Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 Dritter Senat 3 AZR 43/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 2. Dezember 2015 - - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 31. August 2016 - 11 Sa 81/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel Leitsatz : Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, von der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ausgeschlo s- sen sind, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG. ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 43/17 11 Sa 81/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Februar 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Bekla gter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Brunke und Hausmann für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 31 . August 2016 - 11 Sa 81/16 - aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Köln vom 2. Dezember 2015 - 2 Ca 9521/14 - wird insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzl i- chen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, der Klägerin eine Ehegattenrente zu gewähren. Die im August 1968 geborene Klägerin ist die Witwe des im Juli 1950 geborenen und im November 2011 verstorbenen S . Die Ehe wurde im Juli 1995 geschlossen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni 2011 bei d er P GmbH und d e ren Recht s vorgä n ger n beschä f- tigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen A l tersverso r gung nach der Verso r- gungsordnung vom 1. Dezember 1990 (im Fo l genden VO 1990) zugesagt wo r- den. Die VO 1990 bestimmt auszugsweise: § 2 Versorgungsfall 1) Als Eintritt des Versorgungsfalles gilt das Aussche i- den des Berechtigten aus dem Betrieb a) nach Erreichen der Altersgrenze, ... d) durch Tod. § 3 Versorgungsleistungen 1) Nach Eintritt des Versorgungsfalles und nach Erfü l- 1 2 - 3 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 4 - lung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen we r- den als Versorgungsleistungen gewährt: entweder a) Altersrenten (§ 8) oder d) Ehegattenrenten (§ 11) § 1 1 Ehegattenrente 1) Beim Tode eines Berechtigten mit Anspruch oder Anwartschaft auf Rente hat sein ihn überlebender Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente. 2) Ein Anspruch auf Ehegattenrente setzt voraus, da ß a) die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten und b) vor Austritt aus dem Betrieb geschlossen wurde und c) bis zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bestanden hat und d) der Ehegatte nicht um mehr als 15 Jahre jünger Mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 1. November 2010 wurde über das Vermögen der P GmbH (im Folgenden Insolvenzschul d- n e rin) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse ihr ab D e- zember 2011 eine Ehegattenrente zahlen. Die Altersabstandsklausel in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 sei unwirksam. Sie bewirke eine unmittelbare Diskr i- minierung wegen des Alters. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - bea n- tragt , 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Hinterbli e- benenrente iHv. 13 .654,35 Euro für den Zeitraum Dezember 2011 bis einschließlich August 2016 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 239,55 Euro ab dem 31. Dezember 2011 und sodann fortfolgend am let z- ten des jeweiligen Monats bis einschließl ich 31. August 2016 zu zahlen ; 3 4 5 - 4 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 5 - 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie in seiner Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung beginnend mit dem September 2016 am letzten des jeweiligen Monats eine Hinte r- bliebenenrente i Hv. 239,55 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision noch von Interesse - stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Bek lagte die Wiederherstellung der erstinstanzl i- chen Entscheidung. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung e ines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich die P flicht des Beklagten, an die Klägerin ab Dez ember 201 1 eine Ehegattenrente iHv. 239,55 Euro zu zahlen . Da der Beklagte diese Verpflichtung bestreitet , hat die Klägerin ein rechtliches I nteresse an der b e- gehrten Feststellung . Der Vorrang der Leistungsklage greift bereits deshalb nicht, weil bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Zahlung einer Ehegattenrente für die Zeit ab Sep tember 2016 noch nicht fällig war. II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, d er Kläg e- rin eine Ehegattenrente zu zahlen. Zwar war der verstorbene Ehemann der Kläger in bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inso l- venzschuldnerin am 1. November 2010 V ersorgungsanwärter iSd. § 7 Abs. 2 Betr A VG, da er zu diesem Zeitp unkt über eine nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 10. Dezember 2007 unverfallbare Versorgungsanwartschaft 6 7 8 9 10 - 5 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 6 - auf Leistungen nach der VO 1990 und damit aus einer unmittelbaren Verso r- gungszusage der Insolvenzschuldnerin verfügte. Die Klägerin erfüllt jedoc h w e- gen des Ausschlusstatbestandes nach § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 die V o- raussetzung en für eine Ehegattenrente nicht. D ie im August 1968 geborene Klägerin ist um mehr als 15 Jahre jünger als ihr im Juli 1950 geborene r (früh e- rer) Ehemann. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Reg e- lung in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 wirksam. 1. Der Ausschluss von Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, von der Gewährung einer Ehega t- tenren te bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG und ist damit nicht nach § 7 Abs . 2 AGG unwirksam (für die Zulä s- sigkeit einer solchen Altersabstandsklausel auch : Däu b ler/Bertz bach / Schrader/ Schubert 3. Aufl. § 2 Rn. 156a; Ado meit/Mohr AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 159 ; Ba u- er/Krieger NZA 2016, 22, 25; Bauer/Krieger AGG 4. Aufl. § 2 Rn. 49 ; H ö fer/ Höfer BetrAVG Stand Januar 2018 Kap . 7 Rn. 117; aA: Preis B e trA V 2010, 513, 515; Preis/Temming NZA 2008, 1209, 1215; Schiek/M. Schmidt AGG § 10 Rn. 25 ; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 69a ; v. Roett e ken AGG Stand Januar 2018 § 10 Rn. 448) . a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. a a ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthal tenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 30 mwN ) . Letzteres ist nicht der Fall. b b ) Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG ebenfalls eröffnet. Zwar unterfällt die Klägerin - im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin - als Hi n- terbliebene ihres versorgungsberechtigten Ehemanns selbst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da sie 11 12 13 14 - 6 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 7 - insoweit nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personeng ruppen zählt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Beurteilung der Frage, ob eine B e- nachteiligung vorliegt, jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen ( st. Rspr. vgl. etwa BAG 14. November 201 7 - 3 AZR 781/16 - Rn. 17 ff. mwN ) . Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 der Richtl i- nie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines al l- gemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Glei chbehandlung in Beschäft i- gung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 67) . Der verstorbene Ehemann der Klägerin fiel in den persönlichen Geltungsb e- reich des A llgemeine n Gleichbehandlungsgesetz es . Dieses gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis - wie vorli e- gend - bereits beendet ist . cc) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitliche r Hinsicht anwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) , das am 17. August 2006 verkündet wurde, trat das Al l- gemeine Gleichbehandlungsgesetz am 18. August 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand der verstorbene Ehemann der Klägerin in einem Arbeitsverhäl t- nis und damit in einem Rechtsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin; damit ist die zeitliche Anwendbarkeit des Gesetzes gegeben. b) § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 verstößt nicht gegen §§ 1, 3 AGG. Die durch die Regelung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist gerechtfertigt. aa) Entgegen der Ansicht de s Beklagten führt § 11 Abs. 2 Buchst . d VO 1990 zu einer unmittelbaren Benachteiligu ng wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG. (1) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- 15 16 17 18 - 7 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 8 - lässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unm ittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behan d- lung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mi ttelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorsc hriften, Kriterien o der Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zie ls angemessen und erforderlich . (2 ) Die Altersabstandsklausel in § 11 Abs. 2 Buchst . d VO 1990 benachte i- ligt die von der Regelung erfassten Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres A l- ters ( für eine un mittelbare Benachteiligung auch Preis BetrAV 2010, 513, 515; für eine lediglich mittelbare Benachteiligung dagegen : Bauer/Krieger AGG 4. Aufl. § 2 Rn. 49; Bauer/Krieger NZA 2016, 22, 25; EuArbR/Mohr 2. Aufl. Art. 6 RL 2000/78/EG Rn. 85 ; Rolfs SR 2013, 41, 46; BeckOK ArbR/Roloff Stand 1. Dezember 2017 AGG § 10 Rn. 18; MüKo BGB /Thüsing 7. Aufl. § 10 AGG Rn. 62; Thüsing BetrAV 2006, 704, 706 ; wohl auch Meinel/Heyn/Herms AGG 2 . Aufl. § 10 Rn. 69a ) . Die Regelung , die an den Altersabstand zwischen dem Versorgungsberechtig ten und seinem Ehepartner und damit an ein Kriter i- um an knüpft , das in untrenn barem Zusammenhang mit dem in § 1 AGG g e- t, hat zwangsläu fig zur Folge, dass nur Arbeitne h- mer ab einem bestimmten Alter von § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 nachteilig betroffen sein können. Der durch die Klausel bewirkte Ausschluss von Ehega t- te n, die mehr als 15 Jahre jünger sind als der versorgungsberechtigte Arb ei t- nehmer , aus der Hinterbliebenenversorgung, k ann - a usgehend von einem Ehemündigkeitsalter von 18 Jah ren nach § 1303 Abs. 1 iVm. § 2 BGB - rege l- mäßig nur solche Arbeitnehmer erfassen, die bei Eheschließung