Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2017 Dritter Senat - 3 AZR 72/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 I. Urteil vom 29. Juli 2015 - 3 Ca 7680/14 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 2. Dezember 2015 - 12 Sa 1135/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen Leits atz : Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG können unter den dort genannten Voraus- setzungen in betrieblichen Versorgungssystemen Altersgrenzen festg e- setzt werden. Diese müssen nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG einem legitimen Ziel dienen sowie angemessen und erforderlich sein. Danach sind solche Altersgrenzen zwar grundsätzlich , aber nicht stets zulässig . ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 72/16 12 Sa 1135/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2017 durch den Vor sitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Dr. Hopfner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2015 - 12 Sa 1135/15 - aufgeh oben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2015 - 3 Ca 7680/14 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, bei der B e- rechnung de s Ruhegehalts der Klägerin ihre Beschäftigungszeiten vor der Vol l- endung d es 17. Lebensjahres zu berücksichtigen . Die am 20. Juli 1956 geborene Klägerin trat am 1. August 1971 als Verwaltungslehrling im Krankenkassendienst in die Dienste der Allgemeinen Ortskrankenkasse E (im Folgenden AOK E ) . Unter dem 12. März 1973 schlo s- sen die Klägerin und die AOK E für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Juli 1974 einen Ber ufsausbildungsvertrag als Sozialversich e rungsfac h ang e stellte in der Fachrichtung Krankenversicherung. Der Ausbi l dungsvertrag b e stimmt au s- zugsweise: § 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung (2) Der Auszubildende wird mit Wirkung vom 1. Januar 1972 der Dienstordnung für die Angestellten der Allg. Ortskrankenkasse E unterstellt und in den Vo r bere i- tungsdienst (§§ 8 bis 10 der Dienstordnung) übe r- nommen. Die Dienstordnung ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt. 1 2 - 3 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 4 - § 2 Ausbildungszeit (1) Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildung s- ordnung 36 Monate. Hierauf wird die bereits zurüc k- gelegte Ausbildungszeit mit 5 Monaten angerechnet. Die Berufsausbildung beginnt am 1. Januar 1972 und endet am 31. Juli 1974 . Nach Abschluss der Ausbildung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juli 1974 in ein Anstellungsverhältnis mit der AOK E als Verwaltung s sekr e- tärin übernommen und der Dienstordnung für die Angestellten der AOK E u n- terstellt. Die AOK E wurde auf der Grundlage der Verordnung über die Ve r ein i- gung der Ortskrankenkassen in Nordrhein - Westfalen zu zwei Ortskranke n ka s- sen vom 19. Oktober 1993 (GVBl. NRW S. 835) zum 1. April 1994 mit and e ren Allgemeinen Ortskrankenkassen zur AOK Rheinland vereinigt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2006 schlossen sich die AOK Rheinland und die AOK Hamburg zur jetz i- gen Beklagten zusammen , die der Aufsicht des Landes Nordrhein - Westfalen unterliegt . Nach § 22 Abs. 1 der Dienstordnung der Beklagten vom 1. April 2012 (im Folgenden DO 2012) gelten für die Versorgung der Dienstor d nungs - Angestellten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes NRW en t spr e- chend . Die Klägerin wurde mit Ablauf des 31. Juli 2013 in den Ruhestand ve r- setzt und bezieht seit dem 1. August 2013 ein Ruhegehalt von der Beklagten. Das zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin geltende Bea m- tenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesbeamtenve r- sorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) vom 16. Mai 2013 ( GVBl. NRW S. 234; im Folgenden LBeamtVG NRW 2013) bestimmt ua. : § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamte n- verhältnis an im Dienst eines öffentlich - rechtlichen 3 4 5 6 - 4 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 5 - Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur § 12 Ausbildungszeiten (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorg e- schriebenen Ausbildung (Fachschul - , Hoc h- schul - und praktische Ausbildung, Vorbere i- tungsdienst, übliche Prüfungszeit), kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt we r- § 14 Höhe des Ruhegehaltes (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltf ä- higer Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhege - haltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch Zeiten im Arbeitsverhältnis , während dere r keine Arbeitsleistung e r- bracht wird - etwa wegen Beurlaubung ohne Bezüge - werden nicht als ruh e- gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. N ach § 50a bzw. § 50b LBeamtVG NRW 2013 werden Nachteile, die durch Zeiten der Kindererziehung entstehen, durch Zuschläge bei der Versorgung abgemildert , soweit dadurch die Höchs t- grenze der Vers orgung nicht überschritten wird. Durch Art. 3 d e s Dienstrechtsmodernisierungsgesetz es für das Land Nordrhein - Westfalen (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - DRModG NRW) vom 14. Juni 2016 ( GVBl. NRW S. 309, 387) wurde ua. mit Wirkung zum 1. Juli 7 8 - 5 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 6 - 201 6 das LBeamtVG NRW neu gefasst ( im Folgenden LBeamtVG NRW 2016) . D iese Regelung sieht einen Ausschluss der Anrechnung von Dienstz eiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres nicht mehr vor . Da neben bestimmt § 85 LBe amtVG NRW 2016 ua . : § 85 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte (1) 1 Der Versorgung der am 1. Juli 2016 vorhandenen R u- hestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die pr o- zentuale Verminderung des Ruhegehalts auf Grund vo r- zeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgru p- pe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1. Juli 2016 unter Berücksichtigung der seither vorg e- nommenen Anpassungen der Ve rsorgungsbezüge erg e- ben, zugrunde zu legen. [ ] 4 Soweit noch keine Festse t- zung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Juli 2016 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestand s- kraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen En t- scheidung über die Festsetzung das am 30. Juni 2016 geltende Recht anzuwenden. 5 Nach Eintritt der Bestand s- kraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. 6 § 5 A b- satz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 16 Absatz 3 bleiben unb e- rührt. ... Die Beklagte ermittelte für die Klägerin - unter Berücksichtigung von Übergangsregelungen - ein en Ruhege halt satz von 53,81 vH . Bei ruhegehalt - fähigen Dienstbezügen iHv. 3.117,87 Euro brutto ergab sich zuzüglich eines Kindererziehungsergänzungszuschlags iHv. 27,94 Euro brutto und eines A b- schlags von 10,80 vH wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Verso r- gung ein monatliche s Ruhegehalt iHv . 1.524,48 Euro brutto. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte die Beklagte die Beschäft i- gungszeiten der Klägerin vor der Vollendung des 17. Lebensjahres nicht . Sie bezog hingegen in die Ruhege halt b erechnung ein, dass die Klägerin ab dem 14. Oktober 1985 bis zum Eintritt in den Ruhestand durchgängig in Teilzeit a r- beitete und teilweise ohne Bezüge beurlaubt war . 9 - 6 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 7 - Mit d er Klage erstrebt die Klägerin die Berücksichtigung ihrer vor der Vollendung d es 17. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung de s Ruhegehalts . Dies entspreche der Rechtslage nach dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz NRW. Z udem verstoße § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 gegen das unionsrechtliche Verbot der D iskrimini e- rung wegen des Alters . Die Regelung be wirke zudem eine mittelbar e Diskrim i- nierung wegen d es Geschlechts. D urch die Nichtberücksichtigung der vor der Vollend ung des 17. Lebensjahres erbrachten Dienstjahre würden im Wesentl i- chen Frauen benachteiligt . Männer erreichten meist d en höchstmögliche n R u- hegehalt satz von 71,75 v H nach § 14 LBeamtVG NRW 2013 , sodass sich der Ausschluss der Zeiten vor der Vollendung des 1 7. Lebensjahres nicht auswirke. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen , dass die Beklagte ab August 2013 bei der Festsetzung ihrer monatlichen Versorgungsbezüge auch den Zeitraum 1. August 1971 bis 19. Juli 1973 zugrunde zu legen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabw eisenden arbeitsg e- richtlichen Urteils. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig . 1. Der Klage antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung 10 11 12 13 14 15 16 - 7 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 8 - nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hing e- gen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nicht notwendig au f ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 18. Februar 2014 - 3 A ZR 568/12 - Rn. 18 mwN ) . So verhält es sich hier. D i e Kläger in b e- gehrt - bei zutreffendem Antragsverständnis - die Feststellung, dass die Bekla g- te ihr ab dem 1. August 2013 ein Ruhegehalt zu gewähren hat, bei dessen B e- rechnung auch ihre vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind . Die von ih r erstrebte Feststellung betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. 2. D as nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor . Di e Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte Verpflic h- tung. