Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2016 Dritter Senat - 3 AZR 439/15 - ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 22. Januar 2014 - 11 Ca 1524/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. Juli 2015 - 6 Sa 257/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung - versicherungsmathematische Abschläge - dreistufiges Prüfungsschema - Benachteiligung wegen der Behinderung Bestimmung en : BetrAVG § § 1, 2 Abs. 1, Abs. 5, § 6; AGG § § 1, 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 7; BetrVG § 26 Abs. 2 Satz 1 , § 87 Abs. 1 Nr. Nr. 10 ; BGB § 242; SGB IX § 81 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2 Abs. 2, Art. 5 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 439/15 6 Sa 257/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterin nen Busch und Will für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2015 - 6 Sa 257/14 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden b e- trieblichen Altersrente . Der i m April 1953 geborene , als schwerbehinderter Mensch mit einem G rad der Behinderung von 50 anerkannte Kläger, war vom 1. April 1980 bis zum 30. Apri l 2013 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten zuletzt in Altersteilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2013 bezieht er eine vorzeitige Alter s- rente für s chwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung und eine Betriebsrente von der Beklagten . Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage verschiedener Betriebsvereinbarungen. Die für die Altersversorgung des Klägers zunächst maßgebliche Betriebsvereinb a- rung über ein e betrie bliche Altersversorgung vom 23. Dezember 1992 (im Fo l- genden BV 1992) bestimmt ua.: § 1 Anspruchsvoraussetzung (1) Die Arbeitnehmer der Urlaubs - und Lohnausgleich s- kasse der Bauwirtschaft/der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG erhalten nach Maßgabe dieser B e- triebsvereinbarung eine betriebliche Versorgung. (2) Ein Anspruch auf Leistung entsteht, wenn der Arbei t- nehmer spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist, ununterbrochen 10 Jahre 1 2 3 - 3 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 4 - in einem Arbeitsverhältnis zu den Sozialkassen der Ba u- wirtschaft gestanden hat und aus dem Dienst zur Kasse wegen Alters, Erwerbs - oder Berufsunfähigkeit ausg e- schieden ist. § 2 Leistungsarten Die Kasse erbringt ihren Arbeitnehmern und deren Hinte r- bliebenen im Versorgungsfall e wiederkehrende Leistu n- gen als a) Altersrente, Zu a) Altersrente: Diese Betriebsrente wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer aus der Kasse ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt A n- spruch auf eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben wü r- de, wenn er nicht von der Beitragspflicht befreit wäre. ... Macht der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Teilrente § 3 Leistungshöhe (1) Die Betriebsrente beträgt nach 10jähriger Anwar t- schaftszeit monatlich 8 v. H. der letzten Gehalts - bzw. Lohnzusage des Arbeitnehmers (Sockelbetrag). Die Betriebsrente steigert sich für jedes nach der 10jährigen Anwartschaftszeit vo llendete Dienstjahr um 0,8 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Am 15. Dezember 1995 schlossen die Betriebsparteien eine neue B e- triebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung (im Folgenden BV 1995) , die auszugsweise wie folgt lautet : § 1 Anspruchsvoraussetzung en (1) Die Sozialkassen der Bauwirtschaft gewähren ihren Arbeitnehmern, mit denen bis einschließlich 31. Dezember 1995 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und die spätestens am 31.12. 1995 ihren Dienst angetreten haben, 4 - 4 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 5 - nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung eine betriebl i- che Versorgung als wiederkehrende Leistung en (Betrieb s- rente). (2) Ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht, wenn der A r- beitnehmer spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjah r vollendet ist, ununterbrochen 10 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft gestanden hat (Wartezeit) und aus dem Dienst wegen Alters, Erwerbs - oder Berufsunfähigkeit ausgeschieden ist. § 2 Leistungsarten Die Sozialkassen der Bauwirtschaft erbringen ihren au s- geschiedenen Arbeitnehmern im Versorgungsfall wiede r- kehrende Leistungen (Betriebsrenten) im Sinne des § 1 Ziff. 1 bei Bezug a) gesetzlicher Altersrente, Zu a) Betriebsrente bei Bezug gesetzlicher Alters - rente: Das Beginnalter für diese Betriebsrente ist grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahr e s. Diese Betriebsrente wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung en gemäß § 1 das 65. Lebensjahr vollendet hat . Nimmt der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Anspruchsv o- raussetzung en gem . § 1 vor Vollendung des 65. Lebens - jahr es Altersrente in voller Höhe (Vollrente) aus der g e- setzlichen Rentenversicherung in Anspruch oder könnte er diese in Anspruch nehmen, wenn er nicht von der Be i- tragspflicht befreit wäre, wird die gemäß § 4 ermittelte B e- triebsrente entsprechend § 3 Ziff. 2 gekürzt. § 3 Leistungshöhe (1) Der Arbeitnehmer erwirbt für jedes vollende te Jahr ta t- sächlicher Dienstzeit zu den Sozialkassen der Ba uwir t- schaft eine Anwartschaft in Höhe von 0,8 v. H., bezogen auf die vor Eintritt des Versorgungsfall e s letzte Bruttog e- halts - /Bruttolohnzusage (Sockelbetrag). - 5 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 6 - (2) Nimmt ein Arbeitnehmer die Betriebsrente gemäß § 2 a) vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch, werden die ab 1. Januar 1996 erworbenen Anwartschaften während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vo r- zeitigen Ausscheidens um 0,4 v. H. gekürzt (Stand der Rechtsprechung und Literatur 01. Januar 1995). Die bis zum 31.12 .1995 erworbenen Anwartschaften bleiben u n- gekürzt. Ändert sich die Kürzungsgröße, hat im Einve r- nehmen mit dem Betriebsrat eine Anpassung zu erfolgen, ohne da ß es einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung