechtigung - geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass sich die Revision s- begründung nicht mit der Frage der Wirksamkeit der Ablösung der VO 1982 durch die GBV 2002 auseinandersetzt. Das Landesarbeitsgericht hat seine En t- scheidung über die auf die Gewährung einer monatlichen Altersrente nac h der VO 1976 gerichteten Klageanträge nicht auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Begründungen gestützt. Die Begründung des Landesa r- beitsgericht s , nach der der Klägerin wegen der wirksamen Ablösung durch die GBV 2002 auch keine monatliche Altersrente nach der VO 1982 zustehe, setzt vielmehr die wirksame Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 voraus. B. Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegeb e- nen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision noch zur En t- scheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht abschließend entschieden werden , ob der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung eine r monatlichen Altersrente nach der VO 1976 seit dem 1 . März 2010 zusteht und der Beklagte daher nach § 7 Abs . 2 Satz 1 Nr . 1 BetrAVG verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2013 monatlich 405,39 Euro brutto zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht ist zwa r zu Recht d a- von ausgegangen, dass die zulässige Klage als unbegründet abzuweisen ist, wenn die VO 1976 wirksam von der VO 1982 abgelöst wurde. Auf der Grundl a- ge der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann die Wirksamkeit die ser Ablösung allerdings nicht abschließend beurteilt werden. I. Die Klage ist zulässig. 21 22 23 - 16 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 17 - 1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Danach möchte die Klägerin mit dem Antrag erkennbar festgestellt wissen, dass ihr g e- gen den Beklagten seit Eintritt des Versorgungsfalls iSd. § 6 Betr A VG , mithin seit dem 1. März 2010 dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 zusteht. 2. Mit diesem Inhalt sind die Anträge insgesamt zulässig. a) Die Voraus setzungen des § 256 ZPO für den Feststellungsantrag sind gegeben . aa) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage se in, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich alle r- dings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus ein em Recht s- verhältnis sowie - wie vorliegend - auf bestimmte Ansprüche beschränken (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 676/12 - Rn. 25) . bb) Soweit der Antrag zu 1. die Zeit ab dem 1 . März 2013 betrifft, bedarf er als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs . 2 ZPO keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs . 1 ZPO . Soweit der Antrag zu 1. den Zeit raum März 2010 bis einschließlich Februar 2013 betrifft, hat die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs . 1 ZPO. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, ihm stehe bei einer Verurteilung zur Gewährung einer Altersrente an die Klägerin ein Rückforderungsanspruch w e- gen der Zahlung der Kapitalversorgung durch den K Mitarbeitertrust e . V. zu. Da die K lägerin die erhaltene Ka pitalversorgung bereits auf - etwaige - Anspr ü- che auf Zahlung rückständige r Altersrente für die Monate März 2010 bis Febr u- ar 2013 angerechnet hat, hat sie im Hinblick auf ein mögliches Rückford e- rungsbegehren des Beklagten ein Intere sse an der Feststellung, dass ihr dem Grunde nach auch für diese Monate ein Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 1976 zusteht. 24 25 26 27 28 - 17 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 18 - b) Der Klageantrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betrieb s- rentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig w erdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 13 mwN ) . II. Ob die Klage begründet is t, kann der Senat nicht abschließend beurte i- len. Hierzu fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision noch zur Ents cheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden. 1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 nicht bereits deshalb besteht, weil die VO 1976 als Gesam t- zusage nicht durch die BV 1982, deren Bestandteil die VO 19 82 war, abgelöst werden konnte. Entgegen der Annahme der Klägerin war die VO 1976 betrieb s- vereinbarungsoffen. a) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. D a d ie Geltung der Regelungen auf einen längeren , u n- bestimmt en Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die B e- günstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers , für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergeste llt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der G e- samtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber 29 30 31 32 - 18 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 19 - dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen . Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechun g des Senats zum Vorbehalt eines vertraglichen W i- derrufs (vgl. etwa BAG 26 . April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht länger fest. b) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeb er geltenden Versorgungsregeln wurde auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Die Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln erfasst alle Reg e- lungen, mit denen betriebl iche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die Ausgestaltung der ge l- tenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrech t nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinb a- rung ausgeübt wird. Sagt der Arbeitgeber einer Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitg eber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern erkennbar auch Betriebsvereinbarungen (in diesem Sinne bereits bei der dynamischen Inb e- zugnahme von Unterstützungskassenrichtlinien BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 43 mwN) . 2. Das Landesar beitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist. a) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsg e- richt für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57 ) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des A r- beitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160) . Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entspr e- 33 34 35 - 19 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 20 - chend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächs e, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusa gen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwac hsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 30. Septem ber 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 24 mwN) . b) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das dreistufige Prüfungssch e- ma auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 maßgeblich. Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beac h- tenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 ( - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) , mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präz i- siert. Dies steht einer Überprüfung der VO 1982 nach Maßgabe dieses Pr ü- fungsschemas jedoch nicht entgegen. Die Prüfung smaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem genannten Urteil des Senats nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte im Jahr 1982 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema daher anzuwenden ( vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 26; 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 54 mwN, BAGE 144, 160) . c) Der Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas steht auch nicht entgegen, dass die Anwartschaft der Klägerin im Zeitpunkt der Abl ösung der VO 1976 am 1. April 1982 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung noch nicht unverfallbar war. Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die erworbenen Anwartschaften bereits u nverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwar t- 36 37 38 39 - 20 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 21 - schaft unverfallbar geworden ist . Auf die Unverfallbarkeit der Anwartsch aft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsreg e- lungen durch eine Betriebsvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 52, BAGE 144, 160) . Dass die Höhe des im Zeitpunkt der Ablösung erdienten Besitzstandes entsprechend § 2 BetrAVG zu berechnen ist , ändert hieran nichts. Hierbei handelt es sich ledi g- lich um eine Berechnungsmethode. 3. Auch die Annahm e des Landesarbeitsgericht s, die VO 1982 greife nicht in den erdienten Teilbetrag ein (zur Berechnung des erdienten Teilbetrags vgl. etwa BAG 30 . September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 31) , ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder hat die Klägerin einen solchen Eingriff geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Nach III Nr. 3 Buchst. a BV 1982 werden für Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) noch nicht erfüllt ha tt en, für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31. März 1982 die Bestimmungen der VO 1976 mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass für jedes volle Jahr der anrechnungsfäh igen Firmenzugehörigkeit (§ 9 VO alt) 1 % des rentenfähigen Einkommens zugrunde gelegt wird. Die VO 1982 wird demg e- genüber nach III Nr. 3 Buchst. b BV 1982 nur für Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem 1. April 1982 zugrunde gelegt, sofern sich nicht bei Anw endung der VO 1982 für die gesamte anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit ein höherer Betrag als die nach III Nr. 3 Buchst. a und b BV 1982 ermittelten Beträge ergibt (III Nr. 3 Buchst. c BV 1982) . III Nr. 3 Buchst. a BV 1982 stellt damit für die Kl ä- gerin s icher, dass ihr jedenfalls der nach der VO 1976 erdiente Teilbetrag z u- steht. 4. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision scheidet auch ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen. a) Die erdiente Dynamik baut auf dem erdienten Teilbetrag auf . Der Wer t- zuwachs der Anwartschaft folgt bei der erdienten Dynamik allein der künftigen 40 41 42 - 21 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 22 - Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen diens t- zeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde B e- triebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, e i- nen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche D y- n amik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN) . Die vom A r- beitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zei t- anteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs . 5 BetrAVG nicht eingreif t (vgl. BAG 30. Septem ber 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 32 ) . b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist ein Eing riff in die erdiente Dynamik allerdings nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits zu Beginn ihre r Beschäftigung bei der K AG ein Entgelt von mehr als 4.000,00 DM und damit schon zu diesem Zeitpunkt das nach § 8 Nr. 2 VO 1976 höchstmögliche re ntenfähige Einkommen erzielt h at . Die diesbezügliche n Ta t- sachenfeststellung en des Landesarbeitsgerichts sind wegen Widersprüchlic h- kei t für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend. aa ) Zwar ist das tatsächliche Vorbringen einer Partei in erster Linie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen (§ 314 ZPO) . Vom Geltungsbereich des § 314 ZPO werden allerdings auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind. Dazu gehört auch die Frage, ob eine bestimmte Behauptun g bestritten ist oder nicht (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 498/02 - zu B I 1 der Gründe ) . Die Beweiskraft des Tatbestands und damit seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen aber , wenn die Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 43 44 - 22 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 23 - Abs . 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 16 mwN ) . bb ) Danach ist die Feststellung des La ndesarbeitsgerichts, wonach es u n- streitig sei, dass die Klägerin bereits bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der K AG mehr als 4.000,00 DM verdient habe , für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Der Inhalt des vom Landesarbeitsgericht in Bezug g e- nomme nen Arbeitsvertr ags der Klägerin vom 12 . Oktober 1978 widerspricht der diesbezü g lichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts. Danach belief sich das Brutt o monatsgehalt der - als Gardinennäherin eingestellten - Klägerin zu B e- ginn ihres Arbeits verhältnisses im Jahr 1978 lediglich auf 1.349, 00 DM . cc) Ein Eingriff in die erdiente Dynamik scheidet aber deshalb aus , weil e i- ne der Klägerin nach der VO 1982 zustehende Altersrente nicht geringer sein kann als die zum Ablösungsstichtag nach der VO 1976 erdiente Dynamik. ( 1 ) D ie nach der VO 1976 erdiente Dynamik könnte - bei Zugrundelegung eines höchstmöglichen rentenfähige n Einkommen s der Klägerin nach § 8 Nr . 1 und Nr. 2 VO 1976 zum Zeitpunkt ihres Ausscheiden s aus dem Arbeitsverhäl t- nis mit der K Warenhaus AG von 4.000, 00 DM brutto monatlich und einer B e- rechnung der zum Ablösungsstichtag 31 . März 1982 erdiente n Dynamik en t- sprechend den Grundsätzen des § 2 Abs . 1 Betr A VG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden aF) - höchstens 61, 06 Euro betragen . D ie fiktive Vollrente der Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres am 7 . Januar 2014 beliefe sich in diesem Fall n ach § 7 Nr. 1 VO 1976 auf 30 % von 4.000, 00 DM , mithin auf 1.200,00 DM ( 613,55 Euro ) . Infolge der zeitantei ligen Kürzung entsprechend § 2 Abs . 1 BetrAV G aF im Ve r- hältnis der am 31. März 1982 tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit der Klägerin von (aufgerundet) 4 2 vollen Monaten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 7. Januar 2014 erreichbaren Beschäftigungszeit von 422 vollen Monaten würde sich eine bereits erdiente Dynamik iHv. 61,06 Euro ergeben . 45 46 47 - 23 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 24 - ( 2 ) Eine der Klägerin ab dem 1. März 2010 nach der VO 1982 zu gewä h- rende Altersrente würde hierin nicht eingreifen. Dabei kann vorliegend offe n- bleiben, ob sich die Altersrente für die gesamte Zeit der anrechnungsfähigen Firmen zugehörigkeit der Klägerin zur K AG gemäß III Nr. 3 Buchst. c BV 1982 nach den Bestimmungen der VO 1 982 richten würde oder ob eine Berechnung nach III Nr . 3 Buchst . a und b BV 1982 zu erfolgen hätte . Auch wenn zur B e- rechnung der Altersrente der Klägerin ausschließlich die Bestimmungen der VO 1982 zu grunde gelegt werden würden , schiede ein Eingriff in die erdiente D y- namik aus. (a) D ie Berechnung der Altersrente der Kläger in nach der VO 1982 richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts . Die Klägerin ist zum 7 . Januar 200 6 vorzeitig, dh. vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der K Warenhaus AG ausg e- schieden und hat die Altersrente ab dem 1 . März 2010 und damit vorgezogen nach § 6 Betr A VG in Anspruch genommen . Die VO 1982 enth ält keine Reg e- lungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Alter s- rente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhäl tnis ausgeschiedenen Arbeitne h- m ers. Die Bestimmung in § 4 Nr. 2 VO 1982 erfasst diesen Fall nicht. Sie b e- trifft - wie die zeigt - nur die Be rechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers. ( b ) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ist zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zunächst in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente u n- ter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) zu ermitteln. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist sodann zei t- ratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen A l- tersgrenze zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden en Arbeitnehmer bei Ina n- 48 49 50 51 - 24 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 25 - spruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem B e- trag ggf. der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorz u- nehmen. Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung b e- stimmten festen Altersgrenze oder, wenn die V ersorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsieht, bis zur Regelaltersgrenze (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 27, BAGE 145, 314; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26) . ( c ) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass eine nach der VO 1982 berechnete Altersrente der Klägerin ab dem 1. März 2010 einen Betrag iHv. 61,06 Euro nicht unterschreiten würde. Zwar lässt sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen die der Klägerin ab dem 1 . März 2010 nach der VO 1982 zustehende Altersrente nicht berechnen. Das Landesarbeitsgericht hat bislang weder Feststellungen dazu getroffen, wie hoch das rentenfähige Einkommen der Klägerin nach § 10 VO 1982 zum Zeitpunkt ihres Ausscheiden s aus dem Arbeits verhältnis mit der K W a renhaus AG war, noch dazu, in welche Versorgungsgruppe des Verso r- gung s plan s zur VO 1982 die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eingestuft war. Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man unterstellen würde, die Klägerin sei bei ihrem Aussc heiden aus dem Arbeitsverhältnis nur in die - niedrigste - Ve r- so r gungsgruppe 1 des Versorgungsplans zur VO 1982 mit einem V ersorgung s- b e trag pro Dienstjahr von 6, 00 DM eingestuft gewesen, ergäbe sich immer noch eine die erdiente Dynamik übersteigende Alters rente ab dem 1. März 2010 iHv. monatlich 7 5 ,00 Euro. (aa) Die fiktive Vollrente der Klägerin beliefe sich in diesem Fall bei einer möglichen anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit nach § 11 Nr. 1 VO 1982 vom 12 . Oktober 1978 bis zum Erreichen der Regelalt ersgrenze nach § 235 Abs . 2 Satz 2 SGB VI am 7 . April 2014 von (aufgerundet) 35, 5 Jahren und e i- nem Versorgungsbetrag pro Dienstjahr von 6,00 DM auf 213, 00 DM, mithin auf 52 53 54 - 25 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 26 - 108,91 Euro. Bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach der VO 1982 ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung die nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Altersgrenze zugrunde zu legen. Aus § 4 Nr. 1 und § 11 Nr . 1 VO 1982 ergibt sich nicht s anderes. Zwar beziehen sich diese Bestimmungen ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr. Bei der Berec h- nung der fiktiven Voll rente ist allerdings die stufenweise Anhebung der Regela l- tersgrenze durch das RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz einzubeziehen mit der F olge, dass die in der VO 1982 genannte Altersgrenze 65 schrittweise a n- steigt. Die Benennung der Vollendung de s 65. Lebensjahres in § 4 Nr. 1, § 11 Nr. 1 VO 1982 stellt - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - lediglich eine d y- namische Verweisung auf die Reg elaltersgrenze in der gesetzlichen Rente n- versicherung dar (vgl. ausführlich dazu BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259) . (bb) Diese fiktive Vollrente ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 1 2 . Oktober 1978 bis zum 7. Januar 2006 von (aufgerundet) 328 Monaten zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 7. April 2014 möglichen Firmen zugehörigkeit von (abgerundet) 425 Monaten zu kürzen. Dies ergäbe einen Betrag iHv. 84,05 Euro. Da die VO 1982 keine versicherungsmathematischen Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 1. März 2010 vorsieht, diese aber auch nicht ausschließt, wäre ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen. Dementsprechend wäre der Betrag von 8 4,05 Euro im Verhältnis der Dauer der möglichen Firmenzug e- hörigkeit der Klägerin bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente am 1. März 2010 - aufgerundet 377 Monate - zu der bis zum Erreichen der R e- gelaltersgrenze in der gesetzlichen Rent enversicherung am 7. April 2014 - a b- gerundet 425 Monate - und damit auf 74,56 Euro zu kürzen. Damit ergäbe sich nach § 9 Nr. 10 VO 1982 eine Al tersrente von 75 ,00 Euro. 5 . Allerdings hat das Landesarbeitsgerich t den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art . 103 Abs . 1 GG verletzt, soweit es angenommen hat , der in der VO 1982 liegende Eingriff in die noch nicht erdiente n , dienstzei t- 55 56 - 26 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 27 - abhängigen Zuwächse sei durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt . Die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift durch. a ) Art. 103 Abs. 1 GG sichert - iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet en Rechtsstaatsprinzip - den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf G e- währleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dies gebietet ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachangemessen ist, um den in bürgerlich - rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erforderni s- sen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Recht s- streitigkeiten une rlässlichen Verfahrensregeln gehört, dass das Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Pr ü- fung entscheidet. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Recht s- staatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - zu III 1 a der Gründe; BAG 13. November 2007 - 3 AZN 449/07 - Rn. 18) . b ) Gemessen daran hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch der Kl ä- gerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat seine Annahme, der in der VO 1982 liegende Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zu wächse sei durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, unter anderem darauf gestützt, dass die K AG nach der gutachtlichen Stellungnahme der B AG in den Jahren 1978 bis 1985 keine angemess ene Eigenkapitalrendite erzielt habe. Damit hat das La n- desarbeitsgericht den Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme seiner Entsche i- dung ohne W eiteres zugrunde gelegt, obwohl die Klägerin das in ihr angegeb e- ne Zahlenwerk zulässigerweise mit Nichtwissen best ritten hatte , und damit im Ergebnis streitiges Vorbringen als unstreitig behandelt . Dies rügt die Revision zu Recht. aa) Bei der gutachtlichen Stellungnahme der B AG handelt es sich um ein Privatgutachten, welches als Parteivortrag zu werten ist und dem i n Bezug auf die Richtigkeit der darin enthaltenen inhaltlichen Angaben nicht unmittelbar die Kraft eines Beweismittels i Sd. §§ 355 ff. ZPO zukommt (vgl. auch BAG 57 58 59 - 27 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 28 - 18 . September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (a) der Gründe, BAGE 99, 75 ; BGH 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07 - Rn. 22) . Die gutachtliche Stellungnahme begründet - für sich genommen - nach § 416 ZPO lediglich Beweis dafür, dass die beauftragten Wirtschaftsprüfer die im Gutachten enthaltenen Erklärungen auch abgegeben haben, nicht aber, dass die zugrunde gelegten Zahlen auch zutreffend sind. bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin auch befugt, das in der gutacht lichen Stel lungnahme enthaltene Zahlenwerk - soweit es sich auf die K AG bezieht - mit Nichtwissen zu bestreiten . Hie rbei handelt es sich um Tatsachen, die nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht Gegenstand der eigenen Wah r- nehmung der Klägerin gewesen sin d. Sie ist daher grundsätzlich nicht verpflic h- tet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Dass au ch der Beklagte an der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 nicht beteiligt war, rechtfertigt keine andere Bewertung . Als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung trifft ihn die Darlegungs - und Beweislast für das Vor liegen ausreichender Eingriffsgründe . Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und entspricht dem Zweck der Insolvenzsicherung . Der Versorgungsempfänger soll dadurch, dass er seinen früheren Arbeitgeber nicht mehr in Anspruch nehmen kann, sondern sich an den Beklagten halten muss, keine Nachteile erleiden. D em Beklagten kann die ihm obliegende Beweislast n icht dadurch genommen werden, dass - entgegen der gesetzlichen Konzept i- on - dem Versorgungs berechtigten die Möglichkeit eines Bestreitens mit Nich t- wissen versagt wird. Soweit es für den Beklagten - trotz der Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von U n- terlagen - schwierig sein sollte , den Sachverhalt aufzuklären und geeigneten Beweis anzubieten , hat die damit verbundenen Risiken nach der gesetzlichen Konzeption die Solidargemeinschaft der Arbeitgeber zu tragen (ausführlich d a- zu BAG 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 4 e der Gründe ) . cc) Bei dem in der gutachtliche n Stellungnahme angegebenen Zahlenwerk betreffend di e K AG handelt es sich auch nicht um offen kundige Tatsachen iSd. § 291 ZPO . Zwar findet auf tes tierte und im Bundesanzeiger veröf fentlichte Ja h- 60 61 - 28 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 29 - resab schlüsse die Bestimmung des § 291 ZPO Anwendung . Die der gutachtl i- chen Stellungnahme der B AG zu grunde gelegten Jahresabschlüsse der K AG aus den Jahren 1978 bis 1982 sind indes nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden . Die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im Bundesa n- zeiger besteht erst seit dem 1 . Januar 1986 ( vgl. § 325 HGB in der b is zum 29. Juli 1994 geltenden Fassung ) . III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit diese mit der Revision angegriffen wurde (§ 562 Abs . 1 ZPO) . Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO. 1. S achlich - proportionale Gründe für die Ablösung der VO 1976 li e- gen - entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht schon allein VO 1976 zahlreiche Änderung en Weder hat das Landesarbeitsg e- richt Feststellungen dazu getroffen, Auswirkungen auf das Versorgungswerk der VO 1976 hatten, noch hat der B e- klagte dazu Vortrag gehalten. 2 . Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 1976 scheidet - unterstellt die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 wäre unwirksam - auch nicht deshalb aus, weil die VO 1976 zumindest durch die GBV 2002 wirksam abgelöst worden wä re. Die GBV 2002 hat die VO 1976 - bei einer Weitergeltung für die Klägerin - nicht abgelöst. a) D ie GBV 2002 regelt die Umwandlung von bis zum 31. Dezember 2002 nach der VO 1976 erworbenen Anwartschaften nicht. Sie setzt nach ihrer Nr. 1 r- kennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien lediglich die VO 1982. Dies ze i- gen auch die in Nr. 3 GBV 2002 enthaltenen Übergangsregelungen. Arbei t- nehmer, deren Versorgungsansprüche sich bis zum 31. Dez ember 2002 au s- schließlich nach der VO 1976 bestimmen, werden hiervon nicht erfasst. Die Regelungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.2 GBV 2002 betreffen nur diejenigen Mitarbe i- 62 63 64 65 - 29 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 30 - ter, die unter die Übergangsbestimmungen in III Nr. 2 und Nr. 3 BV 1982 fallen und deren Ver sorgungsansprüche sich damit zumindest für die Zeit ab dem 1. April 1982 nach der VO 1982 richten. b) Eine ergänzende Auslegung der GBV 2002 scheidet aus. Selbst wenn man annehmen würde, dass die GBV 2002 bei einer Weitergeltung der VO 1976 für nach dem 3 1. März 1982 erworbene Anwartschaften eine planwi d- rige Regelungslücke aufweisen würde, käme eine ergänzende Auslegung der GBV 2002 nicht in Betracht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. aa ) Betriebsvereinbarungen sind einer ergä nzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die B e- triebspartne r getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 35 mwN) . bb ) Danach ist eine ergänzende Auslegung der GBV 2002 nicht möglich . Es lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, welche Regelungen die Betriebsparteien für Mitarbeiter getroffen hätten, die bis zum 31. Dezember 2002 Versorgungsanwartschaften ausschließlich nach der VO 1976 erworben haben. Da die Alters - und Hinterbliebenenversorgung nach der VO 1976 typ i- scherweise höher ist als die na ch der VO 1982, kann bereits nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien auch diese Verso r- gungsanwartschaften in eine Kapit alversorgung umgewandelt hätten. Auch bei einer etwaigen Umwandlung hätten sie möglicherweise - angesichts der Höhe der Kapitalleistung - für diese Personengruppe besondere Regelungen zur Auszahlung der Kapital versorgung oder zur Berechnung des für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 von der K Warenhaus AG zu erbringenden Verso r- gungsaufwands für die Pensionskassen ren te getroffen. 66 67 68 - 30 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 31 - 3 . Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin ihr Recht, die U n- wirksamkeit der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 zum 1. April 1982 geltend zu machen , schließlich nicht nach § 242 BGB verwirkt. a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rec h- ten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz. Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zei tmoment mü s- sen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichte ten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berec h- tigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken kon n- ten, dass er sein Recht nich t mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflic h- tete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in An spruch genommen zu werden (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 62 mwN) . b) Im Streitfall ist jedenfalls das für eine Verwirkung erforderliche Zeitm o- ment nicht erfüllt. Das Zeitmoment kann frühestens mit der Entstehung bzw. Fälligkeit eines Anspruch s auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgelöst werden. Nach ständiger Rechtsprechung scheidet eine Verwirkung von vornherein aus, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht. Das Zeitmoment beginnt daher nicht vor Fälligkeit der si ch aus dem Rente n- stammrecht ergebenden Leistungen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 4 2 ) . Deshalb war die Klägerin nicht verpflichtet, den Inhalt ihrer Verso r- gungsansprüche noch vor Eintritt eines Versorgungsfalls gerichtlich klären zu lassen. I V. Da a uf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 wirksam war , ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeits gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Dabei wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben : 69 70 71 72 - 31 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 32 - 1. Soweit es angenommen hat , die VO 1982 greife in die noch nicht e r- dien ten, dienstzeitabhängigen Zuwächse ein, fehlt es bislang an den für eine solche Annahme erforderlichen Feststellungen . Dies wird das Landesarbeitsg e- richt erforderlichenfalls nachzuholen haben. Zu diesem Zweck ist daher ggf. die Höhe einer von der Klägerin ab dem 1. März 2010 vorzeitig in Anspruch g e- nommenen Altersrente nach de r VO 1976 und nach der VO 1982 zu ermitteln. Dabei sind die Übergangsbestimmungen in III Nr . 3 BV 1982 zu beachten. 2. Bei der Prüfung, ob die VO 1976 durch die VO 1982 wirksam abgelöst wurde, wird das Landesarbeitsgericht zudem zu berücksichtigen haben, dass ein etwaiger Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe auch dann gerechtfertigt w ä- re, wenn triftige Gründe vorliegen, die sogar einen Eingriff in die erdiente D y- namik rechtfertigten könnten. Ein triftiger Grund ist gegeben, wenn ein unve r- änderter Fort bestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzg e- fährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks langfristig nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwäch sen des Unternehmen s- vermögens e rwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des U n- ternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Dabei können die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Grundsätze , bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen (BAG 15 . Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 37 mwN) . Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, um die Frage, ob dem Verso r- gungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung se i- nes Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichke i- ten v erwehrt werden darf ( vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - aaO ) . Lieg t eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung vor, rechtfertig en dies e für sich genommen eine Umg e- sta l tung der Versorgungsregelung en , so weit sie - wie vorliegend - weiterhin den Aufbau nicht unerheblicher Anwartschaften ermöglich en . 73 74 - 32 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 33 - Bei der Prüfung, ob der Beklagte ggf. triftige Gründe für einen Eingriff dargelegt hat, weil die K AG langfristig nur eine unzureichende Eigenkapitalre n- dite erzielte, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die ang e- messene Eigenkapitalverzinsung grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 2 % besteht; d er Basiszins entspricht - anders als in der gutachtl i- chen Stellungnahme der B AG angenommen - nicht der Umlaufrendite festve r- zinslicher Wertpapiere, sondern der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen (vgl. etwa BAG 21 . Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27) . Das Landesarbeitsgerich t wird bei seiner Würdigung ggf . zu berücksic h- tigen habe n, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes - entgegen der Anna h- me der Klägerin - nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist , dass die K AG nach den Angaben des Beklagten in den Jahren vor 1982 keine Verluste erzielt hat. Die Wettbewerbsfähigkeit des Arbei tgebers ist bereits dann beeinträchtigt, wenn k eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei einer langfristig ungenügenden Eigenkapitalverzinsung besteht die Gefahr, dass die Ertragskraft des Unternehmens auf Dauer nicht ausreicht, um d ie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren zu können. Entscheidend ist, ob zum Ablösezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine dahin gehende Pro g- nose vorgelegen haben. Anders als im Rahmen der Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorg e sehen, muss sich diese grundsätzlich auf einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum beziehen. 3. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangen, der Vo r- trag des Beklagten rechtfertige das Vorliegen triftiger Gründe nicht, wird es ggf . erneut zu prüfen haben, ob zumindes t sachlich - proportionale Gründe für einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe vorliegen. Unter s achlich - proportionale n Gründe n sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese müssen nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende E i- genkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefä hrdung ist nicht erforde r- lich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfert i- 75 76 77 - 33 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 - 34 - gung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323 / 13 - Rn. 36 mwN) . Darüber hinaus wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass sein müssen . Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich - pr oportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersve r- sorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren . Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künf tigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewog e- nen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht . Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsp a- rung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Verso r- gungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseit i- gung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept ei n- passt und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinspar ung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden . Unternehmerische En t- scheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleu ch tend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betrieb s- parteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsäc h- lichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Ma ß- nahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (BAG 9 . Dezember 2014 - 3 AZR 323 / 13 - Rn. 37 mwN) . 78 - 34 - 3 AZR 56/14 ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR56.14.0 4. Sollte das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangen, der Vortrag des Beklagten rechtfertige die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 , wird es zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin das Zahlenwerk in der gutachtlichen Stellungnahme der B AG mit Nichtwissen bestritten hat. Es wird daher zu beachten haben, dass es über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nic ht ohne hinreichende Pr ü- fung und darauf bezogene tatrichterliche Würdigung ent scheiden darf . C. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt Lohre Brunke 79 80
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