Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2018 Dritter Senat - 3 AZR 19/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. April 2016 - 6 Ca 9354/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 8. November 2016 - 11 Sa 736/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung Altersdiskriminierung ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 19/17 11 Sa 736/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- bei tsgerichts Berlin - Brandenburg vom 8. November 2016 - 11 Sa 736/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob dem Kläger aufgrund einer Benachte i- ligung wege n des Alters eine höhere betriebliche Altersversorgung zusteht . Der im Mai 1948 geborene Kläger war vom 15. November 1981 bis zum 31. Dezember 2013 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobili n- dustrie, beschäftigt. Er gehörte dem Kreis der sogenann ten leitenden Fü h- rungskräfte an. Im September 1995 schlossen die Parteien einen neuen A r- beitsvertrag, der in seiner Nr. 17 vorsieht, dass das Arbeitsver hältnis des Kl ä- gers mit Ablauf des Monats endet , in dem er das 65. Lebensjahr vollendet . Die Beklagte hatte dem Kläger ursprünglich Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach den Ruhegehaltsbestimmungen vom 1. Dezember 1992 zugesagt. Danach erhielten die Arbeitnehmer einen Festbetrag, wenn sie mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbe itsverhältnis ausschieden bzw. - bei vorzeitigem Ausscheiden - eine ungekürzte Altersrente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung bezogen. Die Beklagte stellte Ende 2002 die betriebli che Altersversorgung für i h- re leitenden Führungskräfte m it Wirkung zum 1. Januar 2001 auf ein Kapita l- bau steinsystem - das Pension Capital - um. Die für das Pension Capital ma ß- (im Folgenden VO Pension Capital) lauten auszugsweise: 3 Beiträge zum Capital One 3.1 Beitragsbereitstellung 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 4 - Das Unternehmen stellt für den Mitarbeiter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für jedes Jahr (Be i- tragsjahr) in der Beitragszeit (3.3) einen Beitrag zum 3.2 Beitragshöhe 3.2.1 Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag von 2.400 EUR und einem Steig e- rungsbetrag von 60 EUR für jeden Prozentpunkt, um den die beitragsfähigen Bezüge des Beitragsjahres (3.2.3) die für das Beitragsjahr maßgebende Be i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rente n- 3.2.3 Beitragsfähig sind die für das Beitragsjahr g e- zahlten Monatsgrundgehälter und die im Folgejahr 3.2.4 Für das Beitragsjahr, in dem das 60 . Lebensjahr vollendet wird, sind beitragsfähig die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlten Monatsgrundgehälter und die auf diesen Zeitraum entfallende, im Folgejahr gezahlte variable Verg ü- tung. 3.5 Unverfallbarkeit 3. 5. 2 Endet das Arbei tsver hältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unve r- fallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwar t- schaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersve r- des Anspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalls ric h- tet sich in Anwendung von § 2 Abs. 5a BetrAVG nach dem bei m Ende des Arbeitsverhältnis ses e r- reichten Stand des Capital One zuzüglich etwaiger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch gu t- 5 Allgemeine Versorgungsbestimmungen 5.1 Versorgungskonto, Kapitalbaustein 5.1.1 Das Unternehmen richtet den Mitarbeitern mit Bereitstellung des ersten Beitrags ein persönliches Versorgungskonto ein, für Beiträge nach 3 das Cap i- - 4 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 5 - 5.1.2 Jeder Beitrag zum Versorgungskonto einen Kapitalbaustein umgerechnet. Der Kapitalba u- stein ergibt sich durch Multiplikation des Beitrags mit dem Altersfaktor gemäß der folgenden Tabelle: Alter Altersfaktor bis 30 5,0 31 4,8 32 4,6 40 3,0 41 2,9 42 2,8 59 1,1 ab 60 1,0 Als Alter gilt die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr der Bereitstellung des Beitrag s und dem Geburtsjahr des Mitarbeiters. 5.2 Versorgungsguthaben Das Versorgungsguthaben ist der bei Eintritt des Versorgungsfalls (5.3) erreichte Stand des jeweiligen Versorgungskontos. 5.3 Versorgungsfall 5.3.1 Der Versorgungsfall tritt ein mit Erwerb eines Anspruchs nach 5.3.2 bis 5.3.5. 5.3.