Schließlich vereinbarten die Betri ebsparteien nach einer vorausgega n- genen Kündigung der BV 1995 zum 31. Dezember 2000 am 7. Dezember 2001 eine Betriebsvereinbarung über eine Änderung der betrieblichen Altersverso r- gung für Mitarbeiter mit Eintritt bis 31.12.1995 (im Folgenden BV 2001) , in der ua. F olgende s bestimmt ist : Zwei aktuelle Anlässe machen Veränderungen der b e- trie b lichen Altersversorgung notwendig. Zum einen wurde die mit Betriebsvereinbarung vom 15.12.1995 neugefasste betriebliche Altersversorgung der bis zum 31.12.1995 ei n- getretenen Mitarbeiter von einem Gericht im Hinblick d a- rauf beanstandet, dass diese durch Einführung versich e- rungsmathematischer Abschläge bei vorgezogener Alter s- rente einseitig - d. h. ohne eine Kompensation - ve r- schlechtert wurde. Zum anderen werden durch die Re n- tenreform 2000 die Leistungen der gesetzlichen Rente n- versicherung bei vorzeitigen Versorgungsfällen (Wi t- wen/Witwe ( r ) versorgung, Erwerbsunfähigkeitsversorgung) deutlich verschlechtert. M it den nachfolgend beschrieb e- nen Änderungen soll beiden Anlässen Rechnung getragen werden. Aus Gründen der Versorgungsgerechtigkeit sollen Mitarbeiter, die die betriebliche Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, eine geringere Leistung erhalten als diejenigen, die bis z ur Vollendung des 65. Lebensjahres die höchstmögliche Betriebstreue erbringen. Dabei soll die Kürzung der Höhe nach limitiert werden. Vorzeitige Versorgungsleistungen sollen durch die Einführung von sog. Zurechnungszeiten deutlich ve r- bessert werden. Beide Veränderungen bewirken, dass der vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 15.12.1995 geltende Dotierungsrahmen, der die Wertigkeit der b e- 5 - 6 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 7 - trie b lichen Altersversorgung repräsentiert, wieder herg e- stellt ist. Für rentennahe Jahrgänge entfallen die vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschläge. Für diesen Personenkreis, der von der Verschlechterung der gesetzl i- chen Leistungen nicht bzw. nicht erheblich betroffen ist, gelten auch nicht die Verbesserungen der vorzeitigen Ve r- sorgungsleistungen. D ies vorausgeschickt wird vereinbart: Die zum 31. Dezember 2000 gekündigte Betriebsverei n- barung über eine betriebliche Altersversorgung vom 15. Dezember 1995 wird mit der Maßgabe wieder in Kraft gesetzt, dass die folgenden Änderungen vereinbart we r- den: Art. 1 Änderung en der Betriebsvereinbarung vom 15.12.1995 § 3 Absatz 2 der Betriebsvereinbarung erhält folgende Fassung: (2) Nimmt ein Arbeitnehmer die Betriebsrente vor Volle n- dung des 65. Lebensjahr e s in Anspruch, werden die ab dem 01. Januar 1996 erworbenen Anwartschaften wä h- rend der gesamten Laufzeit für jeden Vorgriffsmonat des vorzeitigen Ausscheidens vor der Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 v.H. pro Monat gekürzt. Die bis zum 31.12.1995 erworbenen Anwartschaften ble i- ben ungekürzt. Art. 2 Geltungsbereich Die Änderungen finden mit Ausnahme derjenigen des § 5 auf Mitarbeiter mit Geburtsjahrgang 1945 und davor keine Anwendung. Für solche Mitarbeiter entfallen die in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Abschläge, ebenso die betriebliche Z urechnungszeit gemäß § 3 Absätze 3 und 4. - 7 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 8 - Art. 3 Inkrafttreten / Kündigung Diese Betriebsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. D i e Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 1. Mai 2013 eine vorgezog e- ne Altersrente iHv. 1.324,41 Euro brutto . D iese berechnet sich auf der Grundl a- ge einer ungekürzte n monatliche n Alter srente von 1.515,10 Euro brutto . Wegen der um 60 Monate vor der Vollen dung des 65. Lebensjahr es vorgezogenen I n- anspruchnahme wurde die betrieblichen Altersrente um 24 vH gekürzt , soweit sie auf den ab dem 1. Januar 1996 erarbeiteten Anwartschaften iHv. 794,5 6 Euro beruht . Dies ergab einen Kürzungsbetrag von 190,69 Euro . Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen den versicherungsmathem a- tischen Abschlag und dami t die Kürzung seiner vorgezogenen Alter srente um monatlich 190,69 Euro gewandt . Er hat geltend gemacht, die in § 3 Abs. 2 BV 1995 bzw. § 3 Abs. 2 BV 2001 vorge sehene Kürzung sei un rechtmäßig . Es fehle an einem sachlichen Grund, um den Eingriff in künftige, dienstzeitabhä n- gige Steigerungsbeträge der Betriebsrente durch Anhebung der Altersgrenze zu rechtfertigen. Seine Versorgungsansprüche würden sich weiterhin nach der BV 1992 richten. Diese sehe keine versicherungsmathematischen Abschläge vor . Die verschlec hternden Regelungen in der BV 1995 und der BV 2001 v e r- stießen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung . Schwerbehinderte Menschen würden durch die Kürzung der Betriebsrente b e- nachteiligt , da sie nicht die Möglichkeit hätten, die vollen Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zu erwerben. Für die Monate Mai 2013 bis Se p- tember 2013 ergebe sich ei n Nachzahlungsbetrag iHv. 953,45 Euro brutto. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 953,45 Euro brutto ne bst Zinsen i Hv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 4. Oktober 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, durch die Regelungen in der BV 1995 und der BV 2001 sei die Rechtslage für 6 7 8 9 - 8 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 9 - Männer und F rauen vereinheitlicht worden. Der Anspruch auf die Betriebsrente sei an die gesetzliche Rente gekoppelt gewesen, die Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres hätten beanspruchen können, Männer hingegen mit Vol l- endung des 63. Lebensjahres. Durch § 3 Abs. 2 BV 1995 und BV 2001 sei di e- se Koppelung aufgehoben worden, sodass sämtliche Arbeitnehmer unabhängig vom Geschlecht die ungekürzte betriebliche Rente erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen könnten. Dies stelle ein en sachlich - proportiona le n Grund dar , der einen Eingriff in zukünftige , dienstzeitabhängige Zuwächse der Versorgungsanwartschaft en rechtfertige. Für die Einführung e i- nes