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage e i- ne sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwä gungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 11; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13 mwN , BAGE 144, 231 ) . II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die Berücksichtigung ihrer vor d er Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Rechtsvorgängerin der B e- klagten zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht auf die für ihr Arbeits - und Versorgungsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen stützen . D i e für das Versorgungsverhältnis der Klägerin aufgrund der in § 22 Abs. 1 DO 2012 in B e- zug genommene n Bestimmungen de r § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 schließ en die Berücksichtigung von Zeiten, die vor dem 20. Juli 1973 liegen , als ruhegehaltfähige Dienstzeit aus. Dieser Ausschluss verstößt weder gegen §§ 1, 3 AGG noch gegen die im Unionsrecht und im nationalen Verfassungsrecht geltenden Verbote der Diskriminierung w e- gen des Alters oder des Geschlechts . 17 18 - 8 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 9 - 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin richtet sich ihr Versorg ungsverhäl t- nis nicht nach den Vorschriften des LBeamtVG NRW 201 6, sondern nach den Vorschriften des LBeamtVG NRW 2013. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 schließen die Berücksichtigung von Dienst - und Ausbildungszeiten, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, als ruhegehaltfähige Dienstzeit aus . a ) Durch § 1 Abs. 2 des Berufsausbildungsvertrags vom 12. März 1973 und den späteren Arbeitsvertrag wurde die Klägerin der Dienstordnung der Rechtsvorgängerin der Bek lagten, der AOK E , unterstellt und ihr Arbeits - und Versorgungsverhältnis somit durch die jeweilige Dienstordnung normativ ger e- gelt (§§ 351, 352, 358 RVO) . Die n stordnungs - Angestellte der Sozialvers i ch e- rungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie e inen öffentlich - rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhäl t- nis weitgehend öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzl icher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Diens t- ordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schrif t- liche Arbeitsvertrag unterstellt di e Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 829/11 - Rn. 20 mwN) . b) Die - wie die Beklagte - unter Auf sicht des Landes Nordrhein - Westfalen stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialvers i- cherung haben nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 LBesG NRW (GVBl. NRW 2016 S. 3 09 , 339) bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer ua. nach den §§ 351 bis 357 RVO in der jeweils gültigen Fassung auch die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bea m- tinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln. Dies en t- spricht den inhaltsgleichen bundesge setzlichen Regelungen in Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinhei t- 19 20 21 - 9 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 10 - lichung und Neuregelung des Besoldungsrec hts in Bund und Ländern (2. Bes V N G) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) zuletzt geändert durch Ar t. 14 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK - Neuorganisationsgesetz - BUK - NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) . Die se Bestimmungen ordnen d ie Geltung des für die jeweiligen La n- desbeamten maßgeblichen Versorgungsrechts für die ehemaligen Dienstor d- nungs - Angestellten nicht unmittelbar an. S ie folgt vielmehr ausschließlich aus der in der Dienstordnung und damit vorliegend in § 22 Abs. 1 DO 2012 e ntha l- tenen Verweisung auf die versorgungsrechtlichen Regelungen für die Beamti n- nen und Beamten des Landes Nordrhein - Westfalen. aa) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen. Diese betreffen lediglich die Verpflichtung der landesunm ittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, bei der Aufstellung der Dienstordnungen die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln. E ine unmittelbare Geltung des Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten des Landes ist damit nicht angeordnet. bb) Auch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt dies. In der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT - Drs. 7/1906 S. 130) ist zu Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG ausgeführt: l- baren Träger und Verbände muß sich allerdings auf Ra h- menvorschriften gemäß Artikel 75 Nr. 1 GG beschränken, da die dienstordnungsmäßig Angestellten nicht in einem öffentlich - rechtlichen Dienst - und Treueverhältnis stehen, wie Artikel 74a GG es für eine Vollregelung durch den Dieser Regelungswille zeigt, dass der Bundesgesetzgeber die Recht s- verhältnisse der Dienstordn ungs - Angestellten nicht unmittelbar gestalten wollte. Für § 83 Abs. 1 Nr. 2 LBesG NRW gilt nichts anderes. Wie der insoweit inhalt s- gleiche Wortlaut der Norm zeigt, sollte lediglich die der bundesgesetzlichen B e- 22 23 24 - 10 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 11 - stimmung zugrunde liegende Systematik in das L andesrecht übertragen we r- den. c) Anders als von der Klägerin angenommen, ist für ihre Versorgung das LBeamtVG NRW 2013 maßgebend . Zwar ist mit Wirkung zum 1. Juli 2016 - während des bereits laufenden Revisionsverfahrens - die Neuregelung des Versorgungsre chts in Nordrhein - Westfalen durch das Beamtenverso r- gungsgesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesbeamtenversorgung s- gesetz - LBeamtVG NRW) vom 14. Juni 2016 (GVBl. S. 3 09 ) in Kraft getreten. Dessen Bestimmungen sind aber jedenfalls für die Ermittlung der ruhege halt f ä- higen Dienstzeiten nicht a uf das Versorgungsverhältnis der Klägerin anzuwe n- den. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 und Satz 5 LBeamtVG NRW 2016 ist für die Versorgung der am 1. Juli 2016 im Ruhestand befindlichen B eamtinnen und B eamten - und d amit auch für die als Dienstordnungs - Angestellte mit Ablauf des 31. Juli 2013 in den Ruhestand versetzte Klägerin - vielmehr das bis zum 30. Juni 2016 geltende LBeamtVG NRW 2013 anzuwenden . Mit dieser Reg e- lung sollte gewährleistet werden, dass für bereits im Ruhestand befindliche B e- amtinnen und Beamte das zum Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung geltende Recht weiter anwendbar bleibt (vgl. LT - Drs. NRW 16/10380 S. 421 f.) . 2. Der in § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamt VG NRW 2013 geregelte A nrechnungsa usschluss ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam . E r bewirkt k eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts. a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. aa ) Seiner Anwendung steht nicht entgegen, dass der Inhalt des Verso r- gungsverhältnisses der Parteien durch Dienstordnung geregelt ist. B ei Diens t- ordnung en handelt es sich um von der Beklagten aufg rund gesetzlicher E r- mächtigung nach den Bestimmungen der R eichsversich erungsordnung erla s- senes autonomes Satzungsrecht (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) . Als unter dem formellen Gesetz stehendes Recht ist es an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu messen. Das durch 25 26 27 28 - 11 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 12 - § 22 Abs. 1 DO 2012 in Bezug genommene LBeamtVG NRW 2013 ist insoweit lediglich inkorporiertes Satzungsrecht und hat damit vorliegend keine formelle Gesetzesqualität. Aufgrund der B ezugnahme teilt es vielmehr die Rechtsqualität der Dienstordnung. Die Anwendung zwi ngenden Gesetz esrechts und damit des Allgeme i- nen Gleichbehandlungsgesetzes ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG und § 83 Abs. 1 Nr. 2 LBesG NRW die Versorgung im Rahmen und na ch den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten landesrechtlich gelten den Bestimmungen zu regeln ist ; ein derart weitreichende r Regelungsinhalt ist de n Vorschrift en nicht zu entnehmen. bb) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 14 mwN, BAGE 147, 279) . Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. cc ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) , das am 17. Augu st 2006 verkündet wurde, trat das Al l- gemeine Gleichbehandlungsgesetz am 18. August 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin noch in einem Arbeitsverhältnis und damit in einem Rechts verhältnis mit der Beklagten ; das ist für die zeitliche Anwend barkeit des Gesetzes ausreichend ( vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 25 mwN) . dd ) D er persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetz es ist eröffnet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gilt das Gesetz nicht nur für Arbeitnehmerinn en und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen wie die Klägerin, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 25 mwN) . 