Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2016 Dritter Senat - 3 AZR 273/15 - ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 5. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 17. November 2014 - 2 Sa 80/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Ablösender Tarifvertrag - Verschlecht e- rung einer Anpassungsregelung Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3; BetrAVG §§ 2, 5 Abs. 1, § 17; TVG § 1 Abs. 1; AGG §§ 1, 3 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 559 Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 273/15 2 Sa 80/14 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Ber ufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. September 2016 durch den Vo rsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinl and - Pfalz vom 17. November 2014 - 2 Sa 80/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage auf Zahlung von 563,46 Euro nebst Zinsen abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts Mainz vom 5. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Z u- schuss es zum Gesamtruhegeld . Die Klägerin war von Januar 1975 bis Juli 2005 bei der Beklagten - einer gesetzlichen Krankenkasse - be sch äftigt. Im Anstellungsvertrag der Kl ä- gerin vom 4. N ovember 1974 ist ua. Folgendes vereinbart: k- schaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen. Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tr e- tende Tari fverträge gelten vom Tag e des Inkrafttretens Nach § 37 Abs. 2 des Ersatzkassen - Tarifvertrags Manteltarifvertrag (im Folgenden EKT) richten sich die Ansprüche auf Alters - und Hinterbliebenenve r- sorgung für Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Kasse vor dem 1. Januar 1977 begann, nach der Anlage 7a zum EKT , soweit die Altersverso r- gung nicht nach der Anlage 7 zum EKT durchgeführt wird . 1 2 3 - 3 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 4 - Die Beklagte schloss im Jahr 2010 mit der Gewerkschaft ver.di eine e s - Mantel nebst Anlagen für die D ab 01.01.2010 (D . Danach wurde der EKT idF des 24. Ergänzungstarifvertrags ab dem 1. Januar 2010 für die Beschäftigten mit der Bezeichnun g D Tarifvertrag ( im Folgenden D TV) übe r- nommen. Seit dem 1. August 2010 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Alter s- rente. Zudem gewährt die Beklagte ihr seitdem einen Zuschuss zum Gesamtr u- hegeld auf der Grundlage der Anlage 7a zum D TV. Die Anlag e 7a zum D TV enthält ua. folgende Regelungen: Nr. 8 Zuschuss an Angestellte 1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundersatz des nach Nr . 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt. ... Nr. 9 Höhe des Gesamtruhegeldes 1. Das 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts ( Nr. 10). Es erhöht sich vom 6. bis zum 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H., vom 11. bis zum 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H., vom 21. bis zum 25. Beschäfti gungsjahr um je 1, 0 v.H., vom 26. b is zum 35. Beschäftigungsjahr um je 0 ,5 v.H., bis höchstens 75 v.H. des ruhegehaltsfähigen Gehalts. 2. Ab 01.01.2004 wird für Ruhegeldbezieher jeweils zum Zeitpunkt einer Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts der Versorgungssatz nach Ziffer 1 abgesenkt. Das gilt auch, wenn der Beginn der Zahlung des Ruhegeldes und die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts auf denselben Zeitpunkt fallen. Die Absenkung erfolgt in acht Jahresst u- 4 5 - 4 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 5 - fen von insgesamt 75 v.H. auf 71,75 v.H. In den ersten sieben Stufen erfolgt die Absenkung jeweils um 0,4 Pr o- zentpunkte, in der achten Stufe um 0,45 Prozentpunkte. Soweit der Betrag der Anpassung niedriger ist als der sich aus der Absenkung des Versorgungssatzes ergebende Betrag, wird der Ab senkungsbetrag auf den Betrag der Anpassung begrenzt und bei der nächsten Absenkung z u- sätzlich berücksichtigt. Eine analoge Absenkung erfolgt in den Fällen, in denen bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Gesamtruhegelda n- spruch von 75 v.H. nicht erreicht wird bzw. nicht erreicht worden ist, im Verhältnis des erreichten Vomhundertsatzes zu 75 v.H. Der errechnete Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Absenkung erfolgt, indem jeweils vor der Anpassung des Gesamtruhe geldes nach Nr. 14 der Versorgungssatz entsprechend den Absätzen 1 und 2 vermindert wird. Die erstmalige Berechnung des Versorgungssatzes bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt nach Nr. 9 Ziffer 1. ... Nr. 10 Ruhegeldfähiges Gehalt 1. Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt ( § 11 EKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhäl t- 2. Ortsklassenzuschläge werden nach dem Status des Monats berücksichtigt, in dem das Beschäftigungsverhäl t- nis end et. 3. Zum ruhegeldfähigen Gehalt im Sinne der Ziffer 1 geh ö- ren auch die als ruhegeldfähig bezeichneten Zulagen. Nr. 11 Anzurechnende Bezüge 1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet: a) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die vergleichbaren Rentenleistungen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht. ... - 5 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 6 - Nr. 14 Anpassung des Gesamtruhegeldes Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ä n- dert sich das ruhegeldfähige Gehalt ( Nr. 10) entsprechend. Ändern sich die Ortsklassen oder die Ortsklassenzuschl ä- ge des letzten dienstlichen Wohnsitzes durch Tarifvertrag, Zum 5. - und Änderungstarifvertrag Nr. - TV) in Kraft. Dieser bestimmt ua.: II. Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012 § 1 Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag). § 2 Die Gehaltstabelle I und die Gehaltstabelle II werden ab 01.08.2012 durch die Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltst a- rifvertrags ersetzt. § 9 Die D hat analog den Bestimmungen des B e triebsrente n- gesetzes die Erhöhung des ruhegeldfäh i gen Gehalts nach Anlage 7a D T V nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldf ä- hige Gehalt nicht anzupa s sen ist. Die E r höhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgeme i ne tarifliche Änderung der Grundvergütu n g en im Sinne der Anlage 7a zum D TV dar. III. Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013 § 1 Für Beschäftigte, die am 01.08.2013 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2013 die Grundvergütungen, die sich aus den ab 01.08.2012 geltenden Gehaltstabellen I und II (Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags) ergeben, um 1,8 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag). 6 - 6 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 7 - § 9 Die D hat analog den Bestimmungen des Betriebsrente n- gesetzes die Erhöhung des ruhegeldfäh i gen Gehalts nach Anlage 7a D TV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfol g ten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruh e geldf ä- hige Gehalt nicht anzupa s sen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütu n gen im Si nne der Anlage 7a zum D TV dar. IV. Anlag e 7a zum D TV Das ruhegeldfähige Gehalt nach Nr. 10 Anlage 7a zum D TV wird ab 01.08.2014 um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 B e- trAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht. Ist die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher, gilt nach Nr. 1 4 Satz 1 Anlage 7 a zum D TV di e ser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H. Der Zuschuss zum Gesamtruhegeld der Klägerin belief sich zunächst auf 1.438,64 Euro. Nachdem zum 1. J uli 2012 und zum 1. Juli 2013 die geset z- liche Rente der Klägerin erhöht wurde, sank der von der Beklagten gezah l- te Zuschuss zum 1. Juli 2012 auf 1.398,85 Euro und zum 1. Juli 2013 auf 1.395,65 Euro. Di e Klägerin hat mit ihrer Klage - soweit für die Revis ion noch von Int e- resse - geltend gemacht, ihr ruhegeldfähige s Gehalt sei nach Nr. 14 Anlage 7a zum D TV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzuheben . Die Beklagte habe ihr daher einen höheren Zuschuss zum G e sa m- truhegeld zu zahl en. Die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts - TV seien u n- wirksam. Es liege eine unechte Rückwirkung vor. Die Normen führten zu e i nem nicht gerechtfertigten Eingriff in bereits erworbene Rechte der Verso r gung s- em p fänger. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes . 7 8 - 7 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 8 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 563,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz aus 477,48 Euro seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. Juli 2013 und aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. August 2013 zu beza h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, d ie Entscheidung de r Tarifparteien, die Anpassun g des ruhegeldfähigen Gehalts an die Erhöhung der Grundgehälter zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 auszusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die s führe weder zu eine r unechte n Rückwirkung noch liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhäl tnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vor. Die Tari f- vertragsparteien seien berechtigt, bei der Erhöhung der Vergütung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern zu differenzieren. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, nicht. Ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin gegen die Beklagte ein A n- spruch auf Nachz ahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld z u- steht , kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen . Das ange fochte ne Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie streitgegenständlich hinre i- chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 9 10 11 12 13 - 8 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 9 - 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei is t der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zw i- schen den Parteien entschieden werden kann ( § 322 ZPO) . Werden im Weg e - Gesamt - teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die g eltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Andernfalls ist der Streitg e- genstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18 mwN , BAGE 149, 169 ) . 2. Daran gemessen ist die Klage hinreichend bestimmt. a) Die Kläger in macht für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld geltend. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, wie sich der insgesamt eingeklagte Betrag iHv. 5 63,46 Euro brutto auf die einzelnen Monate verteilt. D emgemäß begehrt die Klägerin für die Monate Juli 2012 bis einschließlich Juni 2013 die Z ahlung eines monatlich um 39,79 Euro brutto h öheren Zuschusses zum Gesamtruhegeld sowie für die Monate Juli und August 2013 jeweils einen Zuschuss iHv. weiteren 42,99 Euro brutto . b) Der Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die R e- vision erstmals geltend macht, der Klägerin stünd e n bei einer Anpassung ihr es ruhegeldfähi gen Gehalt s zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH für die einzelnen Monate August 2012 bis Juni 2013 höhere Nachzahlungsbeträge und damit für den streitbefangenen Zeitraum insgesamt ein die K lagefor derung überstei gender Betrag zu. Anhaltspunkte, dass die Kl ä- gerin die Verteilung des im Klageantrag genannten Gesamtbetrags auf die ei n- zelnen Monate des Klag e zeitraums nunmehr anders vornehmen will , lassen sich ihrem Vortrag nicht entnehmen . Der Ums tand, dass die Klägerin ihren bi s- 14 15 16 17 - 9 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 10 - herigen Kla geantrag einschließlich der begehrten Zinsläufe unverändert auch in der Revision weiterverfolgt, zeigt vielme h r , dass sie auch weiterhin an den bi s- her für die einzelnen Monate angegebenen Nachzahlungsbeträgen festhalten will. Bei der Klage handelt es sich insoweit um eine - zulässige - Teilklage. II. D er Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entsc heiden , o b und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, das ruhegeldfähige Gehalt der Klägerin nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum D TV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzupassen und der Klägerin daher für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen höheren Zuschuss zu ihrem Gesamtruhegeld zu zahlen. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zuschusses zum Gesamtruhegeld richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 7a zum D TV. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Kl ä g e- rin. Nach dieser Regelung gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nur der EKT nebst Anlagen , sondern auch künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge. Die v ertragliche Klausel enthält sowohl eine zeit - als auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die den EKT erse t zenden Tarifverträge und somit auch eine Inbezugnahme des D TV und der Anlage 7a zu diesem Tarifvertrag sowie solcher Tarifverträge, die diese R eg e lungen a b- ändern. U nerheblich ist, dass sich die Verweisungsklausel nach ihrem Wor t laut Nach ständ i ger Rechtsprechung des Senats sind arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch . S oweit - wie im Streitfall - keine gege n- teiligen Anhaltspunkte bestehen , verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen , die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses beziehen (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 20 mwN) . 2. Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum D TV sieht vor, dass bei einer Änd e rung der Grundvergütungen der Angestellte n auch das ruhegeldfähige Gehalt en t- 18 19 20 - 10 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 11 - sprechend zu ändern ist. Diese Regelung haben die Tarifparteien des G e halts - TV durch die Regelungen in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts - TV abgeä n- dert. Zwar werden nach II § 1 und III § 1 Gehalts - TV die Grundgehäl ter aller Beschäftigten der Beklagten zum 1. August 2012 um 1 , 6 vH und zum 1. August 2013 um weitere 1,8 vH erhöht. Allerdings ist in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts - TV bestimmt i- ne tarifliche Änderungen der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum D TV t . Damit soll das ruhegeldfähige Gehalt der Verso r gungsem p fä n- ger - anders als in Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum D TV vorg e se hen - zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 nicht entspr echend der Steigerung der tariflichen Grundvergütungen angepasst werden. Aufgrund der Bezugnahm e- klausel im Arbeitsvertrag gilt diese Änderung der Anlage 7a zum D TV auch für das Ruhestandsverhältnis der Klägerin. 3. Ob die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts - TV wirksam sind, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsg e- richt nicht abschließend prüfen . a) Die Wirksamkeit der genannten Tarifnormen scheitert nicht bereits d a- ran, dass es den P arteien des Gehalts - TV a n der Regelungsbefugnis für B e- triebsrentner fehlte. Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährleistet als Teil der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie. Das Tarifvertragsgesetz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus. Dessen durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie weitg e- hend zu aktualisieren. W ie sich aus der Formulierung jedermann in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt , ist die Tarifautonomie allerdings hinsichtlich ihres persönl i- chen Anwendungsbereiches nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Soweit § 1 Abs. 1 TVG Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, betrifft dies deshalb auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die e rst nach dessen Ende wi r- 21 22 23 - 11 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 12 - ken oder wirksam werden. Dazu gehören auch Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 29, BAGE 127, 62; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - zu B II 1 a der Gründe , BAGE 121, 321 ) . Auch § 17 BetrAVG spricht für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift erlaubt den Tarifvertragsparteien, von betriebsrentenrechtlichen Regelungen abzuwe i- chen. Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der G e- setzgeber das betriebsrentenrech tliche Versorgungsverhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 30 mwN , BAGE 127, 62 ). b) Die Regelungen in II § 9 und I I I § 9 Gehalts - TV sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit dem Gleic hheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu ve r- einbaren sind. Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, die Betriebsrentner durch eine entsprechende Anpassung ihres ruhegeldfähigen Gehalts an der Gehaltssteig e- rung der aktiven Mitarbeiter zum 1. August 2012 und 1. August 2013 teilh aben zu lassen. Der E intritt des Versorgungsfalls stellt betriebsrentenrechtlich eine erheblich e Zäsur dar . Die hieraus folgende veränderte Rechtsstellung der Ve r- sorgungsempfänger rechtfertigt es, die Steigerungen der Gehälter der aktiven Mitarbeiter und d ie Anhebung der Betriebsrenten unterschiedlich zu regeln . c) Die Vorschriften in II § 9 und I II § 9 Gehalts - TV bewirken auch keinen Verstoß gegen das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG. Zwar führt die in der Anlage 7a zum D TV zugesagte Gesamtverso r gung dazu, dass bei einer Erhöhung der gesetzlichen Rente der von der B e klagten zu zahlende Zu schuss nach Nr. 8 d er Anlage 7a geringer wird, wenn nicht gleichzeitig nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a das ruhegeldfähige Gehalt a n geh o- ben wird. Dies kan n - wie im Streitfall - auch zur Folge haben, dass der von der Beklagten gezahlte Zuschuss unter den bei Eintritt des Versorgung s falls festg e- setzten Betrag sinkt. Hieraus ka nn die Klägerin aber nichts zu i hren Gunsten ableiten. Das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG bindet die Tarifve r- 24 25 26 27 28 - 12 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 13 - tragsparteien nicht . Sie können nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG a b weichende Regelungen treffen . E ine derartige Abweichung muss nicht als so l che geken n- zeichnet werden. Ausreichend ist, dass sich dies e - wie vorliegend - zweifelsfrei aus den Tarifnormen ergibt ( vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 92, 310) . d) Die Revision kann eine etwaige Unwirksamkeit der Reglungen in II § 9 und III § 9 Gehalts - TV auch nicht auf einen Verstoß gegen § § 1, 3 Abs. 2 AGG stützen. Die Klägerin macht erstmals in der Revision geltend, die genannten T a- rifnormen führten zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung älterer Verso r- gungsempfänger; Eingriffe in die Altersversorgung der B etriebsrentner, die nach dem 1 . Januar 1977 eingestellt wurden und damit eine Versorgung nach der Anlage 7 zum D TV erhalten, seien nicht erfolgt. Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Sie stützt ihr Klagebegehren nunmehr a uch auf einen anderen Lebenssachverhalt. Dies stellt eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung dar. Die Einführung neuer prozessualer Ansprüche ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur da s- jenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprot o- koll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Be rufungsverhandlung wird die Urteil s- grundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Grü n- de, BGHZ 104, 215) . Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgege n- stand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21) . 29 30 31 - 13 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 14 - e) Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Tarifparteien mit den Regelungen in II § 9 und III § 9 Geh alts - TV die aus Art. 20 Abs. 3 GG fo l- genden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ve r- letzt haben. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon au s- gegangen, dass das vom Senat zur materi ellen Überprüfung von Eingriffe n in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu erstmals BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57) auf tarifver tragliche Re gelungen nicht übertragbar ist. Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertra g- licher Reg elungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie - wie darg e- legt - durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs - und Erme s- senspielraum zu. Tarifverträge un terliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die G e- richte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Der Gesetzgeber des Betrieb s- rente ngesetzes hat den Tarifvertrags parteien in § 17 Abs. 3 Betr AVG sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321) . b b) Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - eben so wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältni s- mä ßigkeit gebunden (vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321) . Verschlechternde ablösen de Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder - wie vorliege nd - der Betriebsrentner ein. Damit en t- falten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (vgl. zum Begriff BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 4 6 , BAGE 147, 373 ) . Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besondere r , 32 33 34 - 14 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 15 - den Eingriff legitimierende r Gründe . Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, d ie den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 327/00 - zu 2 b aa der Gründe) . Anders als vo n der Kläger in angenommen , reichen bei tariflichen Reg e- lung en, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügig en Nachteilen führen , sachliche Gründe aus (vgl. BAG 28. Ju n i 201 1 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39 , BAGE 138, 197 ; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - Rn. 37 , BAGE 115, 304 ; 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - zu III 1 b der Gründe) . Soweit d ie Kläger in unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung des Eingriffs das Vorliegen r und bedeutende r sie , dass das Bu n- desverfassungsgericht diese Anforderungen nur für wesentliche und grundl e- gende Änderungen von Alterssicherungssystemen aufgestellt hat, die eine e r- hebliche Verschlechterung für die Leistungsempfänger mit sich bringen ( vgl. BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu IV 2 der Gründe , BVerfGE 76, 256 ) . c c) Vorliegend liegt lediglich ein geringfügiger Eingrif f in die Versorgung s- rechte der Klägerin vor. (1) Die Änderung von Nr. 14 der Anlage 7a zum D TV durch II § 9 und III § 9 Gehalts - TV stellt einen Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin dar. Denn die Regelung zur Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts in Nr. 14 der Anlage 7a zum D TV bestimmt die Hö he des laufen d en Zuschusses zu m G e- samtruhegeld (zur Verschlechterung einer Anpassungsregelung als Eingriff vgl. auch BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 36 ff., BAGE 138, 197) . (2) Diese r Eingriff ist jedoch nur geringfügig. Mehr als geringfügig sind lediglich solche Eingriffe die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - währe nd des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftige r- weise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Abs i- cherung auszugleichen (vgl. BAG 28. Ju n i 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39 , 35 36 37 38 - 15 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 - 16 - BAGE 138, 197 ) . Die se Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Tari f- parteien haben die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts lediglich für zwei einzelne, verhältnismäßig geringfügige Gehaltserhöhungen ausgesetzt. Zum 1. August 2014 wurde zudem eine garantierte Anpass ung iHv. 1 vH vorges e- hen. Die durch II § 9 und III § 9 Gehalts - TV verursachten Eingriffe hätten den Versorgungsberechtigten noch keinen ausreichenden Anlass geboten, d ie dadurch entstehenden Versorgungseinbußen anderweitig auszugleichen. d d ) Ob sachliche Gründe für die tariflichen Verschlechterungen vorliegen, hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Die dafür notwen i- gen Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht zu tre f- fen haben. D ie Beklagte hat hierzu erstmals in der Revision ausführlicher vorg e- tragen. Da es sich um neuen Sachvortrag handelt, kann dieser vom Senat nicht berücksichtigt werden. III. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen seiner neuen Verhandlung und Entscheidung daher zu prüfen haben, ob die Pa rteien des Gehalts - TV sachliche Gründe hatten, die Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter der Ve r- sorgungsempfänger an die Vergütungssteigerung der aktiven Arbeitnehmer zum 1. August 2012 und 1. August 2013 auszusetzen. Die Darlegungs - und Beweislast hierfü r obliegt der Beklagten. Dieser ist G elegenheit zu geben, ihren im R evisionsverfahren gehaltenen Sachvortrag in das Berufungsverfahren ei n- zuführen und ggf. zu vertiefen. Für den Fall, dass da s Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte , für den Eingriff seien - auch unter Berücksichtigung des zu erwa rtenden Vortrags der Beklagten - keine sachlichen Gründe gegeben , wird es zu beac h- ten haben, dass bei der Berechnung der sich ergebenden Nachzahlungsbetr ä- ge Nr. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Anlage 7a zum D TV zu berücksichtigen wäre. Z u- dem wäre in diesem Fall ein im ruhegeldfähigen Gehalt der Klägerin entha l tener Ortszuschlag nach Nr. 14 Abs. 2 der Anlage 7a zum D TV nur zu e r höhen, wenn auch die Ortsk l assenzuschläge der Angestellten zum 1. August 2012 und 1. August 2013 erhöht wurden. 39 40 41 - 16 - 3 AZR 273/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR273.15.0 IV. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt Lohre Brunke 42
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