versicherungsmathematischen Abschlags seien sachliche Gründe nicht erforderlich, da durch eine vorgezogene In anspruchnahme der Alters rente das in der Versorgungszusage festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenlei s- tung zu l asten der Beklagten verschoben würde. Auf eine etwaige finanzielle Belastung komme es insofern nicht an. Die Neuregelung führe auch nicht zu e ine r un zulässigen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagt e begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die BV 1992 durch die späteren Betriebsvereinbarungen wirksam abgelöst wurde oder de m Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersrente nach der BV 19 92 seit dem 1. M ai 201 3 zusteht und d i e Beklagte daher verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Mai 2013 monatlich eine um 190,69 Euro brutto höhere vorg e- 10 11 - 9 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 10 - zogene Altersrente zu zahlen . Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe isung der Sache an das Landesa r- beitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass d ie späteren Betriebsvereinbarungen durch die Einführung und Aufrechterha l- tung versicherungsmathematischer Abschläge bei der vorgezogenen Ina n- spruchnahme einer Altersrente in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsb e- träge nach der BV 1992 ein greifen und es dafür sachlich - proportionaler Gründe bedarf. Deren Vorliegen hat das Landesa rbeitsgericht aber mit rechtsfehlerha f- ter Begründung bejaht. 1. Die Einführung versicherungsmathematischer Abschläge bei der Ina n- spruchnahme der betrieblichen Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebens - jahres durch die BV 1995 und deren Aufrechterhal tung durch die BV 2001 greift bei gleichzeitiger Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbet räge nach der BV 1992 ein. Dieser Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung sachlich - proportionaler Gründe. a) Nach den Regelungen der BV 1992 konnte der Kläger eine betriebliche Altersrente beanspruchen, sobald er einen Anspruch auf Altersrente in voller Höhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat (Vollrente). Eine eigenstä n- dige fe ste Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente enthält die BV 1992 nicht. Vielmehr besteht nach § 2 Buchst. a BV 1992 ein Anspruch auf die betriebliche Altersrente immer dann , wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlich en Rentenversicherung als Vollrente hat . Dies ergibt die Auslegung der BV 1992 ( zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . aa ) § 2 Buchst. a BV 1992 regelt die Voraussetzungen für die betriebliche Altersrente. Danach wird d iese gewährt, wenn der Arbeitnehmer aus der Kasse - mithin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten - ausscheidet und zu di e- 12 13 14 15 - 10 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 11 - sem Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) aus der ge setzlichen Rentenversicherung hat. Die Bestimmung knüpft an die Vorschri f- ten zu m Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an , ohne eine eigenständige Regelung zu r festen Altersgrenze zu treffen. D ie B e- triebsparteien haben sich vielmehr an die Regelungen zur Altersrente in § 42 Abs. 1 SGB VI in der am 23. Dezember 1992 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992] vom 18. Dezember 1989 , BGBl. I S. 2261 ; im Folgenden SGB VI aF ) angelehnt . § 42 Abs. 1 SGB VI aF bestimmte , dass eine Altersrente, deren Voraussetzungen und jeweilige Altersgrenzen sich aus den §§ 35 bis 4 1 SGB VI aF ergab en , als Vollrente oder Teilrente in Anspruch genommen we r- den konnte. Der Be griff Vollrente war dabei nicht als un gekürzte , abschlag s- freie Altersrente, sondern als Gegen satz zu de r ebenfalls in § 42 Abs. 1 SGB VI aF genannten Teilrente zu verstehen . Die Anknüpfung an die s e sozia l- versicherungsrechtliche Begrifflichkeit bestätigt auch § 2 Buchst. a Unterabs. 2 BV 1992 , wonach kein Anspruch auf eine Alter srente besteht, wenn der Arbei t- nehmer von der gesetzlichen Teilrente Gebrauch macht. Damit ist Voraussetzung für den Bezug einer betrieblichen Altersrente nach der BV 19 92, dass der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbei t- nehmer einen Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung als Vollrente hat. Unerheblich ist hingegen , welche Altersrente als Vol l- rente aus der gesetzlichen Rentenversiche rung beansprucht werden kann , denn § 2 Buchst. a BV 1992 stellt keinen Bezug zur Regelaltersrente in § 35 SGB VI aF her . bb ) Auch § 1 Abs. 2 BV 1992 enthält keine eigenständige Regelung ein er festen Altersgrenze . Zwar ist danach Voraussetzung für einen A nspruch auf Leistung en nach der BV 1992 , dass der Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist , zehn Jahre ununte r- brochen in einem Arbeitsverhältnis zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft g e- standen hat und aus d em Dienst zur Kasse wegen Alters, Erwerbs - oder B e- rufsunfähigkeit ausgeschieden ist. Diese Vorschrift regelt jedoch lediglich die 16 17 - 11 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 12 - Wartezeit von zehn Jahren, die der Arbeitnehmer bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres erfüllt haben muss . Eine feste Alte rsgrenze ist damit nicht bestimmt. b ) Im Gegensatz dazu enthält die BV 1995 erstmals eine feste Altersgre n- ze. § 2 Buchst. a BV 1995 bestimmt als feste Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres . Zudem sieht § 3 Abs. 2 BV 1995 vor , dass bei einer vorzeit i- ge n Inanspruchnahme der betrieblichen Altersr ente für jeden Monat, den diese vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird , ein ve r- sicherungsmathematischer Abschlag iHv. 0,4 vH vorgenommen wird . Nach der BV 1995 sind d ie Altersg renzen der gesetzlichen Rentenversicherung damit für den Anspruch auf betriebliche Altersrente nicht mehr entscheidend . 