29 30 31 32 - 12 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 13 - b ) § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 bewirkt keine Diskriminierung wegen des Alters. aa ) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind unmittelbare u nd mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behan d- lung erfährt , als eine andere Person in einer vergleichbaren Si tuation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen k önnen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Besti m- mungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279) . bb ) Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Ausschluss von Beschäft i- gungszeiten, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegen , die Klägerin unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Zwar knüpfen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBe amtVG NRW 2013 unmittelbar an die Vollendung des 17. Lebensjahres an und schließen eine Berücksichtigung von Zeiten, die vor diesem Zeitpunkt li e- gen , bei der Berechnung des Ruhegehalts aus . Jedoch erreichen die hiervon erfassten Dienstordnungs - Angestellte n ihre Höchstversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW 2013 bei Vollzeitbeschäftigung bereits nach vierzig Dienstjahren (40 Dienstjahre x 1,79375 vH / Dienstjahr = 71,75 vH), und somit spätestens mit der Vollendung d es 57. Lebensjahres. D er Anrechnung sau s- schluss von vor der Vollendung des 17. Lebensjahres erbrachten Beschäft i- gungszeiten kann sich aber nachteilig auswirken, wenn, wie bei der Klägerin , 33 34 35 36 - 13 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 14 - Erwerbsbiographien vorliegen, die beispielsweise ein e langjährige Teilzeittäti g- keit - die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 LBeamtVG NRW 2013 nur zu einer anteiligen Anrechnung der Beschäftigungszeit führt - oder Zeiten aufweisen , die bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen sind, weil das A r- beitsverhältnis ruht . cc) Selbst wenn man zug unsten der Klägerin annähme , sie würde durch die Regelungen wegen ihres Alters unmittelbar benachteiligt , wäre dies nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. (1 ) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige untersc hiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezu g von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber , indem er den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, zum Ausdruck gebracht, dass die Fests e t- zung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufg e- führten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfe r- tigt ist. Da eine solche Alt ersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung fes t- zusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein ( st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dez ember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25 , BAGE 150, 136 ; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, 37 38 - 14 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 15 - BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedl i- che Behandlung danach zwar grundsätzlich , aber nicht immer zulässig. (2) Hieran hält der Senat auch nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 ( - C - 44 3/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 ( - C - 159/15 - [Lesar]) fest. (a) Nach Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezem - ber 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 200 0/78/EG) können die Mitgliedsta a- ten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschli eßlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versich e- rungsmathematische Berechn ungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt. Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 ( - C - 44 3/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2 016 ( - C - 159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangen die von dieser Bestimmung erfassten Ungleichb e- handlungen wegen des Alters , anders als Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG , zu ihrer Rechtfertigung nicht, dass sie objektiv und angemessen und im Ra h- men des nation alen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erre i- chung dieses Ziel s angemessen und erforde rlich sind. Da § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG entspricht, ist das bisherige Verständnis d ies er gesetzlichen Reg e- lung zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alt ers in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit unionsrechtlich nicht geboten. 