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall A n- spruch auf das Versorgungsguthaben, als Altersleistung , wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder als vorzeitige Altersleistung auf Antrag des Mi t- arbeiters mit Zustimmung des Unternehmens, wenn das Arbeitsverhältnis ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der festen Alter s- - 5 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 6 - 5.5 Auszahlung von Versorgungsguthaben 5.5.1 Die Auszahlung des Versorgungsguthabens erfolgt grundsätzlich in 12 5.5.3 a- ben aus dem Capital One auf Antrag des Mitarbeiters oder seiner Hinterbliebenen mit Zustimmung des U n- 5.5.3.2 Die Rente wird - ggf. unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 des Gesetzes zur Ve r- besserung der betrieblichen Altersversorgung - ab Rentenbeginn jährlich, jeweils am 1 . Juli, um 1 % p.a. angehoben. r- heißt es ua. , der Altersfaktor in der VO Pension Capital ersetze auf einfache Weise komplexere Zinsrechnungen durch eine Wertsteigerung von sechs vH p.a. e- . folgende Regelungen: 1 Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten für Leitende Führungskräfte (Mitarbeiter), die in Ergänzung ihrer bisherigen Ruheg e- haltszusage (Altregelung) eine schriftliche Zusage auf Leistungen nach dem Pension Capital erhalten hab en und 2 G rundsatz, Startbaustein 2.1 Die D AG sagt dem Mitarbeiter für nach dem 31.12.2002 eintretende Versorgungsfälle Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nach den Versorgungsb e- stimmungen Pension Capital (VB) zu. 2. 2 Für die am 31.12.2000 (Einführungsstichtag) nach der Altregelung bestehende Anwartschaft wird dem Verso r- gungskonto (Capital One) des Mitarbeiters zum 01.01.2003 ein Startbaustein gutgeschrieben. 5 6 - 6 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 7 - 3 Höhe de s Startbausteins 3.1 Die Höhe des Startbausteins wird in drei Schritten e r- mittelt: 1. Schritt: Der Barwert im Alter 60 der am Einführungsstichtag 2. Schritt: Der Kapitalwert alt wird quotiert im Verhältnis der bis zum Ablösungsstichtag abgeleisteten Dienstzeit zu der Zeit vom Beginn der Dienstzeit bis zur Volle n- dung des 60. Lebensjahres (erdienter Teil des Kap i- talwerts alt). 3. Schritt: Der erdiente Teil des Kapitalwerts alt wird erhöht um 2 % für jedes vom Ablösungsstichtag bis zur Volle n- dung des 60. Lebensjahres fehlende Jahr. 4 Garantiekapital 4.1 Beträgt das Versorgungsguthaben aus dem Verso r- gungskonto im Versorgungsfall nicht mindestens den K a- pitalwert alt, so erfolgt eine entsprechende Anhebung (G a- rantiekapital). Zeit nah zur Umstellung der betriebliche n Altersversorgung legte die B e- klagte - beginnend mit dem Jahr 2003 - für ihre l eitende n Führungskräfte das allen leitenden Fü hrungskräften von der B e- klagten angeboten, den Arbeitsvertrag ua. dahin abzuändern, dass das Arbeit s- verhältnis mit der Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung eines Kap i- talbetrag s sein Ende findet. Die Änderungsangebote sahen vor, dass die für die vo rzeitige Inanspruchnahme der Altersleistung nach Nr. 5.3.2 VO Pension Cap i- tal erforderliche Zustimmung der Beklagten als erteilt gilt. Für den Fall einer einvernehmlichen Vertragsverlängerung sollte der Kapitalbetrag als Baustein dem Versorgungskonto des A rbeitnehmers gutgeschrieben werden. Der Kläger nahm ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrags nicht an. 7 - 7 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 8 - betrieblichen Altersversorgung - D PENSIONS PLAN - für Leitende Führung s- kräfte der D ( im Folgenden Pensions Plan). Diese gelten nach ihrer Nr. 2.2 für l eitende Führungskräft e, die nach dem 31. Dezember 2011 hierzu ernannt oder neu eingestellt und denen Versorgungsleistungen nach diesen Verso r- gungsbestimmunge n zugesagt w u rden . Nach Nr. 3.1.1 Pensions Plan stellt das Unternehmen für diese Beschäftigten bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres für jedes Jahr jährlich einen Beitrag zu einem Versorgung s konto bereit. Nr. 5.1.2 Pensions Plan sieht vor, dass j eder Beitrag zum Verso r gungskonto im Laufe des auf den jeweiligen Bereitstellungsstichtag folgenden Kalenderm o- nats, spätestens jedoch am letzten Handelstag dieses Kalende r monats, in fikt i- ve Fondsanteile umgerechnet wird, die zum Zeitpunkt der U m rechnung dem Ver sorgungskonto gutgeschrieben werden. Im Jahr 2012 führte die Beklagte für ihre leitenden Führungskräfte das Konzept 62+ ein. Danach erhielten alle leitenden Führungskräfte, die frühe s- tens im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, das Angebot , wahlwei se den Arbeitsvertrag auf die Vollendung des 61. oder des 62. Leben sjahr e s zu befri s- ten. Die Änderungsverträge sahen vor, dass bei einer Befristung auf die Volle n- dung des 62. Lebensjahr e s für das 61. und das 62. Lebensjahr von der Bekla g- ten noch Beiträge f ür das Versorgungskonto zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2014 eine gesetzliche Regela l- tersrente. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 bat der Kläger die Beklagte um Verrentung seines Versorgungsguthaben s. Die Beklagte zah lt ihm seit dem 1. Januar 2014 eine monatliche Rente . Diese betrug bei Rentenbeginn 4.441,00 Euro brutto. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe ein höheres Versorgung s- guthaben und damit eine höhere monatliche Rente zu. Die Regelungen in Nr. 3.1 und N r. 3.2.4 sowie über den Altersfaktor in Nr. 5.1.2 VO Pension Cap i- tal bewirk ten eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. Es sei nicht gerechtfertigt, wenn Arbeitnehmer für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebens - jahres keine Steigerungen des Versorgungsguthabens mehr erwerben könnten . 8 9 10 11 - 8 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 9 - Die Beklagte wolle damit die l eitenden Führungskräfte zum Zwecke des Ste l- lenabbaus zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bew e- gen. S ein auf dem Versorgungskonto befindliche s Guthaben sei daher ab dem 31. Dezember 2007 bis zu seinem Ausscheiden mit sechs vH p.a. zu verzinsen . Jedenfalls habe er Anspruch auf Zahlung von Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres , da er sowohl im Vergleich zu den vom Konzept 62+ erfas s- ten als auch unt er d en Pensions Plan fallenden l eitenden Führungskräften u n- gerechtfertigt benachteiligt werde. Im Übrigen seien die dortigen Begrenzungen der Versorgungsbeiträge auf die Zeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres altersdiskriminierend. Der Kläger hat zulet zt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 75.499,86 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszin s- satzes aus monatlich je 3.126,85 Euro seit dem 1. Feb ruar, 1. März, 1. April, 1. Mai , 1. Juni , 1. Juli 2014 und aus je 3.141,88 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2014 und 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2015 und aus je 3.173,30 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2015 und 1. Januar 2016 zu zahlen ; 2. ab 1. Januar 2016 eine zusätzliche betriebliche Alter s- versorgung iHv. 3.173,30 Euro brutto monatlich zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisu ng beantragt und geltend gemacht, die Regelungen im VO Pension Capital bewirkten bereits keine Benachteiligung wegen des Alters. Jedenfalls sei eine solche gerechtfertigt. Mit den Regelungen werde ein bestimmter Dotierungsrahmen für die Leistungen der betr ieblichen Altersversorgung festgelegt und - angesichts der Ausscheidenspraxi s der l e i- tenden Führungskräfte - sichergestellt, dass bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahr e s die maximal erreichbare Versorgung in Anspruch genommen werden könne. Zudem diene d ie Beschränkung der Steigerung des Verso r- gungsguthabens auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der S i- 12 13 - 9 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 10 - cherung einer ausgewogenen Personalstruktur und der Nachwuchsförderung, in dem sie Anreize für das vorzeitige Ausscheiden älterer Führungskräf te setze und damit jüngeren Aufstiegschancen ermögliche. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision erstrebt. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. A . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Reg e- lungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 sow ie über den Altersfaktor in Nr. 5.1.2 VO Pe n- sion Capital keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters bewirken und dem Kläger daher unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf ein höheres Versorgungsguthaben und damit eine höhere monatliche Rente zusteht. I . Die Klageanträge sind zul ässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Abweichend vom Wortlaut erstrebt der Kläger mit diesem Antrag von der , sondern lediglich einer höheren monatlichen Betriebsrente . Er möchte , dass die Beklagt e ihm über die bereits gewährte Altersrente hinaus ab dem 1. Januar 2016 monatlich weitere 3.173, 3 0 Euro brutto zahlt. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses in die Z u- kunft gerichteten Zahlungsantrags bestehen nicht. Bei wiederkehrenden Lei s- tungen, die - w ie vorliegend - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass die Besorgnis bestehen muss, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen ( vgl. etwa BAG 21. März 2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 18 mwN) . 14 15 16 17 18 - 10 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 11 - II . Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Die Regelungen in Nr. 3.1 , Nr. 3.2.4 und Nr. 5.1.2 VO Pension Capital führen nicht zu einer unzulässige n Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 , 7 Abs. 1 AGG. Aufgrund dessen steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf ein höheres Versorgungsguthaben und damit eine höhere monatliche Rente zu . a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. a a) Das Allgemeine Gleichbehandlungs gesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. R spr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 13) . Letzteres ist nicht der Fall. bb) Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG ebenfalls eröf fnet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gilt das Gesetz nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen , deren Beschäftigungsverhältnis - wie im Fall des Klägers - beendet ist ( vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 32) . cc) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) , das am 17. August 2006 verkündet wurde, trat das Al l- gemeine Gleichbehandlungsgesetz am 18. August 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis und damit in einem Rechtsverhältnis mit der Beklagten; damit ist die zeitliche Anwendbarkeit des Gesetzes gegeben. b) Die in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital enthaltene n Begre n- zungen der Gewährung von Versorgungsbeiträge n auf die Zeit bis zur Volle n- 19 20 21 22 23 24 25 - 11 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 12 - dung des 60. Lebensjahres bewirken keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3, 7 Abs. 1 AGG. aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind unmittelbare und mittelbare Benacht eiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behan d- lung erfährt , als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs . 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, d ie betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. bb) Anders als von der Beklagten angenommen, bewirken die in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital enthalte nen Begrenzungen für die Gewä h- rung von Versorgungsbeiträgen auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Leben s- jahres eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die Regelung en knüpfen unm ittelbar an die Vollendung des 60. Leben s- jahres an und führen jedenfalls dazu, dass Arbeitnehmer, die bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ein höheres Lebensalter hatten, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung erfahren als Arbei tnehmer, die zu diesem Zeitpunkt jünger waren. Arbeitnehmer, die bei ihrer Einstel lung schon älter waren, können - bezogen auf ihre gesamte Beschäftigungszeit - durch die Begrenzung der Beitragsjahre auf den Zeitpunkt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahre s ein unverhältnismäßig geringeres Versorgungsguthaben als jüngere Arbeitnehmer erwerben. cc) Die durch Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital bewirkte Ungleic h- behandlung ist nach § 10 AGG gerechtfertigt. 26 27 28 - 12 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 13 - (1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedl iche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine A ufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Sy s- temen der sozialen Sicherheit al s Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht , dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte A l- tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 26. Septemb er 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 mwN ) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer z u- lässig ( BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 2 2 mwN). (2 ) § 10 A GG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlin ie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtl i- nie 2000/78/EG) in d as nationale Recht. Die Bes timmung ist mit Unionsrecht ver einbar (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 23; vgl. auc h bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) . Dies gilt auch, soweit die d ortigen Anforderungen an die Zu lä ssigkeit von Alters grenzen iSd. 29 30 - 13 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 14 - § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff.) . (3 ) Es kann dahinstehen, ob es sich bei den in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pe nsion Capital enthaltenen Differenzierungen um Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG handel t. Denn jedenfalls ist die durch die Regelung en bewir k- te unmittelbare Benachte iligung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. (a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulässigkeit von Altersgre n- zen in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nicht abschließend geregelt. Dies zeigt schon der Wortlaut von § 10 Satz 3 AGG deutlich g e- macht , dass es sich bei den in Satz 3 geregelten Tatbeständen lediglich um be i spielhaft aufgezählte Fallgestaltungen handelt, in denen eine Benachteil i- gung wegen des Alters gerechtfertigt sein kann. Auch aus Art. 6 Rich tlinie 2000/78/EG folgt - anders als von der Revis i- on ange nommen - nichts anderes. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache HK Danmark (Urteil vom 26. September 2013 - C - 476/11 - Rn. 5 4 und 5 5) angenommen, dass nach dem Alter gestaffel te Arbeitgeberbe i- träge zu einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit keine Altersgre n- ze n als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente enthalten und daher nicht unter die Regelung des - hinsichtlich seiner Tatb e- standsmerkm ale § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG entspre chenden - Art. 6 Abs. 2 Richtl i- nie 2000/78/EG fallen, so dass die dadurch bedingte Ungleichbehandlung w e- gen des Alters an den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG zu messen ist. Aus der Begründung seiner Entschei dung ergibt sich, dass s olche altersabhängigen Begrenzungen in betrieblichen Versor gungssystemen nicht schon deshalb ungerechtfertigt sind, weil sie zwar betriebliche Systeme der s o- zialen Sicherheit betreffen, aber nicht von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/7 8/EG erfasst werden . Vielmehr müssen derartige Begrenzungen den strenge ren, § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG entsprechenden Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 Richtl i- nie 2000/78/EG genügen . 31 32 33 - 14 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 15 - (b) Mit den Begrenzungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital wird ein le gitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG verfolgt. (aa) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie - solche aus den Bere i- chen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) . Auch Ziele im Bereich der Arbeits - und Sozialp olitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele iSd . unions - rechtlichen Vorgaben sein (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) . Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C - 354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) . Indem § 10 AGG erlaubt, in Versorgungsordnungen die Leistungspflichten des Versorgungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulat i- onsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbreiten. Es hält sic h demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglic h- keit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26; 26 . September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49) . (bb) Das mit einer Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festz u- stellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der B e- stim mung zu überprüfen (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27 mwN) . 34 35 36 - 15 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 16 - (cc) Durch die in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital geregelte n B e- grenzung en der Gewährung von Versorgungsbei trägen lediglich bis zur Volle n- dung des 60. Lebensjahre s soll ein bestimmter Dotierungsrahmen für die Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung sicher gestellt werden. Damit sind die Altersgrenzen von einem legitimen Ziel getragen. Sie begrenzen den aus der VO Pension Capital resultierenden Versorgungsaufwand der Bek lagten und dienen damit ihrem Interesse an einer überschaubaren und kalkulierbaren Ve r- sorgungslast. Ob die anderen Ziele, die die Beklagte mit den streitbefangenen Regelungen verfolgt, die altersbedingte Benachteiligung ebenfalls tragen wü r- den, ist insowei t unerheblich. ( c ) Die Begrenzung en in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital sind auch angemessen und erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG. (a a ) Dem Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen wie der betrieblichen Altersversorgung ein vo n den Gerichten zu respektierender G e- staltungs - und Ermessensspielraum zu. Dies ist seiner Bereitschaft geschuldet, sich freiwillig zu einer von ihm zu finanzierenden betrieblichen Zusatzverso r- gung zu verpflichten. Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Ar beitgeber grun d- sätzlich auch die Möglichkeit, altersabhängige Begrenzungen für die Gewä h- rung von Versorgungsbeiträgen des von der Versorgungsordnung begünstigten Personenkreises festzulegen. Dabei dürfen jedoch die berechtigten Belange der betroffenen Arbe itnehmer nicht außer Acht gelassen werden ( vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 24 mwN ) . Die Festlegung eines Höchstalters für die Gewährung von Verso r- gungsbeiträgen ist angemessen, wenn mit dieser Begrenzung das verfolgte Ziel erreicht wird, oh ne die legitimen Interessen der hiervon nachteilig betroffenen Arbeitnehmer übermäßig zu beeinträchtigen ( vgl. etwa EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) . Dabei ist zu berücksicht i- gen, dass die betriebliche Altersversorg ung nicht nur Versorgungs - , sondern auch Entgeltcharakter hat und eine altersabhängige Begrenzung der zu gewä h- renden Versorgungsbeiträge dazu führt, dass die hiervon betroffenen Arbei t- nehmer für die ab dem Erreichen der Altersgrenze von ihnen geleistete B e- 37 38 39 40 - 16 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 17 - triebszugehörigkeit keine betriebliche Altersversorgung erhalten. Eine Reg e- lung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren ( vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25 mwN ) . Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist die Festlegung eines Höchstalters für die Gewährung von Versorgungsbeiträgen , wenn diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebte n Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) . (b b ) Danach sind die Begrenzungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital angemes sen. Die Begrenzung der Gewährung von Versorgungsbeitr ä- gen auf die Zeit bis zur V ollendung des 60. Lebensjahres beeinträchtigt das legitime Interesse der von dieser Regelung betroffenen Versorgungsempfänger, sich im Lauf des Erwerbslebens eine angemessene Altersversorgung aufz u- bauen, nicht übermäßig. (aaa) Zwar haben die jenigen leite nden Führungskräfte , die auch nach Volle n- dung ihres 60. Lebensjahres weiterhin für die Beklagte tätig sind , dadurch nicht mehr die Möglichkeit, ihr bis dahin bereits erworbenes Versorgungsguthaben noch weiter zu steigern . Auch kann z ug unsten des Klägers an genommen we r- den, dass die jährlichen Versorgungsbeiträge einen nicht nur unerheblichen Anteil der Gesamtver gütung der Arbeitnehmer ausmachen . Die Beklagte knüpft - anders als von der Revision angenommen - mit der Begrenzung jedoch nicht willkürlich an einen bestimmten Zeitpunkt im la u- fenden Arbeitsverhältnis an. Vielmehr nimmt die Begrenzung der Versorgung s- beiträge auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auf eine im U n- ternehmen der Beklagten gängige Ausscheidenspraxis Bezug. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts scheidet ein Großteil der leitenden Führungskräfte der Beklagten spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus . Aufgrund dessen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die nac h der VO Pension Capital Versorgungsberechti g- ten bei typisierender Betrachtung ganz überwiegen d ihr Erwerbsle ben bei der 41 42 43 44 - 17 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 18 - Beklagten spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahr e s beenden werden . Dementsprechend sieht Nr. 5.3.2 VO Pension Capital auch vor , d ass ein Mita r- beiter einen - ungekürzten - Anspruch auf das Versorgungsguthaben als vorze i- tige Altersleistung bei entsprechender Zustimmung der Beklagten erwirbt, wenn das Arbeitsverhältnis ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der festen Altersg renze von 65 Jahren endet. Auch den Bestimmungen in Nr. 3.1 der Ergänzungsregelung zum Pension Capital liegt diese Vorstellung zugrunde. Danach werden die Startbausteine bezogen auf die Vollendung des 60. Lebensjahr e s berechnet, quotiert und ggf. verzinst. Die legitimen Interessen der (wenigen) Personen, die auch nach Vollendung ihres 60. Lebensjahre s noch für die Beklagte tätig sind, werden durch die Begrenzung der Verso r- gungsbeiträge nicht übermäßig beeinträchtigt. Selbst wenn - wie von der Rev i- sion gelte nd gemacht - ein typisches Erwerbsleben von l eitenden Führungskrä f- ten erst frühestens nach Abschluss der universitären Ausbildung mit Vollendung des 25. Lebensjahres beginnen sollte, haben diese immer noch während des weitaus größeren Teils ihres Erwerbsle bens die Möglichkeit, Beiträge für ihr Versorgungskonto zu erwerben. Eine weitere Begrenzung von Beitragsjah ren - etwa durch eine Mindestaltersgrenze, ab der Beiträge erstmalig gewährt we r- den oder durch die Festlegung einer Höchstzahl von Beitragsjahren - sieht die VO Pension Capital nicht vor. (bbb) Der Umstand, dass die Beklagte mit den Regelungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital - ebenso wie mit dem - auch das Ziel verfolgt, einen Anreiz für die ggf. vorzeitige Beendigung der A rbeitsverhäl t- nisse ihrer leitenden Führungskräfte zu schaffen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis . Die VO Pension Capital erfasst einen Personenkreis, dessen Ei n- kommen typischerweise weit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Die Beklagte ermöglicht es damit di e- sem Personenkreis, regelmäßig bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine erheblich oberhalb des gesetzlichen Rentenniveaus liegende Altersversorgung in Anspruch zu nehmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. E ntgegen der Ansicht des Klä gers ist es de s- 45 - 18 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 19 - halb vorliegend auch unerheblich, dass der Gesetzgeber die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Vergangenheit angehoben ha t. (cc) Die Begrenzung der Gewährung von Versorgungsbeiträgen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital ist auch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. Die Begrenzung der Leistungspflicht des Arbeitgebers lässt sich mit gleichwirksamer Genauigkeit nicht durch ein milderes Mittel erreichen . Entgegen der Ansicht der Revision wäre eine B e- grenzung der maximal erreichbaren Kapit albausteine nicht in gleich em Maße wirksam . 