2. Durch die Einführung versicherungsmathematischer Abschläge für die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente bei gleichzeitige r Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres wird in die Höhe der Versorgungsanwartschaft en des Klägers ein gegriffen. Dieser Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung sachlich - proportionaler Gründe im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats. a) Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve r- einbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn d ie Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingeg riffen wird, sind die Grundsätze des Vertra u- ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18) . Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung ei nschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 16; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 99, 75) . 18 19 20 - 12 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 13 - b ) Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bu n- desarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründ e, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestu f- te, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberz u- stellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30) . Der unter der Ge l- tung der bisherige n Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits e r- diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entz o- gen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe v oraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus var i- ablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus trift i- gen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259) . c ) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfung sschemas erforde r- lich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36) . Dazu ist es erforderlich, die Ve r- sorgungsansprüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. De s- halb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen rege l- mäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeit sverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für eine n Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105) . 21 22 - 13 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 14 - d) Das dreistufige Prüfungsschema gilt nur bei Eingriffen in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Es lässt sich nicht ohne W eiteres auf andere Ei n- griffe in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen zugesagter Verso r- gung s leistungen übertragen. Für solche Änderungen ist unmittelbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugrunde liegenden Grundsätze des Vertrauen s- schutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzug reifen (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 27 mwN) . Da sich versicherungsmathematische A b- schläge - sofern sie im Einzelfall zum Tragen kommen - auf die Höhe der Ve r- sorgungsleistung auswirken, ist vorliegend das dreistufige Prüfungsschema a n- zu wenden. Soweit der Senat angenommen hat, die Einführung eines versich e- rungsmathematischen Abschlags könne keinen Eingriff in künftige, dienstzei t- abhängige Steigerungsbeträge darstellen und folglich nicht anhand des dreist u- figen Prüfungsschemas überprüft we rden (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 4 7 ; 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 53 ) , hält er hieran nicht mehr fest. e ) Durch die Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres für alle der Versorgungsordnung unte rfallenden Arbeitnehmer unter gleichzeitiger Einführung versicherungsmathematischer Abschläge durch die BV 1995 wurde zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften de s Kl ä- ger s nach de r BV 1992 eingegriffen. A llerdings liegt weder ein Eingriff in den erdie nten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Die Neuregelungen gre i- f en jedoch in künftige , noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse de s Kläger s ein. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass d ie BV 1995 weder in den erdienten Teilbetrag noch in die darauf aufbauende vom Kläger erdiente Dynamik ein greif t . ( 1 ) Der erdiente Teilbetrag ist - ohne dass es auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Zeitpunkt der Ablösung ankäme (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN) - nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (1) der Gründe, BAGE 49, 57) . Er verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (A b- 23 24 25 26 - 14 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 15 - lösungsstichtag) nicht mehr, weil s pätere Veränderungen der Berechnung s- grundlagen nach § 2 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht bleiben (vgl. nur BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49) . Zur Berechnung des erdienten Tei l- betrags ist in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitt eln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis d a- hin weiter gegolten hätt en. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeita n- te i lige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreic h- ten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. ( 2 ) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft a l- lein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, for t- dauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional z u vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin ge leisteten Betriebszugehörigkeit anteilig e r- dient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenlei s- tung bereits erbracht ( vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN) . Die erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. S ie berechnet sich daher ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berüc k- sichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zeitanteilig; alle r- dings greift im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschre i- beeffekt nach § 2 A bs. 5 BetrAVG nicht ein (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 42; 10 . März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 42; 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 32) . ( 3 ) Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zum verso r- gungsfähigen Verdienst des Klägers am Ablösungsstichtag 31. Dezember 1995 getroffen. Dies ist jedoch unschädlich, weil bereits unter Zugrundelegung des letzten Verdienstes des Klägers vor der Beendigung sein es Arbeitsverhältni s- 27 28 - 15 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 16 - ses Ende April 2013 kein Eingriff in die vom Kläger erd iente Dynamik vorliegt. Auch e in Eingriff in den erdienten Teilbetrag ist danach ausgeschlossen. (a) Nach der BV 1992 konnte der Kläger vom Beginn des Arbeitsverhäl t- nisses bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres 38 volle Jahre in einem A r- beitsverhältn is mit der Beklagten zurücklegen und deshalb nach § 3 Abs. 1 BV 1992 eine Betriebsrente iHv. 30,4 vH (8 vH + 28 x 0,8 vH) seiner letzten Gehaltszusage erreichen. Bis zum Zeitpunkt der Ablösung der BV 1992 am 31. Dezember 1995 hatte der Kläger bereits 189 M onate in einem Arbeitsve r- hältnis mit der Beklagten gestanden. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres konnte er höchstens 456 Monate Betriebszugehörigkeit erreichen. Demnach hat der Kläger zum Zeitpunkt der Ablösung eine Dynamik iHv. 12,6 vH (30,4 vH x 189 Monate . / . 45 6 Monate) seiner letzten Gehaltszusage erdient . Die Verg ü- tung des Klägers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich auf 5.739,00 Euro . Daraus ergibt sich ein e erdiente Dynamik iHv. 72 3 , 11 Euro. (b) Seit dem Eintritt des Versorgungsfalls bezieht der Kläger eine monatl i- che vorgezogene Altersrente iHv. 1.324,41 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Betrag der erdienten Dynamik und damit auch den erdienten Teilbetrag . (bb ) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht jedo ch einen Eingriff der BV 1995 in künftige , dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge bejaht. Der Vergleich der Leistungen nach den beiden Versorgungsordnungen hat bezogen auf den konkreten Einzelfall des Klägers zu erfolgen und zwar u n- ter Berücksichtigung d er in seinem Fall tatsächlich anfallenden versicherung s- mathematischen Abschläge. Insoweit ist es unerheblich, dass die vom Kläger nach der BV 1992 und der BV 1995 erreichbare Altersrente für den Fall einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. L ebensjahres wegen der i n- soweit nicht veränderten Berechnungsformel gleichbleibt. Durch die vorgezog e- ne Inanspruchnahme vor der Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Kl ä- ger nach der BV 1995 erstmals versicherungsmathematische Abschläge hi n- nehmen, die daz u führen, dass seine nach dem Ablösestichtag erworbenen Anwartschaften geringer ansteigen . 29 30 31 32 - 16 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 17 - Die vorgezogene Altersrente nach der BV 1995 beträgt nach den von der Beklagten vorgenommenen und vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen B e- rechnungen monatlich 1.32 4, 4 1 Euro. Auf der Grundlage der BV 1992 stünde dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 hingegen eine monatlich um 190,69 Euro h ö- here betriebliche Altersrente iHv. insgesamt 1.515,10 Euro zu . ( cc ) Für diesen Eingriff in die Versorgungsanwartschaft en sind sachlich - proportionale Gründe erforderlich. Deren Vorliegen hat das Landesarbeitsg e- richt mit rechtsfehlerhafter Begründung bejaht. ( 1 ) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Beru fungsgerichts. Diese Entscheidung kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sac h- verhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verl etzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich wide r- sprüc h lich ist (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 33; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) . ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die BV 1992 habe unte r- schiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen vorgesehen. Durch die Ve r- einheitlichung der Altersgrenzen für alle Arbeitnehmer sei die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen verwirklic ht worden. Die Anhebung der Altersgrenze auf die Vollendung des 65. Lebensjahres habe zur Folge , dass sich eine Ina n- spruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG als vorgezogene Betrieb s- rente ergeben k ö nn e . Diese führe zu einer Verschiebung des in der Ver so r- gungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Auf diese Störung hätten die Betriebsparteien mit der Einführung versicherungsm a- thematischer Abschläge reagieren dürfen . Auch sei es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien m it der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für Mä n- ner und Frauen zugleich die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen a n- gehoben haben. 33 34 35 36 - 17 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 18 - ( 3 ) D iese Begründung des Landesarbeitsgerichts hält einer rechtlichen Pr ü fung nach dem eingeschränkten Überprüfungsm aßstab nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, dass der Grundsatz der En t- geltgleichheit der Geschlechter zwar die Festlegung einer einheitlichen festen Altersgrenze für Männer und Frauen, nicht jedoch die erstmalige Einführung versicherungsm athematischer Abschläge für alle Arbeitnehmer im Fall der vo r- gezogenen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente rechtfertigen kann. Der damit einhergehende erstmalige Eingriff in künftige , dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge steht in keinem Zusamme nhang mit der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Nach der BV 1992 hing die Höhe der betrieblichen Altersrente allein vom Gehalt und der b ei Eintritt des Versorgungsfall s erreic h- ten Betriebszugehörigkeit ab. Soweit Männer vor der Vollendung des 65. L ebensjahres die betriebliche Altersrente in Anspruch genommen haben, führte dies zu keinen Unterschieden bei der Berechnun g der Altersrente im Vergleich zu Frauen . Weder Männer noch Frauen hatten versicherungsmath e- matische Abschläge hinzunehmen. ( 4 ) Sons tige Gründe für die Rechtfertigung des Eingriffs hat das Landesa r- beitsgericht nicht geprüft. Sie sind auf der Grundlage des bisherigen Sachvo r- trags der Beklagten auch nicht ersichtlich. II . Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung de s angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. 1. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZPO) . Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dem Kläger nicht deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die U n- wirksamkeit der Ablösung zu berufen, weil er als langjähriger Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats an den ablösenden Betriebsve r- einbarungen mitgewirkt , di ese unterzeichnet und über Jahre nicht in f rage g e- stellt hat. 37 38 39 40 41 - 18 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 19 - Das Verhalten des Klägers in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitze n- der oder stellvertretender Betriebsratsvorsitzender k a nn ihn bei der Ausübung und Geltendmachung seiner ihm persönlich zust ehenden Rechtspositionen nicht binden . Dies gilt umso mehr, als der Betriebsratsvorsitzende nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse vertritt ( vgl. BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 138/12 - Rn. 50) . 2 . Auf der G rundlage der bisherigen Feststellungen ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Es steht noch nicht fest, ob sich die betriebliche Altersrente nach den Regelungen der BV 1992 richtet oder ob di e- se wirksam durch die BV 2001 abgelöst wurde. a) Obschon die Ablösung der BV 1992 durch die BV 1995 auf der Grun d- lage der bisherigen Feststellungen nicht wirksam erfolgt e, richtet sich die b e- triebliche Altersrente des Klägers nur dann nach der BV 1992, wenn diese nicht durch die BV 2001 wirks am abgelöst wurde. Die BV 2001 greift zu de m für sie maßgeblichen Ablösungszeitpunkt Dezember 2001 zwar weder in den erdie n- ten Teilbetrag noch in die vo m Kläger bis dahin erdiente Dynamik ein. Ob der durch sie erfolgte Eingriff in künftige , dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen. a a ) Durch die Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres für alle der Ver sorgungsordnung unterfallenden Arbeitnehmer unter gleichzeitiger Einführung versicherungsmathematischer Abschläge durch die BV 2001 wurde zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Kl ä- gers nach der BV 1992 eingegriffen. Allerdings liegt weder ein E ingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Die Neuregelungen gre i- fen aber in künftige , vom Kläger noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Ste i- gerungsbeträge ein. (1) D ie BV 2001 greift weder in den im Dezember 2001 erdienten Teilb e- trag noch in die darauf aufbauende , vom Kläger erdiente Dynamik ein. Zwar hat das Landesarbeitsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ke i- 42 43 44 45 46 - 19 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 20 - ne Feststellungen zum Verdienst des Klägers zum Zeitpunkt der Ablösung der BV 1992 durch die BV 2001 im Dezember 2001 getroffen. Dies ist jedoch u n- schädlich, weil bereits unter Zugrundelegung des Verdienstes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende April 2013 kein Eingriff in die vom Kläger erdie n- te Dynamik vorliegt. Ein Eingriff in den erdiente n Teilbetrag ist danach ebenfalls ausgeschlossen. Nach der BV 1992 konnte der Kläger vom Beginn des Arbeitsverhäl t- nisses bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres 38 volle Jahre in einem A r- beitsverhältnis mit der Beklagten zurücklegen und deshalb nach § 3 Abs. 1 BV 1992 eine Betriebsrente iHv. 30,4 vH (8 vH + 28 x 0,8 vH) seiner letzten Gehaltszusage erreichen. Bis zum Zeitpunkt der Ablösung der BV 1992 durch die BV 2001 im Dezember 200 1 hatte der Kläger 261 Monate in einem Arbeit s- verhältnis mit der Bekl agten gestanden . Bis zur Vollendung des 65. Lebensjah - res konnte er höchstens eine Betriebszugehörigkeit von 456 Monate n erre i- chen. Demnach ha t t e er zum Zeitpunkt der Ablösung eine Dynamik iHv. 17 , 4 vH (30,4 vH x 261 Monate . / . 45 6 Monate) seiner letzten Gehaltszusage erdient . Die Vergütung des Klägers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhäl t- nis belief sich auf 5.739,00 Euro . Daraus ergibt sich ein e erdiente Dynamik iHv. 998,59 Euro. Dieser Betrag ist geringer als die von der Beklagten seit dem 1. Mai 2013 gezahlte vorgezogene Altersrente. (2 ) Die BV 2001 greift jedoch - ebenso wie die BV 1995 - in die künftige n , dienstzeitabhängige n Steigerungsbeträge ein. Die vorgezogene Altersrente nach der BV 2001 beträgt - wie bei Anwendung der BV 1995 - monatlich 1.324, 4 1 Euro. Auf der Grundlage der BV 1992 stünde dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 jedoch eine monatlich um 190,69 Euro höhere betriebliche Alter s- rente iHv. insgesamt 1.515,10 Euro zu. b b) Zur Rechtfertigung dieses Eingriffs bedarf es sachlich - proportionaler Gründe. Ob diese gegeben sind, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. (1 ) Die Beklagte hat im Rechtsstreit - gestützt auf die Präambel der BV 2001 - vorgetragen, die BV 2001 diene dazu , den Dotierungsrahmen wieder 47 48 49 50 - 20 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 21 - herzustellen, wie er vor Inkrafttreten der BV 1995 bestanden h ab e. Trotz der Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres unter gleichzeitiger Einführung versicherungsmathematischer Abschläge und der damit verbundenen Kosteneinsparungen soll e der Dotierungsrahmen dadurch erhalten bleiben, dass die Leistungen bei vorzeitigen Versorgungsfä l- le n (Invalidität und Tod) verbessert w ü rden . Dies solle dadurch erfolgen , dass Zurechnungszeiten für die Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 60. Leb ensjahres geschaffen werden . Damit habe auf verschlechternde Reg e- lungen in der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert werden sollen. (2 ) Ausge hend von diesem bislang nicht vertieften und vom Landesa r- beitsgericht nicht gewürdigten Vorbringen , ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betriebsparteien, denen bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liege