39 40 - 15 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 16 - (b) Allerdings ergibt sich d ieses Verständnis der Regelungen in § 10 AGG aus dem nationale n Recht. Die Einordnung der in Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG geregelten T atbestände in § 10 AGG zeigt, dass der Gesetzgeber an die von dieser Norm erfassten Ungleichbehandlungen weiter gehende A n- forderungen al s nach Unionsrecht erforderlich stellen wollte. (aa) Dafür sprechen bereits der Wortlaut und die S ystemati k der Norm . § 10 Satz 3 AGG knüpft an § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG an. Dies folgt aus dem Wort l- klauseln formulierten Rechtfertigungsgründen hergestellt. Die Voraussetzungen chrift en Nr. 1 bis 6 aufgeführten Fallgestaltungen erfüllen. Dies zeigt, dass § 10 Satz 3 AGG nur eine beispielhafte Aufzählung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG möglicherweise gerechtferti gter unterschiedlicher B e- handlungen wegen des Alters enthält. (bb) D ie Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis. Nach der Gesetzesbegründung sollte § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG klarstellen, dass die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrie blichen Systemen der s ozialen Sicherheit - insbesondere der betrieblichen Altersversorgung - regelmäßig ke i- ne Benachteiligung (BT - Drs. 16/1780 S. 36) . Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers solche Altersgrenzen ledig lich grundsätzlich und nicht immer zulässig sein sollen. ( c) Soweit d as Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz damit in seinen A n- forderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit über das nach Unionsrecht Erf orderliche hinaus geht, ist dies u nionsrechtlich ohne Weiteres zulässig. N ach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG dürfen die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehenen Vorschriften sind. 41 42 43 44 - 16 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 17 - ( 3 ) Gemessen an diesen Voraussetzungen wäre eine durch § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 bewirkte unmittelbare Benachteilig ung der Klägerin wegen des A l- ters gerechtfertigt. ( a) Eine durch diese Bestimmungen bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters unterf ällt § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 legt mit dem Ausschluss der Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft in dem Verso r- gungssystem der Beklagten iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fest (vgl . zu Art. 6 Abs. 2 Richtlin ie 2000/78/EG EuGH 16. Juni 2016 - C - 159/15 - [Lesar] Rn. 30) . D iese Altersgrenze bewirkt, dass Beschäftigte erst nach der Vollendung des 17. Lebensjahres unter das Versorgungssystem der Beklagten fallen . Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem für die Dienstordnungs - Angestellten geltenden Versorgungssystem der Beklagten auch um ein betriebliche s Sys tem der sozialen Sicher heit iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG . Unerheblich ist, dass es sich g e- mäß § 22 Abs. 1 DO 2012 nach den für die Landesbeamten des Landes Nor d- rhein - Westfalen geltenden Vorschriften richtet. Das LBeamtVG NRW 2013 gilt vorliegend nicht unmittelbar als Gesetz, sondern aufgrund der Inbezugnahme durch die DO 2012 als inkorporiertes Satzungsrecht . ( b) Mit der in § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 enthaltene n Altersgrenze wird ein legitime s Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG verfolgt . ( aa ) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wege n der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beschäftigungspolitik, Arbeit s- markt und berufliche Bildung sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bere i- chen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung ( vgl. EuGH 13 . September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) . Auch Ziele im Bereich der Arbeits - 45 46 47 48 49 - 17 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 18 - und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgun g anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der e u- ropäischen Vorgaben sein ( vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 6 0 ff. ) . Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anli e- gen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Aus gleich zw i- schen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Ve r- breitung der betriebliche n Altersversorgung zu dienen , als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anzusehen . Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kal kulierbaren Belastung Rechnung zu tragen ( vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C - 354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) . Indem § 10 AGG erlaubt , in Versorgungsordnungen d ie Leistungspflichten des Versorgungsschuldners zu begrenz en und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulat i- onsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmung das Ziel , die betriebliche Altersversorgung zu verbreiten . Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Zi el s, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglic h- ke it Gebrauch ge macht wird . (bb) Das mit einer Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festz u- stellen un d dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der B e- stimmung zu überprüfen ( vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 45 mwN, Slg . 