das 33. Lebensjahr vollendet haben. Unerheblich ist, dass nicht alle (verheirateten) Arbeitnehmer dieser Altersgruppe von der Regelung nachteilig betroffen sind, sondern nur solche, deren Ehepartner um mehr als 15 Jahre jünger ist. Eine unmittelbare Benachteiligung dieser Alters gruppe entfällt nicht deshalb, weil nur 19 - 8 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 9 - ein Teil der Merkmalsträger hiervon betroffen wird. Die unmittelbare Anknü p- fung einer Regelung an ein Merkmal iSd. § 1 AGG wird durch die Einschrä n- kung des Kreises der nachteilig Betroffenen nicht beseitigt. bb) Ob § 11 A bs. 2 Buchst. d VO 1990 darüber hinaus auch zu einer mitte l- baren Benachteiligung von Männern und damit wegen des Geschlechts nach § § 1, 3 Abs. 2 AGG führt, hat der Senat nicht zu prüfen. Die Klägerin hat keine n Sachvortrag dazu gehalten, dass bei der Insol venzschuldnerin typischerweise erheblich mehr Männer jüngere Frauen geheiratet haben und damit von der Klausel nachteilig betroffen waren. cc) Die durch die Altersabstandsklausel in § 11 Abs. 2 Buchst . d VO 1990 bewirkte Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sachlich gerechtfertigt. (1 ) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichu ng dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschie dlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregel ten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit g rundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte A l- 20 21 22 - 9 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 10 - tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25 , BAGE 150, 136 ; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 3 56/12 - Rn. 22 mwN) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38) . (2) § 10 AGG dient der Umse tzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 20 00/78/EG) in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht ve r- einbar ( vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) . Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Z u- lässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Union s- recht Erfor derliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff.) . (3) Es kann dahinstehen , ob es sich bei der Altersabstandsklausel in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 um eine Altersgrenze iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG handelt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass der Tatb e- stand des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG im Streitfall nicht erfüllt wäre, wäre die durch die Regelung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alt ers nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. (a) Mit der Ausschlussregelung in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 werden legitime Ziele iSd. § 10 Satz 1 AGG verfolgt. ( a a ) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2 - Ziele wie solche aus den Bere i- chen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Pri gge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 23 24 25 26 - 10 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 11 - 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) . Auch Ziele im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben sein (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) . Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgun g zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kalkulierbaren Belastung Rechnun g zu tragen (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C - 354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) . Indem § 10 AGG erlaubt, in Versorgungsordnungen die Leistungspflichten des Versorgungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulat i- on sgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbreiten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglic h- keit Gebrauch gemacht wird (BAG 26 . September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49) . (b b) Das mit einer Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen , den Zweck der Regelung festz u- stellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlic hkeit und Angemessenheit der B e- stimmung zu überprüfen (vgl. BAG 26 . September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN) . ( c c ) Danach ist der in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 geregelte Ausschluss von mehr als 15 Jahre jüngeren Ehegatten von der Hinterbliebenenversorgung durch ein legitimes Ziel gedeckt. Der Ausschluss begrenzt die mit der Gewä h- rung einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken . Damit dient die Regelung dem Interesse des A rbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begre n- 27 28 - 11 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 12 - zung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkei ten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeit punkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbrin gung mit sich bringt. (b) Der Ausschluss in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 ist auch ang emessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. (aa) Eine Regelung, die eine Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigun g der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 25) . Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Ø konomforbund ] Rn. 59) . (bb) Gemessen daran ist die vorliegend streitbefangene Regelung sowohl angemessen als auch erforderl ich. (a a a) § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 ist durch den Ausschluss von Hinte r- bliebenen, die mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, geeignet, das mit der Bestimmung verfolgte Ziel einer Risikobegrenzung zu e r- reichen. Die Regelung führt auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen derjenigen Arbeitnehmer, die aufgrund der Klausel be nachteiligt werden. Zwar haben verheiratete Arbeitnehmer - unabhängig vom Alter ihres Ehegatten - regelmäßig ein Interesse an der Versorgung ihrer Hi n- terbliebenen . Auch handelt es sich bei der Hinterbliebenenversorgung um En t- gelt , das die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer als Gegenleistung für ihre im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhalten . Bei einem Alter s- abstand von mehr als 15 Jahren ist der - die Ehe prägende - gemeinsame L e- benszuschnitt der Ehepartner allerdings von vornherein darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. E inem hohen Altersabstand innerhalb einer Ehe ist es typischerweise 29 30 31 32 - 12 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 - 13 - immanent, dass der jüngere Ehepartner einen größeren Zeitabschnitt seines Lebens ohne die an die Einkommenssituation des versorgungsberechtigten A r- beitnehmers gekoppelten Versorgungsmöglic hkeiten erleben wird . Es ist daher legitim, wenn ein Arbeitgeber dieses bereits strukturell im Lebenszuschnitt des Arbeitnehmers angelegte Risiko nicht durch die Zusage einer Hinterbliebene n- versorgung übernimmt. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1 990 knüpft auch hinre i- chend an die für eine solche Situation maßgeblichen demographischen Krit e- rien an . B ei mehr als 80 vH aller Ehepaare beträgt der Altersabstand weniger als sieben Jahre (vgl. Statistisches Bundesamt , Bevölkerung und Erwerbstäti g- keit, Haushalte und Familien, Ergebnisse des Mikrozensu s 2016 S. 80) . Bei einem Altersabstand von 15 Jahren und mehr zwischen dem versorgungsb e- rechtigten Arbeitnehmer und seinem Ehegatten liegt daher ein den Ausschluss aus der Hinterbliebenenversorgung tragender Unterschied zum typischen § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 schließt nur solche Ehegatten von der Gewährung einer Ehegattenrente aus, deren A l- ters unterschied zum Ehepartner den übli chen Abstand in erheblich em Maße überstei gt . (bbb) Der durch § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 bewirkte Anspruchsau s- schluss ist auch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG . Die durch die Vorschrift b e- wirkte B egrenzung lässt sich e ntgegen der Ansicht der Klägerin mit gleicher Wirksamkeit nicht durch ein milderes Mittel erreichen. Bestimmungen, die eine Staffelung oder Quotelung der Ehegattenrente für mehr als 15 Jahre jüngere Hinterbliebene, ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechn e- tes Abschmelzen der Ehegattenrente oder einen späteren Zah lungsbeginn vo r- sehen, führen nicht zu einem vollständigen Ausschluss der Hinterbl iebenen von der Hinterbliebenenversorgung und sind damit nicht gleich wirksam. Auch durch eine Beschränkung der Bezugsdauer für alle Versorgungsberechtigten oder die Festlegung einer Höchstsumme für die Leistungen an die Hinterbliebenen lässt sich die durch § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 bewirkte Begrenzung der finanz i- ellen Risiken für den Arbeitgeber nicht mit der gleichen Genauigkeit erreichen. 33 34 - 13 - 3 AZR 43/17 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR43.17.0 2 . Die Altersabstands klausel in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie die früheren Arbeitnehmer der Insolven z- schuldnerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unan gemessen benachteiligt . Zwar dürfte es sich be i den Besti m- mungen der VO 1990 um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB handeln. Soweit die Klausel in § 11 Abs. 2 Buchst. d VO 1990 jedoch zu einer Benachteiligung der rechtlich anerkannten Interessen der Versorgungsb e- rechtigten führt, ist dies durch das begründete und billige ns werte Interes se der Versorgungsschuldnerin an einer Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt (vgl. allgemein zur unangemessenen Benachteiligung BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 35 mwN , BAGE 158, 154 ) . Insoweit gilt im Streitfall für die Prüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts Weitergehe n- des als für die vorliegende Prüf ung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG. III. Ein Vorab entscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. De r vorliegende Fall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts auf. Ob eine Diskriminie rung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, haben die nationalen Gerich te zu prüfen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47) . IV. Die Kostenentsch eidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Hausmann Brunke 35 36 37
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