n- den tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergri f- fenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu steht und die h ins ichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts einen Beurteilungsspielraum haben (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) , vorli e- gend zulässigerweise eine neue gestaltende Verteilungsentscheidung getroffen haben . Damit könnte ein s achlich - proportionale r Grund gegeben sein . Zwar liegen in einem solchen Fall weder wirtschaftliche Gründe für den Eingriff noch eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung vor (vgl. dazu BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 35 ff . , 39) . Bei langfristig wirkenden Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung kann sich die Situation ergeben , dass diese späteren Gegebenheiten und verände r- ten Wertvorstellungen nicht mehr entsprechen. Die Betriebsparteien, denen durch § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG ein Gestaltung s auftrag erteilt wurde, müssen daher die Möglichkeit haben, auf solche Änderungen für die Zukunft zu reagieren. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dotierungsrahmen im Wesentl i- chen zumindest gleich hoch bleibt und de r Eingriff für die nachteilig betroffene Arbeitnehmergruppe zumutbar ist. b) Der Rechtsstreit ist auch nicht zugunsten des Klägers entscheidung s- reif. 51 52 53 - 21 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 22 - aa) Die Neuregelungen des Versorgungswerkes durch die BV 1995 und die BV 2001 sind nicht deshalb unwirk sam, weil die Höhe des vorgesehenen vers i- cherungsmathematischen Abschlags unangemessen wäre. (1 ) Nach § 3 Abs. 2 BV 1995 wie auch nach § 3 Abs. 2 BV 2001 werden die ab dem 1. Januar 1996 erworbenen Anwartschaften während de s gesamten Bezugs der vorgezoge nen Alters rente für jeden Monat de r vor gezogenen Ina n- spruchnahme um 0,4 vH gekürzt. Die bis zum 31. Dezember 1995 erworbenen Anwartschaften bleiben hingegen unberührt. (2 ) Nach der Rechtsprechung des Senats entsprechen die Regeln zur B e- rechnung der vorgezogenen Alters rente billigem Ermessen, wenn sie eine au f- steigende Berechnung oder zeitratierliche Kürzung einerseits und versich e- rungsmathematische Abschläge in Höhe von maximal 0,5 vH für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vors ehen (BAG 17. Juni 2 008 - 3 AZR 783/06 - Rn. 23 mwN ) . Vorliegend haben die Betriebsparteien diese n Rahmen eingehalten , zumal sie die vor dem 1. Januar 1996 erworben en Anwartschaften von d er Kürzung ausgenommen haben. bb) Die Neuregelungen in der BV 1995 und der BV 2001 sind - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht deshalb unwirksam , weil sie gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung nach §§ 1, 7 AGG oder einer Schwerbehinderung nach § 81 Abs. 2 SGB IX iVm. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verstoßen . Die Regelungen der ablösenden B e- triebsvereinbarungen führen nicht dazu, dass der Kläger unmittelbar oder mi t- telbar aufgrund seiner B ehinderung oder Schwerbehinderung anders oder schlechter behandelt wird als nicht behinderte Arbeitnehmer. (1 ) Das A llgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ( vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 30; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133) . Letzteres ist hier nicht der Fall. 54 55 56 57 58 - 22 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 23 - (2 ) Das G esetz findet auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung, obwoh l die ablösenden Betriebsvereinbarungen vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen wurden . Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand bei Inkrafttreten des Gese t- zes am 18. August 2006 (Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichun g des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, verkündet am 17. August 2006, BGBl. I S. 1897) ; das führt zur Anwendbarkeit des Gesetzes (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31; 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 und 37) . (3 ) Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen der Behinderung iS v . § 3 Abs. 1 A GG , das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 20 00 S. 16 ; im Folgenden RL 2000/78/EG ) dient, liegt nicht vor . Damit scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der eine Benachteiligung wegen der Behinderung verbietet, aus. ( a) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung ist nicht nur gegeben , wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgefüh r- ten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdec k- te unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst . Eine solche liegt vor , wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG g e- nannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskrim i- n ierungsmerkmals trifft (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 4 3 , BAGE 150, 165; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46, BAGE 147, 60; 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 14; BT - Drs. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401; EuGH 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I - 9343) . ( b) Danach liegen die Voraussetzungen einer unmittelbaren Benachteil i- gung wegen der Behinderung oder Schwerbehinderung nicht vor. 59 60 61 62 - 23 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 24 - Weder die BV 1 995 noch die BV 2001 knüpfen unmittelbar an die B e- hinderung oder Schwerbehinderung an. In beiden Betriebsvereinbarungen wu r- de eine einheitliche feste Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und ein versicherungsmathematischer Abschlag untersch iedslos für alle Arbei t- nehmer eingeführt , die vor dem Erreichen der festen Altersgrenze aus dem A r- beitsverhältnis ausscheiden und eine vorgezogene betriebliche Altersrente in Anspruch nehmen . Der Kläger erfährt wegen seiner Behinderung oder Schwe r- behinderu ng keine andere Behandlung als ein vergleichbarer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation. Auch