2009, I - 1569; BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 38, BAGE 138, 346; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 31 mwN) . ( cc ) Es kann dahinstehen, ob - wie vom Landesarbeitsgericht angeno m- men - das vorrangige Ziel von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 nach den Gesetzesmaterialien eine möglichst einheitl i- che Behandlung der Beamten mit unterschiedlich langen Vorbildungsg ä ng en ist. D enn d iese Regelungen dienen jedenfalls auch dem Interesse de r Bekla g- ten an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast. D ass dan e- ben § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 14 LBeamtV G NRW 2013 noch eine weitere 50 51 - 18 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 19 - Höchstgrenze für den Ruhegehalts atz von 71,75 vH vor sieht , lässt das Intere s- se der Beklagten an einer weiteren Begrenzung nicht entfallen. ( c ) Die in § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 L BeamtVG NRW 2013 enthaltene Altersgrenze ist auch angeme s- sen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. (a a ) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Kla u- sel benachteiligt werden (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeni ørf o- rengingen i Danmark ] Rn. 25) . Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels no t- wendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) . ( b b) Vor diesem Hintergrund ist die vorliegend strei t befangene Altersgrenze angemessen und erforderlich. (aaa) D ie Regelung ist aufgrund de r Nichtberücksichtigung von Beschäft i- gungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres geeignet, das mit ihr ve r- folgte Ziel ein er Risikobegrenzung zu erreichen. Der Ausschluss der Anrec h- nung dieser Z eiten führt auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Arbeitnehmer an der vollständigen Berücksichtigung sämtlicher erbrachter Beschäftigungszeiten. Denn die se Kappung der erbrac h- ten Bes chäftigungszeit belastet einen Arbeitnehmer - gemessen an der ihm bis zum Erreichen der R egelaltersgrenze verbleibenden Zeit zum Aufbau einer A l- tersversorgung von mindestens 48 Jahre n - nur unwesentlich . D ie vorliegende Altersgrenze führt nicht zu einer En twertung eines wesentlichen Teil s eines t y- pischen Erwerbslebens (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279) . Dies gilt umso mehr , als die Auswirkungen der typische rweise durch Mutterschafts - und Erziehungszeiten bedingte n Ausf ä ll e ruhegehaltfäh i- ge r Dienst zeiten durch einen Kindererziehungszuschlag bzw. einen Kindere r- 52 53 54 55 - 19 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 20 - ziehungsergänzungszuschlag nach § 50a bzw. § 50b LBeamtVG NRW 2013 abge mildert werden . (bbb) Die Altersgrenze ist schließlich auch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. S ie geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Begrenzung de r Versorgungs last , notwendig ist. Nur d urch die Einführung ein es Mindestalters für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften sind die vo n der Beklagten zu erbringende n Versorgungsleistungen hinreichend sicher kalkulie r- bar begrenzt . Unerheblich ist , dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt und somit eine versicherungsmathematische Berechnung des Versorgungsrisikos ohne W eiteres möglich ist . Dies führt lediglich zu einer Berechenbarkeit der späteren Versorgungsleistung, nicht jedoch zu einer - mit de r Altersgrenze b e- zweckte n - Begrenzung der Höchstversorgungslast der Beklagten. c ) § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. Da die Versorgungsr e- gelungen nicht a n das Geschlecht anknüpfen , liegt keine unmittelbare Benac h- teiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG vor. Eine mitt elbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG ist ebenfalls nicht gegeben . a a) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Gru ndes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vo r- schriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemes sen und erforderlich. Dabei ist für die Annahme einer solchen Benachteiligung kein st a- tistischer Nachweis dafür erforderlich, dass ein e bestimmte Gruppe durch die inf rage stehenden Kriterien tatsächlich wegen eines Merkmals nach § 1 AGG benachteiligt wird. Es ist ausreichend, wenn das Kriterium hierzu typischerweise 56 57 58 59 - 20 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 21 - geeignet ist (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 29, BAGE 131, 342) . bb ) Der Ausschluss der Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres führt unter Be achtung der vorstehenden Grundsätze zu k eine r mittelbare n Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § § 1, 3 Abs. 2 Satz 1 und § 7 AGG. (1) Entgegen der Annahme des L andesarbeitsgericht s folgt eine mittelbare Benachteiligung nicht daraus , dass bei der Be klagten mehr Frauen als Männer in Teilzeit arbeiten und Elternzeit sowie längerfristige Beurlaubun gen - wie sie im öffentlichen Dienst aus familienpolitischen Gründen möglich sind - in A n- spruch genommen haben . Hieraus kann nicht ohne Weiteres geschlossen we r- den, dass von der Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeiten auf die B e- schäftigungszeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres deutlich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass vorliegend nicht auf die Ges amtzahl der zurzeit etwa 8.000 bei der Bekla g- ten beschäftigten Arbeitnehmer ab zustellen ist , sondern lediglich auf die Dienstordnungs - Angestellten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich in diese r Gruppe von Arbeitnehmer n deutlich mehr Personen eines Geschlec hts befinden. (2) Es ist auch nicht ersichtlich , dass eine mögliche stärkere nachteilige Betroffenheit von Frauen durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 nicht nur zufällig wäre (vgl. EuGH 27. Oktober 199 3 - C - 127/92 - [Enderby] Rn. 17; 13. Juli 2017 - C - 354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 59). Die genannten Bestimmungen sind nach der Neureg e- lung des Landesbeamtenrechts Nordrhein - Westfalen nach § 85 LBeamtVG NRW 2016 nur noch auf Übergangsfälle anwendbar ; a uf Versorgungsfälle ab dem 1. Juli 2016 findet der Anrechnungsausschluss keine Anwendung mehr. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Krankenkassen - und damit auch die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin - bereits seit dem 1. Januar 1993 nach § 358 RVO keine Dienstordnungs - Angestellte n mehr neu einstellen d u r f- t en . Selbst die Landesregierung konnte die durch die Streichung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 zu erwartenden 60 61 62 - 21 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 - 22 - Kosten anlässlich der angestrebten Ne uregelung des Beamtenversorgung s- rechts Nordrhein - Westfalen nicht sicher abschätzen, ging aber von einer nur geringen Anzahl von Fällen aus, in denen die Neuregelung Ansprüche auf h ö- here Versorgungsbezüge begründen werde (vgl. LT - Drs. NRW 16/10380 S. 7) . Zu dem tritt die begrenzende Wirkung nur dann ein, wenn auch unter Berüc k- sichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Höchstversorgungssatz nicht erreicht wird. 3. Ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV und gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts sowie die Richtlinie 2000/78/EG und die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 5 . Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits - und Beschäftigungsfragen (A B l. EU L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23) , die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in das nationale Recht umgesetzt wurde n, liegt nicht vor. D ie Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und § 1 AGG sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 38, BAGE 147, 1; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) . Ebenso scheidet ein Verstoß gegen den verfassungsrechtliche n Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 2 iVm. Abs. 3 GG, der nach Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung unmitte l- bares Landesrecht in Nordrhein - Westfal en ist, aus. Auch diese Normen stell en keine weiter gehenden Anforderungen hinsichtlich des Verbots der Diskrimini e- rung wegen des Alters und des Geschlechts als das Allgemeine Gleichbehan d- lungsgesetz . 4 . Der Anrechnungsausschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr . 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 verstößt aus den vorgenannten Gründen auch in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein - Westfalen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder d es Geschlechts nach nationalem Recht und nach Un i- onsrecht . 63 64 - 22 - 3 AZR 72/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR72.16.0 5 . Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die unionsrechtliche Rechtslage ist ua. durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtss ache L esar ( EuGH 16. Jun i 2016 - C - 159/15 - ) hinreichend klar (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) . 6 . Ansprüche wegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17 mwN, BAGE 150, 345) sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. III. Die Klägerin hat die Kosten von Berufung und Revision zu tragen. Zwanziger Spinner Wemheuer Becker S. Hopfner 65 66 67
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