2. Die Festlegung des ,0 für die Zeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Nr. 5.1.2 VO Pension Capital bewirkt damit ebenfalls keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 , 7 Abs. 1 AGG. Der Altersfaktor bestimmt lediglich die Umrechnung des für das Versorgungskonto zu gewährenden Betrags in einen Kapitalbaustein . Da die Begrenzung en der Versorgungsbeiträge auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 VO Pension Capital keine Altersdiskriminierung bewirken und dies e Regelungen damit ni cht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sind, ist die Beklagte nicht verpflichtet , ab Vollendung des 60. Lebensjahres noch weitere Beiträge zur Verfügung zu stellen . Damit kann die Festlegung eines Altersfa k- tors von ,0 5.1.2 VO Pension Capital nicht zu einer ungünstigeren B e- handlung älterer Arbeit nehmer iSd. § 3 Abs. 1 AGG führen. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte mit den Besti m- mungen in Nr. 3.1, Nr. 3.2.4 und Nr. 5.1.2 VO Pension Capital auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Glei chbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der arbeit s- rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung nichts Weitergehe n- des als § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG. B . Der Kläger kann s einen Anspruch in der Revision auch nicht mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung mit den jenigen leitenden Führungskräf ten stützen, denen nach dem Pensions Plan oder dem Konzept 62+ für die Zeit nach Vol l- 46 47 48 49 - 19 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 - 20 - endung des 60. Lebensjahres Beiträge zum Versorgungskonto gewährt werden oder - wegen einer diese Personen betreffenden - unzulässigen Benachteil i- gung wegen des Alters gewährt werden müssten. Insoweit liegt eine unzuläss i- ge Klageerweiterung in der Revisionsinstanz vor. I. Der Kläger hat bereits in der Berufungsinstanz geltend gemacht, dass er im Vergleich sowohl zu den vom Konzept 62+ erfassten als auch zu den unt er den Pensions Plan fallenden l eitenden Führungskräften ungerechtfertigt benachteiligt werde , da diese z umindest bis zur Vollendung des 62. Lebensja h- res Versorgungsbausteine erhielten . Im Übrigen seien auch die s e Altersb e- grenzungen unwirksam, da sie die leitenden Führungskräfte wegen ihres Alters ungerechtfertigt benachteiligten. Damit hat er sein Klagebegeh ren bereits in der Berufung auch auf diese weiteren Streitgegenstände ges t ützt . Diese beruhen auf einem - von der Geltendmachung einer A ltersdiskriminierung durch Nr. 3.1, Nr. 3.2.4 und Nr. 5.1.2 VO Pension Capital zu unterscheidenden - anderen L e- benssachv erhalt. II. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit diesen Klagegründen i m ang e- fochtenen Urteil allerdings nicht auseinandergesetzt und der Kläger hat keinen Antrag a uf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO gestellt. Damit ist die Rechtshän gigkeit dieser prozessua len Ansprüche entfallen. Zwar kann ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkei t durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, regelmäßig in der nächsten Instanz durch Kl a- geerweiterung wieder neu in den Prozess eingeführt werde n (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 63 mwN) . In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der Klag eerweiterung allerdings wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - aaO ) . Soweit der Kläger daher sein Klagebegehren erneut auf diese prozessualen Ansprüche stützt, handelt es sich um eine unzulässige Klagee r- weiterung. C . Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es entgegen der Ansich t des Klägers nicht. Der Recht s- streit wirft keine klärungsbedürftigen unionsrechtlichen Recht s fragen auf. Die 50 51 52 - 20 - 3 AZR 19/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR19.17.0 Frage, ob altersabhängige Begrenzungen in betrieblichen Versorgungssyst e- men, die nicht unter Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG fallen, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein können, ist durch die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark]) . D . Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Zwanziger Ahrendt Wemheuer Schmalz Schultz 53
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