der nicht behinderte Arbeitnehmer, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die betriebliche Altersrente in Anspruch nimmt, muss eine Kürzung seiner B etriebsrente aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente hinnehmen . (4 ) Die Kürzung der betrieblichen Altersrente um einen versicherungsm a- thematischen Abschlag bewirkt auch keine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wegen einer Behinderung oder Schwerbehinderung . ( a) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüb er anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betre f- fenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angeme s- sen und erfo rderlich. Rechtmäßiges Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist jedes legitime Ziel, das von einem berechtigten Interesse getragen wird. Geeignet ist die Differenzierung, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es b ei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt. Angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck - Mittel - Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels z u- rücktritt (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 38, BAGE 138, 166) . Rech t- mäßige Ziele iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG können alle von der Rechtsordnung anerkannten Gründe sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [ Age Concern England ] Rn. 59 ff., 63 64 65 - 24 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 25 - Slg. 2009, I - 1569; BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 50, BAGE 150, 165; 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 23 , BAGE 149, 125 ) . § 3 Abs. 2 AGG enthält zwar - anders als § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG - nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich das Erfordern a- 7 Abs. 1 AGG der spezif i- sche Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung generell verlangen, dass gl e i- che Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. ua. EuGH 20. September 2007 - C - 116/06 - [Kiiski] Rn. 54, Slg. 2007, I - 7 643; 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 28, Slg. 2001, I - 4961) , ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung die Frage nach u- tung (vgl. ua. EuGH 28. Juni 2012 - C - 172/11 - [Erny] Rn. 39 ff.; 16. Juli 2009 - C - 537/07 - [Gómez - Limón] Rn. 54 ff., Slg. 2009, I - 6525; 12. Oktober 2004 - C - 313/02 - [Wippel] Rn. 56 f., Slg. 2004, I - 9483; BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 21) . Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 10. Mai 2011 - C - 147/08 - [Römer] Rn. 52, Slg. 2011, I - 3591 ) . ( b) D aran gemessen führt der versicherungsmathematische Abschlag ebenfalls nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung des Klägers. Auch de m nicht behinderte n Arbeitnehmer, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die betriebliche Altersrente in Anspruch nimmt, wird seine betriebliche Alter s- re n te aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme nur gekürzt gewährt . A n- dere nicht behinderte Arbeitnehmer, die - wie de r Kläger - bereits mit der Vol l- endung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung als Vollrente beziehen können , gibt es nicht . Daher fehlt es insoweit an einer vergleichbaren Situation nicht behinderter Arbeitnehmer. 66 67 - 25 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 - 26 - Ein e mittelbare Benachteiligung entsteht auch nicht deshalb, weil schwerbehinderte Menschen erfahrungsgemäß aufgrund ihrer Behinderung eher von den Möglichkeiten einer Inanspruchnahme ihrer gesetzlichen Rente Gebrauch machen als andere. Menschen , die weiter a rbeiten und deshalb bei Eintritt des Versorgungsfalls eine längere Betriebszugehörigkeit aufweisen , h a- ben auch eine höhere Gegenleistung für ihre Betriebsrente erbracht. Das schließt die Annahme eine r vergleichbare n Situation aus. Der Kläger verlangt letzt lich aufgrund seiner Schwerbehinderung eine ihn begünstigende Behan d- lung , mithin eine positive Maßnahme. Das ist nach § 5 AGG zulässig; eine d a- hingehende Rechtspflicht besteht jedoch nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der R L 2000/78/EG. Diese sieht in ihrem Art. 5 eine Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen für behinderte Me n- schen nur vor, soweit es um den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung e i- nes Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus - und Weite r- bildungsmaßnahmen geht. Vorkehru ngen bei der Berechnung der Betriebsre n- te, die der Absicherung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dient , sind hiervon nicht erfasst . (5) Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der RL 2000/78/EG und die durch die herangezogene Rechtsprechung des Gerich tshof s der Europäischen Union bereits erfolgte Auslegung des Unionsrechts bedarf es keines Vorlageverfa h- rens an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV (vgl. zu den Vorlagevorausse t- zungen EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) . I II . Im neuerlichen Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob für den Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Steigerung s- beträge durch die BV 2001 sachlich - proportionale Gründe vorliegen. Dabei wird es - soweit der von den Parteien, insbesondere der von der Beklagten zu erwa r- tende Sachvortrag hierzu Anlass gibt - , zu prüfen haben, ob durch die BV 2001 der ursprüngliche Dotierungsrahmen , wie er der BV 1992 zugrunde lag, wieder hergestellt wurde und die Betriebsparteien insoweit eine n eue gestaltende Ve r- teilungsentscheidung getroffen haben . Die Wirksamkeit der Ablösung der BV 1992 durch die BV 1995 wird das Landesarbeitsgericht nur dann nochmals 68 69 70 71 - 26 - 3 AZR 439/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR439.15.0 zu prüfen haben, wenn die Beklagte hierzu neuen berücks ichtigungsfähigen Vortrag zum Vorlieg en sachlich - proportionaler Gründe hält. I V . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt Busch A. Will 72
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